
90 Nechtöpraktikanten — Zekurse. 
195, 258. Rechtspflege in der Pfalz. X, 1, 20. Wissen- 
schaftlichkelt der Rechtspflege. VII, 1. 
Rechtspraktikanten: vdurfen- das Verfahren im müm- 
lichen Verhör ulcht leiten. V, 218. 
Rechtsregeln. I, 104. IX, 304, 330, 400. Ueber An- 
wendung allgemeiner Rechtöregeln. V, 29. 
Rechtsstatistik, s. Gesetzstatistik. Rechtspflege. 
Rechtswohlthaten: cessiren die weiblichen RW., wenn: 
der Gläubiger nst wußte, daß eine Frauenöperson inter- 
cedirte : VIII, 
Reclamatio E —“es nach würzb. Recht: gegen die Ver- 
säumniß der für sie bestimmten gesetzl. Frist findet Mesti- 
tution statt. IX, 286. 
Redakteur: dessen Haftung für injuriöse Artlkel, IV, 360. 
Referens sine relato non probat: Erläuterung“ dieser 
Regel. IV, 372. 
R Lreiimthode. emerkungen hlerüber. V, 415. VI, 1 
„77. 
Reformatio in peius: Rechtfertigung des Grundsatzes, 
vaß in allen Streltpunkten, worüber weder eine selbststäu- 
dige Appellation noch zuläßige Adhäsion des Appellaten 
vorllegt, eine Abänderung zum Nachtheile des Appellanten 
(relorm. in pejus), wegen der in Mltte liegendn partiellen 
Rechtskraft, der Regel noch unzuläßig ist. X, 225. Fälle, 
in welchen eine unzuläßige relorm. in pejus ulcht vorliegt- I, 
190. V, 79. VI, 47. VIII, 53. S. das Nähere unter- 
oberrichterliches Amt. 
Regensburg: fortdauernde Wlrr?e der 1gensbüirger. 
Wachtgedingöordnung v. 177 
Regentenhäuser: privil. Ganchielia 7 rn o deut- 
scher Regentenhäuser in Bayern. V, 75. 
Regreß: gegen den Anwalt wegen versäumter Termine und 
Fristen. I, 218. VI, 352. 
Reknigungseid: zu solchen muß der Probat, wenn er 
ch auf die eventuelle Elvesdelation nicht erklärt hat, noch 
gelassen werden. V, 229. Folge, wenn der REld im Kon- 
W vom Kridar verweigert oder versäumt wird. IX, 275, 
Nr. 4. 
Reivindicatio, s. Vindikation. 
Rekonvention, s. Widerklage. 
Rekurse: die Rekurse der Advokaten sind, wenn sie unst 
eiter sormell zuläßigen Berufung in der Hauptsache ver- 
bunden werden, an die Frist von 14 Tagen nicht gebunden, so 
fern nur der Stägige Anmeldungstermin eingehalten wor- 
den ist. IX, 312, 390. Sind vie Förmlichkeiten des Re- 
kurses beobachtet, so schadet dessen Verbludung mit einer