
Rekusation — Restitatio in integrum. 91 
unzuläßlgen Berufung in der Hauptsache nicht. X, 48. 
Rekurse gegen Verurtheilung in die von §. 65 des Pro- 
zeßges. v. 1837 angedrohte Strafe. VI, 35. VIII, 113. IX, 
220. Rekurse der Advokaten gegen Prozeßstrafen in ihren 
eigenen Sachen. IX, 361. Rekurse von Gerichtsmitgliedern 
und Subalternen wegen Ordnungs= oder Diseipl.-Strafen 
sind nicht unter den Begriff der Extrajudicialappellation zu- 
stellen. IX, 133. 
Rekusation, s. Gerichtsverbittung. 
Religlon, ketzerische, als Enterbungsursache. X, 305. Be- 
dingung auf Aenderung oder Nichtänverung des Rellglons- 
bekenntnisses. VII, 284. S. auch Rotherbe. 
Remedium ex lege ult. Cod. de cdicto D. Hadriani 
tollenclo: die Vorschrlft der GO. Ul, §. 4, Nr. 6 findet 
auf dieses Rechtsmittel keine Anwendung. X, 234. Dle 
Vorschrift des Proz.-Gesetzes v. 1837, F. 54, Nr. 4 fin- 
det nicht Anwendung, wenn eine auf dleses Remedium ge- 
stützte Erbschaftsklage in den Vorinstanzen verworfen wurde. 
V. 247. VI, 128. « 
emccliumspolii:dessynNaturuankundnachbqyk. 
Prozeßkechte.l,247. · 
Remisfion: von der stillschweigenden Remisston der In- 
jursen durch unterlassene rechtzeitige Rüge, nach preuß. 
Recht. III, 369. · · s 
Remonstratlon: gegen (von der Gerichtsschoelle) klag- 
abwelsende Dekrete VI, 315. VIII, 31. Remonstratlon bei 
demselben Richter nach §. 55 der Nor. v. 1837. 1X, 313. 
X, 14. . 
Replik: über Supplirung der Repliken von Amtswegen. 
I. 276. Folgen des Ungehorsams mit der Repllk. ib. 355. 
Reps: gehört der Reps nach bayr. Recht zu den Groß- 
opder Kleinzehentfrüchten? VII, 152. 
Res judicata, s. Rechtskraft. 
Respekttage: gelten dergleichen bei elgenen Wechseln nach 
preuß. Recht? VIll, 267. 
Restitutio in integrum: wegen Minderüährigkeit. U#, 
414. Von Zuläßigkeit der Restitution gegen Versäumung 
der im Staaksschulden-Gesetz v. 1. Junk 1822, Art. Ul. 
festgesetzten Anmelvungsfrist. IV, 113. V, 401. Cegen Ver- 
säumung der gesetzlichen Frist zur reclamotio uxoria nach 
würzb. Recht findet Restitution statt. IX, 286. Resti- 
tutio c. sententias; Hiebei muß die Einleitung des 
Rest.-Prozesses und das Erkenntniß über die Rest. felbst 
unterschieden werden. 1, 129. Gebrauch der Rest. bei Ent- 
sagung auf das ord. Rechtsmittel. UI, 381. VI, 215. Ist 
zur Abweisung des Rest.-Gesuchs a lim. Kollegkalbera= 
thung erforderlich# VI, 177. Instruktlon des Rest.-Ge-