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weisauflage cessire und das Gericht erster Inst. demnach 
welter zu erkennen habe, so ist eine Berufung gegen das 
zweitrlchterliche Urtheil formell zuläßig. VII, 176. Wenn 
erstrichterliche Dekrete, welche in der Hauptsache verfügten, 
in zweiter Inst. aufgehoben und durch Anordnung einer 
Verhandlung oder Verhandlungs-Ergänzung ersetzt wurden, 
so findet hlegegen ein selbslständiges Rechtsmittel der Re- 
vision nicht statt. UI, 59. Desgleichen nicht, wenn der Be- 
klagte in erster Inst. von der Klage, wegen unzuläßiger 
subj. Klagenhäufung entbunden und vom Obergericht dessen 
Verbindlichkeit zur Einlassung ausgesprochen, die eventuelle 
Einlassung für unbedingt geschehen erklärt und der Unter- 
richter zur materiellen Cutscheidung angewiesen wurde. IV, 
288 Nr. 2. Ferner, wenn die Klage in erster Instanz 
auf den Grund der exc. plur. consort. angebrachtermaßen 
abgewiesen, und in zweiter Inst. erkannt wurde, daß vie 
Klage nicht wie geschehen abzuweisen, sondern das Gericht 
erster Inst. in der Sache welter zu erkennen habe. VIII, 138. 
Revision ist nach §. 53 Nr. 2 der Novelle v. 1837 ge- 
gen ein oberrichterliches Erkenntniß nicht zuläßig, welches 
blos das erstrichterliche Urtheil, nicht aber die vorausge- 
gangenen Verhandlungen als nichtig aufgehoben hat. V. 
224. Wohl aber, wenn das erstrichterliche Urtheil und 
die demselben vorausgegangenen Verhandlungen als nichtig 
aufsgehoben wurden. 1V, 287. Anwendung des §. 53 Nr. 2 
der Nov. v. 1837 auf den Fall, wenn ein Blösinnigkeits- 
erklärungsantrag in erster Instanz a lim. abgewiesen und 
in zweiter Instanz dessen Instruktion angeordnet wurde. 
VII, 349. Ausnahme von der alleg. gesetzlichen Be- 
stimmung, wenn das Urtheil zweiter Inst. dem Wesen 
nach eine Definitiv-Entscheidung über den Incidentpunkt 
der Sachlegitimation enthält. VIII, 313. Unterschied zwi- 
schen Aufhebung und Abänderung. ib. 65. Oberberufung 
gegen den Inhalt eines Obergerichtserkenntnisses, in wel- 
chem elne unzuläßige Berufung zugelassen wurde. VIII, 396. 
X, 318. Unzuläßigkeit der Revision nach 8. 54 
der Nov. v. 1837 bel gleichförmigen Erkennt- 
nissen der Vorinstanzen: Difformltät im Kostenpunkt 
kommt nicht in Betrachtung. II, 48. Als Ungleichsörmig= 
keit ist es nicht anzusehen, wenn die Verwerfung einer Ein- 
rede von der einen Inst. im Tenor, von der andern aber 
nur faktisch geschah; desgl. wenn im Tenor der einen die 
Wloerklage ausdrücklich ad separatum verwiesen, im Ur- 
theilssatz der andern aber diese Verweisung nicht ausge- 
drückt wurde. V, 111. . Ungleichförmigkeit liegt auch in der 
verschiedenen Fassung ves Beweissatzes. IX, 413. Die Be- 
schränkung der Berufung zur dritten Instanz durch §. 54