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Nr. 1 in Bezug auf die im §. 52 Nr. 1 — 3 dann 
7 und 8 benannten Erkenntnisse ist nur von selbstständi- 
gen, für sich bestehenden Erkenntnissen dieser Art zu ver- 
stehen und fällt in dem Falle weg, wenn ein dergl. Urtheil 
sich auch auf revisible Punkte erstreckt, gegen welche die 
Berufung ebenfalls ergriffen wird. VI, 374. Anwendung 
dleses Grundsatzes, wenn in den Vorinstanzen unter Ver- 
werfung dilatorischer Einreden auf Streiteinlassung und zu- 
gleich in der Hauptsache erkannt wurde. VI, 71, 372 Note 1. 
VII, 361. Desgl. wenn in den Vorinstanzen die Elnrede, 
daß das Vermittlungsamt umgangen wurde, verworsen wird. 
V. 245. Unter gleicher Voraussetzung kann auch gegen 
konforme Verwerfung der gerichtsablehnenden Einrede revl- 
dirt werden. V, 218. Die Bestimmung des §. 54 Nr. 1 
sindet Amvendung, wenn, der Antrag auf ein unbedingtes 
Mandat in den Vorinstanzen gleichförmig abgewiesen wurde. 
IV, 320. Desgl. bei konformer Abweisung einer Nichtig- 
keltsquerel a liminc. VII. 96. Revision findet statt, wenn 
eine Klage in zwei Instanzen gleichförmig aus dem Grunde 
abgewiesen wurde, weil cine Justitzsache nicht vorliege. I, 
156. Revisionsunzuläßigkelt nach §. 54, Nr. 2. wegen 
Zinsen. X, 269. Die Bestimmung des F. 54 Nr. 4 fin- 
det nicht Anwendung, wenn eine Erbschaftsklage, welche 
sich auf das remed. ex. leg. ult, C. de cdicto D. Hailr. 
tollendo stützt, in den Vorinstanzen verworfen wurde. V, 
247. VI, 128. Die Bestimmung im §. 54 Nr. 5 und 6 
bezüglich der Erkenntnisse im Arrest= und Erekutiv-Prozeß 
erleidet eine Ausnahme, wenn der WVorbehalt der gesonver- 
ten Rechtsverfolgung im Urtheil nicht ausdrücklich enthalten 
ist. V. 380. Die Bestimmung des §. 54 Nr. 8 erstreckt sich 
auch auf Adjudikationsbescheide. VI, 120. Hievon ist selbst 
dann keine Ausnahme, wenn der Streit"“ über Adjudika-- 
tion des Erekutionsobjekts nicht zwischen dem Schuldner 
und Gläubiger, sondern zwischen dritten Personen geführt 
wird. VI, 318. Die Bestimmung des §. 54 Nr. 8 findet 
nicht Anwendung bei Interventionen in der Erekution. VI, 
104. Auch nicht auf Restitutionsgesuche ln der Ereku- 
Instanz, welche nicht das Erekutionsverfahren, sondern die 
Hauptsache betreffen. X, 112. Tritt dieses auch bezüglich 
gleichförmiger Erkenntulsse über Kompetenz-Fristen = und 
Nachlaßgesuche ein? V, 361. IX, 377. Die Beschränkun- 
gen der Verufung im Erekutionsverfahren nach S. 108 des 
Proz.-Ges. gelten insbesondere in Fällen, wo das Rechts- 
mittel gegen Verwerfung von Einreden gerichtet ist, welche 
Stillstand oder Wiederaufhebung des Erekutionsverfahrens 
bezweckten. VII, 411 Nr. 2. Die Bestimmung des 8. 54 
Nr. 9 findet Anwendung, wenn nach dem preuß. Landr.