
960 Revisionsinstanz — Rückfall. 
auf bloße Ehrenerklärung geklagt ist, nicht aber bei Kla- 
gen auf richterlichen Verweis. V, 249. 
Reotsionsinstanz: Wiederaufleben eventueller Berufungs= 
beschwerden in der Revisionsinstanz. VIII, 414. · 
Revisionssumme: von deren Berechnung, wenn hinslcht- 
lich des streitigen Betrags in den Vorinstanzen theils kon- 
form theils difform erkannt wurde. X, 317. Rö. in Wech- 
selsachen nach preuß. Recht. IV, 415. In Handlohns- 
sachen. X, 373. s. übr. Appellationssumme. 
Richter: vom Umfange der richterlichen Reflerion. I, 48. 
Befugniß des Richters die Gesetzeskraft landesberrlicher Ver- 
ordnungen zu prüfen. V, 45, 151. Haftung des Richters 
aus nachlässlgem Handeln oder Unterlassen. VIII, 352. Be- 
fugnisse ves Instruktionsrichters, wenn sich Parkheien ulcht 
verständlich machen können. VI, 48. Befugniß des Rick- 
ters, die einschlägigen Vorakten von Amtswegen zu adhi- 
biren. VII, 111. « 
Richteramt: von den Pflichten des richterlichen Amts in 
Bezug auf Akteneinsicht-Verschaffung im Requisltlonswege. 
n, 64. Vom richterlichen Amt in Bezug auf minder be- 
stimmte Behauptungen. I 239. Zur Lehre von der Beschrän- 
kung des richterlichen Amts durch Anträge der Partheien. 
V, 401. Richteramt bei Festsetzung der Eidesnorm. IV, 
303, Nr. 15. VIII, 280. Ingleichen zu Abschneidung un- 
nöthiger Eide. IV, 403. VIII, 130. S. auch oberrick- 
terliches Amt. 
Richterpersonal: dessen nothwendige Vermehrung. I, 411. 
Ritualgesetze, s. Juden. « 
RothenburgzüberdieGeseheundtechtlichannmdsäye 
im Rothenburgischen in Klagsachen wegen ausserehelicher 
Schwängerung. V, 50. VIII, 225. Schriftliche Form der 
Verträge nach rothenb. Statutarrecht. VI, 222. Uceber die 
Gültigkeit aussergerichtlicher Verträge im Rothenburgischen. 
VIII., 209. Eheliches Güterverhältniß nach rothenburgi- 
schem Recht. X, 374. 
Rückfall: die Strafe des Rücksalls tritt auch bezüglich der 
im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen ein. 
V, 96. IX, 223. Verhältniß der Anmerkungen zum Tert 
des StB. in ver Rückfalls-Materle. IX, 280. Hat bei 
mehrern aufeinanderfolgenden Verbrechen der Gesichtspunkt 
mehrerer Strafen für strafbare Handlungen an sich, oder 
der elner Konkurrenz oder Rückfalls einzutreten: VII 168 
Was gilt in dem Fall, wenn das neue Verbrechen oder 
Vergeben zwar nach Verkündung eines rechtskräftigen 
Straferkenntnisses, aber vor Antritt der Strafe verübt wird? 
IX, 293. Von dem Fall, wenn ein Verbrechen oder Ver-