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gehen derselben Art zwan vorliegt, jedoch bei der Uebertre- 
tung, welche den Rückfall bildet, elne andere Strafart an- 
zuwenden ist, als bei der ersten Ubtetretung? X, 273. 
Räückfall im Gewohnheitsbetrug. VI, 
UMügen: verschiedene Bedentungen *'ie kne: II. 369. 
Was h. eine Injurie rügen? ib. 
Sachlegitimation: deren RNatur. IV, 05. Prüfung des 
Lehrsatzes, daß die Berichtigung der S. L. in jedem Theil 
des Prozesses von den Partheien verlungt werden könne. 
66. Hat der Rlchter von Amtswegen für die S.L. zu 
.sorgen? 67. Bewirkt deren Mangel Nichtiakeit 2 68, 384. 
Von ver erc. delicientis legitimat. ad causam. 70. Wo- 
durch kann die S.#L. durch Erbfolge hergestellt werden? 1, 
47. Ueber die S.L. kann ein abgekürztes Verfalren eln- 
treten. III, 80. S.L. im Provokationsprozeß. V, 364. 
Sachverständige: sind fie in Gegenwart der Parthelen zu 
vernehmen? VI, 60. Bei S. V. entscheidet in der Negel 
die Stimmenmehrheit. IV, 97. Verfahren bei mangelhaf- 
tem Gutachten der S. V. VIII, 176. Ueber den Lohn für 
Dienste können S. . vernommen werden. I, 48. Bestim- 
mung der S. V. bei gerichtlichen Schätungen. IX, 21, 
Note 6. Bel Schätzungen wegen Erpropriation nach dem 
Gesetz v. 1837 sind die S. V. abom Gericht, nicht von der 
Parthei, zu bestimmen. VIII, 2 
Schaden: zur Lehre von der Weicherung mit dem Scha- 
ven elnes Andern. l, 177. 
Schadensersas, s. Entschädlgung, Entschädigungs- 
klagen 
Schärfungs= und nßsWmF der Strafgerichte 
zwelter Instanz. VII, 285. S. auch Strafschärfung. 
Schatz : wird durch Verhehlung eines gefundenen Schatzes 
ein nairog oder eine Unterschlagung begangen? V, 232. 
Schätzung: desfalliges Verfahren bei Subbastationen. IV, 17. 
Bei Zwangsabtretung des Grundeigenthums für öffentliche 
Zwecke. VIIIl, 268. Deögleichen Bebuss der Ausmittelung 
der Berufungssumme. IV, 377. Schätzungen in Strassa- 
chen. V, 43. Kann dle idliche Schätzung nach Art. 293, 
I## S:#. die Stelle des juram. in litem vertreten 2 ib. 273. 
Schauspieler: dessen Gerichtsstand. V, 37. 
Scheldung: von Tisch und Bett, s. Ebescheidung. 
Schenkung: über die Vermuthung einer freigebigen Mösscht 
bei Aufwendungen der Aeltern für die Kinder. IX, 22. Die 
Acceptation der Schenkung ist als geschehen Wi wenn 
die Schenkung auf Bitte des Donators erfolgt ist. VII, 48. 
Bedarf jede Schenkung der Acceptation? VII, 329. Ist 
die Schenkung eines Siegelmäßigen (bezüglich der Summe) 
an das Erforderniß der Insinnatlon gebunden? Il, 205. 
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