
98 Schmerzengeld — Schwängerung. 
Ist die Bestellung einer Dos als Schenkung anzusehen?! 
V, 33. Remuneratorische Schenkung. II. 346 Nr. 3. VII, 
327. Konvaleseirt jede Schenkung unter Ebegatten durch 
den Tod des Schenkenden? VII, 330. Schenkung von 
Todeswegen: a) über deren Form. 1, 314 Nr. 1. VII, 330. 
b) Deren factische Acceptation durch Annahme der Schen- 
kungsurkunde. Il, 345. Nr. 2. Der Besitzer der Urkunde 
har die Vermuthung für sich, daß sie ihm vom Donator 
tradirt worden sei. ib. 346. 
Schmerzengeld: findet wegen desselben der Würderungseld 
statt? 1II, 317. Voraussetzung, unter welcher es nach 
preuß. Recht nur gefordert werden kann. III, 30. 
Schönborn'sches Partikularrecht. X, 239 
Schreibensunkundige, s. Analphabeten. 
Schreibverstoß: Berichtigung eines solchen von Amtswe- 
gen. VII, 336. « 
Schriftenverfassung und Legalisirung. II, 241. 
Schriftstellerei der Gerichtsmitglieder. VIII, 96. 
Schuldbriefe an porteur, s. Papiere au porteur. 
Schuldner: als Zeuge in Sache des Gläubigers gegen den 
Bürgen. III, 112. Cedent als Zeuge im Streit des Ces- 
sionars gegen den Schuldner. ib. 111. 
Schuldtilgung: in wiefern wird sie durch Deposition be- 
wirkt 7 V, 208. 
Schuldurkunde: wann ist in solcher die Angabe des Zal- 
lungsorts erforderlich: 1, 326. Beweiskraft der Schuld- 
urkunden, in denen die consu debendi nicht ausgedrückt 
ist. IV. 305. VII, 119. Von Zurückgabe oder Mortifizi- 
rung der Schll. nach getilgter Schulr. (Pr. R.) V, 153. 
Schwaben: Gültigkeit der bayer. Kulturverordnungen in 
den ehemals schwäbischen Landestheilen. IX, 320 Nr. 1. 
Gesetze, welche hinsichtlich des Novalzehnts ln Anwendung 
kommen. ib. Nr. 2. 
Schwägerschaft: begründet, wenn ste durch Tod aufge- 
löst war, keine Erceptionsmäßlgkelt der Zeugen. III, 160. 
Schwängerung, aussereheliche: die Rechtsverhältnisse 
aus derselben sind nach den Gesetzen des Orts, wo vder 
Beischlaf statt gefunden, zu beurtheilen. VII, 336. Ueber 
die im Rothenburgischen hierüber geltenden Gesetze und 
Mechtsgrundsätze. IV, 59. VIII, 225. Tabelle zum bayr. 
Landrechte F. I, C. 3, §. 2, Nr. v. VIII, 384. Erfolgte 
Schwängerung ist zur Begründung der Defloratlonsklage 
nach gem. u. bayr. Recht nicht erforderlich. VIII, 123 sub 3. 
Es wird jedoch vorausgesetzt, daß die Geschwächte zum 
Beischlaf verführt wurde. V, 47 Nr. 6. Zur Rechtserti- 
gung des begehrten Entschädigungsbetrags ist nicht erfor- 
derlich, in der Defl.-Klage specielle Angaben über die Ver- 
mögensverhältnisse des Beklagten zu machen. VIII, 122