
100 SlIegelmäßlgkelt — Spedltlonswaaren. 
in Gezug auf Kulturprozesse gehsren vor die Gerlchte. 1, 
150. Servitut-Erwerbung vurch Vertrag. I, 113. Er- 
fordernisse der Servltuts-Ersitzung nach gem. Recht. VIIl, 
281. Erwerbung der Grundgerechtigkeiten durch Verjäh- 
rung nach preuß. Recht. VIII, 331. Usncapio libertatis. 
nach bayr. Recht. VIII. 48. Von Ausübung der Servi- 
dten. infonderheit des Durchgangs= und Durchfahrtörechts. 
„ 206. Eigenmacht zur Behauptung des Quasibesitzes 
e Wegservitut. IX, 413. Kann der Wegberechtigte 
einen Schlüssel zu dem die Durchfahrt schließenden Thore 
verlangen? VI, 353. Gebührt dem Wohnungsbercbtigten 
ein Gaschüs sel? VI, 351. Servitus poscendi, s. Wei- 
derecht 
Siegelmäsigkelt: in den neubayerischen Provinzen dies- 
seits des Rheins. IX, 401. Ueber das Recht der Siegel- 
mäßigleit auf Seite' der Kreis= und Stadtgerichtsräthe, 
welche zugleich Handels = oder Wechsel-Appellations-Ge- 
richts-Räthe — dann der A 
welche zugleich Wechsel- Appellations--Gerichts- Raͤthe si nd. 
VIII, 145. Die Be reiung der Siegelmäsigen vom körper- 
8* *7 in Civilsachen erstreckt sich nicht auf Haupteive. 
IV, 1 Nr. 2. Sicgelmäßige können für ihre Prozeß= 
8 im Falle Obsiegens, ein billiges Honorar in Aufatz 
bringen. II, 318 Note 1. Sind Schenkungen der Siegel- 
mäßigen (bezuglich der Summe) an das Erforderniß der 
Insinuation gebunden? II, 205. Ueber das Verhältniß 
deß siegelmäßigen Verlassenschafts Kommissärs eines siegel- 
mäßigen Verwandten gegenüber der Kuratelbehörde der Re- 
likten. VI, 145. Muttergutsauszeigung bei siegelmäßi- 
gen Vätern. VIII. 343 — 332, 359 — 36 
Simulatlon: hierauf sind die Bestimmungen res preuß. 
Landr. über Unwirksamkcit mündlicher Nebenabreden nicht 
anwendbar. II, 236. Sie ist auch gegen gerichtlich pro- 
tokolltrte und bestätigte Verträge wirksam. VIII, 160. Fas- 
sung des Beweissakes, wenn Stmulation darzuthun ist. 
ib. 159. Eidesdelation ist zum Beweise zuläßig. l, 128. 
Skribenten: sind den „Bürgern“ beizuzählen, deren Ver- 
träge mit Juden obrigkeitlicher Fertigung bedürfen. VII, 
16. IX, 141. Das Verbot des Realitätenerwerbs bezieht 
sich nicht auf Amts-Seribenten. "l 318. 
Societas quaestuaria. II, 307 
Solvaten: als Zeugen im Prozest- ihrer Offiziere. III, 237. 
Daner des priv. Forums der Solvaten in Strafsachen. VIII, 412. 
Solidarische= Haftung, s. Korrealverbinvlichtett. 
Sr- editcur: haftet nicht, wie der Fuhrmann, ex recepto. 
Skaaibenewaaren: was ist bei veren Zusendung unter