
102 Staatsschulventilgungsanstalt — Stiftungen. 
Staatoschulventilgungsanstalt: die Einklagung von 
Mehrbezugsrückständen aus der Zelt nach dem 30. Sept. 
1811 gehört, wenn glelch das dem Anspruche zu Grunde. 
liegende Dekret ein früberes Datum trägt, nicht an das 
Forum derselben. II, 54. 
Stabilität, s. standesherrlich- Dlenste. 
Stamm, s. Bäun me 
Standesgehalt, K. Gehalt. 
Standesherrn: deren priv. Gerlchtsstand erstreckt sich auch 
auf solche Güter, welche nicht ursprünglich zu ihren reichs- 
unmittelbaren Besitzungen gehörten, sondern erst später von 
ihnen erworben wurden. X, 123. Der priv. GSt. gebührt 
auch den außerhalb Bayern in andern deutschen Bundes- 
staaten domizilirenden St Herrn. II, 299. Die Regel, daß 
das Petitorium dahin gehört, wo das vorausgegangene 
Posseslorium anhängig war, gilt nicht bei dem priv. Gt. 
der StH. ib. 307. Landesherrschaftliche Rechte, im Gegen- 
satz der dihen d welche den Standesherrn als Pri- 
vatrechte geblieben sind. L, 306. Standesherrliches No- 
valzehentrecht. X, 399. X, 180. In standesberrlichen 
Vermundschesteseche steht dem Justizministerium die Ober- 
vormundschaft zu. X, 188. 
Standesherr -. Behörden: deren Befugniß zum Ge- 
bührenansatz in Prozessen der Standesherrschaft II, 348 Note 1. 
Standesherrliche Dlenste: Anstellung im Domanial- 
dienste mittelst Dekrets ist als ständige zu betrachten. X, 
223. Anstellung im standesherrl.- Dienste vurch die Vor- 
mundyschaft eines minderj. Standesherrn. ib. 236. Ueber 
Eleblltent Lon Hausoffizlanten in standeöherrlichen Fami- 
lien. II, 
Statistik * Lechtepftege s. Rechtspflege. Wgl. auch 
Gesetzstatistik 
Statuten: Beiträge zur Lehre von deren Kollision. II, 
133, 178, 401. V, 61. IX, 335. Anwendung der sta- 
tuta personalio. VII, 16. 
Stempel: Unterlassung dessen Gebrauchs bei rechtzeltig ab- 
gegebener Eideserklärung hat die Strafe der Eidesrekusa- 
tion nicht zur Folge. IV, 335 Nr. 32. Tar= und Stem- 
pelfreiheit wlederbolter Erkenntnisse. X, 251, 415. 
Sterbhandlohn: Unterschied vom Elbhanohm. II, 312. 
Stiftsfählgkeit: von deren Erforderniß in Familiensta- 
tuten. IX, 161. 
Stiftungen: von dem Gerichtsstande des Damenstifts zu 
St. Anna und anderer unter unmittelbarer k. Adm. steh- 
enden Stiftungen. VI, 257. Von der Bestätigung ver für 
Zwecke des Kultus, Unterrichts und der Wohlthätigkeit ge- 
machten Stiftungen. I, 183.