
Stlftungsadministratoren — Streitkonsens. 103 
Stiftungsadministratoren, s. Staat. 
Stlillschwelgen: von der Willenserklärung durch Stlll- 
mi 1, 322. Vom Geständniß durch Stillschwelgen. 
ib. 7 
Strafen, * unzuläßlger Berufungen, s. Appellation. 
eb. Strastumessung bei Zollgesegübertretungen. II, 135. 
Sträflinge: Aufforderung zur Bildung eines Vereins für 
das künftlge Fortkommen entlassener Sträflinge. II, 65. 
Anzeige in diesem Betreffe. ib. 164. Pönitentlarsystem. 
V. 105. Ueber die Nothwendigkeit der Gründung von 
Vereinen zur Verbesserung des Schicksals entlassener Sträf- 
linge im Zusammenhange mit dem Besserungsshstem, in 
besonderer Beziehung auf das Königr. Bayern. VII, 17, 38. 
Strafrechtliche Prozessirung: deren Einfluß auf“ die 
Zeugschafts-Qualität. III, 78. 
Strafsachen: zur Lehre von der Urthellsfassung in Sgral- 
sachen. IV, 75. Fristberechnung in Strassachen. VII, 299 
S. auch Gerschtsstand. Rechtsmittel. 
Strafschärfung: von dem Einfluß der einfachen Straf- 
schärfung auf die Dauer der Freiheitsstrafe. IV, 347. 
Streitabstand: an welche Bedingung er gebunden ist. U, 
8. Unterschied von einstweiliger Prozeßsistirung. ib. 223. 
Streiteinlassung: Grundsätze über Litiskontestation und 
Einreden. III, 17, 33, 65, 85, 214, 353, 376, 385. (Das 
Nähere hicoon unter Elureden.) Unterschied zwischen Li- 
tiskontestation und Einrede, besonders bei Deflorationskla- 
gen. VI, 302. Ueber die Nothwenvigkeit deß speciellen 
Wivberspruchs. VIII, 18, 352, Nr. 2. Specielle Ableug- 
nung gegnerischer Behauptungen. VII, 191. Folgen der 
Nichterklärung über einen von mehrern Klagposten. IX, 114. 
Ueber Einlassungsverweigerung. VIII, 24. Ist der Beklagte, 
welcher bei der ersten Verhandlungstagsfahrt litem denun- 
zirt, schuleige zugleich eventuell sich auf den Streit einzu- 
lassen? ib. 252. Folgen der unterlassenen Belehrung über 
vie Folgen des Nichtantwortens nach §. 17 der Novelle 
von 1837. ib. 333. Auch im justinianischen Recht ist die 
Litiskontestation der entscheidende Zeitpunft für den Ein- 
tritt der mala lides geblieben. VI, 355. 
Streitgenossenschaft: Studien zu dieser Lebre, refp. 
über die Fälle zulässiger aktiver und passiver Streitgenos- 
senschaft. 1, 185, 193, 201. Einfluß der Streitgenossen- 
schaft bei der Eidesleistung, wenn nicht alle Streitgenossen 
schwören können. X, 28. Ausnahme von der Nothwen- 
digkeit einer gemeinschaftlichen Anwaltsbestellung für Streit- 
genossen. II, 
Streithängigkeit Litispendenz. 
Streitkonsens: —ii des Mangels erforderlicher Streit-