
104 Streitkosten — Syndlkatsklage. 
konsense. VIII, 382. Streltkonsens zu Gemelinde-Prozessen, 
s. Gemelnden. 
Streitkosten, s. Prozeßkosten. 
Streitsistirung: Unterschied von Streltabstand. I, 8. 
Streitsistirung in Folge einer Adcitation. VI, 91. Ist 
Mangel des erforderlichen Streitkonsenses ein Grund zur 
Streitsistirung ? VIII, 382. Beschwerde über Streltsistl- 
rung. II, 156, 223. 
Streitübernahme, s. Prozeßübernahme. 
Streitverkündigung: befreit sie von der eventuellen 
Streiteinlassung 2 VIII, 252. Befugniß des Litisdenun- 
claten, Einreden aus der Person des Litisdenuncianten 
vorzuschützen. X, 70. Kann er sich der forideklinatorischen 
Elurede bedienen? V, 159. Nr. 2. Aus der Erklärung auf vie 
Streitverkündigung kann ein stillschwelgendes Gesländniß 
in der Hauptsache- nicht gefolgert werden. I, 7. X, 224. 
Dem Litisdenunclaten, welcher sich in den Streit nicht ge- 
mischt hat, ist das Berufungsrecht versagt. V, 48. Kann 
er als Zeuge zugelassen werden? III. 126. Unzuläßigkelt 
der St V. an einen Nichtmerkantilfähigen im Merkantil- 
prozesse. X, 189 
Streubezugsrecht: thatsächliche Begründung der hierauf 
gerichteten Klage. VIII, 411. 
Sichossvertrise s. Nachlässe u. Zahlungs- 
fristen. 
Stuprator, s. Schwängerung. 
Subhastatlon: über das Verfahren bei Taratlonen be- 
hufs der Subhastation. IV, 17. Von Bekanntmachung 
der Subhast. an aktenmäßlg bekannte Gläubiger u. Folgen 
der desfallsigen Unterlassung. V, 315. Der Zuschlag elneo 
feilgebotenen Hop.-Objekts erhält erst durch Erlassung des 
Adjudikationsdekrets selne Wirksamkeit, u. bis dabin kann 
der Ertrahent den Sulb.-Antrag zurücknehmen. VII, 88. 
Vgl. auch Adludikatlonsbescheid. 
Subordination, s. Landwehr. 
Substitut, s. Anwalt. 
Suceession, f. Erbfolge. 
Sühneversuch, s. Vermittlungsamt. 
Syndikatsklage: Unterschied von der actio in factum 
si juder litem suam fecit. VIII, 352. Ist es nothwen- 
dig, daß die Kollegialmitglieder, welche den nachtbeiligen 
Beschluß gesaßt haben, dem Beschädigten noch vor Anstel- 
lung der Syndlkatsklage auf vie bloße Anzeige seines Klag- 
vorhabens namhast gemacht werden? II. 309. Muß der 
S#ktl. die Herstellung der Insolvenz ves Hauptschuldners 
durch vollständige Durchfülmung des Konkursprozesses vor- 
hergegangen seyn? ib. 387.