
106 Uneheliche Geburt — Ungehorsam. 
meind-Umlagen Cegenstand einer Cloklprozeßsache seyn! 
151. - 
Unehellche Geburt: des elngesetzten Erben als Testa- 
mentsanfechtungSgrund. VII, 26, 30. VIII, 304. 
Unebeliche Kinder: deren Anerkennung durch den un- 
ehelichen Vater. VII, 119. Anfangstermin zu deren Ali- 
mentation. 1, 308. Bemessung des Alimentenbetrags. I 
137. VIII, 155, Nr. 1. Nachweis der Vermögensum- 
stände des Alimentationspflichtigen. ib. Nr. 2. Einfluß 
der exc. plur. concumbentium auf die Alimentationsver- 
bindlichkeit. II, 32. IV, 255. V, 303. VI, 303. Der vä- 
terliche Großvater ist gemeinrechtlich zur Alimentation des 
unehelichen Enkels nicht verpflichtet. II, 393. Ueber dle 
subsidiäre Alimentationspflicht der Großältern nach bayr. 
Recht. VII, 137. Die Klage auf Paternität und Alimen- 
tation wird durch die Einrede, daß sich die Kindesmutter 
deshalb mit einem Andern verglichen habe, nicht abgewen- 
det. (Bayr. R.) IX, 31. Von der besondern Begründung 
der Klage auf Alimenten - Rückstände gegen die zur Ali- 
mentation eines unehelichen Kindes subsiviär Verpflichteten. 
II. 40. Kann ver außereheliche Vater nach gem. Recht 
verlangen, daß ihm das Kind zur Verpflegung u. Erzie- 
hung überlassen werde? II, 101. Note 1. Kann ihm dle 
Erzlehung des Kindes wegen Verschiedenheit des Konfes- 
sionsverhältnisses verwelgert werden? Ul, 366. Die Be- 
scheidung der Frage, ob der Vater von der ihm im preuß. 
Landr. gestatteten Vefugnlß, das Kind nach zurückgelegtem 
vlerten Jahre zur Selbstverpflegung u. Erziehung zu über- 
nehmen, Gebrauch machen kann, ressortirt vor das Vor- 
mundschaftsgericht. U. 101. Ist das dem außerehelichen 
Vater nach F. 622, Tit. 2, Th. II des pr. LR. gestattete 
Wahlrecht nur auf den Fall beschränkt, wenn er die Er- 
ziehung u. Ernährung des Kindes unmittelbar selbst zu 
besorgen vermag !7 II, 418. Dieses Wahlrecht steht auch 
den väterlichen Großältern zu, wenn ihre fubsidiäre Ali- 
mentationsverbindlichkeit eintritt. II, 419. Können unehe- 
liche Kinder eingekindschaftet werden ? IV, 248. Castelll- 
sches Recht hierüber V, 98. Grundsätze des Würzburger 
Rechts in diesem Betreff. IV, 281. Zntcstatsuccession der 
unehelichen Kinder u. der ehelichen Kinder eines uneheli- 
chen Kindes nach fränkischem Landrechte. IX, 97, 117. 
lI, 130. Intestaterbrecht der unebelichen Kinder eines ka- 
tholischen Geistlichen. IX, 125. Können nach bayr. und 
gem. Recht uneheliche Kinder mit Uebergebung der eheli- 
chen Geschwister des Testators als Erben eingesetzt werden? 
öV, 26, 30. VIII, 304. 
Ungehorsam: unterliegt der Betlagte, wenn er blos pro-