
Unschätzbarer Gegenstand — Unterschlagung. 107 
zeßhindernde oder präsudlzlelle Elnreden vorbrachte, welche 
als solche verworfen wurden, sofort dem Rechtsnachthelle 
des Nichtbeantwortens der Klage V, 171. Folgen der 
Nichterklärung über einen von mehrern Klagposten. IX, 
114 Die Bestimmung ves §. 19, Abs. 2 des Proz.-Ges. 
v. 1837 findet keine Anwendung auf die Bebauptung, 
durch eine angeführte Dienstleistung eine gewisse Summe, 
welche eingeklagt wird, verdlent zu haben. VIII, 352. In 
wie fern treten die Folgen des Ungehorsams bezüglich el- 
ner unterlassenen Erklärung über Urkunden im ersten Ver- 
fahren des ordentl. Prozesses ein : II. 234. Belehrung 
über die Folgen des Nichtantwortens. VIII, 333. Wie 
muß die urkundliche Begründung der Klage beschaffen seyn, 
um die Annahme eines Eingeständnisses androhen zu kön- 
nen? VI, 401. Vom Ungehorsam des Klägers. X, 88. 
Folgen des Ungehorsams mit der Replik. II, 355. Unge- 
horsamsverfahren im Kautionspunkt. 1, 231. Zurücknahme 
der Kontumazialerkenntnisse durch denselben Richter. V, 
190, Nr. 1. VI, 72. VII, 280. X, 67, 190. Dem Be- 
klagten kann, des gegen ihn ergangenen Kont.-Erkennt- 
nisses ungeachtet, die Befugniß nicht abgesprochen werden, 
im Wege der Berufung auf Abweisung einer an sich un- 
gegründeten Klage anzutragen. Vl, 96. Appellabllität der 
Kontumazial-Erkenntnisse. X, 190. 
Unschätzbarer Gegenstand bezüglich der Berufungs- 
summe. VIII. 312. 
Unsiegelmäßige, s. Prozeßschriften. 
Unterbehörde: von Fällen, in welchen es zwelfelhaft ist, 
ob sie als Justiz= oder Verwaltungsbehörde erkannt hat. 
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Unterschlagung: Unterschiled vom Funddiebstabl. III, 
211. Kann sie an einem Schatz verübt werden ? Ul, 232. 
Unterschlagung an zur Verarbeitung empfangenen Stoffen. 
II. 318. Beiträge zur Lehre von der Unterschlagung, resp. 
Betrachtung der einzelnen Momente des Thatbestandes der- 
selben und Beleuchtung derjenigen Verhältnisse, bei welchen 
die Annahme der Unterschlagung hauptsächlich von der Er- 
örterung des Eigenthumspunktes abhängt. X, 113, 
129, 193, 209. 1) Erforderniß der rechtswidrigen Zueig- 
nung fremder (beweglicher) Sachen. 114. Wer ist un- 
ter demsenigen zu verstehen, „welcher eine Sache für einen 
Anvern in Besitz oder Gewahrsam hat“ ib. Anwendung 
hievon 1) auf den Eigenthümer einer Sache, welcher zur 
Herausgabe einem Andern obligirt ist. 115. 2) auf den 
Stellvertreter a) welcher statt des Eigentbümers eine Sache 
in specie Jemanden zu tradlreu beauftragt war. 116. b) 
welcher die Sache für den, der Besitz u. Eigenthum er-