
110 Veräußerung — Verfahren. 
Veräußerung: lltlglsser Sachen, insbesondere Cession ll- 
tiglöser Forderungen. X, 177. Vom Handlohn bel noth- 
wendigen Veräußerungen. II, 336. Veräußerungsbefugniß 
des Chemannes in Ansehung von Immobilien bei der Er- 
rungenschaftsgemeinschaft nach ansbacher Recht. II, 17, 
23, 37, 43, 52, 59, 69, 80. Einfluß der allg. Gü- 
tergemeinschaft auf J billar = Veräuß gen von Selte 
des Ehemannes nach bayreuth. Recht. I, 386, 393. Ingl. 
nach eichstädter Recht. M, 310. Veräußerungen zur Ge- 
fäbrre der Gläubiger, s. Actio Pauliana. S. auch 
Zwangsabtretung. 
Verbindlichkeit: von faktischer Anerkennung einer Ver- 
bindlichkeit. V, 45. 
Verbrechen, Vergehen: wenn gegen eline wegen Ver- 
gebens verhaftete Person ein in einem andern Gerichtsbe- 
zirk begangenes Verbrechen zur Anzeige kommt, enscheidet 
hier die Prävention über die Gerichtszuständigkeit? Il, 41. 
Urtbellsfassung, wenn wegen elines Verbrechens blos auf 
eine Vergebensstrafe zu erkennen ist. IV, 75. Von der 
Beweiskrast der Damnifikatenaussage über den Thatbestand 
eines Verbrechens oder Vergehens. IV, 57, 145, 321. 
Die Strafe des Rückfalls tritt auch bezüglich der von In- 
ländern im Auslande verübten Verbrechen u. Vergehen 
ein. V, 96. IX, 223. Geltung der ausländischen Straf- 
rechtösprechung über die im Gebiet des betreffenden Staa- 
tes verübten u. untersuchten Verbrechen. X, 325 ff. Fahr- 
läßigkeit kann nur den Thatbestand eines Vergehens be- 
gründen. V, 130. Nichtanwendung des Art. 457, Abf. 2, 
Th. Il des St CB. bel gemischtgerschtl. Untersuchungen we- 
gen Vergehen. X, 153. Elnfluß der Prozessirung wegen 
Verbrechen oder Vergehen auf die Zeugschafts -Qualltät. 
III. 78. Vgl. auch Amtsverbrechen u. Vergehen. 
Verburgung, s. Bürgschaft. 
Verehellchung : ist sie bel pensionsberechtigten Söhnen als 
Versorgung zu betrachten? V, 200. 
Vereine zur Besserung des Schicksals entlassener Sträflinge, 
s. Sträflinge. 
Verfahren, beschleunigtes, im mündlichen Ver- 
hör: Sachen, welche zur Sphäre des mündlichen Ver- 
hörs gehören. IV, 165, 183. Insonderheit von Streitig- 
kelten zwischen Handwerksmelstern u. Gesellen. II. 413. 
In wie weit gehören Injurienklagen nach preuß. Recht 
zum mündl. Verhör? V, 81. Sachen des mündl. Ver- 
börs können selbst auf Antrag der Partheien nicht im ord. 
Verfahren eingeleitet werden. VI, 17. Das Verfahren im 
mündlichen Verhör tritt nicht ein, wenn der Geldbetrag 
des Streltgegenstandes noch ungewiß, oder wenn es strel-