
Verfassungsurkunde — Vergleich. 111 
tig ist, ob eine Sache über oder unter hundert Gulden 
werth sei. V, 201. Unbeilbare Nullität ist nicht begrün- 
det, wenn eine zum gewöhnlichen Verfahren gebörige Sache 
durch das Gericht zum beschleunlgten Verfahren im mündl. 
WVerhör gezogen wird. VII, 78. Ueber die Klagenhäufung 
lm beschleunigten Verfahren. im mündl. Verbör. V, 203. 
Verfahren im mündl. Verhör. IV, 109—208. Leltung 
des mündl. Verhörs durch Muchteramtspersonen. !V, 190 
V, 215.. Nichtigkeit, wenn es von einem Lanpgerichts- 
sunktionär geleitet wurde. V, 218, Note 24. X, 
Ueber die Zuläßigkelt schriftlicher Eingaben. VII, 52. Be- 
weisantretung u. Durchführung. IV, 205, Nr. 8. Frist 
zur Veweisantretung. V, 56. Zuläßigkeit schriftlicher Be- 
weisantretung. VII, 78. Die Stellung von Bewelsartl- 
keln findet nicht statt. V, 221. Ist Beweisantlzipation 
zuläßig? IV, 203, Nr. 7. Ob nach Billligkeit zu erken- 
nen? ib. 207, Nr. 11. Folge des unterlassenen neuer- 
lichen Vergleichsversuchs nach dem Beweisverfahren. ib. 
206, Nr. 0. X, 368. Vernehmung der Sachverständigen 
u. Zeugen auf Handgelöbniß. IV, 206, Nr. 10. Di, 
Partheien dürfen der Zeugenvernehmung beiwohnen. V 
57. Ueber Erkenntniß-Publikation, wenn der Beklag 
nicht erschienen ist. V, 219. Die 14tägige Berufungsfri 
git #A#. alle im mündl. Verhör verhandelte Sachen. 
V, 
Voie -ge urkunde: zur Auslegung von Bell. VI, 
117. X, 81. JIngl. des 8. 121 derselben Beilage. IX, 
334. Zur Anwendung von Beil. VI, 8. 128. ib. 333. 
Zur Auslegung von Beil. IX, 8. 20. M 143. Inglel- 
chen des F. 25 derselben Beilage. IX, 
Verfügung, sichterliche: auf bzint Einwendungen 
gegen bedingte Mandate. VIII, 
Vergehen, s. Verbrechen. 
Vergleich: ist die Form der Verglelche da, wo das preuß 
Landrecht gllt, nach diesem oder nach der bayer. GO. zu 
beurtheilen? I, 230. Auf den Grund eines gerlchtlichen 
Vergleichs kann sofort das Erekutionsverfahren stattfinden. 
I, 231. VII, 410. Kann ein Vergleich nach rechtskräftig 
entschledener Sache stattfinden? I, 287. Von der Pflicht 
der Vormundschaft, elnen dargebotenen Vergleich einem 
unsichern Prozeß vorzuziehen. II. 165. Vergleiche unter 
Kaufleuten über Merkankilgeschäfte bedürfen der gerichtlichen 
Protokollirung nicht. II, 217. Einrede der durch Vergleich 
abgethanen Sache. IX, 31. Vergleichsversuche lm münd- 
lichen Verhör. IV, 206, Nr. 9. X, 368. Die Vorschrift 
des K. 108 der Proz. Novelle 1887 wegen der 14tä- 
gigen Berufungsfrist kommt auch da zur Anwendung, wo