
Verkündung — Vermoͤgensseparation. 113 
Verkündung des Urtbeils, s. Erkenntniß. Prlorl- 
"tätserkenntussse. 
Verlagsrecht: steht einem Dritten ohne Zustlmmung des 
Professors das Verlagsrecht oder die Herausgabe der vom 
letzteren gehaltenen Vorträge zu, u. begründet eln solches 
Unternehmen für den Professor ein Klagerecht auf Scha- 
bensersatz7 I. 333, 348, 352, 364. VI, 188. Zur Lehre 
von Kollision der Statuten in ihrer Anwendung auf Ver- 
lagsrechte. II, 133. 
WVerlassenschaftssachen: vom Verfahren in solchen, 
wenn mehrere Intestatprätendenten um Einräumung des 
Besitzes streiten. V, 257. Ueber Behandlung der VSachen 
nach gem. u. bayr. Rechte. VIII. 161. Kompetenz der 
Patrimonialgerichte II. Klasse in VSachen. X, 218. 
Zwangsnachlässe bei Verlassenschaften. I, 157. 
Verletzung über die Hälfte: deshalb kann der Vertrag 
nicht angefochten werden, wenn der Zuvlelempfängek das 
Empfangene vor der Klage ohne dolose Mitwirkung ver- 
loren, oder die Sache ohne Arglist veräußert hat. IV, 
*m*' Einrede enormer Verletzung bei Lieferungsverträgen. 
I. 416. 
Verlöbnisse, s. Ehegelöbnisse. 
Vermittlungsamt: Die Umgehung des gemeindlichen 
VAmts führt keine Nichtigkelt herbel. II, 235. Das VL. 
braucht bei Anrufungen wegen Hyp. Zinsen nach F. 52 
des H. G. nicht angegangen zu werden, wohl aber vor 
Anstellung einer Erekutivklage. I, 333. Wegen Betbeill- 
gung sämmtlicher Mitglieder des Magistrats oder Orts- 
ausschusses fällt der Sühneversuch vor dem VA. weg. VI, 
176. Kann die Einrede des unterlassenen Sübneversuchs 
vor dem VA., nachdem der Prozeii bis zum Schluß ver- 
handelt ist, noch beachtet werden? V, 254. Findet, wenn 
diese Einrede in den Vorlnstanzen verworfen wurde, eine 
Beschwerre dagegen zur dritten Instanz statt? V, 245. 
Miszelle über die Anzelge eines Ortsvorstehers bezüglich 
des Sühneversuchs. I. 262. Erörterung einiger Fragen 
im Betreff des militärischen Vermittlungsamts in persön- 
lichen Klagsachen gegen Militärpersonen nach 8. 5 des 
Oes. v. 15. Aug. 1828 über dle Militärgerichtsbarkelt in 
bürgerlichen Rechtssachen. IX, 225. 
Vermögensseparation: bei einer auf unbestimmte 
Zeit erfolgten Ebescheidung katbol. Ebegatten von Tisch 
u. Bett findet ebensowenig ein Klagrecht auf Vermögens- 
separation statt, als bei einer Ebetrennung auf bestimmte 
Zeit. IX, 252. Windsheimer Gewohnleitêrecht bezüglich. 
der Vermögenzausei setzung geschiedener Ebegatten. 
IX, 76. Einspruch gegen die Wiederverehelichung wegen 
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