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Vom Elufluß des faktischen Irrkhums auf die Strafbar- 
kelt des Versuchs. IV, 257. Vom entfernten Versuch. ib. 
203. Ueber den Zusammenfluß des Versuchs u. der Vol- 
lendung eines u. desselben Diebstahls. IV, 193. 
Verträge: Klage auf sofortige Entrichtung künftig verfal- 
lender Vertragsleistungen. VIll, 331. Vom Betrug in 
Kontraktsverhältnissen. II. 232. Von der Außerachtlassung 
gesetzlicher Vertragsformen. II, 255. Wlrkung gerichtlicher 
Vertragsbestätigung. VIII. 160. Vertragsabschluß vurch 
Korrespondenz unter Personen desselben Orts nach preuß. 
VI, 416. Vormerk im Handelsbuch statt schriftlichen 
Vertrags unter Kaufleuten. Pr. R. IX, 353. Locus re- 
git actum. VIII, 16. Schriftliche Verträge ohne causa 
debendi. IV, 305. VII. 119. Elnrede des nicht erfüllten 
Vertrags. IIl, 85, 89. VIII, 317, 397. des nicht gehö- 
rig erfüllten Vertrags. I, 397. Ul. 92. X, 205. Lei- 
stung des Interesse wegen Rücktritts vom Vertrage. LX, 
367. Von Unwirksamkeit mündlicher Nebenabreden bei 
schriftlichen Verträgen nach pr. R. II, 236. Verträge 
der Illiteraten nach rothenburger Recht. III, 130. VI, 222. 
Ueber die Gültigkeit außergerichtlicher Verträge im No- 
thenburglschen. VIII. 200. Wirksamkeit außergerichtlicher 
schristlicher Verträge über Immobillen nach preuß. Recht. 
III, 177. Zur Lehre von der Wirlsamkeit außergerichtli- 
cher schriftlicher Verträge über Immobillen u. deren Ne- 
benbestimmungen nach dem Augsburger Statutarrecht. V, 
241. Schrristliche Form der. Verträge über Immobilien 
nach Mainzer Recht. IX, 33. Ungültigkeit der Immobi- 
liarverträge wegen jüvischer Einmischung, s. Juden. Zur 
Lehre von der Erwerbung der Servituten durch Vertrag. 
I, 113. Verträge zwischen Christen und Inden: 
deren Gültigkeit und Form ist nicht nach den Gesetzen 
des Orts der Vertrags-Zustandebringung, sondern nach 
den Gesetzen des Wohnorts u. persönlichen Gerichtsstandes 
des christlichen Kontrabenten zu beurtheilen. II, 178, 401. 
IV, 119. IX, 335. Zur Lehre von der Kollision der 
Statuten hinsichtlich dieser Verträge. II, 178. Wenn 
Verträge mit Juden durch einen Mandatar abgeschlossen 
werden, so ist die Nothwendigkeit der Protokollirung aus 
der Person des Mandatars zu beurtheilen. IX, 140. We- 
gen Vernachläßigung vder gesetzlich vorgeschriebenen Form 
kann nur der christliche, nicht der jüdische Kontrahent den 
Vertrag anfechten. IV, 120, Nr. 2. Die Nichtigkeit des 
Vertrags befreit nicht von der Herausgabe des Empfange- 
nen. Il, 402. IV. 120, Nr. 3. VII, 3607. Wo die Vor- 
schrift des Reichsabschieds v. 1551, §. 79 zur Anwenhung 
kommt, da kann die unwirksame Vrivaturkund- auch nicht