
116 Verirahrung — Virzicht. 
zum Beweise des Klaggrundes der condictio sine causn 
dlenen, welche dem Juden gegen den Christen auf Heraus- 
gabe des durch den Vertrag Gewonnenen zusteht. IX, 330, 
Nr. 7. Die Nichtigkeit des nicht protofollirten Vertrags 
beschränkt sich blos auf die aus solchen abgeleiteten Ver- 
bindlichkelten, nicht auf solche, die in andern Verbältnissen 
ibren Grund haben. IV, 121, Nr. 4. Welcher Personen 
Verträge mit Juden bedürfen nach den Reichsgesetzen ge- 
richtlicher Protokollirung VIII. 112. Den Honoratioren, 
bezüglich welcher provinzialrechtlich die Nothwendigkeit der 
Protokollirung wegfällt, sind Lamperichtsskribenten und 
Bürger von Lanystädten, welche vormalb in diesen das 
Amt eines Ratcbsmitglieds benleitet haben, nicht beizuzäl- 
len. IX, 141. Ebensowenig Rentamtsoberschreiber. VII, 
16. Ueber Verträge zwischen Christen u. Juden nach bayer. 
Recht. V. 73. Deögl. nach bayreuther Recht. X, 319. 
Verwahrung: Restitution gegen inappellable Zwischenbe- 
schelde, welche wegen versäumter Verwahrung kechtskräftig 
wurden. 1, 20, Nr. 5. Elne Verwahrung ist nicht notb- 
wendig, wenn. noch ehe die 1tägige Frist zu deren An- 
bringung abgelaufen ist, ein End= oder beweisauflegendes 
Urtheil bereits erlassen ist. V, 232. Fälle, in welchen 
es überhaupt keiner Verwahrung bedarf. V, 395. VI, 373. 
V, 352. Die eingelegte Verwahrung kann und muß 
auch mit der Axpellation gegen ein einen Eid auflegendes 
Erkenntniß als Beschwerde derbunden werden. V, 236. 
Wirksamkelt der Verwahrung, im Fall das nächste appel- 
lable Erkenntniß dem Verwahrenden keinen Anlaß zur Be- 
schwerdeführung giebt. VII, 369. VIII. 331, 414. Ver- 
wahrung gegen den Ausspruch, daß selbstständige Beru- 
fung unzuläßig sei. VIII, 143. 7 
Verwalter: kann aus dessen Leistungen ein Besitzstand 
gegen die Gutsherrschaft begründet werden 7 I, 39. Aus- 
lehen verwalteter Kapitalien auf Namen des Verwalters. 
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Verwaltungorechnungen, gemeindliche: über deren Be- 
welskraft. X, 375. 
Verwandtschaft: von deren Nachweisung, insbesondere 
in Erbrechtsprozessen. V, 260. · 
Verzicht: auf Adhäsion. X, 232. Auf die Berufung. V, 
80. Zur Lehre vom stlllschweigenden Verzicht auf die 
Arpellatlon. IX, 41. Die Beweißantretung enthält zwar 
einen Verzlcht auf die BVerufung, nicht aber auf die Ad- 
basion. IX, 144. Ebensowenig das Gesuch um Beweis- 
kristverlängerung. II, 172. Verzicht auf vie Appellation 
schließt die Adhäslon nicht aus. III, 255. IX, 411. Ver-