
148 Wasserlauf — Wechselklage. 
Wasserlauf: Beltrag zur Lehre vom natürlichen Abflusse 
des Wassers. II, 386. 
Wassernutzungsbefugnisse, kollidirende. VIII, 238. 
Wasserrecht: literar. Mitthellung über Kori' Abhand- 
lung von dieser Lehre. I, 59. 
Wechsel: Bedarf es bei der Wechselausstellung von Selte 
eines Kavaliers des Beisatzes „als Vräuhausbest iters * 
II, 249. Prolongirung der Wechsel. II, 218. Eigene 
W. müssen, um klagbar zu seyn, auch uin zur Zahlung 
präsentirt werden, wenn sie nicht auf Ordre gestellt sind. 
Vil, 120. Verjährung gerichtlich anerkannter W. II, 250. 
Negreß bei. Tratten, d. i. Datowechseln. U. 357. Ge- 
bührt dem Trassaten, welcher Schuldner ves Trassanten 
ist, für vie Zahlung des Wechsels eine Provision? l, 45. 
Kann auf elnen mit Datum versehenen W., worin der 
Aufang der Zahlungezeit nicht rciele ausgedrückt ist, im 
Wechselprozeß geklagt werden? (Pr. R.) V. 34. In wie 
l begründen W. ohne Wechseseraft den Erekutivprozeß? 
736 Oelten bel eignen W. Respekttage? (Pr. R.) 
Mun, 
meln, &Or- tlon: Arten u. Ordnung der Eretutlon. II, 
217. Wie müssen die Zahlungsmittel beschaffen seyn? ib. 
Die Auslösung gesperrter Effekten findet nach Ablauf von 
3 Tagen nach dem Erlasse des Dekrets nicht mehr statt. 
I. 247. Wegen Mobiliar-Erekutlon braucht die ordent- 
liche Obrigkeit nicht requirirt zu werden. II, 248. Kann 
der Wechselgläubiger, wenn er sich in den Konkurs des 
Wechselschuldners eingelassen hat, den Schuldner auch noch 
mit Wechselstrenge verfolgen 7 II, 333. Ueber die Zuläßlg= 
kelt des Personalarrests gegen Gantirer. IX, 181. Vgl. 
auch VIII, 355. 
Wechselfähigkelt: von Kollisson der Gesetze in Bezug 
auf Wechselfählgkelt. V, 214. Ueber Verzicht auf Wech- 
#chshigten. II, 181. Ueber die WF. der Juden nach bayr. 
. IV, 54. Belträge zur Lehre von der WF. nach 
Wer echt. V, 321. 
wi ösclorde. ngen: Zustänvigkeit des Konkursgerlschts 
bei WF. X, 241, 265, 2709. 
Wechselgericht: Die Kompetenz des WG. bestimmt sich 
blos nach der Wechselfählgkeit des Bellagten. III, 148, 
Nr. 1. Ueber die Fortdauer der wechselgerlchtlichen Kom- 
petenz gegen gantmäßige Schuldner. VIII, 355. IX, 181. 
Wechselklage: über deren Zuläßigkeit vor dem Wechselge- 
richte gegen zwar berechtigte, aber in der Wechselmatrikel 
nicht eingetragene Handelsleute u. Fabrikanten. II, 117. 
Muß der Klage der Wechsel im Original beibelest wer- 
den? III, 148, Nr. 2. IX, 177..