
120 Widersetzung — Warderungdelv. 
willigten Oerichtsverbittung. Beschwerde wegen Zurück- 
weisung dieses Wiverrufs. VIII, 191. 
Wiversetzung gegen die Obrigkeit: in wie fern kann sie 
in strafrechtlicher Hinsicht gegen Gemeindevorsteher verübt 
werden ? I, 220. Gegen obrigkeitliche Diener oder obrig- 
keitlich beorderte Militärpersonen ist Widersetzung nur dann 
vorhanden, wenn dieselben in einer Handlung begriffen 
waren, zu welcher sle entweder vermöge ibrer allg. Dieu- 
steovorschriften oder vermöge besondern obriqkeitl. Auftrags 
befugt waren. VIII, 30. IX, 128. Kann Wioders. gegen die 
Obrigkeit durch Schimpfworte oder herabwürdigende Hand- 
lungen auch an obrigkeitlichen Dienern als Vergehen 
verübt werden? V, 40, 69, 85. VI, 206. VII, 85. Wi- 
dersetzung gegen Gensdarmen. IX, 221. Ist Widersetzung 
im Dienste bel der Landwehr als Subordinationsvergehen, 
oder als gemeines Verbrechen resp. Vergehen zu bestra- 
fen? III, 321. 
Wioverspruch: über dis Noheé des speziellen Wl- 
derspruchs. VIII, 18, „Nr. « 
Wiederaufang: des r * enes einstweilen suspendirten 
Beweisfrist. IX, 362. 
Wievereinsetzung in den vorigen Stand, [. Restitutiao 
in integrum. 
Wiederlage (Contrados), nach bayr. Recht. X, 9. 
lederverehelichung: Kompetenz zur Untersagung der- 
Wiederverehelichung geschiedener Chegatten nach preuf. 
Recht. VII, 414. Einspruch gegen die W. wegen rn 
nicht ——- g dersetzung. Pr. R 
VIIl, 
W l Heuzehent. Leibrechtler. 
*mez### von der thätigen Rem in Bezug auf den- 
selben. II 
Wilvdschaden: von der Verbindlichkeit des Jagdberechtigten 
den Wildschaden zu ersetzen. X, 369. 
Windbrüche: haben —n Gläubiger Anspruch auf die 
Winvbrüche? VII, 288. 
Windsheim: Gewohnheitsrecht bezüglich der Vermögens= 
guscinanderse bung geschiedener Ehegatten. IX, 76. 
Winkelrecht, s. Austrag. 
Wissenschaftlichkeit der Rechtspflege. VII, 1. 
Wittwe: über den rechtlichen Begriff u. Umfang des Aus- 
drucks „Wittwe“ (vickua). VII, 403. Penslonsansprüche 
der Offzierswittwen u. Waisen sind Justizsachen. VIII, 150. 
Wohnungsrecht: kann der Berechtigte die Fährung des 
Hausschlüssels verlangen? VI, 
ürderungseid ugenn n 11 litem): ist nicht von 
Amtswegen aufzulegen. IV, 224. Findet er wegen des