
Wuͤrzburger Recht — Zeugen. 121 
Schmerzengelds statt? II, 317. Kann die elbliche Schätzung 
nach Art. 293, Th. II des StGB. die Stelle des Würde- 
rungseides vertreten 2 V, 273. Findet der WEid statt, wenn 
im Konkurs vom Krldar der Manifestationsveid verwelgert 
wird. III, 310. 
Würzburser Recht, s. Fränkisches Recht. 
Jahlungfristen, s. Nachlässe u. Zahlungsfrl'sten. 
Zahlungsort: waun ist dessen Angabe in der Schuldur- 
kunde nothwendig? L, 320. 
Zauberei: desfallsiger Prozeß a. d. 17. Jahrhundert. I, 199. 
Zehent: erstreckt sich ver Großzehent auch auf die geringeren 
Früchte, welche auf dem pflichtigen Grundstück gebaut wer- 
den? (B. R) VI, 321. Zur Lehre vom Kleinzehent nach 
bayr. Recht. VII, 33, 76. VIII. 28. Acquisitlv-Verjäh= 
rung des Kleinzehents nach bayr. Recht. X, 186. Macht 
Jemand Heutwiesen aus Aeckern, so gibt man den Heu- 
zehent davon. B. R. X, 381. Vom Kleezehent nach bayr. 
Recht. I, 407. Gehört der Reps nach bayr. Recht zu 
den Groß= oder Kleinzehentfrüchten? VII, 152. Neuge- 
reut nach gem. u. ansbach. Recht. IV, 158. Novalzebent 
im ehemaligen Fürstenthum Bamberg. X, 97. Stames 
herrliches Novalzebentrecht. IX, 399. X, 180. Gesetzt# 
welche wegen des Novalzebents in der ehemaligen Provlr 
Schwaben zur Anwendung kommen. IX, 320, Nr. 2. Vg 
auch Zehentrecht. 
Zehentfreijahre: von deren Berechnung. VII, 299. X, 336. 
Zehentrecht: dessen Beschränkung durch die Nutzungsrechte 
u. Kulturveränderungen des Eigenthümers. I, 21. Vom 
Zehentrecht der Pfarrer nach bayr. Recht. X, 139. Von 
der Wezehntung der in zebentbaren Feldern gemachten Auf- 
fänge nach bayr Recht. ib. 141. Stamdesherrliches No- 
valzehentrecht. IX, 399. X, 180. 
Zehentsachen: Geltung des kanonischen Rechts in Zehent- 
sachen. X, 187. 
Zebeutstreitigkelten: Ermlttelung der Berufungssumme 
in Zehentstreltigkeiten. V, 278. Gehört der Obstzehent 
unter jene Streitgegenstände, welche eine Schätzung zulas- 
sen? X, 364. 
Zeugen: Antretung des Zeugenbewelses ohne Artikel. X, 92. 
Einfluß strafrechtlicher Prozessirung auf die Zeugschaftsqua- 
lität, III, 78. Ueber dle Folgen der Instanzentlassung 
in gedachter Hinsicht. VII, 202. Zeugen in eigner Sache. 
III. 95. Dergleichen Zeugen vom Gegner vorgeschlagen. 
I, 381. Cedent als Zeuge im Streite des Cessionars ge- 
gen den Schuldner. III. 111. Der Schuldner als Zeuge 
in Sache des Gläubigers gegen den Bürgen. Ul, 112. Kann 
der Litlsvenunzlat als Zeuge zugelassen werden! III, 126.