
122 Zeugeneid — Binsen. 
Gerichtspersonen als Zeugen über Amtsöhandlungen. III, 
126. Austrägler als Zeugen im Prozesse der Gemeinde, 
welcher sie angehören. III. 144. Gemeindeglieder als Zeu- 
gen in Gemeindeprozessen. III, 158. Die Elbefrau als 
Zeugin im Prozesse ibres Mannes. III, 223. Einsluß des 
hoben Alters, des Umstaudes, daß ein Zeuge von der Par- 
thei um sein Zeugniß angesprochen wurde, u. des Taglöh= 
nerverhältnisses zur Dienstherrschaft auf die Glaubwürdig= 
keit der Zeugen. I, 227. Kennzeichen der Gewissenhaftig- 
keit eines Zeugen. 1, 228, Nr. 4. Ueber Zeugen-Ercep- 
tionsmäßigteit wegen Schwägerschaft. UI. 160. Außerehe- 
liche Schwängerung macht nicht erceptionsmäßig. III, 208. 
Grundholden als Zeugen im Prozesse ihrer Grundherr- 
schaft. Ul., 224. Geratterschaft begründet bei Protestanten 
keine Erceptionsmäßigkeit. III, 236. Hausgenossenschaft 
als Grund der Erceptionsmäßigkeit. III. 237. Soldaten 
als Zeugen im Prozesse ihrer Offiziere. U, 237. Der 
Umstand, daß ein Zeuge nach der Vernehmung mit dem 
Produzenten im Wirthohaus gezecht hat, macht ihn nicht 
erceptionsmäßig. X, 31. Findet die Anwesenheit der Par- 
thelen bei ernehmung der Zeugen auch im Beweisverfah= 
ren im mündlichen Verhör statt? VI, 57. Widerspruch 
zwischen Zeugen u. Urkunden. X, 254. Beweis der Un- 
rordenklichkeit durch Zeugen. V, 256. VII, 312. Vernel- 
mung von Zeugen zum ewigen Gedächtniß, s. Beweis 
zum ewigen Gedächtniß. 
Zeugeneid: über dessen erwelgerung nach bayr. Straf- 
prozeß. VIII, 289. · 
Zeugniß: Zeugnißausstellung kann den Gerichten nur über 
Thatsachen, nicht über das Zustehen von Rechten an#c- 
sonnen werden. III. 207. Zeugnisse der Aerzte u. Lanr- 
ärzte zur Bescheinigung von Restitutionsgesuchen. V, 191. 
Nr. 5. Ist die Ausstellung eines falschen Zeugnisses ohne 
beirugerische Absicht als Vergehen strafbar? III. 93. Von 
dem Zengniß der kitschuldigen. II, 57. Insonverheit ei- 
nes Angeschuldigten zu Gunsten eines Mitangeschuldig- 
ten. X, 333. 
Zinsen: können sle bei der socictas qunestuarin neben dem 
Gewinnantbeil gefordert werden? II., 307. Erörterung des 
atzes: liscus ex suis contructibus non dat usurns. VII, 
241. Dieses fiskalische Pririlegium ist dem bahr. Necht 
unbekannt. ib. 243. Vom sechsten Zinsthaler unter Han- 
delsleuten. VIII. 413, Nr. 4. Zinsen von Zinsen nach 
Handelögebrauch, ib. Nr. 5. Beschränkung des Zinsenrück- 
stands auf die Höhe des Kapitals. X, 191. Bei der Cc- 
dlrung des Kapitals versteht es sich nicht von selbst, daß 
auch die rückständigen Zinsen an den Cesstonar mit über-