
I. Clollprozeß. A. Oerlchtsorrnung. Kap. IV. 129 
bebörde. 1, 333. VI, 176. b) Ob aus dessen Unter- 
lesung Nichtigkeit entstehe2 II, 235. V, 254. Vgl. unten 
B. #. — §. 8. Von armen und unvermöglichen 
Partheien. a) Armenrecht l. 278. b) Zulassung zum 
Armeunrecht, IX, 272. c) Veschwerde gegen die Zulassung 
zum Armenrecht. III, 203. VII, 160. d) Aufstellung von 
Offizialanwälten in Armmenschen, m, 197. e) Berollmäch-- 
tigung der Armenanwälte. VI, 103. 1) Geschäftsreisen der 
Offizialanwälte in bonter anlen. III., 32. — 8. 9. Von 
dem Anfang, Fort= und Aus'gang des Streits. 
a )Wirkung der Litispendenz. I, 40. b) Prozeßübernahme. 
I. 205. c) Ai#tisreassumtion. I. 63. 205. 214. d) Streit- 
abstand und Beschwerde wegen Justitzverweigerung. II, 8, 223. 
Viertes Kapitel. 8. 3. Wle die Actionc, er- 
löschen. a) #lggenberjährnng bei bedungener Kündungs- 
eit. V, 46. Nr. 3. b)) Bei Forderungen an den Staat. 
V. 78. c) Bei Anspyrüchen aus der außierehelichen Schwän- 
gerung. (Pr. R.) VIII, 177. d) - i*l“ Irrthums auf 
die Klagverjährung. VII, 251. — . Ob man zur 
Klage gezwungen werden men“ Kann der ange- 
brachtermaßen abgewiesene Provofat zu einer neuen Klage 
provocirt werden? II., 5. V, 251. — K. 5. Von der 
Klage ex lege ditramar 5 Wesen der Diffamatlon. 
III. 145. V, 368. Sle kann auch durch Berühmung eines 
eventuellen Klagrechts gescheben. V, 365. Berühmung von 
Forderungen, deren Betrag noch nicht festgestellt ist. VII, 91. 
b) Die Klage er lege dill. kst keln subsidiäres Nechtömtttel. 
I1. 105— III. II, 54, 194. V, 143. c) Fälle der Unstatt- 
bastigkeit der Prorotation. VI, 282—283. 1) Sie ist be- 
dingt durch Besitz des Provokanten. VII, 411. Unzulässigkeit 
gegen den esitzenden Diffamanten. V, 142. Besit der Schuldur-= 
kunde gilt nicht als Quasibesitz des Mechts. VIII, 416. e) Provo- 
kation zur Erhebung einer dinglichen Klage. I, 124. —) Zur 
Erhebung einer Erbschaftsklage. VIII, 401. g) Prov. gegen 
einen Ausländer, welcher bereits bei dem auswärtigen lorum 
erresti geklagt hat. VII, 49. h) Pror. wegen vorgemerkten 
Protestationen. II, 224. i) Das Prozeßgesetz v. 22. Juli 
1819 §. 9 findet auf Provokationen gegen den Fiskus keine 
Anwendung. II. 152. k) Ausmittelung des Besitzers gehört 
zum Prov.-Prozeß. IV, 28. I) Vom Provokanten kann zur 
Herstellung seiner Sachlegitimatlon der Nachweis nicht gefor- 
dert werden, daß er Eigenthumer der von einem Andern 
angesprochenen Sache sei. V, 364. m) Einleitung des Prov.= 
Prozesses durch ein Mandat. VI, 112. VIII, 400. n) Durch 
die einfache Mittheilung einer Prov. an den Beklagten ist vie 
Statthaftigkeit der Prov. noch nicht ausgesprochen. V, 285. 
o) Bewelsauflage über den vom Provokaten behaupteten 
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