
130 1. Clollprozeß. A. Gerlchtsordnung. Kap. W. 
Quasibesit. VIII. 28. p) Zuläßigkeit der Eldesdelatlon zum 
Beweise der Diffamation. V, 219. d) Ist die zur Anstellung 
der Klage vorgesteckte Frist prolongabel? VII, 409. r) Die 
Verwirkung des ewigen Stillschweigens muß durch Urtheil 
ausgesprochen werden. VI. 381. s) Die Verwirklichung des 
Präjudizes geschieht erst durch das Präklusionserkenntniß. 
VII. 304 Im Fall des Unterliegens mit der provocirten 
Klage kann Provokat mit einer andern bervortreten. ib. 
t) Fiudet bei der prov. ex lege difl. eine Widerklage statt?7 
X, 93. — 8. 7. Innerliche Requisite elnes Klag- 
libells. a) Bei Retractsklagen. U. 364. b) Bei Klagen 
aus Urkunden. IV, 305. c) Genaue GCeschichtserzählung: 
W, 29. d) Substanzirung durch Bezugnahme auf Vorakten. 
VII, 128. e) Genügt bei Klagen auf Schutz im Besigtz die 
Angabe des allgem. Klaggrundes? VII, 107. s) Kann der 
Klaggrund des Rechtserwerbs durch Vertrag mit vem der 
Unvordenklichkeit verbunden werden? X, 204. 6) Mängel 
der Klage. I, 31. h) Alternative Klagbitten. I, 32. i) Ex- 
cept. pluspet. temp. I, 413. k) Zuwvielforderung. II, 179. 
332. 1) Erforderniß der Sachlegitimation. IV, 65. — §. ö. 
. Von Kumulirung der Klagen. a) Zur Lehre von der 
Klagenhäufung. IX, 332. b) Zur Lehre v. d. Streitgenos- 
senschaft. X, 28. c) Ueber die Fälle zuläßiger activer und 
passiver Streitgenossenschaft. 1, 185, 193, 201. — Veral. 
auch oben S. 7. f. — 8S. 10. Aeußerliche Form der 
Klage. a) Schrlftenverfassung und Legalistrung. II, 241: 
b) Von Selbsterhibition der Unsiegelmäßigen. VII, 32. c) 
Können ex ollcio zurückgegebene Prozeßschriften in einer an- 
dern Sache benützt werden? V, 272, Nr. 3. d) Form ma- 
olstratischer Prozeßschriften. VI, 107. — 8. I2. Anfüh- 
rung des Beweises in ver Klage, wle auch von 
Allegationen und responsis juris. — Ungehorsam 
bezliglich einer unterlassenen Erklärung über Urkunden. II, 
234. — (. 13. De cmendatione et mutatione et 
clausulis libelli. a) Mängel der Klage. I, 31. b) Bei- 
der in Folge unrichtiger Thatgeschichte abgewiesenen Klage.- 
III, 121 mit Bellage zu Nr. 9. c) Klagänderung nach rechts- 
kräftigem Interlokut. III, 221. d) Aenderungen in der fak- 
tischen Grundlage sind Aenderungen in der Hauptsache. V. 
333. e) Unzuläßige Klagänderung, wenn die Klage gegen 
sämmtliche Erben des Schuldners angestellt wurde, und in 
der Replik erklärt wird, daß man die Forderung nur mehr 
gegen Einige dieser Verklagten auf das Ganze richten wolle. 
V, 3330. 1) Bel Realklagen wird an der causa generalis 
durch Erwelterung des Beweisthema nichts geändert. V, 33 4c. 
6) Es ist blos Emendatlon, wenn nachträglich, aber vor 
der Streitelnlassung, die Gerlchtezuständigkeit berlchtigt wird.“