
180 1. Clollprozeß. C. Novelle. v. 1837. 
Ausspruch, daß es in der Sache auf Bewels nicht anzulom- 
men habe. VII, 176. 1) Revistonszuläßigkelt bel Klagabwei- 
sungen wegen Mangels der Eigenschaft elner Justizsache, IX, 
156. m) Ueber Repisionszuläßigkeit bei Interventionen und 
Restitutlonsgesuchen in der Exekutions-Instanz. VI, 104. X, 
112. p) Rerision gegen Adjud.-Bescheide im Streite gegen 
Dritte. VI, 318. o) Nevisionsunzuläßlgkeit nach §. 54, 
Nr. 2 wegen Zinsen. X, 269. p) Dissormität im Kosten- 
punkt kommt nicht in Betrachtung. II, 48. dq) Fälle, wo 
keine Ungleichförmigkeit anzunehmen ist. V, 111, Nr. 5. — 
§. 55. Remonstration bei demselben Gerlchte. IX, 343. X, 
14. — Vgl. oben §. 51. lit. p. — §. 57. 58. a) Berech- 
nung der Berufungssumme c)h bei dem Einlösungsrechte. V, 
250. 5) bel dem jus retentionis. V, 262. 7) bei dem An- 
schlag der Zinsen. V, 263. b) Ueber Zuläßigkeit der Beru- 
fung im Kostenpunkte. X, 61. c) Kann, wenn hinsichtlich 
der Prozeßkosten die Berufungssumme vorhanden ist, nicht 
aber auch hinsichtlich der Hauptsache, mit der Beschwerde im 
Betreff der Prozeßkosten auch die Berufung über die Haupt- 
sache verbunden werden? VI, 102. VIII. 45. — 8. 61. 2) 
Grundsätze über Ausmittelung der Berufungssumme. IV, 105, 
377. b) Insbesondere bei dem Zehentrecht. V, 278. V. 
128. — S. 62. a) Beruf.-Summe bel Klagen und Wider- 
klagen. IV, 416. b) Bei kumulirten Klagen. VIII, 203. 
c) Bildung der Beruf.- Summe durch Zusammenrechnung. 
VIII, 39. d) Findet für den Beklagten eine Zusammeurechn. 
der Summen mehrerer Einreden behufs der Bernf.-Summe 
statt: Vv, 280. — 8. 63. a) Unschätzbare Gegenstände. 
VIII, 312. b) Gehört der Obstzehent unter die taxabeln 
Streltobsekte? X, 364. c) Beruf.-Summe in Handlohns- 
sachen. VI, 350. VII, 400. VIII, 410. IX, 192. X, 373. — 
#§. 64. a) Insinuationen an Sonn = und kirchl. Festtagen. 
IV, 51. b) An Angehörlge und Domefliken. VIII, 394. 
) Zustellung der Sentenz gegen hinreichende Bescheinigung. 
V, 47. Nr. 8. d) Die vierzehntägige Berufungsfrist gilt 
für alle im beschleunlgten Verfahren im mündl. Verhör 
verhandelte Sachen. V, 282. e) Auf Urthelle über die Rechts- 
wohlthaten der Kompetenz, Nachlässe und Fristen ist die vier- 
zehntägige Beruf.-Frist nicht anwendbar. V, 357. IX, 377. 
) Berufungsfrist und Revisionszuläßigkeit bei Interventionen 
in der Exekutionsinstanz. VI, 104. 8) Bei Restitutionsge- 
suchen in der Erekutionsinstanz. X, 112. h) Bei dem Av- 
judikationsbescheid. VI, 120. i) Die vierzehntäg. Beruf.-Frist 
im Erek.-Verf. kommt auch bei Vergleichs-Vollziehungen zur 
Anwendung. VII, 44. Nr. 1. b. k) Von Zuruͤcknahme der 
nach viesem Hen ergangenen Strasverhängung. VII, 235. — 
S. 65. a) Trifft die Strafe wegen unzuläßiger Berufung den