
B. Wechsel- u. Merkantilrecht u. Prozeß. 157 
Anwalt oder dle Tarthen V, 311. VI, 35. VII, 300. VInl, 
113, 205, 277. b) Muß der Anwalt vorher mit seiner 
Verantwortung achen werden? IV, 288. c) Die Strafe wird 
dadurch nicht beseitigt, daß die unzuläßige 8 als elne 
Ertrajudizialbeschwerde brzeichnet wurde. VIII, 210. d) Ge- 
hört die Vorschrift des S. 65 Abs. 2 zur Sphäre des Civil- 
prozesses oder ist sie disziplinärer Natur? VIII, 276. e) Bel 
Zweifelhaftigkeit der Berufungszuläßigkeit oder im Falle ent- 
schuldbaren Irrthums ist die Strafe nicht zu verhängen. VI, 
33. VIII, 200. 1) Beschwee gegen dlese Prozeßstrafen. VI, 
35. IX, 112, 220. — FH. 87. Verfahren bei Taxationen un- 
beweglicher Güter, behufs ver Versteigerung im Wege der 
Erekution. IV, 17. — §. 91. Wer ist als aktenmäßig be- 
kannter Glänbiger anzusehen und was sind die Folgen un- 
terlassener besonderer Bekanntmachung der Versterung un- 
beweglicher Güter? V, 315. — S. 102. Abs. 2. s. §S. 64. h. — 
8. 107. a) Ueber den Sinn der Worte „bis zu —— 
Iusclage *7 VI, 121. b) Stellung eines bessern Käufers. 
VIII. 112. — 8. 108. al Beufungsesst bei Nullitätskla= 
gen im Erekutions-Verfahren. V, 80. Nr. 3. S. auch oben 
8. 54. c. u. S. 64. e—i. b) n“ gegen Adjud.-Be- 
scheide im Streite gegen Dritte. VI, 318. D) Gegen Zah- 
lungöomandate. VI, 351. ) Berufung im Erekutionoverfah- 
ren. VII, 411. 9 114. Ueber Verkündung der Prior.-Erkennt- 
nisse und Berechnungen der Rothfrist bei Berufungen gLegen dle- 
selben. VII, 319. IX, 45. X, 257, 301.— S. 116. a) Ein- 
führungstermin vieser Novelle bezüglich der Appellationen 
im Erek.-Verfahren. V, 48. Nr. 9. b) Ueber die Anwend- 
barkeit vieses Gesetzes auf Rechtapreite, welche vor dem 1. 
Juni 1838 begonnen haben. V, 
D. (Wechsel= und . omrsa und Prozeß.) 
I. Wechsel= und Merkantilrecht. a) Von Kol- 
lision der Gesetze in Bezug auf Wechselfählgkeit. V, 214. b.) 
Ueber Wechselfähigkelt ver Inden. IV, 54. c) Wechselfähig- 
keit nach preuß. Recht, insbesondere bel Fabrikanten und Ge- 
werbtreibenden. V, 321. d) Verzicht auf Wechselfähigkelt. 
II. 181. e) Vedarf es bei der Wechselausstellung eines 
Kavallers des Beisatzes: „als Bräuhausbesitzer?"“ I#. 240. 
Nr. 7. 1) Prolongirung ber Wechsel. II, 218. Nr. 4. 8) 
Eigene Wechsel müssen, um klagbar zu seyn, auch dann zur 
Zahlung präsentirt werden, wenn sie nicht auf Ordre ge- 
stellt sind. VII, 120. h) Kann auf einen mit Datum ver- 
sehenen Wechsel, worin der Anfang der Zahlungazeit nicht 
speziell ausgrüch #n. im Wechselprozeß geklagt werden? 
(preuß. R.) V. In wlesern begrünren (nach preuß. 
Recht) Wechsel 54 Wocsselrrast den Erekutirprozeß ? IV, 73.