
III. Strafrecht und Strafprozeß. 173 
läuterung des Gesetzes wlver den Diebstahl vom 25. März 
1816. Zu Art. 1. Ueber die Nothwendigkelt und Art der 
Werthserhebung gestohlner Sachen. III, 263. Wenn zu ver- 
müuthen ist, daß der Damnifikat den Werth der Ablaten, wel- 
che nicht tarirt werden konnten, zu hoch angegeben hat und 
deshalb Zweifel obwaltet, ob ein Verb. oder Vergehen vor- 
liege, so ist für letzteres zu entscheiden. III, 127. Vom Dleb- 
stahl am Holz im Walve. III, 268. Das Abhauen und Weg- 
nehmen von Holz aus einem Walde, dessen Eigenthum man 
anspricht und deshalb einen Rechtsstreit in Aussicht hat, ist 
keln Diebstahl. VIII, 373. Nr. 11. — Zu Art. II, Nr. 6. 
Diebstahl während des Jahrmarkts. VIII, 370. Nr. 3. Zu 
Art. U. Nr. 7.. Der besonders erschwerende Umstand bel dem 
Diebst. an Blelchstücken bezieht sich auf öffentliche Blel- 
chen. III, 269. Zu Art. II, Nr. 8. Der besonders erschw. 
Umstand bei dem Diebst. an Personen, mit welchen der Dieb 
in häusl. Gemeinschaft sich befand, findet kelne analoge An- 
wendung auf Diebstähle an Gästen oder an oder von Mietbs- 
leuten. III, 270. Zu Art. II, Nr. 9. Einem Komplottanten, 
der den Diebst. nicht mit begangen hat, kann der erschw. Um- 
stand der verabredeten Verbindung nicht noch besonders zur 
Strafe angerechnet werden. III, 310. In wiefern kann bei 
Dlebstahlskomplotten dem einen Komploktanten die von dem 
andern nerübte Auszelchnung, bei welcher er nicht mitwirkte, 
angerechnet werden7 W, 213. — Zu Art. V. Entwendun- 
gen de Hausgesindes an Eß= und Trinkwaaren aus bloßer 
Lüsteruheit, sind immer nur polizeilich strafbar. III, 312. — 
Zu Art. VI, Nr. 1. In wiesern ist der Dlebst. an Sachen, 
aus einem dem Gottesdienste best. Ort als ausgezeichnet zu 
betrachten III, 313. Zu Art. VI, Nr. 2. Die Auszeichnung 
des Diebst. durch Einsteigen setzt voraus, daß eingestiegen 
wurde, um zu stehlen. III. 314. Ist der Diebstahl ausge- 
zelchnet, wenn von mehrern Dieben elner auf den andern ge- 
stiegen ist, um in das Gebäude zu gelangen? III., 343. Nur 
wirkliches Einsteigen, nicht bloßes Hlnan= oder Hinauf- 
steigen begründet die Auszeichnung. III, 347. Einsteigen mit 
Vorrichtung, welche nicht nothwendig war, ist kelne Augzelch= 
nung. VIIL 371. Nr. 6. — Zu Art. VI, Nr. 2 und 3. 
Von der gesetzlichen Vermuthung, daß der Einbruch oder das 
Einsteigen um des Diebstahls willen geschehen sei. III, 315. 
In welcher Verbindung muß das nicht bewohnte Gebäude, in 
welches elingebrochen oder eingestlegen wurde, mit dem Wohn- 
hause stehen, um den Dlebst. als auögezeichneten zu charakte- 
ristren? III, 341. Zur Auszeichnung des Diebst. durch Einbruch 
oder Einsteigen in ein bewohntes Gebäude ist die Anwesenheit 
der Bewohner zur Zeit des Diebst. ulcht erforderlich. UI, 409. 
Ist ein ausgezeichn. Diebst. vorhanden, wenn das Haus oder