
174 M. Strafrecht und Strafprozeß. 
der Hofraum auf einer Seite unverschlossen ist, der Dieb aber 
ohne solches zu wissen, auf der andern Selte einbricht oder 
elnsteigr: III. 410. — Zu Art. VI, Nr. 3. Bel dem aus- 
gezelchn. Diebst. durch Einbruch wird erfordert, daß der Dieb 
in das Haus hinein gekommen sei. III. 94, 347. VIII, 372. 
Nr. 9. Desgleichen, daß solche Verwahrungemittel verletzt 
wurden, welche geelgnet waren, das Eigenthum zu sichern, 
III. 318. VIII, 371. Nr. 7. Fälle, in welchen keine Auszeich- 
nung durch Elnbruch anzunehmen. VII, 299. VIII, 370. Nr. 
4 und 5. Die durch den Einbruch verursachte Beschädigung 
ist kein konkurrirendes Vergehen und auch nicht dem Werth 
des Entwendeten einzurechnen. IV, 164. Nr. 3. Ueber dle 
Auszeichnung, wenn sich der ieb den rechten Schlüssel heim- 
lich oder mit List verschafft hat. IV, 161. Ist Auszeichnung 
Lorhanden, wenn der Dieb sich elnes Schlüssels bediente, der 
nlcht zum Sperrinstrument hergerlchtet wurde, sondern zusällig 
gesperrt hat? IV, 162. VIII, 372. Nr. 8. — Zu Art. VI, 
Nr. 4. Ueber den Diebstahl von Banven verübt. IV, 164. 
Nr. 4. Verabredung zu unbestlmmten Diebstählen auf vem- 
selben Jahrmarkt ist keine Konstitukrung einer Bande. 
VIII, 373. Nr. 12. — Zu Art. VI, Nr. 5. Drohen mit 
Waffe von Seite des Dlebs, um Jemand vom Lärmmachen 
abzuhalten. VIII, 369. Nr. 1. — Zu Art. IX. Ueber Kon- 
kurrenz der Auszeichnungen bei einem Diebstahl. IV, 177. — 
Zu Art. X. Ist, wenn am nämlichen Orte und zur näm- 
lichen Zelt Sachen verschledener Personen entwendet werden, 
eine Mehrhelt von Dlebstählen anzunehmen, oder die That 
blos als eine Handlung zu betrachten 7 III, 266. VIII, 369. 
Nr. 2. Vom fortgesetzten Diebstahl. IV, 178. Uceber den Zu- 
sammenfluß des Versuchs und der Vollendung elnes und des- 
selben Diebstahs. IV. 193. — Zu Art. XI. Die Wirkung 
der thätigen Reue wird schon durch das summar. oder Schein- 
zeugen= Verhör ausgeschlossen. IV, 196. Deren Wirkung bei 
dem ausgezeichneten Diebstabl. IV. 198 Nr. 9. Wie muß 
dle Handlung beschaffen seyn, um als thätlge Reue zu wirken? 
IV, 198. Nr. 10. VIII, 373. Nr. 10. Von ver thätigen 
Neue in Bezug auf Wilddlebstahl, II. 93. — Zu Art. Xll. 
Ueber Dlebstähle, welche nicht ex oflicio untersucht werden. 
200. — Art. 212. Unterschied des Fund-Diebstahls 
vom elgentl. Diebst. und der Unterschlagung. III, 211. An 
wem kann ein Funddiebstahl begangen werden? Ill, 213. 
Kann an elnem Schatz eln Funddlebst. over elne Unterschla- 
gung verübt werden? Ul, 232. Von dem Obsekt des Fund- 
dlebstahls. Ul, 249. Von der rechtswidrigen Zueignung, als 
Erforderniß des Funrdiebstahls und deren Vermuthung. III, 
250. Kann der wegen eigentl. Diebstahls Angeschuldigte, 
welcher dle gestohlnen. Sachen gefunden zu. haben vorschüzt,