
III. Strafrecht und Strafprozeße 175 
wegen- Funddiebstahls verurtheilt werden III. 251. Ueber 
vorsichtige Amwendung des Art. 212. Il, 113. — Art. 229. 
Unterschied zwischen Unterschlagung und Funddiebstahl. III, 211. 
Unterschlagung an zur Verarbeitung empfangenen Stoffen. 
II. 318. Kann an einem Schat eine Unterschlagung verübt 
werden? Ul, 232. Beiträge zur Lehre v. d. Unterschlagung. 
X. 113, 129, 193, 209. — Art. 233. Unterschied zwischen 
Raub und Diebstabl. Ul. 200. — Art. 235. NRechtssälle 
zur Erläuterung dieses Artikels. II. 189. VIII. 360 Nr. 1. — 
Art. 256. Zur Lehre von der betrügerischen Absicht. VI, 174. 
— Art. 265. Gewohnheitsbetrug und Rückfall. VI, 113.— 
Art. 26·. Ueber Privaturkundenfälschung. 1, 73, 81. Ange- 
zelgte Präjudizien über diese Materic. I. 318. — Art. 277. 
Ist dieser Art. auf den Fall anwendbar, wenn ein Gantirer 
Obiekte der Masse, welche das Gericht noch nicht veräussert 
aber unter Siegel gelegt hat, eigenmächtig an sich ulmmt und 
verkauft? III, 261. Vergl. auch Note 3. V, 166. — 
Art. 290. In wie sern ist der Thatbestand des Meineids 
gegeben, wenn der Anzeiger auf seine Aussage beeidet, falsche 
Anzeige eines angeblich vorgefallenen Verbrechens, jevoch ohne 
Richtung gegen eine bestimmte Person, erstattet? V, 113. — 
Art. 315 und 411. In wie fern kann an elnem Gemelnde- 
vorsteher das Verbr. oder Vergehen der Widersetzung begangen 
werden? 1, 220. Ist Widersetzung im Dienste bei der Lank- 
wehr als Subordinationsvergehen, oder als gem. Verbrechen 
resp. Vergehen zu bestrafen? Il, 321. Widersetzung gegen 
außer den Grenzen ihres Austrags handelnde obrigkeitliche 
Diener. VIII, 30. IX, 128, Nr. 3. Widersetzung gegen Gens- 
darmen. IX, 221. — Art. 337. Wird vurch die Falschung 
eines Auszugs aus den pfarramtl. Büchern das Verbr. oder 
blos das Vergehen der Fälschung öffentl. Urkunden begangen?! 
II, 373, 381. — Art. 344. Zur Lehre von der Münzfälschung. 
II. 119. — Art. 355 und 358. Zur Lehre von der Be- 
stechung und Amtsexpressung. IX, 184. — Art. 361— 303, 
Art. 456 — 458; Amtsuntreue: 1) Oblekt ist nur sol- 
ches Vermögen, welches im Namen des Staats verwaltet wird, 
es sei Staatsvermögen oder gehöre elner Korporation oder 
Prlvaten, es werde unmittelbar oder mittelbar im Namen des 
Staats verwaltet. Vl, 276. Hlerher gehört indeß nicht das 
von der Kommunalrerwaltung verwaltete Kommunalvermögen. 
ib. 278. Der Werth ist nicht entscheidend, so weit es auf 
den Begriff des Verbrechens ankommt. ib. 282. Das charak- 
terlstische Merkmal des Verbr. ist die Verletzung der besondern 
Amtspflicht. ib. 293. II) Damnifikat ist (unmittelbar 
oder mittelbar) der Staat. ib. 293. Folgen hlervon bei fort- 
gesetzten Verbrechen. ib. 204. IlII) Verbrecherisches Subjekt 
st nur ein (unmittelbarer oder mittelbarer) Staated#ener oder