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hesetze blos aus Fahrläßigkeit übertreten worden sind. V, 120. 
— Art. 17. Zur Lehre des Fremdenrechts. X, 321. — Art. 
22. Wenn eine Person wegen Vergehens verhaftet wird und 
es zeigt sich, daß sie Urheber eines in einem andern Gerichts- 
bezitk vorgefallenen Verbrechens sey, entscheidet hier die Prä- 
vention über die Gerichtszuständigkeit: II. 41. Zur Lehre 
vom Gerichtsstande in Strafsachen bezüglich der Adeligen und 
Gelstlichen in einigen Landgerichten des Rezatkreises. II, 225. 
— Art. 27, S. 1. Dauer des privil. Forums der Soldaten. 
VIII. 412.— Art. 27, §. 2. Gemischte Gerichte. 1) Be- 
griff und Grund derselben. VII. 193. 2) Sie sind in ihrer 
Kombinatlon ordenkliche Gerichte. ib. 195. Wenn Verbre- 
chen und Vergehen konkurriren, und bei dem Verbrechen 
nur Militär= oder nur Civilpersonen vorkommen, so daß das 
Vergeben, welches dieselben oder eine derselben mit einer Per- 
son des audern Standes begangen hat, einen wesentlichen Ein- 
fluß auf die Verbrechensstrafe nicht äußern darf, so ist auch 
wegen jenes Verbrechens eine gemischte Untersuchung und eln 
gemischtes Gericht nicht begründet. ib. 196. Wenn eine oder 
einlge Personen des einen Standes ein oder mehrere andere 
Verbrechen ulcht mit Personen des andern Standeß, son- 
dern lediglich mit Personen ihres Standes verüb- 
ten, so treffen bei dlesen andern Verbrechen Cioil-- und Mil.= 
Personen nicht zusammen und jene Personen, welche mit 
Personen des andern Standes kein Verbrechen verübten, kön- 
nen auch nicht vor ein gemischtes Gericht gestellt werden. X, 
65. 3)) Gemischte Gerichte haben elnen subjektiven Orund. 
VII, 211. Das Objekt des Verbrechens begründet ein ge- 
mischtes Gericht nicht, also auch nicht der Damnißtkat. ib. 
212. Anwendung hievon auf die Kompetenz zur Führung 
der Generaluntersuchung. ib. 4) Eine gemischte Genecral- 
untersuchung ist begründet, sobald ein nur einigermassen 
erheblicher Verdacht auf Milltär= und Civilpersonen wegen 
der fraglichen That vorliegt. ib. 213. Wann ihr Grund auf- 
hört? ib. Aktenvorlage der vurchgeführten gemischten Gen.= 
Untersuchung an das Appellationsgerscht zum Beschluß im 
gemischten Kriminal= oder Civilstrafgericht erster Instanz. ib. 
214. Ersetzungen kann das Appellationsgerlcht anordnen, 
ehe die Sache in den gemischten Senat gebracht wird. ib. 
Beschlüsse auf die Generaluntersuchung nach Unterschied der 
Fälle. ib. 214— 217. 5) Voraussetzungen zur Special- 
untersuchung durch ein gemischtes Gericht. IX, 67, Nr. 2. 
Was ist zu thun, wenn die Akten in Beziehung auf Perso- 
nen des einen Standes zur Sp.= oder Haupt-Untersuchung 
reif sind, hinsichtlich der Personen des andern Standes aber 
noch kein hinreichender Grund zu solcher Untersuchung, wohl 
aber die Erwartung hlezu gegeben ist? ib. 68. 6) Bei ein- 
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