
I. Civilprozeß. B. Novelle d. 1887. IIM 
Restltution gegen Fristversäumniß. XIV, 12. XV, 139. 8. 41. 
Surrogtrung verloren gegangener Bewelemtitel. Ku, 794. — 8. 46. 
a) Ob bdieser 5. auch in Sachen des mündl. Verhöre anzuwenden? 
XIII,40 1. b) Nichtzuzlehung der Parteien ur Beugenverheheung, wenn 
durch dleselbe nur elne Bescheinlgung gellestri werden soll. XIV, 253.— 
S , 51 u. 52. a) Berufungszulässigkelt gegen Sistirung der Entscheldung. 
XV, 365. 9 ünzmässtaßen selbstständ. Berufung gegen Streitsistirung, 
50 Kläger elner die Klagverhandlung bedingenden Auflage genügt 
, 364, c) Desgl. wegen Abweksung eines Eblllaheg hochc, 
7. da. d) wegen Resittution des Getners gegen den Ablauf der Be- 
Alingefenn rbrsde 0. e) Vorbehaltene Beschvrrden. XIII, 332, 
9. f) Deren (JJ e im Wege der Adhäsion. XIul, 63. 
8 Zulaͤßigkeit der Berufung gegen Erk. über den Editlonseld. 
ill, 143. mh) gegen Erk., WE eine Inztdentreslitutton verwor- 
fen wurde. XII, 219. i) Gegen eine die beantragte Prozeßart #mpl. 
abwelsende Verfügung. XV, 126. k) Unstatthaftigkelt fabnsene. 
Berufung *1#7nf ein dle Reassumtrung des Schwurakkes anordnendes 
Dekret. XII, 349. 1 VBerufungsunzwläfstalktt bei Erk. auf den Dif- 
fesstonseld. XIV 8. 53. a) Zulässigkelt der Berufung im 
Flleneett. #n 4%% en dem Provokaten die Klagstellung 
bel Vermeidung ewigen Sttllschwelgens auflegendes St 
XIV, 382. b.) Zulässigkelt der „Verrafung gegen das Erk. zwelter 
Inst', welches unter Aufhebung des die Klage auf den Grund einer 
forldemnat. Elnrede abwelsenden Erkenntnisses erster Inst., die Sachs 
zur welitern Verfügung oder Entscheldung an die vorlge Instanz ver- 
weist. XIV, a84. c) Unzulässtgkelt der Verufung, wenn in zwelter 
Inst., unter Aushebung des Konkurseröffn.-Erk., die Einlettung des 
Prällminar-Gantverfahrens angeordnet wird. XV, 160. — 8S. 54. 
2 Ke#sionahulässigie resp. Unzulässigkeit wegen Provtssorlen. 
t. 1 u. 2), 240. b) Unzulässigkelt der Reolsion gegen 
“d is uen Arrestverhängung, wenn auch in der Haupts. 
auf Beweis erkannt wurde. XV, 335. c) Glelchförmige Erkennt- 
z- im Exekutivprozeß; Vorbehalt weilerer Beghiorilolguns. XV, 
49. — §. 55. Unwirksame Remonstratlon. XIV, 301. S. 67. 
a)Fälle, in welchen die Berufungssumme bel Klagen auf Vater- 
schaft und Allmentation außerehelicher Kinder in Frage kommt. XIIl, 
14, 337. b) Die hinsichtlich des Kostenpunkte# platzgreifende Be- 
lihene der devolvirt eine Beschw. in der Hauplsache nicht, wenn es ein 
nsehung derselben an der Berufungssumme mangelt. Xlll, 
) Prüfung über Olelchfrmitket der Erlenntnisse als — 
fuͤr die Revisionssumme. XV, 92, 300. — g. 62. a) Berufungs- 
summe bet Klage und Wlderklage. XI, 217. 0) r surcessio“ 11. 
mulirten Klagen. XIV, 399. — K. 63, s. oben 8. 5 a. — 
61. a) Berufung *ktr. wenn das beschleunigke Vrss#en ver- 
lassen und zum gewhulichen Verfahren übergegangen wurde. XV, 
6895. b) Berufungefrist in der lqutdationsinstanz. XIV, 158. 
e) Deegl. gegen einen Bescheld im Erekutlonsverfahren, welcher Le- 
eibematchnaseen. betrift. XIV, 110. d) Uarichtse r mangel- 
beit richterliche Belehrung über die Berufungefrist. XIV, 382. — 
5. a) Ordnungsstrafe wegen gesetzwidr. liuimdi Xu, 32. 
Vorläusige Verantwortung des Anwalts fällt hiebei weg. Xll, *½#.