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        <title>Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band.</title>
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            <idno>blatter_rechtsanwendung_28_1863</idno>
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        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern, 
gegründet 
von 
Johann Adam Seuffert, 
nun in Verbindung mit 
Christian Carl Glück und Carl Friedrich v. Dollmann 
herausgegeben 
von 
riedrich Steppes. 
Neue Folge VIII. Band. 
Der gesammten Folge XXVIII. Band. 
Erlangen, 1863. 
Ver. La gevom. Palim &amp; Enke. 
(Adolph Enke.)
        <pb n="2" />
        Druck von Junge &amp; Sohn in Erlangen.
        <pb n="3" />
        Alphabetisches Register 
zum 
acht und *# anzigsten Bande der Blätter 
echtsanwendung. 
Neue Folge VIII. Band. 
Seile 
Aberralionsf##lle: zur Beurtheilung berselben nach dan 
bayer. Strafgeschbuche don 1861 * 129 
(Berichtigung biezu S. 176.) 
Abweisung der Streitverkündung 221 
Actio Pas li anu, s. Paulianisches Nechtsmittel. 
Adhäsion: deren iWk * der Beruf zlung 
Aboptiokind: dessen Er te gehen durch erehelichung 
nicht verloven. (Bayer. vche l) 3608 
Advokaten= iisziplin arsachen: bei welchem Geice 
die Rekurse einzureichen find 106 
Aktivlegitimatios zur Klage auf ** der w- 
mãren Kirchenbaulast 207 
Alimentewver träge: Kompetenz beren Aufnahme in 
Kuratelsachen über uneheliche Kinde 177 
Analphabdeten: nolhwendige Aarnbsi bei deren n o 
vattestamenten 344 
#ppellation,. (. Herusng. 
Augsburger Faltitenordnung: deren Bestimmung in 
Art. XI, die Maien der Ehefrauen betr., dan tr keine t lecht. 
liche Dirtjanneu mehr . 205 
Ausländische Strafurtheile, #. Rüc 
Aussichtrecht: Enischeidung des aiahtte: für die 
Plalz über die Frage, ob und in wie ferne das durch 
Lerzährung erworbene Recht, Aussichtssenster zu huben, 
e nicht in der gesetzlich normirten Entsernung vom be- 
- nachbattm Grundstücke angebracht sind. den betr. Rachdarn 
am Verbauen derselben hindere? .. 249 
Bauern: deren Bürgschaft, nach bayer. Re 392 
888 * deren 2 in Handels 
ügi. beemit ben Aussat S. 113
        <pb n="4" />
        IV Alphabetisches Register. 
Seite 
Bayerisches Recht, s. Adoptivkind. Bürge. Bürg- 
schaft. Culpa. Dienste. Erbeinsetzung. r 
vertrag. rts Gütergemeinschaft. Im- 
mrobinusn. M kop#a Reu- 
geld. Wintttt 8 Elin r-# !15 
Bayerische MWechsel= und Merkontilgerichtsoro- 
nung von 1785: deren Geblet. 
(06k. auch Seite 113. 
um rinis, s. Bür 4m 41.é 5 b E 
Beralnny . #en, “ 4 6 ! % 
de# gl. zu. Sh. XA K. 453, Mote . 269 
GBerusr u gegen *9 45 deren Sus- 
pensiv 
a #eblländiigen Werrustüchg begen Vvecheide u1 über 
den Noveneid bei nachnesuchter Restitution. 
Berusung zur driten Instanz, s. Revision. 
Berusfunge= Nebenverantwortung, s. Nebenver-= 
amntwortung. 
Besitzblage: deren Zulässigkeit gegen das Verbauen eines 0 
durch Ersitzung eiworbenen Ausgsichtorcchtes. *ione resp. 
französisches Recht) 249 
Besiszstörung bei *mp5 Nechw 312 
Besitstörungsklage zum Sqhuze: ines ies 
(Französisches Gonricht) . . 249 
Beweis der. Culpa: Zulässigkeit der Konjerrmalprote 260 
Beweicerkenntnisse: Umfang der. Suopensivt tast ve von 2% * 
rufungen gegen dieselben. .. ..«180 
Beweioômittel: deren Gemeinschaftlichreit . 400 
VBezirksgericht die Enischeidung desselben. über- eine vor ...«, 
das Stadt= oder Landgeiicht gehörige Soche und die 
Cntscheidung eelnes solchen über eine vor das Behirksgericht. :: 
ahörige Sache bilden leinen Fall unheithore Nichtig- 
— 289, 806, 
321, 38 
I (Bcnchu3unq htezu C 384. 
Brautkinder: deren Eibrecht nach. —# Landrechte 206 
Vrautteuter Form der Schenkung unter ihnen nach bayer. 
Rechte 
Bürge: Verlust des benelicium ordinis für —* ½ 
poena infitianttüum. (Bayer. Recht.) " 197 
Bürge, s. Bürgschaft. 
Bürgschaft: der „gemeinen. (Alesten Sütger- 
und.„Bauern“ nach bayer. Landrechte 
Burgstallhof: dortfelbst gilt die aug. **2“ 
unler Ebeleiten als Gewo nheits recht 44 415 
tio Wn serrandorum causa: Unzu- 
Caut keit der 10 eren Instanz, bei welcher der Streit übtr 
den Eisd Entrichtung des Kegetro, schwebt, Über“ 
den neu W Anspruch auf Se ung jener Kauti#n- 
zu erkennen . ..-’-...
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        J#hsrtischeß, Negist. [17 
un Site 
r Sttmts8t rn.h.l 3 
#t. 5½% 1 42 n. "onen 2 25 os 
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¾jl ! uv- Em 44 0 
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cxlal Käfku v » * 1 #n ê#5 
4. kues macht « . 
tnihem 4% 3 1r "P #33 "n E7. “s“ 
Kkiutherne veraischlag Enu?: i 
3 
ien arkelten: zu 14 
# 982 Mrret n . s ( 
Euste: 6l wWl m—i'ee 
8 e es qtskp q, * z! !*)r 
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OfarQ n sw ssii H» 
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Chef-»t« most-Weint Muske- oiwwoh 
raphernalgut wã 
!4 die Bestimmung dert um—ms.. rd 
· uchdeksllaten t 8 ei- .) 
Cum-sowohl nd rot M gen sakikkitksz * 
* 
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E- emmsJ Intentchefz Kost W küin sitz 
crieth-vomRegkessebndetenfooblt alslc 7!««7'". 
Mem-cardpr viqvuwvmssgenwmii Muc- « 
W nrn . vetbunden LELXX « 
Recht.) —— r 6½ * 
E F 8 wie Schulden seiner en ihn 
n al Jl lebenden Cheaatl. ¶ Dader Vean) 45 
epal - e v 
Ehescheidung: deren Wirchngen auf Schenkungen von 
Tohe wegen, äelche beurnnshllsige Ehetheis pem Husdie 
m’ von Eing ““N 5 (Gt “%
        <pb n="6" />
        vi Alphabetisches Register. 
Exitf 
olgen der Chescheidung für die schukdig erkannte Ebefrair hin- 
, clchoe Fr ile ühru - ßdes lh eren den Ebetnannes 235 
· ie Schulb —* Eheiheiles aussprechende ehegericht- 
che Scheihung suriheil liefert dem iihthen — diese 
Lunesch Beweis 4 wenn es sich uim die civil- 
re ligen Wirkungen der nn handelt 
Verbindlichkeit des mit der Fra f an1 wig 
den Ohemannes iur Rechnung nellung“ bei erfolgter Scheit 
ung von Tisch und Bett. (Baysr. r # ) 2#7 
Ebevertrag: Begriff nach Baher. 15 
Eeenkränkung= ist bei delinn Wicalveseiilis 
Kläger zu verhandgtlübbe 5, 389 
Eidesunfähigkrit; nach selse Lieiniginsocibe 3 — 
getreten; deren progessugie W# 159 
Elnführungsg esetz zum neucn W40 ont in ,- 
Istrafgeiehbuchh zu dessen Art. 
r den Artikeln 61 bis n ——’ 
EinnUs chaft:; W— n % 
eltern nach Würzburger Recht, . .. 
Emstaubskcchtfotlau 
Entschädigung: wegen "s * n½ W 
von EW aonkrahe r* der f ä: Klage. 146 Ver, 
tragserf 56 74, 5 unmoͤgsch m- * !•15)* 7* 200 
langt 8 
uch Cu! Strbestasett. 
otk as deren Rechtert, 208 
# 2* 6 durch den 7 beren #e- 
änkun (Baye 
Erbrecht: 2 gesthuiche, des EWWrin **e durch *n 
ehelichung n verlo“ 
Das Erbrecht d uosa 55 veta- mr r- 
arschaftesspfart. nicht on Verschollene 
Erbvertyäge: zur Lehre hievon nach beter. 7* 16. 151 
Erbverzicht; zur Lehre hievon noch haher. Mechtet 
Erfüllun. -n dessen #taisefei üb'r die *)“* 
der Trunke####: 
Was ist Rechtens, wenn ein Ime per Sswi bdes ius 
zuerkannten Erfüllungseides gestorben ist zo 
Erke####issee suemdritenlhe —m #ur % vou. 
deren Vollstreckung. 
Ersizung von Gerdltuten nach franzäßssch- ilhi 7## 
Erekutienz purch Beschlagne 2 3 W— 
rt—m rloschenen. rmut noch nij 6 
vllsiredung xemdai 228 2 *#½ Bo, 971 
tnid: en mer wnen *J lnn 
lässigkeit remnftrirt wirdd -.« III 
IlUMoud i beren N lich einee zur 
Fu: *“* * * Aut —o“o W 
9l
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        Alnhahttischeq. Reshrr. L 
** 
n8; ; 
, dxsb · 
ISEIZEFLMYPIMUU Mäsksgeqm 4% is 7* " 
Skwolt. *0# Waesfelis der * 
hayer.. 
Tr. Sh# ie * 
ß E ésDm: rn *W0 E#. 4% 
en, bei, l 5 
aenig.: i o* 4 2 . 
grenkrigierl#a nnini]i l FFW 
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# r d beren S elnijit . # der 
m *u—i- Fpo mmserche 7. iPr 1 rt- 
Srsirftr= ed v “ ½ :½# snimiee 
17 229 8 desselben · .·· ...«.«. skdi 
·...... ««.««. la: .j",«447 
p.-«I3v«m-k »Es «.·a««.·«· WA« 
vomqltsen Fürstenthum. zuinzen. Spitle W 5 45 
„Gewühr'eistang b Anrerkußerunge i# 6 «- 
decGeIepesv 26 M..«....... 5½% 
Oeweseret beis J. — # ben In *i*e 6% 
n t 
Wm n Ea 4 Mei e 
bon 1862 nichto geänderr). ·.«. ,2 
grungxthcuelthlasteäq stets-en Ptebdtckssisifäk . Nil-Nr å«« 
u eilung: w rher ukifche 
* Be n einer Klagt hierun “ der! — 
t ble 49 
o #i bes ben 
3 4—½ “*m es * 
ayer. Rechhttltllb 
r 1 T " 5 
*rv“s leingtr ##. ES Fob 5 * 
—— brIöp“ . Gee 
igen 
¾]p #t bi “ 
„ ## 28 bei bi sse * * Fhbt *# 
6 i-» 
Haftung des Ehemannts für. ne SEunen S 
aalie Ggem st. (Baher. Mechti) 5“122 
Haftung des dritten Erwerbers —— 47. 11. 336
        <pb n="8" />
        vni Alphabetisches Registet. 
Handelsprozeßge biee in Bayern dieseits des rwewi 
Hondelsproze etze: Über deren Kollision . - 
hypdfkkwmegkåielue chulv über etc-a 2 **“ 
» sechtung d durch das rsrrbss r lls. 3 
yvothekengesect: zu 1 W 5½% 1#1#71.326 
3 reutan Ienenrel, bet Nesere tn osch 1. 
elot , ist derselbe beugt". zu Wege 'der 
— 
— 
E 
— 
. 
* 
# 
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·„ 
rekution den Raß einet vorauszehenden enleschenen, obe 
noch usu glöschten Syprihir miit Beschih u Alehen? e ¾“ 246 
hu 8 Vesun des iien Gimerders,sn“ 5 
rnwspem nles, derren Einnagung 14. bem iuinn 11 
ter; inn schon vor' dem Kollehtalgerichte die Klage auf 
das Eme * un- die 1 3 êrf½* unhängitz iste. E 
Innm obtlien: Veriherung. der eine unter uratel * 
n Person gehörigen nach r- echte 414 
is nüber Immobilien. 5 50% 
Injuriem 88 — ## S “NW « 
Sfiueltad !•7r % 77 ibdung. 1 des gr 4% " 
it 
ESFI n u Über Keleln e ber höheren vphoii u MIN 
derselden. neu er benje *l*“ * 
4 i W W 
3 ½ lokute: der. harin Fiiäch ft ** 
„wie viel wenige i . 
Uttilsxnghder Saspknlivtcalt von * E*( Vewelo· 4 
interlokute... 
Int .Was ist lechtens, . wetyx ein! z. * w 
des ihm n“zs frininsehn , ., 
Zuna- che Person Lehre. 273 
Sual Wrn Speilhee en. * ii’*“' # 
-, soudern Verwaltungesache 1#5 
8 6n o n nnin* dedjelben % 
5 36% 
ni*“z“ zur naer aft *ä ½007 
*14, 
Kla * * . 1 der rertfockune * Szise. ; 
un er t 1 
5 
# Üüche auf denfelben Gegenstand o 46 
kanane cei zulässtger #f ersalruln u ufung wetin « 
skelkn scheer tret-If MINI- 
aåöks äw 8 * njꝰ n be Wiomnp- 
* rt. ) u zt. At, bes Evetfa !. 
gesetzte 0 1 166 1.) *s zuaft 1. 7 114 
Klaufel: um und lenset * 6 455 " 
vatoris im Tehtamente . 
FUan 400., in 
(Berichti 
den der Flusen- Voder. wie wiel wenig iussewen 4 
lokuten l–ßt 3.“. N„
        <pb n="9" />
        Alxhabeiischos Kster. 1X 
Seite 
Tottisten uer ge % „ . „ 1 1 
Kompensation der culpa 260. 396 
Kompetenz: zur Anfnahme. bn Anmenweursen in Ku- 
Fasachen über uneheliche Kin 77 
Komptietiz zur: elrpelebe Bonn acn —* 11 
"! Konip#senz' in Gewerbstremigreurn 1/ 110 282 
nield 2 to L * -.-« 
ombelwvx fänessi en — 2.11257 
Ktombeleng #ei subjerlleer u L 
rln lakrit der hsheren Instat) bel Enacht bre Swei 
c-ween Entricheung eines Legates schwebt, über den neu 
erhobenen Anspruch auf Best ullung *5# * ogetorum 
-v. 
' Kompelenz bens lich der Piaraußzn setenen . 
-«- Kompmn . seen-Japans is— 
Kompeten 15 ig! 
Kompten rmg « 
thutnfls 4 über einen: damu ndhntchen verrisn 
# 1. 
nnlelhrafen über “ in *z° “m 
erabredeten 
*# rrealob ligatton ur Lehre — a6 vbei ehei 
insbesondere bei der Kobligebiom, der ECheleute . 3s8 
Kurate!l: Verkußrrung von Immobilien einer. unter Aure 
tel. stehenden. Person i bayer. Rechte -- J 4 
### Geicht: dessen En AKund neruer des Pau icht 
Fe a W“ 1 sNnNn-po 
!r* 7• 305, 321, 369 
[(9erüchtigung S# 381.) — 
Lpadtagsabichced v. 10. Nov. 1861. n ½ N 2, 
das Vorkaufrecht beir. ... 
Legal zur Lehre von der ** ku# F 
(Gem. und bayer. Recht.) 285 
Cautio legatdrum, „ervohorm eausa, tei der böheren 
Instanz, wo der Streit über die. “*'r des kezatee, 
schwebt, bramtragt ,;.,.,..«. .ZSZ 
Jahekatio legen ."«. «...«....,.285 
Loche takits 33 
kabne 8 vom uhcheiichen Kinde ir icndhniige H#tng= ! 
en in * des Volers * * werden 
(e ... 
· Milltckhp elf-AuenüberdteAawendbatkettdess 63 bes 
EE— preuß. bandrechte * baherische e Mil. 
u— 
Migzelle: „verdutzt". . 239 
Mönchsroth: in v— Briirke des vormaligen Fürstl Oettin= 
Heu#'schen, Oaupschaftsgerichtes Mönchoroth L die **- 
— Gücchyemelsch e #als Gewohnheitsrecht .t415
        <pb n="10" />
        r —— . — 
Seite 
Muttereuts: zur Lehre von defsen Verechnumg. ABayer. 
w-eht 5 □. 
(baichugung hiezu s. s20) 
Nebenverantwortu ng- beren Unzulsssigreit bei Berusun 
gen gegen Abweisung einer Klatze von der Goichtsschwesle 140 
Nichtigkeit: die Entscheidung des Vrankepwaichdee üÜber eine 
vor das Stadt= pder Land Kericht gehbrige Sache und die 
Entscheidung eines solchen über rine vor das Bezirksgericht 
geberige Sehe büden leinen rm Wrx * — . 
; 289 3224. 369 
chtig gung. biezu. e. 3 
“n– als Fselrn ura 406 
digt 
Notare: deren Juständigreit in Hypotheiensachru- !!*„ 19 
Gehdrt die Beurkundung der Baterschaftsanerkennung zu 
nnehelichen Kindern und der Verträge über deren Alimenta- 6 
lion Jzur Kompetenz der Notare oder der orgsanstebeherde! 17½ 
(Rotariatsgesetz: zu Art. 11 Abs. 3, den Wirlungelreie 
der Nsture in Hypotheksachen beir. 41 
. Zu Art 14. Unwirksamkeit der Immobilior= Verträge, üen 
8 Notariatsurkunden nicht errichtet find 55, 1, sE2 241, 204 
* r*½*“ 
ni E. hierauf in hae 5 nsianz. 1. 
oveneib:r Bescheide üher denselben sind, nicht, be 
Nürnberzer eb rhen ih *“ 1 
Obern erichte: *#z Kompetent zur Esassung von Pre. 
oaltonelperfügunge ««» 
Dglezet ecutio lagst set-made ·«.." ·«·.·Z 
PactadotslmbekenBegss l 
PakapbeknalgutUngtltsgknt unless “ 773 der ç 
Ehefrau hierüber während der Ebe. t. 32 
Paullanisches Rechtemittel: Anfecht 7 64 
thekb estellung für eine ältere Schuld dur 8 28 
Personen, — aur Lehrt —2 ½* 13 
Pfalz. s. Kass « 
Pfattauhaq do en der Äulptaseiith Pf stets an W 
Pfarrgenossen auf unentgelkliche Leistung 5 od # 
zug auf e, ühlarrei nothwendigen Fuhren ressorritt zur t 
waltung 
dn beien Koinpetenzverhähmi, zu- — !| 
njehung der Ausnahme von: Vuorschuftzan-, 
erkennung und Aimenkenwertägen * unhe, 
Kinder . 777 
Portio canonie 74 
FPossesvortm: e nil #r 
Gefahr auf dem Betzuze - -I-192
        <pb n="11" />
        — Veglster. xi 
Seite 
64 
bes NNZ ch i *nz 
Paberhenht iriteen tnichen ½% dem S'#s#. « 
Art. 35 und dem! nten e 
Preußhische#“ Recht:i#ne Bestimmn 
Tit. 10. k . # aus reinem 
4. *im Kus- bebscin hn v60h ie —# 17 1. 6%“ 
« und 6# in Verbindung mit Tit. 20 8. 607 des . Land 
lt dh s ekc das tfiabet usspmiß 
Ub kei d ## 
*# * #an t 7 ieen n 6 
E0 die tatlon un bal- 
und. * ber aelnn betreffen, sa 
Lrelakwuatgoi n *- örecht ber Gealter 
1#% *Er(— a rbrr r. 4. r mit der w. t uft 
en 
t Siee begründet, L4z 
un— be culp 260 
2 
anhngig gemachten 4- e 
Ueber die Kompetenz der 69. zu Proborten ..- 
w 55 . „ebracher Unsprüche auf denselben. 
Gegenstand b d auf · exhobene bo in ur. 
** (mellung “–de wird, darf sich nicht wit Uagwei- 
g zur Sütees anlprachet nuter X en Vorbe- 
baues * brig 6 
Vroebo t wer in 7* ben " 3 r** * 
deren Eirichtung tonipetent 11 209 
ueswb: aus vem Nichteintrage renr. sicen zm Grund= 
steuerkataster kann versn chterite dia darouhen. werden 54 
Rtalrechte: Besitzstörung 8 densent 6812 
Rechtskraft ber Eussch agsg rünbe . 1½ *• m * 208 
Wi7 ber Rechtekraft auf DOrlle 3938 
B bel der urchelnht an "1 err 318 
ekurse: bei welchem Hericht, Wl ## m. fiwi 
Rin Abvokaten einzuret 1 
chon- 
Remoyustration ugen CEimelzung des enironie 
« deß sallsiges Versahren . 
Nessus-non gegen versäumte Mothfristen 3 
Reufet. uns innort#u von liegenden Obtern euch 
bez gliche "*0- darin ausbedungenen ei 8 L 
Se der Einführung * 4 auch na 
bay#. e · has im ein en It v bebungene 
Reuzeld nicht-geforvert werden * s 
«-ttmuotcnellelltkundcmcht — EIEIE
        <pb n="12" />
        XIl Alphabetisches / K 
nerilion= beren unzuläiigleit 7 r*rm — n 
kenntnisse über eine Vermö 
Revisionsumme: Anerksanung *rest rnin 
von Seite der Gegenpartei 
Rückfall: können anslänndische Strafurcheiie die Awhut#n « 
der: sallsbegimmungen de des ' von 1051 be * 5 
den bror 97 
Exrwiederung auf eine bierüber“ in der 5°%# * Gess r* 
gebung und; Mechtepfl dee Koͤnis deyan. enthaltene. Be- 
merkung N——- # 
ectetenezulaee n-r ain der Klage auf Ersatz, 
dem Käufer eines Thieres E -*r-ie 7rnm-! « 
desselben zugegangean Schadens gegen de * s63 
Scheidung v 
itie Themann 8 1% *d 14# * *P 
24 
zur Mechmuingoltgung vrbunden, wetzin tr kw 
tergemeinscha t1 
Scheidicgeer n s. umter *i gatbuhg 
Sheinuns: * berfeiden unt Brautleuten. 4% iw 
r der Schenkung. wehen * bes 5 1 E 
ssche » 
» Zur »Seht-e von Schenkiingeii und bre nach * 6% 
ich Scinuung von Tode#sweten= wißenbmmien, ob- 1 » 
Wich auf Zienn verzichtet und hie Schtukung von den 
aontrahenken selbst als solche unter 2 benden —] 
war. E et. Recht. 
Wirkung der aus Schuld“ eines grhete, Sselzien *½ 
scheidung au Fhenkungen von Tod ge#l wehhe 
« nnfchnldige ethell dem schuldigen * wer hehr 
’ Ehe versprochen hatte. — Recht. 
Wegfa all der — on * 7 m 
Feindschaft nach be te 
S merzengeld: m“½mt% banzii sktiihe * 
eEnntne erwandte: Testementoniechlug btzüglich der —*’'* 
einsetzung des außerehelichen Kindes des- Wsaters= durch 
dieselben. (Bayer, Recht.) r!1 E 
Geritwmies. s. Dienstbareilen -.--s- is. 
StadigeiichtbessenEaticheivang einer von das Scipio-.- 
geticht geborigen Sache bildet keinen hall unheilbarer Nich# 
ligkeit vus. 905. 4472 
erichtigung. S.384.). 114. 
Sznaltellseun von 216 1 brrafieefs 5 *. 
Preßberzeugnisse.! n .--: 
Strafurtheile, □mMWie'st jebn ¾5rn »s-. 
Streitverkündung: der Richter darf 4 E— dem 
Grunde mangelnder Gewährschafts= oder *3: 
bindlichkeit limine abweisen Am eni
        <pb n="13" />
        Alphabelischee · Nogises, xin 
i2 Seite 
Testawmente- Noth##entiglut eines achten Zeugen als Gub- 
I) Krih## bei *) des — cines An- 
blphabeten · .. 344 
un ainb — * 1. 4% —n w 
Testumenle « . s365 
(Benchugung hiesu ) is- 
’ceshmenle,woduktmet shlt aussah-lichte Kuh so-: 
auf mehr ale ben- W*s*ß• zum Erben Joinsetzt, kömen: 7% 
1 Cm bayer. Recht von bes Vatne Stitenverwandten. 4½% 
werden" I . 
Tru ls8 m 4½% tai heeire iur deren 
vBehauptu u—-m * 
ur eheliche: haben wegen —1# uurrttänwn im“ 
St 1 15l an sig keinen. Auspruch. gub. bohn, 
" dant r 405 den Vater. Waher *e elht *5*v 8301 
n Lompe#enz 3# Me der Vaterschafisanerkennun un#Ön *“ 
der k e ie zurshelicher Pfleptefol lener 177 
Nn]e—“' Kompetenz i# derrn Be 
B(räußerung von Jmmobiiten“ siner unter Auraiel sehen. 
den Person nach böyer. Rechte! 1# 
Zu Art. 6 und 9de#n Gqebes 7 bie oroshnime bei " 
Viehveräußerungen . 363 
Serdutzt7 (Miozelle.) 
Verehelich ung: dadurch gehen dꝛ * bes oepiiv- 
v ninte nicht VuV Bayer. Rech ... 
erfügunger “ 4% 
rcrlr rW 1 7ie 
Verkauf einer rPi*nr*v "t ehrere Käyfer ½4 einander 358 
Vermächtniß, s. 
2 1 —m ##e Sealen0n an dieselben. 167 
"1- #digung wegen bessen Nichietfüung. 7 
kann z einem giebigung der sich selbst die Klage 
f Seallung, techtlich unmẽglich gemacht hat. nicht ge- 
#½ — welche die Gesihveränderung. oder. das 2—- 
Eésux unberw wiglcher Sachen betreffen, Uber welche No- 
t — 37 E- errichtet sind, kann weder auf Er- 
lauf Entschädigung wegen -Hchtrrfüllug,, 
t “ —8 Vertautbarung esl Bertroges *m 
1 s——n- 
den Ga#ern- it auch beĩ 
* „ 
Ein Privawwerkaus von ugen ügll 
EII zausbedentenrn. ulauses nicht — 1n 
· * Mechte.) 193 
Buch nach — Landrechte taun n Reuzel nicht mehr. 
werden welches in einem Bertrage: #re die Ber- 
Jußerung vun Immobilien versprochrn wurde, wenn über 
biesen Verurug vine notarielle Urkunde nicht Psad AN. 264
        <pb n="14" />
        IIy Systematisches Megister. 
- Seite 
Uedet die in ungiltigen Berträgen auf den-Kontraven### L 
fall verabredeten Strafen. ———— * 225,. #n 
rnannzelnde Pfarraufzugskosten: 485 
Vieh“ ist zur Klage auf. Ersay des im Volge der Fel — 
hasfügkeit biitten dem Käufer Agegangenen ** ". 363 
Vollmacht, s. Prozeßvollmachten= 
Vollkrechung froemleichlorlicher Ecleumnusf, .353% 971 
Vorkaufstecht nach Abschn. In # 28 K 7- Abs. 2 ’ 
Landtags#abschiedes v. 10. Nov. 1861 471 
Vermundschafue gerich s. nm—ies 
Vorzuger#chte daã d Geschwistrr,des da#ns na ½ê*51•°• 
ur r** 8 Nr. 4 behtm mil der ** 
den Eessionar ber 2m* *i 
e tekkans zu Art. 33 bis 38 bei cs vo 
riseeddr 8 33 
Wechse * und es m 
èrische, von 1785: beren. f "·,,« 
ucher bei daileben in beranschlzien — L . 119 
Würzbarger. Recht, s. Wszäö Rech * 
Krhrbermote bel Gutsübergaben a0 
3u#channn eistun unichi de- * 1 
n Betreff der vor 1 gegangenen Delegati ion 
1 
— *i' 
I. Civilprogeß. 
A. Gerichtsorbnnns und. Vrienitatgenan 
Erstes ri**?: 9 13. 4) An den, im e#geseß 
v. „J. 18 10. zij 2 und 3 gezogenen Kompetenzerenen 
in durch k. Leninag 2641 vll nn 
185. — S. 17. „ur Suͤ —t — 
das Prozeßsorum oder der *22 2# freiwillgen Grrichssparfet 
zmustänien * 
1. 1 
Zwel 1%% Lapitel. S. b. Mel welchem, Gerich#, s die 
Rekurse in Disziplinarsachen der Advokaten rinureichenn 105. 6% 
Drittes Kapitdel. 5. 8. . a) Ueber- Pronisorien##w#h#nd 
des durch eine. Kontrakteklage aonhängig gemachten. dhkz 
88. b) Neber KRompetenz der Obergerichte — #, 4 
288. c) Wiepist bei ber Memons#atiom gegen zi des
        <pb n="15" />
        Sotenlattschen Megister. Ir 
Enkutiop##cgosse#. v vesfahren?. 401. —. 6 4. —. bei 
Sag 8r2. —S 5% Tegesscriu, — 
v — ider Grsehr auf dem. — 
1ul———————WNTT— *ut alage 
cu Ersatz des dem Käufer, eines. # B9 *“ 2 geerbasu 
leii dessclben zugegangenen adens. ich 
Mbrfacher Ansprüche auf deuselben GSegen * *553½ 23. 
Gcobene. E#2#3 — Klagestellun ES4 wird, darf - 
nicht mit Ha Verfolzung nur- " mur- lo- 
ßem u- #igen begnügen 46. — — vlegiti · 
zäu zur. auf Anerkennung der primären —’ 
—W— v 4 äu 
. vola . anges- 
Siebentes Kapitel. K. 2. Kompetenz zur eriichmag 
der Prozeßvollmachten. 209. 
tũ * d d * un * n 
nhung nicht au * nder Gew a oder 
Eimieenge Verdienn N 
uio u rum r e#auss in z 5 Ichen. - 
t. 
8“ nrtes nn“* *drs v. Sweltctmen ber Bewels= 
mitie 400 — 8.1 müüchtigkeit des Delegatars zur Zen 
saftalestung in * cu vor 6 gegangenen Delegation. 
Elftes! —im 8. 2 0 des Grundsteuerkata- 
Wmssr der Beweismittel. 400. 
lbdsr uut 8. 2. * det Konjekmral= 
s zum Beweise der Culpa. 260|— rs a) Bejiehung 
Roͤtorietͤt im s 288: b) Scheid urtheile, worin 
die Ehegerichte dit Schuld einos Chetheiles aussprechen, liefern 
** Eivilrichter für diese Schuld hinreichenden Beweis, wenn es 
ich um ilrechtlichen Merkungen, der Scheidung handelt. 27.7 
Wün Entsn Son Pirnessuale irksamkeit der 
Eidesunsäbitzkeit, welche nach zuerfanntem Reinigungseide einge- 
weien ist. 159. — 5. 3. a) Zulässigkeit des Sellungerideg über 
die Erauptung der Trunkenheit. 320. b.) Was iß Rechtens, 
wenn ein kden rr Ableitung des. ihm mne Erfüllungs= 
eides gesto 7 201. 
Wenhant Kapstel, B9 7. der m zuder 
wie viel M—7 in Beweisinteskokuten, Rechts- 
* 7. uViin 2— 208. bst- ng 2 Mechts- 
Kr Kahllel. #. biangner Segen 
von rhen gegen Beweiserkennisse. — 8. 7. Unzu- 
Soid hiner rm*° 33 bei aer Koen bi 5 * 
l 
s) Ueber Kompetenz der höheten- h% zu Penssenalosg= 
. 224. ände li # öheren anz, bei welche 
wt Leg rl —n “*nm ben * 
8 * ber * Asten vilt ber 
ue — 8. n — b . " in= 
icht rx.! wer t ev one- 
v " * 4
        <pb n="16" />
        XVI Systemiatlsches Megister. 
Sechzehntes Kapitel. . Die Emischeibung / dea Be 
zirksgerichtes über leine vor das Stadt= odet Landyericht gehbrige 
Sache und kdie Entscheidung oines solchen über eine, vor das Be- 
—51 gehbrige Sache bilden keinen Fall unheilbarer Nichiig- 
, 305, B321, 369. (Berichtigung 381.) „ * 
4êk# Achtzehntes Kopitel- &amp;. 2 Zur Lehre von, der- wau 
streckung fremdrichterlicher Erkenenisse. 363, 371. — 3. 13. Ifst 
der Oypothrkgläubiger befugt, im Wege der Ercon ben. Nong 
einer vorausgehenden elescheen“ aber noh nicht gelbschte. Ovpv · 
lhek mit Beschlag zu belegen? 426. 
„Neunzehntes Kapitel 1 nfechtung. * - 
frreine- altere Schulb 2 va W“i Rechts- 
mittel 73 
m—N3 vom r1. Juni. **“ 
Das Verzu orecht d .Gt chmsiet des J 
* *½ auf 8 e ber. 
er Bestimmung der Augsburger er orr 2 9. 
bezüglich deo Eingebrochten der Ehefrau kann. N““ 3 4 6 
kurn 1Iin niehr beigelent werden. 20% Wwis 
* 
B. Novelle. vom 22. Juil- 1819. r% 
. ei Bii welchem Enichte sind bie Mrse: in Dissiptnen 
nochen der Advokaten einzureichenh 106.— K. 25. Abl. 1. Uuzu- 
Hssigkeit einer Nebenverantwortung bei. Berusungen r*-v W. 
weisung einer Klast von der t Berichtoschwelle. 140. 
0. Novelle vom 17. November 1837. 
v. 38. Wie deeherstelung gegen versäumte Nolhftisten. 334. — 
8. 51. Wlriurr selbständige Berufung gegen Scheide über 
den e bei nechgehechter Restitution 109. — J. 54 Nr. 8 
s. erfahren bel- Nemonstration. gegen Ein- 
Lne des Srasubbe hen 401. — N. 61. Ancrkennung des Vor- 
handenselns der Revistonssumme von Seite der Gegenpatkei. # — 
70. Der Widerspruch eines einzigen Glänbigers genül 
Beseitigung eines an sich unstatrhaften En und och Eaßn *-*e 
S. 108. Unzuläs 73 der Revision ##½ * *5*½5 tmig 
*7 erkenntnisse? L eine Verwögn stiot * 
n. lndids vou- u. * 
*1. 
t 8 und . Die —m bes auite 43 - 5 
3°6 das Sttt-# oder Landgericht * 8 2 “: 
u ines solchen über et das Bezit icht ge , 
emreo B Fall bu 6 sigen —2 8 
erichtigun « 
Usebek bcte Kompeseng der * und Seen te — wulgm
        <pb n="17" />
        Sstematisches · Register XVH 
Inricagen. 252. b) 4- 3 Desgleichen bezuglich der Schmerz 
# gen. 259. — Art. 8 Nr. 9. Kenn, wenn vor bem Kollegial- 
gorichte anf ein Hy S7 und dessen Zinsen aus den letten 
Jahren eine alnge6 88 8 r* miht vor. ##en lm 
auf diese Zinsen gellagt 7259. — Art. 8. Nr 5 Art. 11. 
## bei zulässiger “ Eli- aer Anz 
bril der mehreren i6r an eflogten und. 150 #1 
E—i- Forde#ung nicht be 
Art. Nr. 2. 
apetenzwerhäliniß zwischen den a2 d den No- 
faren binsichtsich * —— v erhee wanbnn und 
Mmentenperträgen, Wl* nuneheliche Kinder betreffen. 177. — 
r. * zur * 
—— rreert“ 6. — Art. 26. f. o. bei Art 
Rotariatsge setz vom 10. Nove mber 1864. 
Art. 11. a) Kompetenzverhältaiß zwischen bem We chafts. 
behrden und den — ßinsichmich der Aufnshme von Vater- 
schaftsbelenntnissen und Allmentationsv##rträgen in Kuratelsachen 
üÜber uneheliche Kinder. “tW— 5 Zuständigkeit der Notare in 
Wr Faleoachen- 49. al Bon Unwinsamkeit der 
##ge, welche die — 3 ober dasa Eigenthum unbe- 
weglicher Sachen detressen, über wed rWs—— nicht 
errichtet find. 55. b# Insonderheit bezu gach des in chen Ver- 
* auabebungenen Weukauses (Reugelbes). 193. 4# 
die in aus ben “2 lerubredeten 
ungilligen 
Str Konventio r. 16. . 
Was-L Mittag #5 4 * E konye 
H. Civilrechk. 
4. All emeine Lehren al tisilk; die 
Se w vormaligen Flltfi “ t 
beit. 415 ) estimung Aug r 
1749 r % nicht wehr v m“ ases n. 0 
al Die H üerens bie in Leben diesselts bes Sbeins, inl 
413, d) #ulision der Hanbelsprozetg 
9l Um. 
d 6 l loqus regit 1 rsn *½ An- 
wendb « beeæ bes ersten Anbanges zum pre en #a#nb„z 
nchte 5à5 V **r x n isgen E 
###- a durch Ueberlretung einer Pro vo 
elo **d7 W #n Kon#erturalmror e. tze 
wr *W*e 2n0 55 a#ne#iast cer. 
ung bei dinglichen Rechten. J. o Ueber. 
Er2 einer t * *8 Schatze eines durch Vet- 
e enhassawkekaepmea 
W MMM Ivtl 9 
siukchonndbenie verwandte Rechte. 
1) — Zu Art. 33 bis 38 bes Grledes v. Mai 1852
        <pb n="18" />
        Xxvm Systematisches' Renister. 
4% bie Bestung bes Wasseis. 152, —12½ Dien astburr##en 
z Lehre von ber Ausübung der Servititen 314. dy W- 
d.ber Dienstharkliten; #mobesonbere über die Fra 
l d'wieierne das durch Widix erworbene Recht, Au 15#p 
staner zu haben, die nicht in der gesetzlich normirten Emfernun 
vom bena bartent Grun#stücke astgebrocht sind. den beireffende 
*rim am Berbaues beriere bu derrn“ (Fra#nzöfisches Cioilrechr.) 
.»— ZRealkechte csi jbelbingltchm Rechllw 
—.4allastens) bem Wichteimtrafe einer Neole 
7*5n im Grund erketaft kann deren Nichterislenz uscht 
werden. 54. b.) krivleqitimatson zur Klatze auf Anerkennang 
krinern Kirchenbaulasl. 207. cy Der be Giker aben bebut 
K. Zehrpfennig hat nicht die Natur eines Aus " 5 
56 — 5) Vorkaufrecht. a) Das Vorkaufsrecht nach Absch 
K. 28 Nr. 2 Abs. 2 des Landtagsakschiedes v. 10, „Nev- 186 —* 
6) Aur Lehre vom Vortqauferechte dach nn #. und 
*8 in Wi mit Tit. 20 F. 6 9 r*rm anbrechtes. 
— 6) othekenrecht. a). —— Anfechtung zeiner Oypo- 
Tosè “ eine ältere Schuld durch das wseF 2 
Ist der Hyppthekgläubigrr nach &amp; 34 Abl. 1 des 
t .. n im Wege der. Erckution den: ## einer 
orausgehenden Eerloschetten, aber noch nicht gelöschten Hypothek mi 
Beschlag zu belegen? 326. e) bastung bes dritten Erwerbers 15 
Bypoth chulben. 336 
blig intigt ut. r*n*“ r* 6 ’§46 
!*½# 7 
st die Klage auf a sbl » *i½ 
hat, kann auch nicht auf krnischaefgtse W W in 
Vertrages klagen. 300. ) Verträge, welche die Besitzveräliberunz 
oder das Eigenthum unbeweglicher Scchen betreffen, über welche 
aber Notarlatsurkunden nicht frrichtet Malnn erzeugen weder eine 
Klage auf Erfüllun 8 noch auf i Ensschs 49. wegen uunrlasener 
#lung,, , wagsverl dem Not . 
r*W–iD ½ u1 rnl 56 55 
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s*P nr 
10 dt 
8 4 6% ¾** 8 5rs " rs 
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8 en.: 1# on- 47 et 4# 1. E1i ávê r 
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        <pb n="19" />
        Sy#####schee Negisser. xX, 
Schenkie# wete# Undaudatkeib der Buschert ## An 
F eg Hypochesbestellung#für rine: — — 7a. - . 
D-amtlteutechta)KomRtMs-INSWMIIIJ- 
ellerlichen d 1. Fn W—1 ber pacta dotalie. Veres 
der Schenkung ers Jot 4# te. 11. c) Un- 
waltigen !7 *7„ iu 44 befrau üter Paraphernalgut 
*8 &amp; resse — Koobliga###on 
*WWr ele *7 idie Schulden 
t Whar *. m7- Wo0 rsnt uc 
ke * * r) * ##. Rechte ist der von- Tisch und 
Bett getennte in Uungsstehung ver- 
soo enn sben Nn in Enndbrze - Ah re= 
#en us * # ½% 2 rll*s- Gule ins auf 
W /+3 Wnn-t. dem 
* hon t 
b 1 . bklvv . knbeds ans-es Man-Mk 
M 4 E335 4 ]e * 
ei w 
, km t- ituis ber. Ehescheibung! heinbeli 
. 6# rnns tmtts 
80. 1) Dem kundieschen Kinde *w wean gewöhnlicher 
rsiegene im Hause seines Vaters an sich kein Lohnansruch 
303. m) Veräußerung von Immobilien einer unter Kuratel 
kienden Person nach bayer. Landrechte. 414. n) Kompetenz zur 
Aufnahme der Vaterschaftsanerkennung und der Alimentenverträge 
in Kuratelsachen über außereheliche Kinder. 177. 
E. Erbrecht. a) Kein Erbschaftsanfall an Verschollene. 
167. b„ Die gesetzlichen Erbrechte des Adoptivkindes gehen durch 
Verehelichung nicht verloren. (Bayer. Recht.) 363. c) Das Erb- 
recht der Brautkinder nach preuß. Landrechte. 296. d) Zur Lehre 
von Berechnung des Muttergutes. (Bayer. Recht 237. (Be- 
richtigung hiezu. 320.) e Portio canonica. 124. 1) Ueber 
Begründung der Klage der Ellern gegen ihre unirten Kinder auf 
Grundtbeilung. (Fränk. Recht.) 349. g Vom Erbverzichte nach 
bayer Rechte 329. h. Erforderliche 3 genengahr bei dem Pri- 
vattestamente eines Analrhabeten. 344. i) Teslamente, wodurch 
der Vater sein außereheliches Kind auf mehr als den Unterhalt 
zum Erben einsetzt. können nach bayer. Rechte von des Vaters 
Seitenverwandten angesochten werden. 304. k) Umfang und 
Wirksamkeit der f. 9. clausuln privatoria im Testamente. 365. 
(Berichtigung. 400.) 1) Schätzung des zu einer Erbmasse ge- 
hörigen Anspruches auf künftig zu emittirende Aktien bei Berechnung 
der Falcidischen Quart. 374. m) Zur Lehre von der liberetio 
legele. (Gem. und bayer. Recht.) 285. n) Zur Lehre von den 
Sbhentungen und Erbverträgen. nach bayer Rechte. 145, 161. 
o) Eine Schenkung von Todeswegen angenommen, obgleich 
auf Widerruf varichn und die Schenkung von den Kontrahenten 
selbst als solche unter Lebenden bezeichnet war. (ZBayer. Recht.) 
13. p) Wirkung der Ehescheidung auf Schenkungen von Todes
        <pb n="20" />
        xx Sy##ensches Megifte. 
rtmvnßv 1•hftn de * sch#### orsirten G#he. (Voyer. Recht.) 
d) We ber Schenkung von Todes wegen durch e —têß 
2 nach bayer. Rechte. 27. 
III. Handelbrecht. 
m# Die Handelaprozeßgebiete in Bayern diesseits des Rheins. 
17, 113. b)) Ueber die Kollision der Handelsprozeßgesetze. 33. 
IV. Stafrecht und Strafprozeß. 
) Strafgesetzbuch v. 10. November 1861. Zu Art 
Können auslöndische Strafurtheile die Anwendung der hal 
besslimmungen des StGB. v. 1861 begrünben? 65, 81, 97, 239. — 
u Art. 35. Ueber Vernichtung von Preßerzeugn issen. 64. 
u Art. 1. bzw. 69. Zur Beurtheilung der i nach 
den SiGOB. v 1861. 129. (Grichizung. S. 
27 Ein führungsgesetz v. 10. Nov det 4 Art. 58, 
* Vernichtung von Pteßerzeugnissen 64. — Zu Art. 61— 
der Kläger in einer Injuriensachs zu verhandgeküb * 385, -
        <pb n="21" />
        Samstag den 10. Jannar 1863. 28. Jahrgang. M 1. 
Dr. J. A. Peuffert's 
Plütter für RKechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inbalt: Kompetenz zur Surpllrung des elterlichen Ebekonsenses. — Begriff der 
ta doialla. Form der Schenkung unter Braukleulen nach bayert- 
lchem Rechte. — Eine Schenkung von Toreowegen ae 
obgleich auf Widerruf verzichtet und die Schenkung von den Kontrahen- 
len felbst als solche unter Lebenden bezeichnet war. 
Hompetenz zur Supplirung des elterlichen Ehe- 
konsenses. 
Die Frage über die Zuständigkeit zur 
Supplirung des Ehekonsenses bei grund- 
loser Weigerung der Eltern bedarf in Folge der 
neuen Gerichtsverfassung in Bayern einer besonderen 
Erörterung. Ihre Entscheidung setzt nothwendig eine 
Begriffsausscheidung der beiden civilrichterlichen Kom- 
petenzen, der streitigen und freiwilligen Gerichtsbar- 
keit, voraus. — 
Unzweifelhaft nämlich ist an dieser Frage, daß 
ein Civiljustizgegenstand vorliegt. Zweifelhaft dage- 
gen bleibt erstens die Kompetenzfrage im Allgemei- 
nen, ob das Prozeßforum oder der Micter der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit zur Supplirung zuständig ist, 
zweitens die Instanzenfrage, da nach allgemeinen 
Regeln die Supplirung, wenn die Entscheidung eine 
streitige, in erster Instanz durch das Bezirksge- 
richt, wenn dieselbe eine nicht streitige, in erster 
Instanz durch die Stadt= und Landgerichte zu ge- 
schehen hat, und überdies an einzelnen Orten die 
künftige Zulässigkeit eines bisher bestandenen sachlich 
privilegirten Forums in Frage kommt. — Ueber 
die eiste Noilrovarfe soll in §. 1 und 2, über die 
zweite in §. 3 das Nähere ausgeführt werden. 
K. 1. Bezüglich der Entscheidung der Kom- 
petenzfrage im Allgemeinen lassen sich im römi- 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="22" />
        2 Ghekonsens. Kompetenz zu dessen Supplirung. 
schen und im heutigen gemeinen Rechte folgende 
zwei wesentliche Gegensätze ersehen. 
Nach römischem Cidilrechte ist die Ein- 
willigung des Inhabers der patria potestas, solange 
die Kinder nicht emanzipirt sind, zur Ehe derselben 
unbedingt nothwendig; die ohne derartigen Konsens 
eingegangene Ehe ist ebenso nichtig, wie wenn einer 
der Ehegatten selbst nicht eingewilligt hätte !). — 
Ein ähnliches Prinzip gilt in vereinzelten, in diesem 
Punkte dem röm. Rechte sich nähernden Partikular= 
rechten (z. B. im preuß. Landrechte, s. unten 
S. 2 a. E.). 
Daher mußte die römische Gesetzgebung konse- 
quent, wenn sie bei einer grundlosen Weigerung des 
paterfamilias eine unbillige Vexation der Kinder 
verhüten und trotz des Fortbestehens der Gesetzes- 
vorschrift, daß ohne Konsens des Vaters keine Ehe 
vorhanden (die Ehe nichtig) sei, dennoch die civil- 
rechtliche Möglichkeit einer Ehe herbeiführen wollte, 
den paterlamihas selbst zwingen, seinen Kon- 
sens zur Ehe zu ertheilen, und in der That schrieb 
die lex Julia vor: Oui liberos, qguos hab ent 
in potestate, injuria prohibuerint, ducere 
uxores vel nubere, — (per praetorem) „co- 
guntur“, in matrimonium collocare2). 
Sovweit diese römische Vorschrift heutzutage noch 
gilt, ist die Kompetenzfrage unzweifelhaft. Denn, 
liegt einmal ein civilrechtlich gestattetes Zwangs- 
recht gegen eine Privatperson vor, um damit 
die Ehe zu ermöglichen, so kann dieses selbstverständ- 
lich vor keiner anderen Behörde als dem Prozeßge- 
1) Puchta Kursus der Institutionen, Bd. III K. 289. 
2) L. 19 D. de ritu nuptiarum (23,2). Ob nach röm. 
R. zur Realifirung dieses Zwanges eine actio gege- 
ben war oder extraordineria Cognitio eintrat, ist 
für die heutige Kompetenzfrage unerheblich. Die
        <pb n="23" />
        Ebekönsens. Kompetenz zu dessen Supplirung. 3 
richte realisirt werden; es ist also hier einfach Sache 
der Interessenten, den sich weigernden paterfamilias 
auf Ertheilung seines Konsenses zu verklagen; die 
kompetente Behörde ist das Prozeßgericht. 
II. In den meisten modernen Staaten dage- 
gen ist das Verhältniß gerade umgekehrt; insbeson- 
dere ist dies der Fall vom Standpunkte des ge- 
meinen Rechtes und der Natur der Sache aus 
betrachtet. — Gemeinrechtlich entscheidet heutzutage 
in Ehesachen bekanntlich nicht mehr das rüniche 
Civilrecht, sondern das kanonische Recht und die 
Praxis?); nach diesen aber ist der Konsens im All- 
gemeinen vor Allem nicht von dem Inhaber der 
patria potestas, sondern von den Eltern zu erthei- 
len, und dieser elterliche Konsens bildet dann ins- 
besondere kein wesentliches Erforderniß der 
Ehe (der Mangel desselben ist kein impedimentum 
dirimens, die Ehe ohne elterlichen Konsens ist keines- 
wegs nichtig), sondern das kanonische Recht verbietet 
eine Ehe ohne diesen Konsens nur wegen des Mangels 
einer gebührenden Pietät gegen die Eltern). 
Weil aber nach heutigem gemeinen Rechte (im 
Gegensatze zum römischen) der Konsens der Eltern 
keine wesentliche Voraussetzung der Ehe ist, so kann 
dieses Recht konsequent nur — entweder eine Ehe 
ohne Einwilligung der Eltern schlechthin nicht bean- 
Rechte, über welche wegen beschränkter Rechtsfähigkeit 
des Verechuczen durch extraord. cogn. entschieden 
wurde, wie Alimentenansprüche u. dgl., werden heut- 
zutage ohne Anstand durch Klagen geltend gemacht; 
vergl. Savigny, System Bd. II S. 147 C, mit 
S. 119 E u. S. 120, dann mit S. 102 f., S. 108 
u. S. 150 Abf. 1. 
2) Puchta, Pand. §F. 411, Arndts, Pand. F. 393. 
4) Conc. Trid. Sess. XXIV cap. 1 de ref. matr. — 
Waltber, Kirchenrecht §. 291 II; Richter, Kir- 
chenrecht F. 254. 
*
        <pb n="24" />
        4 Ehekonsens. Kompetenz zu dessen Supplirung. 
standen, — oder aber, im Falle es bei dem Mangel 
des elterlichen Konsenses dennoch zur bloßen Fürsorge 
für das Kind ein anderweitiges Surrogat einführen 
will, hat dieses Recht keineswegs nothwendig, die 
Eltern zur Ertheilung ihres Konsenses zu 
zwingen, wie das röm. Recht den paterlamilias; 
es genügt, wenn es an die Stelle der elterlichen 
eine anderweitige öffentliche oder Privataufsicht, den 
Konsens eines Spezialkurators oder der Obrigkeit 
selbst setzen wird. 
In der That hat das gemeine Recht diese Kon- 
sequenz nicht außer Acht gelassen. Die Eltern 
werden gemeinrechtlich nicht, wie im röm. Rechte 
der paterkamilias, zur Ertheilung ihres Konsenses ge- 
zwungen sondern, wie gemeinrechtlich allgemein 
anerkannt ist?), wird deren Konsens vom Richter 
lediglich „supplirt.“ Dieses Suppliren enthält 
keinen Zwang, sondern einen Ersatz, ein Surrogat. 
Das gem. Recht setzt lediglich einen anderen Kon- 
sens „an die Stelle“ des mangelnden elterlichen, 
es wird durch diese bloße Ersetzung an sich der 
Wille der Eltern keineswegs geändert und erzwun- 
gen; der verneinende elterliche Wille bleibt im 
Gegentheile nach wie vor bestehen, das Recht 
setzt aber gleichzeitig eine neue Willenserklärung, den 
Willen des Richters als Organ der Obrigkeit, den 
Willen der Obrigkeit an die Stelle des Kon- 
senses der Eltern. 
Hienach steht fest, daß das hier maßgebende 
Recht einen Konsens der Eltern zur Gicgbet der 
Ehe überhaupt nicht erfordert, daß das gem. Recht 
nicht einmal (wie das röm. Recht) einen Zwang 
gegen die Eltern gestattet, sondern daß dasselbe viel- 
mehr bei dem Vorliegen einer justa causa lediglich 
) Richter a. a. O. J. 254, I a. E.
        <pb n="25" />
        Ebekonsens. Kompetenz zu dessen Supplirung. 5 
ein Surrogat für deren verweigerten Konsens zuläßt, 
ein Surrogat, welches darin besteht, daß die Obrig- 
keit statt des mangelnden elterlichen Konsenses ihren 
eigenen Konsens zur Ehe gibt, so zwar, daß bei 
einer Weigerung der Eltern dieser Konsens ein- 
fach von der Obrigkeit zu erbitten ist. Da- 
nach kann aber auch die Frage, welcher Richter, ob 
der Prozeßrichter oder der Richter der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit diesen Konsens zu ertheilen hat, und 
damit die hier sich aufwerfende Kompetenzfrage ge- 
meinrechtlich nicht wohl zweifelhaft sein. Wä#te nach 
dem röm. Systeme, in welchem zur Herbeiführung 
einer gültigen Ehe ein civilrechtlicher Zwang des 
paterfamilias nothwendig ist, offenbar das Prozeß- 
gericht allein um den Zwangsvollzug angegangen 
werden mußte, ist umgekehrt unzweifelhaft da, wo 
der Konsens einfach und allein von der Obrigkeit 
zu erbitten ist, ein „Prozeß“ völlig undenkbar; 
es wäre nicht abzusehen, wie die Eltern verklagt 
werden können, damit die Obrigkeit den in- 
allein zustehenden Konsens ertheile! Dieß hieße, von 
Privatpersonen, welche lediglich ein Privatrecht zu 
gewähren im Stande sind, die Gewährung und Aus- 
übung eines öffentlichen Rechtes verlangen. Ueber- 
haupt ist bei einem Gesuche an die öffentliche Auto- 
rität, die Justizgewalt des Staates, unmöglich ein 
Prozeß (Privatrechtsstreit) denkbar; und insbe- 
sondere darf man auch nicht einwenden, daß, um eine 
Supplirung durch den Richter geschehen zu lassen, 
es einer Klage bedürfe; denn auch in Gegenständen 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der die Amtsge- 
walt Ausübende ein Richter. 
Somit kompetirt der Antrag: der Richter solle 
zur Supplirung des mangelnden elterlichen den ob- 
rigkeitlichen Konsens ertheilen, nicht zu dem Prozeß- 
gerichte, sondern vor den Richter als Organ der 
jurisdictio voluntaria. Derselbe hat hierüber zu
        <pb n="26" />
        6 Ehekonsens. Kompetenz zu dessen Supplirung. 
entscheiden, und zwar formell in gleicher Weise, 
wie die Civiljustizbehörde überhaupt etwa bei einer 
Supplirung des Ehekonsenses im Falle der Weiger- 
ung des Vormundes, ferner bei Großjährigkeitserklär- 
ungen durch die höchste Staatsgewalt, bei anderwei- 
tigen Kuratelbeschlüssen, bei Bestätigung von Ein- 
kindschaftsverträgen u. s. w. entscheidet, — also ohne 
kontradiktorisches Verfahren. Sie beschließt 
nach vorheriger causae cognilio, nach Vernehm- 
ung der Interessenten, nöthigenfalls nach Erholung 
einer Bescheinigung durch Zeugen u. s. w. — 
Im Rechtssysteme endlich ist diese Ehekonsens- 
supplirung eine durch das positive Recht eingeführte, 
von den übrigen innerlich verschiedene und selbständige 
Unterart der freiwilligen Gerichtsbarkeit: die Obrigkeit 
nimmt hier einen Ausfluß der elterlichen Ge- 
walt, welcher außerdem und an sich nur den Eltern 
zustünde, aus der patkia potestas und der elterlichen 
Gewalt heraus, und legt sich denselben selbst zu. 
Diese Richteramtbbefugniß ist insbesondere nicht mit 
der richteramtlichen Kuratelthätigkeit zu verwech- 
seln, weil diese einmal eine Minderjährigkeit des 
Gesuchstellers und überdies das Ableben beider oder 
doch eines der Eltern voraussetzen würde; allerdings 
aber ist diese Befugniß eine der kuratelamtlichen 
analoge. Das Recht ist, namentlich in der Neuzeit, 
in einer steten Entwickelung und Ausbildung begrif- 
fen; jeder Tag bringt neue Institute und bildet die 
vorhandenen schärfer aus. Diese schärfere Ausscheid- 
ung ist auch hier nothwendig geworden. 
Die nichtstreitige Natur der Konsenssupplirung ist 
in der Praxis in Bayern bereits einmal anerkannt. 
Ein Erkenntniß des obersten Gerichtshofes, mitgetheilt 
in diesen Blättern 6), nimmt im vorliegenden Falle 
keine Indizial= sondern eine Extrajudizialsache an. 
") Bd. X S. 336 Ziffer 4.
        <pb n="27" />
        Ebkonsens. Kompetenz zu dessen Supplirung. 7 
8. 2. So nach röm. und gem. Rechte. — 
In den Partikularrechten ist die Kompetenz, 
wenn auch vorwiegend gemeinrechtlich, so doch ver- 
schieden bestimmt. 
Das bayerische Landrecht geht in dieser 
Frge mit dem gemeinen Rechte Hand in Hand. — 
reittmayr in den Anmerkungen?) bemerkt ledig- 
lich: „von der Obrigkeit kann der Konsens supplirt 
werden, wann die Eltern solchen gegen offenbare 
Raison hartnäckig weigern“, beläßt es also bezüglich 
unserer Kompetenzfrage völlig beim gemeinen Rechte. 
Für Franken (bambergisches, würzbur- 
ger, fuldaisches Gebiet r2c.) hat eine bayer. Ver- 
ordnung vom 2. Mai 1804 ) sogar vorgeschrieben, 
daß die gesetzliche Befugniß der Supplirung von der- 
jenigen Stelle ausgeübt werden müsse, „der über- 
haupt die Pupillargegenstände untergeben sind.“ 
Abweichend sind aber die Bestimmungen des 
preußischen Landrechtes?); dieses steht im Prin- 
zipe zwischen dem römischen und gemeinen Rechte 
in der Mitte, setzt zur Gültigkeit der Ehe die Ein- 
willigung der Eltern voraus und erklärt konsequent 
das Prozeßgericht nicht nur bei grundloser Weiger- 
ung der Eltern, sondern sogar zum Theil auch bei 
Verweigerung des Konsenses von Seite der Vor- 
münder für kompetent (II, 1 8. 68 — 72).105) 
1) Anm. zum Landrecht, Th. I Kap. 6 8. 4 Nr. 6. 
*) Keg.-Blatt für die churpfalzbayertschen Fürsten- 
thämer in Franken von 1804, S. 90. — Moritz, 
Novellen zur GO. Bd. II S. 37, 38, n. LIXXV. 
) Preuß. Landrecht Th. II. Tit. 1 S. 1006 — 1012; 
10) Vom Standpunkte der lex ferenda ist eine prak- 
tische Wohlthat in der Entscheldung unserer Frage 
vor dem forum der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
allerdings nicht zu verkennen. Der Abschluß einer 
an sich gerechtfertigten Ehe kann in diesem Falle
        <pb n="28" />
        8 Ehekonsens. Kompetenz zu dessen Supplirung. 
g. 3. Steht nach irgend einem Rechte die Prä- 
misse sest, ob die Supplirung des Ehekonsenses zum 
korum der freiwilligen oder der strittigen Rechts- 
pflege kompetire, so fragt es sich noch, welche In- 
stanz ist in jedem der beiden Fälle jetzt in Bayern 
die zuständige? 
Diese Frage entscheidet sich im Allgemeinen ein- 
fach nach den Bestimmungen der Art. 18 und 26 des 
Ger.-Verf.-Ges. von 1861. Wo die Supplirung 
nach dem einschlägigen Civilrechte nicht streitiger Na- 
tur ist, sind die Stadt= und Landgerichte, wo sie 
streitiger Natur, wie im Gebiete des preuß. Land- 
rechtes, ist das Bezirksgericht kompetent. 
Schwieriger ist die Frage in denjenigen fränk- 
ischen Provinzen, in welchen vor der neuesten Ge- 
richtsorganisation für die Ehekonsenssupplirungen in 
Folge der Verordnung vom 2. Mai 1804 (Note 8) 
ein sachlich privilegirtes sorum bei den ehe- 
maligen Hofgerichten und späterhin bei den an deren 
Stelle getretenen Appellationsgerichten be- 
stand 11). 
nicht von einem grundlos sich weigernden parens 
mittels eines in die Länge gezogenen Rechtsstreites 
Jahre lang hingehalten werden; empfindliche Geld- 
opfer, welche die Fortführung eines kostspieligen Pro- 
zesses zwischen den eigenen Familiengliedern auferlegt, 
werden erspart; und endlich kann auch der Richter 
eine freiere causae cognitio walten lassen, wenn er 
sich selbst alle nöthigen Aufschlüsse zu erholen im 
Stande ist, als wenn er an die spärlichen Angaben 
eines in die Verhandlungsmagime eingeengten Civil- 
prozesses gebunden bleibt. . 
U)Weber,GrundsäpedesBambergifchenLandtechtesl 
§.1058iff.9,S.98(indekDakstell.dethov-- 
R. Bd. I Th. 1 S. 67); Seuffert Komm. über 
die G., Bd. 1 S. 108 f der I. und S. 144 g der 
II. Aufl.; Edel zum Ges. v. 10. Nov. 1861, die 
Ger.-Verf. betr., Art. 76 Ziff. 4, d (II. Aufl. S. 229 f.).
        <pb n="29" />
        Ehekonsens. Kompetenz zu dessen Supplirung. 9 
„Die betr. Verordnung bestimmt, wie bereits 
bemerkt, ausdrücklich, daß die Supplirung von der- 
jenigen Stelle ausgeübt werden müsse, welcher „über- 
haupt die Pupillargegenstände untergeben sind“, so- 
mit von den Gerichten der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeitz dasselbe ergibt sich nach den Aus- 
führungen des F. 1 aus allgemeinen Erwägungen. — 
Unter dieser Voraussetzung ist aber das durch die- 
selbe Verordnung eingeführte privilegirte lorum 
vor den Appellationsgerichten in Bamberg und 
Aschaffenburg munmehr in Folge des Art. 18 
des Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861 als aufge- 
hoben zu erachten 
a) auf Grund der allgemeinen, eine Ausnahme 
nicht gestattenden Regel der Ziffer 4 des Art. 18. 
Dieselbe bestimmt: „die Zuständigkeit der Stadt= und 
Landgerichte umfaßt folgende Gegenstände der nicht 
streitigen Rechtspflege: — 4) „alle“ Übrigen Ge- 
schäfte der nicht streitigen Rechtspflege (außer dem 
Hypotheken-, Grundbuchs-, Kuratel= und Verlas- 
senschaftswesen), welche nach bestehenden Gesetzen 
eine gerichtliche Prüfung, Bestätigung oder überhaupt 
eine Beschlußfassung erfordern.“ Unter diese gebietende 
Regel fällt auch die Supplirung des Ehekonsenses. 
b) Daraus, daß von der allgemeinen Regel, 
wonach die Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
vor den Einzelnrichter kompetiren, im letzten Absatze 
des Art. 18 a. a. O. nur die bestehenden Gesetze 
(sochlichen privilegia lori), welche die Behandlung 
der Familien fideikommisse betreffen, besonders 
ausgenommen und beibehalten sind, folgt mit Zu- 
hülfenahme des Rechtssatzes: exceptio lirmat re- 
gulam in casibus non exceptis — ein weiterer 
Grund dafür, daß ein privilegirtes forum für die 
Supplirung des elterlichen Ehekonsenses nicht mehr 
fortzubestehen hat. 
Das in Frage stehende lorum exemtum für 
Ehekonsenssupplirungen kann auch nicht etwa in sol-
        <pb n="30" />
        10 Chekonsens. Kompetenz zu dessen Supplirung. 
chen Gebietstheilen Frankens fortbestehen, in welchen 
bei Erlassung der Verordnung von 1804 schon 
preußisches Landrecht, (welches letztere die Suppli- 
rungen an den Prozeßrichter verweist,) galt 12).— 
12) Würde hier zur Zeit noch die Kompetenz des Pro- 
zeßrichters, nicht die der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
vorliegen, so dürften allerdings für das Fortbe- 
stehen des Gerichtsstandsprivilegiums aus 
dem Jahre 1804 gewichtige Gründe sprechen. Denn 
während die Gerichtsstandsprivilegien innerhalb der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit allerdings durch die, 
eine Ausnahme nicht gestattende, Faffung des Art. 18 
Ziffer 4 des Ger.-Verf.-Ges. von 1861 und durch 
Absatz 3 desselben Art., welcher die Regel „excep- 
tio firmat regulam“ begründet, nicht als fortbe- 
stehend angenommen werden kann, — behält umge- 
kehrt Art. 26 des Ger.-Verf.-Ges. von 1861 alle 
Gerichte der streitigen Rechtspflege, sowohl bevor- 
zugte als nicht bevorzugte, welche bisher durch das 
Gesetz (und zwar durch das Gesetz schlechthin, nicht 
blos durch das Ger.-Verf.-Ges. von 1861) fest- 
standen (und damit auch den bevorzugten Gerichts- 
stand aus der mit Gesetzeskraft auchetenen Verord- 
nung vom 2. Mai 1801, vorausgesetzt, daß 
derselbe ein streitiger wäre), ausdrücklich be- 
vor. Auch die in den Art. 73—75 einzeln aufge- 
führten sachlich privilegirten Prozeßgerichte werden 
daselbst nur deßhalb angeführt, um an ihren Be- 
stimmungen Aenderungen zu treffen, demnach keines- 
wegs, um fie allein beizubehalten und die übrigen 
aufzuheben. Art. 76 Abs. 1 endlich betrifft nur 
die fora communia und specialia, nicht die privi- 
legirten; und Abs. 2 ebendaselbst nur die persönlich, 
nicht die sachlich privilegirten. — Ueberhaupt wollte 
das Grundlagengesetz v. 12. Mai 1848 (in Art. 2) 
und alle diesem folgenden organisatorischen Gesetze 
in Bezug auf das Prozeßforum nur die Aufhebung 
der persönlichen Privilegien, welche allein als 
ein Ausfluß politischer Vorrechte einzelner bevorzugter 
Klassen von Staatsangehörigen, des Adels u. s. w. 
erschienen. Die Gesetzgebung seit dem J. 1848 
hatte demzufolge gar keine Veranlassung zur Auf- 
bebung der im Interesse der Sache selbst eingefähr-
        <pb n="31" />
        Pacta dotalia. Form der Schenkung. 11 
Da nämlich die Verordnung von 1804, wie be- 
merkt, gleichzeitig auch die Zuständigkeit der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit einführt, so wurde in je- 
nen Gebietstheilen mit dem Erlasse dieser Verordnung 
gleichzeitig auch das streitige lorum des preuß. 
Landrechtes, welches außerdem allerdings neben dem 
fraglichen Gerichtsstandsprivilegi fortbestanden 
hätte, aufgehoben und durch das nicht streitige er- 
setzt. Dieses letztere unterliegt daher hier seit dem 
Erlasse des Ger.-Verf.-Ges. von 1861 ganz demsel- 
ben Schicksale, wie in den sonstigen fränkischen Ge- 
bieten, für welche die bayerische Verordnung von 
1804 erlassen wurde. — Dehalb erscheint auch 
jetzt das durch die Verord. vom 2. Mai 1804 her- 
beigeführte, sachliche Gerichtsstandsprivilegi an 
allen Orten aufgehoben. Dr. Seitz. 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Vayern 
rechte des Mheines. 
1. 
Begriff der pacta dotalia. Form der Schenkung unter 
Brautleuten nach bayerischem Rechte. 
Am 12. August 1852 versprach Johanna J. 
dem G. F. in einer vor fünf Zeugen errichteten 
ten Gerichtsstandsprivilegien, welche als solche nur 
wieder allen Staatsangehörigen gleichmäßig zu Gute 
kommen. Im Gegentheile haben die Organisations- 
gesetze seit 1848 solche sachliche Privilegien sogar 
neu eingeführt. — Daher hat auch Edel im Komm. 
zum G#. von 1861 unter Art. 76 (und zwar, 
wie die Subsumtion der Frage unter Art. 76, nicht 
unter Art. 18 des GVG. zu beweisen scheint, nur 
unter der Voraussetzung der streitigen Natur der 
Ehekonsenssupplirung) für diese Supplirung den sach- 
lich bevorzugten Gerichtsstand vor den betr. fränki- 
schen Appellationsgerichten ebenso fortbestehend er- 
klärt, wie das sachlich bevorzugte forum der Kläger 
auf Schadensersatz bei öffentlichen Aufständen nach 
dem Gesetze vom 12. März 1850 u. s. f.
        <pb n="32" />
        12 Pacta dotalia. Form der Schenkung. 
Urkunde für den Fall, daß sie vor ihm mit 
Tod abgehen sollte, die Summe von 10,000 fl. 
als eine Schenkung unter Lebenden und 
verzichtete ausdrücklich auf den Widerruf. Nach 
einigen Monaten ehelichten sich die Kontrahenten, 
die in jener Urkunde eine hierauf gerichtete Absicht 
oder ein etwa eingegangenes Verlöbniß in keiner 
Weise kund gegeben hatten. Einige Jahre nachher 
wurde auf Antrag der Frau die Ehe wegen Ehe- 
bruchs des Mannes von den geistlichen Gerichten 
geschieden. Hierauf trat Johanna F. gegen den 
geschiedenen Mann vor dem zuständigen Civilgerichte 
lagend auf, widerrief das Schenkungsversprechen 
ausdrücklich und forderte auf den Grund dieses Wi- 
derrufes, so wie aus anderen Gründen die Zurück- 
stellung der Schenkungsurkunde. 
Ueber einen dieser Gründe, die vermeintliche 
Nichtigkeit des Vertrages wegen Mangels der vom 
Gesetze dafür vorgeschriebenen Form, sagen die Ent- 
scheidungsgründe des oberstrichterlichen Erkenntnisses: 
Die Klägerin will den Vertrag vom 12. August 
1852 als nichtig behandelt wissen, weil derselbe 
unter Brautpersonen über einen Vermögensgegenstand 
geschlossen worden, mithin ein Ehevertrag (pactum 
dotalitium, bayer LR. Thl. 1 Kap. VI S§. 29) 
sei, und vermöge dieser Bestimmung und Eigenschaft 
der Errichtung vor der Obrigkeit oder der siegel- 
mäßigen Fertigung bedurft hätte, während doch 
demselben die eine wie die andere Form abgehe. 
Allein obgleich der Inhalt der pacta huptia- 
lia, wie sie statt pacta dotalia nach den Anmer- 
kungen z. a. O. Nr. 1 genannt werden sollten, gar 
mannigfaltig sein kann, so fällt doch im Sinne des 
Gesetzes unter den Begriff „Ehevertrag“ nur dieje- 
nige unter Brautpersonen über einen Vermögens- 
gegenstand getroffene Uebereinkunft, welche ein 
sogenanntes Illatum betrifft. 
Schenkungen zu Mahlschatz (arrha spopsali-
        <pb n="33" />
        Schenkung von Todeswegen. 13 
tia) dagegen, selbst wenn deren Werth die Summe 
von 1000 fl. übersteigt, Brautgeschenke (sponsali- 
tia largitas, LR. Thl. 1 Kap. VI Ss. 17, 18), 
Schenkungen des Mannes an die Frau, bestehend 
in Kleidern oder sonst zu ihrem Leib gehörigen Din- 
gen, Schenkungen unter Brautpersonen, mögen 
sie mit oder ohne Rücksicht auf die bevorstehende 
Ehe gemacht werden, Schenkungen unter Eheleuten 
im Leben (inter vivos) oder mortis causa (LR. 
Thl. III Kap. VIII S. 8 Nr. 8, §S. 2, §. 3, Kap. XI 
. 1 Nr. 9, Kap. V F. 6), folgen bezüglich der 
Füörmlichkeit ihren eigenen Regeln und unterliegen 
denen der eigentlichen Eheverträge nicht. 
Da mun der Vertrag vom 12. August 1852, 
angenommen auch, er sei unter Verlobten in 
Rücksicht auf die bevorstehende Ehe geschlos- 
sen worden, lediglich das Versprechen einer Schenk- 
ung von Seiten der Braut an den Bräutigam für 
den Fall ihres Vorabsterbens enthält, so ist er nicht 
als Ehevertrag und wegen Mangels der für die- 
sen vorgeschriebenen Form als nichtig zu betrach- 
ten. Vielmehr genügt die wirklich angewandte 
Aufnahme des besagten Schenkungsversprechens vor 
fünf Zeugen der gesetzlichen Vorschrift über die äuße- 
ren Requisiten einer Schenkung sowohl inter vivos 
als mortis causa. 
OAGErk. vom 4. Okt. 1862. RNr. 134%% 
4 
64 
2. 
Eine Schenkung von Todeswegen angenommen, obgleich 
auf Widerruf verzichtet und die Schenkung von den Kon- 
trahenten selbst als solche unter Lebenden bezeichnet war. 
In dem in vorstehender Mittheilung erwähnten 
Rechtsstreite hatte die II. Instanz die dort bezeichnete 
Schenkung als eine Schenkung unter Lebenden ange- 
sehen. Der oberste Gerichtshof war anderer Ansicht 
aus nachstehenden Gründen:
        <pb n="34" />
        14 Schenkung von Todeswegen. 
In der That ist der Vertrag vom 12. August 
1852 auf eine Schenkung von Todeswegen 
gerichtet. Denn das unter allen Voraussetzungen 
charakteristische Merkmal der Schenkung von 
Todeswegen ist, daß sie allein gültig bleiben 
soll, wenn der Geber vor dem Empfänger stirbt: 
Vangerow, Pandekten Bd. II S. 561 II; Kel- 
ler, Pand. S. 135. 
Wollte man, widersprechend, darauf Gewicht 
legen, daß die Schenkgeberin im Vertrage vom 
12. August 1852 auf den Widerruf verzichtet hat, 
und dah die Schenkung von beiden Kontrahenten 
mit Absicht und ausdrücklich als Schenkung un- 
ter Lebenden bezeichnet worden ist, so ist dage- 
gen Folgendes zu bemerken: 
Allerdings zwar definirt das LR. Thl. 1I1 
Kap. VIII §. 2 die konventionale Schenkung von 
Todeswegen dahin, daß der Donatarius vor dem 
Tode des Schenkers weder Obligation noch Klage, 
sondern nur die Hoffnung zur geschenkten Sache 
(nudam spem debitum iri) erlange, weil die 
Schenkung, wie jeder andere letzte Wille von dem 
Schenker allemal wiederum bis auf den letz- 
ten Augenblick zurückgenommen werden könne, 
und die Anmerkungen zu dieser Stelle Nr. 5 lit. h 
erläutern die eben angeführten Worte dahin, daß 
wenn die Schenkung von Todeswegen nur mittelst 
bloßer Zusage oder Anordnung geschehe, so erlange 
auch donatarius vor dem Tode des donatoris 
weder obligationem noch actionem, sondern nur 
die alleinige Hoffnung oder spem nudam debitum 
iri, weil die Schenkung wie ein Legat oder anderer 
letzter Wille allemal bis zum letzten Augen- 
blick wieder zurückgenommen oder donatarius Aeeost 
noch vor donatore leicht absterben könne. Hienach 
möchte es scheinen, als mache der entschieden auf 
eine Schenkung von Todeswegen gerichtete Wille
        <pb n="35" />
        Schenkung von Todeswegen. 15 
der Parteien die Schenkung absolut widerruflich, 
so daß jeder Verzicht auf den Widerruf ausgeschlossen 
und wirkungölos wäre, oder als verwandle der 
bedungene Verzicht die von dem Vorableben des 
Gebers abhängige Schenkung in eine Schenkung 
unter Lebenden. 
Es ist jedoch weder das eine noch das andere 
anzunehmen. Denn in keiner Stelle des Landrechtes 
ist positiv ausgesprochen, daß die auf Zuwendung 
für den Todeßfall mit Gewißheit gerichtete Absicht 
der Kontrahenten die gleichzeitige Stipulation des 
Verzichtes auf den Widerruf verbiete und unwirk- 
sam mache. 
Das Landrecht gestattet ferner Thl. III Kap. XI 
#§. 1 Nr. 6 und Anmerk. zu Thl. III Kap. II 8. 4 
lit. e pacta successoria oder Vermächtniß- 
Verträge über einzelne Theile oder Stücke der 
Erbschaft eines Paziszenten, und da der Begriff 
und das Wesen eines solchen Vertrages mit sich 
bringt, daß die bedungene Zuwendung auf den To- 
desfall fest und unwiderruflich sei, Vermächt- 
nisse und Schenkungen von Todeswegeu aber nach 
LR. Thl. III Kap. VIII §. 3 und Anm. Nr. 5 lit. g 
sowohl circa constitutionem, formam et solenni- 
tatem, als subjectum, objectum, effectum, ces- 
sationem und sonst in genere und specie nicht 
unterschieden sein sollen, so muß auch der konven- 
tionalen Schenkung von Todeswegen die Bedingniß 
des Verzichtes auf den Widerruf beigefügt werden 
en. 
Endlich sagen die Anmerkungen zu Thl. III 
Kap. II S. 4 lit. c ausdrücklich, daß die einem 
letzten Willen inserirte clausula posteriorum de- 
rogatoria, daß nämlich kein folgender mehr gelten 
— pro imutili et non achecta gehalten werde, 
die alleinigen donationes mortis causa 
ausgenommen. Wenn aber daselbst unter Ver-
        <pb n="36" />
        16 Schenkung von Todeswegen. 
weisung auf I. 13 und 27 Dig. de mortis causa 
donat. (39, 6) sofort hinzugefügt wird, daß die 
donationes mortis causa durch jene beigesetzte 
Klausel in donationes inter vivos degeneriren, 
mithin auch unwiderruflich werden, so ändert diese 
dem Kommentator des Landrechtes eigenthümliche 
Nomenklatur nichts an der Sache. Vielmehr kann, 
wie nach gemeinem Rechte (I. 13, I. 35 §S. 4, 1. 27 
Dig. l. c und Savigny, System Bd. IV S. 241), 
so auch nach bayerischem der konventionalen Schenk- 
ung von Todeswegen der Verzicht des Gebers oder 
Promittenten auf den Widerruf beigefügt werden, 
ohne daß darum die Schenkung aufhört, eine Zu- 
wendung auf den Trdesoall! zu sein und erst 
im Falle des Vorabsterbens des Schen--= 
kers wirksam zu werden (Anmerk. z. LR. Thl. 1II 
Kap. VIII §F. 1 Nr. 5 lit. h), worein doch das Gesetz 
das wesentliche Merkmal der donatio mortis causa 
gesetzt hat (Thl. 1II Kap. VIII §. 1), während ihm 
eine Schenkung unter Lebenden diejenige ist, welche 
noch in Lebzeiten des Schenkers ihre Kraft und Be- 
ständigkeit erlangt. 
Ist aber in dem Vertrage vom 12. August 
1852 eine Schenkung von Todeswegen und nicht 
eine Schenkung unter Lebenden gegeben, so kann die 
willkürliche Erklärung der Kontrahenten, daß der 
Vertrag eine Schenkung der letzteren Art sein soll, 
hieran nichts ändern, weil nicht auf die von den 
Kontrahenten gebrauchten Worte, sondern auf ihre 
Absicht zu sehen ist, welche klar und unzweideutig 
auf eine Schenkung von Todeswegen ging. 
OAGErk. v. 4. Okt. 1862. RNr. 153/% «- 
so 
Nevatt.:1)k.6teppec.Bekl.:quu«Euk-(Idolpbcslr). 
in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="37" />
        Samstag den 24. Januar 1863. 28. Jahrgang. M 2. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsunwendung 
zunächst in Bayern. 
Inhal#t: Hie “y99 in Gayern dlesselts des Abelns. — Wirk. 
"ua 64 Chetheils ersolgten Scheidung der Ehe auf 
r— kungen von Todeswegen, welche der Unschulatge - dem 
rl a 
a n- 
tbelle, worin die begerichte die 2* elnes Kbeihein akeIpren. 
lleser#, dem Eioilrichter für dlese Schusd dinreichenden 71 — 
es sich um dle aucicbeFusden Wirkungen der Scheidung h 
fall der Schenkung von Tode#wegen durch entstandene Ponet 
8 vessschen Kechte Da- 4 Derhugtre der Geschwister des Kridars 
—l— 5. 2 ebi mit der Else auf den 
über. — Zum 5 . #ch Lh. 1 Kap. VI 3. N 
Die Handeleprozeßgebiete in Payern dies seits des Uheins. 
Von Bt. Dr. Schmitt. 
Die Handelsprozeßgebiete in Bayern diesf. d. 
Rhs. zerfallen in drei Gruppen, nämlich in jene 
Gebiete, in welchen die bayerische Merkantilgerichts- 
ordnung, in jene, in welchen die Nürnberger Han- 
delsgerichtsordnung, endlich in jene, in denen die 
bayerische Gerichtsordnung mit den Novellen gilt. 
1) Das Gebiet der bayerischen Wechsel- 
und Merkantilgerichtsordnung von 1785. 
Durch VO. vom 24. Novbr. 1785 wurde die 
sog. erneuerte und verbesserte Wechsel= und zugleich 
Wechsel- und Merkantilgerichts ordnung v. 1785 
in allen Churfürstl. Bayerischen, Oberpfälzisch-, Neu- 
burgisch= und Sulgbachischen Ländern, dann den aus- 
wärtigen dazu gehörigen Herrschaften vom 1. Januar 
1786 abwärts eingeführt. 
Durch ein höchstes Reskript v. 23. Mai 1804, 
die Erstreckung der gesetzlichen Kraft der Wechsele 
Neue Felge VIII. Band.
        <pb n="38" />
        18 Handelsprozeßgebiete in Bayern diess. d. Rhs. 
und Merkantilgerichts ordnung auf die mit den 
Provinzen Bayern, Oberpfalz, Neuburg und Sulzbach 
vereinigten Landestheile betreff., wurde das Gebiet 
der Merkantilgerichtsordnung in der so eben ange- 
gebenen Weise erweitert. 
Durch VO. v. 24. Nov. 1812 endlich wurden 
die Wechsel= und Merkantilgesetze und Ordnung v. 
1785- sammt den in der Folge erschienenen nach- 
träglichen und erläuternden Verordnungen auf die 
gesammten Bezirke des Isar-, Regen-, Unterdonau- 
und Salzachkreises erstreckt (Moritz, Hdb. sämmtl. 
W.= u. Merkant.-Ges. Nr. I, IV, V). Durch das Gesetz 
v. 10. Nov. 1861, die Einfährung des allgemeinen 
deutschen Handelsgesetzbuches betr., Art. 70 Abs. 1, 
wurde bestimmt, daß das Verfahren vor den Hau- 
delsgerichten sich nach den biefir bereits bestehenden. 
besonderen Gesetzen richtet. 
Demzufolge bilden das Gebiet der bayer. Mer- 
kantilgerichtsordnung von 1785: Oberbayern, Nie- 
derbayern und Oberpfalz mit Regensburg. 
2) Das Gebiet der Rürubergen Handels- 
gerichtsordnung v. 1804. 
Als der Senat der Reichsstadt Nürnberg unterm 
7. Januar 1804 die s. g. Nürnberger Handelsge- 
richtsordnung einführte, war das Gebiet dieser Reichs- 
stadt in Folge der preußischen Okkupation (Besitz- 
ergreifungspatent vom 3. Juli 1796) auf die Stadt 
selbst innerhalb der Mauern beschränkt. Für dieses 
Gebiet wurde durch die bayer. VO. vom 18. Mai 
1809 (Moritz a. a. O. Nr. XXIV) die Nürn- 
beer Handelsgerichtsordnung von 1804 beibe- 
alten 
Durch Gesetz v. 1. Juli 1856, die Ausdehn= 
ung der Zuständigkeit der Handelsgerichte zu Nürn- 
berg betr., Art. 1 wurde die Geltung der Nürnb.
        <pb n="39" />
        Handelsprozeßgebiete in Bayern diess. d. Rha. 19 
HGO. auch auf die Vorstädte der Stadt Nürnberg 
und den ganzen Umfang der Burgfriedensgränze, 
soweit sich dieselbe damals erstreckte oder künftig er- 
strecken würde, ausgedehnt. 
Durch das HGB Einf.-Gesetz Art. 70 Abs. 1 
wurde bestimmt, daß das Verfahren vor den Han- 
delsgerichten sich nach den hiefür bereits bestehenden 
besonderen Gesetzen richte. 
Sohin bilden das Gebiet der Nürnb. HGO. 
v. 1804 die Stadt Nürnberg, deren Vorstädte und 
Burgfriedensgränze, soweit die letzteren dem Ge- 
meindeverband der Stadt Nürnberg angehören. 
Während bis zum 1. Juli 1862 auch der 
Sprengel des Handelb5ögerichtes Nürnberg sich 
auf die Stadt, deren Vorstädte und Burgfriedens- 
umfang beschränkte, wurde derselbe durch die VO. 
v. 19. April 1862, die Organisation der Handels- 
gerichte in den Landeßtheilen diess. d. Rhs. betr., 
§. 11, durch Zutheilung der Landgerichte Nürnberg, 
Altdorf, Lauf, Hersbruck und des ganzen Sprengels 
des Bezirksgerichtes Eichstädt erweitert. Demgemäß 
fragt sich, ob mit dieser Sprengelerweiteruug auch 
die Geltung der Nürnberger HGO. von 1804 auf 
die neuzugetheilten Gebiete ausgedehnt worden sei. 
Für die Bejahung dieser Frage scheint die Regel 
zu sprechen, daß über das gerichtliche Verfahren das 
Eöft des Ortes entscheide, wo der Rechtsstreit 
eführt wird (Seuffert, Komm. üb. d. b. GO. 
fl. Aufl. Bd. J S. 335 ff., insbesondere Note 98). 
erner scheinen dafür zu sprechen die Motive zu 
rt. 70 u. 82 (83 des Entwurfes) des angeführten 
Einf.-Ges., endlich die Nichtdurchführbarkeit der An- 
wendung zweier verschiedener Prozeßordnungen bei 
einem Gerichte in derselben Streitsache bei Klagen- 
häufung. In der That sind, soweit uns bekannt, 
auch die Anwälte getheilter Ansicht über die Frage. 
Das Handelsappellationsgericht hat sich über dieselbe 
r##
        <pb n="40" />
        20 Handelsprozeßgebiete in Bayern diess. d. Rba. 
unseres Wissens noch nicht ausgesprochen. Wir 
verneinen die Frage aus folgenden Gründen: 
ür das Gebiet der Landgerichte Nürnberg, 
Altdorf, Lauf, Hersbruck und für das des Bezirks- 
gerichtes Eichstädt hat die Nürnb. HGO. vor und 
bis zum 1. Juli 1862 niemals Geltung gehabt. 
Sie ist aber auch dort durch Art. 70 Abs. 1 des 
HBäinf.-Ges. nicht eingeführt worden. Dies er- 
gibt zunächst schon der Wortlaut. Wenn gesagt 
wird, daß das Verfahren vor den Handelsgerichten 
sich nach den hiefür bestehenden besonderen Gesetzen 
richte, so ist das Wort „hiefür“ auf „Verfahren“ 
zu beziehen, nicht auf den Ausdruck „Handelsge- 
richte;“ denn auch Prozeßgesetze werden für ein 
bestimmtes Gebiet, keinesweges für ein bestimmtes 
Gericht gegeben. Der Rischter bringt sie nicht mit 
sich, sondern er findet sie vor; in der Anwendung 
bestimmt er sie nicht nach sich, seinem Sitz u. dgl., 
sondern er richtet sich nach ihnen. Ihre territoriale 
Herrschaft ergreift ihn so gut, als die Parteien. 
Der Art. 70 Abs. 1 bestimmt also nicht mehr, als 
daß die für das Verfahren auf einem bestimmten 
Gebiet bisher geltenden besonderen Gesetze für die- 
ses selbe Gebiet in Kraft bleiben. 
Indem aber die erwähnte Bestimmung jene be- 
sonderen Gesetze nur in Kraft ließ, also nur nicht 
aufhob, schloß sie als Gegensatz hiezu ihre Aus- 
dehnung auf neue Territorien aus. Wenn daher 
der Art. 56 des HGBäEinf.-Ges. der Staatsregier= 
ung unter dieser Voraussetzung die Neubildung der 
Handelsgerichtssprengel überließ, so lag darin nicht 
die Befugniß, durch die Art der Sprengelbildung, 
durch Aenderung an der früheren Verfassung einzel- 
ner Gerichte eine Veränderung des Prozeßrechtes 
herbeizuführen. Die Sprengelbildung ist ein Re- 
gierungsrecht, welches der Art. 56 einfach anerkennt; 
die Aenderung des Prozeßrechtes ist ein Recht der
        <pb n="41" />
        Handelsprozeßgebiete in Bayern diess. d. Rös. 21 
Gesetzgebung selbst, welches das Einf.-Ges. nirgends 
auf die Regierung übertragen hat. Klar geht dies 
aus dem Gegenhalte der Art. 67 u. 70 a. a. O 
hervor. Dort wurde außsdrücklich ausgesprochen, 
daß die eintretenden Aenderungen an den Sprengeln 
der Wechselgerichte 2c. das bisher geltende Vorsab- 
ren in Wechselsachen nicht berühren sollten. Was 
aber in Wechselsachen sich der Gesetzgeber selbst nicht 
erlaubte, konnte er unmöglich in Handelssachen der 
Regierung überlassen wollen. Im Gegentheil lassen 
die Art. 67 u. 70 entnehmen, daß nicht andere 
Grundsätze für Wechsel-, andere für Handelssachen 
gelten, sondern daß ein und dasselbe Prinzip 
in beiden durchschlagen sollte. 
In der That hat auch die angef. Organis.= 
VO. vom 19. April 1862 nicht etwa bestehen- 
den Handelsgerichten neue Gebiete zugetheilt, 
wie es das Gesetz vom 1. Juli 1856, die Aus- 
dehnung der Zuständigkeit der Handelsgerichte zu 
Nürnberg betr., gethan hatte. Denn nach Art. 73 
und 76 Abs. 1 des Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Novbr. 
1861 wurden die bis 1. Juli 1862 bestandenen 
Handelsgerichte ganz aufgehoben. Unsere dermaligen 
Handelögerichte 1 daher völlig neue Gerichte auf 
dem Boden der vorhandenen Prozeßgesetz- 
gebungen. Der aus der Zutheilung neuer Ge- 
biete an bestehende Gerichte entnehmbare Grund der 
Ausdehnung der Nürnb. HGO. fällt hiemit zu- 
sammen. 
Nicht ohne Bedeutung für unsere Frage ist 
endlich das mehrerwähnte Gesetz v. 1. Juli 1856 
in seinem Gegensatze zum HGBEinf.-Ges. Dort hat 
der Gesetzgeber mit ausdrücklichen Worten die Nürnb. 
HGDO. auf neue Gebiete ausgedehnt, während er 
hier über eine solche Ausdehnung schweigt, zum Be- 
weis, daß er hier dasjenige nicht beabsichtigte, wozu 
er dort eine ausdrückliche Bestimmung für nothwen-
        <pb n="42" />
        22 Handelsprozeßgebiete in Bayern diess. d. Rho. 
dig erachtete (Zeitschr. des bayer. Anwaltvereins 
Bd. II Nr. 14, insbes. S. 223 Anm. 3). Es kann 
aber auch nicht übersehen werden, daß so, wie im 
Art. 70 a. a. O. geschehen, die Ausdehnung der 
Nürnb. HGO. auf neue Territorien nicht hätte er- 
folgen können; denn es fehlt jede Publikation 
jener Proz.-Ordn. für die neuen Gebietstheile. In 
gleicher Weise wurde eine ähnliche Frage entschieden 
vom OAG. zu Jena und vom Spruchkollegium zu 
Würzburg, — gegen die Ansicht der Vorinstanzen 
(Seuffert's Archiv Bd. IV Nr. 249). 
Gegenüber diesen Gründen erscheint die Beruf- 
ung auf die Regel: „locus regit actum“ (Seuf- 
fert's Komm. u. d. GO. a. a. O.) unstichhaltig, 
weil, wie in einer nachfolgenden Abhandlung über 
die Kollision der Handelsprozeßgesetze gezeigt werden 
soll, jener Grundsatz den hier vorliegenden Fall gar 
nicht im Auge hat. Ergeben sich aber aus der An- 
wendung zweier Prozeßordnungen bei einem und 
demselben Gericht Kollisionen, so ist es nicht Sache 
des Richters, sondern des Gesetzgebers, solche auf 
demselben Wege zu beseitigen, auf welchem sie ent- 
standen sind. In der That sind aber jene Kollisio= 
nen, wie weiterhin sich ergeben wird, nicht der Art, 
daß die Rechtsprechung darunter erheblich leidet. 
Die Motive endlich zu Art. 70 u. 82 (Ent- 
wurf 83) des HG# Einf.-Ges. sprechen nur schein- 
bar gegen die hier vertretene Ansicht, weil sie von 
anderen Voraussetzungen ausgehen. — Was nämlich 
die Motive zu Art. 83 des Entwurfes betrifft, so 
sind sie ausschließend von solchen Streitsachen zu 
verstehen, welche vor dem 1. Juli 1862 bereits beim 
Bezirksgerichte Nürnberg aus der Stadt Nürn- 
berg angefallen waren, und die zwar nicht nach 
8. 8 der Nürnb. HGO., wohl aber nach Art. 63 
des HGBäEinf.-Ges. Handelssachen waren. Diese 
Prozesse waren bis zum 1. Juli 1862 nach der
        <pb n="43" />
        Handelsprozeßgebiete in Bayern diess. d. Rhs. 23 
bayer. GO. instruirt worden; hätten sie von da ab 
durch das Handelsgericht Nürnberg nach der Nürn- 
berger HEO. weiter geführt werden müssen, so war 
Verwirrung nicht zu vermelden. Auf die hier vor- 
liegende Frage bezieht sich die Stelle nicht. 
Dasselbe gilt von den Motiven zu Art. 70, 
wonach es für nicht räthlich erklärt wird, „für die 
verschiedenen Arten von Handelssachen an einem und 
demselben Gericht und für eine und dieselbe Stadt 
verschiedene Verfahreu bestehen zu lassen.“ Der 
Nachdruck liegt hier auf den Worten „und für eine 
und dieselbe Stadt“, welche Voraussetzung in 
unserer Frage nicht zutrifft. 
Wenn endlich ebendaselbst gesagt wird: „es 
werden also die Handelsgerichte in Nürnberg 
nach der Nürnb. HGO., .... die etwaigen ander- 
weitigen Handelsgerichte von Mittelfranken. nach 
der bayer. GO.zu verfahren haben,“ — so 
wird hier von den Handelsgerichten für Nürnberg 
gesprochen, weil diese damals bestanden und eine 
Erweiterung ihrer Kompetenz in der nun eingetrete- 
nen Art zu jener Zeit noch problematisch war. Besser 
wäre allerdings das Wort „für““ statt „in Nürn- 
berg“ gebraucht worden; übrigens sind beide Aus- 
drücke Häufg, und so auch hier, synonym. 
Als Resultat steht hienach fest: daß das Ge- 
biet der Nürnberger Handelsgerichtsordnung von 
1804 sich auf die Stadt Nürnberg mit den 
Vorstädten und der Burgfriedensgränze 
beschränkt. 
3) Das Gebiet der bayerischen Gerichts- 
ordnung. 
Wie im vorigen Abschnitte gezeigt wurde, hat 
in jenem Theile des Nürberger Handelsgerichts- 
sprengels, welcher aus den Landgerichten Nürnberg,
        <pb n="44" />
        24 Folgen der Chescheidung. 
Altdorf, Lauf und Hersbruck, dann aus dem Be- 
zirksgerichte Eichstädt besteht, die Nürnberger HGO. 
keine Geltung. Da nun in diesen Gebieten auch 
die bayer. Merkantilgerichtsordnung nicht eingeführt 
wurde (§F. 1 a. E. des Ges. v. 11. Sept. 1825, 
die Einführung des Wechselrechtes und der Wechsel- 
gerichtsordnung in den damit noch nicht versehenen 
Theilen des Königreiches betr.), während ein ande- 
res besonderes Handelsprozeßgesetz in Bayern nicht 
besteht, — so fällt das gedachte Gebiet unter die- 
jenigen Landestheile, in denen bei Ermangelung 
besonderer Gesetze nach Art 70 Abs. 2 und 3 des 
HEBEinf.-Ges. die bayer. GO. mit den Novellen 
in Anwendung kommt. 
Dasselbe gilt aus gleichen Gründen für die 
Sprengel der mittelfränkischen Handelsgerichte Fürth 
und Ansbach, dann für die Kreise Oberfranken, 
Unterfranken mit Aschaffenburg und Schwaben mit 
Neuburg. 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Vayern 
rechte des Mheines. 
1. 
Wirkungen der aus Schuld eines Ehetheils erfolgten Scheid- 
ung der Ehe auf Schenkungen von Todeswegen, welche der 
unsuldige Ehetheil dem schuldigen schon vor Eingehung 
der Ehe versprochen hatte. 
In dem Rechtsfalle, dessen oberstrichterlicher 
Entscheidung wir die Mittheilungen S. 11 und S. 13 
entnahmen, hatte sich die Klägerin auch darauf ge- 
stützt, daß die von ihr gemachte Schenkung schon 
nach dem in den Anmerk. zum Bayer. LR. Th. 1
        <pb n="45" />
        Folgen der Ehescheidung. 25 
Kap. VI §. 43 Nr. 1 aufgestellten Grundsatze und 
nach der Bestimmung des LR. a. a. O. F. 31 
Nr. 8 als kraftlos und als widerrufen gelten müsse. 
Zur Widerlegung dieses Klaggrundes bemerken die 
oberstrichterl. Entscheidungsgründe: 
Der Wegfall dieser Schenkung ist nicht schon 
deswegen anzunehmen, weil der in dem Ehescheid- 
ungsprozesse für den schuldigen Theil erklärte Be- 
klagte gleichsam pro Fraemortuo zu achten sei 
(Anmerk. z. LR. Th. I Kap. VI §. 43 Nr. 1), 
und zufolge LR. Th. I Kap. VI F. 31 Nr. 8 die 
fragliche Schenkung als durch die Ehescheidung still- 
schweigend widerrufen sich darstelle. Denn die 
Bedingung der Schenkung von Todeswegen deflzirt, 
so daß diese wegfällt, nur dann, wenn der Schenk- 
nehmer vor dem Geber natürlichen Todes ver- 
stirbt (Anmerk. zu Th. III Kap. VIII S. 1 Nr. 5 
lit. 1), und die Bestimmung Th. Kap. VI 8. 31 
Nr. 8 bezieht sich nur auf die im Eingange des 
Paragraphen erwähnten Schenkungen unter Ehe- 
gatten, worumer die in Frage stehende, vor Ein- 
gehung der Ehe gemachte Schenkung von Todes- 
wegen nicht gezählt werden kann. 
Ebensowenig ist ferner die im Streite befangene 
Schenkung von Todeswegen kraft einer im LR. 
Th. I Kap. VI F. 43 ausgesprochenen Präsumtion 
als stillschweigend widerrufen und wieder aufgehoben 
zu betrachten. 
Denn man muß zwar annehmen, daß die da- 
selbst Nr. 2 gegebene Bestimmung, — vermöge 
welcher die an der Scheidung Schuld tragende Frau 
das, was ihr vom Manne sowohl vor als während 
der Ehe geschenkt oder durch letzten Willen verschafft 
worden, ipso jure d. h. kraft eines vom Gesetzgeber 
fingirten stillschweigenden Widerrufes (Anmerk. z. a. O. 
Nr. 1 pr. und „Fünftens“) verliert —, auch um- 
gekehrt in der Art gilt, daß der an der Scheidung
        <pb n="46" />
        26 Folgen der Chescheidung. 
Schuld tragende Mann die von der Frau ihm vor 
und während der Ehe gemachten Schenkungen und 
was sie in ihrem letzten Willen ihm etwa zugedacht, 
ebenmäßig einbüßt, wie dieß im Grunde auch in 
den Worten ausgedrückt ist, „daß die Frau alles 
zu sich nehme, was ihr auf den Fall, wenn der 
Mann vor ihr gestorben wäre, von Geding oder 
von Rechtswegen gebührt hätte.“ 
Allein nach den erläuternden Anmerkungen zum 
8. 43 Nr. 2 tiifft die besagte Bestimmung unter 
den vor der Ehe gemachten Schenkungen nur die 
sponsalitia largitas und im Uebrigen die während 
der Ehe gemachten Schenkungen und letztwilligen 
Dispositionen, im Gegensatze der sonstigen, vor der 
Ehe gemachten. Und diese Einschränkung hat auch 
ute Gründe. Denn gerade die Schenkungen unter 
hegatten (donationes inter virum ei urorem) 
sind es, welche eigentlich durch die Ehescheidung 
von selbst wegfallen, weil zu ihrer Gültigkeit erfor- 
dert wird, daß der Schenker in der Ehe sterbe 
(Sintenis, prakt. Civilrecht §. 135 lit. b; Anm. 
z. LR. Th. I Kap. VI §. 31 Nr. 8 unter Bezug- 
nahme auf Landrecht v. 1616 Tit. 1 Art. 6). 
Bei den während der Ehe gemachten letztwilli- 
gen Dispositionen des einen Ehegatten zu Gunsten 
des anderen nimmt ferner der Gesetzgeber nach 
Billigkeit an, daß sie an die Bedingung der unver- 
rückten Fortdauer der Ehe geknüpft seien. Dagegen 
möchte die Supplirung des stillschweigenden Wider= 
rufs aller vor der Ehe gemachten Schenkungen 
und letztwilligen Dispositionen zum Nachtheile des 
geschieoenen schuldigen Ehegatten zu weit gehen, da 
ergleichen ohne alle Rücksicht auf eine künftige Ehe 
Platz greifen und in sittlichen Verhältnissen und na- 
türlichen Pflichten wurzeln können, die von dem 
nachmals eingegangenen ehelichen Verhältnisse und 
dessen Verletzung nicht unmittelbar berührt werden.
        <pb n="47" />
        Widerruf der Schenkung 2c. 27 
Streitet ferner auch eine Vermuthung dafür, 
daß Schenkungen unter Verlobten in der Voraus- 
setzung der künftigen Ehe gegeben oder versprochen 
worden sind, und mag daher in der Regel solch' 
eine Schenkung als ein ob causam datum (spon- 
Salitia largitas) zu betrachten sein (Sintenis 
a. a. O. 8. 135 A. 1. b), so ist es doch nicht un- 
möglich, daß unter Verlobten auch aus reiner Libe- 
ralität geschenkt wird, und ist es demnach wohl ge- 
rechtfertigt, wenn der Gesetzgeber vor der Ehe ge- 
machte Schenkungen nicht unbedingt vernichtet, 
so daß der Schenker und seine Erben in jedem 
Falle vindiziren oder ex lege kondiziren dürften, 
sondern wenn er vielmehr deren Aufhebung, soferne 
nicht die sponsalitia largilas klar zu Tage liegt, 
erst durch einen ausdrücklichen Widerruf des 
Schenkers geschehen läßt. 
OAGErk. v. 4. Okt. 1862. Rhr. *m 
4— 
2. 
Widerruf der Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenk- 
ten. Scheidungsurtbelle, worin die Ehegerichte die Schuld 
eines Ehetheils aussprechen, liefern dem Ciilrichter für 
diese Schuld hinreichenden Beweis, wenn es sich um die 
eipilrechtlichen Wirkungen der Scheidung handelt. Wegfall 
der Schenkung von Todeswegen durch entstandene Feind- 
schaft nach bayerischem Rechte. 
In dem Prozesse, dessen faktische Grundlage 
wir in der früheren Mittheilung S. 11 dargestellt 
haben, hatte die II. Instanz die Klage hauptsächlich 
aus dem Grunde in angebrachter Art abgewiesen, 
weil der Widerruf der Schenkung, auf den sie sich 
stütze, nicht durch genügend dargelegte Undankbarkeit 
des Empfängers gerechtfertigt sei. Auf die von der 
Klägerin eingelegte Revision erkannte aber der oberste
        <pb n="48" />
        28 Widerruf der Schenkung 2c. 
Gerichtshof nach der Klagbitte: „der Schenkungs- 
vertrag vom 12. Aug. 1852 sei für widerrufen zu 
erachten und der Beklagte schuldig, das empfangene 
Exemplar der Schenkungsurkunde herauszugeben.“ 
Gründe: Wenn auch die im Streite be- 
fangene Schenkung als eine Schenkung von Todes- 
wegen angesehen werden muß !) und die Geberin 
in dem Vertrage vom 12. August 1852 auf den 
Widerruf vergssstete, so unterliegt es doch keinem 
rechtlichen Bedenken, ihr den ausdrücklichen Wider- 
ruf wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu gestat- 
ten. Denn durch jenen Verzicht hat die Geberin 
der bloßen Willkür des Widerrufes entsagt, es 
ist aber dadurch die Schenkung für ihren Willen 
nicht bindender geworden, als eine Schenkung unter 
Lebenden gewesen wäre. Demnach muß ihr, wie 
bei einer Schenkung unter Lebenden, der bedungenen 
Unwiderruflichkeit ungeachtet, der Widerruf wegen 
Undankbarkeit fortwährend zustehen; vgl. Savigny, 
System Bd. IV S. 278. 
Der Widerruf “ aber nicht nur in der An- 
stellung der Klage selbst, sondern auch in den Wor- 
ten unter Nr. III der Klage: „Zudem will ich sie 
(die Schenkung) hiedurch ausdrücklich widerrufen 
haben.“ 
Was sodann die zu solchem Widerrufe berech- 
tigende Undankbarkeit betrifft, so muß es nach LR. 
Th. III Kap. VIII §. 15 Nr. 1 eine solche sein, 
wodurch der Schenker an Leib, Ehre oder Gut grob 
angegriffen wird, wobei es auf richterliche Ermäßig- 
ung ankommt. Als solch' eine grobe Undankbarkeit 
darf auch die Schuld, welche zu einer Ehescheidung 
führt, aufgefaßt werden, nachdem der Gesetzgeber 
1) Die Hrüne= hiefür s. in der obigen Wittheilung 
S. 13.
        <pb n="49" />
        Widerruf der Schenkung #c. 29 
selbst die Aufhebung der Schenkungen unter Ehe- 
gatten und derjenigen Schenkungen, welche der un- 
schuldige Ehegatte dem schuldigen vor der Ehe je- 
doch mit Rücksicht auf deren bevorstehenden Vollzug 
gemacht hat, wegen der verschuldeten Ehescheidung 
d. i. wegen des zu einer Ehescheidung führenden 
Schuldgrundes an die Fiktion eines stillschweigenden 
Widerrufes knüpft: LR. Th. 1 Kap. VI §F. 31 Nr. 8; 
Leyser, Med. ad Pand. spec. 579 Nr. IX. 
Der erforderliche Beweis ferner der in des 
Beklagten Verschuldung liegenden, die Klägerin 
zum Schenkungswiderruf berechtigenden Undankbar- 
keit liegt in den Scheidungsurtheilen der zustän- 
digen Ehegerichte, weil diese Urtheile in präjudi- 
ziellem Verhältnisse zu dem durch die gewöhnlichen 
Civilgerichte zu erlassenden Erkenntnisse über die Ehe- 
scheidungsstrafen wider den schuldigen Ehegatten 
stehen, die Widerrufsklage aber wegen Undankbarkeit 
eines Ehegatten, der die Ehescheidung verschuldet 
hat, auch zu diesen Strafen gezählt werden kann 
(Anmerk. z. LR. Th. III Kap. VIII §. 15 lit. #; 
Seuffert, Komm. ü. d. GO. Kap. AllI F. 5 
Nr. 2, 4a). 
Zu gleichem Resultate gelangt man überdieß 
durch folgende Argumentation. 
Da das LR. Th. III Kap. VIII §. 3 Legate und 
Schenkungen von Todeswegen vollkommen gleich- 
stellt und die Anmerkungen Nr. 5 lit. g erläuternd 
erklären, daß alles, was in den vorausgehenden 
Kapiteln 6 und 7 von den Vermächtnissen, insbeson- 
dere auch von deren Aufhören gesagt ist, von den 
Schenkungen von Todeswegen gelte, und da nach 
Kap. VI F. 19 Nr. 3 Vermächtnisse unter anderem 
stillschweigend auch durch die zwischen dem Ver- 
mächtnißgeber und Legatar entstandene große Feind- 
schaft, soferne keine Aussöhnung darüber erfolgt ist, 
genommen werden, eine große Feindschaft aber sicher-
        <pb n="50" />
        30 Prioritätsordnung §. 23 Nr. 4. Cession. 
lich durch eine Ehescheidung wegen ghebruche sich 
bekundet (Anmerk. z. LR. Th. III Kap. VI §. 19 
Nr. 2), so kann unbedenklich die —i“i vom 
12. August 1852, zumal der erklärte Wille der 
Geberin, sich nicht versöhnen zu wollen, hinzutritt, 
der Stipulation der Unwiderruflichkeit ungeachtet, 
auch auf Grund der angeführten gesetzlichen Be- 
stimmung als sofort zurückgenommen angesehen 
werden. 
Hienach wäre es nicht gerechtfertigt, die Klage, 
die genügend ausspricht, was sie will, und den That- 
bestand der Undankbarkeit des Empfängers und der 
eindschaft unter den Streitstheilen, so weit es er- 
orderlich war, behauptet und dokumentirt, in der 
angebrachten Art abzuweisen. 
O# GErk. v. 4. Okt. 1862. Rhr. 436%%% 
6 
3. 
Das Vorzugsrecht der Geschwister des Kridars nach Priort- 
tätsordnung §. 23 Nr. 4 geht mit der Forderung auf den 
Cessionar über. 
In einem zwischen Vater und Sohn abge- 
schlossenen Gutsübergabsvertrage stipulirte der erstere 
mehrere von dem letzteren an seine Geschwister auf 
Anrechnung an ihren künftigen Erbtheilen zu machende 
Hinauszahlungen. Eines dieser Geschwister erwarb 
durch Cession von den übrigen diese Forderungen 
und nahm, als über den Gutsübernehmer der Kon- 
kurs ausgebrachen war, rücksichtlich derselben das 
nach §. 23 Nr. 4 der Prioritätsordnung den Ge- 
schwistern des Schuners hinsichtlich ihrer Erbtheile 
aus der väterlichen Verlassenschaft eingeräumte Vor- 
zugsrecht in der vierten Klasse in Anspruch. 
Die beiden ersten Instanzen gestanden dem
        <pb n="51" />
        Prioritätsordnung F. 23 Nr. 4. Cesslon. 31 
Cessionar dieses Vorzugsrecht, welches als ein pri- 
Vilegium personale betrachtet werden müsse, nicht 
zu, die dritte Instanz erkannte es in nachstehender 
Ausführung an: 
Der oberste Gerichtshof hat q schon früher, 
in einem durch Seuffert's Bl. f. RA. Bd. XIX 
S. 187 ff. veröffentlichten Erkenntnisse zu der Rechts- 
ansicht bekannt, daß in der Regel auch besondere 
Vorrechte, welche der cedirten Forderung in Rück- 
sicht auf ihre Natur und Beschaffenheit beigelegt 
sind, ohne ausdrückliche Uebertragung auf den neuen 
Inhaber mit übergehen, und 9 hieher auch solche 
Vorrechte zu rechnen sind, welche der Forderun 
selbst in Rücksicht auf die persönliche Eigenscha 
ihres ersten Inhabers zukommen (Mühlenbruch, 
Esssan, 2. Ausg. ð. 56 S. 547 ff., vgl. auch preuß. 
M. Th. 1 Tit. 11 88. 403, 404). 
Eine Ausnahme von dieser Uebertragbarkeit 
muß entweder in de# Natur des Vorrechtes oder in 
besonderer gesetzlicher Vorschrift ihren Grund haben. 
Gleichwie nun das angezogene oberstrichterliche 
Erkenntniß auf den Grund der statuirten Regel daß 
den Ehefrauen in §. 23 Nr. 3 der Prioritätsord- 
nung eingeräumte Vorrecht als ein auf Erben und 
Cessionarlen übergehendes behandelte, so ist auch 
das den Geschwißern des Kridars unter Nr. 4 des 
§+. 23 der Prior.-Ordn. gewährte Vorrecht hinsicht- 
lich ihrer Erbtheile aus der väterlichen Verlassenschaft 
als ein übertragbares anzusehen und sind demnach 
die bezeichneten Forderungen nunmehr in die 
IV. Klasse einzustellen, in der V. Klasse aber zu 
streichen. 
OAGErk. v. 13. Dez. 1862. RNr. 1876¾/. 
.
        <pb n="52" />
        32 Bayer. 2R. Th. 1 Kap. VI . 27 Nr. 2 u. 3. 
4. 
Zum bayerischen Landrechte Th. 1 Kap. VI F. 27 Nr. 2 u. J. 
Hierüber enthalten die Eutscheidungsgründe 
eines oberstrichterlichen Erkenntnisses Nachstehendes. 
Kläger wollen den Bestimmungen des Gesetzes 
in F. 27 Nr. 2 und 3 a. a. O. die Deutung geben, 
als ob die einseitige Disposition der Ehefrau über 
Paraphernalgut während der Ehe nicht absolut un- 
giltig sei, sondern nur dann für ungiltig erklärt wer- 
den könne, wenn der Ehemann sie inner fünf Jahren 
widerrufe. Diese Auslegung des Gesetzes ist un- 
richtig. Die fraglichen Vrrsheften sind unter zwei 
Nummern im Gesetze vorgetragen, deren eine (Nr. 2) 
die Kraftlosigkeit der Disposition der Frau unbedingt 
ausspricht und die andere (Nr. 3) nur über die 
Zeit Maaß gibt, in welcherauch der Ehemann 
eine solche Disposition anfechten kann. Nur dieser 
ist an die fünfjährige Frist gebunden; dagegen kön- 
nen nach Nr 2 die Frau selbst sowie auch deren 
Erben die Disposition ohne Zeitbeschränkung als 
nichtig anfechten. Der vom Beklagten als Sohn 
und Erben der A. B., welche während ihrer Ehe 
ohne Zustimmung ihres Ehemannes 1000 fl. an die 
Kläger geschenkt haben soll, gegen die Giltigkeit der 
Schenkung erhobene Einwand ist daher keine ex- 
ceptio de jure tertü, sondern steht ihm selbst zu. 
Ourrk. v. 26 Juli 1862. Reg.= Nr. 11586186 
"Pl 
Redalt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm &amp; Euke Woalhe Enle) 
in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="53" />
        Samstag den 7. Februar 1863. 28. Jahrgang. N 3. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inbal!: Ueber die Kollsion der Handwioprogebgelege — Anerkennung des Vor. 
bandenseins der Nevisionssumme von Belte der Gegenpartel. — er 
fich mehrfacher Ansprüche aus denselben Gegenstand berübmi und aul 
erbobene Provokatlon zur Klagestellung verurtheilt wird, darf gchmht 
mit klagwelser Versolgung nur Eines Unspruches unter bloßem Vorbe- 
balte der übrigen begnügen. 
Ueber die Kollision der Handelsprozeßgesetze. 
Anknüpfend an die in der vorigen Nummer 
enthaltene Erörterung über die zulchen Grenzen 
der Geltung der in Bayern diess. d. Rh. bestehen- 
den Handelsprozeßgesetze sollen hier die Rechtsfragen 
besprochen werden, die sich aus der Mehrheit der 
Prozeßgesetze desselben Landes ergeben. 
1) Bedeutung der Regel: locus regit 
actum. 
Bei der Lehre von der Statutenkollision wird 
gewähnücch der Satz aufgestellt: „über gerichtliches 
erfahren und Prozeßrecht entscheidet das Gesetz 
des Ortes, wo der Rechtsstreit geführt wird.“ 
(Seuffert, Komm. ü. d. b. GO. Aufl. II Bandl 
S. 335 fi- Mittermaier im Acch. f. eiv. Praxis 
Band XIII S. 300 ff.; Heimbach in Weiskes 
Rechtslex. Band VIII S. 592 ff.) 
Dieser Grundsatz ist in so allgemeiner Fassung 
nicht richtig. Die Regel „locus regit actum“ — 
in ihrer Anwendung auf den Prozeß ruht auf dem 
Prinzipe: daß in einer und derselben Streit- 
sache nicht zweierlei Prozeßordnungen neben 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="54" />
        34 Kollision der Handelsprozeßgesetze. 
einander Anwendung finden können. Dieses 
Prinzip schließt aber keineswegs aus, daß das- 
selbe Gericht in verschiedenen Streitsachen 
verschiedene Prozeßordnungen anwende. 
Denn wie oben S. 19 ff. gezeigt wurde, kön- 
nen sehr wohl am Sitze und im üÜbrigen Sprengel 
desselben Gerichtes verschiedene Prozeßordnungen 
gelten. Eben deshalb darf man die Regel: „locus 
regit actum“ nicht dahin fixiren, daß über das 
gerichtliche Verfahren das Gesetz des Ortes, wo 
der Prozeß geführt wird, also das Gesetz des Ge- 
richtssitzes, entscheide, sondern man muß sagen: 
über das gerichtliche Verfahren entscheide das 
Prozeßgesetz des Sprengels jenes Gerichtes, 
bei welchem der Prozeß geführt wird. 
2) Kollision der Prozeßgesetze desselben 
Gerichtssprengels. 
Die am Schluße des vorigen Abschnittes auf- 
gestellte Regel läßt in der Anwendung keine Schwie- 
rigkeit zu, wenn im Sprengel des angegangenen 
Gerichtes nur eine und dieselbe Prozeßordnung gilt. 
Anders, wenn das angegangene Gericht meh- 
rere Prozeßgebiete hat (vgl. oben S. 19 ff.). 
Hier erweitert sich jene Regel dahin: über das Ver- 
fahren des angegangenen Gerichtes entscheidet das 
Gesetz desjenigen Prozeßgebietes dieses Gerichtes, 
aus welchem die Streitsache angefallen ist. — 
Der Aufall ist nichts Anderes, als die Zustän- 
digkeit mit ihrer thatsächlichen Unterlage, dem Kom- 
petenzgrunde. 
Besteht im einzelnen Falle nur ein und der- 
selbe Grund für die Kompetenz, wie Domizil 
oder Erfüllungsort 2c. 2c., so ist die Bestimmung 
der anzuwendenden Prozeßordnung natürlich ohne 
Schwierigkeit. 
Anders, wenn mehrere Kompetenzgründe kon=
        <pb n="55" />
        Kolliston der Handelsprozeßgesetze. 35 
kurriren. Zwar ist auch dann noch die Sache 
einfach, wenn diese Mehrheit von Zuständigkeits- 
gründen im Effekte zusammentrifft, z. B. wenn der 
Beklagte nicht bloß in Nürnberg domizilirt, sondern 
auch in Nürnberg Zahlung versprochen hat. Hier 
erfolgt der Anfall, wenn auch aus verschledenen 
Gründen, doch aus demselben Prozeßgeblete, und 
das Gesetz dieses Gebietes ist anzuwenden. 
reffen aber die mehreren Zuständigkeiltsgründe 
im Effekte nicht zusammen, dann wird ihre Kon- 
kurrenz zur Kollision, wenn z. B. der in Eich- 
stätt wehnende Beklagte in Nürnberg Zahlung ver- 
sprochen hat und beim Handelßgerichte in Nürnberg 
belangt wird, oder beim Handelsgerichte Nürnberg 
in einem Libell zwei Beklagte belangt werden, von 
welchen der eine in Nürnberg, der andere in Eich- 
stätt wohnt, oder der in Frankfurt wohnende Be- 
klagte beim Handelsgerichte Nürnberg als forum 
Contrachus in einem Libell aus zwei ganz verschie- 
denen Geschäften belangt wird, in deren einem 
“*- im anderen Eichstätt der Erfüllungs- 
ort sst. 
In diesen Fällen sprechen Gründe für die An- 
wendung sowohl der bayer. GO. als der Nürnber- 
ger HGO. in einer und derselben Sache. Die Kol- 
lision ist also evident. Zu ihrer Lssung wird man 
unterschelden müssen diejenigen Fälle, wo die meh- 
reren Kompetenzgründe in dem verfolgten mate- 
riellen Rechtsverhältnisse selbst liegen, und 
diejenigen, wo die Mehrheit der Zuständigkeitsgründe 
auk der Art der gewählten Rechtsverfolg-= 
ung entspringt. 
I. Im materiellen Rechtsverhältnisse gelegene 
Kompetenzgründe sind die Person des beklagten 
Kontrahenten und die kontraktliche Bestimmung des 
Zahlungsortes. Der beim Handelsgerichte Nürnberg 
belangte Beklagte hat in Eichstätt Zahlung verspro- 
chen, wohnt aber in Nürnberg. Bei der wesent- 
“
        <pb n="56" />
        36 Kollifion der Handelsprozeßgesetze. 
lichen Verschiedenheit der bayer. Gerichts= und der 
Nuͤrnberger Handelsgerichtsordnung ist es für jede 
Partei vom höchsten Interesse, nach welchem Gesetze 
verfahren wird. Gleichwohl geht es nicht an, daß 
die Theile erst einen Vorstreit über das einzu- 
schlagende Verfahren durchführen. Nach welcher 
Prozeßordnung sollte wohl dieser Vorstreit geführt 
werden? Wir geriethen hier offenbar in einen cir- 
eulus vitiosus. 
Zu dessen Vermeidung sind folgende Fäle zu 
unterscheiden: 
1) Der Kläger hat von den mehreren Zu- 
ständigkeitsgründen denjenigen bezeichnet, auf welchen 
hin er das Gericht angeht. Es kann diese Bezeich- 
nung eine ausdrückliche sein. Sie kann sich aber 
auch schlüssig ergeben aus anderen Anhaltspunkten, 
mamench der Prozeßbitte. 
Mit dieser Bezeichnung ist die Konkurrenz der 
Zuständigkeitsgründe beseitigt. Es liegt nur mehr 
ein einziger bestimmter Kompetenzgrund (Domizil 
oder Erfüllungsort) vor, und je nachdem dieser 
räumlich dem einen oder anderen der beiden Pro- 
gebgebiete angehört, greift das eine oder das an- 
ere Verfahren Platz. 
Der Grund hiefür liegt in dem Wahlrechte 
des Klägers für das Forum überhaupt. Das Ver- 
fahren ist im hier besprochenen Falle eine vom Zu- 
ständigkeitsgrunde abhängige Konsequenz. 
2) Der Kläger hat nicht bloß jene ausdrück- 
liche Bezelchnung unterlassen, sondern auch im ge- 
sammten Klagsvortrage nirgends schlüssige Anhalts- 
punkte dafür gegeben, welches Forum er als von 
ihm gewählt erkennen lassen wolle. In einem sol- 
chen Falle kommt in Betracht, daß das forum 
domieilür des Beklagten die allgemeine Regel 
bildet und daß sich zu ihm die fora specialia als 
Ausnahmen verhalten. 
Dieser Ausnahmscharakter tritt um so deut-
        <pb n="57" />
        Kollision der Handelsprozeßgesetze. 37 
licher dann hervor, wenn, wie hler, der Kläger nicht 
genöthigt war, ein Sonderforum anzugehen, sondern 
die Wahl zwischen dem forum domicilü und 
contractus hatte. Macht er von diesem Wahlrechte 
für ein Ausnahmsforum nicht durch besondere Er- 
klärung einen deutlichen Gebrauch, so muß man 
hierin präsumtiv seinen Willen erkennen, bei der 
allgemeinen Regel des korum domicilü verbleiben 
zu wollen. Demgemäß ist in solchem Falle das Pro- 
zeßgesetz des Wohnortes des Beklagten anzuwenden. 
II. Aus der Art der gewählten Rechtsverfolg- 
ung kann eine Mehrheit von Kompetenzgründen ent- 
springen bei der Klagenhäufung. 
Enthalten die kumulirten Klagen Zuständig- 
keitsgründe aus verschiedenen Prozeßgebieten, 
so ist zwar eine Kollision derselben und der anzu- 
wendenden Prozeßgesetze nicht in allen Fällen noth- 
wendig gegeben, in vielen aber doch unvermeidbar. 
Fir diese Fälle ist als entscheidende Regel aufzu- 
stellen: entsteht aus der Klagenhäufung eine Kol- 
lision der Prozeßgesetze desselben Gerichtes, so ist 
die Verbindung der Klagen unstatthaft, weil sie 
nicht miteinander verhandelt werden können (Bayer, 
Vorträge VIII. Aufl. S. 167 S. 544; bayer. GO. 
Kap. IV 8. 9). 
Betrachten wir zunächst 
1) den Fall, in welchem bei objektiver 
Kumulation die mehreren Klagen auf verschiedenen 
Rechtstiteln ruhen. 
Liegt mindestens ein Zuständigkeitsgrund vor, 
welcher für alle kumulirten Klagen wirksam erscheint, 
so ist kein Fall wirklicher Kollision gegeben; z. B. 
der in Nürnberg wohnende Beklagte wird beim 
Handelsgerichte Nürnberg in Einem Libell aus zwei 
ganz verschiedenen Geschäften belangt, in deren 
einem Nürnberg, im anderen Eichstätt der Erfüllungs- 
ort ist. Hat der Kläger selbst nicht bemerkt, in 
welcher Eigenschaft das Handelsgericht angegangen
        <pb n="58" />
        38 Kollision der Handelsprozeßgesetze. 
werde, ob als forum domicilii oder contractus, so 
ist aus den unter Ziff. I, 2 angegebenen Gründen das 
für alle kumulirten Klagen passende korum domicilü 
generale als gewählt zu betrachten und die Nürn- 
berger Handelsgerichtsordnung anzuwenden. Hätte 
aber selbst der Kläger bemerkt, daß er das Han- 
delsgericht Nürnberg als forum contractus für 
Eichstätt angehe, so wird gleichwohl nicht die bayer. 
GO. anzuwenden, es vielmehr auch hier bei An- 
wendung der Nürnberger HGO. zu belassen sein. 
Denn wemn auch der Kläger einerseits erklärt hat, 
daß er das forum contractus nach dem Erfüllungs- 
orte Eichstätt wähle, so hat er doch andererseits 
seine Klagenhäufung festgehalten. Hiedurch gibt er 
thatsächlich zu erkennen, daß er denjenigen Kom- 
petenzgrund will, welcher allein die Klagenkumu- 
lation zulässig macht, im unterstellten Falle also 
den Grund des Domizils des Beflagten. Die 
selbstgewählte Kumulation der Klagen schließt die 
Wahl des. Gerichtsstandes des Vertrages aus, das 
desfallsige Vorbringen wird inept, vielmehr über- 
wiegt die thatsächliche, auf den Gerichtsstand 
des Wohnortes gerichtete Willensmanifestation. 
Anders, wenn gar keiner der mehreren Zustäne 
digkeitsgründe gemeinsam für alle kumulirten Kla- 
gen wirksam erscheint, wenn z. B. der in Frank- 
furt wohnende Beklagte beim HG. Nürnberg als 
forum contractus in einem Libell aus zwei ganz 
verschiedenen Geschäften belangt wird, in deren Einem 
Nürnberg, im Anderen Eichstätt der Erfüllungsort ist. 
Da gleiche Gründe für die Anwendung der Nürn- 
berger Handels= und der bayer. Gerichtsordnung spre- 
chen, liegen nicht mit einander zu verhandelnde 
Sachen vor. 
2) Bei subjektiver Klagenhäufung führt der 
Fall der passiven Streitgenossenschaft zur Kollision 
der Prozeßgesetze. Werden beim HG. Nürnberg 
als korum dom. in Einem Libell zwei Personen
        <pb n="59" />
        Kolliston der Handelsprozeßgesetze. 39 
belangt, von welchen die Eine in der Stadt Nürn- 
berg oder deren Burgfrieden, die Andere im übrigen 
Nürnberger HESprengel wohnt: so braucht keiner 
der Beklagten sich die Anwendung einer anderen 
Prozeßordnung gefallen zu lassen, als derjenigen, 
welcher er durch seinen Wohnsitz unterworfen ist. 
Da hienach die bayer. GO. und die Nürnberger 
HGO. mit einander kollidiren, so sind auch hier 
Sachen gegeben, welche nicht zusammen verhandelt 
werden können. 
Demnächst fragt sich, wie in diesen wirklichen 
Kollisionsfällen zu verfahren sei. Nach der im Ein- 
gange der Ziff. II aufgestellten Regel ist die Verbind- 
ung solcher Klagen unstatthaft. Indessen beruht 
doch die Unzulässigkeit der Kumulation nur darauf, 
daß die verschiedenen Klagen nicht mit einander 
verhandelt werden können. Andererseits darf die 
Wirkung jener Unzulässigkeit nicht über deren Grund, 
die Unmöglichkeit gemeinsamer Verhandlung, ausge- 
dehnt werden. Dezhalb rechtfertigt sich die An- 
nahme, daß das Gericht keineswegs die ganze 
Klage, wie angebracht, zu verwerfen, sondern 
deren Verhandlung in separirten Akten 
nach dem einschlägigen Prozeßgesetze für 
jeden der Mitbeklagten anzuordnen habe ). 
1) Wir halten überhaupt in den meisten Fällen einer 
unzulässigen Klagenhäufung die Abweisung des gan- 
zen Klagwerkes in angebrachter Art lediglich auf den 
Grund der Unzulässigkeit der Klagenhäufung unge- 
rechtfertigt. Sind bei der objektiven Häufung die 
Klagen neben einander zulässig, eignen sie sich aber 
nicht zur gemeinschaftlichen Verhandlung, so 
müssen sie eben alle zur Verhandlung zugelassen 
werden, nur nicht zur fimultanen, sondern zur Ver- 
handlung in getrennten Akten. Ebenso bei der Häuf- 
ung mehrerer Klagen verschiedener Kläger gegen Einen 
Beklagten und bei der Häufung mehrerer Klagen 
desselben Klägers gegen mehrere Beklagte (der wah-
        <pb n="60" />
        40 Kollifion der Handelsprozeßgesetze. 
Hiefür spricht außerdem, daß eine Abweisung 
doch nur den gleichen Effekt haben kann, die Wie- 
derkehr derselben Klage nämlich, nur in mehreren 
Libellen zur nunmehrigen Verhandlung in gesonder- 
ten Akten. Die vorhergegangene abweisende Ver- 
fügung wäre zu nichts gut, als zur Vergrößerung 
der Kosten und des Zeitverlustes. 
Der sofortigen Anordnung getrennter Ver- 
handlung in separirten Akten kann auch kein pro- 
ren subjektiven Klagenhäufung zum “msßsx von 
der nur unleigentuchl so genannten: vgl. Bl. f. RA. 
Bd. XXVII S. 363 ff.). Beruht die unzulässigkett 
auf dem ½%t Einer Klage zur an- 
deren, so wird, wenn sich der Beklagte die Kumu- 
lation nicht gefallen läßt, über die präjudizielle, auf 
welche sich der Beklagte einlassen muß, sofort ent- 
schieden, mit den anderen Klagen wird nach der 
Beschaffenheit des Falles verfahren. Hat der Be- 
klagte sich auf dieselben auch nicht eventuell einge- 
lassen, so wird er von denselben zur Zeit (bis zur 
rechtskräftigen Erledigung der präjudiziellen Sache) 
entbunden; erfolgte eine eventuelle Einlassung und 
find sonach auch die übrigen Klagen vollständig ver- 
handelt, so wird die Entscheidung darüber bis zur 
rechtskräftigen Erledigung der präjudiziellen ausge- 
setzt. Läßt sich der Beklagte die Kumulation gefal- 
len, so erfolgt die Entscheidung über die präjudi- 
zielle Klage unbedingt, die über die übrigen Klagen 
ist eine eventuelle. — Nur wenn die Klagenhäufung 
deswegen unzulässig ist, weil schon die Wahl der 
einen Klage die andere ausschließt, und der Kläger 
auch nicht eventuell eine Wahl getroffen hat, recht- 
fertigt sich die Abweisung aller kumulirten Klagen 
in angebrachter Art wegen der Unzulässigkeit der 
Klagenhäufung. Daß die Unzulässigkeit der Klagen- 
häufung in der Regel nur die Verhandlung der 
Klagen in gesonderten Akten, nicht die Verwerfung 
der kumulirten Klagen in angebrachter Art zur Folge 
habe, scheint nach den im Texte vom chrn. Verf. 
angeführten Stellen selner Vorträge auch die Mein- 
ung v. Bayer's zu sein. Anm. d. Herausgeb.
        <pb n="61" />
        Kollision der Handelsprozeßgesetze. 4 
zessuales Hinderniß entgegenstehen. Denn wenn so- 
gar auß der bereits zugelassenen Verbindung von 
Klagen Verwirrung erwächst, ist ja dem Richter 
noch unbenommen, jene Verbindung selbst im 
Laufe des Prozesses wieder aufzulösen und jede 
einzelne Streitsache in abgesonderten Akten fortzu- 
führen (Bayer, Vorträge VIII. Aufl. §. 40 
S. 127, 128, 8. 168 S. 546, 547). 
3) Kollision der Prozeßgesetze verschie- 
dener Gerichtssprengel. 
Der im vorigen Abschnitte erörterten Kollision 
verschiedener Prozeßgesetze desselben Gerichtssprengels 
steht die Kollision der Prozeßordnungen verschie- 
dener Gerichtssprengel gegenüber. Es können 
die mehreren Mitbeklagten den Sprengeln verschie- 
dener Handelsgerichte angehören, bei welchen hin- 
wieder verschiedene Prozeßgesetze zur Amwendung 
kommen. Nach Art. 59 des Ger.-Verf.-Ges. vom 
10. Nov. 1861 ist die Klage, wenn mit derselben 
mehrere, verschiedenen Gerichten unterworfene Per- 
sonen belangt werden, beim Handelsappellationsge- 
richte einzureichen, welches sofort die Sache an eines 
jener Gerichte zur Verhandlung und Entscheidung 
verweist. Gehören nun die Beklagten nicht bloß 
verschiedenen Gerichten, sondern auch verschiedenen 
Prozeßgebieten an, so scheint eine Kollision der 
Prozeßgesetze einzutreten. Die Sache kann in dop- 
pelter Gestalt praktisch werden. 
1) Liegt nur der einfache Fall des Nrt. 59 
a. a. O. vor, wohnt z. B. von den Beklagten der eine 
in Augsburg, also unter der Herrschaft der bayer. 
GO., der andere in München, also unter der Herr- 
schaft der bayer. Merkamilgerichtsordnung, so hat, 
je nachdem das Handelsgericht Augsburg oder Mün- 
chen für die Verhandlung und Gntscheidung be- 
stimmt wird, ausschließend die bayer. GO. im er-
        <pb n="62" />
        42 Kollision der Handelsprozeßgesetze. 
steren, die bayer. Merkantilgerichtsordnung im letz- 
teren Falle Anwendung zu finden. Denn mit der 
nach Nrt. 59 a. a. O. getroffenen Bestimmung liegt 
gar keine Mehrheit von Kompetenzgründen mehr vor, 
sondern nur ein einziger, die contnentia causa- 
rum (v. Bayer a. a. O. F. 38 a S. 120, §F. 75 
S. 227 ff.; bayer. GO. Kap. 1 §. 10), — und 
es entscheidet die im Abschnitte 1 erörterte Regel 
„locus regit actum“, jede andere Prozeßordnung 
ausschließend, für das Prozeßgesetz desjenigen Ge- 
richtes, an welches die Sache verwiesen ist und in 
dessen ganzem Sprengel nur dieses eine Prozeßgesetz 
gilt. — Wenn aber 
2) das nach Art. 59 a. a. O. mit der Ver- 
handlung betraute Handelsgericht mehrere Prozeß- 
gebiete hat, so tritt zu dem einfachen Falle des 
Art. 59 noch eine Kollision der Prozeßgesetze im 
Sinne des vorigen Abschnittes hinzu. 
Zwar kann von dieser Kollision keine Rede 
sein, wenn dem Sprengel des designirten Handels- 
gerichtes nur einer der Mitbeklagten angehört, oder 
wenn die mehreren in dessen Sprengel Mitbeklagten 
doch auf demselben Prozeßgebiete wohnen. Hier 
kommt eben das Gesetz jenes Gebietes zur Anwend- 
ung, welchem der oder die Mitbeklagten des er- 
wähnten Gerichtes angehören. 
Wie aber, wenn die mehreren im Sprengel 
des designirten Handelsgerichtes wohnhaften Mitbe- 
klagten verschiedenen Prozeßgebieten ange- 
hören, wenn z. B. von den Beklagten der eine in 
München, der andere in Nürnberg, der dritte in 
Eichstätt wohnt, das Handelsgericht Nürnberg aber 
nach Art. 59 mit der Verhandlung betraut wird. 
Hier fragt sich, ob die Nürnberger HGO. oder die 
für Eichstätt geltende bayer. G#-- anzuwenden ist. 
Vor Allem ist nun festzuhalten, daß der Art. 59 
bezweckt, an die Stelle der verschiedenen fora der 
Beklagten den einen Gerichtsstand des Zusammen-=
        <pb n="63" />
        Kolliston der Handelsprozeßgesetze. 43 
hanges der Sachen zu setzen. Hiemit sollen offen- 
bar alle Kollisionen beseitigt werden, welche durch 
die fragliche Klagenverbindung entstanden. Sonst 
wäre der Art. 59 für viele dieser Fälle ganz be- 
deutungslos. 
Unzweifelhaft werden bei einer Verweisung nach 
Art. 59 die Prozeßgesetze aller derjenigen Gerichte 
von der Anwendung ausgeschlossen, an welche die 
Verweisung nicht erfolgte, obgleich ihnen ein Mit- 
beklagter angehört; vgl. oben Ziff. 1 dieses Ab- 
schnittes. Wenn aber dem Zusammenhange der 
Sachen die Wirkung zukommt, jede Kollision der 
Prozeßgesetze nach außen abzuschneiden: — so ist 
die Folgerung gerechtfertigt, daß der Art. 59 nicht 
nach anderen Prinzipien zu verfahren gestattet, wenn 
es sich um gleiche Kollision nach innen handelt. 
Auch hier muß mit der durch die Verweisung her- 
gestellten Einheit des Forums die Kollision der 
Gesetze beseitigt sein, welche für die mehreren Pro- 
zeßgebiete desjenigen Gerichtes gelten, das mit der 
Verhandlung betraut ist. 
Ist nun richtig, daß die letzterwähnte Kollision 
durch die Verweisung selbst mit beseitigt wer- 
den soll, so ist auch das verweisende Obergericht 
wie berechtigt, so veranlaßt, seine Verweisung in 
einer Art zu präzisiren, welche jene Kollision 
ausdrücklich abschneidet. Demgemäß wird in dem 
obengewählten Beispiele die Verweisung an das Han- 
delsgericht Nürnberg nicht schlechthin, sondern mit 
dem Zusatze seiner Eigenschaft als Gericht für 
Nürnberg oder für Eichstätt zu erfolgen haben. Denn 
indem das Handelsgericht Nürnberg zwei selb- 
ständige Prozeßgebiete umfaßt, kommt es auch in 
doppelter Eigenschaft in Betracht. 
Würde jener Zusatz unterbleiben, so wäre der 
Zweck des Art. 59, Verweisung an ein einheitliches 
Forum, nicht vollkommen erreicht; die Verweisung 
würde, weil nach ihrem Inhalte unbestimmt, auch
        <pb n="64" />
        44 Zum Proz.-Ges. v. 17. Nov. 1837 8. 61. 
unvollständig sein; der Unterrichter wäre noch zu der 
Anfrage genöthigt, in welcher Eigenschaft er mit 
der Verhandlung betraut wurde. 
Auf die Zulässigkeit und Nothwendigkeit jenes 
Beisatzes weist übrigens der Art. 59 selbst mit den 
Worten hin: „an eines jener Gerichte.“ Vereinigt 
dieses Gericht mehrere in sich abgeschlossene Prozeß- 
gebiete, so liegt eine weitere Determination dessel- 
ben nach seiner Eigenschaft als Handelsgericht für 
dieses oder jenes Gebiet im Geiste des Art. 59. 
Als Resultat ergibt sich hienach, daß die wirk- 
liche Kollision der Handelsprozeßgesetze sich auf die 
im vorigen Abschnitte erörterten Fälle beschränkt. 
Entscheidungen des obersten Gerichtohofeo für Bayern 
rechte des Uheines. 
1. 
Anerkennung des Vorhandenseins der Revisionssumme von 
Seite der Gegenpartei. 
Bei einer Revision an den obersten Gerichts- 
hof bestand der Beschwerdegegenstand in 88 Dez. 
Wiese. Der Revident führte bei der Rechtfertigung 
der Fomalten der Revision aus, daß diese 88 Dez. 
Wiese einen Werth von 300 fl. hätten, der Be- 
schwerdegegenstand somit bei den ungleichförmigen 
Erkenntnissen der beiden Vorinstanzen die gesetzliche 
Revisionssumme zu 300 fl. erreiche, beantragte aber 
eventuell, wenn diese Ausführung nicht für richtig 
erkannt werde, Schätzung des Beschwerdegegenstan- 
des. Die Gegenpartei reichte auf die ihr mitge- 
theilte Revision eine Erklärung bei dem obersten 
Gerichtshofe dahin ein, daß ihr an der endlichen 
Bereinigung des schon volle drei Jahre schwebenden 
Rechtsstreites gelegen sei, und da der Werth des
        <pb n="65" />
        Zum Proz.-Ges. v. 17. Nov. 1837 8. 61. 45 
Beschwerdegegenstandes aus den Verhandlungen nicht 
erhelle, so erkläre sie, um einer allenfalls anzu- 
ordnenden Schätzung vorzubeugen, daß die in Frage 
befangene Wiese einen Werth von mindestens 300 fl. 
habe, daher die Revisionssumme vorhanden sei. Der 
oberste Gerichtshof fand die Ausführung des Revi- 
denten über das Vorhandensein der Revision nicht 
für gegründet und ordnete Schätzung der Wiese an. 
Er ging dabei von der Erwägung aus, daß von 
dem Vorhandensein der Revisionssumme die Kom- 
petenz der III. Instanz in der Sache abhängt, wes- 
halb auf diesen Punkt von Amtswegen Rücksicht 
genommen werden muß und derselbe nicht einer will- 
kürlichen oder konventionellen Bestimmung der Par- 
teien überlassen werden kann. Es würde dieses der 
gesetzlichen Festsetzung bestimmter Summen behufs 
der Zulässigkeit der Berufungen zur III. Instanz, 
wodurch diese Berufungen gemäß des Landtagsab- 
schiedes vom 29. Dez. 1831 Nr. 1II, 8. beschränkt 
werden sollten, geradezu widersprechen. 
Zwar besagt der §. 61 des Proz.-Ges. vom 
17. Nov. 1837, daß Gegenstände, deren Werth 
nicht angegeben oder anerkannt ist, welche aber eine 
Schätzung zulassen, geschätzt werden. Damit ist aber 
nicht ausgesprochen, daß die Schätzung durch jede 
Angabe oder Anerkennung des die Revisionssumme 
erreichenden Werthes des Beschwerdegegenstandes, 
insbesondere wenn dieselbe schon von vornherein als 
willkürlich erscheint, beseitigt wird, sondern in einem 
solchen Falle hat der Richter von Amtswegen die 
Richtigkeit der Angabe oder Anerkennung des Wer- 
thes einer Untersuchung zu unterwerfen. GO. Kap. XV 
8. 11 Nr. 1 und Anm. hiezu lit. a. 
In der vorwürfigen Rechtssache enthalten aber 
die Akten keinen geeigneten Anhaltspunkt für die 
Prüfung des Werthes des Beschwerdegegenstandes; 
die Ausführung des Revidenten hierüber ist nicht 
richtig, und nach dem Jnhalte der Erklärung der
        <pb n="66" />
        46 Provokatlon. Klagenhäufung. 
Gegenpartei erfolgte deren Anerkennung der Revi- 
sionssumme nur deshalb, um durch Beseitigung der 
Schätzung die Erledigung der Sache früher herbei- 
zuführen, somit nur willkürlich. 
OA#-RNr. 165“6/63. Wed. 
2. 
Wer sich mehrfacher Ansprüche auf denselben Gegenstand 
berühmt und auf erhobene Provokatlon zur Klagestellung 
verurtheilt wird, darf sich nicht mit klagweiser Verfolgung 
nur Eines Anspruches unter bloßem Worbehalte der übrigen 
begnügen. 
Obigen Satz führen die Entscheidungsgründe 
eines oberstrichterlichen Erkenntnisses, welche zugleich 
über den Sachverhalt das Nöthige entnehmen lassen, 
in Folgendem aus: 
dger beschwert sich gegen das Erkenntniß 
II. Inst., weil durch dasselbe daß Erkenntniß I. Inst. 
auch insoweit bestätigt wurde, als dieses unter 
Nr. I ihm bezüglich aller derjenigen Ansprüche auf 
den N.hof ewiges Stillschweigen auferlegt, welche er 
mit seiner in Folge Provokation unterm .. ... 
gestellten Klage nicht zur klageweisen Geltendmach- 
ung gebracht hat. Die Beschwerde ist jedoch un- 
gegründet. 
Nachdem Kläger am .. ... provozirt worden 
war, die Erbs= und sonstigen Ansprüche auf den 
N.hof sammt und sonders bei Vermeidung ewigen 
Stillschweigens an= und zur Entscheidung zu bringen 
und von dem k. Landgerichte K. hiezu durch 
Entschließung vo die Auflage erhalten 
hatte, mußte er darauf entweder die ihm angeblich 
aus verschiedenen Rechtstiteln gegen die Beklagte 
zustehenden verschiedenen Klagen alle anstellen, oder 
wenn er bezüglich der einen oder anderen Klage Ein- 
wendungen zu haben glaubte, vermöge welcher die 
betreffende Klage zur Zeit noch nicht angestellt oder 
mit den anderen verbunden werden könne, diese
        <pb n="67" />
        Provokation. Klagenhäufung. 47 
Einwendungen gegen die Provokation votbrin- 
gen; GO. Kap. IV F. 5 nr. 4, 5; Gönner, 
Handb. des gem. Proz. Bd. IV S. 80 nr. 3. 
Zwar konnte Kläger, so lange von der Provo- 
kantin der Ungehorsam noch nicht accusirt und das 
Kontumazialerkenntniß erlassen worden war, seine 
übrigen Klagen außer der angestellten nachbringen; 
nachdem aber im vorliegenden Falle die Ungehor- 
samsbeschuldigung eingetreten war, ist Provokat zum 
bloßen Vorbehalte bezüglich jener übrigen Klagen 
nicht mehr berechtigt und solcher rechtsunerheblich, 
da der Zweck der erhobenen Provokation nicht darin 
bestand, die verschiedenen Rechtstitel, worauf Kläger 
die Ansprüche auf den N.hof gründet, nur kennen zu 
lernen, sondern — wie jene Prevokation ausdrücklich 
enthält — darin, die Prätensionen des Klägers in's 
Reine und eine von demselben auf den genannten 
Hof im Hypothekenbuche bewirkte Vormerkung, welche 
die Bekkagte in ihrer Disposition seiner Zeit be- 
schränken könnte, zur Löschung zu bringen, mithin 
einen befinitiven Rechtszustand in der Sache herbei- 
zuführen. Dieser Zweck würde aber nicht erreicht, 
und die von der Beklagten erhobene Provokation 
völlig nutzlos gewesen sein, wenn Kläger auf dieselbe 
bemhet gewesen wäre, nur einen von den ihm 
angeblich zustehenden Rechtstiteln zur Klage geltend 
zu machen und die übrigen in suspenso zu belassen. 
Kläger sucht zwar den von lim gemachten Vor- 
behalt zur Nachbringung seiner übrigen Klagen zu 
2) Wenn auch seine angestellte primäre Klage 
6 auf die Gültigkeit des Testamentes vom.4 , 
eine eventuellen Ansprüche auf den N.hof dagegen 
auf die Ungültigkeit dieses Testamentes gründen, so 
bildet ein solcher Umstand überhaupt kein prozessua- 
lisches Hinderniß, die desahgen verschiedenen Kla- 
gen aus verschiedenen Rechtstiteln mit einander zu
        <pb n="68" />
        48 Provokation. Klagenhäufung. 
verhandeln; GO. Kap. IV 8. 6% u. Om. abiiein 
lit. b; Seuffert's Komm. U. 
S. 192, 193 (Aufl. II). Snstsd steht aber 
auch noch der vorbemerkte Umstand im vorliegenden 
Halle einer gemeinschaftlichen Verhandlung der dem 
kläger ange eblich aus verschiedenen Rechtstiteln zu- 
stehenden Klagen deshalb nicht entgegen, weil die 
Beklagte selbst den Kläger zur gerichtlichen Geltend- 
machung aller seiner Ansprüche auf den N.hof sammt 
und sonders provozirt hat, sonach rechtlich keinen 
Einwand dagegen hätte machen können, wenn Kläger 
alle seine Ansprüche aus den verschiedenen Rechts- 
titeln klagbar geltend gemacht haben würde. 
3) Es konnte auch den Kläger der weiter von 
ihm angeführte Umstand, daß seine vorbehaltenen 
Klagen sich auf ein eventuelles Recht gründen sollen, 
welches noch gar nicht geboren sei, von der An- 
stellung dieser Klagen neben der geltend gemachten 
nicht befreien, da die Beklagte aus dem schon unter 
Nr. 2 bemerkten Grunde gegen jene eventuelle Klag- 
ansprüche den Einwand, daß die Klagen noch nicht 
geboren seien, rechtlich nicht entgegen setzen kann; 
Anm. zur GO. Kap. IV F. 5 lit. c; Seuffert 
a. a. O. S. 159 nr. 3. 
Der von den Vorinstanzen erlassene Präklu- 
sionsausspruch ist übrigens nur gegenüber der der- 
maligen Beklagten und Provokantin ergangen, wie 
derselbe deutlich enthält, berührt sonach die Rechte 
nicht, welche dem Kläger etwa gegen diejenigen zu- 
stehen, die aus eigenem Rechte im Falle des Ab- 
lebens der Beklagten ihr in dem fraglichen Hofe 
succediren sollten. 
OAGErk. v. 6 Dez. 1862. R.-Nr. 180 ½) 
Redatt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm &amp; Enke — Ente) 
in Erlangen. Druck von Junge &amp; S
        <pb n="69" />
        Samstag den 21. Februar 1863. 28. Jahrgang. N 4. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inhalt: Zuständigkelt der Notare in Hypothekensachen. — Der Wlderlpruch 
elnes einzigen Gläublgers genügt zur Veselalgung eines an sich unstai- 
u . dem Ri i 
nicht errichtet sind, erzeugen weder eine Klage auf Erküllung, noch eine 
solche auf Entschädlgung wegen unterlassener Erfüllung, noch auch elne 
bech auf Verlautbarung des Bertrages vor einem Rotar. — Be- 
enlen. 
Guständigkeit der Notare in Hypothekensachen. 
Ein Notar nahm einen Antrag auf, dahin 
gehend, es möge auf Grund außergerichtlicher Ur- 
unden die Vormerkung einer Forderung auf des 
Schuldners Grundbesitzungen im Hypothekenbuche 
eingeschrieben und nach §. 110 des Hypothekenge- 
setzes verfahren werden, und übermittelte die ver- 
abfaßte Skriptur unter notarieller Fertigung dem 
einschlägigen Landgerichte. 
Dieses wies aber den Antrag als außer dem 
Wirkungskreise eines Notars liegend zurück. Das 
hierauf von dem Notare mit der Bitte: auszuspre- 
chen, daß er zur Aufnahme des vorwürfigen Antrages 
gesetzlich berechtigt sei, - angerufene Bezirksgericht 
bestätigte den landgerichtlichen Beschluß, und nun 
wendete sich der Notar mit derselben Bitte an das 
Appellationsgericht. - 
Hier wurde sich jedoch mit der materiellen 
Prüfung der Beschwerde nicht befaßt, sondern die- 
selbe aus folgenden Erwägungen abgewiesen. 
Es handle sich nicht um eine vom Gläubiger 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="70" />
        50 Zum Notariatsgesetze Art. 11 Abs 3. 
oder in dessen Namen wegen Verweigerung der be- 
antragten Einschreibung einer Hypothekenvormerkung 
an das Appellationsgericht gebrachte Beschwerde, 
welche, weil an eine dritte Instanz gerichtet, nach 
§. 94 Abs. 2 des Hypothekengesetzes ohnehin un- 
zulässig wäre, sondern der Notar sei es, welcher 
sich beschwere, daß in bestimmter Richtung seine 
Zuständigkeit nicht anerkannt werden wolle. 
Was das Appellationsgericht verbescheiden solle, 
sei nicht ein Gegenstand der nicht streitigen Rechts- 
pflege (Art. 30 des Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 
1861), sondern von Oberaussichtswegen solle ein 
angeblich irriges Verfahren des betreffenden Land- 
gerichtes in der Ausübung der nicht streitigen Rechts- 
bflege, wodurch der Wirkungskreis des Notars un- 
gebührlich beschränkt werde, korrigirt werden. 
Die Aussicht auf die Verwaltung der nicht 
streitigen Rechtspflege aber sei den Appellationsge- 
richten vollständig entrückt und auf die Bezirksge- 
richte und Staatsanwälte bei denselben übergegangen: 
Ger., Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861 Art. 63 Abs. 2; 
Just.-Min.-Entschl. v. 26. Juni 1862, die Geschäfts- 
behandlung 2c. betr. (Zeitschr. f. Gesetzg. u. Rechtspfl. 
Bd. IX S. 119 ff.) 
Nachdem nun die Frage: ob die Aufnahme von 
Anträgen der bezeichneten Art in den Wirkungskreis 
der Notare falle, vom Appellationsgerichte eine Be- 
antwortung nicht fand, möge es gestatter sein, diese 
Beantwortung hier zu versuchen. 
Entscheidend kann blos sein Art. 11 Abs. 3 des 
Notariatsgesetzes, nach welchem bei den nach Art. 18 
des Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861 den Gerich- 
ten vorbehaltenen Rechtsgeschäften — und hiezu 
zählt das Hypothekenwesen — den Betheiligten 
frei stehen soll, ihre desfallsigen „Erklärungen“ durch 
einen Notar aufnehmen zu lassen. 
Es kann nun wohl keinem Zweifel unterliegen,
        <pb n="71" />
        Zum Notariatsgesetze Art. 11 Abs. 3. 51 
daß der Antrag, eine Forderung im Hyp.-Buche 
vorzumerken, im Allgemeinen auch eine Erklärung 
d. i. eine Willensäußerung sei; allein in diesem 
allgemeinen weiten Sinne darf der in der angeführ- 
ten Gesetzesstelle gebrauchte Ausdruck „Erklärungen“ 
nicht aufgefaßt werden 1), sondern in dem Sinne, 
welchen der amtliche und gesetzliche Sprachgebrauch 
mit jenem Ausdrucke verbindet. 
Daß man im Hypothekenwesen einen Antrag, 
wie er hier in Rede steht, unter dem Ausdrucke „Er- 
klärung“ nicht begreife, dürfte bekannt sein. Das 
Hyp.-Ges. selbst unterscheidet zwischen „Gesuch“ und 
„Erklärung“ ausdrücklich (SS. 101, 105, 106, 110 
vgl. mit S. 99 Nr. 1 und §. 111) und aus den 
beiden letzten §#§. läßt sich klar erkennen, was im 
Hypothekenwesen eine „Erklärung“ sei, nämlich die 
Willensäußerung desjenigen, welcher zum rechts- 
wirksamen Vollzuge eines Eintrages oder einer Vor- 
merkung oder der Löschung oder Aenderung von Ein- 
trägen oder Vormerkungen mitzuwirken hat, über 
einen diesen Vollzug bezweckenden bereits gestellten 
1) Wollte dies 1475 so müßte man auch die „Er- 
klärungen“ in Abs. 2 Ziff. 1 des Art. 11 in so 
extensivem Sinne interpretiren. Damit wäre aber 
jedem Notare Advokatenpraxis eingeräumt. Denn es 
kann nicht beanstandet werden, daß Klagen, Vernehm- 
lassungen, Verufungen und andere Parteivorträge 
in Civilprozeßsachen unter den Begriff der „auf 
Rechtsverhältnisse sich beziehenden Erklärungen“ in 
jenem weitesten Verstande fallen. Art. 4 des Not.= 
Ges. erklärt aber, wie auch der Herr Verfasser 
unten anführt, Anwalts= und Notariatsgeschäfte für 
unvereinbar. Ueber den Begriff der „Erklárungen“ 
des Art. 11 vergl. auch von Zink zum Notariats-= 
Erbent in von Dollmann'se Gesetzgebung 2c. Th. U 
III S. 403 Nr. 4. 
St.
        <pb n="72" />
        52 Zum Notariatsgesetze Art. 11 Abs. 3. 
Antrag oder bezüglich eines solchen erst zu stellenden 
Antrages. — Dahin gehören die in §. 75 der In- 
struktion zum Vollzuge des Notariatsgesetzes bei- 
spielsweise erwähnten Erklärungen. 
Das Notariatsgesetz hat auch in Art. 11 Abs. 3 
den Ausdruck „Erklärung“ offenbar in einem strikten 
Sinne gebraucht. Der Referent des I. Ausschusses 
der K. d. A., welcher beantragte, den Abs. 2 des 
Art. 12 des Entwurfes eines Notariatsgesetzes zu 
streichen und dafür zu Art. 11 einen Zusatz zu 
machen, wie er sich jetzt als Abs. 3 des Art. 11 
im Gesetze findet, hob in seinem Berichte hervor: 
„In allen den Gerichten vorbehaltenen Gegenständen 
sollen bezüglich der Beurkundung von Erklärungen 
die Notare mit den Gerichten konkurriren, —“ und 
er hat hiebei das Wort „Erklärungen“ (auch in dem 
Berichte mit gesperrter Schrift gedruckt) besonders 
betont: Verh. d. K. d. Abg. 185 9/81 Beil.-Bd. 6 
S. 169. 
Ferner sagen die Motive zu Art. 4 des No- 
tariatsgesetz-Entwurfes v. J. 1851, der Notar 
habe die Erklärungen der Betheiligten in Bezug auf 
Rechtsverhältnisse zu beurkunden, er wirke thätig mit 
zur Begründung der Rechte (Verh. d. K. d. A 
1851 Beil.-Bd. 1 S. 30), — und damit überein- 
stimmend wird in dem vorerwähnten Berichte des 
Ausschußreferenten S. 166 a. a. O. als Aufgabe 
des Notariates bezeichnet, Rechtsgeschäfte nach dem 
wahren Willen der Betheiligten und überhaupt in 
Rechtssachen Vorgekommenes zu beurkunden. 
Ein Antrag der hier in Rede stehenden Art 
aber ist kein Rechtsgeschäft, er zielt vielmehr nur 
auf den Vollzug eines solchen durch das Hypotheken= 
amt ab. Zur Begründung von Rechten soll der Notar 
mitwirken, nicht aber — abgesehen von speziellen 
Bestimmungen des Notariatsgesetzes, wie z. B. in 
Art. 12 Abs. 3 — zum Vollzuge derselben, und
        <pb n="73" />
        Zum Proz.-Ges. v. 1837 K. 70. 53 
insbesondere im Hypothekenwesen ist es Sache 
des Notars, Erklärungen zu beurkunden, welche ein 
Recht auf Einschreibung eines Eintrages u. s. w. 
im Hypothekenbuche geben, nicht aber Gesuche auf- 
zunehmen, welche den Vollzug eines solchen Rechtes 
bezwecken. 
Das charakteristische Merkmal des notariellen 
Wirkungskreises ist die Beurkundung. In einem 
Falle der vorliegenden Art aber läßt sich von einer 
Beurkundung nicht sprechen. Niemanden wird es 
beifallen, einen solchen Antrag eigens beurkunden 
d. i. notariell feststellen zu lassen, daß der Antrag- 
steller das wolle, worauf sein Antrag abzielt, daß 
er sich so geäußert habe, wie im Antrage ent- 
halten. 
Mit der Aufnahme eines solchen Antrages ver- 
läßt der Notar seinen ihm vom Gesetze außerhalb 
des Parteistandpunktes angewiesenen Wirkungskreis; 
er identifizirt sich mit dem Antragsteller, er wird 
dessen Rechtsanwalt, der er nach Art. 4 des No- 
tariatsgesetzes nicht sein darf. 1 
—“*m 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofee für Bayern 
rechte des Uheines. 
1. 
Der Widerspruch eines einzigen Gläubigers genügt zur 
Beseitlgung eines an sich unstatthaften Fristen = oder Nach- 
laßgesuches. 
Das Fristen= und Nachlaßgesuch eines Schuld- 
ners, der gar keinen Nachweis darüber liefern konnte,
        <pb n="74" />
        54 Beweiskraft des Steuerkatasters. 
daß er ohne Verschulden in Vermögensverfall ge- 
rathen sei, wurde dennoch von einer sehr bedeutenden 
Majorität der Gläubiger angenommen, vom Gerichte 
aber verworfen und diese Verwerfung oberstrichter- 
lich aus dem Grunde bestätigt, daß, wenn ein 
Zahlungsvorschlag an sich schon nicht so beschaffen 
sei, daß ein widersprechender Gläubiger angehalten 
werden könne, demselben beizutreten, es auf die Be- 
reitwilligkeit der übrigen Gläubiger, auf die von dem 
Schuldner proponirten Bedingungen einzugehen, 
nicht mehr anzukommen habe, sondern der Wider- 
spruch auch nur eines einzigen Gläubigers die so- 
fortige Verwerfung des gemachten Vorschlages und 
bei vorliegender Unzulänglichkeit des Vermögens zur 
Befriedigung aller Gläubiger auf geeigneten Antrag 
die Einleitung des Konkursprozesses zur Folge haben 
müsse. 
OAGErk. v. 16. Okt. 1860. Reg.-Nr. 1591 5#5/6. 
b. 
2. 
Aus dem Nichteintrage einer Reallast im Grundsteuerka- 
taster kann deren Nichtegistenz nicht dargethan werden. 
Bl. f RA Pd. 22 S. 362 u. 383. 
Im Einklange mit den in den Bl. für Rl-. 
a. a. O. mitgetheilten früheren Erkenntnissen hat der 
oberste Gerichtshof auch in einem neueren auögespro- 
chen, daß dem Grundsteuerkataster eine Beweiskraft 
dahin, daß nicht eingetragene Rechte auch wirklich 
nicht existiren, nicht beikömmt, daß vielmehr der in 
§. 95 Abs. 2 des Grundsteuerges. v. 15. Aug. 1828 
vorgesehene Ausschluß noch immerhin den Nachweis 
eines zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten
        <pb n="75" />
        Zu Art. 14 des Notarlatsgesetzes. 55 
bestehenden andern Verhältnisses in derselben Weise 
zuläht, wie auch der durch ein Saal= und Lagerbuch 
geführte Beweis durch Gegenbeweis aufgehoben wer- 
en kann. 
OAGErk. v. 21. Febr. 1862. Reg.-Nr. 4356187. 
E. 
Entscheidungen der Appellationsgerichte. 
Verträge, welche die Besitzveränderung oder das Eigenthum 
unbeweglicher Sachen betreffen, über welche aber Notariats- 
urkunden nicht errichtet find, erzeugen weder eine Klage auf 
Erfüllung, noch eine solche auf Entschädigung wegen unter- 
lassener Erfüllung, noch auch eine solche auf Verlautbarung 
des Vertrages vor einem Notar. 
Quigen Satz hat jüngst ein appellationsgericht- 
liches Erkenntniß ausgesprochen, dessen Gründe, die 
zugleich über den Sachverhalt den nöthigen Auf- 
schluß geben, wir unten folgen lassen. Wir glauben 
unseren Lesern diese Entscheidung zweiter Instanz 
um so unbedenklicher mittheilen zu dürfen, als der 
oberste Gerichtshof, wenn in erster Instanz richtig 
verfahren, d. h. die Klage auf Verlautbarung schon 
von der Gerichtsschwelle ahgewiesen wird, wegen 
Proz.-Ges. v. 1837 8. 54 Nr. 1 vgl. mit §. 52 
Nr. 1 noch lange nicht in die Lage kommen kann, 
die Frage zu entscheiden. 
Wir schicken nur noch die Bemerkung eines 
Hrn. Mitarbeiters, des k. Landrichters D., voraus, 
der uns schreibt: „Diese Vorschrift (des Art. 14) 
ist namentlich für die Landleute, welche ihre Ver- 
träge gewöhnlich in den Wirthshäusern abschließen, 
von den wohlthätigsten Folgen, weil sie sich in der
        <pb n="76" />
        56 Zu Art. 14 des Notariatsgesetzes. 
Zwischenzeit, bis sie zum Notar kommen, ernüchtern 
und besinnen können.“ . 
Gründe: Die Beurtheilung der vom Kläger 
gegen den, seine Klage von der Gerichtsschwelle ab- 
weisenden Bescheid erhobenen Berufung hängt ganz 
allein von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, 
ob seit dem 1. Juli 1862 als dem Tage, an wel- 
chem nach Art. 150 Abs. 1 des Notariatsgesetzes 
vom 10. Nov. 1861 im Zusammenhalte mit Art. 80 
Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom gleichen 
Tage das erstgenannte Gesetz in Wirksamkeit trat, 
abgeschlossene Verträge, welche die Besitzveränderung 
oder das Eigenthum unbeweglicher Sachen betreffen, 
über welche aber Notariatsurkunden nicht errichtet 
sind, eine Klage, insbesondere eine Klage auf 
Vertragserfüllung oder notarielle Verbriefung er- 
zeugen. 
Diese Frage ist darum die einzige, bei gegen- 
wärtiger Berufung zu entscheidende, weil unbestritten 
ist, daß der Privatvertrag, aus dem geklagt werden 
will, erst nach dem 1. Juli 1862 abgeschlossen wurde, 
und weil unbestreitbar ist, daß Tauschverträge über 
bäuerliche Anwesen unter die eben bezeichneten Ver- 
träge gehören, da Tauschverträge wie Kaufverträge 
die Uebertragung des Eigenthums an Sachen zum 
Zwecke haben (Bayer. LR. Th. IV Kap. III §F. 10 
Nr. 6 vergl. m. Kap. XII §. 3 und mit Th. II 
Kap. III §S. 7 Nr. 2), hier aber die Gegenstände 
des Tausches unbewegliche Sachen waren. 
Obige Frage ist aber mit Recht von der Vor- 
instanz verneint worden, weil der Art. 14 des No- 
tariatsgesetzes ganz klar und unbedingt ausspricht, 
daß über Verträge der darin bezeichneten Art bei 
Strafe der Nichtigkeit Notariatsurkunden zu 
errichten sind. Ein nicht notariell errichteter Ver- 
trag über das Eigenthum von Immobilien ist dem-
        <pb n="77" />
        Zu Art. 14 des Notariatsgesetzes. 57 
nach völlig kraftlos, erzeugt keine Klage, insbesondere 
keine solche auf Erfüllung des ja rechtlich gar nicht 
existent gewordenen Vertrages (LR. Th. IV Kap. J 
8. 24 vgl. mit §. 6 Nr. 2). 
Was Appellant dagegen in der Berufungsschrift 
vorbringen läßt, ist ungegründet und unerheblich, 
wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt. 
1) Da der Art. 14 des Notariatsgesetzes vor- 
schreibt, daß über die darin bezeichneten Verträge 
Notariatsurkunden bei Strafe der Nichtigkeit zu er- 
richten sind, so sagt er damit deutlich und bestimmt, 
daß solche Verträge ungiltig und nichtig sind, so 
lange dieselben noch nicht notariell beurkundet sind, 
und es ist eine Frivolität, dies zu läugnen. Wenn 
aber ein Vertrag ungiltig und nichtig ist, so erzeugt 
er nach §. 24 und F. 6 Nr. 2 a. a. O. gar keine 
Klage, folglich auch nicht die seine Giltigkeit an 
sich voraussetzende Klage auf notarielle Verbriefung 
(der im §. 6 Nr. 2 a. a. O. besprochene Fall einer 
Reugeldstipulation, eines Pönfalles, steht hier nicht 
in Frage). 
2) Wenn sich auf den F. 23 des Tarregula- 
tivs vom 28. Mai 1852, — der in Beziehung auf 
vorwürfige Frage ohnehin durch Art. 150 Abs. 2 
des Notariatsgesetzes als implicite aufgehoben, als 
subrogirt betrachtet werden muß, — und darauf be- 
rufen wird, daß ebenso, wie nach jenem §. 23, auch 
nach Art. 14 des Not.-Ges. eine Klage auf Verbriefung 
zulässig sein müsse, so ist nur unbeachtet geblieben, 
daß jener §. 23 seiner Verordnung über Errichtung 
öffentlicher Urkunden die Strafe der Nichtigkeit nicht 
beifügte, während der Art. 14 des Notariatsgesetzes 
dies thut. 
3) Daß durch den Art. 14 Rechtsunsicherheit 
herbeigeführt werde, ist entschieden unwahr; er be- 
fördert vielmehr die Sicherheit der Rechte, indem
        <pb n="78" />
        58 Zu Art. 14 des Notariatsgesetzes. 
er einerseits einen bestimmten, deutlich erkennbaren 
Zeitpunkt, den der notariellen Beurkundung, für die 
Perfektion der Immobiliarverträge festsetzt, während 
bei der Zulässigkeit des Vertragsabschlusses durch 
Worte und Privatskripturen häufige Zweifel darüber 
vorkamen, ob denn der Vertrag sich noch im Stande 
der Unterhandlung oder in dem der Perfektion be- 
finde; andererseits auch notarielle Urkunden, wenn 
sie abgefaßt sind, wie sie abgefaßt sein sollen, über 
das so wichtige Eigenthum und die dinglichen Rechte 
an Liegenschaften viel klareren Beweis liefern, als 
mündliche Abreden, die nur durch Zeugen oder Eid 
erprobt werden können, oder schriftliche Vertrags- 
instrumente, von rechtsunkundigen Personen verfaßt. 
Diese Motive haben sogar den Gesetzgeber ver- 
anlaßt, das Gesetz so zu geben, wie wir es im 
Art. 14 vor uns haben; s. von Zink in von 
Dollmann's Gesetzgebung 2c. Th. II Bd. III 
S. 427430. 
4) Richtig ist, daß die Kontrahenten in Scha- 
den gerathen können, wenn sie über einen, Immo- 
bilien betreffenden Vertrag einig geworden, auf den 
Vollzug desselben gerichtete Handlungen vornehmen, 
ehe sie demselben die nach dem Gesetze zu seiner 
Perfektion erforderliche Form geben lassen. Allein 
solchen Schaden haben sie lediglich ihrer Nichtbe- 
achtung des Gesetzes und der Voreiligkeit zuzuschrei- 
ben, womit sie Vollzugshandlungen vornehmen, ehe 
sie die Vorschrift des Gesetzes über die notarielle 
Verbriefung befolgten. Dieser Schaden trifft sie 
daher um so weniger ohne ihr Verschulden, als 
unsere Notariatsverfassung es möglich macht, läng- 
stens binnen einigen Tagen jeden Vertrag zur no- 
tariellen Verbriefung zu bringen. — Wenn dann 
ein Kontrahent den Schaden, den er durch eignes 
Verschulden trägt, durch einen frivolen Prozeß auf
        <pb n="79" />
        Zu Art. 14 des Notarlatsgesetzes. 59 
seinen Gegner überzuwälzen vergeblich versucht, so 
sind die dadurch ihm erwachsenden Kosten wieder 
nur durch sein widerrechtliches Handeln, nicht durch 
den Inhalt des Gesetzes verschuldet. 
Wenn übrigens auch die in der Berufungs- 
schrift gegen die Zweckmäßigkeit der Bestimmung 
des Art. 14 erhobenen Bedenken eben so richtig 
und erheblich wären als sie nach dem vorstehend 
unter 3 und 4 Erörterten unrichtig und unerheblich 
sind, so würde dies doch den Richter nicht ermäch- 
tigen, von der klaren und unzweideutigen Bestim- 
mung des Gesetzes abzuweichen (LR. Th. 1 Kap. I 
§. 9 Nr. 1 und §F. 11). 
5) Der Umstand, daß die Parteien den Ver- 
trag ganz oder theilweise „erfüllt haben,“ wie es 
die Berufungsschrift neunt, ist nicht geeignet, einem 
an sich ungiltigen, wirkungslosen, nichtigen Vertrage 
die ihm vom Gesetze versagte Wirksamkeit zu geben. 
Denn bei einem nichtigen Vertrage kann von Er- 
füllung im juristischen Sinne gar nicht gesprochen 
werden, weil ein Vertrag, der rechtlich gar nicht 
existirt, auch zu einer rechtlichen Erfüllung nicht ge- 
langen kann. Vielmehr ist Alles, was zur vermeint- 
lichen Erfüllung eines nichtigen Vertrages gegeben, 
gethan und geleistet wird, eben einfach ohne Rechts- 
grund, ohne rechtliche „Ursach“ gegeben, gethan und 
geleistet, und kann in so weit zurückverlangt werden, 
als die gesetzlichen Bestimmungen über die condictio 
sine causa es gestatten (LR. Th. IV Kap. XIII 
§. 9 u. Anm. dazu lit. b), wogegen es allerdings 
eine Klage auf Entschädigung wegen Nichterfüllung 
eines nichtigen Vertrages eben so wenig gibt, als 
eine Klage auf Erfüllung eines solchen. 
6) Darum und aus anderen Gründen ist es 
auch urrichtig, wenn in der Berufungsschrift gesagt 
wird, die notarielle Zubriefung gehöre zur Erfüllung
        <pb n="80" />
        60 Zu Art. 14 des Notarlatsgesetzes. 
des Vertrages und es müsse auch deswegen min- 
destens auf diese notarielle Zubriefung geklagt wer- 
den können. Die notarielle Fertigung des Vertrages 
ist nicht Erfüllung eines vor derselben ja rechtlich 
gar nicht existirenden Vertrages, sondern sie ist die 
Form, durch welche ein Kauf, Tausch u. dgl. über 
Immobilien erst zu Stande kommt, und daß die 
Nichtbeachtung dieser vom Gesetze ausdrücklich unter 
Strafe der Nichtigkeit vorgeschriebenen Form dem 
Geschäfte jede Wirksamkeit benimmt, ist von selbst 
klar, aber auch in der oben schon hangeführten Stelle 
des LR. Th. IV Kap. 1 8. 6 Nr. 2 (vgl. Anm. 
dazu Nr. 2 lit. d) ausdrücklich bestimmt. 
7) Eben deswegen ist auch die Bezugnahme 
auf LR. a. a. O. §. 5 Nr. 1 ganz unbehelflich. 
Denn die Essentialität des darin bezeichneten ersten 
Erfordernisses jeden Vertrages schließt nicht aus, 
daß für einzelne Arten von Verträgen noch weitere 
Erfordernisse vorgeschrieben werden können, wie denn 
auch das Landrecht selbst für gewisse Arten von Ver- 
trägen besondere Formen, insbesondere die Errichtung 
öffentlicher Urkunden baruber- unter Strafe der *r—t• 
tigkeit vorschreibt — (z. B. Th. 1 Kap. VI §. 2 
Nr. 3, Th. II Kap. VI 8. 9 Nr. 1, Th. III Kap. 28 
§. 1 Nr. 10, Th. IV. Kap. III §. 2 6). 
Deswegen kann sich auch darauf nicht bezogen 
werden, daß der Tausch als Innominatrealkontrakt 
vom LR. (Th. IV Kap. XII S. 1 Nr. 4) den Konsen- 
sualkontrakten gleichgeachtet wird. Denn daraus 
folgt nur, wie bei den wahren Konsensualverträgen, 
insbesondere dem Kauf (Th. IV Kap. III S. 1), 
daß der Vertrag nicht erst durch die Erfüllung des 
Einen Theiles perfekt wird, nicht aber, daß der Kauf 
und Tausch gewisser Objeite an eine besondere Form 
der Konsenseserklärung, hier die notarielle Beurkund- 
ung derselben, nicht gebunden werden könne.
        <pb n="81" />
        Zu Art. 14 des Notariatsgesetzes. 61 
Es ist hienach vollkommen gerechtfertigt, daß 
der Richter der Vorinstanz die Klage als in den 
Rechten nicht begründet erachtete und sie kaher ohne 
weitere Verhandlung abwies (G. Kap. IV S. 17). 
NBAGErk. v. 24. Jan. 1863. RNr. 361 Ib##f- 
t. 
Zweifelhafter, als nach Bayer. LR., könnte die 
Faaze" ob ein schriftlicher Privatvertrag über den 
Verkauf eines liegenden Gutes nicht wenigstens eine 
Klage auf Verlautbarung desselben vor einem No- 
tare gebe, nach Preußischem Landrechte scheinen. 
Dieses verordnet nämlich Th. 1 Tit. X: „von der 
mittelbaren Erwerbung des Eigenthums“ Folgendes: 
K. 15. Alle Willenserklärungen und Verträge, wo- 
durch über das Eigenthum eines Grundstückes etwas ver- 
füge wird, müssen gerichtlich, oder von einem Justizkommissario 
aufgenommen werden. 
K. 16. Auf den Grund eines bloßen Privat-, wenn 
auch schriftlichen Vertrages, findet die Einschreibung des 
Bestteltels in das Hypothekenbuch 1) nicht Sta 
g. 17. Doch hat ein solcher Vertrag “ Wirkung 
einer Punktation, und es kann also daraus auch auf Er- 
richtung eines sermischen iichtächen Instrumentes geklagt 
werden (Tit. V F. 1 
Aber auch hier 9 der Art. 14 des Notariats- 
gesetzes bereits die erste Feuerprobe glücklich be- 
standen. 
Laut eines schriftlich abgeschlossenen Privatver= 
trages vom 7. August 1862 verkaufte B. sein An- 
wesen an F., war aber zur notariellen Verlautbarung 
nicht zu bewegen. F. stellte daher Klage und ver- 
langte auf den Grund des oben stehenden §. 17, 
1) Diese Einschrelbung verlangt §. 12 a. a. O. bei 
jeder Besitzveränderung von Grundstücken.
        <pb n="82" />
        62 Zu Art. 14 des Notariatsgesetzes. 
daß B. verurtheilt werde, ihm das Anwesen nota- 
riell zubriefen zu lassen. 
Die Klage wurde auf den Grund des Art. 14 
des Not.-Ges. v. 10. Nov. 1861 von der Gerichts- 
schwelle abgewiesen, und diese Abweisung auf Be- 
rufung des Klägers auch in II. Instanz bestätigt. 
Die Entscheidungsgründe enthalten im Wesert= 
lichen Folgendes: 
1) Schon aus dem Wortlaute des Art. 14 
ergebe sich klar, daß alle auf Eigenthumsübertragung 
an Immobilien sich beziehenden Verträge erst durch 
den Akt der Aufnahme in einer Notariatsurkunde 
Rechtsgiltigkeit erlangen, Privaturkunden hierüber 
aber unwirksam und nichtig seien, sohin ein Klage- 
recht weder auf Vertragserfüllung, noch auf Er- 
richtung einer Notariatsurkunde über ein solches 
nichtiges Uebereinkommen erzeugen. 
2) Mit dieser Auffassung des Wortlautes des 
Art. 14 stimmten auch die mit diesem im innigsten 
Zusammenhange stehenden Art. 16, 18 u. 19 über- 
ein, worin gleichfalls die Giltigkeit des Rechtsge- 
schäftes durch die Aufnahme vom Notare bedingt sei. 
3) Wollte man annehmen, daß bloß privatim 
abgeschlossene Verträge über Immobilien schon ein 
Klagerecht, wenigstens auf notarielle Errichtung, ge- 
währen können, so müßten die Worte im Art. 14: 
„bei Strafe der Nichtigkeit“ als ein bedeutungsloser 
Beisatz erachtet werden, was nicht sein dürfe. 
4) Die Unterscheidung, welche Appellant zwi- 
schen Verträgen, welche die Eigenthumsübertragung 
unmittelbar bewerkstelligen, und anderen nur dazu 
vorbereitenden Verträgen machen wolle, und seine 
Annahme, daß letztere, als pacta de contra- 
hendo, nicht unter die Bestimmung des Art. 14 
fallen, widerstrebe dem Wortlaute und der ganzen 
Fassung des Gesetzes, welches zu allen, das Eigen- 
thum unbeweglicher Sachen betreffenden Ver-
        <pb n="83" />
        Zu Art. 14 des Notariatsgesetzes. 63 
trägen Notariatsurkunden bei Strafe der Nichtigkeit 
erfordern. 
5) Für obige Auffassung des Art. 14 sprächen 
auch die Kundgaben der Gesetzgebungsfaktoren, die 
Motive des Gesetzesentwurfes und die ständischen Ver- 
handlungen. Mit dem Art. 14 des Notariatsge- 
setzes ganz übereinstimmend sei auch der Art. 13 
des Notariatsgesetz-Entwurfes vom Jahre 1851, 
nur seien hier statt notarieller — öffentliche Urkun- 
den gefordert gewesen, aber ebenfalls unter Androhung 
der Strafe der Nichtigkeit. Die Motive (Sten. Ber. 
Beil.-Bd. 1 S. 31) gäben als Grund und Zweck 
dieser Bestimmung an, daß hiedurch volle Gewiß- 
heit des Willens der kontrahirenden Parteien her- 
gestellt und kostspieligen Prozessen vorgebeugt wer- 
den solle. Hieraus sei die Absicht zu entnehmen, 
daß allen der Errichtung öffentlicher Urkunden vor- 
aubgehenden Privatverabredungen und Beurkund- 
ungen alle rechtliche Wirksamkeit versagt werden 
wollte. Noch klarer ergebe sich dieses aus den da- 
maligen Kammerverhandlungen, insbesondere aus 
den Aeußerungen der Abgeordneten Stöcker und 
Ruland und aus der Erklärung des damaligen 
Regierungskommissärs Dr. v. Kiliani (Sten. Ber. 
v. J. 1851 Bd. 1 S. 294, 295 u. 298; vgl. auch 
den Vortrag des Abgeordneten v. Wening Beil.-- 
Bd. 1 S. 201). Hieraus ergebe sich zugleich, daß durch 
die betreffenden Bestimmungen des Not.-Ges. rück- 
sichtlich der Verträge über Eigenthum an Immobi- 
lien alle abweichenden Bestimmungen der einzelnen 
in Bayern geltenden Civilrechte aufgehoben 2) werden 
2) Diese Aufhebung der civilrechtlichen Bestimmungen 
könnte die Praxis dazu führen, selbst nach den Par- 
tikularstatuten, wonach einem nichtprotokollirten Im- 
mobtliarvertrage eine Reugeldstipulation wirksam bei- 
gefügt werden konnte (vgl. Bayer. LR. Th. IV
        <pb n="84" />
        64 StGvB. Art. 35 und Einf.“Ges. Art. 58. 
wollten, wie dieses auch im Art. 150 des Not.= 
Ges. selbst ausgesprochen sei. Eben daher, weil 
das fragliche Gesetz, insbesondere der klritische 
Art. 13 (nun 14) bereits im Jahre 1851 Gegen- 
stand so eindringlicher Erörterungen gewesen sei, 
möge es kommen, daß dieser Gegenstand, so wie 
das ganze Gesetz überhaupt im Jahre 1861 ziem- 
lich kurz behandelt worden sei (vgl. von Zink in 
von Dollmanws Oeseggcbung“ . Th. 1I Bd. III 
S. 426, 430 und insbes. S. 435). 
MFrAGErk. v. 21. Nov. 2 Rr. F. 5/ 
Bedenken. 
In Kreisamtsblättern war jüngst zu lesen, daß 
gegen Nordamerikanische Schriftsteller und Schrif- 
tenverbreiter das Strafverfahren eingestellt, „zugleich 
aber auf Unterdrückung des betr. Prherzehndsse, 
so weit dieses ohne Verletzung Dritter möglich ist, 
und auf Vernichtung des zu Gerichtshanden 
gekommenen Exemplares erkannt wurde.“ 
Ist hier der Vernichtungseifer nicht zu weit 
gegangen? Hätte nicht das zu Gerichtshanden ge- 
kommene Exemplar unvernichtet bei den Akten be- 
lassen werden sollen, damit, wenn anderswo in 
Bayern ein weiteres E emplar aufgefunden würde, 
die Identität der Särs mit der unterdrückten her- 
gestellt werden könnte? — 
St. 
Kap. 1 §. 6 Nr. 2; Bl. f. RA. Bd. XXV S. 65 ff.; 
v. Zink a. a. O. S. 137), nunmehr die Reugeld- 
stipulation für unwirksam zu erklären. Wir werden 
auf diese Frage zurückkommen. St. 
Redakt: Dr. Steppes. Verl.: Palm # — toub Enke) 
in Erlangen. Druck von Junge &amp; S
        <pb n="85" />
        Samstag den 7. Mär) 1863. 28. Jahrgang. N #. 
Dr. J. A. Feussert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inhalt: Können ausländische Strafurthelle die Anwendung der Mückfallsbestim. 
mungen des Strasgesetzbuches von 1851 degründen? — Ueber dle Un- 
Leschterm laulende Erkenn#m#sse über elne Bermögens--Distribulon.— 
„epositlonsbesugniß der Elnkindschaftseltern. Würzburger Recht. 
— — 
Können aueländische Strafurtheile die Anwendung 
der Mächfallebestimmungen des Strafgesetzbuchs von 
1861 begründen!".) 
Der HKassationshof des obersten Gerichtshofes 
hat bereits in zwei Erkenntnissen, nämlich in der 
Sache gegen Johann Kreiner von Flossenbürg wegen 
Diebstahlc am 16. Januar 1863 (gZeitschr. f. Ge- 
setzg. u. Rechtspfl. Bd. X S. 29) und in der Sache 
gegen Johann Georg Völker von Fornbach wegen 
Diebstahls am 7. Februar 1863 den Grundsatz 
ausgesprochen, daß bei jenen Neaten, bei welchen 
nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs von 
1861 der Rückfall eine Erhöhung der an sich auf 
die neuerlich verübte Handlung gesetzten Strafe be- 
wirkt, die desfallsige schwerere Bestrafung auch dann 
einzutreten habe, wenn die frühere Verurtheil= 
*) Fragen, wie die vorstehende, behandeln wir vorerst 
als offene und nehmen auch tüchtige Ausführungen 
der gegentheiligen Ansicht unter dem Vorbehalte auf, 
zur geeigneten Zeit die Debatte abzuschlleßben. 
««" Der Herausgeber. 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="86" />
        66 Rückfall. Ausländische Strafurtheile. 
ung von einem ausländischen Strafge- 
richte erfolgt ist. 
Da die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs von 
1861 über die Bestrafung des Rückfalls fast durch- 
gehends auf der diesem Gesetzbuche zu Grunde lie- 
genden Eintheilung der strafbaren Handlungen in 
Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen beruhen 
und damit untrennbar zusammenhängen, so hat der 
Kassationshof wohl anerkannt, daß für die Beur- 
theilung der Frage, ob die im Auslande erfolgte 
Verurtheilung als eine Verurtheilung wegen Ver- 
brechens, Vergehens oder Uebertretung erscheine, 
weder das Strafensystem der betreffenden ausländi- 
schen Strafgesetzgebung noch auch der Name der 
erkannten Strafe entscheidend sein könne; er zieht 
vielmehr in dieser Beziehung die Dauer der im 
Auslande erkannten Strafe in Betracht und scheint 
er insbesondere in dem Falle, wenn diese Dauer 
vier Jahre oder darüber beträgt, unter Bezug- 
nahme auf den Art. 25 Abs. 3 des Einführungsge- 
setzes zum Strafgesetzbuche und das über die Frage, 
inwieweit die unter der Herrschaft des früheren 
Strafgesetzbuchs von 1813 erfolgten Verurtheilun- 
gen die Anwendung der Rückfallsbestimmungen des 
Strafgesetzbuchs von 1861 begründen, ergangene 
Plenarerkenntniß des obersten Gerichtshofs vom 
27. Dezember 1862 immer eine Verurtheilung we- 
l“ Verbrechens im Sinne des bayerischen 
trafgesetzbuchs als gegeben zu erachten. 
Dagegen hat es der Kassationshof in den beiden 
angeführten Erkenntnissen unterlassen, die faktischen 
Momente der That, wegen deren die Verurthei- 
lung im Auslande erfolgt ist, näher in's Auge zu 
fassen und sie einer Prüfung unter Zugrundelegung 
der inländischen Strafgesetzgebung zu unterziehen; 
er hat sich lediglich — beschränkt,, die That-
        <pb n="87" />
        Rückfall. Ausländische Strafurtheile. 67 
sache zu konstatiren, daß die That, wegen deren 
der Angeschuldigte früher im Auslande verurtheilt 
wurde, von dem ausländischen Strafgericht nach 
der dortigen Strafgesetzgebung als Diebstahl 
qualifizirt worden ist, und auf Grund dieser 
Thatsache die Anwendung der Bestimmung des im 
konkreten Falle in Frage gewesenen Art. 276 des 
Strafgesetzbuches von 1861 über die Bestrafung 
des Rückfalls beim Diebstahle ohne Weiteres für 
gerechtfertigt erachtet. — 
Muß nun auch zugegeben werden, daß für die 
angeführte Entscheidung des Kassationshofes aller- 
dings Vieles zu sprechen scheint, so stehen derselben 
auf der andern Seite doch auch wieder so gewich- 
tige Bedenken entgegen, daß sich kaum anneh- 
men läßt, die zur Ausübung der Strafrechtspflege 
berufenen Organe werden hiemit die praktisch fol- 
genreiche Frage über den Einfluß ausländischer 
Strafurtheile auf die Anwendung der Rückfallsbe- 
stimmungen des Strafgesetzbuches von 1861 als 
abgeschlossen betrachten. Es wird deshalb nur im 
Interesse der Sache gelegen sein, wenn die der 
Entscheidung des Kassationshofes entgegenstehenden 
Bedenken in Kürze vor Augen geführt werden und 
hiedurch Veranlassung gegeben wird, die bezeichnete 
Frage einer wiederholten eingehenden Prüfung zu 
unterstellen. 
1) Vor Allem muß hervorgehoben werden, daß 
die beiden Fooe, ob eine vor der Einführung 
des Strafgesetzbuchs von 1861 im Inlande er- 
folgte und ob eine im Auslande geschehene Ver- 
urtheilung die Anwendung der Rückfallsbestimmungen 
des Strasesehönches von 1861 rechtfertigt, keineswegs 
identisch sondern so wesentlich verschieden sind, daß 
aus der im Plenarkenntnisse des obersten Gerichtsho- 
fes vom 27. Dezember 1862 ausgesprochenen Bejahung 
*
        <pb n="88" />
        68 Räckfall. Ausländische Strafurthelle. 
der ersteren Frage nicht im entferntesten ein An- 
haltspunkt für die Bejahung der letzteren Frage 
entnommen werden kann. 
Es soll im Nachstehenden kurz auf die wesent- 
lichsten Punke hingedeutet werden, in welchen beide 
ragen ihrem innersten Grunde nach verschieden 
ind. — Bei der einen handelt es sich um die Ur- 
theile inländischer, bei der andern um die Urtheile 
ausländischer Gerichte. Daß ein Staat den 
Urtheilen seiner eigenen Gerichte ihre Bedeutung 
ganz und gar abspreche, ist schon an sich undenkbar 
und gewiß noch nicht vorgekommen ), während die 
Nichtberücksichtigung ausländischer Strafurtheile im 
Inlande wenigstens insoweit, als es auf den mate- 
riellen Inhalt des Urtheils anzukommen hat, 
in der Strafrechtspflege die allgemeine Regel bildet 
und auch im Stuafgesezbuche von 1861, wie dieß 
unten gezeigt werden soll, hieran ganz ausnahmslos 
festgehalten wird. — Wenn es sodann auch richtig 
ist, daß in beiden Fällen die vorausgegangene Ver- 
urtheilung nicht auf Grund des Strafgesetzbuches 
von 1861 erfolgt ist, so geschah doch in dem erste- 
ren Falle die Verurtheilung nur auf Grund einer 
einzigen und zwar der früheren inländischen 
1) Daß auch nach jenen Strafsgesetzgebungen, in wel- 
chen ausdrücklich bestimmt ist, daß zum Rückfalle eine 
vorausgegangene Verurtheilung durch ein inlän- 
disches Strafgericht erforderlich sel, der Rückfal. 
durch alle von einem inländischen Gerichte erfolgten 
Verurthellungen ohne Unterschied, ob ste unter der 
Herrschaft des gegenwäkrtig geltenden oder des früher 
in Geltung gewesenen Strafgesetzbuchs erfolgt find, 
begründet wird, ergibt sich insbesondere aus dem 
preußischen Strafgesetzbuche von 1851 §. 58 in Ver- 
bindung mit Act. VI des Einführungsgesetzes hiezu 
und aus dem württembergischen Strafgesetzbuche von 
1839 Art. 124.
        <pb n="89" />
        Muͤdfall. Ausländische Strafurthtilt. 69 
Strafgesetzgebung; die sämmtlichen einzelnen Be- 
stimmungen dieser früheren Strafgesetzbung waren 
dem Gesetzgeber bei der Einführung des neuen 
Strafgesetzbuches bekannt, sie konnten von ihm über- 
blickt werden und war ihm in Folge dessen nament- 
lich auch die Möglichkeit gegeben, die erforderlichen 
Bestimmungen zur Vermittelung des Uebergangs 
aus der alten in die neue Gesetzgebung zu treffen. 
Alles dieß verhält sich aber ganz anders in dem 
letzteren Falle Demn nicht nur daß die vielen zur 
Zeit der Einführung des Strafgesetzbuchs von 1861 
bestehenden ausländischen Strafgesetzgebungen von 
dem Gesetzgeber unmöglich in's Auge gefaßt werden 
konnten, so sind auch diese Gesetzgebungen selbst 
wieder dem Wechsel unterworfen, und welche Ver- 
krrungen in Zeiten der Bewegung auf dem Gebiete 
der Strafrechtspflege vorkommen können, hat die 
Erfahrung genugsam bewiesen. — Endlich sind auch 
in dem Einführungsgesetze zum Strafgesetzbuche 
von 1861 Bestimmungen über das Verhältniß 
der Strafen des früheren Strafgesetzbuchs von 1813 
zu den Strafen des neuen Gesetzbuches enthalten, 
welche Bestimmungen eine wohlberechtigte Basis für 
dat Plenarerkenntniß des obersten Gerichtshofes vom 
27. Dezember 1862 bilden, während solche Bestim- 
mungen über das Verhältniß der in den verschiede- 
nen ausländischen Strafgesetzgebungen vorkommenden 
Strafen zu den Strafen des Strafgesetzbuchs von 1861 
nirgends gegeben sind, und es kaum möglich sein 
dürfte, sie ausreichend zu geben. 
2) Uebergehend zur Sache selbst, so wird für 
die Berücksichtigung ausländischer Strafurtheile beim 
Rückfalle zuerst geltend gemacht, daß zwar die Frage 
über den Einfluß ausländischer Strafurtheile auf den 
Rückfall bei der Berathung des Gesetzg.-Aussch. der 
Abg.-K. über den Strafgesetzentwurf von 1854 —
        <pb n="90" />
        70 Rückfall. Ausländische Strafurtheile. 
Bd. 1 S. 166 und Bd II S. 224 der Verhand- 
lungen von 185/66 — zur Anregung gebracht wor- 
den, daß aber aus den desfallsigen Verhandlungen 
Nichts zu entnehmen sei, weil die Lösung der ange- 
führten Frage der besondern Behandlung bei den 
einschlägigen Artikeln vorbehalten, dortselbst aber 
später nicht mehr berührt worden sei. Eine nähere 
Betrachtung der bezüglichen Verhandlungen dürfte 
jedoch schon in dieser Beziehung zu einem ganz an- 
dern Resultate führen. 
Die Frage, ob man beim Rückfalle den aus- 
ländischen Strafurtheilen einen Einfluß einräumen 
und hierauf bezügliche Bestimmungen im Gesetze 
treffen solle, wurde von dem in den Jahren 1856 
bis 1858 versammelten Gesetzg.-Aussch. der Abg.-K. 
erst dann in Berathung gezogen, nachdem sowohl 
der allgemeine wie auch der spezielle Theil des 
Strafgesetzentwurfes von 1854 in erster Lesung durch- 
berathen und die vom Rückfalle handelnden Bestim- 
mungen bereits in der im gegenwärtigen Strafge- 
setzbuche enthaltenen Fassung festgestellt waren. 
Hieraus ist jedenfalls soviel zu entnehmen, daß 
der Gesetzg.-Aussch. der Abg.-K. der Ansicht war, 
daß die Wortfassung der gesetzlichen Bestimmun- 
gen über die Bestrafung des Rückfalls keineswegs 
die Anwendung dieser Bestimmungen auf auslän- 
dische Strafurtheile in sich schließe. 
Weiter ergibt sich aus den damals gepflogenen 
Verhandlungen, daß der Gesetzg.-Aussch. der Abg.= 
K. die Berücksichtigung ausländischer Strafurtheile 
beim Rückfalle insoweit, als die Rückfallsbestimmun- 
gen auf der Eintheilung der strafbaren Handlungen 
in Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen beru- 
hen, wegen der Verschiedenheit der ausländischen 
Strafensysteme und der dadurch entstehenden 
Schwierigkeiten für unausführbar und durch die
        <pb n="91" />
        Räckfall.= Ausländische Strafurtheile. 71 
Natur der Sache von selbst als ausgeschlossen 
erachtete; dabei wurde jedoch auf die Aeußerung des 
Abg. Dr. Barth, daß er doch nicht ganz in allen 
ällen, in welchen der Rückfall im speziellen Theile 
ehandelt sei, die ausländischen Urtheile unberück- 
sichtigt lassen und namentlich nicht haben möchte, 
daß ein bereits im Auslande wegen Diebstahls zu 
schweren Strafen Verurtheilter, falls er in Bayern 
zum erstenmale einen Diebstahl im Betrage von 
nicht über zehn Gulden verübe, dieserhalb nur wegen 
einer bloßen Uebertretung des Diebstahls bestraft 
würde, — der Vorbehalt gemacht, in der zweiten Les- 
ung bei den einschlägigen Artikeln des speziellen 
Theiles die Frage über den Einfluß ausländischer 
Urtheile auf den Rückfall besonders zu behandeln. 
Zu einer zweiten Lesung des Strafgesetzentwur- 
fes von 1854 ist es bekanntlich in dem damaligen 
Gesetzg.-Aussch. der Abg. Kammer wegen der er- 
folgten Auflösung der Ausschüsse nicht mehr gekom- 
men. Dagegen hat die Staatsregierung auf der 
Grundlage der gepflogenen Berathungen über den 
Strafgesetzentwurf von 1854 einen neuen Entwurf 
ausgearbeitet und vorgelegt, in dessen Motiven am 
Eingange gesagt ist, daß überall da, wo der Ent- 
ð den 8 der bei der Berathung des früheren 
Entwurfs gefaßten Ausschußbeschlüsse entweder un- 
verändert oder mit unwesentlichen Modifikationen 
reproduzire, dasjenige zur Motivirung diene, was 
in den betreffenden Ausschußverhandlungen 
zur Rechtfertigung jener Beschlüsse gesagt wurde. 
Vgl. Verhandlungen der Abg.-K. von 1853/81 Beil.= 
Bd. 11 S. 52. — In diesen neuen Entwurf wur- 
den die vom Rückfalle handelnden Bestimmungen 
des früheren Entwurfes, wie solche aus den Be- 
rathungen des Gesetzg.-Aussch= der Abg.-K. hervor- 
gegangen waren, un verändert aufgenommen, und
        <pb n="92" />
        72 Ruͤckfall. Ausländische Stxafurtheile. 
sind sie von da in das gegenwärtige Strafgesetzbuch 
übergegangen; von dem Vorbehalte, bei den ein- 
schlägigen Reaten, insoweit es für zweckmäßig er- 
achtet würde, beim Rückfalle ausländische Strafur- 
theile gleichfalls in Berücksichtigung zu ziehen, hier- 
auf bezügliche Bestimmungen zu treffen, wurde kein 
Gebrauch gemacht und ist auch in den Motiven des 
Entwurfes nichts hierüber gesagt; und ebenso wurde 
auch der fragliche Vorbehalt bei den neuerlichen Be- 
rathungen der Gesetzg.= Aussch. nicht weiter zur 
Sprache gebracht. 
Nach dem bisher Gesagten steht aber vor Allem 
unzweifelhaft fest, daß der Gesetzg.-Aussch. der 
Abg.-K. in der Fassung, welche er den vom Rück- 
falle handelnden Bestimmungen des Strafgesetzbuches 
bei der ersten Lesung des Entwurfes von 1854 
gab, die Berücksichtigung ausländischer Urtheile 
keineswegs inbegriffen glaubte; daß er viel- 
mehr im Gegentbeile die Berücksichtigung ausländ!= 
scher Strafurtheile beim Rückfalle schon in Folge 
des materiellen Inhaltes der desfallsigen Be- 
stimmungen im Allgemeinen für völlig unaus führ- 
bar und durch die Natur der Sache von selbst 
ausgeschlossen erachtete, und sich dabei nur vor- 
behielt, bei einzelnen Reaten, bei welchen es 
ausnahmsweise zweckmäßig erscheinen könnte, auch 
den ausländischen Urtheilen beim Rückfalle eine ge- 
wisse Berücksichtigung zu Theil werden zu lassen, 
desfalls bei der zweiten Lesung des Entwurfes 
von 1854 besondere Bestimmungen zu treffen. Es 
steht ferner fest, daß die Staatsregierung dadurch, 
daß sie die vom Gesetzg.-Aussch, der Abg.-K. bei 
der Berathung des Entwurfes von 1854 festgestell- 
ten Rückfallsbestimmungen unverändert in den neuen 
Entwurf von 1859 aufnahm, ihre volle Ueberein- 
stimmung mit den Anschauungen des Gesetzg.-
        <pb n="93" />
        Gypothelbestellung. Actio Pauliana. 73 
UAussch. der Abg.-K. von 18 5/66 zu erkennen gab, 
daß sie aber dabei von dem Vorbehalte, welchen 
jener Gesetzg.-Ausschuß gemacht hatte, besondere 
Bestimmungen zu treffen, wornach bei eingelnen vom 
Rückfalle handelnden Artikeln ausnahmsweise 
auch ausländischen Urthellen in gewisser Beziehung 
ein Einfluß eingeräumt werden sollte, keinen Ge- 
brauch machte, und daß auch bei den über den 
Entwurf von 1859 gepflogenen Berathungen von keinem 
der beiden neuen Gesetzg.-Ausschüsse dieser früher 
gemachte Vorbehalt weiter angeregt wurde. — 
Faßt man die hier vorgetragenen Verhältnisse 
in ihrer wahren Bedeutung auf, so dürfte wohl 
die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß die Frage: 
ob ausländische Strafurtheile die Anwendung der 
Rückfallsbestimmungen des Strasgesetzbuches von 
1861 rechtfertigen können, schon nach den Quel- 
len des Gesetzbuches mit absoluter Nothwendigkeit 
verneint werden muß. 
(Fortsetzung folgt.) 
Ensscheidungen des obersten Gerichlehofen für Bayern 
rechte deo Mheinee. 
1. 
Ueber die Anfechtung einer Hypothekbestellung für eine ältere 
Schuld durch das Paulianische Rechtomittel. 
Vgl. Bd. XIV S. 25 und Bd. XIX S. 296. 
Zwei Gläubiger des von mehreren Seiten schon 
bedrängten Schuldners F. L. kamen am 24. März 
1859 und am 7. April 1859 mit ihm dahin überein, 
daß ihre schon länger bestehenden Forderungen durch 
Hypothekenrechte auf seine Immobilien gesichert wer-
        <pb n="94" />
        74 Hypothekbestellung. Actio Paulians. 
den sollten. Am 25. April 1859 protestirte und 
reklamirte die Ehefrau des F. L., welche mit ihm 
nach unterfränkischem Landrecht in ehelicher Güter- 
gemeinschaft lebte, gegen diese Verpfändung, indem 
sie zugleich die Insolvenz ihres Ehegatten behauptete. 
Vermöge eines am 13. Mai 1859 zwischen beiden 
Eheleuten einerseits und jenen Gläubigern anderer- 
seits geschlossenen Vertrages nahm jedoch die Ehe- 
frau die erwähnte Protestation zurück und gab den 
Eintrag der Hypothekrechte der beiden Gläubiger in 
das Hypothekenbuch zu. Diese dagegen wollten ge- 
schehen lassen, daß auch die älteren Forderungen 
mehrerer Verwandten des F. L. an ihn durch Hy- 
pothekenrechte sicher gestellt würden. Hierauf erfolgte 
auch Vormerkung dieser verschiedenen Hypotheken- 
rechte im Hypothekenbuche. Am 31. Mai 1859 er- 
klärte indessen L. vor Gericht seine Insolvenz, 
so daß der Konkurs über ihn ausbrach. 
Die zweite Instanz sprach auf dem Grund einer 
auf das Paulianische Rechtsmittel gestützten Beru- 
fung gegen das Prioritätserkenntniß den beiden 
Gläubigern B. und C. die Hypothekenrechte für ihre 
älteren Forderungen deßhalb ab, weil der Erwerb 
dieser Hypothekenrechte sich lediglich als ein lukra- 
tiver darstelle, indem die Gläubiger keinerlei Ge- 
genleistung gemacht, insbesondere keine Stundung 
ihrer Forderungen bewilligt hätten. — Hiegegen 
ergriffen die Gläubiger B. und C. die Repvision. 
In den in diesen Blättern a. a. O. mitgetheil- 
ten Erkenntnissen des obersten Gerichtshofes wird 
zwar der allgemeine Satz aufgestellt, daß nach der 
GO. Kap. XIX §. 19 Nr. 2 und 3 die von dem 
Schuldner gefährlicherweise zum Präjudiz und Scha- 
den anderer Gläubiger geschehene Hypothekbestellung 
dem Paulianischen Rechtsmittel unterliege, wenn 
a) der Gläubiger, für welchen die Hypothek bestellt
        <pb n="95" />
        Hypothekbestellung. Actio Pauliana. 75 
worden, selbst einigen Theil an der Gefährde ge- 
nommen; oder b) wenn er durch die Hypothekbe- 
stellung einen lukrativen Erwerb gemacht hatte. 
In der weiteren Entwickelung der Entscheidungs- 
gründe des Erkenntnisses vom 24. Juli 1854 
(Bd. XIX S. 299) wird aber ausgeführt, daß die 
Bestellung einer Hypothek für eine bestehende Schuld 
überhaupt nicht als ein Akt der Liberalität angesehen, 
nicht mit einer Schenkung, oder mit der Zuwendung 
eines Legats, von welchen I. 6 §S. 11 und 13 Dig. 
quae in fraud. cred. spricht, auf gleiche Linie ge- 
stellt werden könne. Es wird also in dem Be- 
griffe des lukrativen Erwerbs einer Hypothek für 
eine ältere Schuld ein logischer Widerspruch ge- 
funden. 
In dem vorliegenden Falle nun hat der oberste 
Gerichtshof in seinem Erkenntnisse abermals von dem 
Begriffe solch' eines lukrativen Erwerbs Umgang ge- 
nommen und das Erkenntniß der zweiten Inßza 
vielmehr aus folgenden Gründen bestätigt: 
Nach bayer. Rechte (GO. Kap. XIX §. 19 Nr. 3) 
und der vom obersten Gerichtshofe festgehaltenen 
Auslegung desselben (Seuffert's Bl. f. RA. 
Bd. XIX S. 296) ist die von einem insolventen 
Schuldner für eine ältere Forderung eines Gläubi- 
gers errichtete Hypothek durch das paulianische Rechts- 
mittel anfechtbar, wenn der Gläubiger an der durch 
solche Hypothekkonstituirung anderen Gläubigern ge- 
spielten Gefährde einigen Theil hat. Hiebei ist 
weiter zu bemerken: 
Das paulianische Rechtsmittel ist überhaupt 
gegen diejenigen Rechtshandlungen im weitesten 
Sinne gegeben, wodurch ein Gemeinschuldner vor 
dem Konkurse in der Absicht, seine Gläubiger zu 
verkürzen, und zu ihrem wirklichen Nachtheile sein 
Vermögen vermindert hat. Es bezieht sich indessen
        <pb n="96" />
        76 Hypothekbestellung. Actio Pauliana. 
nach römischem Rechte nur auf nicht erzwingbare 
Geschäfte; vgl. Zeitschr. für Civilrecht und Prozeß, 
Be. XIV S. J1. 
Darum ist das genannte Rechtömittel im All- 
gemeinen auzsgeschlossen, wenn der Schuldner eine 
wahre Schuld von freien Stücken oder auf Andrang 
des Gläubigers bezahlt, selbst wenn dieser die 
materielle Insolvenz des Schuldners kannte oder 
muthmaßte: l. 6 8. 6, 7, I. 24 Dig. quae in 
fraudem credit (42, 8); Keller Pand. S. 694. 
Auch in diesem Shien Falle wird vom Gläu- 
biger gesagt: sibi vigilavit, d. h. er hat sich, wie 
ihm nach den Gesetzen erlaubt war, vorgesehen und 
sein wohlerworbenes und fälliges Recht in gesetzli- 
cher Weise zur Geltung gebracht. 
Das aber, was von der Zahlung einer Schuld 
durch den insolventen Schuldner gilt, ist keineswegs 
auf die von ihm ausgehende Konstituirung eines 
Pfandrechtes für eine ältere Schuld zu beziehen. 
Hierin wird nach römischem Rechte immer ein 
der actio Pauliana unterliegendes factum in frau- 
dem ceterorum creditorum gesehen, weil, während 
die Zahlung der Schuld den Schuldner liberirt, die 
Pfandbestellung für die ältere Schuld, ohne an der 
Obligation etwas zu ändern, in Ermangelung eines 
dem Gläubiger zur Erzielung der Pfandsicherung 
zustehenden Zwangsmittels, nur auf den freien 
Willen des Schuldners zurückgeführt werden kann 
und an sich keinen anderen Zweck hat, als zu Gun- 
sten des Gläubigers, welchem die Sicherung durch 
Pfand gewährt wird, die gesetzliche Ordnung der 
Befriedigung in dem beporstehenden, Konkurse zu 
verrücken: I. 10 S. 13, I . c Zeitschr 
f. Civilrecht und Prozeß. Be. 22 
Eine völlige Gleichstellung der ESl einer 
ältern Schuld mit der Pfandbestellung für eine
        <pb n="97" />
        Hypothekbestellung. Aetio Paulläna. 77 
ältere Schuld ist nun aber auch nach bayerischem 
Rechte nicht anzunehmen. 
Unbezweifelt gilt nach bayerischem Rechte das, 
was das römische von der Unanfechtbarkeit der Zah- 
lung einer Schuld lehrt, weil GO. Kap. XIX §S. 19, 
wie die Amnerk. hiezu lit. b bezeugen, nicht die 
Abficht hatte, die Beiuguß des Gläubigers, sich in 
Zeiten zu vigiliren, in irgend einer Weise zu 
schmälern. 
Was aber die Pfaudbestellung durch den insol- 
venten Schuldner für eine ältere Schuld betrifft, so 
erwähnt derselben die GO. a. a. O. nicht speziell, 
so daß sie lediglich unter die allgemeine Bestimmung 
Nr. 3 a. a. O. zu subsumiren und somit anfecht- 
bar ist, soferne der Pfanderwerber an der den übri- 
gen Gläubigern durch die Pfandbestellung gespielten 
Gefährde einigen Theil hat. Dieses Moment nun 
ist dann gegeben, wenn der Gläubiger, bei hinlän v 
licher Kenntniß von der Insolvenz des Schuld- 
ners und Verpfänders, sich das Pfand für seine 
ältere Schuld bestellen ließ, und die an diesen Punkt 
vom Gesetze geknüpfte Differenz von der Heim- 
zahlung, welche selbst dann von den übrigen Gläu- 
bigern mit der actio Pauliana nicht angefochten 
werden kann, wenn der befriedigte Gläubiger die 
Insolvenz des zahlenden Schuldners kannte, wird 
hinreichend dadurch erklärt, daß der Gläubiger, wel- 
cher, von der schlimmen Lage seines Schuldners unter- 
richtet, auf Zahlung dringt, eben nur sein erzwing- 
bares Recht verfolgt, wogegen bei dem Andringen 
des Gläubigers auf Pfandbestellung der insolvente 
Schuldner leichtsinniger und willfähriger zu sein pflegt 
und die Befriedigung der übrigen Gläubiger in der 
Regel dadurch größerer Gefahr ausgesetzt ist, als 
durch die mit mancherlel Schwierigkeiten verbundene 
effektive Beitrelbung der Schuld.
        <pb n="98" />
        78 Hypothekbestellung. Actio Pauliane. 
Den eben entwickelten Grundsätzen gemäß sind 
die von B. u. C. durch Vertrag mit dem insolven- 
ten Franz Leipold und seiner Ehefrau erworbenen 
Hypothekvormerkungen von der 2. Justanz mit Recht 
reszindirt worden. 
Denn wenn auch B. am 24 März 1859 und 
L. am 7. April 1859 sich mit F. L. über den 
Hypothekentitel für ihre in Frage stehenden älteren 
Forderungen vertrugen, so war doch damals be- 
reits die Insolvenz der beiden Eheleute L. voll- 
kommen vorchanden und beiden Gläubigern, die seit 
Jahren mit F. L. in geschäftlichem Verkehr gestan- 
den hatten, genau bekannt. Jedenfalls aber wurden 
sie durch die von der Ehefrau des F. L. am 25. April 
1859 gegen die Hypothekenvormerkungen eingereichte 
Protestation von der Insolvenz beider Eheleute voll- 
ständig unterrichtet, und war von diesem Augen- 
blicke oder von der Mittheilung dieser Protestation 
an eine durch das paulianische Rechtsmittel unan- 
fechtbare Erwerbung einer Hypothek oder der unau- 
fechtbare Uebergang einer Vormerkung in definitiven 
Eintrag für jene Gläubiger nicht mehr rechtsmöglich. 
Denn ließe man auch die Voraussetzung zu, daß die 
beiden Gläubiger erst durch die Protestation der 
Ehefrau des F. L. Kenntniß von der Insolvenz 
des Schuldners erlangt haben, und erkennt man an, 
daß die am 13. Mai 1859 unter Zurücknahme der 
Protestation erklärte Zustimmung der Ehefrau zu 
den Hypothekbestellungen vom 24. März 1859 und 
7 April 1859 dieselbe rückwärts dergestalt wirksam 
zu machen geeignet war, wie wenn sie von Anfang an 
zugestimmt hätte (1. 16. §. 1. Dig. de pignor. 
20. 1), — so kann doch diese Wirksamkeit nicht 
anders eintreten und die Ratihabition von den kon- 
trahirenden Gläubigern nicht anders acceptirt werden, 
als mit den Modalitäten, unter welchen sie erklärt
        <pb n="99" />
        Distributlonsbescheid. Revifion. 79 
ist, d. h. mit der gleichzeitigen oder vorausgegange- 
nen Assertion der Insolvenz. Hieran aber ändert 
auch der Umstand nichts, daß nach der zu W. be- 
stehenden ehelichen Gütergemeinschaft der Mann die 
Güter, welche beiden Ehetheilen gemeinschaftlich sind, 
zu verpfänden befugt ist, und der Ehefrau nur die 
reclamatio uxoria dagegen zusteht: Landg.-Ordn. 
Tit. C. II S. 2 und 3; Verordn. v. 28. März 1700 
in der Landmand.-Samml. Bd.1 S. 499; Schel- 
haß, Darstellung des Würzburger LR. S. 69 und 
70; Lehner, Hyp.-R. Bd. I F. 28 vgl. mit §. 30 
ad 2.— Denn die von der Ehefrau am 25. April 1859 
eingeworfene Protestation und Reklamation gegen 
die vom Ehemann erklärte Pfandbestellung sicht eben 
diese Bestellung dergestalt an, daß die mittelst Ver- 
trages vom 13. Mai 1859 erwirkte Zurücknahme 
der Reklamation die kontrahirenden Gläubiger an 
die Modalität der Zurücknahme band, d. i. an die 
Erklärung der Ehefrau, daß die Insolvenz beider 
Ehetheile bestehe. OAGErk. v. 13. Dez. 1862. 
Reg.-Nr. 18762/66. 4% 
6 
2. 
Unzulässigkeit einer Revision gegen zwei gleichförmig lautende 
Erkenntnisse über eine Vermögens-Distribution. 
Vergl. Bd. XV S. 80. 
Hierüber sprechen sich die Motive einer oberst- 
richterlichen Entscheidung folgendermaßen aus. 
Es handelt sich im vorliegenden Fall um die 
Exekution in des Schuldners Vermögen, für den 
revidirenden Gläubiger. Die Liquidität seiner For- 
derung ist hergestellt, auch die Priorität im eigent-
        <pb n="100" />
        80 Einkindschaftung nach Würzburger R. 
lichen Sinn ist kein Gegenstand des Streites, wohl 
aber streitet der Revident mit den übrigen Gläu- 
bigern des Schuldners über die Distributton der 
von jetzt an disponibeln Exekutionsmittel, worüber 
die zwei unteren Instanzen nummehr eine gleichmäßig 
lautende Entscheidung erlassen haben. 
Nachdem aber zufolge des §. 108 der Prozeß= 
novelle v. 17. November 1837 gegen zwei gleich- 
förmige Erkenntnisse in executione die Berufung 
zur dritten Instanz nicht stattfindet, und nachdem 
ebensowohl die Bestätigungen der Fristenbewilligun- 
gen und Nachlaßverträge und folgeweise die richter- 
liche Kognition über die dabei streitigen Punkte als 
die Distributionsbeschelde zum Exekutionsverfahren 
gerechnet werden (§. 70 a. a. O.), so ist die hier 
eingelegte Revision offenbar unzulässig. 
OAGErk. v. 21. Juli 1862. 6 
3. 
Dispositlonsbefugniß der Einkindschaftseltern. Würzburger 
Recht. 
Zu solchen Handlungen unter Lebenden, durch 
welche nur die Gleichstellung der Kinder be- 
züglich dessen, was einzelne derselben aus dem 
elterlichen Vermögen bereits empfangen haben, bewirkt 
wird, sind auch die im Einkindschaftsverbande stehen- 
den Eltern berechtigt. 
OAGErk. v. 28. März 1856 RMr. 16 4 
Nedatt.: Dr. Steppetz. Verl.: Palm # Euke elph Erle) 
in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="101" />
        Samstag den 21. Maãrz 1863. 28. Jahrgang. M G. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanbendung 
zunächst in Bayern. 
Inbalt: A#önnen ausländliche Strafurtheile die Anwendung der Rücklollebestim 
mungen des Strasgesetzbuches von 1861 begründen? (Fortsetzung) 
Ueber PHroolsoclen wäbkend des durch eine Kontraktsklag- anbän. 
alg gemachten Prozesses. 
Können aueländische Strafurtheile die Anwendung 
der Nüchfallobestimmungen des Strafgesehbuchs von 
1861 begründen? 
(Fortsetzung.) 
3) Was sodann den Wortlaut der einzel- 
nen vom Rückfalle handelnden Bestimmungen anlangt, 
so wurde bereits aus den Quellen des Gesetzbuchs 
nachgewiesen, daß man durch die Fassung der des- 
fallsigen Bestimmungen die Berücksichtigung auslän- 
discher Urtheile keineswegs als geboten erachtete. 
Abgesehen hievon liegt es schon an sich in der 
Natur der Sache, daß das Strafgesetzbuch, insoferne 
nicht ausdrücklich etwas Anderes vorgeschrieben 
ist, in allen seinen Bestimmungen nur auf sich 
selbst Bezug hat. Auch das Plenarerkenntniß vom 
27. Dezember 1862 erkennt dieß an, indem es an 
die Spitze seiner Entscheidungsgründe den Satz stellt, 
„daß das Strafgesetzbuch von 1861 ein abgeschlos- 
senes Ganze bilde, welches zu einer ununterbroche- 
nen Wechselwirkung verkettet und in allen seinen 
Theilen auf die Voraussetzung seiner eige- 
nen Geltung berechnet ist.“ Nur aus der 
Unmöglichkeit des Willens des Gesetzgebers, die auf 
Grund des früheren bayerischen Strafgesetzbuches er- 
folgten Verurtheilungen beim Rückfalle unberücksichtigt 
zu lassen, und aus den zur Vermittelung des Ueber- 
ganges aus der alten in die neue Gesetzgebung die- 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="102" />
        82 Räckfal. Ausländische Strafurtheile. 
nenden Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum 
Strafgesetzbuche von 1861 zieht es die Folgerung, 
daß die vor dem 1. Juli 1862 ergangenen Straf- 
urtheile der bayerischen Gerichte beim Rückfalle 
in der im Plenarerkenntnisse festgestellten Weise Be- 
rücksichtigung sinden müssen. — Wenn also z. B. 
der Art. 276 des Strafgesetzbuches bestimmt: „Wer 
wegen Diebstahls, Raubes oder Hehlerei bereits ein- 
mal 2c. ꝛc. verurtheilt worden ist“, so kann hierunter 
nur eine nach den baperischen Strafgesetzen 
wegen der fraglichen Reate erfolgte Verurtheilung 
verstanden werden, gleichwie auch z. B. die Br- 
stimmungen des Art. 1, Art. 28, Art. 85 des Ge- 
setzbuchs sich nur auf die bayerische Strafgesetz- 
gebung beziehen. — Nebstdem gibt das Gesetz bei 
einzelnen Rückfallsbestimmungen, nämlich in den 
Art. 242 und 282, auch ausdrücklich zu erkennen, 
daß es beim Rückfalle nur vorausgegangene Ver- 
urtheilungen nach den bayerischen Strafgesetzen 
im Sinne hat, indem es hier sogar auf die einschlä- 
gigen Artikel des Strafgesetzbuches, nach welchen die 
frühere Verurtheilung erfolgt sein muß, Art. 234 — 
238, 240 und 241, dann Art. 283, speziell ver- 
weist. — Endlich muß ja auch von Denjenigen, 
welche die Berücksichtigung ausländischer Strafur- 
theile beim Rückfalle für geboten erachten, selbst an- 
erkannt werden, daß das Gesetz, wenn es im Art. 276 
von einer Verurtheilung in eine Verbrechensstrafe 
spricht, hierunter die Verurtheilung in eine Verbre- 
chensstrafe nach Maßgabe der Bestimmungen des 
bayerischen Strafgesetzbuches im Sinne hat. 
Nur sind dieselben der Meinung, daß hieraus nicht 
die Verneinung der Frage über den Einfluß auslän- 
discher Strafurtheile auf die Anwendung der Rück- 
fallsbestimmung des Art. 276, sondern vielmehr blos 
die Folgerung hervorgehe, daß in jedem einzelnen 
Falle geprüft werden müsse, ob die im Auslande 
erkannte Strafe als eine Verbrechensstrafe im Siune 
des bayerischen Strafgesetzbuches erscheine. Daß
        <pb n="103" />
        RKückfall. Ansländische Strafurhheilé. 83 
aber diese Folgerung einer gefetzlichen Grundlage 
entbehrt, wird unten gezeigt werden. — Nach allem 
Dem dürfte auch der Wortlaut der gesetzlichen 
Bestimmungen über die Bestrafung des Rückfalles 
nicht für sondern geradezu gegen die Bejahung der 
hier behandelten Frage sprechen. 
4) Richtig ist es allerdings, daß der Zweck 
und Geist der gesetzlichen Bestimmungen über die 
Bestrafung des Rückfalles, welcher darin besteht, der 
in der wiederholten Verübung gewisser Reate liegen- 
den Gemeingefährlichkeit entgegenzutreten und dem 
eingewurzelten Hange zu diesen Reaten stärkere Re- 
pressivmittel entgegenzusetzen, an sich für die Be- 
rücksichtigung ausländischer Strafurtheile beim Rück- 
falle sprechen würde. Allein hieraus kann vor Allem 
um deswillen nichts entnommen werden, weil nach 
der oben unter Ziff. 2 gegebenen Ausführung der 
Gesetzgeber andere überwiegende Gründe hatte, 
bei außländischen Strafurtheilen die Anwendung der 
Rückfallsbestimmungen nicht Platz greifen zu lassen 
und also für diesen Fall von der Erreichung des 
angeführten Zweckes abzusehen. — 
Geht man sodann auf die Sache näher ein, so 
findet man, daß gerade durch das Verfahren, aus- 
ländische Strafurtheile ohne alle Prüfung der 
der früheren Verurtheilung zu Grunde gelegenen 
faktischen Momente beim Rückfalle zu berücksich- 
tigen, dem Zwecke und Geiste der gesetzlichen Be- 
stimmungen über die Bestrafung des Rückfalles jeden- 
falls in einem weit höheren Maße entgegenge- 
handelt wird, als wenn von einer Anwendung der 
Rückfallsbestimmungen auf Grund ausländischer 
Strafurtheile Umgang genommen und der im Aus- 
lande erfolgten früheren Bestrafung nur nach Gestalt 
der Dinge ein Einfluß auf die Zumessung der durch 
die neuerliche Handlung an sich verwirkten Strafe 
eingeräumt wird. 
Das Strafgesetzbuch von 1861 legt nämlich 
#
        <pb n="104" />
        84 Rückfall. Ausländische Strafurthelle. 
vor Allem bei der Behandlung des Rückfalletz das 
Hauptgewicht nicht sowohl auf die Größe der vor- 
ausgegangenen Bestrafung als vielmehr auf die 
Schwere der früher verübten Handlung. Dieß 
ergibt sich unverkennbar daraus, daß zum Rückfalle 
nicht das Erleiden der Strafe, ja nicht einmal die 
eingetretene Rechtskraft des ergangenen Strafurtheiles 
erfordert, sondern derselbe schon durch die blose 
Thatsache einer vorausgegangenen Verurtheil- 
ung wegen Verbrechens, Vergehens oder Uebertret- 
ung begründet wird. Vgl. Art. 242, 276, 282 2c. v. 
Setzen wir nur z. B. den Fall, daß der A. wegen 
eines Diebstahls, der nach dem bayerischen Straf- 
gesetzbuche blos eine Uebertretung oder wenigstens 
blos ein Vergehen bildet, im Auslande nach der 
dortigen Gesetzgebung zu einer fünfjährigen Freiheits- 
strafe verurtheilt worden ist. Hier müßte derselbe, 
falls er neuerlich einen nach Art. 282 Ziff. 1 des 
Strafgesetzbuches als Vergehen strafbaren Diebstahl 
verübt, nach der gegentheiligen Ansicht ohne Weiteres 
eines Verbrechens des Diebstahles nach Art. 276 
für schuldig erachtet werden, weil die im Auslande 
erkannte frühere Strafe angeblich als eine Verbre- 
chensstrafe im Sinne des Strafgesetzbuches von 1861 
erscheint; eine solche Verurtheilung steht aber offen- 
bar im direkten Widerspruche mit dem Geiste der 
Bestimmung des Art. 276, da der A. vorher noch 
keinen so schweren Diebstahl, welcher nach der An- 
schauung des bezeichneten Strafgesetzbuches eine Ver- 
brechensstrafe nach sich ziehen könnte, verübt und also“ 
noch keine solche Gemeingefährlichkeit, keinen einge- 
wurzelten Hang zu solchen Diebereien zu erkennen 
gegeben hat, welcher die Anwendung der strengen 
Strafbestimmung des Art. 276 rechtfertigen könnte 7). 
1) Man könnte einwenden, daß das hier geltend ge- 
machte Argument jfa auch dem Plenarerkenntnisse vom 
27. Dezember 1862 entgegenstehe. Allein dieser
        <pb n="105" />
        Rückfall. Ausländische Strafurtheile. 85 
Nach dem Strafgesetzbuche von 1861 sind es 
ferner nur gewisse Veeac, bei welchen wegen des 
Rückfalles eine höhere Strafbestimmung Platz greift. 
So läßt namentlich das Gesetz beim Diebstahle nur 
wegen einer früheren Verurtheilung wegen Dieb- 
stahles, Raubes oder Hehlerei eine Rückfallsstrafe 
eintreten, während dieß bei den verwandten Reaten 
des Betruges, der Unterschlagung, der Erpressung 
u. dgl. nicht der Fall ist. In ähnlicher Weise 
kommt bei dem Betruge nur allein eine frühere Ver- 
urtheilung wegen Betruges oder Fälschung in Be- 
tracht 2c. 2c. — 
Es ist nun eine bekannte Thatsache, daß die 
verschiedenen ausländischen Strafgesetzgebungen, wenn 
sie auch im Allgemeinen in ihren Anschauungen und 
Begriffsbestimmungen mit dem Strafgesetzbuche von 
1861 übereinstimmen, doch im Einzelnen in den er- 
heblichsten Punkten htevon abweichen. Zum Nach- 
weise hiefür sollen nur einige wenige Gesichtspunkte 
hervorgehoben werden. 
Das Strafgesetzbuch von 1861 scheidet in den 
Art. 284—287 den Felddiebstahl von dem ge- 
wöhnlichen Diebstahle aus, erblickt hierin ein weit 
weniger strafbares Reat und läßt insbesondere bei 
demselben die strengen Bestimmungen der Art. 276 
und 282 Ziff. 3 über die Bestrafung des Rückfalles 
beim Diebstahle nicht Platz greifen. In anderen 
Einwand widerlegt sich dadurch, daß bei den vor 
dem 1. Juli ergangenen Strafurtheilen inländischer 
Gerichte das sormelle Moment der Rechtskraft 
dieser Urtheile entscheidend ist und einer nochmaligen 
rüfung der der früheren Verurtheilung zu Grunde 
gelegenen faktischen Verhältnisse nach Maßgabe der 
Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuches absolut 
bindernd im Wege steht, wie dieß auch der oberste 
Gerichtshof in den Gründen seines Plenarerkennt= 
nisses besonders hervorgehoben hat, während dieß 
bei ausländischen Strafurtheilen selbstverständ- 
lich in keiner Weise der Fall ist.
        <pb n="106" />
        86 Rückfall. Ausländische Strafurtheile. 
Strafgesetzgebungen fällt dagegen der Felddiebstahl 
unter den Begriff des gewöhnlichen Diebstahles, und 
wird sogar häufig der Umstand, daß ein Dieb- 
stahl an Früchten auf dem Felde verübt wurde, als 
ein erschwerendes, eine höhere Strafe begründendes 
Moment erachtet. — Während das Strafgesetzbuch 
von 1861 von einer Bestrafung des Wuchers ganz 
Umgang nimnt, ist in anderen Strafgesetzgebungen 
namentlich der sogenannte verkleidete Wucher unter 
den Begriff des Betruges gestellt und mit schwe- 
ren Strafen bedroht. BWährend nach dem Straf- 
gesetzbuche von 1861 beim Diebstahle nur eine vor- 
ausgegangene Verurtheilung wegen Diebstahles, Rau- 
bes oder Hehlerei, beim Betruge nur eine vorausge- 
gangene Verurtheilung wegen Betruges oder Fälsch- 
ung eine Rückfallsstrafe nach sich zieht, begründet 
nach anderen Strafgesetzgebungen sowohl beim Dieb- 
stahle als auch beim Betruge jede vorhergegangene 
Bestrafung wegen Diestahles, Unterschlagung, Be- 
truges, Raubes oder Erpressung die Anwendung der 
gesetzlichen Bestimmungen über Bestrafung des Rück- 
falles. — Auch in den Begriffsbestimmungen von 
verwandten Reaten zeigen sich in einzelnen auslän- 
dischen Strafgesetzgebungen solche Verschiedenheiten 
von dem Strafgesetzbuche von 1861, daß eine und 
dieselbe strafbare Handlung nach einer ausländischen 
Gesetzgebung eine andere rechtliche Qualifikation er- 
halten kann, als ihr nach dem Strafgesetzbuche von 
1861 zukommt; und namentlich haben die Reate 
der Fälschung und Hehlerei in anderen Gesetzgebun- 
gen eine von dem Strafgesetzbuche von 1861 völlig 
abweichende Stellung und Behandlung gefunden. — 
Zu welchen dem Zwecke und Geiste des Ge- 
setzes geradezu widersprechenden Resultaten aber in 
olge dieser Verschiedenheiten der ausländischen 
trafgesetzgebungen und des Strafgesetzbuches von 
1861 die Berücksichtigung ausländischer Strafurtheile 
beim Rückfalle in der oben angeführten Weise führt, 
wird am besten durch einige Beispiele klar werden.
        <pb n="107" />
        Rückfall. Aualaͤndische Strafurtheile. 87 
Setzen wir den Fall, daß A. im Auslande wegen 
eines Diebstahles, welcher nach seiner faktischen 
Grundlage nach dem Strafgesetzbuche von 1861 
unter die Kategorie des Felddiebstahles fallen würde, 
zu fünfjähriger Freiheitsstrafe verurtheilt wurde. 
Verübt hier derselbe später einen nach Art. 282 
Ziff. 1 oder 2 als Vergeben strafbaren Diebstahl, 
so müßte er ungeachtet des Umstandes, daß nach 
dem Strafgesetzbuche von 1861 die früher verübte 
That gar keine Rückfallsstrafe nach sich ziehen könnte, 
nach Art. 276 wegen Verbrechens des Diebstahles 
bestraft werden. — Wenn der B. im Auslande 
wegen Betruges zu einer vier Jahre übersteigen- 
den Freiheitsstrafe verurtheilt wurde, so müßte der- 
selbe im Falle neuerlicher Verübung eines nach 
Art. 315 Ziff. 2 als Vergehen strafbaren Betruges 
auch dann, wenn der frühere Betrug nach seinen 
faktischen Momenten blos ein verkleidetes Wucherge- 
schäft gewesen und der Thatbestand eines strafbaren 
Reates nach dem Strafgesetzbuche von 1861 hierin 
gar nicht enthalten ist, als rückfällig nach Art. 319 
eines Verbrechens des Betruges für schuldig erkannt 
werden. — Der C., welcher im Auslande wegen 
eines an sich ganz geringfügigen, nach dem Straf- 
gesetzbuche von 1861 als Uebertretung strafbaren 
Diebstahles lediglich aus dem Grunde zu einer fünf- 
jährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist, weil 
er vorher schon mehrmals wegen Unterschlagung be- 
straft worden war, diese vorausgegangenen Bestraf- 
ungen wegen Unterschlagung aber nach der auslän- 
dischen Strafgesetzgebung einen Rückfall begründeten 
und für die Qualifikation und Bestrafung des ab- 
geurtheilten Diebstahles maßgebend waren, müßte im 
alle neuerlicher Verübung eines nach Art. 282 
d 1 als Vergehen strafbaren Diebstahles in Ge- 
mäßheit der Bestimmung des Art. 276 eines Ver- 
brechens des Diebstahles schuldig erkannt werden, 
und würden auf diese Weise die früheren Bestraf- 
ungen wegen Unterschlagung den größten Ein-
        <pb n="108" />
        88 Kontraktsklagen. Provisorien. 
fluß auf die Qualifikation und Bestrafung des neuer- 
lich verübten Diebstahles äußern, wiewohl nach dem 
Strafgesetzbuche von 1861 Verurtheilungen wegen 
Unterschlagung beim Diebstahle niemals eine Rück- 
fallsstrafe nach sich ziehen können. — Setzen wir 
ferner den leicht möglichen Fall, daß wegen eines 
von A. und B. gemeinschaftlich verübten Reates der 
A. im Inlande, der B. im Auslande abgeurtheilt 
und hiebei der A. nach dem Strafgesetzbuche von 
1861 eines Verbrechens der Erpressung, der B. 
nach der treffenden ausländischen Strafgesetzgebung 
eines Verbrechens des Raubes für schuldig erklärt 
wird. Hier würde, falls der A. und B. neuerlich 
einen nach Art. 282 Ziff. 1 als Vergehen strafba- 
ren Diebstahl mit einander verüben, diese That trotz 
der vollständigen Gleichheit der Verhältnisse auf 
Seite des A. ein Vergehen, auf Seite des B. 
aber, da bei ihm die Bestimmung des Art. 276 
Anwendung finden müßte, ein Verbrechen des 
Diebstahles bilden u. dgl. mehr. — 
(Schluß folgt.) 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofe# für Vayern 
rechts des Mheines. 
Ueber Provisorien während des durch eine Kon trakts- 
klage anhängig gemachten Prozesses. 
X. behauptete in seiner Klage gegen B., daß 
dieser, welcher seine zwei Häuser zu N. ohnlängst 
an Z. verkauft, ihm schon ihm Jahre 1860 bezüg- 
lich dieser Häuser ein Vorkaufsrecht zugesichert habe. 
Er bat um den Ausspruch, daß der Beklagte V. sich 
des Klägers Eintritt in den mit Z. abgeschlossenen 
Kauf gefallen zu lassen habe. Zugleich beantragte
        <pb n="109" />
        Kontraktsklagen. Provisorien. 89 
er, um nicht durch die Verlautbarung des zwischen 
V. und Z. geschlossenen Kaufvertrages und durch die 
radition des Kaufobjektes in Schaden zu gerathen, 
daß an den Beklagten V. das Verbot der Verlaut- 
barung unter Androhung einer Strafe von 1000 
Thalern erlassen werden möge. — Auf diesen Antrag 
eingehend erließ das Prozeßgericht an den Beklagten 
P. die Weisung, die Verlautbarung jenes Kaufver- 
trages und die Zuschreibung des Kaufobjektes an Z. 
bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtstreites 
bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1000 Thalern zu 
unterlassen. — Auf die vom Beklagten eingewandte 
Berufung wies die zweite Instanz den Provisional- 
antrag des Klägers ab. In den Entscheidungs- 
gründen war bemerkt, daß das beantragte Proviso= 
lium die Tradition an den Z. nicht hindern und 
die Verlautbarung dem Käufer Z. ein anderes Recht 
als er durch die Tradition erlange, nicht gebe, daß 
mithin das Verbot der Verlautbarung nutzlos sei. 
Sodann folgerte der Richter II. Inst. aus den all- 
gemeinen Grundsätzen über mala ldes, daß auch 
die Tradition des Kaufobjektes an den Käufer Z. 
dem Vorkaufsrechte des Klägers nicht präjudiziren 
würde, wenn dieser von seinem Vorkaufsrechte 
„schon vorher“ den Z. unterrichtet hätte. — Gegen 
dieses Erkenntniß ergriff der Kläger das Rechtsmittel 
der Revision. Die dritte Instanz bestätigte jedoch 
und zwar aus folgenden Gründen: 
Es darf als eine aus der Rechtsordnung und 
Billigkeit fließende Regel angesehen werden, daß 
derjenige, welcher aus einem Kontrakte auf ein 
Geben, Leisten oder Thun belangt ist, bezüglich der 
Erreichung dieses Zweckes keiner Zwangs= und 
Sicherheitsmaßregel unterworfen werde, so lange 
nicht seine Verbindlichkeit erwiesen und richterlich 
festgestellt ist; Const. un. de prohib. sequestr. 
pecuniae (4. 4): „Quotiens ex quolibet con- 
iractu pecunia postulatur, sequestrationis ne-
        <pb n="110" />
        90 Kontraktsklagen. Provisorien. 
cessitas conquiescat. Oportet enim debito- 
rem primo convinci, et sic deinde ad solutio- 
nem pulsari. Quam rem non tantum juris 
ratio, sed el ipsa aequitas persuadet, ut pro- 
bationes secum adferat dehitoremque convincat 
becuntam petiturus.“ Vergl. Gönner Handb. 
. gem. Pr. IV 79 §§.. 1, 2; Heffter System 
des Pr. R. §. 488. 
Alle vom Richter während des Prozesses zu 
treffenden Maßregeln, welche unter den Streitthei- 
len einen provisorischen oder interimistischen Zustand 
ordnen sollen, bedürfen daher eines besonderen Recht- 
fertigungsgrundes. Nicht selten gibt einen folchen 
Rechtfertigungsgrund die Gefahr auf dem Verzuge 
ab, auf deren Beseitigung der Richter nach Um- 
ständen in polizeilicher Fürsorge unaufgerufen bedacht 
sein muß. So sind Provisorien in Prozessen über 
Alimente, Ehestreitigkeiten, Sponsaliensachen, Vor- 
mundschaftssachen, Baustreitigkeiten ꝛc. theils nach 
gesetzlichen Vorschriften theils in Erfüllung der all- 
gemeinen richterlichen Pflicht, einen Nothstand oder 
eine mit der Prozeßverzögerung verbundene schwere 
Gefahr von unbestimmter Tragweite zu vethüten, 
gewöhnlich oder unvermeidlich. Gönner a. a. O. 
Puchta in der Zeitschr. f. Civikrecht und Proz. 
Bd. V S. 107 f. 
Interimistische Beschränkungen der Dispositions- 
und Handlungsfähigkeit des mit einer persönlichen 
Klage auf ein Geben, Leisten oder Thun Belang- 
ten sind weder im Allgemeinen durch ein Gesetz 
vorgeschrieben oder gestattet, noch durch die Gefahr 
auf dem Verzuge in dem Siune, welcher in den 
oben bemerkten Beispielen verstanden ist, gerecht- 
fertiget. Denn 
1) der Realarrest (GO. Kap. VIII §J. 6) 
ist zwar eine für den Zweck der künftigen Exekution 
getroffene provisorische Maßregel und scheint hienach 
die Deutung zuzulassen, als solle oder könne auch
        <pb n="111" />
        Kontraktsttagen. Provifowien. 91 
die natürliche Erfüllung des Klagbegehrens schlecht- 
hin dadmch zum Voraus sicher gestellt werden. 
Allein abgesehen davon, daß der Arrest in der Regel 
gegen Inländer nicht zulässig ist, soll er doch in 
der That als cautio judicatum solvi direkt nur 
das Interesse der Leistung — quanti ea res est — 
sicher stellen; Wetzel! System des Proz. S. 198 
Not. 62 S. 201. 
2) Die Sequestration (GO. Kap. VIII §. 7) 
setzt in den Fällen, wo sie wegen Gefahr der 
Deterioration oder des Verthuns des streeitigen 
Gutes — im Gegensatze zu dem Verdachte der 
Flucht des Inhabers eines fahrenden Gutes — 
over wegen drohender Gewaltthätigkeiten unter den 
Streittheilen — zur Anwendung kommt, eine ding- 
liche oder eine Besitstörungsklage voraus. In 
Uebereinstimmung mit dem gemeinen Rechte übrigens, 
welches der Gesetzgeber in dieser Materie laut der 
Anmerk. zur GO. a. a. O. hat beibehalten wollen, 
kann die Sequestration einer beweglichen Sache oder 
der Früchte einer unbeweglichen Tache welche Ge- 
enstand einer persönlichen Klage auf Restitution 
sae in Rücksicht der Gefahr der Deterioration 
oder des Verthuns dann angeordnet werden, wenn 
die Restitution bereits durch richterliches Urtheil 
verfügt worden ist und der kondemnirte Verklagte 
gegen den modus executionis oder gegen das 
verurtheilende Erkenntniß selbst appellirt; Const. 5 
norum appell. non recip. (7. 65); fr. 21 8. 3 
e appell. (d9. 1); Cap. 3 X de sequ. poss. 
et fruct. (2. 17); Clem. un. eod. (2. 6); 
Wetzell System des Civilpr. S. 201; Danz 
summar. Proz. F. 122. 
3) Das provisorische Verbot jeder Veräußer= 
ung, welches in die Hypothekenbücher eingetragen 
zu werden pflegt (Lehner Hypoth.-Recht 1 S. 40 
I. S. 63), setzt die Untersuchung des Vermögens 
eines Schuldners behufs der Entscheidung der Frage, 
ob wider ihn Konkurs zu eröffnen sei, voraus.
        <pb n="112" />
        92 Kontraktsklagen. Provisorien. 
Irrig versucht der Kläger die Häuser, welche 
der Beklagte an Z. verkauft hat, in Folge seiner 
Vorkaufsklage als eine res litigiosa darzustellen, 
rücksichtlich welcher der Grundsatz: pendente lite 
nil innovetur, einzuhalten sei. 
Eine Sache wird litigiös, wenn sie mit 
einer actio in rem verfolgt wird, nicht aber ist es 
in diesem technischen Sinne die species, deren 
Tradition oder Restitution mit einer persön- 
lichen Klage begehrt wird (Bayer Vorträge 8. Aufl. 
S. 561; Zimmermann im Arch. f. civil. Prax. 
B. 36 S. 59), und nur hinsichtlich der litigiösen, 
d. i. der mit einer dinglichen Klage verfolgten 
Sache hat hauptsächlich das kanonische Recht das 
Verbot aller Innovationen und Attentate ausge- 
sprochen, aus welchem hinwieder auch das bereits 
in dem Justinianeischen Rechte begründete Verbot 
der Veräußerung abgeleitet werden kann; Martin 
Vorles. über den gem. Proz. B. II S. 139; 
Langenn und Kori Erört. Th. II S. 176. 
Es ist also dermalen keiner der oben erörterten 
Ausnahmsfälle gegeben, in welchem es sich recht- 
fertigen ließe, die Dispositions= und Handlungsbe- 
fugniß des Beklagten B. hinsichtlich der Häuser, 
deren Tradition vermöge angeblichen Vorkaufsrechtes 
der Kläger von ihm mit einer persönlichen Klage 
verlangt, durch ein provisorisches Verbot zu be- 
schränken. 
Allerdings wird zwar von Einigen gelehrt, daß 
selbst bei persönlichen Klagen der Kläger, woferne 
Gefahr droht, daß die künftige Exekution vereitelt 
werden solle, einen Arrest impetriren könne, wodurch 
dasselbe erreicht werde, wie in dem Falle, wo die 
Gesetze eine res litigiosa als vorhanden annehmen 
(Zimmermann a. a. O. S. 62, 65), und 
hiebei wird die zu verhängende Provisionalmaßregel 
lediglich von der Bedingung abhängig gemacht, daß 
nebst der Gefahr die persönliche Forderung, deren
        <pb n="113" />
        Kontraltstlagen. Provisorien: 93 
Befriedigung dagegen sicher gestellt werden soll, 
einigermaßen bescheinigt sei (#ong enn und Kori 
a. a. O. S. 186), ohne daß eine Zahlungsun- 
fähigkeit des Schuldners überhaupt nachgewiesen 
werden müßte. 
Allein der von den bestehenden Gesetzen ge- 
währte Rechtsschutz hat nicht den direkten und näch- 
sten Zweck, Rechtsverletzungen, welche dem einen 
von dem anderen drohen, soviel nur immer 
möglich, vorzubeugen, und dieselben zu verhüten. 
Die hierauf gerichteten Provisionen sind nur aus- 
nahmsweise gestattet oder verordnet. Die Schrift- 
steller, welche jene Ansicht vertheidigen, drücken sich 
zum Theil schwankend aus, z. B. wenn gesagt 
wird, daß der mit einer persönlichen Klage Belangte 
die künftige Exekution nicht vereiteln und dadurch 
die Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Erkennt- 
nisses lähmen dürfe, wenn er sich außer Stand 
befindet, deshalb dem Kläger Entschädig- 
ung zu leisten. Andere lassen immerhin die Be- 
fugniß eines solchen Beklagten, die Sache, deren 
Tradition oder Restitution verlangt wird, einem 
Dritten zu veräußern und zu tradiren, bestehen und 
räumen dem Kläger ein Rechtsmittel gegen den 
dritten Erwerber ein, wenn diesem bei dem Erwerbe 
der persönliche Anspruch des Klägers bekannt war; 
Hartter in d. Zeitschr. f. Civ. u. Proz. N. F. 
B. 12 S. 421. 
Es wiegt hienach zufolge der im Systeme des 
gemeinen Rechtes begründeten Rechtsanschauungen 
dermalen noch der Grundsatz vor, daß sich die per- 
sönliche Leistungsverbindlichkeit des Obligirten zuletzt 
und wenn er die Widerrechtlichkeit bis zum Aeußer= 
sten treibt, in eine Entschädigunsverbindlichkeit um- 
wandle und daß bis zu dem auf deren Erfüllung 
gerichteten obrigkeitlichen Zwange seine Rechts= und 
Handlungsfähigkeit bezüglich des Streitobjektes im 
Ganzen frei sei. Allerdings zwar kann nach dem
        <pb n="114" />
        04 Kontrattatlagen. Provisorien. 
geleenden Prozeprechte eine species, die der Be- 
lagte zu restituiren oder zu tradiren verurtheilt wor- 
den ist, ohne weiters im Wege der Exekution ihm 
entwehrt werden, wobei sogar der animus dandi 
oder tradendi des Beklagten vom Richter supplirt 
oder fingirt und das Eigenthum gegen den Willen 
des Beklagten und bisherigen Eigenthümers dem 
klagenden Gläubiger adjudizirt wird (Bethmann- 
Hollweg Handb. d. Civilproz. S. 339; Wächter 
Erört. 2c. II. S. 27), und so weit, als oben sub 
Nr. 2 erörtert worden, darf gesetzlich der Richter 
in der Exekutionsinstanz diese bevorstehende Ent- 
wehrung auch durch eine Provisionalmaßregel sicher 
stellen. Früher aber und in anderer Weise ist ein 
Provisorium zur Sicherstellung der natürlichen Er- 
füllung einer eingeklagten Forderung nicht zu- 
laässig, ausgenommen, es wären die besonderen Be- 
dingungen eines Arrestschlages nach den Vorschriften 
der Gerichtsordnung gegeben. 
Demnach läßt sich für die Dispositionsbeschrän- 
kung, deren Wiederherstellung der revidirende Kläger 
nachsucht, kein Rechtsgrund auffinden. Der aus 
einer angeblichen Vertragsbestimmung über das Vor- 
kaufsrecht verpflichtete Beklagte ist zur Zeit noch 
nicht rechtlich behindert oder unfähig, über den 
Gegenstand des Vorkaufsrechtes kraft seines Eigen- 
thums zu verfügen und hat lediglich zu gewärtigen, 
daß, wenn er sich durch einen Verkauf und die 
Tradition an einen Dritten wider Treu und Glau- 
ben außer Stand setzt, dem erweislichen Vorkaufs- 
rechte zu genügen, er dem Kläger für dessen Inter- 
esse verantwortlich werde 1); Sintenis prakt. 
Eivilr. Bd. II S. 640. 
1) Die Frage, wie welt Provisorien in Streitsachen, die 
auf das dare odber tradere einer bestimmten Sache 
gerichtet sind, gehen dürfen, läßt sich nur nach dem 
Endzwecke des gerichtlichen Verfabrens in folchen
        <pb n="115" />
        Kontraktsklagen. Prodlsoritn. 95 
Durchaus ohne Einfluß auf die Beurtheilung 
der Zulässigkeit der in Frage stehenden Dispositions- 
beschränkung ist endlich die Frage, ob der Käufer Z. 
bei Abschluß des Kaufvertrages von dem Vorkaufs- 
rechte des Klägers Kenntniß gehabt habe oder nicht, 
sowie die weitere Frage, ob unter Voraussetzung 
solcher Kenntniß dem Vorkaufsberechtigten irgend 
ein Rechtsmittel zustehe, dem Käufer Z. das tra- 
Streitsachen beantworten. Dleser Endzwick aber 
richtet sich wieder nach der Macht, welche das Gesetz 
dem Gläubiger, um den Vertragswillen durchzusetzen 
und zuletzt dem Richter, der dieser Macht des Gläu- 
bigers seine Hülfe zu leisten hat, einrdumt. Zur 
Zeit des Formularprozesses bei den Römern verwan- 
delte sich jede Vermögensklage durch das Urtheil in 
eine Geldforderung; genügte der Beklagte auch 
dieser nicht, so kam es allerdings zu einer richter- 
lichen missio in bona, aber zu einer solchen, die ein 
Konkursverfahren einleitete. Bethmann-Hollweg, 
Handb. des Civilpr. J. 20. — In Sachsen wer- 
den Provisorien auch rücksichtlich bestimmter Sachen, 
welche Gegenstand eines persönlichen Anspruches find, 
zum Zwecke der Sicherstellung der künftigen Exeku- 
kution gewährt. Osterloh, summar. Proz. S. 29. 
30. — Konsequent läßt aber auch die sächsische Ge- 
richtspraxis den Miether gegen die Eintragung des 
Kaufes im Grund= und Hppothekenbuche protestiren, 
um den Vermiether zu nöthigen, ihm hinlängliche 
Sicherbeit für die ungeschmälerte Fortsetzung des 
Miethkontraktes zu gewähren. Osterloh l. e. S. 37.— 
Nach Art. 1583 des code civil ist der Kauf unter 
den Kontrahenten perfekt und das Eigenthum vom 
Verkäufer auf den Käufer übergegangen, sobald fie 
sich über die Sache und den Preis geeinigt haben, 
ohne daß es der Uebergabe der Sache oder der Zah- 
lung des Kaufpreises hiezu bedürfte. — Durch die- 
sen Eigenthumsübergang find unstreitig proviforische 
Mafregeln zur Sicherstellung künftiger Exekution 
während des Streites Über den Abschluß und die 
Erfüllung eines Kaufvertrages aus denselben Motiven 
gerechtfertigt, aus welchen das gemeine Recht alle 
Innovationen hinsichtlich der durch eine dingliche
        <pb n="116" />
        96 Kontraktsklagen. Provisorien. 
dirte Kaufsoblett zu entwehren. Glück Kom. Bd. 
XVII S. 214 ff.; Seuffert Arch. Bd. VII Nr. 
37; zmkisubin a. a. O. S. 64. 
OsGörk. v. 13 Febr. 1863 RNr. 435 62/8. 
. 
Klage litigisSs gewordenen Sache durante processu. 
verbieket und zu verhüten gestattet. — Der neue Ent- 
wurf einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstrei- 
tigkeiten für das Königreich Bayern Art. 570 ge- 
stattet die Erlassung von Vorsichtsverfügungen: 
1) wenn eine augenblickliche richterliche Entscheidung 
nothwendig wird, um die Gefahr drohender Privat- 
gewalt Kabzuwenden, um die künftige Vollstreck- 
ung zu sichern oder um dringende Anstände zu besei- 
tigen, welche sich bei der Vollstreckung ergeben, ferner 
) in allen anderen Fällen, wo Gefahr auf 
dem Verzuge der Rechtshilfe haftet. 
Nach Art. 572 wird zur Erlassung einer Vorsichts- 
verfügung die Bescheinigung des Anspruches, welcher 
durch dieselbe gesichert werden soll, und der drohen- 
den Gefahr oder der erschwerten Rechtsverfolgung 
erfordert. 
Nach Art. 585 ferner soll die Partei, welche die 
Vorsichtsverfügung erwirkt hat, wenn sie in der 
Hauptsache unterliegt, oder wenn die zur Erwirk- 
ung der Verfügung vorgetragenen Thatsichen unbe- 
gründet gefunden werden, auf Begehren der Gegen- 
partei zur Zahlung einer von dem Gerichte nach den 
Umständen festzusetzenden Entschädigungssumme von 
25 bis 500 Gulden verurtheilt werden. 
Behauptet die Gegenpartei, daß der ihr erwach- 
sene Schaden einen höheren Betrag erreicht, so hat 
sie dieses besonders nachzuweisen. — 
Diese Bestimmungen sind offenbar auf die Vor- 
aussetzung gebaut, daß das Civilrecht den zu einem 
Geben oder Leisten Verpflichteten auf das Strengste 
binde und daß es insbesondere eine bestimmte Sache, 
zu deren Hingabe oder Uebergabe sich ein Kontra- 
bent anheischig gemacht hat, als schon vermsge des 
Konsenses in das Vermögen und Eigenthum des 
anderen Kontrahenten auf Treu und Glauben über- 
gegangen betrachte. 
Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm &amp;# Enke (Adolph Enkr) 
in Erlangen. Druck von Junge 4 Sohn.
        <pb n="117" />
        Samstag den 4. April 1863. 28. Jahrgang. N 7. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsunwendung 
zunächst in Bayern. 
Aubalt: — aueländische Stralurtbelle dle Anwendung der Rücksallsbestim. 
mungen des Strasgesetzbuchs von 1861 6 ründen? (Schluß). — Bel wel- 
chem Gerlchte * die B’ert- "rll Dlskirlinarsachen # evetn ein. . 
reichen ! — Konnexl### Kotöffon ang er! 
*8 de über den Novene 4 1½0 nachgesn ter Resti zu. egen t 
nifsse ist lelbtändige Berusung 2 lulässig. Eine Richtigke a 
als Reolsionsbeschwerde gewürd! 
Können aneländische Strafurtheile die Anwendung 
der Rüchfallebestimmungen des Strafgesetzbuche von 
begründen?! 
(Schluß.) 
5) Für die Berücksichtigung ausländischer Straf= 
urtheile beim Rückfalle beruft man sich ferner auf 
den Art. 13 des Strafgesetzbuches von 1861, aus 
welchem sich ergeben soll, daß das Gesetz die Rechts- 
wirksamkeit ausländischer Strafurtheile für die in- 
ländische Strafrechtspflege prinzipiell anerkenne; 
allein gerade aus der Bestimmung des Art. 13 
dürfte am klarsten zu ersehen sein, wie sehr eine 
solche Berücksichtigung den Anschauungen des Straf- 
gesetzbuches von 1861 über die Bedentung aus- 
ländischer Urtheile im Inlande widerspricht. 
Das Strafgesetzbuch legt nämlich nach dem 
Inhalte des Art. 13 zwar allerdings der formel- 
len Thatsache der erfolgten rechtskräftigen 
Aburtheilung und Bestrafung im Auslande unter 
gewissen Voraussetzungen eine Bedeutung bei, indem 
es hiedurch nach Gestalt der Dinge zur Wahrung 
des Grundsatzes „non bis in idem“ eine noch- 
malige Verfolgung der in Frage stehenden That im 
Inlande für ausgeschlossen erklärt. Dagegen räumt 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="118" />
        98 Rückfall. Ausländische Strafurtheile. 
es dem materiellen Ausspruche der ausländi- 
schen Strafurtheile niemals einen Einfluß auf die 
Ausübung der Strafrechtspflege im Inlande ein. 
Es ergibt sich dieß ganz unzweifelhaft daraus, daß 
in den in Ziff. 1 und 2 des #rt. 13 herdorge- 
hobenen Fällen, in welchen aus besondern Gründen 
die formelle Thatsache der erfolgten Aburtheilung 
im Auslande unberücksichtigt bleibt, dem Ausspruche 
des im Auslande ergangenen rechtskräftigen 
Urtheils nicht das mindeste Gewicht beigelegt wird. 
Das Gesetz bestimmt nicht etwa, daß für das in- 
ländische Strafgericht, wenn wegen nicht vollständig 
geschehener Erstehung der im Auslande erkannten 
Strafe eine nochmalige Verfolgung der That im 
Inlande einzutreten hat, der Ausspruch des rechts- 
kräftigen ausländischen Urtheiles maßgebend und nur 
mehr der Rest der im Auslande nicht verbüßten 
Strafe im Inlande zu vollziehen sei; es spricht 
vielmehr dem Ausspruche des ausländischen Straf- 
urtheiles jede Bedeutung ab und ordnet eine wieder- 
holte Aburtheilung der That nach Maßgabe der 
Bestimmungen des bayerischen Strafge- 
setzbuch es an, wobei der inländische Richter weder 
bezüglich des Schuldausspruches noch bezüg- 
lich der Qualifikation der That noch endlich 
hinsichtlich der Strafzumessung in irgend einer 
Weise an den Ausspruch des ausländischen Urtheils 
gebunden ist. — 
Und zu welchen Resultaten käme man gerade 
in Folge der Bestimmung des Art. 13, wenn man 
die Berücksichtigung ausländischer Strafurtheile beim 
Rückfalle in der oben angeführten Weise für gebo- 
ten erachten wollte? Setzen wir z. B. den x 
daß der A. und B. wegen eines gemeinschaftlich 
verübten Diebstahles im Auslande zu je sechs - 
ren Freiheitsstrafe verurtheilt worden, der A. auch 
seine Strafe dortselbst vollständig ersteht, der B.
        <pb n="119" />
        Kückfall. Ausländische Strafurtheile. 99 
aber vor gänzlich erstandener Strafe entflieht oder 
Begnadigung erlangt und bei seiner in Folge dessen 
in Gemäßheit der Bestimmung des Art. 13 Ziff. 1 
in Bayern stattfindenden wiederholten Aburtheilung, 
da der fragliche Diebstahl nach dem Strafgesetzbuche 
von 1861 blos ein Vergehen bildet, eine einjährige 
Gefängnißstrafe gegen ihn ausgesprochen wird. Hier 
müßte, falls später der A. und B. neuerlich einen 
nach Art. 282 Ziff. 1 strafbaren Diebstahl gemein- 
schaftlich mit einander ausführen, der A. wegen 
Verbrechens des Diebstahls nach Art. 276 des 
Strafgesetzbuche# bestraft werden, während auf 
Seite des B. blos ein Vergehen des Diebstahls 
vorliegen würde; daß aber eine solche ungleiche Be- 
handlung des A. und B. ungeachtet der völligen 
Eleichheit der faktischen Verhältnisse die größte Un- 
erechtigkeit involviren würde und unmöglich im 
leun des Gesetzes gelegen sein kann, dürfte von 
selbst klar sein. 
6) Aber auch noch an einer anderen Stelle 
ist der Grundsatz des Strafgesetzbuches von 1861, 
daß dem materiellen Ausspruche ausländischer 
Strafurtheile niemals ein Einfluß auf die Recht- 
sprechung im Inlande eingeräumt werden soll, 
mit voller Klarheit ausgesprochen, nämlich im Art. 45 
des Strafgesetzbuches. 
Nach Maßgabe dieses Artikels kann nämlich 
zwar allerdings auch eine im Auslande erfolgte 
Verurthellung und Bestrafung unter Umständen in 
Bayern Folgen nach sich ziehen. Allein die im 
Auslande verhängte Strafe, die dortselbst ge- 
schehene Qualifikation der That, überhaupt der 
anze materielle Ausspruch des ausländischen 
rtheiles ist für die Beantwortung der Frage, ob 
und welche Folgen die im Auslande stakttgehabte 
Verurtheilung in Bayern nach sich zieht, völlig 
bedeutungslos; der Eintritt der Straffolgen hängt
        <pb n="120" />
        100 Rückfall. Ausländische Strafurtheile. 
vielmehr hier immer von einer vorherigen Prüfung 
des inländischen Strafgerichtes darüber ab, ob 
das ausländische Urtheil genügende Garantien seiner 
Richtigkeit in faktischer Beziehung an sich trägt, 
welches Reat die That, deren der Verurtheilte 
im Auslande für schuldig erkannt wurde, in ihren 
faktischen Beziehungen nach den bayerischen 
Strafgesetzen bildet, ob und welche Folgen mit der 
auf die fragliche That gesetzten Strafe nach dem 
bayerischen Gesetze verbunden sind, und nur diese 
nach bayerischen Gesetzen verwirkten Fol- 
gen, welche auch bei erfolgter Aburtheilung der That 
im Inlande eingetreten wären, können gegen den 
im Auslande Verurtheilten ausgesprochen werden. — 
Räumt aber das Gesetz dem Vorgesagten zufolge 
sogar bezüglich der bloßen Straffolgen, welche 
doch in der Regel für den Verurtheilten von minderer 
Bedeutung als die Strafe selbst sind, dem mate- 
riellen Ausspruche der ausländischen Strafur- 
theile gar keinen Einfluß auf die Rechtsprechun 
im Inlande ein, so ist es völlig undenkbar, daß 
dasselbe bei den schweren Folgen des Rückfalles 
den Ausspruch der ausländischen Urtheile ohne 
Weiteres als maßgebend erachten wolle. — Viel- 
mehr hätte das Gesetz, wenn es überhaupt aus- 
ländische Strafurtheile beim Rückfalle berücksichtigt 
wissen wollte, eine solche Berücksichtigung jedenfalls 
nur in der Weise, wie dieß hinsichtlich der Straffolgen 
geschehen ist, anordnen können. Nachdem aber eine 
desfallsige Bestimmung im Gesetze nicht enthalten 
ist, so dürfte sich gerade hieraus mit voller Gewiß- 
heit ergeben, daß ausländische Strafurtheile die 
Anwendung der Rückfallsbestimmungen des Straf- 
gesetzbuches von 1861 nach dem Willen des Ge- 
setzes nicht begründen können. — 
Und wie soll es ferner z. B. in dem Falle 
gehalten werden, wenn von dem inländischen Straf=
        <pb n="121" />
        Ruͤckfall. Aus ländische Strafurtheile. 101 
gerichte der Antrag des Staatsanwaltes, gegen 
den im Auslande wegen Betrugs zu sechs Jahren 
Zuchthaus verurtheilten A. die Straffolgen des 
Art. 28 auszusprechen, aus dem Grunde zurückge- 
wiesen worden ist, weil die von A. verübte That 
in ihrer faktischen Grundlage nach dem Strafgesetz- 
buche von 1861 nur ein Vergehen des Betruges 
bildet, mit dessen Bestrafung nach der inländischen 
Gesetzgebung keine (nothwendigen) Straffolgen ver- 
bunden sind, und nunmehr der A. neuerlich sich 
eines nach Art. 315 Ziff. 2 als Vergehen strafbaren 
Betruges schuldig macht? Sollte hier der A. auf 
Grund der im Auslande erfolgten Verurtheilung, 
worin nach der gegentheiligen Ansicht eine Verur- 
theilung in eine Verbrechensstrafe im Sinne der 
bayerischen Strafgesetzgebung enthalten ist, in An- 
wendung der Bestimmung des Art. 319 des Straf- 
gesehbuches wegen Verbrechens des Betruges 
estraft werden, ungeachtet der Ausspruch eines in- 
ländischen Strafgerichtes vorliegt, daß die von A. 
früher verübte That nach den bayerischen Strafge- 
setzen kein Verbrechen, sondern nur ein Ver- 
gehen des Betruges gewesen ist? 
7) Als weiteren Unterstützungsgrund für die 
Berücksichtigung ausländischer Strafurtheile beim 
Rückfalle führt man an, daß eine solche Berück- 
sichtigung ausländischer Strafurtheile auch mit der 
früheren vor Erlassung des Gesetzes vom 29. Au- 
gust 1848 unter der Herrschaft des Strafgesetzbuches 
von 1813 geübten Praxis der bayerischen Straf- 
gerichte übereinstimme. 
Allein einerseits dürfte aus dieser früheren Ge- 
setzgebung, welche hinsichtlich der Behandlung des 
Rückfalles auf ganz anderen Prinzipien beruhte, 
deren Bestimmungen über die Bestrafung des Rück- 
falles sogar, weil sie als völlig unhaltbar erkannt 
wurden, bereits im Jahre 1848 außer Wirksamkeit
        <pb n="122" />
        102 Rückfall. Ausländische Strafurtheile. 
gesetzt worden sind, schon an sich kein Anhaltspunkt 
für die Beurtheilung der hier streitigen Frage nach 
dem Strafgesetzbuche von 1861 zu entnehmen sein. 
Andererseits steht aber selbst diese angerufene Pra- 
gis der bayerischen Gerichte unter der Herrschaft des 
Strafgesetzbuches von 1813 vor dem Jahre 1848 
im direkten Widerspruche mit der oben ange- 
führten Auslegung der Rückfallsbestimmungen des 
Strafgesetzbuches von 1861. Denn es wurde nach 
dieser Praxis bei Erkennung der Rückfallsstrafe kei- 
neswegs ohne Weiteres die im Anslande verhängte 
Strafe in Betracht gezogen; vielmehr wurde ge- 
prüft, wie die im Auslande bestrafte That nach 
der bayerischen Strafgesetzgebung zu qualifizi- 
ren und welche Strafe hiefür nach bayerischen 
Gesetzen zu verhängen wäre, und nur nach dieser 
nach bayerischen Gesetzen für die früher ver- 
übte That verwirkten Strafe wurde die Rück- 
fallsstrafe bemessen. Vgl. die oberappell. Erk. in 
den Bl. f. RA. Bd. V S. 96, Bd. IX S. 223.— 
Faßt man sodann die übrigen deutschen Straf- 
gesetzgebungen der neueren Zeit in's Auge, welche 
vielleicht eher einen Anhaltspunkt für die Beurtheil- 
ung der gegenwärtigen Frage abgeben könnten, so 
findet man, daß bei ihnen hinsichtlich der Behand- 
lung des Rückfalles und namentlich der hier in Be- 
tracht kommenden Frage keine Uebereinstimmung 
herrscht. Einige u- sprechen näm- 
lich ausdrücklich aus, daß nur die Urtheile inlän-- 
discher Strafgerichte einen Rückfall begründen, 
wie z. B. das preußische Strafgesetzbuch §. 58, das 
württembergische Art. 124. Andere übergehen die 
bezeichnete Frage mit Stillschweigen, wie z. B. das 
Strafgesetzbuch für die thüringischen Staaten Art. 
46 und 47, jenes für das Königreich Sachsen 
Art. 82—85. Wieder andere erklären ausdrücklich, 
daß der Rückfall sowohl durch inländische als auch
        <pb n="123" />
        Rückfall. Auslaͤndische Strafurthelle. 103 
durch ausländische Verurtheilungen begründet werde; 
dabei ist aber den inländischen Gerichten eine Pru- 
fung des ausländischen Urtheiles nach Maßgabe der 
Bestimmungen des inländischen Strafgesetzbuches ent- 
weder ausdrücklich vorgeschrieben, wie z. B. im ba- 
dischen Strafgesetzbuche Art. 841—87, oder es ist 
wenigstens eine solche Prüfung nach dem Wortlaute 
des Gesetzes zulässig; vgl. z. B. das Hannöver. 
Gesetzbuch Art. 111 und 112. — 
Daraus, daß manche Strafgesetzgebungen die 
Berücksichtigung ausländischer Strafurtheile beim Rück- 
falle geradezu ausschließen, ist jedenfalls soviel 
zu entnehmen, daß ein dringendes Bedürfniß für 
eine solche Berücksichtigung nicht besteht; und nament- 
lich ist dieß nach dem Strafgesetzbuche von 1861 
nicht der Fall, da hier die Strafsätze durchaus sehr 
weit gefaßt sind und deshalb die Gerichte auch ohne- 
dieß immerhin Gelegenheit haben, bei der Strafzu= 
messung die vorausgegangenen im Auslande erfolgten 
Bestrafungen des Uebelthäters, durch welche dessen 
Leumund getrübt erscheint, in geeigneter Weise in 
Benacht zu ziehen, wie dieß auch bei den Verhand- 
lungen des Gesetzg.-Aussch. der Abg.-K. von 185%6 
Bd. II S. 224 ausdrücklich hervorgehoben wor- 
den ist. 
5 Endlich soll, da eine gesetzliche Vorschrift 
über das Verhältniß der Strafen ausländischer 
Strafgesetzgebungen zu den Strafen des Strafge- 
setzbuches von 1861 nirgends gegeben ist, dem des- 
fallsigen Mangel dadurch abgeholfen werden, daß 
der Art. 25 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum 
Strafgesetzbuche im Zusammenhalte mit dem hierauf 
gebauten Plenarerkenntnisse des obersten Gerichts- 
hofes vom 27. Dezember 1862 bei der Berücksich- 
tigung ausländischer Strafurtheile beim Rückfalle 
analog angewendet und hienach jede im Auslande 
erkannte Freiheitsstrafe, welche vier Jahre oder da-
        <pb n="124" />
        104 Rückfall. Ausländische Strafurtheile. 
rüber beträgt, als eine Verbrechens strafe im 
Sinne des Strafgesetzbuches von 1861 erachtet wird. 
Diese Analogie dürfte jedoch jeder gesetzlichen 
Berechtigung entbehren, und zwar vor Allem schon 
aus dem Grunde, weil die Analogie nur bei wirk- 
lichen Lücken des Gesetzes Platz greift, eine solche 
aber nach Lage der Sache gar nicht als gegeben 
erachtet werden kann. Denn nachdem das Gesetz, 
wie dieses die gegentheilige Ansicht selbst anerkennt, 
in den vom Räückfalle handelnden Bestimmungen 
der Art. 276, 319 2c. v., wenn daselbst von einer 
früheren Verurtheilung in eine Verbrechensstrafe 2c. 2c. 
die Rede ist, hierupter blos eine nach den baye- 
rischen Strafgesetzen erfolgte Verurtheilung im 
Sinne hat, eine Vorschrift darüber aber, wie es 
mit den nach ausländischen Strafgesetzen erfolg- 
ten früheren Verurtheilungen gehalten werden soll, 
nirgends enthält, so spricht sich gerade in diesem 
Stillschweigen des Gesetzes in der angegebenen Be- 
ziehung unverkennbar der Wille des Gesetzes aus, 
daß die im Auslande erfolgten Verurtheilungen 
bei den Räückfallsbestimmungen des Gesetzbuches 
keine Berücksichtigung finden sollen, und erscheint 
es hienach wohl nicht gerechtfertigt, hier im Wider- 
spruche mit dem auf indirekte Weise klar ausgedrück- 
ten gesetzgeberischen Willen eine Lücke des Gesetzes 
überhaupt nur als gegeben anzunehmen. 
Sodann wäre aber auch, wenn man selbst eine 
Lücke in der angegebenen Beziehung als gegeben 
annehmen wollte, doch die Ergänzung dieser Lücke 
im Wege der Analogie gesetzlich nicht zulässig. 
Die Lücke würde nämlich die Frage betreffen, in- 
wieweit im Auslande erfolgte Verurtheilungen die 
Anwendung der Bestimmungen des Strafgesetzbuches 
von 1861 über Bestrafung des Rückfalles rechtfer- 
tigen können. Nun ist aber sowohl nach den allge- 
meinen Grundsätzen der Strafrechtswissenschaft wie
        <pb n="125" />
        MRuͤckfall. Auslaͤndische Strafurtheile. 105 
auch nach der speziellen Vorschrift des Art. 3 des 
Gesetzbuches bei der Entscheidung der Frage, mit 
welcher Strafe eine strafbare Handlung zu be- 
strafen ist, jede Analogie zur Ergänzung von Lücken 
des Gesetzes absolut ausgeschlossen. 
Endlich dürfte auch die Bestimmung des Art. 25 
Abs. 3 des Einführungsgesetzes gar nicht geeignet 
sein, einen entsprechenden Anhaltspunkt für die Ent- 
scheldung der Frage abzugeben, inwieweit eine im 
Auslande erkannte Strafe als eine Verbrechens-, Ver- 
gehens= oder Uebertretungsstrafe im Sinne des 
Strafgesetzbuches von 1861 zu erachten ist. Die 
fragliche Bestimmung hat nur allein den Zweck, den 
Uebergang aus der alten in die neue bayerische 
Strafgesetzgebung zu vermitteln; die Grundlage dieser 
Bestimmung bildet eine genaue Vergleichung und 
Abwägung der den beiden Strafgesetzgebungen zu 
Grunde liegenden Strafensysteme überhaupt sowie des 
Charakters jeder einzelnen darin vorkommenden 
Strafe nach Dauer, Vollzugsart, Folgen u. dgl. 
Mit Rücksicht hierauf erscheint es keinenfalls zulässig, 
dasjenige, was das Einführungsgesetz im Art. 25 
Abs. 3 speziell über das Verhältniß der früheren 
Arbeitshausstrafe zu den Strafen des neuen 
Gesetzbuches bestimmt, auf alle in ausländischen 
Gesetzgebungen vorkommenden Freiheitsstrafen 
ohne alles Weitere analog anzuwenden. Dem es 
können ja die erheblichsten Verschiedenheiten zwischen 
den ausländischen Freiheitsstrafen und der Arbeits- 
hausstrafe des Strafgesetzbuches von 1813 bestehen. 
Wie läßt es sich ferner insbesondere rechtfertigen, 
alle im Auslande erkannten Freiheitsstrafen, deren 
Dauer nicht unter vier Jahren beträgt, als Ver- 
brechensstrafe im Sinne des Strafgesetzbuches 
von 1861 zu betrachten, da ja doch nach diesem 
Gesetzbuche Freiheitsstrafen in der Dauer bis zu 
fünf Jahren inclusive (ausnahmsweise sogar bis
        <pb n="126" />
        106 Fömmlichkelt der Rekurse in Advok.-Disz.-S. 
zu zehn Jahren) auch den Charakter einer bloßen 
Vergehensstrafe an sich tragen können? 
Aus der vorstehenden Erörterung dürfte zur 
Genüge bervorgehen= 
1) Daß die Frage, ob ausländische Strafur- 
theile die Anwendung der Rückfallsbestimmungen 
des Strafgesetzbuches von 1861 begründen können, 
nach den Quellen, nach dem Wortlaute und 
Geiste des Gesetzes unbedingt verneint werden 
muß; - 
2) daß aber auch dann, wenn man diese Frage 
ungeachtet aller entgegenstehenden Gründe be- 
jahen wollte, doch unter keinen Umständen die im 
Auslande erkannte Strafe sofort als maßgebend er- 
achtet werden könnte, sondern jedenfalls eine Prü- 
fung der dem Ausspruche des ausländischen Ur- 
theils zu Grunde liegenden That in ihren faktischen 
Beziehungen nach Maßgabe der Bestimmungen des 
bayerischen Strafgesetzbuches stattfinden 
müßte. 
Hocheder. 
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Payern 
rechts des Mheines. 
1. 
Bei welchem Gerichte find die Rekurse in Disziplinarsachen 
der Advokaten einzureichen? 
Val. Bd. X1 S. 265 und Bd. XXI S. 222. 
Die Disziplinarvorschriften für die Advokaten 
v. 23. März 1813 enthalten in Nr. 12 lit. a und b 
die Bestimmung, daß der Rekurs bei Strafe der 
Desertion innerhalb 3 Tagen dem Richter, wel- 
cher die Strafentschließung publizirt hat, schriftlich
        <pb n="127" />
        Förmlichkeit der Rekurse in Advok.-Disz-S. 107 
anzuzeigen, und daß die Rekursschrift selbst innexhalb 
14 Tagen unter Präklusionsstrafe bei eben diesem 
Richter einzureichen sei. 
In Seuffert's Komm. ü. d. GO. Bd. I 
S. 370 Nr. 4 (Aufl. II) wird aus den in 
Bd XI S. 265 dieser Blätter angeführten Grün- 
den die Ansicht vertheidigt, es sei durch die Proz.= 
Nov. v. 22. Juli 1819 8. 21, wo die Einholung 
eines Berichtes aubefohlen ist, obige Bestimmung 
dahin abgeändert worden, daß jetzt die Einreichung 
der Beschwerdeschrift bei dem Rekursrichter zu ge- 
schehen habe. 
Mehrere oberstrichterliche Erkenntnisse halten je- 
doch obige Bestimmung der Disziplinarvorschriften 
auch noch jetzt für allein maßgebend, und die Ent- 
scheidungsgründe eines neuerlichen Erkenntnisses des 
obersten Gerichtshofes sagen: 
Die Bestimmung in Nr. 12 lit. b der Diszi- 
plinarvorschriften vom 23. März 1813 ist weder durch 
die spätere einschlägige Verordnung vom 28. Jan. 1822 
(Rggsbl. 1822 S. 85) noch durch die Proz.-Nov. 
v. 22. Juli 1819 abgeändert worden, vielmehr nimmt 
die erstere auf Nr. 12 jener Vorschriften ausdrück- 
lich Bezug, und wenn es im §. 21 der Proz.-Nov. 
v. 1819 heißt, daß der höhere Richter nach einge- 
holtem Berichte über den Rekurs zu erkennen habe, 
so läßt sich hierans mit haltbarem Grunde nicht 
folgern, daß die Einreichung der Beschwerdeschrift 
bei dem höheren Richter angeordnet worden sei. 
Die ganz deutliche und präzise Vorschrift des 
Abs. 12 der Verordn. v. 23. März 1813 konnte nur 
durch eine eben so bestimmte ausdrückliche Erklärung des 
Gesetzgebers oder durch Erlassung einer gleich präzisen 
entgegengesetzten Anordnung wieder aufgehoben werden. 
Eine blos gelegenheitlich, vielleicht in nicht ganz glück- 
lich gewählten Ausdrücken in das Gesetz zinß schel 
tete Direkrive vermag eine solche derogirende Wirk-
        <pb n="128" />
        108 Konnezitaͤt der Adhäsion mit der Berufung. 
ung so wenig zu zußern als das bloße Wegfallen 
der Gründe eines Gesetzes das letztere 2 auf- 
hebt; kr. 85 S. 1 de R. J. 
Daß eö wirklich nicht die Absicht des Gesetz- 
gebers war, durch S. 21 der Nov. v. 1819 eine 
diesfallsige Aenderung der Disziplinarvorschriften 
zu treffen, erhellt unverkennbar daraus, daß v. 
Gönner, welchem als Verfasser dieser Novelle die 
richtigste Auffassung derselben zugetraut werden darf, 
in seinem Kommentar über obige Gesetzesstelle Seite 
330 auf die Disziplinarvorschriften vom Jahre 1813 
ausdrücklich hinweist, und die im Absatze 12 dersel- 
ben enthaltenen Bestimmungen als noch geltend ganz 
wörtlich hervorhebt. 
In gleichem Sinne hat sich auch eine konstante 
Praxis des obersten Gerichtshofes in mehreren an- 
deren Fällen ausgesprochen. 
Da nun der k. Advokat N. seinen Rekurs 
zwar innerhalb 3 Tagen bei dem das Urtheil publi- 
zirenden Richter angemeldet, aber die Rekursschrift 
selbst innerhalb 14 Tagen nicht auch bei eben 
diesem Richter, sondern unmittelbar bei dem 
obersten Gerichtshofe eingereicht hat, in Folge dessen 
dieselbe erst lange nach Ablauf des vierzehntägigen 
Rekurstermines an den publizirenden Richter hinab- 
gelangt ist, so mußte der Rekurs als desert abge- 
wiesen werden. 
OAGErk. v. 20. Jan. 1863 RNr. 1565/62 
u. 
2. 
Konnexität der Adhäfion mit der Berufung. 
Vgl. Bd. XXVII S. 272. 
Beklagter hatte der Erbschaftsklage, bei welcher 
zugleich die Kollationspflicht einen Gegenstand des
        <pb n="129" />
        Erkenntn. üb. d. Noveneid. Unzulässigkeit d. Berufung. 109 
Streites bildete, die Einreden entgegengesetzt: a) daß 
Kläger auf das Erbrecht verzichtet und b) die Kol- 
lationspflicht vertragsmäßig erlassen habe. « 
Der Kläger appellirte und revidirte bezüglich 
der Einrede des Verzichtes (lit, a), während der 
Beklagte hinsichtlich der Kollationspflicht (lit. b) 
adhärirte. 
Obschon nun die Revision die Einrede des Ver- 
zichtes, die Adhäsion aber die Kollationspflicht des 
Beklagten zum Beschwerde-Gegenstande hatte, nahm 
der oberste Gerichtshof dennoch Konnexität der Ad- 
häsion mit der Revision an, weil beide Beschwerden 
das nämliche Rechtsverhältniß (das Erbrecht des 
Klägers) betreffen, und weil beide dahin zielen, 
dieses Erbrecht ganz oder theilweise zu entkräften, 
daher nicht zu verkennen sei, daß obige Beschwer- 
den aus demselben Rechtsverhältnisse fließen und 
denselben Zweck verfolgen. Diesem stehe nicht ent- 
gegen, daß die Adhäsion gegen einen anderen Absatz 
des Urtheiles gerichtet sei, weil nicht Identität, son- 
dern nur Konnexität der Beschwerden erfordert 
werde. 
OAGE. v. 15. Dezbr 1862 Nr. 1966/83. 
u. 
J. 
Gegen Bescheide über den Noveneid bei nachgesuchter Restl- 
tutlon gegen Erkenntnisse ist selbständige Berufung nicht 
zulässig. Eine Nichtigkeitsschwerde als K iftonsbossh werde 
gewürdigt. 
Bl. f. RA. Bd. VII S. 23 Bd. XX S. 176. Seuffert'’s 
Komm. 1l. die GO. Ausg. II Bo. IV S. 225. 
Den a. a. O. ausgeführten und durch eine 
Mittheilung aus der Praxis belegten Satz hat der 
oberste Gerichtshof jüngst in nachstehendem Falle 
wieder in Anwendung gebracht.
        <pb n="130" />
        110 Erkenntn. üb. d. Noveneid. Unzulässigkeit d. Berufung. 
Nach abgeleistetem Haupteide war ein den Be- 
klagten absolvirendes Urtheil ergangen und hatte die 
Rechtskraft beschritten, als der Kläger zwei angeb- 
lich neu aufgefundene Zeugen benannte, welche 
das gerade Gegentheil der vom Beklagten beschwore- 
nen Thatsache eidlich erhärten könnten. Er gründete 
hierauf das Gesuch um restitutio contra senten- 
tiam, welches der mit seinen Erinnerungen dagegen 
vernommene Beklagte, weil nach GO. Kap. XIII 
#§. 2 Nr. 10 und Anm. lit. 1 a. E. die Restitution 
erst nachgesucht werden könne, wenn der Meineid 
vorher bewiesen sei, als formell unzulässig und even- 
tuell als unbegründet bezeichnete, weil die mit dem 
Kläger in demselben Dorfe wohnenden Zeugen bei 
einigem Fleiße schon früher hätten entdeckt werden 
en. 
Das Gericht sprach nun aus, das Restitutions- 
gesuch sei zuzulassen und von der Rbleistung des 
oveneides sei Umgang zu nehmen, weil Beklagter 
dessen Ableistung nicht verlangt habe. 
Hiegegen ergriff Beklagter Berufung mit der 
Bitte, das Restitutionsgesuch als unzulässig und 
unbegründet abzuweisen, eventuell dem Kläger den 
Noveneid aufzulegen. Die zweite Instanz erkannte 
auch die Verwerfung des Restitutionsgesuches als 
unbegründet, wogegen der Kläger eine Nichtigkeits- 
beschwerde und eventuelle Revision an den obersten 
Gerichtshof brachte, welcher hierauf erkannte: das 
Erkenntniß II. Inst. sei aufzuheben und die Beruf- 
ung des Beklagten gegen den Beschluß der I. Just. 
als unzulässig abzuweisen. 
Gründe: Nach §. 51 des Proz.-Ges. v. 
17. November 1837 findet gegen einfache Dekrete 
und Zwischenbescheide keine selbständige Appellation 
statt, und es erscheinen im Hinblicke auf GO. 
Kap. XIV F§F. 1 als solche Dekrete und Bescheide 
alle Gerichtsbeschlüsse, sei es nun, daß sie auf ein-
        <pb n="131" />
        Ertenntn. üb. d. Noveneid. Unzulässigkeit d. Berufung. 114 
seitigen Antrag einer Partei oder nach Anhörung 
beider Parteien ersanen sind, welche lediglich einen 
prozeßleitenden Charakter haben, und in der Haupt- 
sache nichts zu= oder aberkennen. Deshalb müssen 
in die Kategorie dieser Beschlüsse auch die Bescheide 
gereiht werden, welche Restitutionsgesuche gegen 
rechtskräftige Erkenntnisse für statthaft erklären und 
die Erhebung der neu vorgeschlagenen Beweismittel 
anordnen, weil durch dieselben lediglich die Instruk- 
tion des Beweisverfahrens verfügt, der Hauptsache 
aber nicht im Mindesten präjudizirt wird. Daß 
berarge Bescheide unter die Bestimmung des §F. 51 
a. a. O. fallen, ergibt sich, abgesehen von ihrer 
Natur auch daraus, daß im folgenden §. 52 Abs. 1 
ausnahmsweise eine Berufung ie statthaft erklärt 
ist, wenn ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand ohne weitere Einleitung des Ver- 
fahrens abgewiesen wird. 
Bei Anwendung dieser Prinzipien auf den ge- 
gebenen Fall läßt sich nun nicht verkennen, daß 
egen den Beschluß der I. Just. seiner absonderlichen 
assung ungeachtet eine selbständige Berufung nicht 
zulässig, sondern nur das Rechtsmittel der Ver- 
wahrung zu ergreifen war, besonders da auch an 
seiner Natur, als der eines einfachen nicht appellab- 
len Iwischenbescheides, der Umstand nichts ändert, 
daß über den Noveneid darin erkannt worden ist, 
weil nach §. 52 Nr. 5 a. a. O. zwar bei Urthei- 
len auf die hierin aufgezählten Eide die Berufung 
statthaft ist, unter diesen Eiden sich aber der Noven- 
eid nicht erwähnt findet. 
Das k. Appell. Gericht hätte daher die Beruf- 
ung des Beklagten als formell unzulässig abweisen 
sollen, und es stellt sich somit auch die primäre 
Beschwerde des Klägers, womit die Aufhebung des 
Erkenntnißes II. Inst. verlangt wird, als gerecht- 
fertigt dar. Unrichtigerweise ist zwar diese Be-
        <pb n="132" />
        112 Erkenntn. üb. d. Noveneid. Unzulässigkeit d. Berufung. 
schwerde des Klägers als Nichtigkeitsbeschwerde be- 
zeichnet und mit der Behauptung, daß das k. Appell- 
ericht inkompetenterweise erkannt habe, zu recht- 
Herigen versucht worden. Denn nachdem die II. Just. 
auf dem Wege der Berufung angegangen war, war 
sie nicht nur zuständig, sondern sogar verpflichtet, 
über jenes Rechtsmittel zu erkennnen. Die ergangene 
Entscheidung konnte daher wohl eine irrige aber nie- 
mals eine nichtige sein. — Allein diese unrichtige 
Qualifikation der klägerischen Beschwerde steht ihrer 
Berücksichtigung als Revisionsbeschwerde nicht im 
Wege, besonders da sie an den obersten Gerichtshof 
gerichtet und im Revisionstermine eingelaufen ist 
und zudem in der Wesenheit das nämliche Petitum 
enthält, welches bei einer Revisionsbeschwerde hätte 
gestellt werden müssen 4). 
OAGErk. v. 10. Sept 1862 RNr. 115171/63. 
77. 
1) Strenge genommen war diese Würdigung der Nich- 
tigkeitsbeschwerde als Revisionsbeschwerde gar nicht 
nothwendig, do der oberste Gerichtshof schon wegen 
der mit jener eventuell verbundenen Revision berech- 
tigt war, die Berufungsformallen der Vorinstanz, 
also auch die Frage über die formale Zulässigkeit 
selbständiger Berufung zu prüfen und das dieser 
Prüfung entsprechende Erkenntniß an die Stelle des- 
jenigen der II. Instanz zu setzen. 
Nedakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm &amp; Enke (Mdolph Enke) 
in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="133" />
        Samstag den 18. April 1863. 28. Sahrgang. N 8. 
Dr. J. A. Seuffert's 
Blätter für Kechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inhalt: Die Handelsprozebgseblete in Bavern diesseits des Rbeins. — Dar- 
leben in veranschlamen Werthpavieren. Wucher. — Hastung des Ebe. 
mannes für die Schulden seiner mit ihm in allgemeiner Güutergemeln. 
schast lebenden Chefrau nach baverlschem Rechte. — Pomtlo cavonlen. 
Die Handeleprozeßgebiete in Vayern diesseits des Uheins. 
(Siehe oben Seite 17—21.) 
Die bayerische Wechselordnung nebst der Wech- 
sel= und Merkantil-Gerichts-Ordnung vom 24. Nov. 
1785 ist am 1. Jänner 1786 in allen damals Chur- 
fürstlich Bayerischen, Oberpfälzisch= Neuburgisch= und 
Sulzbachischen Ländern, dann den auswärtigen da- 
zu gehörigen Herrschaften in Kraft getreten und am 
29. Mai 1804 (Rgsblt. S. 557) auf die mit die- 
. Provinzen vereinigten Landestheile erstreckt wor- 
en. 
ür dieses ganze Gebiet bestund ein einziges 
Wechsel= und Merkantilgericht, welches seinen Sitz 
in München hatte (Moritz, Handb. sämmtl. Wech- 
sel- und Merk.-Gesetze f. Bayern Nr. VIII u. Xlll). 
Als hierauf durch Verordnung vom 24. Nov. 
1812 (Rgsblt. S. 1993) die Kompetenz des Wech- 
sel= u. Merk.-Gerichtes München provisorisch auf die 
gesammten Bezirke des Isar-, Regen-, Unterdonau- 
und Salzachkreises erstreckt und auf gleiche Art 
(d. i. provisorisch) die Wechsel= u. Merkantil-Ord- 
nung v. J. 1785 für gedachte Kreise unter Abwür- 
digung der in einzelnen Bezirken derselben bisher 
beobachteten andern Wechselordnungen und Statuten 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="134" />
        114 Handelsprozeßgebiete in Bayern diess. d. Rh. 
als das in diesen Fällen allein giltige Gesetz mit 
dem Beisatze erklärt wurde, daß ihm in Hinsicht der- 
jeuigen Bezirke, auf welche es früher nicht ausge- 
dehnt war, keine rückwirkende Kraft beizulegen sei, 
hätte man bei dieser Ausdrucksweise wohl annehmen 
dürfen, daß es hiedurch nach keiner Seite auf eine 
Beschränkung, sondern allenthalben nur auf eine Er- 
weiterung des bisherigen Gesetzgebietes und Gerichts- 
sprengels abgesehen gewesen sei. Allein durch ein 
allerhöchstes Reskript v. 10. Januar 1817 (Moritz 
Handb. Nr. XVI) sollte man eine andere Anschau- 
ung erhalten. Dasselbe erklärt nämlich, daß in den 
Parzellen des Main-, Rezat-, Oberdonau= und Iller- 
kreises, welche ehedem zur Kompetenz des Wechs.= 
u. Merk.-Gerichtes München sich eigneten, die mer- 
kantilischen Schuldklagen zu den ordentlichen Gerich- 
ten dieser Kreise kompetiren, und ertheilt dem Wechs.= 
u. Merk.-Gerichte München die Weisung, seine Kom- 
petenz auf jene Parzellen gegen den Buchstaben und 
Sinn der Verordnung v. J. 1812 künftig nicht 
mehr zu erstrecken. 
Die rechtliche Wirksamkeit dieses Reskriptes we- 
gen Mangels gehöriger Publikation zu bestreiten, 
wäre jetzt ein ganz müßiges Unternehmen. Denn 
dessen Auffassung der Verord. v. J. 1812 wieder- 
holt sich genau in dem Gesetze v. 11. Sept. 1825 
(Gesetzblt. S. 41), welches nun in definitiver Weise 
vorkehrte, was jene Verordnung nur provisorisch ver- 
fügt hatte. 
Dieses Gesetz bezeichnet nämlich 
1. die gesammten Bezirke das Isar-, Regen- 
und Unterdonau-Kreises, 
2. die Städte Augsburg und Nürnberg, 
3. die zum Rezat= und Obermain-Kreise gehs- 
rigen Distrikte, in welchen als Bestandtheilen der 
ehemaligen Fürstenthümer Ansbach und Bayreuth 
das preußische Landrecht sammt dem hierin enthal-
        <pb n="135" />
        GHandelsprozeßgebiete in Bayern diess. d. Rh. 115 
tenen Wechselrechte und der in der preußischen Ge- 
richtsordnung befindliche Wechselprozeß eingeführt 
sind, als die einzigen Gebietstheile Bayerns, für 
welche bisher besondere Wechselrechte bestunden, und 
führt nun das bayer. Wechselrecht und die Wechsel- 
gerichtsbarkeit für die übrigen Gebietstheile mit der 
ausdrücklichen Beschränkung ein, daß in denselben 
das bayer. Merkantilrecht und die Merkantilgerichts- 
barkeit keine Geltung erhalten sollen. 
Die sehr beträchtlichen Veränderungen, welche 
in der Zwischenzeit der Jahre 1812 und 1825 hin- 
sichtlich der Gebiete des Isar-, Regen= und Unter- 
donan-Kreises vorgegangen waren, blieben auffallen- 
derweise völlig unbeachtet; man stellte sich gleichsam 
auf den Boden der vollendeten Thatsachen und be- 
ließ, gab oder nahm die Merkantil-Gerichts-Ordnung, 
jenachdem ein Gebietstheil innerhalb oder außer- 
halb des Umfanges lag, welchen jene Kreise 
im Jahre 1825 hatten. 
So kam es denn auch, daß die Staatsregier= 
ung im Vollzuge des Gesetzes v. 11. Sept. 1825 
für gedachte Kreise besondere Wechsel= und zugleich 
Merkantil= Gerichte (Regsblt. 1825 S. 849 u. 
961), für die übrigen Kreise aber (Regsblt. S. 785, 
792, 80 u. 1808) nur Wechsel= und keine Mer- 
kantil-Gerichte bestellte. 
In diesem Zustande, welchen man, wie sonderbar 
und rücksichtslos er auch herbeigeführt sein mochte, doch 
als einen vom Gesetze geregelten hinnehmen muß, 
verblieb die Sache, bis im Jahre 1837 eine neue Kreis- 
eintheilung (Regsblt. S. 793) zum Vorscheine kam, 
und nun durch allerhöchste Verordnung v. 15. Dez. 
1837 (Regsbl. S. 921) die Wechsel= und Merkan- 
til-Gerichte zu München, Straubing, Passau und 
Regensburg für Oberbayern, Niederbayern und Ober= 
pfalz mit Regensburg bestimmt wurden, in den andern 
Kreisen aber wieder nur Wechselgerichten übrig blieben. 
□
        <pb n="136" />
        116 Handelsprozeßgeblete in Bayern diess. d. Rö. 
Wenn nun in diesen Blättern (siehe oben S. 
17—24) behauptet wird, daß in den zworbenannten 
drei Kreisen die bayer. Merkan itil· G 
J. 1785 in Geltung stehe, in den übrigen #uesf 
aber (mit Ausnahme des Gebietes der Nürnberger 
Handelsgerichtsordnung v. J. 1804) für Merkantil- 
sachen der bayer. Judiziarkodex zur Anwendung komme, 
so ist hiegegen nichts einzuwenden, insoferne hier von 
hinem Zustande die Rede ist, wie er der Verord. 
15. Dez. 1837 und der durch dieselbe herbeige- 
füprten Uebln entspricht; man kann aber nicht ein- 
räumen, daß dieser Zustand auch ein rechtlicher sei. 
Das Staatsoberhaupt kounte wohl eine neue 
Kreiseintheilung treffen und hienach die Sprengel 
einzelner Gerichte verändern; es hatte aber nicht 
die Macht, ohne Zustimmung der Stände (Verf.= 
Urk. Tit. VII §. 2) die Merkantilgerichtsordnung 
in einem Gebietstheile, in welchem sie eingeführt 
war, aufzuheben und in einem andern, ihrer Herr- 
schaft nicht unterworfenen Gebietstheile einzuführen. 
Der Judiziarkodex und die Merkantil-Gerichts- 
ordnung v. J. 1785 unterscheiden sich sehr wesent- 
lich, und die im Verhältniß zum erstern ganz außer- 
ordentliche Strenge der letzteren, welche sich insbe- 
sondere in der Kürze und peremtorischen Kraft aller 
vom Richter zu setzenden Fristen, in den äußerst be- 
engten Berufungsfatalien, in der Entziehung der 
dritten Instanz, in der ganz eigenthümlichen Art der 
Mobiliarexekution, im Kerfoncharrete u. dgl. kund 
gibt, kann es für die Betheiligten nicht gleichgiltig 
erscheinen lassen, in welcher der beiden Prozeßarten 
die Sache verhandelt wird; und der Richter hat 
daher nicht blos, wenn irgend eine Partei als Klä= 
gerin oder Beklagte die Geltung der Merkantil-Ge- 
richtsordnung oder die Befreiung von derselben an- 
spricht, sondern selbst von Amts wegen das durch 
das Gesetz v. J. 1825 festgestellte Prozeßgebiet
        <pb n="137" />
        Handelsprozeßgeblete in Bayern diess. d. Rh. 117 
wahrzunehmen, ohne sich durch die Verord. v. 15. 
Dez. 1837, insoferne durch dieselbe nebst den Spren- 
geln der Merkantilgerichte auch das Gesetzgebiet der 
Merkantil-Gerichtsordnung verändert werden sollte, 
in irgend einer Weise beirren zu lassen. Denn wenn 
schon früher in manchem deutschen Lande von 
Seite der Staatsregierung nachdrücklich geltend ge- 
macht worden ist, der Richter habe die gehörig pu- 
blizirten landesherrlichen Verordnungen schlechthin 
anzuwenden und die Entscheidung über deren Gesetz- 
mäßigkeit den Verhandlungen zwischen Landständen 
und Regierung zu überlassen, so hat doch diese Theo- 
rie, welche Puchta mit vollem Rechte als haltlos 
und politisch gefährlich bezeichnet, in Bayern nie- 
mals Eingang gefunden. Vielmehr hat der oberste 
Gerichtshof den Grundsatz, daß der Richter die Ge- 
setzmäßigkeit zu prüfen ebenso berechtigt als ver- 
pflichtet sei, stets und offenkundig (vgl. z. B. 
Motive zum Plen.-Beschlusse v. 31. Mai 1842 
Regsblt. S. 772) festgehalten, und es ist nicht be- 
kannt geworden, daß die bayerische Staatsregierung 
jemals eine Einsprache hiegegen erhoben habe. 
Betrachtet man nun den territorialen Unter- 
schied zwischen dem Isar-, Regen= und Unterdonau- 
kreise vom Jahre 1825 und den nunmehrigen Kreisen 
Oberbayern, Niederbayern und Oberpfalz mit Regens- 
burg unter Zugrundlegung der Landgerichtssprengel, 
wie sie im Jahre 1837 waren, so ergibt sich, 
1) daß in den oberbayerischen Landgerichten 
Aichach, Friedberg, Rain und Schrobenhausen (vom 
ehemaligen Oberdonaukreise), in den oberpfälzischen 
Landgerichten Hilpoltstein (vom vormaligen Rezat- 
kreise), Eschenbach, Kemnath, Neustadt an der Wald- 
naab, Tirschenreuth und Waldsassen (vom ehemali- 
gen Obermainkreise) die Merkantil-Gerichtsordnung 
v. J. 1785 keine Geltung hat, folglich der Judiziar= 
kodex anzuwenden ist;
        <pb n="138" />
        118 Handelsprozeßgebiete in Bayern diess. d. Rh. 
2) daß dagegen in den mittelfränkischen (vom 
ehemaligen Regenkreise herübergekommenen) Landge- 
richten Beilngries, Eichstätt und Kipfenberg die Mer- 
kantil-Gerichtsordnung in gesetzlicher Geltung steht, — 
und 
3) daß im Uebrigen die Handelsprozeßgebiete 
so sind, wie oben S. 17—24 angegeben ist. 
Es läßt sich auch nicht behaupten, daß die sub 
1 und 2 bemerkten Verhältnisse durch seitherige Ge- 
wohnheit abgeschafft seien; denn hiezu fehlte 
ad 1) vor Allem ein Zeitablauf von 30 Jah- 
ren, wie er durch das in allen hier aufgeführten 
Landgerichten herrschende bayerische Landrecht zur 
Entstehung eines Gewohnheitsrechtes erfordert wird. 
Nur ein kleiner Theil des Landgerichtes Hilpolt- 
stein steht nicht unter bayerischem Landrechte, indem 
in den Orten Mischelbach und Sandsee das preußi- 
sche, und in den Orten Niedermauk und Rettenbach 
das gemeine Recht gilt. Während aber nach preuß. 
Landrecht (Einleitung §. 3 und 4) ein ungeschrie- 
benes Recht solcher Art gar nicht existiren kann, ist 
gemeinrechtlich die Feststellung der Zeitlänge dem, 
jedesmaligen Ermessen des Richters anheimgegeben 
o daß sich also in Rücksicht des Zeiterfordernisses 
über die Existenz oder Nichtexistenz einer Gewohn- 
heit in unserem Falle vorhinein und allgemein gar 
nicht ausgesprochen werden könnte. Wollte man 
aber auch annehmen, daß der Zeitablauf seit 1837 
ein hinreichender sei, so müßte man doch bei dem 
durch alle Schichten der Bevölkerung verbreiteten 
Bewußtsein ihrer verfassungsmäßigen Rechte das Vor- 
handensein der opinio necessitatis in Abrede stellen.)) 
1) Dem Einsender find einige Fälle bekannt, in welchen 
von Beklagten dagegen, daß sie in Folge der Verord- 
nung v. 15. Dez. 1837 der Merk.-Ger.-Ordn. unter- 
worfen sein sollen, gerichtliche Protestationen erhoben 
worden find.
        <pb n="139" />
        Wucher bei Darlehen in Werthpapieren. 119 
Was hier mit Bezug auf gemeines Recht von 
der consuetudo Ges t , durch welche mäöglicher- 
weise die Merk.-Ger-Ordn. hätte eingeführt werden 
können, gilt 
ad 2) für die Landgerichte Beilngries, Eichstätt 
und Kipfenberg, welche gleichfalls unter der Herrschaft 
des gemeinen Rechtes stehen, bezüglich einer etwa 
anzunehmenden entgegengesetzten Gewohnheit (legis 
desuetudo). 
Nun ergibt sich freilich der höchst mißliche Um- 
stand, daß bei einzelnen Handelsgerichten nach ver- 
schiedenen Prozeßordnungen verfahren werden müßte; 
allein diese Inkonvenienz ist begreiflich ohne Einflu 
bei Ermittlung der bestehenden Prozeßgebiete, 
und kann allenfalls nur ein Motiv sein für die Ge- 
setzgebung, dieselben zu ändern, was einerseits kaum 
einer Schwierigkeit unterliegen, andrerseits aber im 
Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblicke auf 
die seit längerer Zeit stattgehabten Umbildungen ein- 
zelner Landgerichtssprengel") als dringendes Erfor- 
derniß erscheinen dürfte. Rm. 
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Bayern 
rechte des Mheines. 
1. 
Darlehen in veranschlagten Werthpapieren. Wucher. 
A. suchte bei B. ein Darlehen nach und 
empfing dasselbe in österreichischen Staatsobligatio- 
nen, die zur Zeit des Empfangs auf einen Kurs- 
2) So z. B. wurde im J. 1838 (Regeblt. S. 626) 
aus den Landgerichten Vohenstrauß und Neustadt an 
der Waldnaab das Landgericht Welden gebildet, in 
welchem also theilweise der Judiziarkodez und theil- 
weise die Merkantil-Gerichtsordnung gelten muß.
        <pb n="140" />
        120 Wucher bei Darlehen in Werthpapieren. 
werth von 2256 fl. sich berechneten, wofür er sich 
zu der Summe von 2400 fl. als Schuldner be- 
kannte und diese Schuldsumme hypothekarisch sicherte. 
B. wurde genöthigt, zu klagen und forderte in sei- 
ner Klage die Zahlung eines Darlehens von 2400 fl. 
Der Beklagte wollte seine Zahlungsverbindlichkeit 
auf den Kurswerth der empfangenen Papiere redu- 
zirt wissen. 
Bei Beurtheilung der Sache kommt in Be- 
trachtung, daß hier nicht der Fall eingetreten ist, 
wo Jemand einem Andern eine Sache gibt, mit 
dem Auftrage, sie zu verkaufen und den Erlös 
als Darlehen zu behalten; fr. 11 pr. de reb. 
cred. (12, 1); fr. 19 pr. de praescr. verb. 
(19, 5); Keller, Pand. S. 565; Sintenis, 
prakt. Civilr. I1 S. 506 Not. 8. 
Vielmehr stellt sich der in Cost. 8 si certum 
pet. (4, 2) behandelte Fall dar, wo der um ein 
baares Darlehen Angegangene Werthsachen in ei- 
nem vereinbarten Anschlage hingibt und der Em- 
pfänger sich verpflichtet, die Anschlagssumme wie 
ein Darlehen zu verzinsen und heimzuzahlen. Die 
Schuldsumme, zu welcher sich A. gegen Empfan 
der österreichischen Staatspapiere bekannte, — 
als der vereinbarte Anschlag dieser Papiere ange- 
sehen werden. 
Nach der eben angeführten Gesetzesstelle soll 
es aber bei dem einmal vereinbarten Anschlage sein 
Verbleiben haben und der Schuldner kann seine 
eingegangene Zahlungsverbindlichkeit wegen Ueber- 
vortheilung im Anschlage nicht mindern, es wäre 
denn ein wesentlicher Irrthum seinerseits oder ein 
besonderer Betrug auf Seite des Gläubigers bei 
der Einigung über den Anschlag untergelaufen. 
Hienach möchte es scheinen, als sei derjenige, 
welcher ein Darlehen in dem Anschlagspreise der 
ihm eingehändigten Werthpapiere erhält, unbedingt 
gehalten, diesen Anschlagspreis vertragsmäßig zu
        <pb n="141" />
        Wucher bei Darlehen in Werthpapieren. 121 
ahlen, wie sehr auch derselbe den Kurs jener 
Papiere zur Zeit des Empfanges überstiegen haben 
möge. Denn das in den Bl. für RA. Bd. XXV 
S. 324 empfohlene Schutzmittel ex dolo kann 
wenigstens dann nicht gebraucht werden, wenn der 
Empfänger den Kurs der Papiere, die er etwa im 
Drange der Noth zu einem höheren Anschlage über- 
nimmt, hinlänglich kennt, oder mit Leichtigkeit sich 
davon Kenntniß verschaffen kann. 
Allein solchen, die in ihrer Unwissenheit oder 
Einfalt, in ihrem Leichtsinn oder in ihrer Noth da- 
durch, daß sie Werthpapiere an Darlehens Statt 
in unverhältnißmäßigem Anschlage annehmen, über- 
vortheilt worden, bieten die Reichsgesetze über den 
Wucher eine ziemlich ausreichende Hülfe dar. 
Denn auch Geschäfte dieser Art sind nach 
K. 5 der Reichspolizeiordnung von 1577 Tit. XVII 1) 
zu den wucherlichen und — als solchen — kraft- 
losen und unbündigen Kontrakten zu zählen; Glück 
Komm. Bd XXI S. 138; Weiske, Rechtslexi- 
kon Bd. XV S. 60. 
Unter ausdrücklicher Hinweisung auf die Reichs- 
gesetze über den Wucher wurde denn auch in dem 
1) 6. 5: „Item etliche leyhen eines Theiles Wahren, 
Silber-Geschirr, Kleynod, Trayd, Rüstung, und 
anderes so zu babrem Geld angeschlagen wird, in 
viel höherem Werth bin, als immer ein gedoppelter 
Wucher ertragen mag, und nennens, mit einem 
Neuen, (ihres Vermeynens, höfflichen Wörtlein) 
Partila. — (contractus mohatrae.) 
Gleichwie indessen der Richter von Amtswegen 
verpflichtet ist, die vom Gläubiger erhobenen An- 
sprüche auf das gesetzliche Maaß zurückzuführen 
(Seuffert, Archiv Bd. VIII Nr. 2425 so bedarf es, 
wenn die Wuchergesetze zur Anwendung kommen 
sollen, immer einer besonderen, aus dem Geständ- 
niß des Gläubigers oder aus den Umständen sich 
ergebenden, unerlaubten Absicht, — der usura- 
ria pravitas. — Daher denn z. B. eine geringe 
Ueberschreitung des Tageskurses bei Veranschlagung
        <pb n="142" />
        122 Allgemeine Gütergemeinschaft. Bayer. Recht. 
oben erwähnten Rechtsfalle von drei Instanzen die 
vom Gläubiger geforderte Summe von 2400 fl. 
auf den Betrag von 2256 fl. reduzirt. 
OAGE. v. 20. Febr. 1863 RNr. 3106 /8. 
. 
2. 
Haftung des Ehemannes für die Schulden seiner mit ibm 
in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau nach 
bayerischem Rechte. 
Es war die Frage zu entscheiden, ob der Ehe- 
mann für solche Schulden seiner mit ihm in allge- 
meiner Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau zu haften 
habe, welche ohne sein Wissen und ohne seinen Wil- 
leu, auch nicht für das gemeinschaftliche Anwesen 
kontrahirt wurden. 
Die Gerichte I. und II. Just. hielten die Haft- 
barkeit des Ehemannes nur dann für begründet, 
wenn die Einwilligung desselben oder die Verwend- 
ung der aufgenommenen Darlehen in das gemein- 
same Hauswesen dargethan werden könne, und leg- 
ten hierüber Beweis auf. 
Der oberste Gerichtshof erkannte aber auf 
Streichung dieses Beweises und unterstellte seiner 
Entscheidung nachstehende Motive: 
Sowohl die grammatische als logische Inter- 
pretation des bayer. Landr. Th. 1 Kap. VI F. 33 
der an Darlehens Statt gegebenen Werthpapiere 
überhaupt nicht in Betracht kommen, oder selbst in 
einer größeren Ueberschreitung dann kein Wucher 
gefunden werden kann, wenn dersenige, der aus 
Gefälligkeit Werthpaplere zur Zelt, wo fie im Kurse 
niedrig stehen, in höherem Anschlage hingibt, sich 
darauf berufen kann, daß dieser Anschlag das durch 
günstige Konjunkturen gegebene Maaß eingehalten 
habe, und daß er ohne die Aufforderung zur Dar- 
leihung die Papiere behalten und solche Konjunk- 
turen aewartet haben würde. Sintenis a. a. O. 
S.
        <pb n="143" />
        Allgemeine Gütergemeinschaft. Bayer. Recht. 123 
mit den Anmerkungen hiezu Nr. 3. spricht dafür, 
daß bei der allgemeinen Gütergemeinschaft die Ein- 
willigung des Mannes für die Schulden der Frau 
zu deren Giltigkeit nicht nothwendig ist, indem die 
Anmerkungen a. a. O. aussprechen, daß in com- 
munione bonorum generali jeder Ehegatte in 
solidum für alle Schulden ohne Unterschied haftet. 
Dem widerspricht geradezu die Annahme, daß zwar 
die Frau für alle Schulden des Mannes haftbar 
sei, der Mann aber für jene der Frau nur in dem 
selbstverständlichen Falle, wenn sie entweder mit 
seiner Einwilligung oder zum Nutzen des gemein- 
schaftlichen Eigenthumes kontrahirte. 
Aus dem bayer. Landr. von 1756 Th. 1 
Kap. VI §F. 32 und 33, dann aus dem Kommen= 
tar des Freiberrn von Schmid zum Laudrechte von 
1616 geht zweifellos hervor, daß der allgemeinen 
Gütergemeinschaft ein genossenschaftliches Verhält- 
niß zu Grund liege, nach welchem der Ehefrau be- 
züglich der Vermögensdisposition gleiche Rechte wie 
dem Ehemanne eingeräumt sind und der Unterschied 
zwischen bona dotalia, paraphernalia und recep- 
lilia hinwegfällt, sofort auch die Rechte des Ehe- 
mannes auf die beiden ersteren cessiren. Da nun 
überdieß eine allgemeine Geschlechtskuratel weder nach 
gemeinem noch nach bayerischem Rechte besteht, viel- 
mehr selbst Frauen über die Rezeptizgüter ohne Ein- 
willigung des Ehemannes versügen können (LR. 
Th. 1 Kap. VI §F. 22, Anmerk. hiezu und Leyser 
in den dort angef. Stellen), so läßt sich der Grund- 
satz des deutsch-rechtlichen Mundiums bei allgemei- 
ner Gütergemeinschaft nach bayerischem Rechte nicht, 
und auch nach dem gemeinen nur an jenen Orten 
in Anwendung bringen, wo durch Gesetz oder Her- 
kommen die Geschlechtskuratel eingeführt ist; Glück, 
Komm. Th. XII S. 61. 
OAGErk. v. 12. Juni 1862 RNr. 3016166. 
**n
        <pb n="144" />
        124 Portio canonies. 
3. 
Portio canonica. 
(Agl. Bd. VI S. 154.) 
Die Frage, ob nach den älteren vom Chur- 
hause Bayern mit den Bisthümern Passau und Re- 
gensburg abgeschlossenen Rezessen den Ordinarien 
auch heute noch der Bezug der portio canonica 
episcopalis zustehe, soll immer wieder in Verlas- 
senschaftsverhandlungen zur Sprache kommen. Wir 
entnehmen darum aus einem, Passaut) betreffen- 
den, die Erkenntnisse der beiden Vorinstanzen bestä- 
tigenden oberstrichterlichen Erkenntnisse Nachstehendes. 
Wenn gleich anerkannt werden muß, 
a) daß der Rezeß vom 8. April 1690 nicht 
mit dem souveränen Landesherrn von Passau, son- 
dern lediglich mit dem Bischof daselbst als Ordina- 
rius abgeschlossen worden ist, und daß derselbe bis 
zur Abtretung des Bisthums Passau an Bayern in 
voller Wirksamkeit bestanden hat (Anm. z. bayer. 
M. Th. III Kap. 12 §F. 6 Nr. 1 lit. n; Geistl. 
Rathsordnung von 1779 8. 17), 
b) daß dieser Vergleich weder durch den Reichs- 
1) Ein rechtskräftig gewordenes Erkenntniß des k. Ap- 
pellationsgerichts der Oberpfalz und von Regens- 
burg vom 1.). Januar 1860 spricht auch den Rezes- 
sen zwischen dem Churhause Bayern und der Diezese 
Regensburg die heutige Geltung ab. Die Entscheid- 
ungsgründe berufen sich auf die Allgemeinheit der 
Bestimmungen, welche die gesetzliche Kraft genie- 
ßende Verordnung v. 9. März 1807 enthält; sie 
beben die aus Verf.= Urk. Tit. VII §. 2 sich erge- 
bende Unwirksamkeit des Immediatreskriptes vom 
24. Nov. 1824 und der darauf gebauten Erlasse 
hervor und führen aus, daß die Bischöfe nicht neben 
der ihnen konkordatmäßig gewährten neuen Aus- 
stattung auch noch das alte Einkommen ansprechen 
können.
        <pb n="145" />
        Portio canonica. 126 
deputationshauptschluß vom 25. Febr. 1803, noch 
durch das Gesetz vom 17. Novbr. 1803, noch durch 
die Verordnung vom 18. Novbr. 1803, noch das 
Gesetz vom 7. Mai 1804 ausdrücklich aufgehoben 
worden ist, 
so muß doch angenommen werden, daß die Be- 
stimmung des §. 21 dieses Vergleichs gegenwärtig 
nicht mehr besteht. 
Die darin dem Ordinariate Passau gestattete 
port. can. episcop. nämlich ist nichts weiter als 
eine successio singularis episcopi in den zwan- 
zigsten Theil des durch ficchssche Verrichtungen eines 
Geistlichen erworbenen und hinterlassenen Vermö- 
gens. — Der Grund zu dieser Abgabe lag darin, 
daß man annahm, ein Geistlicher r nicht Eigen- 
thümer von demjenigen, was er im Kirchendienste 
erworben habe, es falle demnach das durch kirch- 
liche Verrichtungen erworbene Vermögen nach dessen 
Tode der Kirche zu, und der Bischof habe hievon 
seinen Antheil zu erhalten: Cap. 16 X de oll. ju- 
dic. Cap. 15, Cap. 7 S. 12 X de testam. Cap. 1 
X de pec. cler. Anm. z. bayer. LR. Th. III 
Kap. 12 F. 6 Nr. 1; Wiese, Kirchenrecht Th. II 
S. 239. 
Bayern hat dieses in Anspruch genommene Suc- 
cessionsrecht der Bischöfe nie vollständig anerkannt, 
es hat stets den Grundsatz festgehalten, daß Geist- 
liche eben so gut wie Laien Unterthanen des Staates 
sind, daß ihnen wie anderen jura societatis civilis 
zu Statten kommen, daß i#n demnach gar kein 
Gesetz entgegenstehe, unter Lebendigen und von To- 
deswegen frei und unbeschränkt über ihre Güter und 
Habschaften, die sie titulo benelicii seu patrimo- 
nü erworben haben, zu verfügen; s. Geistl. Raths- 
ordnung von 1779 8. 17. 
Nur bezüglich dessen, was Passau laut Rezes- 
ses vom 8. April 1690 Art. 21, was Augsburg 
und Regensburg einstweilen sub tit. port. can.
        <pb n="146" />
        126 Portio canonies. 
von geistlichen Verlassenschaften per except. a re- 
guls sich zuzueignen pflegen, wurde a. a. O. bestimmr, 
daß es dermalen noch hiebei bewenden möge. 
Daß derlei Rezesse verändert, modifizirt und 
aufgehoben werden können, und zwar von Seite je- 
ner rechtmäßigen Gewalt, welche sie in's Dasein 
rief, auch einseitig, — hierüber sind die Kirchenrechts- 
lehrer einig. Namentlich deduzirt es Brendel in sei- 
nem Handbuch des Kirchenrechtes 3. Aufl. 1839 
§#. 22 a. E. S. 46; Wiese, Kirchenrecht II §S. 352. 
Auch hat Bayern seine Absicht, diesem Rezesse künf- 
tig keine Folge mehr geben zu wollen, unverkennbar 
außgesprochen. Nachdem nädmlich 
1) durch das Gesetz vom 17. Novbr. 1803 
(Regsbl. 1803 S. 997) Bestimmungen über die 
Eigenthums= und Erbfähigkeit der Religiosen, Kloster- 
leute und Regularpersonen, 
2) durch die Verordnung vom 18. Nov. 1803 
(Regsbl. 1803 S. 956) Vorschriften über die Be- 
handlung geistlicher Verlassenschaften gegeben, und 
3) durch das Gesetz vom 7. Mai 1804 
(Regsbl. 1804 S. 509) Bestimmungen über die 
Verhältnisse zur geistlichen Gewalt getroffen waren 
erschien .- 
4) das Gesetz vom 9. März 1807 (Regöbl. 
1807 S. 442), „die Erbfolge in den Verlassen- 
schaften der Bambergischen Geistlichkeit btrffd.“, 
dessen Eingang, dann die Nr 1, 2, 5 und 6 hie- 
her releviren, indem durch dieselben 
a) die früheren in dieser Beziehung erlassenen 
Verordnungen und Gesetze erläutert sind und aus- 
gesprochen ist, daß die geistlichen Individuen ohne 
Unterschied, ob es Religiosen oder Weltgeistliche 
sind, bezüglich ihres Vermögens und der Vererbung 
desselben den übrigen Bürgern in Bayern ganz 
gleichgestet seien, daß also 
) allen Weltgeistlichen das volle Eigenthum 
ihres Gesammtvermögens ohne alle Ausnahme zu-
        <pb n="147" />
        Portio ennonica. 127 
stehe, die Bischöfe von jeder Suceession in dasselbe, 
miebin auch von jeder theilwelsen ausgeschlossen sein 
ollen, 
c) daß an diesen den Geistlichen in Bayern 
zukommenden Rechtswohlthaten auch die Geistlichen 
im Finstenthume Bamberg Theil haben sollen. 
5) Das Gesetz vom 1. Februar 1811 (Regsbl. 
1811 S. 236), „die Aufhebung einiger bisher be- 
standener Staatsauflagen im Main= und Rezatkreise 
btrff.“ enthält unter Ziff. 2: da die quota jonerss 
lis, welche von dem durch die Bischöfe ausgeübten 
Recht herrühre, die Verlassenschaft der Geistlichen 
als heimfällig einzuziehen, mit der damaligen Ver- 
fassung sich nicht vertrage, so habe diese Abgabe 
nunmehr gänzlich zu zessiren und seien von den 
geistlichen Verlassenschaften nur mehr jene Abgaben 
zu entrichten, welche durch die allgemeine provi- 
sorische Taxordnung bestimmt sind. Dieses Gesetz 
bekundet wie jenes vom 9. März 1807, daß die 
Regierung die port. can. episc. in den Nachlaß 
der Geistlichen im ganzen Umfange des Reichs 
abgeschafft haben wollte. 
6) Das Gesetz vom 8. Sept. 1817 (Regsbl. 
1817 S. 816), die Verlassenschaften der Geistlichen 
in den vormals k. k. Gebietstheilen betr., bestimmt, 
daß die k. k. Verordnung vom 18. Juli 1772, ge- 
mäß welcher die Verlassenschaft der ohne Testament 
verstorbenen Geistlichen in bestimmten Antheilen der 
Kirche, den Armen und den Intestaterben zufällt, 
zur Beseitigung der in dieser Beziehung sich er- 
gebenen Rechtsungleichheit in Bayern nirgends mehr 
in Anwendung gebracht werden dürfe, und erprobt 
dadurch unzweifelhaft, daß das Gesetz, gemäß 
dessen die port. can. den Bischöfen nicht mehr ge- 
stattet war, ganz allgemein in Bayern zu gelten habe. 
7) Das Gesetz vom 16. März 1818 (Regsbl. 
S. 321) spricht aus, daß durch die Verordnung vom 
8. Sept. 1817 die kanonische Succession allenthal-
        <pb n="148" />
        128 Portio canonica. 
ben als aufgehoben erklärt worden, diese Verord- 
nung daher auch in den bayerischen Gebietstheilen von 
Aschaffenburg in volle Anwendung zu bringen sei. — 
Alle diese gesetzlichen Bestimmungen nun geben 
unzweideutig zu erkennen, daß Bayern im ganzen 
Umfange des Reiches die Succession der Bischöfe 
in einen Theil der Verlassenschaft der Geistlichen nicht 
mehr gestattet, die Erhebung der portio canon. 
episcop. als ungesetzlich nicht mehr geduldet hat. 
Könnte hierüber noch ein Zweifel bestehen, so 
würde derselbe durch das Konkordat vom 24. Okt. 
1817 beseitigt werden. 
Dieses enthält nämlich Art. IV die Bestimmung 
über die auf Güter und ständige Fonds festgesetzten 
Besoldungen der Bischöfe, Pröbste, Dekane, Kano- 
niker und Vikare in den verschiedenen Diözesen mit 
der Schlußbemerkung, daß die Fonds, Einkünfte, 
bewegliche und unbewegliche Güter der bischöflichen 
Kirchen und ihrer Fabriken werden erhalten werden, 
daß aber, wenn dieselben zur Erhaltung der Kirche, 
zu den Ausgaben für den Gottesdienst und zu den 
Gehalten der nöthigen Diener nicht zureichen, Seine 
Majestät den Abgang decken werden. Im Art. XII 
sind die Rechte und Befugnisse der Bischöfe aufge- 
nommen, von einem Bezuge der kanonischen Portion 
oder eines anderen derartigen Einkommens kommt 
jedoch nichts vor, vielmehr ist im Art. XVI aus- 
esprochen, daß durch das Konkordat die bisher in 
Boern gegebenen Verordnungen, soweit sie demsel- 
ben entgegenstehen, als aufgehoben angesehen werden. 
OAGErk. v. 3 August 1840 RNr. 1027 3% 
. . n.. 
Nedakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm &amp; Enke —ie Ente) 
in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="149" />
        Samstag den 2. Mai 1863. 28. Jahrgang. N O. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rerhtsunwendung 
zunächst in Bayern. 
But Peurtheilung der Aberrationefälle nach dem bayeri- 
schen StGB. von 18611). 
In der gemeinrechtlichen Doktrin wurden die 
Aberrationsfälle (aberratio ictus a persona in 
bersonam oder a re in rem, z. B. A. will den 
. tödten und schießt auf denselben; im Momente 
des Schusses bückt sich aber dieser, so daß statt 
seiner der hinter ihm stehende C. getroffen wird) 
bis auf Gesterding stets den Verwechselungsfällen 
(error in persona, z. B. A. will den B. tödten, 
hält aber in der Dämmerung den C. für den B. 
und tödtet den C.) gleich beurtheilt; man rechnete 
in beiderlei Fällen den eingetretenen Erfolg dem 
Handelnden zum dolus zu und fand darin ein ein- 
faches vollendetes (doloses) Delikt, obwohl der 
Handelnde nicht diejenige Person oder Sache ge- 
troffen hatte, welche er treffen wollte. Der Unter- 
schied, daß bei den Verwechselungsfällen der Grund 
dieses quid pro quo in einem Irrthum des Han- 
1) Zum Theil aus einem größeren Aufsatze in der krit. 
Vlertellahrschrift für Geseygeb. und Rechtswisseusch. 
v. 3. Pözl. IV. Bd. S. 523 ff. 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="150" />
        130 Aberratio ietus. 
delnden selbst, bei den Aberrationsfällen dagegen 
in einem äußeren Zufalle liegt, wurde nicht für 
rechtlich erheblich gehalten. Man nahm in den 
Aberrationsfällen ebensowenig einen Verfuch (mit 
konkurirrender culpa) an, wie in den Verwechselungs- 
fällen. Uebrigens fehlte es hiebei in der älteren 
Doktrin noch durchaus an einer tieferen Begründung 
dieser Theorie. Der Mangel einer widersprechenden 
Ansicht ließ das Bedürfuiß nach einer solchen damals 
noch ulcht empfinden. 
*. Der erste Wiederspruch erfolgte nun aber schon 
im J. 1819 von Gesterding, welcher im N. Arch. 
des Krim.-R. die seitdem herrschend gewordene An- 
sicht aufstellte, man dürfe den Erfolg zwar in den 
Verwechselungsfällen, nicht aber in den Aberrations- 
fällen zum dolus zurechnen. 
Ein zweiter Widerspruch wurde von Geib in 
den Jahrgängen 1837 und 1838 des Archivs des 
Krim.-R. erhoben. Nach seiner Ansicht sollten zwar 
die beiden Fälle wieder gleich beurtheilt, es sollte 
aber in beiden nur ein Versuch erblickt werden und 
zwar aus dem Grunde, weil es hier wie dort an 
dem nöthigen Kaufalzusammenhange zwischen dem 
Erfolge und der Absicht fehle. 
Die Gesterding'sche Theorie will zwar diesen 
Zusammenhang in den Aberrationsfällen ebenfalls 
vermissen; in den Verwechselungsfällen aber, meint 
sie, lasse er sich nicht leugnen. Wenn auch in die- 
sen Fällen der Handelnde ursprünglich einen 
anderen als den getroffenen Gegenstand treffen wollte, 
so habe derselbe doch im Momente der Thet 
den vor ihm befindlichen Gegenstand treffen wollen. 
Dies lasse sich aber bei den Aberrationsfällen nicht 
behaupten. 
Während nun die Geib'sche Theorie keine 
weitere Verbreitung gefunden hat, ist die Gester- 
din g'sche nicht nur in der gemeinrechtlichen Doktrin
        <pb n="151" />
        „Aberratio ietus. 131 
trotz entschiedenen Widerspruches von Seiten Pfo- 
tenhaners:), Köstlin' ?) und Hälschners# ) 
die herrschende geworden, sondern auch in der parti- 
kularrechtlichen Doktrin und Praxis '). Ihr haben 
sich endlich auch die Kommentare zu dem neuen 
bugnerischen St#B. v. 1861 von Stenglein, 
#o. ebeer und Dollmann angeschlossen. 
Die Gründe, worauf sich diese Ausführungen 
(an den vom Versuche handelnden Art. 47 des 
St B. anknüpfend) stützen, sind im Wesentlichen noch 
imnner dieselben, wie wir sie schon bei Gesterding 
und in den neueren Erörterungen von Geßlero), 
Bierer'), Berners) und Geyer'?) finden. 
Bei Hocheder 10) heißt es z. B.: 
2) In den beiden Schriften de delicto per errorem 
in persona commisso Hal. 1828 und über den 
Einfluß des fakt. Irrthums und der sog. Verirrung 
auf die Strafbarkeit vorsätzl. Verbr. 2 Abth. Leipz. 
838, 1839. S. auch seinen Aussatz im Gerichts- 
saal 1861 S. 253 f. 
Neue Revis. S. 272 und System des deutschen 
Strafr. F. 62 und 75. 
Im Goltdammer's Arch. für preuß. Stfr. Bd. VII 
S. 433 ff. 
4 # 
— — 
S. Goltdammer's Arch. f. d. preuß. Stfr. Bd. IX 
S. 779; Geyer Erörterg. über den allg. Thatbest. 
d. Verbr. nach österreich. Recht Innsbr. 1862 S. 43; 
bezügl. Bayern's nach dem StGB. von 1813 f. die 
Zeitschr. für Gesetzgebung und Rechtspflege III 
S. M.- 11 
2) Im Gerichtssaal 1860 S. 369 ff. 
7) Ebend. Beilagenbeft S. 553 ff. 
nmn KM) Grundsäßze des preuß. Strafr. Leipz. 1861. 
##) Erörterungen über den allg. Thatbestand der Verbr. 
naach öterreich. Rechte Innsbr. 1862. 
10) Wir wählen zu unserer Polemik den Hocheder'schen 
Kommentar, weil dieser unsere Frage am einläß- 
lichsten behandelt. Stenglein und Dollmann 
stäpen ihre Ansicht im Wesentlichen auf dieselben 
1 
□— 
—
        <pb n="152" />
        132 
Aberratio ictus. 
„Zur Vollendung einer strafbaren That wird noth- 
wendig erfordert, daß dasjenige Obtekt, welches der 
Théter durch seine Handlung zu verletzen beabsichtigte, 
auch wirklich verletzt worden ist, so daß also der Wille 
des Thäters und die durch seine Handlung zur Wirk- 
lichkeit gekommene That miteinander im Einklange steben. 
Diese Voraussetzung ist aber in dem angeführten Falle 
einer sog. aberratio, wenn die Handlung des Thäters 
aus irgend einer Veranlafsung ihr Ziel verfehlt und 
ein ganz anderes Obtekt getroffen hat, als in dessen 
Absicht gelegen war, nicht gegeben, und liegt deßhalb 
in diesem Falle, da hier die Vollendung der vom 
Thäter beabsichtigten That durch einen äéußeren von 
seinem Willen unabhängigen Umstand unterblleben ist, 
auch nur ein Versuch der beabschtigten That vor. 
Was aber den durch die Handlung des Thäters unab- 
sichtlich herbeigeführten Erfolg anlangt, so versteht 
es sich von selbst, daß dieser Erfolg, da er außer 
allem Zusammenhange mit dem Willen des Thäters 
steht, demselben niemals als vorsätzlich, sondern nur 
unter Umständen als fahrlässig zur Schuld zugerechnet 
werden kann. 
Dagegen liegt in dem Falle, wenn der Uebelthäter 
die von ihm beabsichtigte strafbare That an demjenigen 
Objekte (Person oder Sache), gegen welches er seine 
verbrecherische Handlung richtete, wirklich ausgeführt 
und nur hinsichtlich der Identität dieses Objektes sich 
in einem Irrthum befunden hat, kein bloßer Versuch, 
sondern die Vollendung der beabsihtigten strafbaren 
That vor. Wer also z. B. die Absicht hat, den A. zu 
ermorden oder körperlich zu verletzen, in der Dunkel- 
Gründe, wie Hocheder. Bei Weis (bis jetzt 
4 Liefrgn.) findet sich im allgemeinen Theile noch 
keine Aeußerung über unsere Frage. Sten glein 
bespricht sie bei Erläuterung der von der Tödtung 
bandelnden Art. 228— 230; Dollmann im allg. 
Theile bei Erläuterung des vom Versuche handeln- 
Art. 47, wie Hocheder. Die Frage gehört aller- 
dings in den allg. Theil, aber nicht in die Lehre 
vom Versuche, sondern, wie wir sehen werden, in 
die Lehre vom faktischen Irrthum (Art. 69).
        <pb n="153" />
        Aberratio iotus. 133 
heit der Nacht aber den B. für den A. hält und in 
dieser Meinung den B. tödtet oder körperlich verletzt...., 
der hat sich eines vollendeten Verbrechens des 
Mordes.. schuldlg gemacht. In dem vorausgesetzten 
Falle des sog. error in objecto ist nämlich einerseits 
die vom Thäter verübte strafbare That zwelfellos vor- 
sätzlich begangen worden, da ja der Thäter, wenn 
gleich durch seinen Irrthum veranlaßt, im Augenblicke 
des Handelns wirklich die Absicht hatte, die vor ihm 
besindliche Person des B. zu ermorden, und anderer- 
seits ist auch diese beabsichtigte That durch die vom 
Thäter vorgenommene Handlung nicht blos auszuführen 
angefangen, sondern wirklich ausge führt, vollendet 
worden. Was aber den Umstand anlangt, daß der 
Thäter zur Ermordung des B. durch den Irrthum ver- 
anlaßt wurde, vermöge dessen er den B. für den A. 
bielt, so kann derselbe nicht bewirken, daß die vorge- 
nommene Handlung aufbört, das vollendete Verbrechen 
des Mordes zu sein. Dies folgt vor Allem schon aus 
der oben bei Art. 6 gegebenen Erläuterung über das 
Wesen des Vorsatzes Weiter rrabh sich dies 
aber auch aus der positiven Vorschrift des unten fol- 
enden Art. 69. Dortselbst bestimmt nämlich das Ge- 
4 welchen Einfluß der faktische Irrthum auf die 
Strafbarkeit der Handlung ausübt; dabei thut es je- 
doch nur des Jrrthums in solchen Thatumständen Er- 
wähnung, welche die Strafbarkeit der Handlung be- 
dingen oder erhöhen, und gibt es hiedurch 
deutlich zu erkennen, daß dem faktischen Irrthum inso- 
weit als diese Voraussetzung nicht vorhanden ist, eine 
Bedeutung im Strafrechte überhaupt nicht zukommt. 
Nun ist aber der Irrthum rücksichtlich der Identität des 
Objekts hier kein solcher Irrthum, daber er auch einen 
Einfluß auf die Strafbarkelt der Handlung in keiner 
Weise ausüben kann“.. 
Wir halten die hier aufgestellte Ansicht nicht 
für die richtige und die dafür angeführten Gründe 
nicht für überzeugend. Für's Erste ist es lediglich 
eine pelitio principii, daß „zur Vollendung einer 
strafbaren That nothwendig erfordert werde, daß 
dasjenige Objekt, welches der Thäter durch seine 
Handlung zu verletzen beabsichtigte, auch wirk-
        <pb n="154" />
        134 Aberratio ictus. 
lich verletzt worden sel.“ Die Frage, ob ein De- 
likt als vollendet zu betrachten sei, kann nur mit 
Rücksicht auf die gesetzliche Feststellung des frag- 
lichen Deliktsthatbestandes beantwortet werden. Ver- 
langt also z. B. der Gesetzgeber zur Vollendung 
des Verbrechens der Tödtung die Vernichtung eines 
Menschenlebens überhaupt, so muß im Falle einer 
solchen Vernichtung Vollendung auch wirklich ange- 
nommen werden, der Thäter mag die getroffene 
Person oder eine andere zu tödten beabsichtigt haben. 
Wenn sodann Hocheder behauptet, daß zur 
Annahme der Vollendung der Einklang des Willens 
des Thäters und der durch seine Hondlunf zur 
Wirklichkeit gekommenen That erforderlich sel, so 
ist damit ebenfalls wieder zu viel verlangt. Es 
braucht nicht Alles verwirklicht zu sein, was der 
Handelnde wollte; es genügt, wenn das geschehen 
ist, was das Gesetz zur Vollendung verlaugt; es 
genügt also der Einklang der Absicht (als des auf 
Hervorbringung des Verbrecheus nach seinem gesetz- 
lichen Thatbestande gerichteten Willens) mit dem 
Geschehenen. Dieser Einklang ist aber in den Aber- 
rationsfällen nicht minder vorhanden, als in den 
Verwechselungsfällen, und es ist eine unbegründete 
Behauptung, daß in jenen Fällen „der Erfolg außer 
t Zusammenhange mit dem Willen des Thäters 
stehe“. 
Es besteht nicht nur ein Kausalzusammenhang 
zwischen der Absicht und der Thätigkeit, sondern 
auch zwischen der Thätigkeit und dem Erfolge. In 
dem oben angeführten Beispiele hat der Handelnde 
angenommenermaßen die Absicht, einem Menschen 
das Leben zu nehmen; mit dieser Absicht hat der- 
selbe die angegebene Thätigkeit entwickelt und offen- 
bar ist eben durch diese Thätigkeit der sowohl der 
Absicht des Handelnden als dem gesetzlichen Begriffe 
des Verhrechens entsprechende Erfolg herbeigeführt
        <pb n="155" />
        Aberratio ictus. 135 
worden. Was berechtigt da zur Annahme eines 
bloßen Versuches? Frellich darf man hiebei weder, 
wie dies im gewöhnlichen Leben nicht selten ge- 
schieht, Absicht und Zweck noch Absicht und Vor- 
satz mit einander verwechseln. Seinen Zweck mag 
der Handelnde durch seine That verfehlt haben; der 
äuhere Verlauf der Handlung mag dem Vorsatze nicht 
entsprechen; der Handelnde hat vielleicht statt seines 
indes seinen Freund getödtet; er hat vielleicht 
att des Herzens den Hals getroffen. Es mag 
auch in mancher anderen Beziehung von großem 
Belange sein, ob der X. oder V. getödtet worden; 
juristisch aber d. h. für die Frage, ob das Ver- 
brechen der Tödtung seinem gesetzlichen Thatbestande 
nach vollbracht worden, ist es völlig gleichgültig. 
Es ist juristisch unzulässig, zu sprechen von einer 
Absicht, den Feim zu tödten, dem B. einen Stich 
zu versetzen, ihn auf den Kopf zu schlagen. Der 
Begriff der Absicht darf nicht so konkret gefaßt 
werden; sie ist der Wille, ein Verbrechen seinem ge- 
setzlichen Thatbestande nach im Allgemeinen hervor- 
zubringen. Davon ist der Vorsatz als der Wille 
in der Richtung auf eine konkrete Thätigkeit oder 
auf die Berührung eines individuell bestimmten 
Gegenstandes wohl zu unterscheiden. Der Vorsatz 
ist der Wille, die Absicht durch eine konkrete Thä- 
tigkeit zu verwirklichen. Der äußere Verlauf einer 
Handlung inclus. Erfolg muß zwar der Absicht 
entsprechen, wenn der Erfolg zum dolus zugerechnet 
werden soll; aber er braucht weder dem Zwecke, noch 
dem Vorsatze zu entsprechen. Juristisch kann also 
hier auch nichr von einem bloßen Versuche die 
Rede sein. 
Will man endlich in den fraglichen Fällen den 
Kausalzusammenhang zwischen Absicht, Thätigkeit 
und Erfolg leugnen und diesen einen zufälligen 
nennen, dann ist aller und jeder Erfolg zufällig,
        <pb n="156" />
        136 Aberratio ictus. 
dann muß man es auch einen Zufall nennen, daß 
I., dem der B. mit einer geladenen Flinte auflauert, 
und nicht der Z. des Weges kommt, der vielleicht 
zu derselben Zeit denselben Weg zu gehen pflegt, so 
daß auch die Tödtung des &amp;., den der N. tödten 
wollte, blos eine zufällige wäre, — was in gewissem 
Sinne allerdings auch nicht geleugnet werden kann, 
in dem Sinne nämlich, als die thätliche Verwirk- 
lichung der menschlichen Absichten und Zwecke überall 
von äußeren der Gewalt des Menschen nicht unbe- 
dingt unterworfenen Umständen abhängig ist. Allein 
wenn wir im Strafrechte den Begriff des Zufalles 
in so weitem Sinne zulassen, und demselben die ihm 
begriffsmäßig zukommende Wirkung der Aufhebung 
der Zurechnung einräumen, dann hat eben auch die 
letzte Stunde der Strafjustiz geschlagen; es gibt 
dann überhaupt kein Verbrechen mehr! 
So wie nun aber Hocheder in den Aberrations= 
fällen weniger finden will, als vorhanden ist und 
vorhanden sein muß zur Annahme der Vollendung 
(der Kausalzusammenhang zwischen Absicht, Thätig- 
keit und Erfolg), — ebenso will er in den Ver- 
wechselungsfällen mehr finden, als vorhanden ist 
und vorhanden sein muß. Es soll hier diejenige 
Person wirklich getroffen worden sein, welche der 
Handelnde treffen wollte; „im Augenblicke des Han- 
delns hatte der Thäter wirklich die Absicht, die vor 
ihm befindliche Person des C. zu ermorden“. Da- 
mit wird also behauptet, daß in den fraglichen Fällen 
ein Wechsel in Bezug auf die Absicht des Han- 
delnden stattfinde: vor der That will er den B. 
tödten, im Momente der That den C. Dagegen ist 
zu erinnern, daß A. zwar allerdings im Momente 
der That die vor ihm befindliche Person tödten will, 
aber keineswegs unbedingt, sondern nur unter der 
Voraussetzung und Bedingung, daß diese Person der 
B. sei, mithin nur deßwegen, weil er sie für den
        <pb n="157" />
        Aberratio ictus. 137 
B. hält. Er will nur den B. tödten, kann also nicht 
auch den C. tödten wollen. 
Sodann aber müssen wir fragen: folgt denn 
daraus, daß A. im Momente der That die vor ihm 
befindliche Person tödten will, daß er diesen Willen 
vor der That nicht haben konnte? Konnte er nicht 
ebenso vor der That wie im Momente der That 
sowohl die Absicht, den B. als auch die in diesem 
Momente vor ihm befüindliche Person zu tödten, ge- 
habt haben? Wer kann in Abrede stellen, daß dies 
wirklich der Fall sei? 
Es ist also durchaus willkührlich, den frag- 
lichen Wechsel der Absicht anzunehmen und zu be- 
haupten, daß in den Verwechselungsfällen diejenige 
Person getroffen sei, welche der Handelnde treffen 
wollte. S diesen Fällen ist die Person, welche der 
Handelnde treffen wollte, ebensowenig getroffen, wie 
in den Aberrationsfällen. 
Es ist aber auch, wie schon oben gezeigt 
worden, gar nicht nothwendig, daß diejenige Pänen 
getroffen sein müsse, welche der Handelnde treffen 
wollte. Wir brauchen also, um in den Verwechse- 
lungsfällen den Erfolg zum dolus zuzurechnen, auch 
nicht den Nachweis eines Wechselb des Willens. 
Im weiteren Verlaufe seiner Argumentation 
scheint dies Hocheder auch selbst eingesehen zu 
haben, indem er sich auf den vom Irrthum han- 
delnden Art. 69 des StGB. beruft, um die An- 
nahme eines vollendeten dolosen Deliktes in den 
fraglichen Fällen zu rechtfertigen. Er hat voll- 
kommen Recht, wenn er behauptet, der hier vor- 
liegende Irrthum könne nicht bewirken, daß die vor- 
genommene Handlung aufhöre, das vollendete Ver- 
brechen zu sein; er hat vollkommen Recht, daß der 
Irrthum rücksichtlich der Identität'des Objektes in 
dem hier vorausgesetzten Fale die Strafbarkeit nicht 
bedinge oder erhöhe. hätte nur noch elnen
        <pb n="158" />
        136 Aberratio iotus. 
Schritt weiter gehen und angeben sollen, warum 
der fragliche Irrthum keinen Einfluß auf die Straf- 
barkeit der Handlung haben könne; er hätte angeben 
sollen, von welcher Beschaffenheit' der Irrthum sein 
müsse, damit er nach Art. 69 die Zurechnung und 
Strafe ganz oder theilweise ausschließe. 
In Art. 69 ist dies zwar auch nicht so klar, 
bestimmt und einfach ausgesprochen, als es hätte 
geschehen können und sollen; es heißt daselbst nur: 
„Wenn Jemand bei seiner Handlung einen That- 
umstand nicht kannte, durch dessen Dasein die Strof- 
barkeit jener Handlung bedingt ist, so ist die letztere 
strasles“. Viel einfacher und klarer wäre e5, wenn 
es statt dessen hieße: „Wenn Jemand bei seiver 
Handlung einen Thatumstand nicht kannte, welcher 
zu den wesentlichen Merkmalen des fraglichen Ver- 
brechensbegriffes gehört, so ist die Handlung straf- 
los“. — Jedenfalls aber ist dies der Sinn des an- 
geführten Gesetzes, und Hocheder hätte hervor- 
heben sollen, daß im vorliegenden Falle der frag- 
liche Irrthum die Zurechnung des Erfolges zum 
dolus eben deßhalb nicht ausschließen könne, weil 
der Thatumstand, auf den sich der Irrthum bezieht, 
nicht zu den wesentlichen Merkmalen des Verbrechens 
der Tödtung gehört, indem diese lediglich in der ab- 
sichtlichen Vernichtung eines Menschenlebens im All- 
gemeinen, nicht einer bestimmten Person, und auch 
nicht derjenigen Person besteht, welche der Hau- 
delude tödten wollte. 
Indessen erkennen wir wiederholt an, daß 
Hocheder, indem er den hier vorliegenden Irr- 
thum für irrelevant in kriminalrechtlicher Beziehung 
erklärt, hiemit den richtigen Grund für die Nicht- 
annahme eines bloßen Versuches gefunden hat. Er 
hätte nur auch übch einsehen sollen, daß ja dieser 
Grund nicht nur ein für sich allein vollkommen 
ausreichender, sondern auch wirklich der einzige für
        <pb n="159" />
        Aberratio ictus. 139 
die fragliche Ansicht sei; er hätte einsehen sollen, 
daß mit der Ansicht von der juristischen Irrelevanz 
des bezeichneten Irrthums die vorhergehende Moti- 
virung, „daß der Thäter im Augenblicke des Han- 
delns wirklich die Absicht hatte, die vor ihm befind- 
Person des C. zu ermorden“ — geradezu unverträg- 
lich sei. Deun auch abgesehen davon, daß diese 
Behauptung thatsächlich unwahr ist, so kann sie auch 
auf keinen Fall als juristisch irrelevant ein Grund 
für die Entscheidung der Frage sein, ob hier Ver- 
such oder Vollendung anzunehmen. 
Endlich ist es auch auffallend, daß Hocheder 
mit seiner richtigen Erkenntniß der Irrelevanz des 
fraglichen Irrthums bei der Annahme eines bloßen 
Versuches in den Aberrationsfällen stehen bleiben 
konnte. Es ist doch in der That unbegreiflich und 
unmöglich, in den Aberrationsfällen den Umstand, 
ob der Gegenstand, den der Handelnde treffen wollte, 
oder ein anderer eben so tauglicher getroffen worden, 
für wesentlich zu erklären und davon die Zurechnung 
des Erfolges zum dolus abhängig zu machen, — 
während man ihn in den Verwechselungsfällen für 
gänzlich unwesentlich und ohne Einfiuß auf die Zu- 
rechnung und Strafbarkeit erklärt. 
Ist es aber gleichgiltig, ob der Gegenstand, 
den der Handelnde treffen wollte, oder ein anderer 
eben so tauglicher getroffen wurde, so muß es auch 
offenbar mindestens eben so gleichgiltig sein, aus 
welchem Grunde statt des einen der andere Gegen- 
stand getroffen wurde, ob vermöge eines Irrthums 
von Seite des Handelnden oder vermöge eines puren 
Zufalles. In allen juristisch relevanten Beziehungen 
steht der Aberrationsfall dem Verwechslungsfalle 
vollkommen gleich, muß also auch ebenso beurtheilt 
werden, wie dieser. 
München, den 11. Februar 1863. 
Dr. Walther.
        <pb n="160" />
        140 Proz.-Ges. v. 1819 8. 25 Abs. 1. 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Payern 
rechts des Uheines. 
1. 
Bei Berufungen gegen die Abweisung einer Klage von der 
Gerichtsschwelle ist eine Nebenverantwortung unzulässig. 
Eine Klage wurde ohne Einleitung des Ver- 
fahrens definitiv abgewiesen und hiegegen vom Kläger 
Berufung ergriffen. Die Klage, das abweisende De- 
kret und die Berufung wurden dem Beklagten zur 
Nachricht mitgetheilt. Ein Anwalt reichte auf die 
letztere eine Nebenverantwortung ein, welche das 
Obergericht für unzulässig erachtete und deswegen 
die dafür angesetzten Destreiten einzog. In dem 
Rekurse hingegen suchte der Anwalt auszuführen, 
daß die Nebenverantwortung nirgends als unzulässig 
erklärt sei, daher dem Beklagten nicht verwehrt 
werden dürfe, sich in zweiter Instanz zu verthei- 
digen. Der oberste Gerichtshof bestätigte den Aus- 
spruch der Vorinstanz und sagte in den Entschei- 
dungsgründen: 
Wenn der g. 25 des Prozeßgesetzes vom 12. 
Juli 1819 in Abs. 1 anordnet, daß bei ergriffener 
Appellation gegen die Abweisung einer Klage mit 
dem ersten Dekrete die Akten ohne Weiteres an den 
höheren Richter einzusenden und dem Gegentheile 
hievon blos Nachricht zu geben sei, so liegt hierin 
im Zusammenhalte mit den Dispositionen dieses 
Paragraphen für die übrigen Appellationsfälle 
allerdings ein Imperativ, daß in diesem Falle die 
Abgabe einer Nebenverantwortung unzulässig und 
daher nicht abzuwarten sei, was auch vom legisla- 
tiv= politischen Standpunkte aus als vollständig ge- 
rechtfertigt erscheint, da der Beklagte in I. Instanz 
vor der Erlassung des von dem Kläger angefochtenen 
beschwerlichen Dekretes noch gar nicht gehört worden 
ist und für den Fall einer in II. Instanz erfolgenden Ab-
        <pb n="161" />
        Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861 Art. 8 und 11. 141 
änderung seinen Prozeßrechten dadurch in keiner 
Weise präjudizirt wird, da ihm seine volle Rechts- 
vertheidigung durch alle gesetzlich zulässigen Instanzen 
ungeschmälert erhalten bleibt. 
DAGE. v. 5. Dez. 1862 RNr. 9968/68. 
77. 
2. 
Zu Art. 8 und 11 des Gerichts--Verfassungs-Gesetzes v. 
10. November 1861. 
Vergl. Bl. f. RA. Bd. XXVII S. 363. 
A., B. und C. klagten bei dem k. Bezirksge- 
richte N. gegen die D.'schen Eheleute eine Forderung 
von 400 fl. ein, welche für den Fall des Rücktrit- 
tes von einem beiderseits abgeschlossenen Kaufe über 
das Anwesen der letzteren als Reugeld bestimmt ge- 
wesen und durch das einseitige Abgehen der Käbher 
von diesem Geschäfte nunmehr verfallen sei. Die 
Beklagten wendeten gegen die also gestellte Klage 
vor Allem ein, daß das k. Bezirksgericht zur Ent- 
scheidung über dieselbe gar nicht zuständig sei, weil 
von der verlangten Summe auf jeden der drei 
klägerischen Streitgenossen ein Betrag von weniger 
als 150 fl. treffe und sohin gemäß Art. 8 Nr. 15 
und Art. 11 des jüngsten Ger.-Verf.-Ges. die Ver- 
handlung über jene Klage vor den betreffenden 
Einzelurichter gehöre. 
Diese Einrede wurde von der ersten Instanz 
verworfen, von der zweiten hingegen als begründet 
erklärt, weil das der Klage zu Grunde liegende 
Rechtsgeschäft wegen Mangels bezüglicher Behaupt- 
umgen nicht als ein Gesellschafts-Vertrag (societas) 
betrachtet werden könne, sondern eben blos als ein 
einfacher Kauf, wodurch die hiebei gemeinschaftlich 
betheiligten Kläger zwar als gemeinsame Subjekte
        <pb n="162" />
        142 Ger.--Verf.-Ges. v. 10. Rov. 1861 Art. 8 und 11. 
des verfolgten Anspruches und damit als allive 
Streitgenossen erscheinen, jedoch nur für den ver- 
hältnißmäßigen Betrag von 133 fl. 20 kr., da 
solche Forderungen von selbst theilbar seien, und in 
der Klage eine besondere Vereinbarung der Berechtig- 
ten über die Größe des auf jeden einzelnen von 
ihnen treffenden Antheils an der angeblich bedunge- 
nen Reugeldsumme von 400 fl. nicht dargelegt 6t 
Auf eingelegte Revision der Kläger beließ es 
der oberste Gerichtshof bei dem erstrichterlichen Er- 
kenntnisse aus folgenden Erwägungen: 
1) Die drei Kläger stützen ihre Klagbitte, die 
Beklagten für schuldig zu erklären, an sie zusam- 
men vas angeblich paktirte und verwitkte Reugeld 
von 400 fl. zu bezahlen, auf die Thatsache, daß 
sie gemeinschaftlich das Anwesen der Beklagten ge- 
kauft und durch den schriftlichen Vertrag das Recht 
erworben haben, im Falle unberechtigten Zurück- 
trittes das erwähnte Reugeld zu beanspruchen. Sie 
stehen sonach in Ansehung des Prozeßobjektes in 
offenbarer Rechtsgemeinschaft, sie bilden zusammen 
das Subjekt des geltend gemachten Rechtes und 
sind im gesetzlich gerechtfertigten Sinne Streitge- 
nossen, wonach die subjektive Klagenhäufung auf 
den Grund der aktiven Streitgenossenschaft zulässig 
ist. Hiebei ist es aber gleichgiltig, ob die einzelnen 
Streitgenossen ihren Anspruch als in solidarischer 
Berechtigung oder in einer solchen pro rata be- 
gündet behaupten, da jedem einzelnen sogar ganz 
esondere Befugnisse zur Seite stehen können; es 
genügt, daß Einhelt des Rechtsgrundes besteht 1½). 
1) Waͤre nicht vielleicht auch hier anzunehmen gewesen, 
daß nur Eine Klage, mehreren Personen *i5 
schaftlich zustehend, vorliege, wie in den Bd. # 
S. 363 mitgetheilten Fällen? — Anmerkung des 
Herausgebers.
        <pb n="163" />
        Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861 Ark. 8 und r##. 143 
2) Um nun aber annehmen zu können, daß 
jede bieser drei zulässig kumulirten Klagen ihrem 
Objekte nach für der einzelnrichterlichen Kompe- 
tenz unterliege, daß somit diese Zuständigkeit nach 
Art. 11 des Ger.-Verf.-Ges. durch eine Zusammen- 
vechnung der einzelnen Klagsbeträge nicht aufgeho- 
ben werde, müßte entweder feststehen oder doch vurch 
eine Recht 8-Vermuthung als feststehend angenom- 
men werden können, daß die Ansprüche der drei 
Kläger an den fraglichen 400 fl. völlig gleich seien, 
wonach sodann allerdings drei der einzelnrichterlichen 
Kombetenz unterliegende Forderungen als kumulirt 
sich varstellen würden. Nun ist aber 
3) entgegen der Ausführung in dem ange- 
sochtenen Erkenntnisse das Rechtsverhältniß, in wel- 
chem die Kläger unter sich stehen, nur als eine 
Socielas particularis aufzufassen. Die drei Kläger 
sind ihrer Angabe gemäß und unwidersprochen mit 
ihrem Vermögen oder Theilen desselben zusammen- 
getreten, um auf gemeinschaftlichen Gewinn und 
Verlust das ganze, unvertheilte Gut der Beklagten 
zu kaufen. Hierin liegen alle Momente, welche das 
bayer. Landrecht in Th. 1V Kap. VIII S. 1 und 2 
zum Begriffe einer societas particularis erfordert, 
indem der gemeinschaftliche Kauf einer unvertheilten 
Sache die — im Gegensatz zur communio — hier 
erforderliche Einwilligung aller Theilnehmer am Kaufe 
in sich schließt und als ein durch Werke ausgedrück- 
ter stillschweigender Konsens anzusehen ist. 
4) Nach F. 6 der angeführten Gesetzesstelle 
ist aber bei der societas particularis im Gegen- 
satze zur societas omnium bonorum ausdrücklich 
bestimmt, daß die einzelnen Theilhaber unter sich 
nur nach Proportion dessen, was sie konferirt haben, 
an Gewinn oder Verlust partizipiren. Es besteht 
sonach hier nicht, wie bei der societas omnium 
bonorum, eine gesetzliche Vermuthung für die Gleich-
        <pb n="164" />
        144 Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861 Art. 8 und 11. 
heit der Antheile; besteht aber eine solche nicht, so 
müßte, um eine derartige Gleichheit annehmen zu 
können, entweder eine Erklärung der Gesellschafter 
selbst vorliegen, daß sie zu gleichen Theilen interes- 
sirt seien, oder müßte dieses vom Gegentheile be- 
hauptet und glaubhaft gemacht sein. Da nun keine 
dieser beiden Alternativen gegeben ist, so ist es je- 
denfalls ungewiß, ob nicht einer der klagenden Theil- 
haber mit einem größeren, die Summe von 150 fl. 
übersteigenden Antheile an der geforderten Reugelds- 
summe von 400 fl. betheiligt ist. 
5) Erwägt man noch, daß die Zuständigkeit 
der Kollegialgerichte die Regel bildet und daß die 
einzelnrichterliche Kompetenz als Ausnahme von 
dieser Regel nur dann eintreten kann, wenn ein 
bestimmter Fall unter eine unbezweifelbare 
Bestimmung des Artikel 8 a. a. O. subsumirt wer- 
den kann, indem, wenn diese Anwendbarkeit zwei- 
felhaft bleibt, die Kompetenz des Bezirksgerichtes 
immer vermuthet wird, so muß im vorliegenden 
Falle, wo die zusammen eingeklagte Forderung 
400 fl. beträgt und überdies die Sache vor dem Be- 
zirksgerichte bereits vollständig durchverhandelt und 
entschieden ist, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts 
N. als begründet erachtet werden. 
OAGErk. v. 9. Sept. 1862 Reg.-Nr. 1346 562. 
6. 
Nedakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm &amp; Enke Enie) 
in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="165" />
        Samstag den 16. Mai 1868. 28. Jahrzeng. M 10. 
or. 3. A. Feusterts 
Plätter für Kechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
AInhalit: * kehre v7on ** Scherungen, zun, Lebrertet#en nach —. 
ec. f IS aber 
de may W d uale Wr der U#des- 
unsähigkel!, — nach zuerkanntem elnigungselde eingetreten ist. — 
Werih der Klausel „aoder wie viel wenlger“ u. dal. — erlchilgung- 
Bur Fehre von den Schenkungen und Erbverträgen 
nach bayerischem Mechte. 
I. 
Eine Schenkung für den Fall, daß der Schen- 
ker vor dem Beschenkten stirbt, wird gemeinrechtlich 
als donatio mortis causa angesehen, auch wenn 
sie durch einen den beliebigen Widerruf des Schen- 
kers ausschließenden Vertrag errichtet ist#). - 
Es fehlt indessen nicht an gemeinrechtlichen 
Schriftstellern, welche:) die unbedingte Widerruf- 
lichkeit als ein unerläßliches Erforderniß der donatio 
m. C. erklären und bei Ermangelung dieses Erfor- 
2 Savituy, System d. heut. röm. R. Bd. IV 
S. 241. Puchta, Pandekten F. 68 u. Vorles. Arndts, 
Sern d. Pand. §. 589. Vangerow, Leitf. zu 
Pand.-Vorles. Bd. U S. 561. II. Unterholzner, 
v. d. Schuldverhältnissen Bd. U S. 499. Thi= 
baut, Pand.-Syst. (Ausg. VII) §F. 906 Not. c. 
8. B. Wening-Ingenheim, gem. Hitlrect 
Buch III §F. 282 (207). Mackeldey, Lehrb. d 
## kün. M. . 541. Wernher, Obs. Vol. v 
I obs . 
Neue VIII. Banb.
        <pb n="166" />
        146 Schenkung. Erbvertrag. Baher. Recht. 
dernisses die Scheukung als donatio inter vivos 
betrachten. Hiebei stähen sie sich auf fr. 27 et 35 
K. 2 de donat. m. c. (39, 6); allein hier wird 
nur gesagt, die donatio m. c. sei unverträglich 
mit der Bestimmung: „ut nullo casu revocetur“. 
Dieser in beiden Stellen sich wörtlich wiederholende 
Ausdruck geht viel weiter, als jene Schriftsteller 
annehmen; was als unverträglich mit dem Begriffe 
der denatio m. C. erklärt wird, ist nicht der Aus- 
schluß des beliebigen Widerrufes des Schenkers, 
es ist der Ausschluß des Widerruses für alle 
Fälle, also auch für den Fall des früheren Todes 
des Beschenkten?). 
Auf diese Weise hebt sich jeder Widerspruch 
obiger Digestenstellen mit Nov. 87 pr. et §. 1, 
wo — und zwar mcht alb neue Verordnung, son- 
dern als Bestätigung des schon früher Verordneten 
— ausdrücklich gesagt wird, daß die Schenkung in 
den Grenzen einer donatio m. c. verbleibe, auch 
wenn der Schenker verzichtet hat, dieselbe aus Reue 
zu widerrufen). 
Anders verhält sich die Sache im bayerischen 
Rechte. 
Hier ist (LR. Th. III Kap. VIII S. 1—3) 
die donatio m. c. nicht nur durch ihre ausnahms- 
lose Gleichstellung mit dem Vermächtnisse (§S. 3), 
sondem auch durch ausdrüchliches Wort (S. 1) als 
letzter Wille erklärt, und es ist, obwohl sich die 
unbedingte Widerruflichkeit aus der rechtlichen Na- 
tur des letzten Willens schon von selbst ergibt, noch 
2) Savigny u. a. O. S. 241 Not. k. 
1) — — et renunciare poenitudini concessae eirca 
Pactionis revocationem: manere quippe oportet 
rem etiam sie m mortis eausa donationis condi- 
hüonibus et tales donationes Krmas ense et sta- 
iles.
        <pb n="167" />
        Schenrung. Erbvertrag. Bayer. diecht. 14 
besonders (§. 2) ausgesprochen, daß die donalio 
m. C. wie jeder andere letzte Wille „allema!“ 
(also nicht blos regelmäßlg) bis zum letzten Angen- 
ölicke zurückgenommen werden könne; ein Ansspruch, 
welcher sich nicht blos auf die donatio conventio- 
nalis, sondern auch (§. 3 Nr. 2, Anm. Nr. 5 lit. i) 
auf die donatio realis bezieht. 
Hledurch ist also die donatio m. c. der Ver- 
tragsngtur, von welcher sie im röm. Rechte be- 
herrschk wird), völlig entkleidet, und dieses Ver- 
häktniß ist mit aller Konsequenz durchgeführt, indem 
einerseits weder die Acceptation noch die Insinua= 
tion nothwendig ist, andererseits aber gefordert wird, 
daß der Schenker die aktive und der Beschenke die 
paffive Testabilität besitze (S. 3 a. a. O. vgl. mit 
Kap. V §. 3 u. 4, Kap. VI §. 3 u. 5), während 
im röm. Rechte nach beiden Beziehungen das um- 
gekehrte Verhältniß stattfindet 5). 
Wenn mum die Vertragsnatur mit der donatio 
m. c. urwerträglich ist, vagegen ein wirksamer 
Verzicht auf den beliebigen Widerruf hier durch 
einseitiges Geschäft gar nicht entstehen kann, 
sondern die Zweiseitigkeit desselben, die Vertrags- 
mäbigkeik nothwendig voraussetzt?), so folgt hier- 
aus, daß nach bayer. R. die unbedingte Widerruf- 
lichkeit ein unerläßliches Erforderniß der donalio 
m. C. ist, sohin als solche die Eingangs erwähnte 
Schenkung nicht bestehen kann. 
II. 
Die Autoren, welche das Erforderniß der un- 
*)Saigny a. a. O. S. 258, 278. Puchta, Pand. 
" 8 352 u. Vorles. 
2) Savigny a. a. O. S. 259 (Testabilität) S. 265 
(Acceptation), S. 277 (Infinuation). Siehe auch 
Dtgindts g. 590. 
1) Savigny a. a. O. S. 546. 
r*
        <pb n="168" />
        148 Schenkung. Erbvertrag. Bayer. Recht. 
bedingten Widerruflichkeit für das gemeine Recht 
behaupten, müssen eine Schenkung, welcher dieses 
Erforderniß mangelt, nothwendig als donatio inter 
vivos erklären. Denn die A theilen alle 
Schenkungen in donationes mortis causa und 
non mortis causa ein, und diese letzteren sind es, 
welche sie „inter vivos“ nennen ). In den An- 
merkungen zum bayer. LR. Thl. III Kap. II S. 4 
lit. c wird nun gleichfalls gesagt, daß die donatio 
m. c. durch den Verzicht auf beliebigen Widerruf 
in donationem inter vivos degenerire. Indem 
sich für diese Behauptung auf sr. 27 de don. m.c. 
(39, 6) bezogen ist, ersieht man, daß sie nur in 
einem Allegate der oben widerlegten Lehre einzelner 
Kommunisten besteht; ob aber nach bayer. R. eine 
Schenkung schon deshalb, weil sie nicht mortis 
causa ist, eine donatio inter vivos sein müsse, 
soll nun in nähere Untersuchung gcnommen werden. 
Nach LR. Thl. III Kap. VIII §. 1 muß die 
don. int. vivos ihrem Inhalte nach so beschaffen 
sein, daß sie noch in Lebzeiten des Schenkers ihre 
Kraft und Beständigkeit erlangt. 
Wie unglücklich diese Begriffsbestimmung aus- 
gefallen ist, wird wohl kaum einem Rechtsverstän- 
digen entgehen können. , 
Daß unter der erforderlichen Kraft und Bestän- 
digkeit blos diejenige zu verstehen sei, vermöge wel- 
cher ein willkürlicher Rücktritt unstatthaft ist, und 
die Entscheidung einer etwa beigefügten Bedingung 
abgewartet werden muß, ist gewiß nicht anzuneh- 
men; denn sonst hätte der Gesetzgeber nur ganz 
einfach zu sagen gebraucht, donat. inter vivos 
seien diejenigen, welche auf eine den beliebigen Wi- 
derruf ausschließende Weise errichtet werden; statt 
) Fr. 67 §. 1 de verb. sign. (50, 16), pr. Inst. de 
don. (2, 7) vgl. mit K. 2 ibi4h.
        <pb n="169" />
        Schenkung. Erbvertrag. Bayer. Recht. 149 
dessen aber verweist er allgemein und ohne Einschränk- 
ung auf die Beschaffenheit des Inhaltes der Schenk- 
ung, so daß also neben der Errichtungsart auch die 
7 (materielle) Beschaffenheit geprüft werden 
muß. 
Ist nun eine Suspensivbedingung beigesetzt, 
so ist, so lange diese schwebt, eine Schenkung juri- 
stisch noch gar nicht vorhanden (die Schenkung ist 
noch nicht bei Kraft); erst durch die Erfüllung 
der Bedingung kommt sie zum Dasein, während bei 
Defizienz bersiben das erwartete Rechtsverhältniß 
spurlos verschwindet. 
Im Falle einer Resolutivbedingung ist zwar 
eine Schenkung sogleich vorhanden; allein ihre Dauer 
hängt von der Entscheidung der noch schwebenden 
Bedingung ab (die Schenkung ist noch nicht von 
Beständigkeit); mit der Erfüllung der Bedingung 
tritt sie außer Kraft und erst mit der Defizienz 
derselben wird das Recht unwiderruflich erworben. 
Demnach befindet man sich in voller Ueberein- 
stimmung mit dem Buchstaben der vom Gesetze für 
die donatio i. Vv. gegebenen Begriffsbestimmung, 
wenn man behauptet, daß alle Schenkungen, deren 
Bedingungen nicht schon bei Lebzeiten des Schenkers 
zur Erfüllung kommen, außerhalb des Begriffes der 
donatio i. v. liegen. 
Dieses kann aber der Gesetzgeber unmöglich 
gewollt haben. Denn die Beurtheilung der Frage, 
ob eine donatio i. v. vorliege, hinge nun stets von 
dem Erfolge der gesetzten Bedingungen ab; es ist 
aber ein unabweisbares Rechtsbedürfniß, daß 
sich die besondere Art der Schenkung nicht erst aus 
der Entscheidung, sondern schon aus der Auf- 
stellung ihrer Bedingungen erkennen lasse, indem es 
sonst in manchen Fällen unmöglich wäre, den for- 
mellen Erfordernissen einer Schenkung zu genügen, 
und auch der Richter, welcher nicht selten in den
        <pb n="170" />
        150 Schenkung. Erbvertrag. Bayer. Recht. 
Fall kömmt, die Klasse einer konkreten Schenkung 
bei noch schwebender Bedingung feststellen zu müssen, 
dieses zu thun außer Stande wäre. 
Nirgends zeigt sich auch eine Spur, daß der 
Gesetzgeber eine so weit gehende Abweichung vom 
röm. Rechte beabsichtigt habe, vielmehr ist das Ge- 
gentheil dadurch augezeigt, daß die Anmerkungen 
(S. 1 Nr. 6 lit. a) bei der Erklärung der donatio 
i. v. auf §. 2 Inst. de donat. (2, 7) hinweisen. 
Ist nun die donalio i. v. nicht ausschließend die- 
jenige, welche, wie nach dem Wortlaute ihrer Begriffs- 
bestimmung anzunehmen wäre, noch bei Lebzeiten 
des Schenkers perfekt wird, so ist es nahe gelegt, 
daß die weiteren Merkmale derselben, weil ihr die 
donatio m. c. gegenübersteht, aus dem Begriffe 
dieser zu ergründen sein werden. 
Nach bayer. Rechte ist die donatio m. c. die- 
jenige, welche erst durch den Tod des Schenkers 
zu Kräften kömmt. Hienach ist sie stets eine 
bedingte), nämlich so, daß der Schenker vor 
dem Beschenkten sterbe, vielmehr daß er diesen 
nicht überlebe 10). 
Der wörtliche Ausdruck des Gesetzes scheint 
annehmen zu lassen, daß die donalio m. c. durch 
das Vorabsterben des Schenkers perfekt werde; da 
*) Dem Wortlaute nach kann sie allerdings als eine 
unbedingte erscheinen; aber in dem einseitigen 
Geschäfte ist vermöge der Natur desselben die Be- 
dingung, daß die Schenkung hinwegfalle, wenn sie 
der Schenker in irgend einem Augenblicke seines 
bebens widerrufen sollte, schon stillschweigend ent- 
alten. 
Letztere Bezelchnung ist in soferne genauer, als sie 
auch die Fälle umfaßt, in welchen gesetzlich der 
aleichzeltige Tod zu präsumiren ist, fr. 32 §. 14 
e don. int. vir. et uxor. (24, 1). fr. de 
m. c. don. (39, 6).
        <pb n="171" />
        Schenkung. Erbvertrag. Bayer. Recht. 151 
os aber gestattet ist und nach der Natur der Sache 
gestattet sein muß, der wesentlichen. Bedingung des 
Vorabsterbens des Schenkers auch noch andere Be- 
dingungen beizufügen, die Perfektion der Schonkung 
aber durch jede noch schwebende Bedingung verhindert 
wird, so muß man sagen, die m. c. donatio sei eine 
Schenkung, welche ohne das Vorabsterben des 
Schenkers nicht zur Perfektion gelangen kann. 
Diese Schenkung steht also (außer ihrer ab- 
solut erforderlichen Widerruflichkeit) nur bezüglich 
jener wesentlichen Beblngung im Gegensatze zur 
donatio inter vivos, deren Begriff sofort mit jeder 
nur überhaupt rechtszulässigen Bedingung verträglich 
ist und einzig und allein — aber auch ganz ent- 
schieden ausgeschlossen wird durch eine Bedingung, 
welche den früheren Tod des Schenkers ausorslich 
verlangt oder nothwendig voraussetzt !1). 
11) In Puchta's Pandekten g. 69 wird gelehrt, eine 
Schenkung geschehe unter Lebenden, wenn sie ent- 
weder sosont vollendet wird, oder wenigstens vor 
dem Tode des Schenkers perfekt werden kann. Da- 
gegen behauptet Arndts (Lehrb. d. Pand. §. 80), 
daß mit einer Schenkung unter Lebenden auch Be- 
dingungen verträglich seien, welche erst nach dem 
Tode des Schenkers erfüllt werden können. 
Diie erst nach dem Tode des Schenkers erfüllbare 
Bedingung setzt dos längere Leben des Beschenkten noth- 
wendig voraus, wenn ohne dessen persönliches Zu- 
thun die Erfüllung nicht denkbar ist (3z. B. ich 
schenke dem A., wenn er bei meiner Beerdigung die 
Trauer führt). Hier kann von einer donetio i. v. 
schlechterdings nicht die Rede sein. 
Ist aber zur Erfüllung ein Thun oder Lassen 
des Beschenkten nicht erforderlich (z. B. ich schenke 
dem A., wenn meine Wittwe sich wieder verehelicht), 
oder kann die Erfüllung je nach der Absicht des 
Schenkers von den Erben oder sonstigen Rechts- 
nachfolgern des Beschenlten eben so entsprechend als 
von diesem selbst bethätigt werden, (3. B. ich
        <pb n="172" />
        152 Gef., d. Benützung des Wassers betr., Art. 33—38. 
Demzufolge kann die im Eingange bezeichnete 
Schenkung, welche, wie oben dargethan wurde, 
keine donatio m. c. ist, auch keine donatio i. v. 
sein, obwohl sie per actum inter vivos errichtet ist. 
(Schluß folgt.) 
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Payern 
« rechte des Uheineo. 
1. 
Zu Art. 33 bis 38 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 üÜber 
die Benützung des Wassers. 
Ein Bergabhang, Wagrain genannt, ist größten- 
theils Eigenthum der Stadtgemeinde A. In dieses 
Stadtgut springt in spitzem Winer, eine Wiese ein, 
deren länglich-rautenförmiger oberster Theil dem V., 
der untere dem W. gehört. Neben der Grenzlinie, 
welche die schmalen Seiten der Wiesenstücke des 
schenke dem A., wenn er meinem Erben den Besuch 
seines Gartens gestattet), so ist, wenn zugleich 
durch den Wortlaut oder durch die besonderen Um- 
stände des unter solchen Bedingungen abgeschlossenen 
Geschäftes feststeht, daß die Schenkung auch beim 
Ueberleben des Schenkers ihre Giltigkelt erlangen 
oder behalten soll, in den gedachten Bedingungen 
das characteristische Merkmal der donatio m. c. 
nicht mehr zu finden, lobi unbedenklich eine do- 
natio i. v. anzunehme 
Im Hinblicke auf socche Fälle ist also von Arndts 
nicht zu viel behauptet. 
Vergl. auch LR. Thl. III Kap. II K. 1 Nr. 3, 
wo gleichwohl nicht von Schenkungen unter ee. 
benden, sondern von dem Unterschiede zwischen Ge- 
schäften unter Lebenden und von Todeswegen ge- 
handelt wird.
        <pb n="173" />
        Ges., d. Benützung des Wassers betr., Art. 3—38. 153 
V. und W. bilden, hat sich auf städtischem 
Grunde ein Graben mit Gabeltheilung gebildet, 
durch den bei heftigem oder längerem Regen und 
beim Schneeschmelzen das Wasser (s. g. Wildwasser) 
absließt, und zwar durch den oberen, kleineren Zweig 
der Gabel auf die Wiese des V., durch den unteren, 
gcßeren, nach der Behauptung des V. erst durch 
oder seine Besitzvorfahren angelegten oder er- 
weiterten Zweig derselben auf die Wiese des W. — 
V. hielt sich für berechtigt, das Wasser ganz oder 
doch zum größeren Theil auf seine Wiese zu leiten, 
welches Recht ihm aber W. bestritt, daher er gegen 
diesen Klage erhob, die er theils auf die natürliche 
Lage der Grundstücke, theils auf unvordenkliche Be- 
nützung des Wassers gründete. 
In den höheren Instanzen wurde Beklagter 
W. von dieser Klage in angebrachter Art entbunden 
und wir entnehmen den oberstrichterlichen Entscheid- 
ungsgründen Nachstehendes: 
1) Indem Kläger das Recht auf den aus- 
schließlichen, vorzugöweisen oder wenigstens gemein- 
schaftlich gleichen Bezug des Wildwassers geltend 
macht, welches sich auf dem Stadtkammergute 
„Wagrain“, dem uubestrittenen Eigenthume der 
Stadtgemeinde A., sammelt, handelt es sich nach 
den Aufstellungen beider Parteien und dem gericht- 
lichen Augenscheine nicht um die Benützung eines 
fließenden Wassers im Sinne der Artifel 39 u. ff. 
des Gesetzes v. 28. Mai 1852, sondern um eines 
der kleineren Privatgewässer, welche Gegenstand der 
Art. 33 bis 38 dieses Gesetzes sind. 
Wenn auch zum Begriffe des ersteren nicht 
mehr ein unaufhörlich fortdauernder Wasserlauf er- 
fordert wird, so daß eine zeitweise Unterbrechung 
desselben diesen Begriff nicht aufhebt, so fällt doch 
nicht jeder Wasserablauf darunter, sondern nur ein 
in der Regel und während des größten Theiles des
        <pb n="174" />
        154 Ges., d. Benützung des Wassers beir., Art. 33—38. 
Jahres bestehender, zu einem Bache oder Flüßchen 
angewachsener Wasserlauf. Mag daher auch das 
auf dem Wagrain sich sammelnde Schnee: und Re- 
genwasser zeitweise in Gestalt eines Baches sich 
fortergießen, so erfolgt solches nach der Natur der 
Entstehung doch nur so unregekmäßig und zeitweise, 
daß die Voraussetzungen jener Grundsätze, welche 
in Art. 39 a. a. O. u. ff. „über die Privatflüsse“ 
ihre legale Festsetzung gefunden haben, hier nicht 
gegeben sind; vgl. die Motive zum Ges.-Entw. 
(Verh. der K. d. Abg. v. 1851 Beil.: Bd. L S. 138 
und 147) und die Verhandlungen hierüber (Beil.= 
Bd. III S. 431, 434, 529, 534, Bd. IV S. 
111 2c. ꝛc.), dann Pözl's Kommentar zu dem 
Gesetze in v. Dollmann't Gesetzgebung w. Thl. 1 
Bd. II S. 149, 152, 163 ff. 
Ferner betrifft die Streitfrage nicht die Benat= 
ung desjenigen Wassers, welches durch den einen 
vom Wagrain auf die Wiese des Klägers führenden 
Graben auf diese Wiese bereits abgeflossen ist, son- 
dern die Zuleitung und den Bezug des üÜbrigen 
Wildwassers, welches sich zeitweise auf dem Stadt- 
kammergute — sei es auf diesem allein oder 
durch kleine Zuflüsse aus anderen Gründen — 
sammelt und auf demselben fließt, da eben 
strittig ist, ob dem Kläger ein Recht auf den Be- 
zug dieses Wassers mit der Wirkung zustehe, dem 
Beklagten zu verwehren, daß er dasselbe durch den 
anderen im Wagrain und zwar nicht hart an der 
Grenze der klägerischen Wiese, sondern noch durch 
das Stadtkammergut selbst sich fortziehenden Graben 
sich aneigne. 
2) Ein gesetzliches, schon durch den natürlichen 
Wasserablauf begründetes Recht konnte dem Kläger 
(abgesehen davon, daß dieser Ablauf bestritten ist) 
nicht zuerkannt werden. Denn da, wie oben be- 
merkt, ein Privatfluß nicht vorhanden ist, konnten
        <pb n="175" />
        Ges., d. Benützung des Wassers betr., Art.33—38. 155 
a) die Bestimmungen der Art. 39 u. ff. a. a. O., 
durch welche die deutschrechtliche Theorie der Ge- 
meinschaftlichkeit solcher Gewässer sanktionirt wurde, 
und vermöge welcher solche Bäche als Zubehör der 
Grundstücke zu betrachten sind, zwischen denen 
sie durchfließen, hier um so weniger Beachtung fin- 
den, als es sich, wie gleichfalls schon erörtert, nicht 
um das auf die klägerische Wiese bereits abgeflossene 
und durch diese hindurchfließende Wasser handelt, 
und Kläger nicht Eigenthümer derjenigen Ufer ist, 
zwischen welchen das streitige Wasser hindurch- 
fließt. Die Frage, wer Ufereigenthümer und Eigen- 
zhüenr von Wasserableitungsgräben sei, ist nicht mit 
ücksicht auf das Recht am Wasser, sondern nur 
mit Rücksicht auf das Eigenthum an Grund und 
Boden zu beurtheilen. Vgl. Pözl a. a. O. S. 154. 
b) Die Art. 33 und 34 a. a. O. dagegen 
sprechen das Eigenthum an solchen Privatgewässern, 
wie das vorliegende, in Uebereinstimmung mit den 
Vorschriften des gemeinen Rechtes, wie des bayer. 
Landrechtes nur dem Eigenthümer des Grundes und 
Bodens zu, worauf solche Wasser entspringen oder 
sich natürlich sammeln, indem diese Wasser als Zu- 
gehör dieser Grundstücke, als portio agri betrachtet 
werden; fr. 1 §S. 11 u. 21 (39, 3), fr. 11 pr. (43, 
24), Const. 4 u. 10 (3, 34), bayer. LR. Th. II 
Kap. VIII §. 12 und Anm. dazu, Anm. z. LR. 
Th. II Kap. 1 8. 5 Nr. 4 Iil. 1, Gesterdin 
Beitr. z. Wasserrecht im Arch. f. civil. Prax. Bd. III 
S. 60, Funke, ebendas. Bd. XII S. 287, Kori, 
ebendas. Bd. XVIII S. 40 u. Bl. f. RA. Bd. 1 
S. 59, Brinz in d. Bl. f. RA. Bd. XV S. 193, 
Schäffer in der Zeitschr. f. Civ.-Recht u. Proz. 
neue Folge Bd. VI S. 186, Elvers, Recht des 
Wasserlaufs in d. Themis n. Folge 1838 Bd. I 
S. 413. 
Eine nothwendige Folge dieses Rechtssatzes
        <pb n="176" />
        156 Ges., d. Benützung des Wassers betr., Art.33—38. 
ist, daß nur diesem Eigenthümer ausschließlich die 
Verfügung über solches Wasser zusteht (Art. 34 
des Wass.-Ges.), sowie daß ein anderes Rechts- 
verhältniß nur durch Vertrag oder Verjährung be- 
gründet werden kann (Art. 37 a. a. O.). ’ 
Weder durch eine frühere, noch neuere hier 
anwendbare gesetzliche Bestimmung wurde jedem 
Besitzer des tiefer liegenden Grundstückes ein Recht 
auf den Bezug derartigen Wassers eingeräumt. Eine 
solche stünde in direktem Wibersprnche. mit obigem 
Rechtssatze, würde diesen und das im Begriffe des 
Eigenthumes enthaltene ausschließliche Verfügungs- 
recht des oberen Grundeigenthümers wieder auf- 
heben und müßte jedenfalls noch weitere gesetzliche 
Vorschriften über ein solches sich gegenseitig auf- 
hebendes oder beschränkendes Bezugsrecht nach sich 
ziehen. 
Die s. g. Vorflut oder das Verhältniß des 
höher liegenden Grundstückes zu dem tiefer liegen- 
den wurde im röm. Rechte nicht mit Rücksicht auf 
den vortheilhaften, sondern nur auf den nach- 
theiligen Wasserzulauf gesetzlich geregelt; vergl. 
Dig. 39, 3. 
Hierauf beschränkte sich auch das bayer. Landrecht 
in Th. II Kap. VIII S. 12 u. Th. IV Kap. XVI §. 11 
und das Gesetz von 1852 in den Art. 34 u. 35, indem 
diese Gesetze den oberen Eigenthümer in seinem freien 
Verfügungsrecht nur so weit beschränken, daß er dem 
auf seinem Grundstücke entspringenden oder sich na- 
türlich sammelnden Wasser keine andere, das fremde 
Eigenthum mehr belästigende Ableitung geben 
darf, als welche der natürliche Ablauf nach der 
Bodenbeschaffenheit mit sich bringt, und den Eigen- 
thümer des niedriger liegenden Grundstückes ver- 
pflichten, das ihm auf solche Weise natürlich zu- 
fließende, wenn auch schädliche Wasser aufzunehmen. 
So hält denn auch das neueste bayerische Recht
        <pb n="177" />
        Ges., d. Benützung des Wassers betr., Art. 33—38. 157 
den der Natur der Verhältnisse entsprechenden 
Grundsatz fest, daß es allezeit eine Dienstbarkeit 
der niedriger liegenden Grundstücke sei, das im na- 
türlichen Laufe abfließende Wasser aufzunehmen; 
fr. 1 S. 22 und fkr. 2 (39, 3); Motive z. Wass.= 
Ges.-Entw. Beil.-Bd. V z. d. Verh. d. K. d. Abg. 
S. 138, 147. . 
Aus dieser natürlichen Dienstbarkeit kann aber 
nicht ein Recht auf den Wasserbezug abgeleitet und 
dieses Rechtsverhältniß in der Art umgekehrt wer- 
den, daß das dienende Grundstück zum herrschenden 
und letzteres zum dienenden gemacht wird, wozu 
vielmehr ein spezieller Rechtserwerb durch eine förm- 
liche Servitut erforderlich ist; fr. 8 u. 9 (39, 3) 
Const. 7 (3, 34), bayer. O. Th. 1. Kap. VI 
S. 12 Nr. 1 u. 3. 
Steht dem Kläger hienach ein gesetzliches, 
durch den natürlichen Wasserablauf für sich allein 
begründetes Wasserbezugs-Recht überhaupt nicht zu, 
so kann er ein solches auch nicht gegenüber dem 
Beklagten als Besitzer des tiefer liegenden Grund- 
stückes geltend machen, wie es auch an jeder gesetz- 
lichen Anordnung gebricht, wodurch ihm in dieser 
Beziehung ein Vorrecht vor dem Beklagten zuer- 
kannt werden könnte. Vgl. Pözl a. a. O. S. 158. 
Nach der Natur der Sache ist das von dem 
oberen Grundstücke ungenützt abfließende Wasser 
Jeder zu benützen befugt, der in der Lage ist, die- 
ses ohne Verletzung der Anderen zustehenden Rechte 
thun zu können. 
Zur Begründung einer Klage, wie die vor- 
llegende ist, erscheint daher die Behauptung noth- 
wendig, daß und auf welche Weise Kläger ein sol- 
ches Recht besonders erworben habe. — — 
Im weiteren Verlaufe der Entscheidungsgründe 
wird ausgefübrt, daß, da dem Kläger ein gesetz- 
liches Wasserleitungsrecht weder gegenüber der
        <pb n="178" />
        158 Ges., d. Benützung des Wassers beir., Art. 33—38. 
Stadt A. noch dem Beklagten gegenüber zustehe, ein 
solches nur mittelst Erwerbung einer Dienstbarkeit 
rechtlich möglich sei, und zwar entweder dadurch, daß 
der Kläger, bziv. seine Besitzvorfahren diese Dienstbarkeit 
von der zur Wasserbenützung gesetzlich allein berech- 
tigten Stadt A. erwarben oder daß wenigstens der 
Kläger gegenüber dem Beklagten oder dessen Vorbe- 
sitzern die servitus aduae non intercipiendae nec 
praescindendae nach LR. Th. II Kap. VIII §S. 12 
u. Anm. Nr. 4, dann Kap. VII §S. 10 erwarb; daß aber 
das Eine oder Andere aus dem in der Klage und 
Replik Vorgebrachten nicht hervorgehe. Dabei ist 
bezüglich der Frage, ob nicht durch das Bestehen des 
Grabens, wodurch das Wasser auf die Wiese des 
Klägers absloß, während der zur Verjährung dien- 
lichen Zeit dem Kläger eine Servitut der Stadt A. 
gegenüber erworben wurde, darauf hingewiesen, daß 
nach dem Ges. . d. Benültzung des Wassers Art. 37 
Abs. 3 nur folche Anlagen die Verjährung hinsicht- 
lich des Wasserbezuges begründen, welche der Eigen- 
thümer des herrschenden Grundstückes auf dem 
dienenden errichtete, während vom Kläger nicht 
behauptet war, daß er oder seine Vorbesitzer den auf 
städtischem Grund befindlichen, auf seine Wiese 
ausmändenden Graben errichteten!). 
OAGErk. v. 2. Mai 1862, RNr. 1836/89. 
8. 
1) In den Entscheidungsgründen ist noch darauf hin- 
gewiesen, daß der Kläger bei den Administrativbehoͤrden 
einen Antrag auf Regulirung des Wasserbezuges, 
analog nach Art. 53 Abs. 2, Art.60 und 62 des angef. 
Ges. stellen könne. Die Rlchtigkeit dieser Ansicht 
dürfte zu bezweifeln sein, da sich die angeführten 
Bestimmungen lediglich auf Privatflüsse, nicht aber 
auf geschlossenes Wasser, Quellen, Regenwaher und 
Kanäle erstrecken, eine analoge Anwendung auf letz- 
tere aber bei der sehr wesentlichen Verschiedenheit
        <pb n="179" />
        Elnteitt ver Eidesunfaͤhigkeit. 156 
2. 
Prozessuale Wirksamkeit der Eides#unfähigkeit, welche nach 
zuerkanntem Reinigungseide eingetreten ist. 
Der Kläger hatte in einem Insjurienprozesse 
über den Klaggrund halben Beweis erbracht und 
würde zum Erfüllungseide gelassen worden sein, 
wenn er von der die Injurie betreffenden Thatsache 
eigenes Wissen gehabt hätte; es wurde deshalb dem 
Beklagten der Reinigungseid aufgetragen. Ehe es 
zu dieser Eidesleistung kam, war der Beklagte we- 
n fortgesetzten Verbrechens der Verleitung zum 
r*ier in eine Arbeitshausstrafe von 5 Jahren 
verurtheilt und zur Ableistung eines Eides für im- 
mer unfähig erklärt worden. Es entstand daher die 
Fratge, welche Wirkung die in Felge einer straf- 
rechtlichen Verurtheilung eingetretene Eidesunfähig- 
keit desjenigen Streittheiles habe, welchem rechts- 
kräftig der Reinigungseid aufgetragen wurde. 
Diese Frage wurde bereits in dem oberstrichter- 
lichen Erkenntnisse v. 22. Dezember 1857 Reg.-Nr. 
7685% (Bl. f. RA. Bd. XXIII S. 44) dahin 
entschieden, daß der verschuldeten Eidesunfähigkeit 
des Beklagten die rechtlichen Folgen der Eidesver- 
weigerung beizumessen seien. Derselbe Grundsatz 
wurde in dem oberstrichterlichen Erkenntnisse vom 
4. Oktober 1861 Reg.-Nr. 14385%/1 in Anwendung 
gebracht. g. 
der desfallsigen Rechtsverhältnisse nicht zulässig er- 
cheinen dürste. Vgl. An 6 und 38 und Pözl 
a. a. O. S. 217 Nr. 4 Abs. 1 St.
        <pb n="180" />
        160 Klausel: „oder wie viel weniger.“ 
Werth der Klausel „oder wie viel weniger“ u. dgl. 
Zwischenbescheide etwa des Inhaltes: „Kläger 
hat zu beweisen, daß er dem Beklagten am 1. Ja- 
nuar 1860 oder wann später ein Darlehen von 
1000 fl. oder wie viel weniger gegen fünfprozentige 
oder welche geringere Verzinsung gegeben habe“ — 
sind in unseren Tagen keine Seltenheit. 
Ist es denn nothwendig, mit solcher Schwer- 
fälligkeit einherzuschreiten! Der altrömische For- 
mularprozeß, vermöge dessen bei einer inientio 
certa der Kläger, wenn er nicht Alles bewies, 
nicht einmal das Nachgewiesene, sondern gar uchts 
erlangen konnte, ist zwar schon von den Kaisern 
Zeno und Juistinian zu Grabe geleitet worden; aber 
es gibt ICtos, welche befürchten, daß er durch die 
Rechtskraft der Beweisinterlokute (denn die Rechts- 
kraft kann ja Mirakel wirken, Anmerk. zu GO. 
Kap. XIV 8. 11 lit. a) von den Todten wieder- 
erweckt werden möchte. 
In dieser Angst hat man die erwähnten Klau- 
seln erfunden. Sie sind lediglich von Gespenster- 
furcht eingegeben, und man gebraucht sie als Zau- 
berformeln, um einen Spuck des abgeschiedenen 
Formularprozesses zu bannen. Ga 
m. 
Berichtigung. 
Im Bande XXV der Bl. f. RA. sind Seite 332 in der lehten 
Zeile des Tertes vor den Schlußworlen: begründet zu werden, die 
weggebliebenen Worte „unter keiner Voraussetzung“ einzu- 
schalten. 
Rebalt.: Dr. Steppes. Verl.; Palm 4 Enke * Enle) 
in Erlangen. Druck von Junge &amp; So
        <pb n="181" />
        Samstag den 30. Mai 1863. 28. Jahrgang. 11. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanboendung 
zunächst in Bayern. 
Juhalt: 2# Seige von den Schenkungen und Erbverträgen nach baverischem 
luß). — Kein Lrtlhat sanfall an Mrschel ene. — Das 
— nach abschnten 1 1 5. 28 Nr. 2 Abs. 2 des Landtags. 
Abschledes vom 10. Nov. 1961. — 
Gur sehre von den Schenkungen und Erbverträgen 
nach bayerischem Mechte. 
(Schluß.) 
III. 
Nach röm. Rechte ist es gar nicht möglich, 
daß eine Schenkung weder mortis causa noch inter 
vivos wäre, weil, wie schon bemerkt, die donatio 
non morlis causa von selbst eine donatio inter 
vivos ist. Das bayer. Recht führt jene Möglich- 
keit dadurch herbei, daß es für die donatio m. c 
die unbedingte Widerruflichkeit fordert, ohne zugleich 
die Bedingung des früheren Todes des Schenkers 
in der donaltio i. v. zuzulassen. Dieses gründet 
sich aber keineswegs auf ein Versehen, sondern 
auf das volle Bewußtsein des Gesetzgebers, wel- 
cher, was hier in Betrachtmahme des Rechtsbe- 
dürfnisses eine Lücke wäre, vollständig ausgeglichen 
hat durch die Zulassung des nach röm. Rechte ver- 
botenen Erbvertrages. 
Nach LR. Thl. III Kap. XI §. 1 sind näm- 
lich Verträge nicht nur über die ganze Erbschaft 
der Kontrahenten oder eine Erbschaftsquote (hactum 
successorium bohfersale), sondern auch über ein- 
zelne Erbschaftsstücke (p. s. particulare) gestattet 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="182" />
        162 Schenkung. Erbvertrag. Bayer. Recht. 
ohne Unterschied, ob die Zuwendung nur von einer 
oder von beiden Seiten, ob sie auf entgeltliche oder 
unentgeltliche Weise geschehe. Wenn aber ein Ver- 
trag dieser Art sofort verbindlich sein soll, so muß 
er per actum inter vivos errichtet sein; ist er da- 
gegen per actum ultimae voluntatis errichtet 
(was sonderbarer Weise gleichfalls geschehen kann), 
so bleibt er so widerruflich, wie die donatio mortis 
Causa. 
Man kann demnach von einer Schenkung, wie 
die Eingangs bezeichnete ist, nicht sagen, sie habe 
durch den vertragsmäßigen Widerrufsverzicht, weil 
diesen das Gesetz auch im Erbvertrage ge- 
statte, ihre Eigenschaft als donatio m. C. nicht 
verloren 12); man muß umgekehrt sagen, daß sich 
die donatio m. c., weil nur ein ihrer rechtlichen 
Natur entgegengesetztes negotium inter vivos vor- 
handen ist, in einen Erbvertrag (p. s. Simplex) 
umgewandelt hat. 
Der Unterschied leuchtet von selbst ein; denn 
die m. c. donatio erfordert als negotium m. c. 
ihre besonderen Förmlichkeiten, aber keine obrigkeit- 
liche (nun notarielle) Beurkundung, welche für den 
Erbvertrag (a. a. O. Nr. 10) bei Vermeidung 
der Nichtigk eit vorgeschrieben ist. Wäre es ge- 
stattet, die vorliegende Schenkung noch als m. c. 
donatio gelten zu lassen, so läge hierin ein höchst 
einfaches Mittel, jene Vorschrift nach Belieben zu 
umgehen; aber der zwingende Charakter derselben 
12) Auf diese Weise wird zu dem oben S. 11—16 
mitgetheilten oberstrichterlichen Erkenntnisse zu be- 
gründen versucht, daß die vorwürfige Schenkung, 
welche die II. Instanz als donatio i. v. erklärt 
hatte, ungeachtet des Widerrufsverzichtes nach bayeri- 
schem, wie nach gemeinem Rechte als donatio m. c. 
zu betrachten fei
        <pb n="183" />
        Schenkung. Erbvertrag. Bayer. Recht. 163 
liefert den umumstößlichen Beweis, daß dieses nicht 
augeht, und daß unser Geschäft ausschließend in 
der Eigenschaft eines Erbvertrages aufrecht erhalten 
werden kann. 
Aber nicht blos wegen der Verschiedenheit der 
äußeren Erfordernisse, auch aus inneren Gründen 
kann es nicht gleichgiltig sein, ob man eine solche 
Schenkung als Erbvertrag oder als m. c. donatio 
betrachtet. 
Das bayer. LR., welches, wie oben bemerkt, 
die aktive und passive“ Testabilität als ein nothwen- 
diges Erforderniß der m. c. donatio aufstellt, ent- 
hält keine aus drückliche Bestimmung darüber, ob 
cbleselbe auch beim Erbvertrage zutreffen müsse; höchst 
befremdend ist es aber, wie dise Frage in den An- 
merkungen (Nr. 7 zu Kap. XI §. 1) beantwortet 
wird. Hier ist lediglich zwischen dem p. s. simplex 
und mixrtum unterschieden, und die Tljinbintätb nur 
für letzteres gefordert. Wenn man jedoch nicht 
gleichsam mit einem Sprunge über alle Fundamen= 
talregeln des Erbrechtes hinwegsetzen will, so muß 
man weiter unterscheiden, ob das pact. s. simplex 
ein universale oder particulare sei, und muß für 
ersteres die Testabilität als unerläßlich erklären. 
Dieses folgt, abgesehen von allen anderen 
Gründen, deren Erörterung hier zu weit führen 
würde, schon daraus, daß der Anfall der Erbschaft 
für jeden, sohin auch für den vertragsmäßi igen 
Erben die Grundbedingung zur Realisirung des 
rechtes, der Mangel der Testabilität aber ein ab- 
solutes Hinderniß des Anfalles ist!?). 
12) S K. Thl. UI Kap. 1 §. 3 Nr. 3 u. Anm. Nr. 3 
e en Nr. 4 git. * r*W W*! Nr. 10 
* 12 Anm Vgl. Puchta, Pand. F.448 
49 mebr Vorill 3 dann 8 462 u. 471.
        <pb n="184" />
        164 Schenkung. Erbvertrag. Bayer. Recht. 
Nach den Grundsätzen des deutschen Privatrechtes 
ist die Testabilität der Kontrahenten ein völlig un- 
bestrittenes Erforderniß jedes universellen Erb- 
vertrages, und der unzertrennliche Zusammenhang 
zwischen diesem Vertrage und den allgemeinen Grund- 
sätzen des Erbrechtes zwingt uns, jenes Erforderniß 
auch nach bayer. Rechte festzuhalten. Was dagegen 
daß p. s. Simplex particulare betrifft, so können 
wir der Lehre der Anmerkungen um so sicherer folgen, 
als es hier auf die Erbschaftsdelation gar nicht an- 
kömmt, und diese Lehre, welche im deutschen Privat- 
rechte auch heutzutage noch ihre Vertheizer findet, zur 
Zeit der Promulgation des bayer. LR. die herr- 
schende war, letzteres auch nirgends entnehmen läßt, 
daß es das Erforderniß der Testabilität, wie für 
die donatio m. c., so auch für das p. s. particu- 
lare simplex aufgestellt haben wolle, so daß sich 
also bei diesem der Promissar auf gleicher Stufe 
mit dem m. c. donatarius des gemeinen Rechtes 
befindet, und daß er nicht nur bei mangelnder Te- 
stabilität, sondern selbst dann befriedigt werden 
muß, wenn das nachgelassene Vermögen erblos 
wird 17). 
Man sieht also, daß die Gebiete der donatio 
m. c. und des Erbvertrages nach ihren äußerlichen 
und innerlichen Erfordernissen durch strenge Grenzen 
geschieden sind. Man darf daher von den Mängeln 
des einen Geschäftes nicht aus dem Grunde obsehen, 
weil sie in dem anderen Geschäfte keine Mängel 
wären, und wenn man gestatten wollte, in der m. 
c. donatio von dem Erfordernisse der unbedingten 
Widerruflichkeit deshalb Umgang zu nehmen, weil 
unwiderrufliche Zuwendungen auf den Todesfall im 
Erbvertrage gestattet sind, so müßte man in gleicher 
14) Savigny a. a. O. S. 258. Puchto F§. 72 u. 
552. Arndts K. 590.
        <pb n="185" />
        Schenkung. Erbvertrag. Bayer. Recht. 165 
Weise berechtigt sein, in der m. c. donatio den 
Mangel der Testabilität deshalb unbeachtet zu lassen, 
weil diese zum p. S. particulare simplex nicht 
erfordert wird. 
Noch ist die Frage zu beantworten, ob ein Ge- 
schäft, wie das Eingangs bezeichnete, vom Pro- 
mittenten wegen Undankes des Promissars widerrufen 
werden könne? — Diese Frage ist unbedenklich zu 
bejahen. Die vertragsmäßige Unwiderruflichkeit einer 
Schenkung steht dem Widerrufe wegen Undankes 
nicht entgegen. Dieser Widerruf ist kraft des Ge- 
setzes vorbehalten 15). 
Zwar behaupten wir von unserem Geschäfte, 
dasseibe sei weder eine Schenkung unter Lebenden 
noch von Todeswegen, sondern ein Erbvertrag; allein 
die Schenkung ist nicht nothwendig ein einzelnes 
Rechtsgeschäft, wie z. B. ein Kauf oder ein Tausch, 
sie ist in der That ein allgemeiner Charakter, 
welchen Rechtsgeschäfte der verschiedensten Art an- 
nehmen können 16), und als solcher liegt sie auch in 
unserem Geschäfte. Was aber den Erbvertrag anbe- 
langt, so geht die Bestimmung in LR. Thl. III Kap. XI 
§. 1 Nr. 11, nach welcher von demselben, wenn er 
per actum inter vivos errichtet ist, einseitig nicht 
mehr zurückgetreten werden kann, nicht weiter, als 
daß die regelmäßige Unwiderruflichkeit der Ver- 
träge auch für Erbverträge gelte, wodurch der Wi- 
derruf aus dem besonderen Grunde des Undankes 
zwar von onerosen Erbverträgen, zu welchen auch 
die reziprozirlichen zu zählen sind, ausgeschlossen ist, 
nicht aber von einem Erbvertrage, durch welchen 
nichts als eine unentgeltliche, auf reiner Freigebig- 
keit beruhende Zuwendung beabsichtigt ist 17). 
13. 
zu LR. Thl. II1 Kap. XI 
15) R. Thl. II Kap. VI 
18) Savigny a. a. O. 
17) Die Anmerk. Nr. 7 li 
* 
2 
r t“
        <pb n="186" />
        166 Schenkung. Erbvertrag. Bayer. Recht. 
Und so ist denn, weil unser Geschäft, wie ge- 
zeigt, keine Testabilität der Kontrahenten erfordert, 
und weil es ungeachtet des Ausschlusses des be- 
liebigen Widerrufes des Schenkers doch wegen 
Undankes des Beschenkten widerruflich ist, der oben 
aufgestellte Satz gerechtfertigt, daß das bayer. Recht 
durch die Zulassung des Erbvertrages vollständig die 
Lücke beseitigt hat, welche durch seine vom röm. 
Rechte abweichenden Bestimmungen über die Schenk- 
ungen ohne diese Zulassung entstanden wäre. 
Indem wir nun zu der Behauptung zuräck- 
kehren, daß unser Geschäft ausschließend in der 
Elgeaschat eines Erbvertrages anfrecht erhalten wer- 
den könne, müssen wir dasselbe, wenn ihm die vor- 
geschriebene Beurkundung mangelt, als nichtig er- 
lären 
Diese Nichtigkeit beschränkt sich aber nicht auf 
den vertragsmäßigen Widerrufsverzicht, so daß blos 
dieser als nicht vorhanden auzusehen wäre; sie trifft 
vielmehr das ganze Geschäft, 6P daß auch keine dem 
unbedingten Widerrufe des Schenkers unterliegende 
m.c. donatio übrig bleibt. Denn wenn der Schenker, 
ohne widerrufen zu haben, verstirbt, so ist es unge- 
wiß, ob er den Widerruf im Bewußtsein seiner 
Widerrufsberechtigung oder blos in der irrigen Mein- 
K. 1 steht nicht entgegen; denn dort handelt es sich 
darum, ob wegen einer zwischen dem Promitten- 
ten und Promissar entstandenen Kapitalfeindschaft 
(#leichviel, welcher von beiden sie veran- 
laht habe) der Erbvertrag von sebst d. 1. 
obne daß ihn der Promittent widerruft, 
aufgehoben werde, wie dieses nach Thl. III Kap. VI 
#. 19 Nr. 3 beim Vermächtnisse der Fall ist. Die 
Verneinung dieser Frage bildet kein argumenlum a 
potiori dafür, daß der Promittent nicht wegen er- 
littenen Undankes widerrufen könne. Vgl. übrigens 
Bl. f. RA. Bd. XVIII S. 253 u. Bd. XX S.
        <pb n="187" />
        Kein Erbschaftsanfall an Verschollene. 167 
ung seiner Nichtberechtigung unterlassen habe; mit 
anderen Worten, es ist ungewiß, ob sein Wille 
auch wirklich ein letzter gewesen sei!15). 
Demnach ist es sicher gerechtfertigt, wenn wir 
diejenigen, welche etwa in die Lage kommen, ein 
solches Geschäft zu errichten, ungeachtet der Aus- 
führung zum oberstrichterlichen Erkenntnisse vom 
4. Okt. 1862 (oben S. 11— 16), welches dasselbe 
als donatio m. c. betrachtet, sohin eine Notariatsbe- 
urkundung für dasselbe nicht fordert, den wohlge- 
meinten Rath ertheilen, diese Beurkundung“ nicht zu 
verabsäumen. 
Ensscheidungen des obersten Gerichtshofen für Payern 
rechte des Uheinee. 
1. 
Kein Erbschaftsanfall an Berschollene. 
#gl. Bd. I## S. 406; Bd XIX S 17, , 4 fl.:; Ergänz. 
l. G. 49 f; Pe. xx vi S i Dl fl. 
Im Jahre 1838 verstarb Jasen Vogler und 
hinterließ drei Töchter als nächste Erben, wo- 
von zwei verheirathet waren. Ein Sohn desselben, Na- 
mens Johann Georg Vogler, geb. im J. 1790, 
war im J. 1812 mit in den russischen Krieg ge- 
18) Nach 2 KR. Thl. III Kap. II S. 4 ist feder Wille so 
lange als letzter zu halten, als nicht eine andere 
nachfolgende Disposition dargethan werden kann. 
Diese Rechtsvermuthung ist ohne allen Einfluß auf 
die obenbemerkte Ungewißheit, indem sie voraussetzt, 
daß ein Geschäft von Todeswegen bereits ent- 
schieden vorliege; man kann sie also nicht dazu be- 
nützen, um ein solches erst zu konstruiren.
        <pb n="188" />
        168 Kein Erbschaftsanfall an Verschollene. 
zogen, kam aber von da nicht mehr zurück und 
wurde seit jener Zeit vermißt. Der Nachlaß des 
Vaters Joseph Vogler wurde deshalb in vier Theile 
von 852 fl. getheilt und der Antheil des abwesen- 
den Sohnes Joh. G. Vogler auf dem Anwesen 
des Vaters vorläufig hypothekarisch versichert. Im 
Jahre 1842 zahlte N., welcher jenes Anwesen in- 
zwischen erkauft hatte, das von hr als Theil sei- 
nes Kaufschillings übernommene Kapltal, welcheß 
sich mit den bis dahin admassirten Zinsen auf 996 fl. 
belief, zurück, worauf die drei Schwestern des Ver- 
mißten dasselbe erst außergerichtlich, dann auch laut 
gerichtlichen Vertrages vom 13. Jannar 1844 förm- 
lich unter sich vertheilten und für die richtige Er- 
haltung des auf jeden getroffenen Antheiles von 
332 fl. Sicherheit leisteten. Als aber mit dem 
Jahre 1860 das 70. Lebensjahr des Verschollenen 
abgelaufen war, wurde derselbe erst nunmehr nach 
vorgängiger Ediktalladung durch ein Urtheil v. 
28. Dez. 1860 für todt erklärt und die Ausant- 
wortung seines Vermögens an seine Intestat- 
erben ohne Kaution verfügt. Allein bei der in Folge 
hievon gepflogenen Verlassenschafts-Verhandlung er- 
gaben sich Anstände über die Vertheilung der ver- 
meintlichen brüderlichen Erbschaft. Von den drei 
Schwestern des Vermißten war nämlich die eine, 
Namens Walburga, bereits gestorben und hatte ihren 
Ehegatten Jannar Hagspiel als alleinigen Erben hin- 
terlassen; dieser letztere, welcher einen gleichen Erbtheil 
seit 1814 bereits in Händen hatte, wäre jedoch offen- 
bar kein Miterbe des verschollenen J. G. Vogler ge- 
wesen, wenn dieser erst im J. 1860 an seinem 70. 
Geburtstage mit Tod abgegangen oder dafür anzu- 
nehmen wäre. Die eine Schwester Balbina Vogler 
trat daher gegen ihren Schwager J. Hagspiel mit 
einer Klage auf Zurückgabe des seiner Ehegattin 
im J. 1844 nur provisorisch angewiesenen und aus-
        <pb n="189" />
        Kein Erbschaftsanfall an Verschollene. 169 
geantworteten Erbtheiles auf, weil im J. 1860 nur 
noch zwei überlebende Schwestern ihren nun für todt 
erklärten Bruder hätten beerben können. Der Be- 
klagte begegnete dieser Klage mit der Einrede der 
bereits seit 1844 vollständig gepflogenen und daher 
unwiderruflichen Erbtheilung. Des- Klage wurde 
in erster Instanz zwar zugelassen, in den beiden 
höheren dagegen als völlig ungegründet abgewiesen. 
Aus den Gründen des oberstrichterlichen Erkenntnisses 
entheben wir Folgendes: 
Wenn auch der Anspruch der Klägerin nicht 
durch einen giltigen und bindenden Erbschaftsvertrag 
beseitigt sein sollte, so könnte sie einen solchen immer- 
hin nur dann mit Erfolg erheben, wenn feststünde, 
daß dem Joh. G. Vogler bei dem Ableben seines 
Vaters in Wirklichkeit ein Erbschaftsantheil ange- 
fallen, daß er Erbe seines Vaters geworden sei. 
Erbe könnte aber Vogler Sohn nur unter der Vor- 
aussetzung geworden sein, daß er seinen Vater über- 
lebt hätte; ob dies nun der Fall war oder nicht, 
darüber herrscht völlige Ungewißheit, nachdem J. 
G. Vogler schon im J. 1812 als Soldat in den 
russischen Feldzug gezogen ist und seitdem keine 
Nachricht von ihm eingelaufen, derselbe vermißt und 
sogar im J. 1842 als verschollen erklärt worden 
ist. Auch die Klägerin hat im ganzen Laufe des 
Verfahrens nie die bestimmte Behauptung aufgestellt, 
daß ihr Bruder beim Ableben des Vaters noch am 
Leben gewesen sei. 
Die Klägerin meint zwar, daß sie jeder Be- 
hauptung und jedes Beweises in dieser Beziehung 
überhoben sei, weil eine gesetzliche oder doch quali- 
fizirte Vermuthung für die Fortdauer des. Lebens 
eines Menschen spreche und daher der Tod desselben 
als eine neue Thatsache von Dem bewiesen werden 
müsse, der sich darauf beruft. Allein eine derartige 
gesetzliche Vermuthung findet sich in dem Gesetze
        <pb n="190" />
        170 Kein Erbschaftsanfall an Verschollene. 
nirgends sanktionirt und kann auch nicht daraus ge- 
folgert werden, daß nach einer (besonderen) gesetz- 
lichen Bestimmung oder doch nach einem allgemein 
angenommenen Gewohnheitsrechte der Tod eines 
Menschen erst nach dem 70. Lebensjahre vermuthet 
wird. Denn die gesetzliche Vermuthung für den Tod 
einer Person nach Ablauf eines bestimmten Lebens- 
alters schließt nicht nothwendig die weitere gesetzliche 
Vermuthung in sich, daß dieselbe bis dahin wirklich 
gelebt habe. Ebensowenig kann aber auch von einer 
qualifizirten Vermuthung fär die Fortdauer des Le- 
bens auf längere Zeit oder gar bis zum 70. Jahre 
die Rede sein; denn der Satz: mutatio non prae- 
sumitur, findet nicht einmal bei Rechtszuständen 
unbedingte Anwendung, umsoweniger aber bei rein 
thatsächlichen Zuständen und Verhältnissen, deren 
Fortdauer wie deren Entstehung sich durch äußere Kenn- 
zeichen kund gibt, welche die Beweisführung leicht er- 
Möglichen und wobei also kein Grund vorliegt, von der 
allgemeinen Regel abzugehen, daß derjenige, welcher 
Rechte aus einem thatsächlichen Umstande ableitet, 
diesen seinen Klagegrund erweisen muß. Bei den 
Wechselfällen, welchen das menschliche Leben unter- 
worfen ist, bei der erfahrungsgemäß so verschiedenen 
Dauer des Lebens wäre es insbesondere ungerecht- 
fertigt, für eine gewisse Dauer eine qualifizirte Ver- 
muthung gelten zu lassen, welche geradezu zu einer 
Ungereimtheit führen würde, wenn man a6 auch 
auf das Leben von Personen anwenden wollte, 
welche in eine Katastrophe wie z. B. den russischen 
Faldzug verwickelt waren. Für die Fortdauer des 
ebens eines unter solchen Umständen Vermißten 
und Verschollenen spricht höchstens eine menschliche 
und zudem eine schwache Vermuthung, welche von 
der Beweislast nicht befreit. 
Es ist zwar richtig, daß der oberste Gerichts- 
hof in zwei Erkenntnisen vom 9. Aug. 1836 und
        <pb n="191" />
        Kein Erbschaftsanfall an Verschollene. 171 
20. Juli 1852 sich für die gegentheilige Russicht 
entschleden hat; dagegen ist derselbe in späteren Er- 
kenntnissen hievon in konstanter Weise zurückgekom- 
men, und zwar in den Erkenntnissen vom 3. April 
1854, 10. April 1854 und 13. Nov. 1860, so 
daß auch die neuere Praxis gegen die Ausführun- 
gen der Revisionsschrift spricht ). 
Nach dieser Erörterung und nachdem es völlig 
ungewiß ist, ob Joh. Gg. Vogler Erbe seines Va- 
ters geworden ist, kann der im J. 1838 unver- 
theilt gebliebene Theil des Nachlasses des Jos. Vog- 
ler zu 852 fl. nicht als ein jenem wirklich angefal- 
lener Erbantheil betrachtet werden, und es erscheint 
somit auch die später im J. 1844 erfolgte Theilung 
dieser auf 996 fl. angewachsenen Summe nur 
als eine zur vollständigen Bereinigung des väterli- 
chen Nachlasses unter den drei lebenden Geschwistern 
vorgenommene Ergänzung der früheren Theilung. 
Ist dies aber der Fall, dann bildete die Summe 
von 332 fl. seit dem Jahre 1844 einen Bestandtheil 
des Vermögens der Walburga Vogler, welches nach 
deren Tod unwiderruflich auf ihren nun beklagten 
Ehemann übergegangen ist. 
OAGErk. vom 10. März 1862 Nr. 539 42 
2. 
Das Vorkaufsrecht nach Abschnitt III S. 28 Nr. 2 Abs. 2 
des Landtags-Abschiedes vom 10. Nov. 1861. 
Vergl. Dr. O. Frhr. v. Völderndorff zum Landt.-Absch. v. 1861 
Abschn. II §. 28 in v. Dollmann's Gesetzgebung c. Thl. 1 
d. III S. 316 ff. 
Zufolge Kaufvertrages vom 25. Jannar 1862 
1) Bemerkenswerth biebei ist noch, daß das k. württemb. 
Obertribunal in Stuttgart, welches dieselbe Ansicht 
nach gem. Rechte bereits in einem Plenargutach- 
ten vom 17. Aug. 1826 vertheidigte (Bd. XIX 
S. 54 litt g und Note 18), dieselbe nunmehr auch 
in einem sehr gründlich mottvirten Erkenntnisse vom 
10. Juli 1862 auesfrac und zu Grund legte. Vgl. 
Seuffert's Archiv Bd. XV Nr. 200.
        <pb n="192" />
        172 Landt.-Absch. v. 10. Nov. 1861 Absch. III 8. 28. Vorkauf. 
hatte M. seinen Waldnutzungs-Antheil an einem im 
gemeinschaftlichen Eigenthume mehrerer Theilhaber 
befindlichen Walde nebst mehreren einzelnen Feld- 
grundstücken an P., welcher nicht zu den Genossen 
der Gemeinschaft gehörte, um den unausgeschiede- 
nen Gesammtkaufpreis von 10,500 fl. verkauft. 
R., welchem am besagten Walde ein Mitbenutzungs- 
recht zu einem Antheile bereits zustand, nahm das 
Vorkaufsrecht in Anspruch und suchte dasselbe gegen 
den Käufer P. nicht blos bezüglich des Waldnutz- 
ungs-Antheiles, sondern auch bezüglich aller übrigen 
Kaufsobjekte im Klagwege geltend zu machen. Es 
entstand die Streitfrage: ob die Ausübung des 
Vorkaufsrechtes im Sinne der Bestimmung des 
Landtagsabschiedes vom 10. Nov. 1861 Abschn. 111 
§. 23 Nr. 21) durch den Umstand ausgeschlossen 
werde, daß mit dem in Gemeinschaft mehrerer Theil- 
haber befindlichen Waldnutzungsrechte auch noch an- 
dere Objekte um einen unausgeschiedenen Kaufpreis 
verkauft worden seien, rücksichtlich welcher zwischen 
dem Verkäufer M. und dem Kläger R. eine solche 
Gemeinschaft nicht vorhanden sei 7). 
Von Seite der Staatsregierung ist über die 
Einstandsrechte ein Gesetzesentwurf mit Motiven 
am Landtage nicht eingebracht worden, sondern es er- 
folgte die im Landtagsabschiede enthaltene gesetzliche Be- 
stimmung auf den gemeinschaftlichen Antrag der bei- 
den Kammern zufolge Gesammtbeschlusses v. 25. Okt. 
1861. Die Motive zu diesem Gesetzesantrage kön- 
nen daher nur aus den Verhandlungen der beiden 
Kammern entnommen werden. Der Beschluß der 
1) Daselbst heißt es: Nicht begriffen (unter den aufge- 
hobenen Einstandsrechten aller Arten) ist das auf 
letzten Willen oder auf Vertrag beruhende Vorkaufs- 
recht. Auch steht dem Thellhaber an einer Gemein- 
schaft bei Veräußerung des Antheiles eines anderen 
Theilhabers an einen Fremden das Vorkaufsrecht zu. 
2) In I. Instanz wurde der Beklagte P. von der Klage
        <pb n="193" />
        Landt.Absch. v. 10. Nov. 1861 Absch. IIK. 28. Vortauf. 173 
K. d. Abgeordneten v. 17. Juni 1861, von wel- 
cher der Gesetzesantrag ausging, lautete, zu bestim- 
men: „nicht begriffen — unter dem ausgehobenen 
Einstandsrechte — ist das auf letzten Willen oder 
auf Vertrag beruhende oder zu Gunsten der Theil- 
haber an einer Gemeinschaft bei Veräußerung des 
Antheiles eines anderen Theilhabers an einen Frem- 
den bestehende Vorkaufsrecht.“ 
Die K. der Reichsräthe dagegen beschloß am 
19. Oktober 1861, diesem Antrage eine Modifikation 
zu geben, und dieser Modifikation ertheilte die K. 
der Abg. ihre Zustimmung. Dem von den beiden 
Kammern gemeinschaftlich gestellten Antrage entspre- 
chend, erfolgte sodann die Bestimmung, wie dieselbe 
im Landtags-Abschiede enthalten und mit Gesetzes- 
kraft bekleidet worden ist. 
Durch die von der K. d. R. beantragte Mo- 
difikation sollte bezweckt werden, daß das gesetzliche 
Vorkaufsrecht künftighin allen Bewohnern von 
Bayern zu Statten kommen, sohin auch in jenen 
Gebietstheilen in Anwendung gebracht werden solle, 
in welchen es bisher keine Geltung hatte, während 
entbunden; in der II. Instanz wurde erkannt: der 
Beklagte sei von der Klage, insoweit mit derselben 
das Vorkaufercnht auch in die außer dem Waldnugß- 
ungsantheile von Seite des Beklagten erkauften Ob- 
tekte verfolgt werde, zu entbinden; übrigens habe es 
bel dem Anerbieten des Beklagten, dem Kläger das 
Einstandsrecht auf den Waldnutzungsantheil einzu- 
räumen, und ihm diesen Antheil um den auf gesetz- 
liche Weise zu ermittelnden Werth zu überlassen, sein 
Bewenden. 
Dieses Anerbieten hatte der Beklagte nur ver- 
gleichsweise unter der Bedingung gemacht, daß der 
Kläger auf das Vorkaufsrecht bezüglich der übrigen 
Objekte verzichte; dlese Bedingung wies aber der 
Kläger zrak, es war demnach das nur bedingk ge- 
machte Anerbieten für den Beklagten unwirksam und 
unverbindlich geworden.
        <pb n="194" />
        174 Landt.-Absch. v. 10. Nov. 1861 Absch. II s. 28. Vorkauf. 
nach der Fassung, welche die K. d. A. vorgeschlagen 
hatte, dieses für zweckmäßig erachtete Institut nur 
in denjenigen Gebietstheilen, in welchen das preußische 
Recht gilt, würde fortbestanden haben; vergl. Ver- 
handlungen der K. d. R. Bd. III S. 167. 
Im gegenwärtigen Falle ist weder von einem 
auf letztem Willen noch von einem auf Vertrag be- 
ruhenden Vorkaufsrechte die Rede, sondern es wurde 
dasselbe auf den Grund der Gemeinschaft eines 
mehreren Theilhabern gehörigen Rechtes, von wel- 
chen der eine Genosse seinen Antheil an einen Nicht- 
theilhaber verkauft hat, in Anspruch genommen. 
Der Landtags-Abschied enthält keine Bestimmung 
darüber, ob bei einer um einen Gesammtpreis er- 
folgten Veräußerung mehrerer Gegenstände, von denen 
nur der eine zu einer Gemeinschaft gehört, die anderen 
aber nicht, das Vorkaufsrecht nur auf die gemein- 
schaftliche Sache zu beschränken und rücksichtlich der 
übrigen Kaufs-Gegenstände ausgeschlossen sei, oder 
ob dasselbe in Ansehung aller Vertrags-Objekte von 
dem Vorkaufsberechtigten geltend gemacht werden 
könne. 
Es lag der Bestimmung des Landtags-Abschie- 
des die Absicht zu Grund, das Vorkanfsrecht an 
einer gemeinschaftlichen Sache, da, wo dasselbe in 
den Partikular-Gesetzgebungen bereits anerkannt ist, 
fernerhin aufrecht zu erhalten. Das hier zur An- 
wendung kommende prenßische Landrecht enthält über 
das besagte Vorkaufsrecht spezielle Vorschriften; die 
vorliegende Streitfrage, welche den Umfang des 
Vorkaufsrechtes beiaift, muß daher nach den Vor- 
schriften des preußischen Landrechtes beurtheilt und 
entschleden werden. 
Im Th. I Tit. XVII, §S. 60 und 61 ist be- 
stimmt: „beim gemeinschaftlichen Eigenthume, wel- 
ches weder durch Vertrag noch durch Verordnung 
eines Dritten entstanden ist, ist jeder Theilnehmer 
sein Anrecht auch einem Fremden zu überlassen wohl
        <pb n="195" />
        Landt.· Absch. v. 10, Nov. 1861 Absch. III . 28. Verkauf. 175 
befugt, doch bleibt den übrigen Theilnehmern, wenn 
dieselben die Gemeinschaft unter sich fortsetzen wollen, 
das Vorkauförecht vorbehalten.“ 
In Ansehung des im gemeinschaftlichen Eigen- 
thume mehrerer Theilhaber sich befindenden Wald- 
nutzungSrechtes, von welchem der Verkäufer M. sei- 
nen Antheil an den Beklagten P. verkauft hat, ist 
also das Vorkaufsrecht des Klägers R., welcher be- 
reits Theilhaber ist, durch das Gesetz gestattet, da 
der Beklagte bisher einen solchen Antheil nicht be- 
sessen hat. 
Nun ist aber im Th. I Tit. XX §. 607 wei- 
ter vorgeschrieben: „wenn die mit dem Vorkaufs= 
rechte belastete Sache mit einer anderen zugleich für 
einen und eben denselben unzertrennten Preis ver- 
kauft worden ist, so muß der Berechtigte sich 
auch diese Bedingung gefallen lassen oder 
von dem Vorkaufe abstehen.“ 
Wenn nach dieser Bestimmung sich der Vor- 
kaufsberechtigte den gleichzeitigen Verkauf 
mehrerer Sachen, von denen einige mit dem Vor- 
kaufsrechte belastet sind, andere nicht, um einen 
unzertrennten Preis gefallen lassen muß, so ist 
ihm nur die Wahl eingeräumt, entweder in den 
ganzen Kauf, ohne irgend eine Ausscheidung 
der Objekte und des Kaufschillings einzutreten, 
oder von dem Vorkaufe gänzlich abzustehen. Daß 
der Vorkaufsberechtigte und der Käufer sich in die 
dem Vorkaufe unterworfenen sowie in die vom Vor- 
kaufe freien Gegenstände zu theilen haben, und daß 
der Kaufpreis nun zwischen Beiden nach dem Werthe 
der ihnen zufallenden Gegenstände auszuscheiden sei, 
ist nirgends vorgeschrieben. Der Vorkäufer ist be- 
rechtigt, das Vorkaufsrecht auch dann auszuüben, 
wenn ein Verkauf von mehreren Sachen statt gefun- 
den hat, von welchen bisher nur eine zur Gemein- 
schaft gehörte, die übrigen nicht; er muß sich den 
Gesammtverkauf und den Gesammtpreis ge-
        <pb n="196" />
        176 Landt.-Absch. v. 10. Nov. 1861 Absch. II S. 28. Vorkauf. 
fallen lassen, wenn er als Vorkäufer auftreten will; 
er kann folglich nicht für befugt angesehen werden, 
mur in einen Theil des Kaufes einzutreten; ein sol- 
ches Vorrecht ist aber auch dem Käufer im Land- 
rechte nicht eingeräumt; es steht ihm nicht frei, die 
vorkaufsfreien Stücke zu behalten, und hiefür einen 
erst noch auszumittelnden Preis zu bezahlen; 
bei dem sogenannten Mengekaufe kann kein Theil 
gesetzlich eine Sonderung verlangen P). Wer das 
ihm zukommende Vorkaufsrecht ausüben will, muß 
nach Th. I Tit. XX §. 602 alle die Bedingun- 
gen erfüllen, wozu der erste Käufer sich verpflichtete. 
Diese Vorschrift ist ganz in der Natur der Sache 
gegründet, denn es kann dem Verkäufer, welcher 
den Vorkauf nicht hindern kann, nicht zugemuthet 
werden, sich wegen eines Theiles des Kausschillings 
an den Käufer und wegen des anderen Theiles an 
den Vorkaufsberechtigten zu halten. 
Diese gesetzlichen Bestimmungen sind vollkommen 
ausreichend, dem Kläger das Vorkaufsrecht in dem 
ganzen Umfange des Kaufvertrages zuzuerkennen. 
Auf den Grund desselben wurde der Beklagte P. 
vom obersten Gerichtshofe für schuldig erkannt, den 
Kläger R. als Vorkaufsberechtigten in den zwischen 
M. als Verkäufer und dem Beklagten P. als Käu- 
fer abgeschlossenen Kaufvertrag unter den in der 
Vertrags-Urkunde vom 25. Januar 1862 enthaltenen 
Bestlimmungen eintreten zu lassen und dem Kläger 
die sämmtlichen Kaufs-Gegenstände in Natur sammt 
den bezogenen Nutzungen vorbehaltlich deren Liqui- 
dation zu übergeben oder Entschädigung zu leisten. 
OAGErk. vom 20. Jan. 1863 RdNr. 26463//19 
* 
2) Siehe dagegen Koch, Lehrbuch des preuß. zenelnen 
Pr.-Rechtes Bd. 1 § 334 u. 335. « 
Berichtisnuw S. 131 in der letzten Zeile der Note 5 statt: 
„127“ lies: „2177. 
Rebatt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm &amp; Enke i. Ente) 
in Erlangen. Druck von Junge 4 Sohn.
        <pb n="197" />
        Samstag den 13. Juni 1863. 28. Jahrgang. M 12. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für KRechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
ISnbalt: Zu urt. 18 des Herlatpversassun tgesehes vom 10. November 1861. — 
Anspruch eines Pfarrers an die ernden auf unentgeliliche boltug 
der für 44 Auszug auf K Pforrel noͤthl 
sache. — Der Nachwets eines besorgenven. rett n, und ihners 
berechnenden Sochene genügt als Gescheinigung der gibesat au# 5½n 
Verzuge zur Anstellung des pPossessorium schon. #llalmum. 
Inu Art. 18 des Gerichteverfassungegesetzee vom 
10. Vovember 1861. 
Durch Artikel 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
vom 10. November 1861 wurde das Pflegschafts- 
und Kuratelwesen den Gerichten vorbehalten. Die- 
ser Vorbehalt führte nun manche Gerichte bei der 
Behandlung der Pflegschaften über außereheliche Kin- 
der zu der Annahme, daß es in ihrer Aufgabe als 
Pflegschaftsbehörden auch gelegen sei, die Beir- 
kundung der unter den Betheiligten gecchlossenen 
Alimentenverträge selbst vorzunehmen. Dieser A 
sicht folgend, haben dieselben bisher, je nach Cage 
der Sache, Alimentenverträge zu Protokoll genom- 
men oder andere Gerichte um deren Aufnahme 
requtrirt. 
Die Auffassung, welche sich in diesem Verfahren 
kund gibt, steht aber mit den Gesetzen keinesweges 
im Einklange. Bei der Grenzbestimmung des Wirk- 
ungskreises der Gerichte in Sachen der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit darf nicht der Art. 18 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes allein im Auge behalten, sondern 
es müsen die einschlägigen Artikel des Notariatsge- 
setzes gleichfalls in Berücksichtigung genommen wer- 
den. Denn Abs. 2 des Art. 18 verweist hinsichtlich 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="198" />
        178 Zu Art. 18 des Ger.-Verf.--Ges. v. 10. Nor. 1861. 
der näheren Aubscheidung des Wirkungskreises der 
Gerichte von dem der Notare ausdrücklich auf das 
Notariatsgesetz. Letteres überweist aber dem aus- 
schließlichen Wirkungskreise der Notare die Be- 
urkundung aller auf Rechtsverhältnisse sich beziehen- 
den Erklärungen, Verträge, Verhandlungen und That- 
sachen, insoweit hierüber eine öffentliche Urkunde zu 
errichten ist (Art. 11), und bestimmt ferner, daß 
die Beurkundung von Verträgen, bei welchen Min- 
derjährige und unter Kuratel gestellte Personen be- 
theiligt sind, in dem ausschließlichen Wirkungskreise 
der Notare begriffen sei (Art. 12 Abs. 1). Es 
bedarf nun wohl keiner Beweis führung, daß die hier 
besprochenen Verträge unter letztere Gesetzesbestim- 
mung subsumirt werden müssen, und es fällt mit der 
Hinweisung auf diese positive Gesetzesbestimmung 
auch das Argument weg, welches gegen die Ueber- 
weisung der Alimentenverträge an die Notare aus 
der Ziff. 4 des Art. 18 des GVG. hergenommen 
zu werden pflegt. 
Daß bei Abfassung des Gesetzes dieselbe In- 
tention geherrscht habe, zeigt ein Blick in die Mo- 
tive, welche die k. Staatsregierung dem Entwurfe 
des Notariatsgesetzes beigefügt hat. Ausdrücklich 
wird hier hervorgehoben, daß nur die Genehmigung 
der Verträge, bei welchen Minderjährige oder unter 
Kuratel gestellte Personen betheiligt sind, nicht aber 
auch deren Beurkundung zu der Aufgabe der Ober- 
vormundschaftsbehörde gehöre, daß daher auch kein 
Grund bestehe, hinsichtlich derartiger Verträge eine 
Ausnahme von dem Prinzipe zu statuiren, welches 
die Beurkundung der Nechtsgeschäfte und rechts- 
erheblichen Erklärungen den Notaren überträgt. (Vgl. 
v. Zink's Kommentar S. 87 ff. 
Ebensowenig erscheint es aber als eine Aufgabe 
der Pflegschaftsbehörde, die Beurkundung der Er- 
klärungen der wegen der Paternität und Alimentirung
        <pb n="199" />
        Zu Art. 18 des Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861. 179 
in Anspruch genommenen Personen selbst vorzuneh- 
men. Ihre Thätigkeit hat sich vielmehr auf die 
Vorsorge zu richten, daß von Seite des bestellten 
Vormundes der Alimentenvertrag mit dem bezeich- 
neten Kindesvater notariell errichtet und zur ober- 
vormundschaftlichen Kognition und Genehmigung in 
Vorlage gebracht wird. Hat der bezeichnete Kindes- 
vater seinen Aufenthalt nicht am Sitze des Pfleg- 
schaftsgerichtes, so mag letzteres ihm die von der 
Kuratel erhobenen Ansprüche zur Erklärungsabgabe 
binnen einer kuen Frist unter dem Bedrohen der 
Klagestellung bekannt geben, und eine solche Er- 
klärung ist dann gemäß der allgemeinen Bestim- 
mungen in Art. 11 des Notariatsgesetzes vor einem 
Notare abzugeben und dem Pflegschaftsgerichte zur 
Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Des Vor- 
thoiles, der für die Kuratelen dadurch entsteht, daß 
den Notariatsurkunden die Vollziehbarkeitsklausel bei- 
gefügt werden kann, sei hier nur kurz erwähnt. 
Das k. Bezirksgericht München l./J. war kürz- 
lich in der Lage, sich über die hier einschlagenden 
Vechllltnisse des Näheren auszusprechen. Das k 
Stadtgericht München 1.:J. hatte nämlich den Voll- 
zug einer Requisition abgelehnt, welche auf Ver- 
nehmung eines als Vater eines außerehelich gebore- 
nen Kindes bezeichneten Individuums über die auf 
Anerkennung der Vaterschaft und Alimentenleistung 
erhobenen Ansprüche gerichtet war. Es stützte sich 
dabei vorzugsweise auf die Erwägung, daß die Be- 
ukundung derartiger Erklärungen dem gerichtlichen 
Wirkungskreise nicht angehöre. Das k. Bezirköge- 
richt München l./J., an welches die Sache im Be- 
chwerdewege gelangte, entschied sich dahin, daß das 
k. Stadtgericht nicht gehalten sei, der gestellten Re- 
quisition zu entsprechen. 
Dieres bezirkögerichtliche Erkenutniß vom 4. April 
1663 ist bei dem Interesse, welches für eine ein- 
2
        <pb n="200" />
        180 Zu Art. 18 des Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861. 
heitliche Durchführung der in der neuen Gesetzgeb- 
ung niedergelegten Prinzipien besteht, von solcher 
Wichtigkeit, und die Ausführung der vorstehend auf- 
gestellten Grundsätze in dessen Gründen ist so schla- 
gend, daß wir dieselben in Nachstehendem unserer 
Mittheilung einverleiben. 
„Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 10. No- 
vember 1861 hat in Art. 18 das Vormundschafts- 
und Kuratelwesen der Zuständigkeit der Stadt= und 
Landgerichte zugewiesen und zugleich die Bestimmung 
getroffen, daß auch alle übrigen Geschäfte der nicht- 
streitigen Rechtspflege, welche nach den bestehenden 
Gesetzen eine gerichtliche Prüfung, Bestätigung oder 
überhaupt eine Beschlußfassung erfordern, der kom- 
petenzmäßigen Behandlung der Stadt= und Land- 
gerichte verbleiben sollen. 
Vom Standpunkte dieser Kompetenzfestsetzung 
an sich könnte es nicht bezweifelt werden, daß die 
Pflegschaftsbehörde nicht blos die Berechtigung, son- 
dern auch die Verpflichtung habe, die auf die Er- 
nährung außerehelicher Kinder bezüglichen Rechtsge- 
schäfte und namentlich die Verträge über Vater- 
schaft und Kindesnahrung gerichtlich zu beurkunden, 
weil hier Rechtsgeschäfte in Frage stehen, welche 
richterliche Prüfung und Bestätigung erfordern und 
ohne Genehmigung der Pflegschaftsbehörde gar nicht 
zur gültigen Existenz gelangen können. 
Allein die im Art. 18 des GV. ausgespro- 
chene Regel hat durch das gleichzeitig erschienene 
Notariatsgesetz einige Modifikationen erlitten, welche 
um so mehr auf Anerkennung Berechtigung haben, 
als dem oben erwähnten Art. 18 der Vorbehalt 
angefügt wird, daß die Ausscheidung des Wirkungs- 
kreises der Gerichte von dem der Notare durch das 
Notariatsgesetz näher bestimmt werde. 
Die erste Modifikation, welcher man im No- 
tariatsgesetze in der hier besprochenen Richtung be-
        <pb n="201" />
        Zu Art. 18 des Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861. 181 
gegnet, ist im Art. 11 Abs. 3 niedergelegt, wonach 
es bei den nach Art. 18 des GVG. den Gerichten 
vorbehaltenen Rechtsgeschäften den Betheiligten frei- 
steht, ihre deßfallsigen Erklärungen auch durch einen 
Notar aufnehmen zu lassen, so daß es bei allen 
Geschäften, welche zu ihrer Gültigkeit der gericht- 
lichen Prüfung und Beschlußfassung bedürfen, in der 
Wahl der Betheiligten liegt, ob sie die Beurkund- 
ung des Geschäftes durch einen Notar oder die ein- 
schlägige Gerichtsbehörde vollzogen wissen wollen. 
Diese Modifikation würde daher in Anbetracht 
des den Interessenten offenstehenden Wahlrechtes das 
requirirte Gericht von seiner Verbindlichkeit, den 
Vaterschafts= und Alimentenvertrag gerichtlich zu 
verlautbaren, noch nicht entheben. 
Aber gerade für diese Spezies obrigkeitlich zu 
prüfender und zu bestätigender Verträge hat das 
Notariatsgesetz eine noch engere und besondere Aus- 
nahme von der allgemeinen Regel festgestellt, indem 
es in Art. 12 Abs. 1 verordnet, daß die Beur- 
kundung von Verträgen, bei welchen minderjährige 
oder unter Kuratel gestellte Personen betheiligt sind, 
unter den dem ausschließlichen Wirkungskreise der 
Notare zugewiesenen Geschäften der nichtstreitigen 
Rechtspflege begriffen seien. Bei diesen Rechtsge- 
schäften steht es also, wenn es sich um Errichtung 
einer öffentlichen Urkunde handelt, nicht mehr in der 
Wahl der Betheiligten, ob sie sich zur Beurkundung 
eines Notars oder des Gerichtes bedienen wollen, 
vielmehr besteht in diesem Falle ein gesetzlicher 
Zwang, die Beurkundung nur durch einen Notar in 
Form einer Notariatsurkunde abfassen zu lassen. 
Da nun im gegebenen Falle ein Rechtsgeschäft 
zur Existenz gelangen soll, vermöge dessen der außer- 
eheliche Vater der Pflegschaft seines außerehelichen 
Kindes in einer öffentlichen Urkunde die Vaterschaft 
zu bekennen und Alimente zu versprechen hat, so
        <pb n="202" />
        182 Zu Art. 18 des Ger.-Berf.-Ges. v. 10. Nov. 1861. 
liegt eine Rechtsangelegenheit vor, bei welcher eine 
unter Kuratel gestellte Person betheiligt ist, — so daß 
die Frage, ob die Abfassung der öffentlichen Urkunde 
zur Kompetenz des Pflegschaftsgerichtes oder zu jer 
ner des Notares gehöre, durch den einer Mißdeut- 
ung nicht fähigen Artikel 12 des Notariatsgesetzes 
ihre Lösung findet. 
Es läßt sich zwar nicht läugnen, daß dieser 
Grund nur dann praktisch verwerthbar ist, wenn es 
sich um Errichtung einer öffentlichen Urkunde han- 
delt, sei es vermöge Vorschrift des Gesetzes oder 
nach dem Willen der Betheiligten, während hier ein 
Vertrag zu schließen ist, welcher zur Giltigkeit die 
öffentliche Beurkundung nicht verlangt, und wenig- 
stens nach jetziger Sachlage auch von den Bethei- 
ligten zur öffentlichen Beurkundung nicht beantragt 
wurde. 
Allein es ist bisher bei allen Pflegschaftsbe- 
hörden, wo bis zur Einführung des Notariatsgesetzes 
Beurkundung und Kognition in Einer Hand ver- 
einigt war, als feststehende Regel durchgeführt wor- 
den, in Kuratelen über außereheliche Kinder die 
Rechte der Pupillen durch gerichtliche Vater- 
schafts= und Alimentenverträge zu sichern, und es 
wird kaum ein Fall vorgekommen sein, in welchem 
nicht die Pflegschaftsbehörde auf gerichtlicher 
Anerkennung der Vaterschaft und gerichtlicher 
Zusicherung der zu leistenden Alimente bestanden ist. 
Diesen Weg der gerichtlichen Feststellung hat 
auch das k. Landgericht K. eingeschlagen, indem es 
das k. Stadtgericht München l./J. requirirte, über 
die von der Vormundschaft und der Kindesmutter 
erhobenen Ansprüche eine gerichtliche Erklärung des 
Kindesvaters einzuholen. Dieses Ansinnen ist aber 
mit Recht abgelehnt worden, weil die Aufnahme 
dieser Erklärung vor Gericht nur mittelst einer öf- 
fentlichen Urkunde möglich wäre, deren Abfassung
        <pb n="203" />
        Z# Art. 18 des Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861. 183 
aber, da es sich um Abschluß eines Vertraget han- 
delt, bei welchem ein Pflegling betheiligt ist, der 
Zuständigkeit der Gerichte entzogen und dem aus- 
schließenden Wirkungskreise der Notare zugewiesen ist. 
Zwar würde eine vom Gerichte gepflogene Auf- 
nahme bei derlei an die gerichtliche Verlautbarung 
nicht gebundenen Verträgen noch immer die Kraft 
eines außergerichtlichen Vertrages beibehalten und, 
weil in einem gerichtlichen Protokolle niedergelegt, 
auch keine Diffession zulassen, mithin für das vor- 
liegende Bedürfniß vollständig ausreichen. Dagegen 
ist aber einzuwenden, daß für die Gerichte keine 
zwingende Verbindlichkeit besteht, aus ihrem Wirk- 
ungskreise herauszutreten und Geschäfte, welche von 
den Betheiligten nicht vor dem Notare in Form 
einer öffentlichen Urkunde, sondern nur außergericht- 
lich abgemacht werden wollen, an sich zu zlehen. 
Das Gericht ist in Fällen der fraglichen Art auch 
ferner nur in seiner Eigenschaft als Gerichtsnotariat 
zur Errichtung von öffentlichen Urkunden gehalten. 
Der Wirkungskreis des Gerichtsnotariates ist aber, 
wie oben gezeigt, von nun an in bestimmte gesetz- 
liche Grenzen eingebannt, und die Gesetze über die 
Gerichtsverfassung und über das Notariatsgesetz ha- 
ben genau bestimmt, welche Rechtsgeschäfte nur vor 
den Gerichten, welche davon elektiv vor den Ge- 
richten oder den Notaren, und welche ausschließlich 
vor den Notaren zur öffentlichen Beurkundung ge- 
langen müssen. 
Handelt es sich daher um die öffentliche Be- 
urkundung eines Vertragsverhältnisses, welches der 
ausschließlichen Kompetenz der Notare zugewiesen 
ist, so ist das Gericht, es mag die Beurkundung 
zur Giltigkeit des Vertrages nöthig sein oder nicht 
und von wem immer verlangt werden, in seinem 
Rechte, wenn es diesem Verlangen nicht entspricht 
und die Betheiligten dahin verweist, wo vermöge
        <pb n="204" />
        184 Zu Art. 18 des Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861. 
gesetzlicher Bestimmung die Verlautbarung vor sich 
zu gehen hat. 
Das Notariatsgesetz ist aus der Erwägung 
hervorgegangen, die Gerichte zu erleichtern, ihnen 
das Vertragswesen, so weit thunlich, abzunehmen, 
und sie ihrer eigentlichen Aufgabe näher zu bringen 
Deshalb ist es nicht nur im Pflegschaftswesen, fen. 
dern auch im Verlassenschafts= und Hypotheken- 
wesen grundsätzlich durchgeführt, daß die Beurkund- 
ung dem Notare, die Kognition dem Gerichte zu- 
stehe, und es kann daher nur als richtige Auffassung 
der neueren Gesetzgebung erkannt werden, wenn das 
k. Stadtgericht München l./J. von der ihm gesetzlich 
zustehenden Berechtigung vollen Gebrauch macht und 
alles vor den Notar Gehörige konsequent von sich 
abweist. 
Das k. Stadtgericht München l.,J. hat bisher 
in seiner Eigenschaft als Pflegschaftsbehörde diesen 
Gegenstand in der Art behandelt, daß es die An- 
träge der Kindesmutter und des Vormundes zu 
Protokoll genommen und sodann die Vormundschaft 
angewiesen hat, den Kindesvater auf außergericht- 
lichem Wege zu veranlassen, daß derselbe vor einem 
Notare Vaterschaftsbekenntniß und entsprechende Ali- 
mentenofferte in einer zu errichtenden Urkunde nie- 
derlege, bezw. mit der Kindesmutter und dem Vor- 
munde ein Alimentenübereinkommen abschließe, welches 
in Urschrift zu den Akten übergeben und mit obervor- 
mundschaftlicher Genehmigung versehen zur Ausfer- 
tigung an den Notar zurückgegeben wird. Dieses 
Verfahren wird für durchaus gesetzlich erachtet und 
ist auch geeignet, alle jene weitschweifigen Pran 
narien und Korrespondenzen abzuschneiden, denen sich 
bisher die Gerichte alt Kommissionäre der Parteien 
unterzogen und mit denen sie oft lange Zeit sich be- 
faßten, bis endlich der Vertrag zum definitiven Ab- 
schlusse gelangt war.“ J.
        <pb n="205" />
        Justiz= u. Verwali.“S. Pfarraufzugskosten. 165 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Bayern 
rechts des Uheines. 
1. 
Anspruch eines Pfarrers an die Pfarrgenossen auf unent- 
geltliche Leistung der für den Aufzug auf die Pfarrei nöthi- 
gen Fuhren. Verwaltungssache") 
In der von der protestantischen Pfarrei O. ge- 
gen die Pfarrgemeindeglieder bei dem Bezirksgerichte 
A. erhobenen Klage wurde der richterliche Ausspruch 
verlangt: die Beklagten für schuldig zu erkennen, bei 
dem Aufzuge eines jeden neuen Geistlichen in O. 
sämmtliche Fuhren, welche zur vollständigen Ueber- 
siedelung des Geistlichen, seiner Angehörigen und 
seines Besitzthumes von seinem bisherigen Aufent- 
haltsorte bis nach O. nothwendig seien, eventuell 
den Transport, wie er in der markgräflich Branden- 
burgischen Verordnung vom 25. Jannar 17391) 
normirt sei, unentgeltlich zu leisten. Der Rechts- 
anspruch der Pfarrei gegen die beklagten Parochianen 
auf unentgeltliche Leistung der Pfarraufzugsfuhren 
*) Nach der älteren Prazis des obersten Gerichtshofes 
scheinen solche Streitigkeiten als Justizsachen betrach- 
tet worden zu sein. Vgl. Bl. f. RA. Bd. XIV 
S. 77 Note 1. St. 
1) In dieser Verordnung heißt es: „Damit den Pfarr- 
und Kirchengemeinden die Aufzugskosten und Fuhren 
nach Möglichkeit erleichtert werden, verordnen Wir 
einem zeitlichen Decano sechs und einem verehelichten 
Geistlichen fünf, einem noch im ledigen Stand sich 
besindend- und zu Diensten vocirten Geistlichen aber 
samt den vor sich und die Seinigen nöthigen beson- 
derm Geferth drei Aufzugsfuhren, jeden Wagen mit 
vier Pferden oder sechs Ochsen bespannt und befeh- 
len zugleich, daß die über diese determinirte Anzahl 
sich belaufende Fuhren und Kosten Unsere aufziehende 
Wecani und Pfarrer von ihren eigenen Mitteln be- 
streiten“. Ann h, Beiträge z. deutschen Pri- 
vatrechte Ve. 3.)
        <pb n="206" />
        186 Justiz= u. Verwalt.-S. Pfarraufzugskosten. 
wurde auf die erwähnte Verordnung, auf ordentliche 
und unvordenkliche Verjährung, auf Herkommen und 
Gewohnheitsrecht gegründet. 
In der I. Instanz war erkannt worden: die 
Klage sei, wie angebracht, abzuweisen; in II. In- 
stanz: die Klage f5 in der angebrachten Art nicht 
abzuweisen, sondern das Gericht I. Instanz habe in 
der Sache weiter zu erkennen. Vom obersten Ge- 
richtshofe wurde zu Recht erkannt: die Klage der 
protestantischen Pfarrei sei von den Gerichten 
abzuweisen. 
Vor Allem fragte es sich, ob der angestellten 
Klage ein streitiges Privatrechtsverhältniß zu 
uune liege. In dieser Beziehung wurde ange- 
ührt: 
a) Die im Königreiche bestehenden drei christ- 
lichen Glaubenskonfessionen sind als öffentliche Kir- 
chengesellschaften in ihrem ganzen Organismus der 
hoheitlichen Oberaufsicht des Staates untergeordnet. 
Die Ernennung der protestantischen Pfarrer, so wie 
die Bestätigung derselben in Fällen, in welchen das 
Präsentationsrecht stattfindet, erfolgt von dem Lan- 
desherrn, die Einsetzung des ernannten Pfarrers in 
sein Amt wird von den Administrativbehörden — 
von den Kreisregierungen und den Konsistorien im 
gegenseitigen Benehmen — veranlaßt; die Paro= 
chianen sind von aller Theilnahme hiebei ausge- 
schlossen; überall tritt die Rücksicht auf das dienst- 
liche Verhältniß des Pfarrers hervor; das Verhält- 
niß des Pfarrers zu den Pfarrgemeindegliedern ist 
unabhängig von der Privatwillkür der Parochianen 
von der obersten Staatsgewalt geordnet und fest- 
gesetzt. In dem Wirkungskreise der weltlichen und 
geistlichen Oberbehörden liegt es, alle Anordnungen 
und Verfügungen zu erlassen, welche für nothwmendig 
gefunden werden, damit die Einweisung des 
Pfarrers in sein Amt und der hiedurch bedingte
        <pb n="207" />
        Instiz- u. Verwalt.-S. Pfarraufzugskosten. 187 
Aufzug auf die Pfarrstelle rechtzeitig bewerkstelligt 
werde. 
Die Erwägung, daß dem Pfarrer die Ueber- 
nahme seiner Ashoncteon in seinem Pfarrsprengel 
im Interesse aller Parochianen in kürzester Zeit mög- 
lich gemacht werde, hat den Landesherrn veranlaßt, 
Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise 
der Aufzug des Pfarrers unter Mitwirkung der 
Parochlanen zu bewerkstelligen sei, und nach wel- 
chem Verhältnisse der Pfarrer selbst sowie die Pfarr- 
gemeindeglieder hiezu beizutragen haben. 
b) Wenn nun in landesherrlichen Verord- 
nungen 2) vorgeschrieben ist, in welchen Fällen der 
2) Vergl. die k. preußische Vdg. vom 14. Febr. 1796, 
die Aufzugs= und Installationskosten der Geistlichen 
und Schullehrer betr., worin bestimmt ist: „Denen 
Stadt- und Landgeistlichen, dann Schul= und Kir- 
chen--Dienern, denen bisher aus den Gotteshaus= und 
Heiligen-Kassen Beiträge zu den Aufzugskosten ab- 
gereicht worden sind, sollen dergleichen nicht mehr 
bewilliget werden, wenn nicht ein solcher Diener un- 
mittelbar und ohne seinen Wunsch von Uns berufen 
wird, in welchem Fall Uns jedesmalen wegen der 
Aufzugskosten Bericht zu erstatten und Special-Ver- 
ordnung zu erwarten ist . .. Vill ein oder andere 
Gemeinde aus besonderer Zunelgung und Vertrauen 
ihren neuen Seelsorger und Schuldiener freiwillig 
mit ihrem Anspann einige Bittfuhren zu gefallen 
thun, so wollen Wir zwar solches nicht hindern, es 
darf aber keiner Kasse bei Sirele etwas aufgerechnet 
werden. (Arnold a. a. O. 157.) 
In Bezug auf das 3½ Recht find zu ver- 
gleichen die Verordnungen vom 22. Januar us 
— 5. Oktober 1796. (Arnold a. a. O. Bd. 1 
*rt- und 269; dann Bl. f. RA. Bd. Eur 
Hü das vormalige Fürstenthum Würzburg find 
die Bestimmungen über die Aufzugskosten der Pfar- 
rer in den landesherrlichen Verordnungen v, 8. Mai
        <pb n="208" />
        188 Justiz= u. Verwalt.-S. Pfarraufzugskosten. 
Pfarrer selbst aus eigenen Mitteln die Aufzugs-= 
kosten zu bestreiten habe und in welchen Fällen die 
Parochianen die Kosten zu tragen oder durch Geld- 
beiträge oder durch Dienstleistungen (Fuhren) zu 
konkurriren haben, so sind solche Verordnungen offen- 
bar ein Ausfluß der Oberaufsicht der Staatsgewalt 
auf die Kirchengesellschaft, ein Akt der Berechtigung, 
die wechselseitigen Beziehungen zwischen Pfarrer und 
Parochianen im öffentlichen Interesse zu ordnen und 
zu regeln und bei den häufig wiederkehrenden Fällen 
von Erledigungen und Wiederbesetzungen kirchlicher 
Stellen bindende Normen zu geben. 
Der innere Grund, durch welchen diese Vor- 
schriften ihre Rechtfertigung erhalten, ist kein pri- 
vatrechtlicher sondern ein politischer; die Ver- 
bindlichkeit der Parochianen, auf ihre Kosten dem 
Pfarrer, welcher freiwillig um die Verleihung der 
Pfarrstelle in einem bestimmten Pfarrorte nachge- 
sucht hat oder vielleicht gegen seinen Willen und 
gegen den Willen der Pfarrgemeindeglieder aus ad- 
ministrativen Erwägungen dahin versetzt wurde, die 
Transportmittel für seine Person, seine Familie und 
seine Habe zu verschaffen, gründet sich auf ihr Ver- 
hältniß zur Kirchengesellschaft, auf ihre Eigenschaft 
als Angehörige des Pfarrsprengels, auf den pfarr- 
lichen Verband, auf eine staatspolitische Verfassung 
und Einrichtung. Dieses Verhältniß hat keine pri- 
vatrechtliche Grundlage; jeder, welcher in die Pfarr- 
gemeinde eintritt, ist den von der oberaufsehenden 
Staatsgewalt erlassenen Anordnungen von selbst un- 
terworfen, ohne daß die Theilnahme an den der 
Gesammtheit der Pfarrgenossen obliegenden Ver- 
pflichtungen vorerst noch von einem besonderen pri- 
1754 und 22. März 1792 enthalten. (Sommlunz 
der Eande#-Vogen. Bd. II S. 648 und Bo. II 
541.)
        <pb n="209" />
        Justiz= u. Verwalt.-S. Pfarraufzugskosten. 189 
vatrechtlichen Akte des eintretenden Gliedes abhängig 
gemacht ist; es walten hier höher liegende staats- 
rechtliche Rücksichten ob, bei welchen das privat- 
rechtliche Verhältniß des Pfarrers zu den Paro- 
chianen außer aller Erwägung geblieben ist und nur 
das kirchlich-politische Verhältniß der Kirchengesell- 
schaft in's Auge gefaßt wurde. 
c) Der Vollzug solcher aus dem pfarrlichen 
Verbande hervorgegangenen, im öffentlichen Inter- 
esse erlassenen Verordnungen liegt nicht den Gerich- 
ten, sondern den Verwaltungsbehörden ob. Ent- 
stehen zwischen dem Pfarrer und den Pfarrgenossen 
Differenzen darüber, ob dem Pfarrer überhaupt ein 
Anspruch an die Parochianen auf unentgeltliche 
Leistung der Aufzugsfuhren zustehe, ob und wieviel 
Fuhren für nothwendig gefunden werden, und wie- 
viel hieran allenfalls der Pfarrer selbst zu Über- 
nehmen habe, so können diese Streitfragen nicht 
nach einem Civilgesetze entschieden werden, denn 
das Privatrecht und das Kirchenrecht enthält hier- 
über keine Bestimmungen. 
d) Vom Richter I. Instanz wurde angeführt: 
im gemeinen und bezw. kanonischen Rechte und 
speziell in der hier einschlägigen Stelle des Conci- 
lium tridentinum sess. XXI cap. VII de refor-- 
matione heißt es bezüglich der Baulast: aut in 
illorum defectum parochianos omnibus reme- 
düs ad praedicta cogant, und diese Vorschrift 
müsse wegen Gleichheit der ratio auch auf die Auf- 
zugskosten analog zur Anwendung kommen. Diese 
Stelle enthält spezielle Vorschriften darüber, von 
wem und in welcher Weise die Mittel aufzubringen 
seien, wenn baulich verfallene Pfarrkirchen, welche 
ohne Kirchenvermögen sind, reparirt oder neu her- 
gestellt werden sollen. 
Differenzen über die Konkurrenzverbindlichkeit 
zu Kultusbauten sind immer Streitigkeiten in
        <pb n="210" />
        190 Justtz= u. Verwatt.-S. Pfarraufzugskosten. 
Hrivatrechtlicher Hinsicht; es ist dieses in älteren und 
mueren Gesetzen und Verordnungen ausdrücklich aus- 
esprochen und bereits in mehreren oberstrichterlichen 
rkenntnissen des Kompetenzkonfliktsenates entschteden 
worden. Vergl. OAGErk. v. 19. Juli 1858 (Reg- 
Bl. S. 1029 u. 1030), v. 17. Okt. 1859 (Reg.- 
Bl. S. 1043 u. 1044), und v. 4. Nov. 1859 
(Reg.-Bl. S. 1120). 
Allein die Verbindlichkeit der Parochianen, die 
Baulast ihrer Kirchen unter gewissen Voraussetzungen 
u tragen, ist von der Verbindlichkeit derselben, die 
4 den Aufzug des Pfarrers auf die Pfarrstelle 
nöthigen Fuhren zu leisten, so wesentlich verschieden, 
daß eine analoge Anwendung der Gesetze über die 
Kirchenbaulast auf den Um- und Aufzug eines Pfar- 
rers von dem einen Orte in den anderen Ort durch- 
aus unzulässig erscheint. Ein Spezialgesetz, welches 
die Euschein der Streitigkeiten zwischen den Pfar- 
rern und Pfarrgenossen über die Verbindlichkeit zur 
Leistung von Aufzugsfuhren den Gerichten zu- 
weist, ist nicht vorhanden. 
e) Der Umstand allein, daß eine Leistung seit 
unvordenklicher Zeit oder vermöge Herkommens ge- 
macht worden ist, kann noch keinen Grund für das 
Vorhandensein einer Civilrechtssache abgeben, wenn 
nicht zugleich thatsächliche Umstände angeführt wer- 
den, welche den privatrechtlichen Charakter der Leist- 
ung nach ihrer Entstehung erkennen lassen und dar- 
thm, daß der Geund der Leistung nicht in adminie 
strativen Anordnungen zur Erreichung eines öffent- 
lichen Zweckes gegeben sei. Solche privatrechtliche 
Rechtsgründe enthält der Klagvortrag nicht; die Un- 
woshensiichket und das Herkommen sind keine Rechs- 
normen, weiche ausschließlich dem Privatrechte 
angehören; sie kommen auch in dem Verwaltungs- 
rechte vor ). Das Vorhandensein eines streitigen 
7) Vergl. die oberstrichterlichen Grkenntmisse v. 25. Jul
        <pb n="211" />
        Zustiz= u. Verwalt. S. Pfarraufzugskosten. 101 
Rechtes, dessen Entstehung auf einem zwischen der 
Pfarrei und den Pfarrgemeindegliedern privatrecht- 
lich existent gewordenen Erwerbsgrunde beruht, ist 
in der Klage nicht dargelegt worden, es kommt viel- 
mehr darin vor, daß es sich von einem Rechte und 
von einer Verbindlichkeit haudle, welche in der Theil- 
nahme an dem Verbande der Kirchengemeinde 
ihren Grund habe. Der Pfarrverband ist kein pri- 
vatrechtliches, sondern ein vom Staate anerkanntes 
kirchenpolitisches Verhältniß, in ähnlicher Weise ge- 
staltet wie das Verhältniß der Gemeindeglieder zu 
der Gemeinde. Ansprüche, welche aus dem pfarr- 
lichen Verbande hergeleitet werden, eignen sich, wenn 
sich auch hiefür durch Herkommen oder Gewohnheit 
Normen gebildet haben, zur Geltendmachung nicht 
vor die Gerichte. 
1 Die Beklagten haben zwar die Einrede, daß 
eine Justizsache nicht vorliege, nicht vorgebracht; 
allein der oberste Gerichtshof hat seine eigene Ju- 
ständigkeit in der an ihn gelangten Hauptsache selb- 
ständig und unabhängig von dem Vorbringen der 
Parteien, so wie von den etwa vorausßgegangenen 
Entscheidungen zu prüfen und nach den bestehenden 
Gesetzen von Amtswegen sich darüber auszusprechen, 
ob er sich zur Entscheidung der Hauptsache für zu- 
ständig erachte oder nicht").“ 
O# GErk. vom 9. Dez. 1862 Reg.-Nr. 1357 51„ 
9. 
1854, Reg.-Bl. S. 637; v. 19. Juni 1855, E. 835; 
v. 29. Dez. 1856, Reg--Bl. d J. 1857 S. 79 u. 
103; v. 14. Dez. 1851, S. 1123; 3 15 Juli 1858, 
S. 1023; v. 15. Nov. 1838 [.1 u. 1558) 
. 24. Jan. 1859, S. 180; vom 110 1859, 
r 1134; v. 27. Nov. 1860, S. 1153; v. 27. Dez. 
1860, Reg.-Bl. v. J. 1861 S. 135; v. 7. Mas 1861, 
S 503; v. 23. April 1861, S. 42; v. 11. Nov. 
1, S. 
1) — Bl. f. Au. Bd. XXII S. 438.
        <pb n="212" />
        192 Poss. summariis. Gefahr auf dem Verzuge. 
2. 
Der Nachweis eines zu besorgenden großen und schwer zu 
berechnenden Schadens genügt als Bescheinigung der Gefahr 
auf dem Verzuge zur Anstellung des possessorium sum- 
mariissimum. 
Die GO. Kap. III S. 5 Nr. 3 läßt das pos- 
sessorium summarüssimum nur zu, wenn große 
Gefahr auf dem Verzuge oder Gewaltthätigkeit zwi- 
schen beiden Theilen zu besorgen ist. 
Der Nachweis einer Gefahr auf dem Verzuge 
kann aber, wie die Anmerkungen zur angeführten 
Stelle lit. d ergeben, auch dadurch erbracht werden, 
daß dargelegt wird, es gehe durch den Verzug dem 
Kläger ein großer und schwer zu berechnender Scha- 
en zu. 
Se wurde das Rechtsmittel in einem Falle 
zugelassen, in welchem der Beklagte die Haltung 
eines Faselochsen verweigerte, weil der klagenden 
Gemeinde rücksichtlich ihrer Viehzucht und dadurch 
rücksichtlich ihrer ganzen Landwirthschaft ein großer, 
schwer zu liquidirender Schaden zugehen würde, wenn 
sie wegen der Weigerung des Beklagten während 
der Durchführung des petitorischen Streites den 
Faselochsen für ihre Kuhherde entweder ganz ent- 
behren oder den Faselochsen eines anderen Ortes 
benützen müßte. 
OAGErk. v. 1. Dez. 1840 RNr. 229 9⅝0. 
8. 
Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm &amp; Enke * Enke) 
in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="213" />
        Samstag den 27. Juni 1863. 28. Jahrgang. XN 13. 
Dr. J. A. PHeusfert's 
Plätter für Rechtsanbendung 
zunächst in Bayern. 
Inhalt: Zu Art. 14 des Notarsatsgesetzes. Ein Privatverkauf von llegenden 
Höte tern ( r*&amp;— Hatieltch bet darin —— Reukauses nicht 
tiagbar. sust des beneckum ordinle 4u den Bürgen als 
posna —* — Mas ist Rechtens, wenn ein Jude bor Ab · 
lelstung des ibm zuerkannten Erüllun *t Win (K — Her- 
a dord t. 1749 Nr. Aug 
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Vayern 
rechto des Uheines. 
1. 
Zu Art. 14 des Notariatsgesetzes. Ein Privatverkauf von 
liegenden Gütern ist auch bezüglich des darin ausbedunge- 
nen Reukaufes nicht klagbar. 
(Nach gemeinem Rechte.) 
Laut eines schriftlichen Kaufvertrages unter Pri- 
vatunterschrift vom 21. Aug. 1862 verkauften die 
Ehegatten H. ihr im Bezirksgerichte Kronach, also 
unter der Herrschaft des gem. Rechtes gelegenes 
Mühlgut um 25,000 fl. an E.; im F. 7 dieses Ver- 
tunges setzten beide Theile als Reukauf die Summe 
von 1000 fl. fest. Einer notariellen Verlautbarung 
des Kaufes geschah in der Urkunde nirgends eine 
Erwähnung. Da sich jedoch die Verkäufer bereits 
in den nächstfolgenden Tagen weigerten, den Kauf 
u halten und vor einem Notar errichten zu lassen, 
* klagte Käufer am 1. Sept. desselben Jahres das 
bedungene Reugeld von 1000 fl. gegen dieselben als 
verfallen ein. Nach verhandelter Sache verurtheilte 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="214" />
        194 Not.-Ges. Art. 14. Reugeldstipulation. 
dieselben auch wirklich das Bezirksgericht zur Be- 
zahlung jener Summe, weil die Vorschrift des Art. 14 
des Not.-Ges. lediglich denjenigen Theil eines Ver- 
traget mit der Nichtigkeit behafte, bezüglich dessen 
eine notarielle Verlautbarung erforderlich gewesen 
wäre, während in allen übrigen Punkten der Ver- 
trag rechtswirksam sei und bleibe. Auf eingewen- 
dete Berufung entband dagegen das k. Appellations- 
gericht die beklagten Verkseoser auf Grund der vor- 
erwähnten Gesetzesstelle von der Klage, und dieser 
Ausspruch wurde auch auf das Repvisionsgesuch des 
Klägers vom obersten Gerichtshofe bestätigt. 
In den Gründen des oberstrichterlichen Erkenntnis- 
ses wird hervorgehoben, daß das Notariatögesetz als ein 
für alle Gebietstheile des Königreiches diesseits des 
Rheines allgemein geltendes Gesetz erlassen wurde, so- 
dann die Kontroverse berührt, die im gemeinen Rechte 
über die Giltigkeit der einem wirkungslosen Ver- 
trage beigefügten Konventionalstrafe besteht, und wer- 
den dann die Bestimmungen einiger Partikularrechte, 
insbesondere des bayerischen Landrechtes (Th. IV 
Kap. 1 §. 6 Nr. 1 u. 2), des oberpfälzischen LR. 
(Th. 1 Tit. VIII Abs. 1), die Hochstift-Augsburgi- 
sche Protokollirordnung vom 29. Dez. 1775 ange- 
führt, mit denen und anderen der Art. 14 des No- 
tariatsgesetzes in Kollision trete. Sodann wird Fol- 
gendes bemerkt: 
Der Art. 14 des Not.-Ges. verordnet eine aus- 
drückliche Aufhebung der früheren Vorschriften (über 
die Wirksamkeit des bedungenen Pönfalles) nicht. 
Allein durch allgemeine Landesgesetze werden die in 
einem Staate bestehenden Partikulargesetze aufgeho- 
ben und in so weit als aufgehoben betrachtet, als 
sie mit denselben in Kollision stehen. Die Richtig- 
keit dieses Grundsatzes ist von allen Gesetzgebungen 
und von allen Rechtslehrern als unbestritten aner- 
kannt, und auch im bayerischen Landrechte Th. 1
        <pb n="215" />
        Not.-Ges. Art. 14. Reugeldstipulatlon. 195 
Kap. I 8. 12, und Kap. II §. 17 ist die Kollision 
der Gesetze als ein Aufhebungsmodus aufgestellt und 
ausgesprochen, daß. so ferne nicht besondere Frei- 
heiten bestehen, in Fällen, wo einige der Rechte 
selbst nicht miteinander zusammenstimmen, zunächst 
auf das Generallandesstatut zu sehen ist. Hieraus 
ist zu folgern, daß das Notariatsgesetz, welches ein 
allgemeines Landekgesetz ist, in seinem Art. 14 die 
früheren mit ihm kollidirenden gesetzlichen Bestim- 
mungen außer Kraft gesetzt und aufgehoben habe, 
welche sämmtlich keine Bestimmungen über besondere 
Freiheiten betreffen. 
Jedenfalls tritt auch der Satz, daß das spezielle 
Gesetz durch das allgemeine nicht aufgehoben werde, 
dann nicht in Anwendung, wenn das neue allge- 
meine Gesetz gleichwohl die Aufhebung des speziellen 
Gesetzes nicht ausdrücklich ausspricht, aber die Ab- 
sicht unzweifelhaft zu erkennen gibt, daß dem spe- 
ziellen Gesetze keine fernere Gültigkeit zukommen 
solle. Thibaut, Pand. 8. Aufl. §. 40; Mühlen- 
bruch, Pand. §. 52; von Holzschuher, Kasuistik, 
Bd. 1 S. 46 Nr. is und S. 74 zu 19; Seuf- 
fert, Pand. 3. Aufl. Bd. 1 S. 4 u. 17. 
Zweck und Absicht des Art. 14 des Notariats- 
gesetzes ist, dem Besitzstande und Eigenthume unbe- 
weglicher Sachen, den diesen gleichgeachteten Rech- 
ten, Überhaupt den dinglichen Rechten an unbeweg- 
lichen Sachen eine feste Sicherheit zu verschaffen, 
die vielen Prozesse über die Perfektion der Verträge 
oder die einzelnen Vertragsbedingungen zu entfernen, 
den Kontrahenten eine Frist zur Ueberlegung ihrer 
Verträge bis zur Errichtung der Nokariatsurkunde offen 
erhalten, und im Interesse des Kredites dem 
Frte der öffentlichen Bücher eine Gewißheit zu 
bereiten, welche bei der Gültigkeit mündlicher Ver- 
träge leicht beeinträchtigt werden könnte. Es be- 
dürfte nur einer, der Notariatsurkunde porhergehen-
        <pb n="216" />
        196 Not.-Ges. Art. 14. Reugeldstipulation. 
den Stipulation einer Konventionalstrafe, eines Reu- 
geldes, und der Anerkennung dieser Stipulation als 
rechtswirksom, so wäre den früher so häufigen Pro- 
zessen wieder Thür und Thor geöffnet. Auf die 
Klage um Zahlung der Konventionalstrafe müßte ge- 
gen den die Mitwirkung zur Errichtung der Nota- 
riatsurkunde versagenden Kontrahenten der ganze 
Streit um die rechtswirksame Eingehung des Ver- 
trages, da mit dieser die Konventionalstrafe steht 
oder fällt, durchgeführt werden, alle die Eingehung 
betreffenden Einwendungen mit Ausnahme, daß zur 
Notariatsurkunde mitzuwirken verweigert werde, dürf- 
ten vorgebracht werden, und würde der Kläger den 
Streit gewinnen, so bliebe dennoch der Hauptver- 
trag nichtig, während in den Gründen zu dem Ur- 
theile, das den Beklagten zur Entrichtung der Kon- 
ventionalstrafe verfällt, die rechtswirksame Eingeh- 
ung desselben nachgewiesen werden müßte. Die Sti- 
pulation einer Konventionalstrafe begründet jedesmal 
einen Zwang, den Vertrag zu erfüllen oder die Kon- 
ventionalstrafe zu entrichten= Es ist nicht anzuneh- 
men, daß alle Verträge, bei welchen sich die Kon- 
trahenten Konventionalstrafen auferlegen, mit der 
gehörigen Sorgfalt und Umsicht abgeschlossen wür- 
den; die Erfahrung hat dieses nur zu oft nachge- 
wiesen. Die Stipulationen solcher Strafen müßten 
sonach den Kontrahenten die Frist verkümmern, welche 
ihnen der Art. 14 des Not.-Ges. bis zur Errichtung 
der Notariatsurkunde zur Ueberlegung gewährt, o 
sie den Vertrag wirklich abzuschließen bereit seien. 
Der festen Sicherheit des Besitzstandes und des Ei- 
genthums sowie der Zuverlässigkeit der öffentlichen 
Bücher würde es ebenfalls nicht förderlich sein, wenn 
nicht alle der Notariatsurkunde vorhergehenden Ver- 
abredungen als kraftlos erscheinen würden. 
Ein besonderer Zweck des Notariatsgesetzes ist 
es auch noch, Einheit in die Gesetzgebung über die
        <pb n="217" />
        Zum Bayer. Landrechte Th. IV Kap. X &amp;. 11 Nr. 4. 197 
dem Artikel 14 unterstellten Verträge zu bringen; 
hätte es bei den vorhandenen Spezialgesetzen noch 
fernerhin belassen werden wollen, so wäre dieser 
Zweck von vorneherein nicht zu erreichen gewesen. 
Zweck und Absicht des Art. 14 des Not.-Ges. 
erfordern daher, daß Konventionalstrafen vor der 
Errichtung der Notariatsurkunde nicht mehr rechts- 
Ültig zu vereinbaren seien, und es ist auch gerecht- 
Frrtig hieraus zu folgern, daß durch das Notariats-- 
gesetz die bis zu seiner Erlassung in Gültigkeit ge- 
wefenen speziellen Gesetze aufgehoben worden seien. 
e 150 des Not.-Ges. verfügt, daß alle 
entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen für auf- 
gehoben zu erachten seien, und bezeichnet einige die- 
ser aufgehobenen Gesetze ausdrücklich. Unter den 
letzteren aufgezählten sind die oben angeführten Spe- 
zialgesetze nicht begriffen; sie sind aber als mit dem 
Notariatsgesetze, insbesondere mit dessen Art. 14 in 
einer solchen Kollision stehend nachgewiesen worden, 
daß auch hienach ihre Aufhebung anzunehmen ist. 
Gleich allen anderen Vereinbarungen und Ver- 
abredungen, welche vor der Errichtung der Notariats-= 
urkunde gepflogen worden, erscheinen somit auch die 
Stipulationen von Konventionalstrafen nichtig, die- 
selben mögen sogleich mit dem Hauptvertrage, oder 
in einem späteren gesonderten Uebereinkommen zu 
Stande gebracht worden sein. 
OAGErk. v. 19. Mai 1863 RNr. 709/86. 
2. 
Der Verlust des benesicium ordinis für den Bürgen als 
poena infitiantium. 
(Noch Bayer. Landrechte.) 
Das Bayerische Landrecht geht in der Be- 
schränkung der exceptio ordinis et exNcussionis
        <pb n="218" />
        198 Zum Bayer. Landrechte Th. IV Kap. X §&amp;. 11 Nr. 4. 
für den Bürgen um einen Schritt weiter, als das 
emeine Recht, indem dasselbe Th. IV Kap. X 6.1 
Kr 4 verordnet, der Bürge verliere jene W 
wohlthat, wenn er die Bürgschaft boshafter Weise 
abläugne und derselbe in Rechten überführt werde. 
Die Anmerkungen zu dieser Stelle (ur. 3 lit. -d 
verweisen bereits auf Lauterbach Coll. 
lib. 46 tit. 1 §. 39, welcher denselben Satz n 
theidigt!). Ein Fall zur Anwendung jener Be- 
stimmung ergab sich unter folgenden Umständen. 
Ein Bürger von München hatte laut schriftlichen 
Vertrages einem Ausländer für seinen Sohn bezüg- 
lich der Handelsgeschäfte, die er mit diesem gemacht 
und noch machen würde, bis zum Belaufe von 3000 fl. 
Bürgschaft geleistet. Der Sohn machte Schulden, 
verlor sein Vermögen, reiste in der Welt umher 
und war in seiner Heimath nicht anzutreffen. Je- 
ner Ausländer als Gläubiger klagte daher gegen den 
Vater als Bürgen auf Bezahlung der von seinem 
Sohne kontrahirten Schulden. Der Beklagte wider- 
sprach die Bürgschaft, versagte der ihm mitgetheil- 
ten Bürgschaftsurkunde die Anerkennung und setzte 
eventuell die Einrede der Vorausklagung entgegen, 
weil sein Sohn als Hauptschuldner wegen der For- 
1) Auch nach gem. Rechte lehrt Arndts in seinen Pan- 
dekten &amp;. 355 Nr. 1 lit. d, das beneficium orcin. 
et excuss. falle weg, wenn der Bürge die Bürg- 
schaft arglistig abgeläugnet habe, und er stützt sich 
biefür auf die Analogle des fr. 10 s. 1 de fle- 
uss. (46, 1), wo dasselbe für das —# divis. 
ausgesprochen ist. Ueberein simmend hiemit ist Gir- 
tanner Bürgschaft S. 208, 229, 239, 453—454; 
dieser Autor legt dar, daß sich für obigen Satß die 
Praxis seit der zwelten Hälfte des 15. Jahrhunderts 
einstimmig erklärt habe. In gleichem Sinne sprach 
sich auch ein Erkenntniß des OAG. in Dresden on 
27. Okt. 1842 aus. Seuffert's Archiv Bd. U 
Nr. 182 Ziff. 2.
        <pb n="219" />
        Zum Bayer. Landrechte Th. IV Kap. X G. 11 Nr. 4. 199 
derung noch nicht ausgeklagt sei. Die erste Instanz 
wies die Klage in der angebrachten Art ab, das k. 
Appell.-Ger. für OB. dagegen setzte dieselbe zum 
Beweise aus, erklärte jedoch den Beklagten des 
benes. ordin. für verlustig, weil, wenn der Klage- 
grund erwiesen werde, sich von selbst ergebe, daß 
derselbe die Bürgschaft boshafter Weise abgeläugnet 
habe. Diese Entscheidung wurde auch auf die vom 
Beklagten dagegen eingewendete Revision vom ober- 
sten Gerichtshofe bestätigt. In den Gründen hiezu 
wird Folgendes bemerkt: 
Der Beklagte glaubt, daß auf Grund der von 
ihm entgegengesetzten Einrede der Vorausklagung die 
Abweisung der Klage wenigstens zur Zeit einzutre- 
ten habe, da die Annahme der II. Justanz: daß er 
die Bürgschaft boshaft abgeläugnet habe, nicht ge- 
rechtfertigt erscheine, woil sich sein Widerspruch nur 
auf das Formelle und Quantitative der Bürgschaft 
erstrecke, jedenfalls aber der Thatbestand böswilliger 
Abläugnung erst nach durchgeführtem Beweisverfah- 
ren als gegeben angenommen werden könne. 
Was nun zunächst den Versuch anbelangt, jene 
Abläugnung der Bürgschaft nur als eine beschränkte 
hinzustellen, so ist solcher als völlig mißglückt zu 
bezeichnen, da der Beklagte in der Vernehmlassung 
den gesammten sich auf die behauptete Haftungser- 
klärung beziehenden Klagvortrag widersprochen hat 
und aus der Fassung des diesfallsigen Widerspru- 
ches mit keinem Worte zu entnehmen ist, daß der- 
selbe nur auf den formellen Akt der Ausstellung der 
Haftungsurkunde oder auf das Quantum der Haft- 
ungssumme habe beschränkt werden wollen. 
Wenn ferner Kläger, ungeachtet dieses Wider- 
spruches des Beklagten, wirklich den Nachweis er- 
bringt, daß die Haftungsübernahme in der in der 
Kloge behaupteten Weise erfolgt sei, so kann jenem
        <pb n="220" />
        200 Zum Bayer. Landrechte Th. IV Kap. X §&amp;. 11 Nr. 4. 
Widerspruche in der That keine andere Qualität als 
die eines böswilligen, d. i. absichtlich gegen besseres 
Wissen erfolgten Abläugnens der übernommenen 
Bürgschaft beigelegt werden, da irgend ein haltba- 
res Motiv zur Erhebung eines solchen Widerspruches 
nicht geltend gemacht werden konnte. Der Verlust 
der Einrede der Vorausklagung erscheint in einem 
solchen Falle als Strafe des erhobenen frivo- 
len Widerspruches, als eine vom Gesetze spe- 
ziell sanktionirte Anwendung des Satzes, daß es kei- 
neswegs statthaft erscheine, unter dem Deckmantel 
der Eventualmaxime unvereinbare Vertheidigungsbe- 
helfe aufeinander zu häufen und insbesondere neben 
dem Widerspruche des Klagvortrages Einreden vor- 
zuschützen, welche nur unter der Voraussetzung der 
Existenz des in der Klage behaupteten Rechtsver- 
hältnisses denkbar erscheinen. So ist insbesondere 
das benelicium excussionis nur dem Bürgen 
eingeräumt, es kann daher mit Recht verlangt wer- 
den, daß Derzjenige, der sich dieser Wohlthat bedie- 
neu will, seine diesfallsige Eigenschaft anerkenne 
und sich nicht durch frivolen Widerspruch der gesetz- 
lichen Begünstigung unwürdig mache. 
Der Beklagte kann sich auch nicht darüber be- 
schweren, daß schon dermalen und bevor Kläger den 
Nachweis wirklich übernommener Bürgschaft erbracht 
habe, sein Widerspruch als ein böswilliger charakte= 
risirt worden sei. Dieses geschah nämlich nur für 
den Fall, daß Kläger den ihm auferlegten Beweis 
des Zustandekommens des Bürgschaftsvertrages wirk- 
lich liefert. Im Falle eines solchen Nachweises ist 
aber eine andere Qualifikation jenes Widerspruches, 
da eine eigene Handlung des läugnenden Beklagten 
in Frage steht und das Bestehen eines Jrrthumes 
hiebei nicht entfernt indizirt ist, nach der ganzen 
Sachlage nicht möglich, und wurde daher mit Recht 
die aus dem Erbringen des Klagebeweises dereinst
        <pb n="221" />
        Erfüllungseid. Tod des israel. Eidespflichtigen. 201 
nothwendig hervorgehende Folge schon jetzt mit Be- 
stimmtheit bezeichnet. 
Es bewährt auch der Zusett in ge betreffenden 
Gesetzesstelle (LR. IV, 10 8. 1 Nr. 4), „wenn 
er derselben in Rechten““ (d. i. 14. Gericht) „über- 
wiesen wird“, auf's Neue, daß diese Rechtswohl- 
that schon dann verwirkt sein soll, wenn der Bürge 
im Bewußtsein seiner übernommenen Haftung den 
Gläubiger nur in den Fall der Nothwendigkeit ver- 
setzt, dieselbe durch ein Beweisverfahren erst zur 
förmlichen Gewißheit bringen zu müssen. 
Bei dieser Sachlage sind daher in dem gegebe- 
nen Falle nur zwei Alternativen denkbar: entweder 
vermag der Kläger den ihm auferlegten Beweis der 
Büörgschaftsübernahme von Seite des Beklagten nicht 
zu erbringen: dann erfolgt die definitive Entbindung 
des letzteren von der gegen ihn erhobenen Klage 
schon aus diesem Grunde und hat es auf die Einrede 
der Vorausklagung gar nicht mehr anzukommen; 
oder Kläger erbringt den ihm obliegenden Nachweis: 
dann muß nach allen Umständen des gegebenen Fal- 
les der vom Beklagten eingelegte Widerspruch als 
ein frivoler aufgefaßt werden und kann aus diesem 
Grunde die fragliche Einrede keine Berücksichtigung 
finden. 
Es kann sonach auch dem eventuellen Antrage 
des Revidenten um Entbindung von der Klage zur 
Zeit nicht stattgegeben werden. 
OAGErk. vom 20. April 1863 RNr. 622 
3. 
Was ist Rechtens, wenn ein Jude vor Ableistung des ihm 
zuerkannten Erfüllungseides gestorben ist? 
Dem beklagten Israeliten R. war über eine 
vorgebrachte Einrede der Erfüllungseid rechtskräftig 
aufgetragen worden. Ehe es noch zur Eidesleistung
        <pb n="222" />
        202 Erfüllungseid. Tod des israel. Eidespflichtigen. 
kam, war derselbe mit Hinterlassung einer Wittwe 
gestorben. Dieser eingetretene Todesfall gab zu ei- 
ner Zwischenverhandlung über die Frage Veranlas- 
sung, ob die Wittwe, welche als Erbin ihres ver- 
lebten Ehemannes den Prozeß fortsetzte, zum Er- 
füllungseide oder der Kläger zum Reinigungseide 
zuzulassen sei. 
Da in den Erkenntnissen der I. u. II. Instanz. 
dem Kläger der Reinigungseid aufgetragen worden 
war, so führte die Wittwe in III. Inst. darüber 
Beschwerde, daß ihr nicht der Erfüllungseld in Wahr- 
heitsform oder in Kredulitätsform zuerkannt worden sei. 
Diese Beschwerde wurde vom obersten Ge- 
richtshofe für ungegründet erklärt aus nachstehenden 
Gründen: 
1) Von der Revidentin wurde anerkannt, daß 
die Ausnahmsbestimmung der GO. Kap. XIII 8. 2 
Nr. 7, nach welcher unter gewissen Voraussetzungen 
der Erfüllungseid nach erfolgtem Ableben der schwur- 
pflichtigen Partei für geleistet gehalten werden könne, 
wenn sich dieselbe zur Ableistung bereits erboten ge- 
habt habe, keine Anwendung in dieser Prozeßsache 
finden könne, weil ihr Ehemann zu den israelitischen 
Glaubensgenossen gehört habe 1). 
Auch ist es außer Zweifel, daß das Gesetz vom 
29. Juni 1851, die bürgerlichen Rechte der israeli- 
tischen Glaubensgenossen betr., auf die erwähnte pro- 
zeßrechtliche Bestimmung der Gerichtsordnung a. a. O. 
ohne Einfluß geblieben ist, indem in jenem Gesetze 
nur die Bestimmung der GO. Kap. X §. 11 Nr. 5 
über die Exzeprionsmäßigkeit der Juden als Zeugen 
in Prozessen ihrer Glaubensgenossen gegen Christen 
aufgehoben worden ist?). Es müssen daher die son- 
1) r— Hblenerbeschlus des OAG. v. 14. Jan. 1841. 
2) * Nr. 6. Wgl. Bl. f. RA. Pd. XX S. 72.
        <pb n="223" />
        Erfüllungseid. Tod des israel. Eidespflichtigen. 203 
stigen Vorschriften der Gerichtsordnung über Eide 
angewendet werden, bei welchen das Glaubensbe= 
kenntniß der Partei keinen Unterschied macht. 
2) Allgemeine Vorschrift der GO. Kap. XIII 
§. 3 Nr. 3 ist es, daß Derjenige, welcher zum Er- 
füllungseide zugelassen sein will, von der zu be- 
schwörenden Sache allem Vermuthen nach gute Wis- 
senschaft haben könne, d. h. der Erfüllungseld darf 
kein bloßer Glaubenseid, sondern er muß ein Wahr- 
heitseid sein ). Der Erfüllungseid, welchen R. zu 
schwören hatte, ist demselben als ein Wahrheitseid 
rechtskräftig aufgetragen worden; die Revidentin ist 
die Erbin ihres verlebten Ehemannes geworden, sie 
hat den Prozeß in der Lage, in welcher er sich zur 
Zeit des Todes ihres Ehemannes befand, ausgenom- 
men und fortgesetzt, sie kann in ihrer Eigenschaft 
als Erbin aus dem rechtskräftig gewordenen Erkennt- 
nisse für sich keine größeren Schte ableiten, als 
von ihrem Ehemanne durch jene Erkenntnisse erwor- 
ben waren. Würden die Verhältnisse in der Art 
gestaltet sein, daß die Vermuthung begründet wäre, 
die Wittwe habe von der Sache gute Wissenschaft, 
so würde ihrer Zulassung zur Eidesleistung kein Hin- 
derniß entgegenstehen; die Revidentin erklärte aber, 
daß sie nicht persönlich bei dem Akte, über welchen 
der Eid verlangt wird, gegenwärtig gewesen sei, 
sohin den Eid nicht auf den Grund eigener unmit- 
telbarer Anschauung und Betheiligung leisten könne. .. 
Zwar behauptete dieselbe, aus Aufschreibungen und 
aus Aeußerungen ihres Ehemannes gute Kenntniß 
von der Sache erlangt zu haben; allein sie hat 
nicht einmal wahrscheinlich gemacht, daß solche Auf- 
schreibungen vorhanden sind; würde eine solche Auf- 
schreibung gemacht worden sein, so würde sich schon 
ihr Ehemann derselben, wenn ihr eine Relevanz zu- 
*) Seuffert, Kommentar Bd. 1II G. 317.
        <pb n="224" />
        204 Erfüllungseid. Tod des israel. Eidespflichtigen. 
kommen würde, im Beweisverfahren als Beweis- 
mittel bedient haben; einseitige Aufzeichnungen ihres 
Ehemannes haben so wenig Werth als dessen münd- 
liche Aeußerungen. Was die Ehefrau nur von ihrem 
Ehemanne über dessen mit Anderen eingegangene 
Rechtsgeschäfte erfährt, kann noch nicht als eine 
gute d. i. als eine auf Wahrheit gegründete Wis- 
senschaft bezeichnet werden, weil die eigene Erklär= 
ung einer prczeßführenden Partei noch keinen Be- 
weis für die Wahrheit und Richtigkeit ihrer Be- 
hauptung dem Widerspruche des Prozeßgegners ge- 
genüber zu liefern vermag. Der Erfüllungseid in 
Wahrheitsform kann demnach der Revidentin nicht 
zuerkannt werden. « 
3) Die Frage ist also nur noch, ob der Re- 
videntin der Erfüllungseid in Glaubensform oder 
dem Kläger der Reinigungseid in Wahrheitsform auf- 
zulegen sei. Wenn auch der Bestimmung der GO. 
Kap. XIII §. 2 Nr. 7 die Auslegung gegeben wird, 
daß der Eid, zu welchem sich ein Israelit vor sei- 
nem Ableben erboten hat, unter keiner Voraussetzung 
ohne weiteres als geleistet gehalten werden könne, 
daß aber, wenn auf einen Eid erkannt worden ist, 
von den Erben des Israeliten immer noch der Glau-- 
benseid zu schwören sei, so muß doch in dem Falle, 
wenn es sich nicht um einen freiwillig zugeschobenen 
Haupteid, sondern um einen nothwendigen vom Rich- 
ter auferlegten Erfüllungseid handelt, die Entscheid- 
ung darüber, ob nicht nach den obwaltenden Um- 
ständen und bei der durch den Tod des Israeliten 
herbeigeführten veränderten Sachlage dem Reinigungs- 
eide in Wahrheitsform von Seite des Christen der 
Vorzug vor dem Erfüllungseide in Glaubensform 
von Seite des israelitischen Erben einzuräumen sei, 
dem Ermessen des Richters überlassen bleiben "). 
4) Vergl. Bl. f. RA. Bd. VI S. 256.
        <pb n="225" />
        Augsburger Fallitenordnung. Ehefrauen. 205 
Nach der Bestimmung der GO. Kap. XIII s. 3 
Nr. 8 soll der Richter, wenn es im einzelnen Falle 
zweifelhaft erscheint, welchem von beiden Theilen 
der Erfüllungs= resp. Reinigungseid aufzulegen sei, 
zuvörderst die Erfordernisse beider Juramente berück- 
sichtigen, indem, wenn die Bedingungen des Er- 
füllungseides ermangeln, nur auf den Reinigungs- 
eid erkannt werden kann. Fehlt es an den Vorbe- 
dingungen nicht, so kommt es außer anderen Er- 
wägungen insbesondere darauf an, wer von den 
Parteien durch besseres Wissen von der Sache am 
glaubwürdigsten sei. Daß die Revidentin von dem 
hier im Streite liegenden Rechtsgeschäfte, welches 
ihr Ehemann entfernt von seinem Wohnorte mit dem 
Kläger eingegangen haben soll, keine eigene Wissen- 
schaft besitze, hat dieselbe selbst zugegeben; der Klä- 
ger dagegen ist im Stande, aus eigener Wahrnehm- 
ung zu schwören, ob die zum Beweise ausgesetzte 
Thatsache wahr sei oder nicht. Dem Kläger ist da- 
her mit Recht der Reinigungseid aufgetragen worden. 
OAGErk. v. 14. März 1863 RNr. 526 52/8. 
8* 
4. 
Der Bestimmung der Fallitenordnung vom 9. Oktober 1749 
Nr. XI im Augsburger Statutarrechte kann rechtliche Wirk- 
samkeit nicht mehr beigelegt werden 1). 
In der Konkurssache des Schuhmachers J. W. 
u Augsburg war die Illatenforderung seiner Ehe- 
½# im Betrage zu 3800 fl. in die IV. Klasse ge- 
setzt worden. Von Gläubigern, welche dieser For- 
derung nachgingen, war darüber Beschwerde geführt 
worden, daß die Forderung der gemeinschuldnerischen 
1) Vgl. Huber, Abhandlung über das Augsburgische 
Statutarrecht, S. 195.
        <pb n="226" />
        206 Augsburger Fallitenordnung. Ehefrauen. 
Ehefrau nicht abgewiesen worden sei, weil der Ehe- 
mann weder das ihm von seiner Ehefran zugebrachte 
Vermögen in dem Steueramte angezeigt, noch eine 
von der Frau und wenigstens von einem ihrer näch- 
sten Verwandten in Beistandsnamen unterschriebene 
Spezifikation über das eingebrachte Vermögen vor- 
gelegt habe. Dieser Beschwerde wurde oberstrichter- 
lich keine Folge gegeben. 
Allerdings enthält das Rathsdekret v. 9. Okt. 
1749 (die Fallitenordnung) unter Nr. XI die ei- 
genthümliche Bestimmung, „daß ein jeder Ehemann, 
der ein geschlossenes Gewerbe führt, inner Jahr 
und Tag nach der Hochzeit seiner Ehefrau Heiraths- 
gut, auch sonsten zugebrachtes und ererbtes Vermö- 
gen in dem Steueramte anzeigen, auch solche Spe- 
zifikation sowohl von der Frau als wenigstens einem 
ihrer nächsten Verwandten in Beistands Namen un- 
terschrieben und bei des Mannes erfolgter Insolvenz 
die Frau mit einer größeren Prätension, als sotha- 
ner Steuerzettel besaget, bei dem Konkurs nicht an- 
genommen, noch zu deren Beweis zugelassen, son- 
dern allein in Ansehung des versteuerten Ouanti mit 
ihrer Prob angehört werden solle.“ — Allein of- 
fenbar hing diese Bestimmung mit der damaligen 
Steuereinrichtung und mit der angeordneten beson- 
deren Versteuerung des Vermögens der Ehefrauen 
zusammen; es fiel demnach ihre Wirksamkeit mit 
dieser Einrichtung und mit der später geänderten 
Organisation von selbst hinweg, was sich am evi- 
dentesten aus dem Anbetrachte ergibt, daß außer- 
dem bei der geänderten Organisation und Steuer- 
einrichtung und bei dem Hinwegfalle der Separat- 
versteuerung des Vermögens der Ehefrauen diejeni- 
gen anderen Aemter hätten bezeichnet werden müssen, 
bei welchen künftig binnen Jahresfrist die Anzeige 
des eheweiblichen Einbringens geschehen solle, und 
daß bei der häufigen Wiederkehr der Veranlassung
        <pb n="227" />
        Klagerecht auf Anerkennung der Kirchenbaulast. 207 
zu solchen Anzeigen es eine notorische und leicht 
nachweisbare Sache sein müßte, bei welchem Amte 
diese Anzeige bei Meidung des in der Fallitenord- 
nung augedeuteten Präjudizes nun zu geschehen habe, 
wenn diese Anordnung in ihrer Wirksamkeit noch be- 
stünde, wofür die Revidenten nicht das Mindeste 
anzuführen wußten. 
O##rk. v. 29. April 1862 RNr. 77 % 
5. 
Aktivlegitimation zur Klage auf Anerkennung der primären 
Kirchenbaulast. 
Eine Gutsherrschaft erhob in der Absicht, die 
ihr obliegende, sekun däre Zehentbaupflicht seinerzeit 
hienach abzulösen, Klage gegen den k. Fiskus auf 
Anerkemmung der primären Baupflicht bezüglich 
der betreffenden Kultusgebäude. 
Beklagterseits wurde der Klage die Einrede 
der mangelnden Aktiv-Sachlegitimation entgegenge- 
setzt, indem lediglich die einschlägige Kirchenstiftung 
zur Klagestellung berechtigt erscheine. 
Diese Vertheidigung blieb ohne rechtlichen Er- 
folg. Denn, heißt es in den oberstrichterlichen Ent- 
scheidungögründen, die klagende Gutsherrschaft hat 
unverkennbar ein Interesse, daß festgestellt werde, 
wem die primäre Baupflicht an den fraglichen 
Kultusgebäuden obliege, weil sich hienach unter Um- 
ständen die Ablösung ihrer Zehntbaupflicht gemäß 
Art. 4 des Gesetzes v. 28. Mai 1852, die Sicher- 
ung, Fixpirung und Ablösung der auf dem Zehent- 
rechte lastenden kirchlichen Baupflicht betr., ver- 
schledenartig gestalten kann und wird. Bei diesem 
augenfällig obwaltenden Interesse kann der Gutsherr- 
schaft die Befugniß, klagbar gegen den k. Flskus auf- 
zutreten und die Anerkennung der primären Baupflicht 
desselben zu erwirken, nicht abgesprochen werden. 
Der Umstand, daß die einschlägige Kirchen- 
stistung bezüglich der kirchlichen Baulast berechtigt
        <pb n="228" />
        208 Rechtskraft der Entscheidungsgründe. 
ist und als die Hauptbetheiligte erscheint, steht dem 
Klagerechte. der übrigen Interessenten nicht entgegen, 
und zwar in vorliegendem Falle um so minder, als 
die erwähnte Kirchenstiftung, obschon gemäß GO. 
Kap. VIII §S. 2 und 8. 4 Nr. 5 zum Streite ad- 
eitirt, eine Erklärung zu gegenwärtigem Prozesse 
nicht abgegeben, sondern bei den bisherigen Ver- 
handlungen sich lediglich beruhigt hat. 
Die Aktivsachlegitimation der klagenden Guts- 
hersschaft ist hienach vollkommen begründet. 
GE. v. 28. Febr. 1863 RNr. 62 6/83= 
Kl. 
; 6. 
Rechtskraft der Entscheidungsgründe. 
Vgl. Bo. XI S. 183, Bd. XXII S. 340. 
Einer Injurienklage wurde der Einwand entge- 
gengesetzt, die Mißhandlung sei nicht animo in- 
juriandi sondern als Züchtigung zugefügt worden. 
In den Entscheidungsgründen des Beweisinterlokutes, 
gegen welches die Parteien nicht appellirten, wurde 
der Einwand verworfen, weil dem Beklagten gegen 
die Klägerin ein Züchtigungsrecht nicht zustehe. — 
Diesem Ausspruche legte später der oberste Gerichts- 
hof mit der Vorinstanz Rechtskraft bei, weil zu dem 
dispositiven Theile eines Urtheiles nicht nur Das- 
jenige zu zählen sei, was in der Urtheilsformel selbst 
vorkommt, sondern Alles, wodurch ein in dem vor- 
ausgehenden Verfahren bestrittener Hauptpunkt ent- 
schieden wird, mag nun die Entscheidung in dem 
Abschnitte stehen, der die Ueberschrift „Erkenntniß“ 
führt, oder in dem folgenden unter der Aufschrift 
„Entscheidungsgründe“, indem nicht der bloße Wort- 
inhalt sondern der Sinn des richterlichen Urtheiles 
für den Umfang der Rechtskraft entscheidend ist. 
OAGErk. v. 14. März 1863 Rr. 441%. 
Redatt.: Pee. Stepper. Verl.: Palm &amp; Enke —.* Ente) 
n Erlangen. Druck von Junge &amp; So
        <pb n="229" />
        Samstag den 11. Juli 1863. 28. Jahrgang. M 14. 
Dr. J. A. Heuffert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inhalt: Wer ist sell dem 1. Juli 1862 * Errichtung der Prozehvollmachten kom 
petent? — Der lter dar die Streitverkündung nicht aus dem 
Grunde mangelnder Gewährschalts= oder Entschädigungeverbindlichkelt 
a Umine abwetsen. — Die höbere Instanz ist nur dann zur Erlassung 
einer Provlsksionalverfügung kompetent, wenn die Hauptsache bel der- 
lelben schwebt. 
Wer ist seit dem 1. Juli 1862 zur Errichtung der 
Prozeßvollmachten kompetent? 
Die in der Ueberschrift aufgeworfene Frage 
wird in der Praxis verschieden beantwortet. Es 
dürfte daher eine Besprechung derselben in diesen 
Blättern um so dringender geboten sein, als da, wo 
sie in der wirklichen Rechtsanwendung falsch beant- 
wortet wird, die Nichtigkeit vieler Prozesse die Folge 
des Rechtsirrthums sein kann. 
Die drei möglichen Beantwortungen unserer 
Frage sind: erstlich — die Gerichte sind ausschließ- 
lich zur Errichtung der Prozeßvollmachten kompetent; 
zweitens — die Prozeßvollmachten können entweder 
von den Gerichten oder von den Notaren errichtet 
werden; drittens — die Notare sind ausschließlich 
zu solcher Errichtung kompetent. — Alle drei Be- 
antwortungen sind schon in der Praxis aufgestellt 
und vertheidigt worden. Welche derselben die rich- 
tige ist, wird sich am einfachsten daraus ergeben, 
daß vorerst die Gründe geprüft werden, welche für 
die erste der eben bezeichneten Meinungen vorge- 
bracht wurden. 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="230" />
        210 69. Kap. VII §F. 2 Nr. 4 und 5. Not.-Ges. Art. 16. 
Alles nun, was zur Vertheidigung der Kom- 
petenz der Gerichte vorgebracht wird, läßt sich auf 
den Fundamentalsatz zurückführen: die Errichtung 
einer Prozeßvollmacht sei ein Theil des Prozesses, 
eine Handlung der streitigen Gerichtsbarkeit. Dieser 
Satz ist durchaus unrichtig. Er beruht auf einer 
Verwechselung der Vollmachtserrichtung oder Voll- 
machtsertheilung mit der Vollmachtsvorlage, der s. g. 
Berichtigung des Vollmachtspunktes, der Legitima- 
tion zum Prozesse, zu welcher Verwechselung man 
jedoch nur durch eine gänzliche Verkennung der recht- 
lichen Natur der gerichtlichen Vollmacht gelangen 
kann. Wir müssen daher vor Allem über diese Ei- 
niges bemerken. 
Gemeinrechtlich versteht man unter der Prozeß- 
vollmacht nichts Anderes, als einen Mandatsver- 
trag, durch welchen der Mandant dem Mandatar 
aufträgt, ihn im Prozesse zu vertreten, die gericht- 
lichen Geschäfte, welche ohne das Mandat der Man- 
dant selbst verrichten müßte, für diesen zu besorgen: 
fr. 1 pr. S. 2 de procur. (3, 3); Const. 1, 24 
eod. (2, 13); Cap. 6 X eod. (1, 38); vol. 
Göschen, Vorles. Üb. das gem. Civ.-R. §. 526 
Nr. II, 3 lit. a; Puchta, Pand. §. 53 Nr. 3 
lit. b mit 8. 323; Bayer, Vortr. ü. d. ordentl. 
Civ.-Proz. Aufl. 8 §. 105 mit S. 110. 
Dat das bayer. Recht in diesem Punkte mit 
dem gemeinen Rechte übereinstimmt, daß es unter 
der Prozeßvollmacht nichts Anderes als einen Man- 
datsvertrag versteht, ergibt sich zur Evidenz, sobald 
man mit den Bestimmungen der G. Kap. VII das 
bayerische Landrecht Th. IV Kap. IX vergleicht. 
Dieses Kapitel ist überschrieben: „von der Voll- 
macht (mandato) 2c.“ — und sein 8. 1 sagt nach 
der allgemeinen Definition der Vollmacht: „Sie ist 
entweder in= oder außergerichtlich. Von der ersten 
siehe Cod. Jud. Cap. 7. Von der letzteren aber
        <pb n="231" />
        GO. Kap. VII §. 2 Nr. 4 und 5. Not.-Ges, Art. 16. 241 
folgende Sphos.“ Dazu erläutern die Anmerkungen 
kr. 5 lit. a, b: „(Mandatum) judiciale et eu- 
allele distingnirt sich ab objecto, je nachdem 
solches in einem gerichtlichen oder außergericht- 
lichen Geschäft besteht. Jenes kommt bereits in 
Cod. jud. Cap. 7, dieses aber hier vor. Das 
römische Recht traktirt ebenfalls jedes be- 
sonders 
Treten wir nun näher an GO. Kap. VII her- 
an, so sehen wir schon aus der Ueberschrift, daß 
dasselbe von zweierlei handelt: von der Legitimation 
und von der Vollmacht. Der Inhalt entspricht 
der Aufschrift vollkommen. Es wird sowohl die 
Lehre von der Legitimatio ad processum und 
von den damit zusammenhängenden prozessualen Vor- 
schriften als die Lehre von dem mandatum judi- 
ciale im angegebenen Sinne behandelt und zwar 
die letztere vollständig, indem außer der im Landrechte 
enthaltenen mit dem gemeinen Rechte übereinstim- 
menden Begriffsbestimmung der Vollmacht alle ci- 
vilrechtlichen Regeln über den gerichtlichen Mandats- 
vertrag aufgenommen sind, insbesondere über dessen 
innerliche und äußerliche Erfordernisse (S. 2), über 
* rsppen , welche ihn abschließen können (§. 3 
4), über die Wirkungen (§I. 9 und 10) und 
Aufhebung desselben (§. 11). 
Ergibt sich aber hieraus unwiderleglich, daß 
auch nach der bayer. GO. die Prozeßvollmacht 
nichts Anderes ist, als ein Mandatsvertrag1), so 
1½) Wollte man hiegegen den Einwurf machen, die Voll- 
macht sei ein einseltiges Rechtsgeschäft, während der 
Vertrag die Willenseinigung rWuin zweier Per- 
sonen sei, so würde man die übliche Form der Ver- 
tragsbeurkundung mit seiner Wesenheit verwech- 
seln. Beurkundet wird gewöhnlich nur die 
Willensäußerung des Mandanten, der Auftrag. 
Dieß rührt aber nur daher, weil die Einwilligung 
4
        <pb n="232" />
        212 GO. Kap. VII F. 2 Nr. 4 und 5. Not.-Ges. Art. 16. 
ist auch die Unrichtigkeit des Satzes erwiesen, aus 
dem die Kompetenz der Gerichte zur Errichtung der 
Vollmacht gefolgert werden will. Denn daß weder 
der aeshleße noch auch nur die Protokollirung und 
Verbriefung eines Vertrages Gegenstand der strei- 
tigen Gerichtsbarkeit sei, bedarf keiner weiteren 
Ausführung, da wohl noch nie und von Niemand 
die Beurkundung von Verträgen einem anderen 
Zweige der Gerichtsbarkeit zugerechnet wurde, als 
dem der freiwilligen, nichtstreitigen. 
Ehe aus dem Satze, daß die Errichtung der 
Vollmachten zu den Geschäften der nichtstreitigen 
Rechtspflege gehöre, die weiteren Folgerungen ge- 
zogen werden, muß noch kurz erörtert werden, wie 
denn bezüglich der Vollmacht die Thätigkeit der 
Partei, des Anwaltes und des Gerichtes zu einan- 
der verhält. Denn man hat sich in dieser Bezieh- 
ung darauf berufen, die Berichtigung des Voll- 
machtspunktes sei eine Prozeßhandlung, ja Sache 
der richterlichen Thätigkeit von Amts wegen. Aus 
der oben entwickelten rechtlichen Natur der Voll- 
macht geht aber hervor, daß der Abschluß des Voll- 
machtsvertrages nur der Thätigkeit der Partei und 
des Anwaltes zufallen kann und zwax so, daß die 
Partei den -*mi„ ertheilt, der Anwalt ihn an- 
nimmt. Irgend eine Thätigkeit oder auch nur ein 
Einfluß des Richters auf den VertragSabschluß ist 
nach den Grundsätzen über die Unparteilichkeit des- 
des Mandatars in die Uebernahme des Mandats 
sich aus der Annahme der Auftragurkunde, aus 
ihrer Produktion bei Gericht und aus der wirklichen 
Besorgung des übertragenen Geschäftes von selbst 
ergibt. Vgl. Bayer. Landr. a. a. O. KC. 1 in den 
Worten: „da ein gewisses Geschäft nicht nur 
übertragen, sondern auch wirklich übernommen 
wird“ — und die Anm. zu GO. Kap. VII 8. 1 
lit. d l. d. W.: „Obwohl im übrigen 2c.“
        <pb n="233" />
        GO. Kap. VII §. 2 Nr. 4 und 5. Not.-Ges. Art. 16. 213 
selben in der Regel völlig ausgeschlossen. Die ein- 
zige 7) Ausnahme bildet die Aufstellung eines Of- 
fizialanwaltes für Genossenschaften und Litiskonsortien 
(GO. Kap. VII §S. 2 Nr. 9 und §. 4 Nr. 3) 
Sie beruht auf dem Ungehorsame der Parteien ge- 
gen die gesetzliche Vorschrift, daß Genossen eines 
Streites zur Vermeidung von Verzögerung, Ver- 
wirrung und Kosten einen gemeinschaftlichen Anwalt 
bestellen sollen (Anm. lit. 1 zu §. 4 a. a. O.), 
womit die anomale und exzeptionelle Natur der 
Vorschrift so deutlich gekennzeichnet ist, daß sie die 
aufgestellte Regel nur bestärkt. — Der Thätig- 
keit des Anwaltes fällt anheim die Legitimation 
zum Prozesse, der Nachweis, daß er als Prokurator, 
als Anwalt aufzutreten berechtigt sei, und indem 
die Gerichtsordnung (Kap. VII S. 1) ausdrücklich 
sagt, die Legitimation geschehe durch die Vollmacht, 
zeigt sie deutlich auf die Verschiedenheit beider hin 
und rechtfertigt den obigen Ausspruch, daß der Fun- 
damentalsatz der Gegner auf einer Verwechselung 
beider beruhe. — Für die richterliche Thätigkeit 
bleibt sonach im Vollmachtspunkte nichts übrig, als: 
1) ex ollicio die Aufsicht darauf, daß Niemand 
im Prozesse ohne Vollmacht als Prokurator auf- 
trete und dem entsprechend die Pflicht, unbevoll- 
mächtigte oder nicht rite bevollmächtigte Personen 
(falsche Anwälte) abzuweisen (GO. Kap. VII S. 1 
und §. 7), so wie bei blos präsumirter Vollmacht 
den Quasiprokurator zur Kaution und Beibringung 
2) Die s. g. Aufstellung eines Offiziglanwaltes wegen 
Armuth der Partei ist deswegen nicht hieher zu 
zählen, weil fie nach der richtigen Ansicht nichts 
Anderes ist, als die Bezeichnung desjenigen Ad- 
vokaten, der nach dem Turnus zunächst verpflichtet 
ist, die arme Partei unentgeltlich zu vertreten, wenn 
diese sich seiner bedienen will.
        <pb n="234" />
        214 GO. Kap. VII §. 2 Nr. 4 und 5. Not.-Ges. Art. 16. 
der Ratifikation anzuhalten (a. a. O. §. 5 Nr. 7); 
2) auf Antrag der Parteien die Entscheidung über 
die gegen die Legitimation erhobenen Einwelldungen 
(a. a. O. §. 8) und der Ausspruch über die aus 
dem Mangel der Vollmacht erwachsenden Rechts- 
nachtheile (a. a. O. §. 7). — Auch hienach wird 
alt erwiesen angenommen werden können und müs- 
sen, daß zwar die Legitimation durch die Vollmacht 
eine prozessuale (vom Prokurator vorzunehmende) 
Handlung sei, nicht aber auch die Errichtung der Voll- 
macht, und daß der Prozeßrichter als nocher mit 
der Errichtung der Vollmacht nicht befaßt, viese 
Errichtung vielmehr ein Gegenstand der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit sei. 
Es ist nun allerdings noch der Beweis zu füh- 
ren, daß die Errichtung der Prozeßvollmachten zum 
ausschließlichen Wirkungskreise der Notare ge- 
höre. Denn der bisherigen Erörterung unserer Frage 
ließe sich sonst der Vorwurf machen, es sel dadurch 
nur bewiesen, daß dem Prozeßgerichte als solchem 
die Errichtung der Vollmacht nicht obliege und zu- 
stehe. Jener Beweis aber soll zweimal erbracht 
werden: einmal durch die Hinweisung darauf, daß 
die Errichtung der Prozeßvollmachten nicht zu den- 
jenigen Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
gehört, welche durch die neueste Gesetzgebung den 
Gerichten (ausschließlich oder in Konkurrenz mit dem 
Notariat) zugewiesen wurden, sodann aber noch 
durch den Nachweis, daß diese Errichtung zu den- 
jenigen Geschäften zählt, welche ganz ausdrücklich 
vom Gesetze zum ausschließlichen Wirkungskreise 
der Notare bestimmt sind. 
In erster Beziehung genügt einfach vie Erin- 
nerung an den Inhalt des Art. 18 des Ger.-Verf.- 
Ges. v. 10. Nov. 1861. Die Errichtung von Pro- 
zeßvollmachten gehört offenbar unter keinen der Ge- 
genstände der nichtstreitigen Rechtspflege, welche im
        <pb n="235" />
        GO. Kap. VII §&amp;. 2 Nr. 4 und 5. Not.-Ges. Art. 16. 215 
Abs. 1 des Art. 18 unter Ziff. 1 — 4 der Zustän- 
digkeit der Gerichte vorbehalten sind. Abs. 2 ver- 
weist zwar wegen der näheren Ausscheidung des 
Wirkungskreises der Gerichte von dem der Notare 
auf das Notariatsgesetz, in diesem ist aber keine 
Stelle zu finden, welche die Errichtung der Prozeß- 
vollmachten den Gerichten vorbehält. 
In der zweiten Beziehung aber ergibt sich der 
Beweis aus der Vergleichung der G. Kap. VII 
§. 2 Nr. 4 und 5 mit Art. 16 des Notariatsge- 
setzes. Die GO. a. a. O. sagt in dem F., durch 
welchen nach dem Marginale bestimmt wird: „wie 
die Vollmacht beschaffen sein muß“, — daß unsie- 
gelmäßige Personen ihre Anwälte obrigkeitlich be- 
stellen sollen, daß die Vollmacht schriftlich und zwar 
in einer öffentlichen Urkunde oder in einem gericht- 
lichen Protokolle errichtet werden soll, daß aber Sie- 
gelmäßige sie mittels Petschaft und Unterschrift fer- 
tigen können. Nach dem, was oben über den In- 
halt des Kap. VII der G. gesagt ist, kann es so- 
nach keinem Zweifel unterliegen, daß hier für den 
gerichtlichen Mandatsvertrag im obiektiven Sinne, 
für das mandatum judiciale, d. h. den Mandats- 
vertrag über ein gerichtliches Geschäft, eine beson- 
dere Form der Errichtung vorgeschrieben ist, daß 
daher eine giltige Vollmacht nur in dieser Form 
errichtet werden konnte, daß eine in anderer Form 
errichtete Vollmacht ungiltig, nichtig war. Nun 
verordnet aber gerade der Art. 16 des Not.-Ges., 
daß Rechtsgeschäfte, zu deren Giltigkeit bis zum 
1. Juli 1862 eine gerichtliche Aufnahme oder siegel- 
mäßige Fertigung erforderlich war, fortan giltig 
nur vor einem Notar errichtet werden können, wor- 
aus dann folgt, daß die Errichtung der Prozeß- 
vollmachten zum ausschließlichen Geschäftskreise der 
Notare gehört, auch die Errichtung der Prozeßvoll- 
machten Siegelmäßiger. Denn die Errichtung der
        <pb n="236" />
        216 GO. Kap. VII S. 2 Nr. 4 und 5. Not.-Ges. Art. 16. 
Vollmacht ist, wie oben gezeigt wurde, ein Gegen- 
stand der nichtstreitigen Rechtspflege, bezüglich wel- 
cher durch Art. 150 Abs. 2 a. E. des Not.-Ges. 
das Vorrecht der Siegelmäßigkeit aufgehoben ist. — 
Es bleibt noch übrig, einige mögliche Bedenken 
gegen vorstehende Ausführung zu besprechen. 
Man könnte die von mir auffetelle Ansicht 
mit dem Satze bestreiten wollen: lex posterior 
eneralis non derogat legi speciali priori. Es 
ist nun richtig, daß die ntuiuNtZ der GO. 
a. a. O. Nr. 4 und 5 insoferne eine lex specialis 
bilden, als sie von der allgemeinen Regel, daß Ver- 
träge an besondere Formen nicht gebunden sind, 
eine Ausnahme festsetzen, wonach zur Giltigkeit eines 
mandatum judiciale gerichtliche Aufnahme oder 
siegelmäßige Pertigung erfordert wird. Allein diese 
Spezialität klebt allen gesetzlichen Vorschriften an, 
welche zur Giltigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte die 
gleiche Form erfordern. Nun war es ja eben die 
Absicht des Gesetzgebers, für alle diese speziellen 
Fälle die allgemeine Vorschrift zu geben, daß in 
Zukunft die gerichtliche Aufnahme und siegelmäßige 
Fertigung durch die Errichtung vor dem Notare er- 
setzt werden soll. Dies zeigen auch die Motive 
zum Not.-Ges.-Entw. v. 1851. Sie sagen zum 
Art. 15 (nun 16): „Welche Rechtsgeschäfte hie- 
her zu rechnen sind, ist nach den verschiedenen im 
Königreiche bestehenden civilrechtlichen Bestimmun- 
gen?) zu bemessen.“ Verh. d. K. d. Abg. v. 1851 
2) Daß die Vorschrift der GO. Kap. VII §. 2 Nr. 4 
und 5 eine ebidvilrechtliche ist, kann nicht bezweifelt 
werden, eben weil sie die Form eines Vertrages be- 
stimmt. Zudem drücken sich die Motive zu Art. 11 
Ziff. 1 (a. a. O. S. 31 Sp. 2 oben) allgemeiner 
so aus: „Ueber welche Geschäfte nach gesetzlicher 
Vorschrift eine öffentliche Urkunde zu errichten sei,
        <pb n="237" />
        GO. Kap. VII F. 2 Nr. 4 und 5. Not.-Ges. Art. 16. 247 
Beil.-Bd. 1 S. 32 Sp. 2 oben. — Es kann dem- 
nach obige Regel hier nicht in Anwendung kommen. 
Vgl. Seuffert, Pand. Aufl. 4 Bd. 1 S. 4 F. 4 
Abs. 2 und Note 3. 
Sodann muß zugegeben werden, daß ein Theil 
der obigen Erörterungen nicht im Einklange steht 
mit der Lehre Seuffert's im Kommentar ü. d. 
b. GO., wo (Ausg. II Bd. II S. 376) gesagt 
wird: 
„Die .. Vorschriften über die Förmlichkeiten der 
Vollmacht gehören nur der Gerichtsdisziplin an, 
und es ist die Bevollmächtigung zu Prozeßhandlungen 
kelneswegs nur dann unter den Parteien und deren Be- 
vollmächtigten wirksam, wenn sie in der gerichtsordnungs- 
mäßigen Form ausgestelltworden ist. Wenn daher der Prozeß 
wegen Mangels der Bevollmächtigung als nichtig ange- 
fochten wird, so ist, um diese Anfechtung zu beseitigen, 
blos darzuthun, daß der Vertreter auf eine nach dem 
Civilgesetze des Ortes wirksame Weise bevollmäch- 
tigt war. Nach gemeinem und bayerischem Clvil- 
rechte bedarf es keiner Form, und der Mangel der in 
der Gerichtsordnung gebotenen Förmlichkeiten steht der 
Wirksamkeit des Vollmachtsverhästnisses nicht im Wege.“ 
Wären diese Sätze richtig, so würde freilich 
die gerichtliche Vollmacht nicht zu jenen Rechtsge- 
schäften gehören, zu deren Giltigkeit gerichtliche Auf- 
nahme oder siegelmäßige Fertigung erfordert wurde, 
und an den Bestimmungen der G. Kap. VII §. 2 
Nr. 4 und 5, als blos disziplinären Vorschriften 
wäre durch das Notariatsgesetz nicht das Mindeste 
geändert. Allein bei aller Verehrung für J. A. v. 
Seuffert wird man genöthigt sein, diese Ansicht 
desselben als eine irrige zu bezeichnen. Im bayer. 
LR. Th. IV Kap. IX §. 1 im Zusammenhalte mit 
ist, insoweit das Notariatsgesetz nicht selbst Bestim- 
mungen darüber enthält, nach den einschlägi- 
gen Gesetzen zu beurtheilen.“ — Bgl. von Zink 
zum Not.-Ges. S. 403 in von Dollmann's 
Gesetzgebung 2c.
        <pb n="238" />
        218 GO. Kap. VII §. 2 Nr. 4 und 5. Not.-Ges. Art. 16. 
den Anm. dazu Nr. 5 lit. a und d haben wir ein 
authentisches Zeugniß darüber, daß wir in den 
Bestimmungen der GO. Kap. VII die eivilrech 
lichen Regeln über das gerichtliche Mandat vor 
uns haben. Ein kaum minder erhebliches Zeugniß 
hiefür geben die Anm. z. bayer. LR. a. a. O. 
Nr. 6 lit. c, wo gesagt wird: „Die Schrift ist zwar 
wohl in mandato judiciali von Nöthen, Coch jud. 
Cap. VII S. 2; in estrajudiciali hingegen läßt sich 
die Nothwendigkeit derselben durch keinen Text aus- 
findig machen.“ — Hienach kann, was das bayer. LR. 
betrifft, dessen Regel über die Formlosigkeit der Ver- 
träge im Allgemeinen und des mandatum ertra- 
judiciale, der Vollmacht zu außergerichtlichen Ge- 
schäften insbesondere auch in civilrechtlicher Bezieh- 
ung nicht auf das mandatum judiciale übertragen 
werden. Aber auch dem gemeinen Rechte und den 
Partikularrechten ist durch die Einführung der Ge- 
richtsordnung für ganz Bayern derogirt worden. 
Seuffert selbst lehrt (Komm. Bd. 1 S. 3), daß 
die Einführung der GO. sich auch auf diejenigen Be- 
stimmungen derselben erstreckte, welche, zur Sphäre 
des Civilrechtes gehörend, in die Gerichts- 
ordnung nur gelegenheitlich und des Zusammen- 
hanges wegen aufgenommen sind. Dies ist aber 
ganz entschieden mit den Bestimmungen über die 
Erfordernisse und Wirkungen des mandatum jadi- 
ciale der Fall. 
Obige Lehre Seuffert's hat aber auch noch 
ein spezielles und direktes Zeugniß Kreittmayr's 
gegen sich. In der Anm. zu GO. Kap. VII §S. 7 
lit. a, wo er vom falsus Procurator und von der 
Nichtigkeit seiner Handlungen spricht, sagt Kreitt- 
mayr: „Ein solcher falscher mandatarius ist nicht 
nur der, welcher gar kein mandatum hat, sondern 
auch jener, welcher mit förmlicher, zulänglicher 
und zur Sache gehöriger Vollmacht nicht versehen
        <pb n="239" />
        GO. Kap. VII K. 2 Nr. 4 und 5. Not.-Ges. Art. 16. 219 
ist." Welche andere Förmlichkeiten der Vollmacht 
konnte hier Kreittmayr im Auge haben, als die 
durch §. 2 Nr. 4 und 5 vorgeschriebenen? — 
Seuffert's Lehre ist offenbar entstanden durch die 
gutgemeinte Absicht, der Chikane durch Anfechtung 
der Verhandlungen als nichtig wegen mangelnder 
Förmlichkeit der Vollmacht einen Riegel vorguschie- 
ben. Man bedarf ihrer aber hiezu nicht. Denn 
einerseits wird sich Gelegenheit zu solcher Chikane 
nicht ergeben, wenn nur die Gerichte die ihnen von 
der GO. Kap. VII §. 1, §. 5 Nr. 7 und §. 7 
auferlegte Amtspflicht treulich erfüllen, unbevollmäch- 
tigte Fürsprecher nicht anzuhören, sondern sie viel- 
mehr bei ergiebiger Geldstrafe zur Legitimation 
anzuweisen und dem präsumtiven Mandatar als- 
bald einen Termin zur Beibringung des Ratifika- 
toriums vorzusetzen, und wenn auch die Obergerichte 
den Untergerichten hierin nicht durch die Finger 
sehen. Sodann gelangt man, wenn man nur noch 
einen anderen Irrthum Seuffert's aufdeckt, auf 
einem anderen Wege zu einem seiner Lehre sehr 
nahe kommenden Resultate. 
Seuffert sagt nämlich a. a. O. Bd. ll S. 384, 
das Ratifikatorium sei an dieselben Förmlichkeiten 
wie die Vollmacht gebunden. Da aber hiefür we- 
der ein Satz des gemeinen Rechtes noch des bayer. 
Landrechtes noch der GO. angeführt ist und wird 
angeführt werden können, so wird es richtiger sein, 
die Ratifikation auch gerichtlicher Handlungen als 
ein an keine besonderen Förmlichkeiten gebundenes 
Rechtsgeschäft anzusehen, und in Konsequenz hiemit 
anzunehmen, daß sie auch aus konkludenten Hand- 
lungen und Unterlassungen, als stillschweigend er- 
theilt, gefolgert werden dürfe. Wo nun die Partei 
weiß, daß Jemand für sie als Prokurator aufge- 
treten ist und handelt; wo sie sogar, wenn auch 
nicht in der gehörigen Form, hiezu Auftrag ertheilt
        <pb n="240" />
        220 GO. Kap. VII g. 2 Nr. 4 und 5. Not.-Ges. Art. 16. 
hat, und den Prokurator fortan handeln läßt, ohne 
gegen seine Handlungen Einspruch zu erheben, da 
wird man annehmen dürfen, daß sie dessen Hand- 
lungen stillschweigend genehmigt habe, so daß einer 
späteren Anfechtung dieser Handlungen die exceptio 
doli generalis entgegensteht. — 
Endlich wird nicht zu befürchten sein, daß man 
etwa obige Ausführungen durch Verweisung auf 
Art. 72 des Entwurfes einer Prozeßordnung in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für das Königreich 
Bayern oder auf die S§. 105 und 106 des Ent- 
wurfes einer allgemeinen deutschen Civilprozeßord= 
nung zu widerlegen suche. Denn diese Entwürfe 
sind eben bis jetzt nur Entwürfe; das heutige 
Recht kann nicht aus ihnen, es muß aus 8 
Kap. VII §. 2 Nr. 4 und 5 und Not.-Ges. Art. 16 
geschöpft werden. Jedoch soll dabei gar nicht ver- 
kannt werden, daß dieses heutige Recht viel zu for- 
menstreng ist, und daß auch in dieser Beziehung 
sehr zu wünschen wäre, daß recht bald die milderen 
Bestimmungen der Entwürfe als Gesetz sanktionirt 
würden. Bis dahin aber müssen sich Parteien, An- 
wälte und Gerichte dem bestehenden Rechte fügen, 
insbesondere aber die Gerichte der Protokollirung 
von Prozeßpollmachten sich enthalten, dagegen aber 
recht sorgfältig das beobachten, was ihnen die Ge- 
richtsordnung bezüglich der Vollmacht zur Amts- 
pflicht macht, also auf Eingaben von Anwälten ohne 
Vollmacht nichts Anderes, als die vorläufige Auf- 
lage, eine förmliche, d. h. notariell gefertigte Voll- 
macht beizubringen, verfügen, und selbst in den Fäl- 
len, wo dem Anwalte wegen Vorlage der zur Sache 
gehörigen Instrumente vermuthete Vollmacht zur 
Seite steht, gleich mit der ersten Verfügung eine 
Frist zur Beibringung des Ratifikatoriums und einer 
förmlichen Vollmacht für dessen fernere Handlungen 
vorsetzen. St.
        <pb n="241" />
        Abweisung der Streitverkündung. 221 
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Bayern 
rechts des Uheines. 
1. 
Der Richter darf die Streitverkündung nicht aus dem 
Grunde mangelnder Gewährschafts= oder Entschädigungs- 
Verbindlichkeit a limine abweisen. 
Eine Kasseverwaltung war mit einem Kassevor- 
stande, einem Kassier und einem Kontroleur besetzt 
und diese Besetzung öffentlich bekannt gemacht. Der 
Kassier unterschlug eine beträchtliche Anzahl von auf 
diese Kasse als Eigenthümerin lautenden Werth- 
papieren, indem er sie im Namen der von ihm ver- 
walteten Kasse cedirte und den Erlös sich aneignete. 
Er wurde auch wegen dieser Handlung von dem 
Strafgerichte verurtheilt. In der Folge klagte T., 
an welchen auf diesem Wege die Nominalobli- 
gationen gekommen waren, gegen den bayerischen 
Staatsschuldentilgungsfiskus, welcher als Schuldner 
die fraglichen Obligationen an die obenerwähnte 
Kasse emittirt hatte, auf Umschreibung der Papiere 
auf seinen Namen. Die Staatsschuldentilgungskasse 
verweigerte jedoch sowohl außergerichtlich als gericht- 
lich die Unschreihung, weil der Kassier die Obliga- 
tionen unterschlagen habe und somit die Cession un- 
giltig sei. Hierauf replizirte der Kläger, daß in der 
vom Kassier vorgenommenen Cession keine Unter- 
schlagung liege, ein etwaiger Mißbrauch der amt- 
lichen Stellung des Kassiers bei der Cession aber 
nur durch einen Mangel der gesetzlich gebotenen 
Aufsicht über die Handlungen des Kassiers von Seite 
der ihm vorgesetzten Beamten sonach durch eine 
Fahrlässigkeit derselben ermöglicht worden sein könne, 
daß aber eine solche Fahrlässigkeit der Vorgesetzten 
oder Nebenbeamten einen Entschädigungsanspruch ge- 
gen solche für den Fall begründe, als der Kläger
        <pb n="242" />
        222 Abweisung der Streitverkündung. 
den ihm drohenden Verlust erleiden müßte. Kläger 
verkündigte deswegen dem Kassevorstande und dem 
Kontroleur den Streit. Diese Streitverkündung 
wies jedoch die J. Instanz (ein Appellationsgericht) 
aus dem Grunde ab, weil nach dem Vorgetragenen 
ein Regreß des Klägers gegen diese beiden Beamten 
rechtlich nicht begründet sei. 
Die gegen diesen Beschluß erhobene Berufung 
wurde von dem obersten Gerichtshofe als vollkom- 
men begründet erachtet und das Appellationsgericht 
angewiesen, auf die erhobene Streitverkündung 
nach Maßgabe der Gerichtsordnung zu verfügen. 
Aus den Gründen zu dieser Entscheidung heben wir 
Folgendes hervor: 
Bei der Streitverkündung, welche ihrer Natur 
und ihrem Zwecke nach lediglich als eine vorläufige 
Aumeldung eines durch einen künftigen gesonderten 
Prozeß geltend zu machenden Gewährschafts= oder 
Entschädigungsanspruches betrachtet werden kann, ge- 
nügt es vollkommen, wenn der Litisdenunziant nur 
historisch den Zusammenhang seines künftigen An- 
spruches mit der vorliegenden Hauptklage darlegt 
und den Grund bezeichnet, aus welchem er glaubt, 
die speziell zu benennenden, dem Hauptprozesse der- 
malen noch fremden Personen im Falle seines Un- 
terliegens im Hauptprozesse auf Entschädigung be- 
langen zu können. Eine den Eriorternien einer 
zulässigen Klage entsprechende rechtliche und that- 
sächliche Substanzirung der Streitverkündung kann 
ihrer inneren Natur nach nicht gefordert werden und 
besteht sonach auch für den Richter des Hauptpro- 
zesses gar keine Berechtigung dafür, eine Streit- 
verkündung, wenn sie den vorbezeichneten Anforder- 
ungen entspricht, nach ihrer materiellen Begründung 
zu prüfen, noch viel weniger aber dafür, solche im 
Hauptprozesse aus dem ausschließend materiellen und 
erst in dem künftigen Entschädigungsprozesse zu er-
        <pb n="243" />
        Abwelfung der Streitwerkuͤndung. 223 
örternden Grunde abzuweisen, weil dem Litisdenun-= 
zianten gegen die Litisdenunziaten rechtlich kein Re- 
greß zustehe"). 
Ein solcher Ausspruch würde eine definitive Ent- 
scheidung in einem noch gar nicht erhobenen Rechts- 
streite enthalten, kann somit nach keiner Richtung hin 
aufrecht erhalten werden, indem auch die Vorschrift 
der GO. Kap. IV 8g. 17 nicht in Anwendung ge- 
bracht werden kann, da diese nur von der Abweisung 
einer bereits eingebrachten Klage a limine handelt. 
Daß eine Streitverkündung keiner materiellen 
Substanzirung bedarf, geht auch daraus hervor, daß 
solche nach gemeinem Rechte sogar außergerichtlich 
mit gleicher Rechtswirkung geschehen konnte und erst 
unsere GO. sich aus Rücksicht auf die möglichste 
Rechtsficherheit dafür ausgesprochen hat, daß solche 
gerichtlich zu geschehen habe 2). 
OAGErk. v. 18. März 1862 Reg.-Nr. 5706/ 
1) Daß über die Verbindlichkeit zur Gewährschaft oder 
Entschädigung, wenn sie der Litisdenunzlat nicht an- 
erkennt, nicht im Hauptprozesse, sondern in einem 
gesonderten Verfahren verhandelt und entschieden 
werden soll, verordnet GO. Kap. VIII S. 2 Nr. 10 
Fanz ausdrückiich. St. 
2) Die Thätigkeit des Gerichtes bei der Streitverkündung 
ist hienach mehr eine notarielle, beurkundende, als 
eine richterliche, uthellende. — Aus der WPorschrift, 
daß die St V. nur gerichtlich geschehen kann und 
zugleich rechtzeitig geschehen muß, wenn sie von Wirk- 
samkeit sein soll (GO. a. a. O. Nr. 2), erklärt sich 
zugleich, warum gegen die Abweisung der Litisdenun- 
ziation selbständige Berufung zugelassen wurde und 
zugelassen werden mußte (Proz.-Ges. v. 1837 8. 52 
Nr. 1). St.
        <pb n="244" />
        224 Provisorien. Kompetenz der Obergerichte. 
2. 
Die höhere Instanz ist nur dann zur Erlassung einer Pro- 
visionalverfügung kompetent, wenn die Hauptsache bei der- 
selben schwebt. 
Einem Provisionalantrage, der gestellt war, 
ohne daß sich ersehen ließ, ob in der Hauptsache 
bereits Klage erhoben war, hatte die erste Instanz 
Statt gegeben. Die zweite Instanz hatte denselben 
wegen mangelnder Bescheinigung abgewiesen. Hie- 
gegen ergriff der Antragsteller die Revision, richtete 
aber zugleich an den obersten Gerichtshof einen neuen 
Provisionalantrag. 
Der oberste Gerichtshof bestätigte den Aus- 
spruch der Vorinstanz und sagte in den Entscheid- 
ungsgründen: 
Der an den obersten Gerichtshof gerichtete 
Provisionalantrag, in welchem versucht wird, den 
offenbaren Mängeln des vor dem Untergerichte ge- 
stellten Gesuches abzuhelfen, kann in dritter Instanz 
nicht gewürdigt und selbst eine Instruktion dessel- 
ben nicht angeordnet werden, da sich die Einreichung 
eines solchen Gesuches bei einer höheren Instanz 
nur dann rechtfertigt, wenn die Hauptsache bei der- 
selben schwebt, im gegebenen Falle aber aus den 
Akten nicht einmal ersichtlich ist, ob der Hauptpro- 
zeß überhaupt rechtshängig ist. 
OAGErk. v. 3. Febr. 1863 RNr. 15267/8. 
777. 
Nedakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm &amp; Enke — Enke) 
in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="245" />
        Samstag den 25. Juli 1863. 28. Jahrgang. XN 15. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Jaball: l-.— 566. in 7 Derpägen. auf den komayenglonefan verab. 
n — Ist eine geschledene Ehefrau, 
abeen den cheit erkannt u befu v. nach der 
Stbeidung “ 5 vun Ubemannes dessen Fam I#en, Namen 
sonzufübren in Unwesen, welches elner aebest. au von lhrem 
erften tann. Pheob 
ihrer Kinder # ibrem — AEbemanne W belralbegut in 
Ueber die in ungültigen Verträgen auf den Kontra- 
ventionefall verabredeten Strafen (Konventionalstrafen). 
Zu Art. 14 des Notariatsgesetzes vom 10. November 1861. 
Um der Rechtssicherheit willen und zur Ver- 
hütung von Prozessen ist in Artikel 14 des das No- 
tariat betreffenden Gesetzes vom 10. November 1861 
bestimmt worden, daß 
über alle Verträge, welche die Besitzveränderung 
oder das Eigenthum unbeweglicher Sachen oder 
diesen gleichgeachteter Rechte, sowie über alle 
Verträge, welche dingliche Rechte an unbewegli- 
chen Sachen betreffen, bei Strafe der Nichtigkeit 
Notariats-Urkunden zu errichten sind. 
Schon in der Verhandlung der Kammer der 
Abgeordneten im Jahre 1851 über diese tiefgreifende 
eivilrechtliche Bestimmung tauchte die Frage auf, 
wieferne eine in solchen Verträgen bedungene Kon- 
ventionalstrafe wider denjenigen Kontrahenten einge- 
klagt werden könne, welcher vor der Errichtung der 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="246" />
        226 Zu Art. 14 des Not.-Ges. Konventlonalsttafe. 
Notariatsurkunde über den Vertrag seinen Willen 
ändere und es zur Errichtung dieser Urkunde nicht 
kommen lasse. Eine Stimme meinte, die Nichtig- 
keit des Hauptgeschäftes ziehe auch die der beigefüg- 
ten Stipulation der Konventionalstrafe in solchem 
Falle nach sich. Eine andere Stimme war geneigt, 
das bedungene Reugeld oder eigentlich die bedungene 
Konventionalstrafe als Entschädigung aufzufassen 
und hierauf eine Klage zuzugestehen, erklärte sich 
aber nicht darüber, ob die Klage auf Entschädigung 
nur in der, vielleicht unter der bedungenen Konven- 
tionalstrafe bleibenden Größe, in welcher ein Scha- 
den dargethan werden könne, zuzulassen sei. Der 
k. Ministerialkommissär endlich äußerte sich dahin, 
daß im Allgemeinen, wenn der Hauptvertrag un- 
gültig sei, nach dem Satze: accessorium sequitur 
principale dasselbe Schicksal auch die Nebenver- 
träge treffe, daß aber, wenn statt eines Nebenver- 
trages ein besonderer selbständiger Vertrag über die 
Konventionalstrafe abgeschlossen oder wenn diese bei 
Abschließung des Vertrages selbst eingehändigt wor- 
den sei, die abspringende Partei die bereits hinge- 
gebene Konventionalstrafe nicht mit der condictio 
sine causa zurückfordern könne. 
Auch von Zink, der Kommentator des No- 
tariatsgesetzes in von Dollmann's Gesetzgebung 
des Königreichs Bayern, Th. II Bd. III Heft 3 
S. 437 beschäftigt sich mit den aufgeworfenen F 
gen. Darüber, ob in einem der Errichtung förm- 
licher Urkunde vor dem Notar bei Strafe der Nich- 
tigkeit bedürfenden aber entbehrenden Vertrage eine 
Konventionalstrafe wirksam bedungen werden könne, 
läßt er das an jedem Orte geltende Civilrecht ent- 
scheiden. Habe dieses die Forderung des sog. Pön- 
falles ausdrücklich in Schutz genommen, wie das 
bayerische Landrecht Th. IV Kap. 1 §. 6 Rr. 2, 
so müsse es dabei sein Bewenden haben; umgekehrt
        <pb n="247" />
        Zu Art. 14 des Not.-Ges. Konventionalstrafe. 227 
könne die bedungene Konventionalstrafe nicht gefor- 
dert werden, wenn im geltenden Civilrechte, wie 
z. B. im preußischen Landrechte Thl. 1 Tit. 5 
8. 310 und Code JNap. Art. 1227 dieses für 
unstatthaft erklärt sei. Da, wo gemeines Recht 
oder das österreichische Civilgesetzbuch gilt, welches 
(88. 1336 und 1337) über die in nichtigen Ver- 
trägen bedungene Konventionalstrafe schweigt, ent- 
scheidet sich von Zink dafür, daß das Strafgeding 
ohne Rücksicht darauf, ob es in oder neben dem 
Hauptvertrage bedungen, ob es schriftlich oder blos 
mündlich versprochen wurde, für nicht verfallen und 
nicht klagbar zu erachten sei, weil das Gesetz den 
kontrahirenden Theilen ihre Willensbestimmung bis 
zur öffentlichen Beurkundung des Geschäftes frei und 
offen erhalten wollte, ein solcher Nebenvertrag aber 
einen indirekten Zwang zur Aufrechthaltung des an sich 
nichtigen Hauptvertrages, mithin eine Umgehung des 
Gesetzes (Art. 14 des Not.-Ges.) enthalte. Wenn 
jedoch in einem solchem Falle die Konventionalstrafe 
einmal bezahlt sei, so könne sie als die Erfüllung 
einer natürlichen Verbindlichkeit mit der condiclio 
sine causa nicht zurückgefordert werden. 
Unstreitig hat die Gesetzgebungsgewalt in dem 
Art. 14 für die Landestheile diesseits des Rheins 
eine gleichmäßig und mit gleicher Kraft 
geltende Vorschrift geben wollen. Der Vertrags- 
wille über die im Artikel bezeichneten Rechtsge- 
schäfte soll vor der Errichtung der Notariats-Urkunde 
nicht gebunden sein. Die Konventionalstrafe aber 
hat den Zweck, einen indirekten Zwang auf den Ver- 
trags willen auszuüben und die Erfüllung des ein- 
mal Versprochenen durch einen im Falle der Weige- 
rung vorfallenden Nachtheil sicher zu stellen. Wird 
nun die einem an sich ungiltigen Vertrage beige- 
fügte Stipulation der Konventionalstrafe von den in 
den verschiedenen Landestheilen geltenden Civilrech= 
m*
        <pb n="248" />
        228 Zu Art. 14 des Not.-Ges. Konventionalstrafe. 
ten verschieden behandelt, wird diese Stipulation 
in dem einen Landestheile als wirksam angesehen, 
in dem andern als aller rechtlichen Wirkung ent- 
behrend, so wird der Zweck, den sich die Gesetzgeb- 
ung im Art. 14 vorgesteckt hat, nicht allenthalben 
gleichmäßig erreicht. Es verdient daher in Kürze 
erörtert zu werden, worin die Folgen der Bestim- 
mung des Art. 14 überhaupt und insbesondere be- 
züglich der Konventionalstrafe bestehen, welche in 
einem nach diesem Artikel nichtigen Vertrage be- 
dungen worden ist, ferner wie sich dieser rechtliche 
Sinn des Art. 14 zu demjenigen, was nach gemei- 
nem Rechte über die in einem nichtigen Vertrage 
verabredete Konventionalstrafe gelehrt wird, so wie 
zu der Vorschrift des bayerischen Landrechtes Th. IV 
Kap. 1 §F. 6 Nr. 2 verhält. 
Wenn ein Gesetz für eine Art von Verträgen 
den Abschluß in einer gewissen Form bei Strafe der 
Nichtigkeit vorschreibt, namentlich die gerichtliche 
oder notarialische Form, so geschieht es, um leicht- 
sinnige, verfängliche und zu Streitigkeiten führende 
Verträge zu verhüten. Bis zur Errichtung in der 
vorgeschriebenen Form gestattet das Gesetz jedem 
der Kontrahenten freie Ueberlegung und Entschließ- 
ung, so daß keiner vor diesem Zeitpunkte durch das, 
was vorläufig verabredet wurde, gebunden ist. Zur 
Wahrung der Handlungsfähigkeit der Kontrahenten 
und zugleich im Interesse der öffentlichen Ordnung 
gebietet das Gesetz den Abschluß des Vertrages in 
der vorgezeichneten Form und wenn, ohne daß diese 
Form beobachtet worden, einer der Kontrahenten 
aus der vorlänfigen Uebereinkunft Rechte für sich 
ableiten wollte, so sollen sie als nichtig angesehen 
werden. Das Rechtsgeschäft ist ohne Beobachtung der 
Form nach allen Beziehungen hin ungültig, muan, 
ganz so wie wenn es gar nicht errichtet worden 
wäre; es ist in Beziehung auf seine rechtliche Wirk-
        <pb n="249" />
        Zu Art. 14 des Not.-Ges. Konventionalstrafe. 229 
samkeit ein bloßer Schein ohne alle Realität, ein 
Nichts (Keller, Pandekten §. 60). Das rechtlich 
für ungiltig erklärte Geschäft ist ferner, weil es der 
öffentlichen Ordnung nicht genügt, ein verbotenes 
(Sintenis, prakt. Civilrecht §. 96 Note 6. 
Thöl, Handelsrecht §. 58 Note 5 und 6). Hieraus 
folgt aber vernünftigerweise und mit Nothwendig- 
keit, daß auch der Gesetzgeber keinerlei indirekten 
Zwang zur Erfüllung des nichtigen Vertrages billi- 
gen könne und gebilligt habe, und daß, wenn das 
Gesetz den Willen der Kontrahenten so lange für 
frei erklärt, als er nicht in eine bestimmte Form 
gefaßt ist, es unstatthaft sei, diese Freiheit durch 
die weitere Uebereinkunft einzuschränken, es solle 
eine gewisse Strafe verwirkt sein, wenn der rechtlich 
freie Wille sich nicht in dem, worin er nach dem 
Gesetze frei ist, für gebunden erachte und das ge- 
setzlich Nichtige und Unwirksame erfülle. Das Ver- 
sprechen, einer Strafe sich zu unterwerfen für den 
Fall, daß man einen nichtigen Vertrag nicht erfülle 
und ihm nicht die vom Gesetze zu seiner Wirk- 
samkeit erforderliche Form gebe, oder was eins 
ist, daß man unverbindliche Traktaten nicht als 
einen perfekten Vertrag behandle, enthält etwas 
sich Widersprechendes und erzeugt keine Klage auf 
Entrichtung der bedingt zugesagten Strafen; und 
selbst, wenn diese Strafe, bestehend in Geld oder 
einer anderen Sache, deren Eigenthum mit dem 
Eintritte der Bedingung von dem einen Kontra-= 
henren an den anderen abgetreten werden soll, 
schon vor dem Eintritte der Bedingung erlegt ist, 
so kann sie zu jeder Zeit als Eigenthum dessen, 
der sie erlegt hat, und im Falle der Konsumtion 
durch den Empfänger mit allen an eine widerrecht- 
liche Konsumtion sich knüpfenden rechtlichen Folgen 
zurückgefordert werden. « 
So weit führt die logische Ableitung aus dem
        <pb n="250" />
        230 Zu Art. 14 des Not.-Ges. Konventionalstrafe. 
strengen Begriffe der Nichtigkeit und des Zweckes, 
den der Gesetzgeber mit solcher Nichtigkeit erreichen 
und schützen will. Hiemit ist nun in Vergleichung 
zu setzen, was nach gemeinem Rechte über die einem 
entschieden nichtigen Vertrage beigefügte Konventio- 
nalstrafe gelehrt wird. — Man unrerscheidet: 
1) ein Pönalvertrag ist dann ungültig, wenn 
die durch den prinzipalen Vertrag übernommene 
Verbindlichkeit nicht erfüllt werden darf (wenn sie 
contra jus oder contra bonos mores geht); 
2) ein Pönalvertrag ist dann ungültig, wenn 
er psychisch nöthigt, etwas zu thun, was nach den 
Gesetzen in den freien Willen gestellt bleiben soll, 
z. B. wenn einem Eheversprechen, einem Versprechen 
der Erbeinsetzung u. dgl. eine Pönalstipulation bei- 
gefügt ist. (fr. 61 pr. fr. 134 pr. de V. O. (45, 1). 
onst. 2 de innutil. stipul. (8, 39): Libera 
matrimonia esse antiquitus placuit: ideoque 
pacta, ne liceret divertere, non valere, et sli- 
pulationes, quibus poenae irrogarentur ei, qui 
quaeve divortium fecisset, ratas non baberi 
Constat); 
3) ein Pönalvertrag ist gültig, wenn die Kon- 
ventionalstrafe verabredet ist, um Jemand indirekt 
zu etwas zu nöthigen, wozu keine direkte Verpflich- 
tung möglich ist. Dieß wird auch so ausgedrückt, 
daß die Konventionalstrafe an sich ungiltigen Obli- 
gationen beigefügt werden könne, — wie nament- 
lich, wenn Jemand die Leistung eines Dritten ver- 
spricht oder sich für einen Dritten etwas versprechen 
läßt. (Vangerow, Lehrbuch der Pand. III 
§. 614, I; Puchta, Vorles. zu §§. 230, 231; 
Seuffert, Pand. §S. 281); 
In einigen deutschen Ländern ist der eben vor- 
getragene dritte Satz insbesondere auf den Fall an- 
gewandt worden, wo Veräußerungsverträge über 
Immobilien bei Strafe der Nichtigkeit an gewisse
        <pb n="251" />
        Zu Art. 14 des Not.-Ges. Konventionalstrafe. 231 
Formen z. B. gerichtliche Anzeige und Bestätigung 
nach Packtkultrsßatuten gebunden sind. Konventio= 
nalstrafen, welche solchen, der vorgeschriebenen Form 
ermangelnden und darum nichtigen Verträgen beige- 
fügt 1 werden nach dortiger Gerichtspraxis für 
klagbar gehalten, und zwar darum, weil in solchem 
Falle die Verabredung der Strafe nur die Deutung 
zulassen soll, daß die Kontrahenten die Errichtung 
des Vertrages in gesetzlicher Form beabsichtigt 
haben, und bis dahin, also bis zur Entstehung der 
Klage aus dem Hauptvertrage den Rücktritt von 
der Verabredung haben vorbehalten wollen (Mat- 
thlä, Kontroversenlexikon des röm. Civilrechts, Bd. 1 
S. 212, Strippelmann, N. Entscheid. des OAG. 
zu Kassel Bd. V Abth. 1 S. 62, Note 18, 19, 
20, S. 66, 83 ff.). Allein dieser Versuch, die 
Rechtswirksamkeit der in solchen nichtigen Verträgen 
bedungenen Konventionalstrafe zu begründen, ist nicht 
haltbar. Denn 
a) statt aus der im Allgemeinen in kr. 38 
1 4, 17 de V. O. (45, 1) und F. 2, 19, 21 
nst. de inutil. stipulat. (3, 19) statuirten Zu- 
lässigkeit der Konventionalstrafe, wenn die an sich 
nichtige Leistung eines Dritten oder an einen Dritten 
Gegenstand des Vertrages ist, die Zulässigkeit der 
in nichtigen Verträgen überhaupt bedungenen 
Komentionalstrafe abzuleiten, wie von den oben an- 
gezogenen Schriftstellern zu geschehen scheint, stellen 
andere mit mehr Grund den Satz auf, daß die 
Stipulation einer Konventionalstrafe einem gänzglich 
ungiltigen Geschäfte mit Wirkung nicht t#igefüe 
werden könne (Sintenis a. a. O. J. 88 Not. 9, 
Thöl, Handelsrecht §. 58 Not. 2), und betrachten 
die Konventionalstrafe, welche die Leistung eines 
Dritten oder an einen Dritten indirekt ermöglichen 
solle und dürfe, lediglich als eine gesetzlich zugelas- 
sene Ausnahme von jener Regel.
        <pb n="252" />
        232 Zu Art. 14 des Not.-Ges. Konventionalstrafe. 
Zuvörderst nämlich ist zu bemerken, daß die 
unwirksame Verpflichtung auf die Leistung eines 
Dritten (SF. 3 Inst. 3, 19), womit das Verspre- 
chen, bewirken zu wollen, daß ein Dritter eine 
Handlung vornehme, nicht verwechselt werden darf, 
an sich zu unterscheiden ist von der nichtigen Ver- 
bindlichkeit aus einem Vertrage, dem die vom Ge- 
setze vorgeschriebene Form fehlt. Denn die Unwirk- 
samkeit jener Verpflichtung folgt aus der Natur des 
obligatorischen Vertrages im Allgemeinen, indem dieser 
nur Rechte und Pflichten für die Kontrahenten be- 
gründen kann (Mommsen, Beiträge zum Obliga- 
tionenrecht I. Abth. S. 87). Die Nichtigkeit der 
Obligation aus einem Vertrage dagegen, welcher 
der vom Gesetze in unabänderlicher Weise vorge- 
zeichneten Form entbehrt, folgt aus dem Verbote 
des Gesetzes, welches dabei gewisse staatliche Zwecke 
verfolgt und darum bei den Römern in gewissem 
Sinne zu dem jus publicum gerechnet wurde 
(Sintenis a. a. O. J. 24 Not. 11 8. 10). 
Was ferner die Nichtigkeit desjenigen Vertrages be- 
trifft, wodurch man sich eine Leistung an einen 
Dritten in der Art versprechen läßt, daß dieser 
Dritte der unmittelbare Gläubiger sein soll (S. 19 
Inst. de inutil. stipul. (3, 19) fr. 38 S. 17 de 
V. 0O.), so hatte dieselbe einst ihren Grund in der 
Ansicht, daß die Beschränkung der natürlichen Frei- 
heit (der Person und des Eigenthumes) nicht weiter 
als es das wahre Bedürfniß des Verkehres erfor- 
dert, durch Rechtsinstitute anerkannt und geschützt 
werden soll (Savigny, Oblig.-Recht Bd. I. 
S. 76, Bd. l S. 8). Es tritt daher auch bei 
dieser Nichtigkeit die Verschiedenheit von der Un- 
wirksamkeit des an einem Formfehler leidenden Ge- 
schäftes deutlich hervor, und zwar ist diese Verschie- 
denheit um so größer, als, soferne man jene bei 
den Römern maßgebende Ansicht bei Seite läßt,
        <pb n="253" />
        Zu Art. 14 des Not.-Ges. Konventionalstrafe. 233 
die Giltigkeit der Uebereinkunft, wodurch eine Leist- 
ung an einen Dritten bestimmt wird, nichts Ver- 
nunftwidriges enthält und heutzutage in größerem 
Umfange anerkannt zu werden pflegt, als es im rö- 
mischen Rechte geschieht (Vangerow a. a. O. III 
S. 313. Archiv f. d. civil. Praxis Beil.-Hft. zum 
Bd. XLIII). 
Da mun aber die sogenannte Konventionalstrafe 
als die Leistung definirt wird, zu welcher sich Je- 
mand durch Vertrag auf den Fall verpflichtet, daß 
er seine Hauptverbindlichkeit (d. h. die ursprüngliche 
Vertragsverbindlichkeit) gar nicht oder nicht zur ge- 
hörigen Zeit erfülle (S. 7 Inst. de V. O. 3, 15; 
Schilling, Institut. Bd. III S. 259), da hienach 
die Stipulation der Konventionalstrafe sichernd und 
verstärkend zu der Hauptverbindlichkeit hinzutritt, so 
ist es eine auffallende Erscheinung, daß die poenae 
Sstipulatio auch dann für zulässig erklärt wird, wenn 
der Hauptvertrag auf die Person eines Dritten ge- 
stellt ist und entweder die Leistung des Dritten ver- 
spricht oder die Leistung an den Dritten festsetzt, 
da doch ein solcher Vertrag an sich für unwirksam 
erklärt ist (Schilling a. a. O. §. 252 y und mm). 
In Betracht daher, daß die Aeußerungen über die 
Nichtigkeit der auf die Person eines Dritten gestell- 
ten Verträge in den einschlagenden Gesetzfragmenten 
ganz im Allgemeinen gehalten sind, erscheint es 
nicht allzugewagt, anzunehmen, daß bei dem auf 
die Leistung eines Dritten gerichteten Vertrage der 
mögliche Uebergang der Stipulation in das Ver- 
sprechen, diese Leistung bewirken zu wollen, oder 
die Absicht der Kontrahenten, daß der Eine die 
Prästation das Interesse, welches der Andere an 
der Leistung des Dritten hat, intercedirend auf sich 
nehme, den Begriff der Nichtigkeit solcher Verträge 
abgeschwächt habe, wovon dann die Folge war, 
daß eine Konventionalstrafe auf den Fall der Nicht-
        <pb n="254" />
        234 Zu Art. 14 des Not.-Ges. Konventionalstrafe. 
erfüllung des Zugesagten für zulässsg erkannt wurde. 
Desgleichen konnte eine Konventionalstrafe bei dem 
auf eine Leistung an einen Dritten gestellten Ver- 
trage sich als statthaft darstellen, wenn sich der 
Jurist vergegenwärtigte, daß ein Vertrag dieser 
Art nicht unbedingt verwerflich sei und der Stipu- 
lant an der Leistung des Promittenten zu Gunsten 
des Dritten nach Umständen doch ein moralisches 
Interesse haben könne. Gegen gefährliche Ausart- 
ung solcher Verträge, welche auf die Leistung eines 
Dritten oder auf die Leistung an einen Dritten 
gestellt waren, schützte in vielen Fällen der aner- 
kannte Rechtssatz, daß die Konventionalstrafe bei 
einem contra jus und contra bouos mores ein- 
gegangenen Vertrage ohne Wirksamkeit sei (fr. 61 
de V. O.). Betrachtete man jedoch den Haupt- 
vertrag als schlechthin nichtig, so erwies sich dessen 
Nichterfüllung lediglich als eine Thatsache, von 
deren Eintritt als Bedingung die bedungene Kon- 
ventionalstrafe abhängig war und da hiemit der 
Begriff einer Hauptverbindlichkeit, deren accesso- 
rium die poenae stipulatio gewesen wäre, weg- 
fiel, so verlor auch die letztere ihren Begriff und 
ging in ein bedingtes Schenkungsversprechen auf. 
Aus Allem aber ergibt sich, daß die nach fr. 38 
S 17 Dig. de V. O. und §F. 3 und 21 Jost. 
(3, 19) angenommene Zuläsgkeit der Konventio= 
nalstrafe bei dem auf die Leistung eines Dritten 
oder auf die Leistung an einen Dritten gestellten 
Vertrage nicht auf einen Vertrag bezogen werden 
darf, welcher der vom Gesetze vorgeschriebenen Form 
entbehrt und deßhalb nichtig ist. 
(Schluß foltt.)
        <pb n="255" />
        Familiennamen geschledener Ehefrauen. 235 
eEmscheidungen des obersten Gerichtehoses für Dayern 
rechte des Uheines. 
1. 
Ist eine geschiedene Ehefrau, welche für den allein schuldi- 
gen Theil erkannt wurde, befugt, nach der Scheidung gegen 
den Willen des Ehemannes dessen Familien = Namen fort- 
zuführen? 
Diese Frage wurde vom obersten Gerichtshofe 
in einem nach gemeinem Rechte zu beurtheilenden 
Fall, in welchem beide Ehetheile der protestantischen 
onfession angehörten, verneinend entschieden. Die 
Motive besagen: In Ermangelung spezieller gesetz- 
licher Bestimmungen muß auf allgemeine Rechts- 
grundsätze über die Ehe und über die Trennung des 
ehelichen Bandes zurückgegangen werden. Vor Allem 
ist festzuhalten, daß der Familien-Namen, womit alle 
Glieder einer Familie als solche bezeichnet werden, 
Gegenstand unantastbaren Rechtes dieser Familie ist. 
Die Glieder einer anderen Familie, welche auch ei- 
nen anderen Namen führen, dürfen sich keinen Ein- 
griff in jenes Recht durch Anmaßung des gleichen 
ihnen nicht gebührenden Namens erlauben. Geschähe 
es dennoch und wollte sich Jemand einen Namen 
beilegen, der von dem seinigen verschieden und einer 
anderen Familie eigen ist, so müßte der letzten auf 
deffalsiges Anrufen der gebührende Schutz gegen 
solche Anmaßung zu Theil werden 1). 
Das Institut der Ehe bringt es mit sich, daß 
die Frau, welche an dem Stande und Range ihres 
Gatten Theil nimmt und überhaupt alle Schicksale 
gemeinschaftlich mit ihm zu tragen hat, sobald sie 
in eine andere Familie getreten ist, sich zwar nicht 
1) Vergl. OAGErkenntniß v. 14. März 1857, Reg.= 
Bl. Nr. 14 Seite 270—276 in Bezug auf Führung 
eines adeligen Familien-Namené.
        <pb n="256" />
        236 Familiennamen geschiedener Ehefrauen. 
des ihr gebührenden und bisher geführten Familien= 
Namens schlechthin entäußert, wohl aber denselben 
in den Hintergrund treten läßt, und sich den Na- 
men ihres Gatten, der ja ausschließlich auch auf 
die Kinder übertragen wird, beilegt. Die gleiche 
Namensführung der Frau, der richtig genannten 
Ehehälfte — während der Dauer der Ehe und so- 
lange die dadurch bedingten Zwecke pflichtgetreu ver- 
folgt werden — stellt sich somit als Wirkung oder 
Ausfluß der Lebensgemeinschaft und jedenfalls als 
eine in diesem Verhältniße tief begründete und durch 
Herkommen aus den ältesten Zeiten ausgeprägte und 
geheiligte Sitte dar. 
Allein die Auflösung der Ehe, nicht etwa durch 
den Tod des Mannes sondern durch richterlichen 
Ausspruch auf dem Grunde schwerer Verschuldung 
der Gattin, ist geeignet, jenes aus der Einheit der 
Zwecke und der Gemeinschaft des Lebens hervor- 
gehende Verhältniß zu ändern. 
Mit der Trennung der Ehe dem Bande nach 
hören in persönlicher und sachlicher Beziehung alle 
Wirkungen derselben auf, und die bis dahin vereinig- 
ten Gatten treten in voller Selbständigkeit aus- 
einander. Diese totale alle Rechte und Pflichten 
der Ehegatten aufhebende Wirkung der Scheidung 
trifft nothwendig auch die Namensführung einer durch 
ihre Schuld geschiedenen Frau, welche den bis da- 
hin im Hintergrunde gestandenen eigenen Familien- 
Namen nunmehr wieder anzunehmen hat. Es kann 
ihr zwar nicht verwehrt werden, sich als geschiedene 
Ehefrau des so oder so benannten Mannes zu be- 
zeichnen, es steht ihr aber kraft der durch die Scheid- 
ung erfolgten Aufhebung des ehelichen Verhältnisses 
mit allen sich daran knüpfenden Rechten und Ver- 
bindlichkeiten und vermöge des wider sie erlassenen 
Schuldausspruches nicht zu, namentlich nicht auf 
Widerspruch des Mannes, sich nach wie vor dessen
        <pb n="257" />
        Berechnung des Muttergutes. 237 
Namen mit Verschweigung des eigenen, als ob das 
eheliche Verhältniß noch fortbestünde, beizulegen. 
OAGErk. v. 19. August 1862 RNr. 11996162. 
8. 
2. 
Ein Anwesen, welches einer Ehefrau von ihrem ersten Ehe- 
manne angeheirathet und nach Regulirung des Vatergutes 
ihrer Kinder erster Ehe ihrem zweiten Ehemanne als Heiraths- 
gut in die Ehe gebracht, von beiden Eheleuten aber während 
dieser Ehe verkauft wurde, ist nach dem Tode der Ebefrau 
bei Berechnung des den Kindern erster Ehe berauszugeben- 
den Muttergutes nicht nach dem Werthe des Anwesens zur 
Zeit der Einbringung in die zweite Ehe, sondern nach dem 
zur Zeit des Verkaufes in Anschlag zu bringen. Bayer. Recht. 
Es ist von beiden Parteien (den klagenden 
Stiefsöhnen und dem beklagten Stiefvater) aner- 
kannt, daß der Beklagte seinen Stiefsöhnen nach 
dem erfolgten Tode seiner Ehefrau das Muttergut 
herauszugeben habe; lediglich darüber weichen die 
Ansichten und Anträge wefentiich von einander ab, 
in welcher Weise dieses Muttergut zu berechnen sei. 
Die Mutterguts-Auszeige für die zweitehelichen Kin- 
der ist nicht Streit-Gegenstand. 
Das Gericht l. Instanz hat als Grundlage 
der Berechnung jenen Betrag von 1613 fl angenom- 
men, welcher der Verlebten, als sie nach dem Tode 
ihres ersten Ehemannes das Anwesen durch Vater- 
gutsvertrag v. 23. Dez. 1813 von ihren ersteheli- 
chen Kindern erworben hat, nach Abzug der auf 
dem Anwesen damals gehafteten Passiven als reines 
Vermögen verblieben ist. 
Maßgebend für die Lösung der peigen Frage 
ist die Bestimmung des Landrechtes Thl. 1 Kap VI 
8. 37, nach welcher die Verpflichtung des Beklag- 
ten feststeht, seinen Kindern als Muttergut das- 
jenige Vermögen auszuzeigen, beziehungsweise
        <pb n="258" />
        238 Berechnung des Muttergutes. 
herauszugeben, welches ihm die Frau zugebracht 
hat. Dieses Vermögen ist nach dem anerkannten 
Ehevertrage vom nämlichen Tage (23. Dez. 1813) 
das Anwesen zu A. Angenommen der erwähnte 
Ehevertrag würde eine Disposition bezüglich des 
Anwesens zu Gunsten des Ehemannes nicht enthal- 
ten und dieses Anwesen wäre bis zum Tode der 
Ehefrau noch im Besitze der beiden Eheleute gewe- 
sen, so würde nach der obigen gesetzlichen Bestim- 
mung zweifellos feststehen, daß nunmehr lediglich 
dieses Anwesen das Gesammt-Muttergut bilde. Da- 
durch, daß dem Beklagten dieses Anwesen von sei- 
ner verlebten Ehefrau in der Art angeheirathet 
wurde, daß er nach ihrem Tode alleiniger Eigen- 
thümer desselben verbleiben solle, wäre er zwar von 
der Abtretung desselben in substantia befreit, allein 
nichts destoweniger hätte er den Werth desselben 
als Muttergut auszuzeigen, und hier könnte es sich 
nur um den Werth des Anwesens zu jener Zeit 
handeln, zu welcher die Muttergutsfrage angeregt 
wurde; denn so lange die Ehe dauerte, repräsentirte 
das von der Frau in die Ehe gebrachte Anwesen das 
künftige Muttergut ihrer Kinder. An diesem Verhält- 
nisse kann aber durch den Umstand nichts geändert 
werden, daß dieses Anwesen 2 Jahre vor dem Tode 
der Mutter von den beiden Eheleuten veräußert 
wurde, indem nun der Kaufschilling das Anwesen 
repräsentirt. Mit Recht hat demnach die II. Inst. 
angenommen, daß dieser Kaufschilling bei Berechnung 
des Muttergutes als Grundlage anzunehmen sei. 
Es bildet jedoch nicht der Gesammtkaufschilling zu 
16,500 fl. das Muttergut der Kinder, sondern es 
sind hieran vorerst jene 6220 fl. in Abzug zu brin- 
gen, mit welchen das Anwesen bereits zu der Zeit be- 
lastet war, als dasselbe in die Ehe eingebracht wurde. 
OAGErk. v. 29. Mai 1862 Reg.-Nr. 597“1/88. 
r
        <pb n="259" />
        Zehrpfennig bei Gutsäbergaben. — Miszelle. 239 
3. 
Ueber die Natur des bei Gutsübergaben bedungenen s. g. 
Zehrpfennigs. 
Hierüber enthalten oberstrichterliche Entscheidungs- 
gründe Folgendes. 
Der Zehrpfennig ist keineswegs identisch mit 
den Austragsreichnissen. Derselbe besteht in einer 
Geldsumme, welche sich der Gutslbergeber vorbehält, 
um selbe, wie auch im gegebenen Falle ausdrücklich 
bestimmt wurde, nach und nach zu Bedürfnissen zu 
verwenden, welche nicht zu seinem durch die Aus- 
tragsreichnisse ohnehin gesicherten Lebensunterhalte 
gehören. Die Austragsreichnisse hören der Natur 
der Sache nach mit dem Tode des Gutsübergebers 
auf; der Zehrpfennig dagegen ist, insoferne er nicht 
ganz oder theilweise bezahlt wurde, von dem Guts- 
übernehmer zur Nachlaßmasse einzuzahlen, da er als 
ein Theil des Kaufschillings für das übergebene An- 
wesen sich darstellt. 
Ou GErk. v. 4. Mai 1863 RNr. 73 
77. 
Verdutzt? 
Die Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechts- 
pflege des Königreichs Bayern sagt Bd. X S. 376 
in einer Miszelle, in welcher auch die Frage besprochen 
wird, ob ausländische Strafurtheile die Anwendung 
der Rückfallsbestimmungen des StGB. v. 1861 be- 
gründen können: „zum mindesten dürften sich 
die Blätter f. RA. etwas verdutzt fühlen, 
mit ihrem großen Aufwande an Forschung 
und Gelehrsamkeit in dieser Sache unter 
dem Vexillum des Fränkischen Kuriers zu 
kämpfen.“
        <pb n="260" />
        240 Miszelle. 
Der unterzeichnete Herausgeber der Bl. f. RA. 
gesteht, daß er sich bei Lesung vorstehender Zeilen 
allerdings verdutzt fühlte, aber nur darüber, daß 
bei diesem Vorwurfe das Wahrwort: „duo si 
faciunt idem, non est idem“ — so gänzlich un- 
beachtet blieb. Wenn auf der einen Seite eine 
rechtswissenschaftliche Zeitschrift eine Abhandlung auf—- 
nimmt, in welcher unter Anführung rein objektiver 
und wissenschaftlicher Gründe die Richtigkeit einer 
Entscheidung des oberstrichterlichen Senates für 
Strafsachen zu bestreiten versucht wird, und wenn 
dieser Aufnahme sogar noch die Erklärung beigefügt 
wird, daß der Herausgeber die Frage als eine 
offene behandle und tüchtige Ausführungen der ge- 
gentheiligen Ansicht aufzunehmen bereit sei, — wenn 
auf der anderen Seite ein politisches Parteiblatt der- 
selben Entscheidung und anderen des oberstrichterlichen 
Senates f. Strf.-S. hauptsächlich mit dem vagen 
Vorhalte allzugroßer Strenge der Entscheidungen 
jenes Senates überhaupt und mit persönlichen Be- 
merkungen über die einzelnen Richter in diesem Senate 
entgegentritt, — dann dürfte die Behauptung: die Zeit- 
schrift fechte in dieser Sache unter der Fahne des 
Parteiblattes, — zwar wictzig, aber nicht richtig sein. 
Dabei bin ich jedoch der festen Ueberzeugung, 
daß weder der hochverehrte Verfasser fraglicher i 
zelle noch die verehrliche Redaktion der Zeitschr. f 
Gg. und Rpfl. beabsichtigte, mit jenem Nusspruche 
den Verfasser der Abhandlung in Nr. 5—7 unserer 
Blätter oder den Unterzeichneten oder die Blätter 
f. RA. überhaupt zu verdächtigen. 
Dr. Steppes. 
Redakt.: ber „Steppese. Verl.: Palm &amp; Enke —a Ente) 
n Erlangen. Druck von Junge &amp; 6
        <pb n="261" />
        Samstag den 8. August 1863. 28. Jahrgang. N 16. 
Dr. J. A. Feussert's 
BPlätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inhalt: Veber die in ungüliigen Verträgen aufe 6 Egeontravonttonesen verab= 
deien Slrasen (Konvemionalstrafen). Na averlschem 
Recht, 
Rueichtelenter zu baben, die nn. 1u der E lch t“ms Uni · 
lernung vom denachbarten Grundstuck ebracht sind, den betreffenden 
Na i ens Verbauen derselben * * ern ? 
Ueber die in ungültigen Verträgen auf den Kontra- 
ventionefall verabredeten Strafen (Konventionalstrafen). 
Zu Art. 14 des Notarlatsgesetzes vom 10. November 1861. 
· (Schluß.) 
b) Es fehlt nicht an Aussprüchen, welche die 
an nichtige Hauptverbindlichkeiten accessorisch und be- 
dingt geknüpften Konventionalstrafen für gleichfalls 
nichtig und unwirksam erklären. 
Dahin gehört vor Allem, nachdem im älteren 
Rechte und dem wesentlichen Sinne der lex Fal- 
cidia gemäß die Quarta und ihr Abzug durch den 
Testator nicht geschmälert und verhindert werden 
konnte, fr. 15 S. 1 ad leg. Falcid. (35, 2): 
„Frater, quum heredem sororem seriberet, 
alium ab ea, cui donatum volebat, süpulari 
curavit, ne Faleidia. uteretur, et ut certam 
pecuniam, si contra fecisset, praestaret; pri- 
Vatorum cautione legibus non esse 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="262" />
        242 Zu Art. 14 des Not.-Ges. Konventlonalstrafe. 
refragan dum constitit; et ideo sororem 
jure publico retentionem habituram et 
actionem ex slipulatu denegandam“ — 
ferner fr. 61 de V. O. (45, 1), fr. 32 F. 2 
de recept. (4, 8), fr. 13 S. 26 de a. e. v. 
(19, 1), kr. 9 pr. de usuris (22, 1), Const. 2 
de inutil. stipulat. (8, 39); vgl. Sintenis 
a. a. O. §. 88 Note 9, §S. 24 Note 11; Thöl 
a. a. O. §. 58 Note 2; Böcking, Pand. Bd. 1 
S. 354 Note 7. 
Hienach ist denn das Geschäft, welchem die 
juristische und solenne Form mangelt, schlechthin 
injustum und nichtig, und die Konventionalstrafe, 
welche für den Fall versprochen wird, daß ein von 
den Gesetzen für unwirksam und nichtig erklärtes 
Geschäft nicht erfüllt werde, — welche somit zur Si- 
cherung des nichtigen Geschäftes dienen und das, 
was rechtlich nicht existirt, wirksam machen und in- 
direkt erzwingen soll, — ist gleichfalls auf völlig nich- 
tige Weise versprochen. Sie ist deßhalb nicht klag- 
bar und wenn sie entrichtet worden ist, so kann sie 
zurückgefordert werden. 
Zwar wird von Einigen gelehrt, daß Dasjenige, 
was aus einem der gesetzlichen Form ermangelnden 
und darum nichtigen Geschäfte gegeben worden ist, 
nur im Falle eines faktischen Foochames mit der 
condictio indebiti oder, wenn der Andere die Ge- 
genleistung verweigert, mit der condictio sine causa 
zurückgefordert werden könne, woraus deun folgen 
würde, daß die aus nichtigem Versprechen geleistete 
Konventionalstrafe einzig im Falle des faktischen 
Irrthums zurückgefordert werden könnte. Andere 
sehen in der Entrichtung der Konventionalstrafe aus 
nichtigem Versprechen die Erfüllung einer obligatio 
naturalis und schließen die Vindikation oder Kon- 
diktion der gezahlten Konventionalstrafe aus; Eich- 
horn, deutsch. Privatrecht §. 93 Nr. 2.
        <pb n="263" />
        Zu Art. 14 des Not.-Ges. Konventionalstrafe. 243 
Allein wenn das Versprechen einer Konventio= 
nalstrafe für den Fall, daß ein nichtiges Rechtsge- 
schäft nicht erfüllt werde, einer lex perlecta wider- 
strebt, so erzeugt die wirkliche Leistung dieser Kon- 
ventionalstrafe nicht die condictio indebiti, — welche, 
an sich an die Voraussetzung des der Leistung un- 
terliegenden faktischen Irrthums gebunden, nur den- 
jenigen Vorgang reszindirt, welcher mit einer lex 
imperfecta oder minus quam perlecta im Gegen- 
satze zu der lex perkecta im Crie liegt. Jene 
Leistung wirkt rechtlich gar nichts und zieht entweder 
die Vindikation des Geleisteten oder die condiclio 
ob injustam causam dann nach sich, wenn in der 
Person des Empfangenden ein neuer Modus der 
Erwerbung des Empfangenen mittelst einer einfachen 
juristischen Handlung oder eines juristischen Ereig- 
nisses hinzugetreten ist. Der Satz aber, qui sciens 
indebitum promittit vel solvit, bon repettt, 
darf nicht im weitesten Sinne als geltend angesehen 
und nicht jede wissentliche Leistung eines indebitum 
darf als Liberalität angesehen werden, vielmehr trifft 
jener Satz nur Denjenigen, welcher ex lalsa causa 
sciens promitltit vel solvit, und darf nicht auf 
dasjenige bezogen werden, was aus einer causa 
injusta oder, um eine causa nulla zu verwirklichen, 
versprochen oder gegeben ist; Sintenis a. a. O. 
§5. 88 Note 9, vgl. mit §. 96 Note 6, Thöl 
a. a. O. §. 58 Note 4, Matthiäg. a. O. S. 213, 
Präjudiz 6, Voigt über die condictiones ob 
causam, S. 545, 560, 564, 580 ff., 584, 602. 
Eben so wenig kann ferner in der Leistung der 
einem nichtigen Hauptvertrage beigefügten Konven- 
tionalstrafe die Erfüllung einer naturalis obligatio 
gesehen werden. Denn auch die naturalis obliga- 
tio erfordert eine obligatorische d. h. vom positiven 
Rechte anerkannte causa, wie die civilis obligatio, 
und wenn der materielle Inhalt eines obligatorischen 
r“
        <pb n="264" />
        244 Zu Art. 14 des Not.-Ges. Konventionalstrafe. 
Rechtsgeschäftes vorhanden ist, diesem aber die Form 
gebricht, unter welcher allein es als ein obligatori- 
sches im Rechte anerkannt ist, so entsteht nicht etwa 
statt der beabsichtigten civilis obligatio eine natu- 
ralis, sondern keine von beiden (Schwanert, die 
Naturalobligationen des röm. R. S. 158). Die 
sittliche Maxime aber, daß man Wort halten müsse, 
ist nirgends zu dem absoluten Rechtssotze: pacta sunt 
servanda — erhoben, vielmehr fällt es wieder dem 
positiven Recht anheim, zu bestimmen, welcher Grad 
von Wirksamkeit den verschiedenartigen Verträgen 
zukomme, und wenn ein bestimmtes Gesetz einen 
Vertrag wegen Mangels solenner Form für gänzlich 
nichtig erklärt und keinerlei Obligation daraus zu- 
gelassen hat, so kann sich im Rechtsgebiete aus 
einem solchen Vertrage auch keine haturalis obli- 
gütio oder kein natura debitum erheben; das aus 
echtsunwissenheit nach einem solchen Vertrage Ge- 
leistete kann zurückgefordert werden. Wollte jedoch 
der Empfänger behaupten, daß ihm der Geber mit 
voller Kenntniß des Rechtes geleistet und somit 
eigentlich geschenkt habe, so müßte er den Beweis 
übernehmen und die Prästation wäre nach den 
Rechtsgrundsätzen von der Schenkung zu beur- 
theilen. 
Nach dieser Erörterung der Wirksamkeit der 
Konventionalstrafe nach gemeinem Rechte soll nun 
auch das bayerische Recht in Betracht gezogen 
werden. 6 
Das bayer. LR. Th. IV Kap. I 8. 6 enthält 
die Bestimmung: 
„Daß man geschlossene Handlungen zu Papler 
bringe, ist zwar 17e der leichteren Prob und Ge- 
dächtnuß wegen rathsam, nicht aber nothwendig, 
ohne wo solches 2% sub poena nullitatis spe- 
cialiter bedungen, oder in denen Rechten ver- 
ordnet wird, in welchen beeden Fällen kein Thell
        <pb n="265" />
        Zu Art. 11 des Not.-Ges. Konventionalstrafe. 245 
vor wir klicher Brieferrichtung an den Contract, 
ausser soviel den etwan hier unter be- 
dungenen Pönfall betrift, gebunden ist.“ 
In den Anmerkungen hiezu Nr. 2 lit. d wird 
gesagt, daß der in casum contraventionis bedun- 
gene Pönfall auch von dem noch ante conkectio- 
nem instrumenti abweichenden Theile bezahlt wer- 
den müsse, unter Verweisung auf das Landrecht v. 
J. 1616 Tit. VI Art. 2. Dieser Artikel erklärt, 
daß Käufe und Kontrakte, — „wo die Recht nicht 
insonderheit ordnen, daß sie anderst nit, dann in 
Schriften beschehen sollen“ — kräftig und giltig 
seien, sobald sie von den Parteien mit Einwilligung 
und Abrede beschlossen worden, wenn auch hierüber 
noch keine Schrift aufgerichtet sei. Anders, wird 
fortgefahren, sei es in dem Falle, wo die Kontra- 
henten ausdrücklich bedungen hätten, daß der Kauf 
und Kontrakt keine Kraft und Geltung haben solle, 
bevor ein Instrument darüber aufgerichtet und ge- 
fertigt wäre. In diesem Falle sei der Vertrag nicht 
gültig, wenn der Brief nicht aufgerichtet sei, viel- 
mehr könne der eine oder der andere Theil wohl 
davon weichen, „doch wofern auf die Nithaltung 
ein Pönfall von den Kontrahenten gesetzt worden, 
solle es nichts minders bei solchem bedingtem Pön- 
fall verbleiben.“ 
Man sieht, daß der Verfasser des LR. v. 1756 
dasjenige, was das ältere Landrecht hinsichtlich des 
durch die Willkür der Kontrahenten an eine be- 
stimmte Form gebundenen Vertrages festgesetzt hatte, 
auch auf den zufolge eines Gesetzes nur unter einer 
solennen Form gültigen Vertrag übertragen hat, 
ohne daß dieß durch das in den Anmerkungen an- 
gezogene ältere Landrecht und die gleichfalls da- 
selbst citirte Const. 17 de fide instrument. 
(4, 21) gerechtfertigt wäre. Man kann nun aller-
        <pb n="266" />
        246 Zu Art. 14 des Not.-Ges. Konventionalstrafe. 
dings sagen, daß der Gesetzgeber wohl befugt war, 
die Nichtigkeit des der gesetzlichen Form ermangeln- 
den Hauptvertrages durch die Bestimmung abzu- 
schwächen, es solle der Kontrahent, welcher von dem 
Vertrage abspringt, bevor er die gesetzliche Form 
erlangte, gleichwohl die für diesen Fall bedungene 
Konventionalstrafe zu entrichten schuldig sein. Wenn 
indessen ein neues Gesetz wie der Art. 14 des No- 
tariatsgesetzes promulgirt wird, wodurch der Gesetz- 
geber für eine gewisse Art von Verträgen eine beson- 
dere Form bei Strafe der Nichtigkeit vorschreibt, 
ohne daß zugleich die im LR. a. a. O. enthaltene 
Bestimmung über die Klagbarkeit der accessorischen 
Konventionalstrafe wiederholt wird, — so ist man im- 
merhin befugt, den Grad der angedrohten Nichtig- 
keit nach den Motiven, welche den Gesetzgeber bei 
dieser Androhung geleitet haben, zu prüfen und die 
aus dem Resultate entspringenden weiteren Rechts- 
folgerungen zu ziehen. Nun sind aber die Motive 
des Art. 14 zur Genüge bekannt und lassen keinen 
Zweifel darüber, daß in diesem Gesetze ein besonne- 
nes und Rechtsgefährden mäöglichst verhütendes Ver- 
halten der Kontrahenten erstrebt worden ist, so wie, 
daß denselben, bis der Vertrag die vorgezeichnete 
Form erhalten haben würde, vollkommene Freiheit 
des dispositiven Willens gewahrt bleiben sollte. 
Hiemit aber verträgt sich nicht der indirekte Zwang, 
welcher in der Klagbarkeit der accessorisch bedungenen 
Konventionalstrafe oder auch nur in einer Auffassung 
derselben als naturalis obligatio liegen würde. 
Demnach darf man sich bei Auslegung und An- 
wendung des Art. 14 durch die im LR. Th. IV 
Kap. ! §. 6 Nr. 2 enthaltene Bestimmung über 
die Konventionalstrafe nicht beirren lassen, und ist 
vielmehr berechtigt, die Konventionalstrafe, welche 
in einem nach Art. 14 nichtigen Vertrage accesso-
        <pb n="267" />
        Ehel. Gütergemeinschaft. Rechnungstellung. 247 
risch bedungen worden ist, ganz so, wie es obiger 
Ausführung gemäß nach dem subsidiären gemeinen 
Rechte zu geschehen hat, gleichfalls als gänzlich 
nichtig zu behandeln 1). 1½. 
Entscheidung des obersten Gerichtohofes für Vayern 
rechte des Uheinee. 
Nach bayerischem Landrechte ist der von Tisch und Bett 
getrennte Ehemann seiner Ehefrau zur Riechnungstellung 
verbunden, wenn er mit ibr in Güter gemeinschaft lebt. 
Obigen Satz belegt ein, den Ausspruch der 
Vorinstanzen bestätigendes oberstrichterliches Erkennt- 
niß mit folgenden Gründen. 
Die Behauptung des Revidenten, es läge zwi- 
schen ihm und seiner Ehefrau keine allgemelne son- 
dern höchstens eine partikuläre Gütergemeinschaft 
vor, ist abgesehen von ihrer Unrichtigkeit gänzlich 
irrelerant, da nach B. LR. Thl. I Kap. VI F. 32 
sowohl die generale als die partikulare Gütergemein- 
schaft nach gen allgemeinen Gesellschaftsrechten und 
Regeln beurtheilt wird. 
Daß dem Beklagten als Ehemann die Ad- 
ministration über das gesammte gemeinschaftliche 
1) In einer der nächsten Nummern soll ein von einem 
Appellatlonsgerichte in diesem Sinne ergangenes 
Erkenntniß mitgetheilt und werden demselben einige 
Bemerkungen des Herausgebers beigefügt.
        <pb n="268" />
        248 Ehel. Gütergemeinschaft. Rechnungstellung. 
Vermögen zusteht, wurde schon in der Klage zuge- 
geben; hieraus folgt aber nicht, daß er der Ehe- 
frau gegenüber zur echnungstellung nicht verpflichtet 
sei, nachdem in Anwendung der oben allegirten 
Gesetzstelle die Bestimmung des LR. Th.IV Kap. VIII 
g. 6 Nr. 10 in Wirksamkeit tritt, wonach jeder 
Theilhaber einer Societät von dem andern, der 
die Administration des gemeinschaftlichen Gutes 
führt, Rechnungstellung verlongen kann. 
Die Voraussetzung eingetretener Irrungen ist 
hier offenbar vorhanden, da die Eheleute vermöge 
bischöftlichen Toleranzdekretes auf die Dauer von 
drei Jahren von Tisch und Bett getrennt leben und 
der Ehefrau die Möglichkeit entzogen ist, die von 
dem Ehemanne geführte Verwaltung des gemein- 
schaftlichen Vermögens zu beobachten. 
Aus dem Beisatze in der obigen Gesegtzstelle 
Th. I Kap. VI F. 32: „soweit solche nicht durch 
besondere Verordnungen oder Bedingungen beschränkt 
sind“, — kann der Beklagte seine Befreiung von 
der Rechnungstellung nicht ableiten, weil eine des- 
fallsige Verordnung nicht besteht und die vom Be- 
klagten angeführten Stellen des LR. nur auf das 
Dotalsystem, nicht aber auf die Gütergemeinschaft 
sich beziehen, dann weil eine ausdrückliche Stipulation 
weder im Ehevertrage noch sonst irgendwo vorhan- 
den ist, welche eine Ausnahme von der gesetzlichen 
Regel begründen könnte. 
OAGErk. v. 28. April 1863 RNr. 7136 8. 
77.
        <pb n="269" />
        Aussichtsrecht. Verjähr. Besitzkl. Pfaͤlz. R. 249 
Entscheidung des Kassationshofes für die Pfalz. 
Hindert das durch Verjährung erworbene Recht, Aussichts- 
senster zu haben, die nicht in der gesetzlich normirten Ent- 
fernung vom benachbarten Grundstücke angebracht fünd, den 
betreffenden Nachbar am Verbauen derselben und wiefern? 
Nach dem in der Pfalz geltenden französischen 
Civilgesetzbuche darf der Eigenthümer eines Gebäu- 
des in seiner Mauer kein Aussichtsfenster, keinen 
Erker, noch einen ähnlichen Vorsprung nach dem 
Grundstücke des Nachbars zu in gerader Richt- 
ung haben, wenn nicht zwischen der äußersten Linie 
des Gebäudes oder des Vorsprunges und zwischen 
der Grenzlinie des benachbarten Grundstückes ein 
Abstand von 19 Dezimetres (S 6 Fuß) ist; 
man darf eben so wenig ein Aussichtsfenster oder 
einen Erker oder einen ähnlichen Vorsprung seit- 
wärts nach dem Grundstücke des Nachbars hin 
haben, wenn nicht die Entfernung von der Grenz- 
linie des Fensters 2c. bis zur Grenzlinie des benach- 
barten Grundstückes 6 Dezimetres (-— 2 Fuß) be- 
trägt (Art. 678, 679, 680 Code eivil). 
Vermöge einer anderen gesetzlichen Bestimmung 
können die ständigen und offenen Dienstbarkeiten 
(servitudes continues et apparentcs) durch Er- 
sitzung — mittelst dreißigjährigen Besitzes —, die 
nicht ständigen oder die verborgenen (servitudes 
discontinues ou non apparentes) nur durch Ti- 
tel und nicht durch Ersitzung, selbst nicht durch einen 
unvordenklichen Besitzstand, erworben werden (Art. 
690, 691 a. a. O.). 
Unter den Beispielen ständiger und offener 
Dienstbarkeiten findet sich im Gesetze das Aussichts-
        <pb n="270" />
        250 Aussichtsrecht. Verjähr. Besitzkl. Pfälz. R. 
recht, unter jenen der verborgenen das Recht zu 
verbieten, daß auf einen Platz gebaut oder daß ein 
Gebäude erhöht werde, ausdrücklich aufgezählt 
(Art. 688, 680 a. a. O.). Endlich verfügt das 
Gesetz, daß dem Eigenthümer des dienstbaren Grund- 
stückes ungeachtet der auf demselben tukenoen Dienst- 
barkeit, welche durch Nichtgebrauch während 30 Jahre 
erlischt, alle Rechte des Eigenthumes verbleiben mit 
der einzigen Einschränkung, daß er Alles das leiden 
oder unterlassen muß, was der Herr der Dienstbar- 
keit kraft dieser zu thun oder ihm zu verbieten 
berechtigt ist, daß er mithin auch sich einer jeden 
Handlung zu enthalten hat, wodurch er die Vor- 
theile, die von der Dienstbarkeit gezogen werden 
können und dürfen, vermindern oder die Ausübung 
der Dienstbarkeit erschweren könnte (Art. 701, 706, 
707 a. a O.). 
Angesichts dieser Bestimmungen und der De- 
finition, welche das Gesetz vom Eigenthume gibt 
(Art. 544, 552 a. a. O.), wurde die Frage auf- 
geworfen: „Kann Derienige, welcher im Gebäude 
seines Nachbars 30 Jahre lang Aussichtsfenster, 
deren Entfernung er zu verlangen berechtigt gewesen 
wäre, ungestört fortbestehen ließ und die er nun- 
mehr wegen eingetretener Verjährung selnes Klag- 
rechtes fortbestehen lassen muß, auf der äußersten 
Grenze seines Grundstückes eine Mauer oder sonst 
ein Gebäude aufführen, wodurch dem Nachbar die 
Aussicht auf jenes Grundstück genommen wird?“ — 
mit anderen Worten: „Kann durch das über 
30 Jahre andauernde Vorhandensein von Fenstern 
in einem Gebäude für dieses eine servitus lumi- 
nis auf ein anstoßendes fremdes Grundstück mit- 
telst Ersitzung erworben werden mit der Folge, 
daß der Eigenthümer dieses Grundstückes das Recht 
verliert, an dessen Grenze und innerhalb einer Eut-
        <pb n="271" />
        Aussichtsrecht. Verfähr. Besitzkl. Pfälz. R. 251 
fernung von 6 bzw. 2 Fuß einen die Aussicht und 
das Licht des Nachbars verhindernden oder we- 
sentlich schmälernden Bau aufzuführen, ist sonach 
das bloße Vorhandensein von solchen Fenstern wäh- 
rend Jahr und Tag ohne Titel (Art. 23, Code 
de procéd. civ.) geeignet, den civilistischen Besitz 
einer servitus luminis und folgerecht eine Besitz- 
störungsklage gegen den Nachbar zu begründen, 
wenn dieser auf seinem Grund und Boden in der 
kritischen Distanz und mit der kritischen Folge ge- 
baut oder zu bauen sich angeschickt hat?“ 
Von den angesebensten älteren Schriftstellern 
über das französische Civilrecht, Merlin, Par- 
dessus, Toullier, Zachariä, wurde diese 
Frage dahin beantwortet, daß das durch Verjährung 
erworbene Recht, Aussichtsfenster u. dgl., wie solche 
das Gesetz verbietet, zu haben, deu betreffenden 
Nachbar an dem Verbauen derselben nicht hindere. 
Auch der französische Kassationshof sowie die fran- 
zösischen Appellhöfe haben bis in die neuere Zeit 
in diesem Sinne entschleden. 
Auch das Appellationsgericht der Pfalz hat 
früher immer seinen Entscheidungen dieselbe Aus- 
legung des Gesetzes zu Grunde gelegt und der 
Wi Kassationshof in München durch ein Ur- 
theil vom 24. Oktober 1843 dieselbe gebilligt. 
Der cheinische Revisions= und Kassationshof in Ber- 
lin hat am 9. Januar 1843 ein hiemit überein- 
stimmendes Urtheil erlassen, während der Appellhof 
in Köln in seinen verschiedenen Senaten verschiedene 
Erkenntnisse erließ. 
Zu Ende der 1830er Jahre begannen jedoch 
die französischen Gerichtshöfe, namentlich zunächst 
der Kassationshof und der Appellhof in Paris einer 
gegentheiltgen Ansicht den Vorzug einzuräumen, 
nachdem in der Literatur bereits 1832 Vazeille
        <pb n="272" />
        252 Aussichtsrecht. Verjaͤhr. Besitzkl. Pfälz. R. 
und später besonders Marcadé und Demo- 
lombe das frühere Auslegungssystem für irrig er- 
klärt haben, so daß dermalen in Frankreich die ein- 
schlägige frühere Jurisprudenz allgemein als eine 
antiquirte betrachtet wird. 
In einem Rechtsfalle, welcher am 1. Dezem- 
ber 1862 vor dem pfälzischen Kassationshofe ver- 
handelt und entschieden wurde, hat nun auch dieser 
Gerichtshof abweichend von seiner früheren Ent- 
scheidung sich der neueren französischen Doktrin und 
Jurisprudenz angeschlossen und hiedurch, wie uns 
scheint, obne Verkennung seines Berufes: auf Ein- 
heit in der Rechtsprechung hinzuwirken, dem Grund- 
satze gehuldigt: non exemplis sed legibus judi- 
candum est.“ 
Die thatsächlichen Momente des Rechtsfalles 
waren folgende: An der Nordseite der protestan- 
tischen Kirche in Eppstein sind seit einer langen 
Reihe von Jahren zwei Feuster angebracht, welchen 
in gerader Richtung gegenüber das Anwesen des 
Oekonomen Magin liegt; unmittelbar an die Kirche 
grenzt ein theilweise freier Platz an, welcher in sei- 
nem ganzen Umfange ebenfalls seit Jahren von 
Magin als Hofraum benützt wird. Im Jahre 
1861 führte Magin längs der südlichen Grenze die- 
ses Platzes parallel mit der nördlichen Kirchen- 
mauer und nur etwa einen Fuß davon entfernt eine 
beinahe 14 Fuß hohe Mauer auf, welche die beiden 
erwähnten Fenster vollständig verdeckte und ihnen 
das Licht ganz entzog. Hierwegen erhob das 
Presbyterium alsbald eine possessorische Klage mit 
dem Petitum auf Verurtheilung des Magin zum 
Abreißen der neu errichteten Mauer und zur Zurück- 
stellung derselben in die gesetzliche Entfernung von 
6 Fuß. Das k. Landgericht in Frankenthal sorach 
nach verhandelter Sache die Klage in ihrem vollen
        <pb n="273" />
        Aussihtsrecht. Verjähr. Besitztl. Pfälz. R. 753 
Umfange zu. Magin appellirte und vor dem k. 
Bezirksgerichte Frankenthal, welches in II. Inst. zu 
erkennen hatte, machte sein Anwalt im Wesentlichen. 
geltend, daß die Klage abgewiesen werden müsse, 
weil sich dieselbe auf den Besitz einer angeblichen 
negativen Dienstbarkeit stütze, welche blos durch Ti- 
tel, nie aber durch Ersitzung erworben werden könne 
und weil die klagende Kirche aus dem Besitze der 
fraglichen Fenster zwar den Usukapionsbesitz der 
reiheit von der durch Art. 678, Cod. civ. einge- 
hrten Passivdienstbarkeit, nicht aber den Besitz 
einer aktiven Dienstbarkeit zur Belastung des Eigen- 
thumes des Beklagten ableiten könne. Das k. Be- 
zirksgericht verwarf jedoch die Berufung und nun 
ergriff Magin den Kassationsrekurs 
1) wegen Verletzung des Art. 23, Code de 
proc. civ. und der Art. 2219, 2229, 2232, 690, 
701, 691, 698, 678, 544, 552, Cod. eiv. da- 
durch, daß die Klage nicht als unstatthaft abgewie- 
sen wurde, nachdem dieselbe auf die servitus altius 
non tollendi seu non aedilicandi gegründet wor- 
den sei, während eine derartige Dienstbarkeit nur 
durch Titel erworben werden könne; . 
2) wegen Verletzung und falscher Anwendung 
der Art. 678, 706, 707, Cod. civ. und der übri- 
gen unter Ziff. 1 citirten Gesetzesstellen durch die 
prinzlpielle Entscheidung, daß zu Gunsten eines Ge- 
bäudes und der darin angebrachten Fenster eine 
aktive servitus luminis durch Verjährung mit der 
oben bezeichneten Folge erworben werden könne. 
Die Entscheidungsgründe des den Kassations- 
rekurs verwerfenden Urtheiles sind: 
Das erste Kassationsmoment will durch die 
Aufstellung gerechtfertgt werden, daß die Klage als 
unzulässig hätte abgewiesen werden sollen, weil Ge- 
genstand derselben die servilus altius non tollendi 
sei, eine derartige Dienstbarkeit aber zu den nicht
        <pb n="274" />
        254 Aussichtsrecht. Verjähr. Besitzkl. Pfälz. R. 
apparenten gehöre, die nur durch Titel und niemals 
durch Verjährung erworben werden und bezüglich 
welcher daher bei dem Mangel eines Titels possesse- 
rische Klagen nicht angestellt werden könnten. 
Diese Aufstellung ist ohne Belang. Das Petitum 
der Klage ist auf Schutz im Besitze des Kirchenge- 
bäudes, speziell zweier Lichtfenster gerichtet, und 
hieraus so wie aus den Motiven der Klage ergibt 
sich unsweidentig= daß ein Aussichtsrecht — gervi- 
tude de vue — in Frage steht, welches unter die 
ständigen und offenen, durch 30 jährige Ausübung 
erwerbbaren Dienstbarkeiten sich eingereiht findet und 
welches daher auch im Allgemeinen in zulässiger 
Weise auf dem possessorischen Wege geltend gemacht 
werden kann. 6 
Anlangend das zweite Kassationsmoment, so 
ist in den Art. 688 und 689, Cod. civ., unter den 
ständigen und offenen Dienstbarkeiten auch das Aus- 
sichtsrecht, erkennbar durch Fenster, namentlich auf- 
gezählt und der Art. 690 ibid. spricht aus, daß 
diese Dienstbarkeiten sowohl durch Titel als auch 
durch Verjährung erworben werden können. All- 
gemein anerkannt ist, und die Natur der Sache 
bringt es mit sich, daß von Demjenigen, welcher 
seinem Nachbar ein Aussichtsrecht vertragsmäßig 
eingeräumt hat, präsumirt werden muß, er habe 
hiemit auch ohne nähere Stipulation die Verpflicht- 
ung eingeräumt, auf seinem Grund und Boden 
keine Bauten zu errichten, überhaupt keine Anlagen 
zu machen, wodurch die Aussicht verdeckt und so das 
konzedirte Recht illussorisch gemacht wird. Die 
nämliche Verpflichtung liegt aber auch dem Eigen- 
thümer eines Erundbückes ob, gegen welches das 
Aussichtsrecht ersessen wurde, weil in der citirten 
Gesetzesstelle die Erwerbung durch Titel und jene 
durch Verjährung auf ganz gleiche Linie gestellt 
sind, daher auch beide Erwerbungsarten zu Gunsten
        <pb n="275" />
        Aussichtsrecht. Verjähr. Besitzkl. Pfälz. R. 255 
des Berechtigten die nämlichen Wirkungen äußern 
müssen. 
Diese Sätze können auch nicht mit Erfolg be- 
kämpft werden durch die Berufung auf die Art. 
544, 552, 676, 677, 678, Cod. eiv., wonach 
eines Theils als allgemeines Prinzip aufgestellt ist, 
daß der Eigenthümer bis an die dußerste Grenze 
seines Grundstückes einen beliebigen Bau aufführen 
darf, auch wenn er den Nachbar hiedurch beein- 
trächtigt und wonach anderen Theils als Ausnahme 
von der Regel, daß die Ausübung des Eigenthums- 
rechtes keiner Beschränkung unterliegt, Demjenigen 
geboten ist, mit seinem Gebäude 6 bzw. 2 Fuß 
von der Grenzlinie entfernt zu bleiben, welcher darin 
Fenster anzubringen gedenkt, die eine Aussicht auf 
das benachbarte Grundstück gewähren. Denn die 
Ausübung eines jeden Privateigenthumsrechtes kann 
durch die Erwerbung von Dienstbarkeiten von Seite 
eines Dritten beschränkt werden und derlei Rechte 
an fremdem Eigenthume sind alsdann in ihrem Um- 
fange von gleicher Wirksamkeit wie das Eigenthums- 
recht. Ist also einmal das Recht, Aussichtsfenster 
auf des Nachbars Grundstück zu haben, erworben, 
dann tritt die nothwendige Folge ein, daß der Nach- 
bar in seinem früher unbeschränkten Baurechte in 
der Art beschränkt ist, daß er kein Gebäude, keine 
Mauer aufführen darf, wodurch das Aussichtsrecht 
in seiner Wesenheit gestört wird. 
Nicht minder unhaltbar erscheint das gegen- 
theilige Argument, welches man aus der Maxime: 
„tanium praescriptum quantum possessum“ ab- 
leiten zu können glaubt. Es leuchtet ein, daß Der- 
jenige, welcher Fenster in seinem Gebäude anbringt, 
diese Fenster mit dem Rechte, durch dieselbe Licht 
und Aussicht 412 erhalten, besitzen will, daß er daher 
auch dieses Recht mit dem Rechte, Fenuster zu ha- 
ben, verjährt, da die Intention des den Besitz Aus-
        <pb n="276" />
        256 Aussichtsrecht. Verjähr. Besitzkl. Pfälz. R. 
übenden nothwendig für den Umfang des Besitzes 
und dessen Wirksamkeit maaßgebend wird, besonders 
wenn dieser Besitz in seiner ganzen Ausdehnung 
Demjenigen erkennbar ist, welchem gegenüber die 
Besitzausübung stattfindet, was bei dem Vorhanden- 
sein von Fenstern bezüglich der Aussichtsdienstbar- 
keit unbedenklich angenommen werden muß. 
Was endlich den Einwand betrifft, die Aus- 
sichtsdienstbarkeit mit der Folge, daß der Nachbar 
die Fenster nicht verbauen dürfe, sei in ihrer We- 
senheit nichts Anderes als die servitus altius non 
tollendi, wesfalls es sich in Wirklichkeit von einer 
nicht apparenten, durch Verjährung nicht erwerbbaren 
und bei dem Abgange eines Titels keine Besitzklage 
gewährenden Dienstbarkeit handle, so ist hiegegen 
lediglich zu erinnern, daß jene Dienstbarkeiten einen 
weit größeren Umfang haben, indem sie den Be- 
rechtigten vor jedem selbst in größerer Entfernung 
von seinen Fenstern zu errichtenden Baue, welcher 
die Aussicht nur im mindesten schmälern oder deren 
Annehmlichkeit mindern könnte, sicher stellen, wäh- 
rend die Aussichtsdienstbarkeit als solche nur das 
nothwendige Licht und die Aussicht auf einen be- 
schränkten Flächenraum garantirt in einer Ausdehn- 
ung, die nach den Bestimmungen der Art. 678, 
679, Cod. civ. zu bemessen ist. 
Nach diesen Erörterungen und nach Dem, was 
im angefochtenen Urtheile als thatsächlich feststehend 
angenommen ist, hat das k. Bez.-Ger. durch seine 
Entscheidung die in der Denkfchrift angezogenen Ge- 
setzesstellen keineswegs verletzt, vielmehr ganz rich- 
tig angewendet. Damm. 
Kedatt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm &amp; Enke 
in Erlangen. Druck von Junge &amp; So 
— Ense) 
*
        <pb n="277" />
        Samstag den 22. August 1863. 28. Jahrgang. X 17. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inhalt: r*- e —— zu Art. 8 des Gerlchtsverfassungsgesetes vom 
R 1. — Die r—m——— elner rebstbtttovonshrift 
— W0,se sich allein schon elne culpa, wesche für den Schad 
bandrechte kann selt dem 1. Juli 18662 ein Keugeld aach irr 
werden, welches lu einem Bertrage über die Beräußerun r*#' 
dillen versprochen wurde, wenn über dlesen Vertrag elne . 
Urkunde nicht errichten ist. 
Einige Bemerkungen zu Art. 8 des Gerichtsver- 
fassungegesetzes vom 10. Vovember 1861. 
1. 
Art. 8 des Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861 
enthält nur im Eingange und unter Ziff. 1 Ab- 
weichungen von Art. 3 des Ger.-Verf.-Ges. v. 
1. Juli 1856. Die Verschiedenheit des Einganges 
beider Artikel bedarf keiner besonderen Erläuterung. 
Sie erklärt sich aus der vollständigen Trennung 
der Rechtspflege von der Verwaltung auch in der 
ersten Instanz und aus der Bildung besonderer 
Stadtgerichte, an welche die streitige Rechtspflege 
so weit überging, als sie früher von den Bezirks- 
gerichten durch Einzelnrichter ausgeübt wurde. Auch 
die Verschiedenheit der Ziff. 1 insbes. in Abs. 1 des 
Art. 8 des G. v. 1861 erläutert sich durch den 
Hinblick auf das Strafgesetzbuch v. 1861 Art. 261 ff. 
und das Einführungsgeset zum StGB. u. PStGB. 
Art. 64 u. 65. 
Nur bos haben wir hier hervorzuheben, daß 
zur Kompetenz der Stadt= und Landgerichte die 
jetzt noch zulässigen ästimatorischen Injurienklagen 
ohne Rücksicht auf den Betrag, die Größe der Aesti- 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="278" />
        258 Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861 Art. 8. 
mationssumme gehören und ebendahin die Klagen 
auf Widerruf, Abbitte oder Ehrenerklärung. Man 
hat nämlich in der letzten Zeit der Herrschaft des 
GVG. v. 1856 den Satz aufgestellt, im Gebiete 
des bayerischen Landrechtes bestimme sich die Zu- 
ständigkeit bezüglich der ästimatorischen Injurienklage 
nach Art. 3 Ziff. 15 d. GV. v. 1856, weil das 
bayer. LR. dieselbe nicht als Pönalklage, sondern 
als reipersekutorische betrachte (Anm. z. B. LR. 
Th. IV Kap. XVII §. 5 Nr. 1 lit. a). Die Kla- 
gen auf Widerruf, Abbitte und Ehrenerklärung müßten 
hienach im Gebiete des bayer. LR. immer vor den 
Bezirksgerichten angestellt werden, da auch die re- 
kantatorische Injurienklage von den Anm. a. a. O. 
als persecutoria bezeichnet und der poenalis ent- 
gegengesetzt wird, und ihr Gegenstand keinen Geld- 
werth hat. 
Allein offenbar ist die ganze Ansicht unrichtig. 
Schon der Art. 3 Ziff. 1 des G. v. 1856 ver- 
wies „die Klagen wegen Ehrenverletzungen“ ohne 
Unterscheidung zwischen der pönalen oder reiperseku- 
torischen Natur derselben vor den Einzelnrichter. 
Dabei sollten die Kompetenzverhältnisse im ganzen 
diesseitigen Bayern gleich normirt werden, und es 
wäre offenbar gegen den Willen des Gesetzgebers, 
die ästimatorischen Injurienklagen in Altbayern vor 
Kollegialgerichte zu ziehen, während sie in den übri- 
gen Kreinen vor den Einzelurichter gehören. Der 
Art. 8 Ziff. 1 des neuesten GVG. hebt dies noch 
deutlicher hervor, indem der Abs. 2 desselben die 
Bemessung der Zuständigkeit nach Ziff. 15 nur bei 
jenen Klagen gestattet, welche auf Ersatz eines in 
Folge der Ehrenkränkung erlittenen Vermögensnach- 
theiles oder auf Bezahlung eines Schmerzengeldes 
gerichtet sind. Durch diese Bestimmung ist die Sub- 
sumtion der ästimatorischen Klagen unter Ziff. 15 
ganz entschieden ausgeschlossen.
        <pb n="279" />
        Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861 Art. 8. 2589 
2. 
Der eben erwähnte Abs. 2 des Art. 8 Ziff. 1 
entscheidet denn auch die Bd. XXV S. 422 Nr. IV. 
besprochene Kontroverse. Die Zuständigkeit bezüglich 
einer Schmerzengeldforderung soll sich nach Ziff. 15 
richten. Jetzt wird daher allerdings als richtig 
anerkannt werden müssen, was Edel in seinem 
Komm. ũ. d. GVG. v. 10. Nov. 1861 S. 30 
(der II. Ausg.) lehrt. 
3. 
Bd. XXVI S. 453*) ff. hat ugg gorrt 
Mitarbeiter G zu Art. 3 Ziff. 9 des G 
1856 (Art. 8 Ziff. 9 des GVW. v. 16800 ben 
Satz vertheidigt: wenn vor dem Kollegialgerichte auf 
ein Hypothekenkapital und dessen Zinsen aus den 
letzten zwei Jahren eine Klage anhängig sei, könne 
doch noch vor dem Einzelnrichter auf diese Zinsen nach 
§. 52 des Hyp.-Ges. geklagt werden. 
Diesen Sat bestreitet Edel a. a. O. S. 35 f. 
Er beruft sich für seine Meinung auf die Grund- 
sätze über Litispendenz und deren Folgen. Allein 
diese Grundsätze waren weder Herrn G noch dem 
Herausgeber unbekannt. Sie sind von Jenem (S. 454) 
ausdrücklich angeführt, dann aber ist auch darge- 
than, daß und warum wegen der Eigenthümlichkeit 
des §. 52 des Hyp.-Ges. bei diesem eine Ausnahme 
von der Regel, daß die Litispendenz eine ander- 
weitige Geltendmachung des bereits im Streite be- 
fangenen Rechtes ausschließe, zuzulassen sei. 
Wir beharren um so lieber auf dieser Meinung, 
welche auch Lehner und Seuffert (vgl. Bd. XX i 
S. 456, 457) zu theilen scheinen, als das Ans- 
kunftsmittel, welches Edel selbst für nothwendig 
erachtet, uns nicht gefallen will. Denn wenn das 
*) A. a. O. Note 3 Z. 10 v. u. lies: „Vortheile“ 
statt: „Borurtheile“.
        <pb n="280" />
        260 Culpa. Kompensation derselben. Beweis. 
Kollegialgericht, welches den Streit um Kapital und 
Zinsen im gewöhnlichen Verfahren verhandelt, we- 
gen der Zinsen aus den letzten zwei Jahren plötzlich 
von diesem Verfahren abspringen und neben dem 
Hauptprozesse noch einen Nebenprozeß nach den Re- 
eln des §. 52 des Hyp.-Ges. einleiten und durch- 
Hüren soll, so verstößt das ja auch gegen die Litis- 
pendenz und ist viel anomaler als unsere Lehre. 
Entscheidung des obersten Gerichtehofes für Vayern 
rechts dee Uheines. " 
Die Uebertretung einer Prohibitivvorschrift begründet für 
sich allein schon eine culpa, welche für den Schaden haft- 
bar macht. Kompensation der culpa. Zulässigkelt der 
Konjekturalprobe. Gemeines und bayerisches Recht. 
Ein Forstwart hatte, um Raubthiere zu tödten, 
in einem abgelegenen Waldbtheile entfernt von We- 
gen unter den tiefherabhängenden Aesten eines Bau- 
mes zur Winterszeit eine Legbüchse aufgerichtet, 
welche noch am nämlichen Tage sich gegen einen 
Menschen entlud und einen Fuß desselben zerschmet- 
terte. 
Die gegen den Forstwart eingeleitete Kriminal- 
untersuchung hatte zum Ergebnisse, daß das Straf- 
verfahren wegen Mangels eines strafrechtlichen Ge- 
genstandes eingestellt wurde. 
Nun trat der Beschädigte gegen den Forstwart 
mit der aquilischen Klage auf, und forderte Ersatz 
der bestrittenen Kurkosten, ein Schmerzensgeld und 
eine Entschädigung für den Entgang an seiner Nahrung. 
Der Beklagte wendete unter Anderem ein, daß 
er das polizeiliche Verbot des Aufrichtens von Selbst- 
geschossen nicht gekannt, und daß der Kläger, vom 
Aufrichten der Legbüchse durch ihn, Beklagten, ver- 
ständigt, den Ort, wo dieselbe aufgestellt war, ab- 
sichtlich, um das etwa getödtete Wild sich zuzueig-
        <pb n="281" />
        Culpa. Kompensation derselben. Beweis. 261 
nen, aufgesucht habe, folglich an seiner Verletzung 
selbst mit Schuld trage. 
Die Gerichte I. u. I. Instanz hatten den Fall 
verschieden beurtheilt, namentlich hatte die II. Inst. 
den Satz aufgestellt, daß der Beklagte, weil er bei 
Aufstellung des Selbstgeschosses mit möglichster Um- 
sicht und Aufmerksamkeit zu Werke ging, zwar po- 
lizeilich strafbar, aber nicht civilrechtlich haftbar sei. 
Der oberste Gerichtshof sprach sich über die Streit- 
fragen aus, wie nachsteht. 
Das im Generalmandate vom 30. Aug. 1780 
(M. G. S. Bd. III S. 16) enthaltene und durch 
allerh. VO. vom 6. Dez. 1857 (Reg.-Bl. 1857 
S. 1669) ernenerte absolute Verbot, Legbüchsen 
oder Selbstgeschosse aufzurichten, hat zum Zwecke, 
nicht blos das jagdwidrige Ausrotten des Wildes zu 
verhindern, sondern auch die Gefahr für Gesundheit 
und Leben der Menschen zu beseitigen. 
Diese Tendenz ist in den Eingangsworten des 
Mandates ausdrücklich hervorgehoben und nicht min- 
der im Schlußsatze des §. 13 der allegirten Ver- 
ordnung, wo die Gefahr für die persönliche Sicher- 
heit als maßgebend bezeichnet wird, hinlänglich an- 
gedeutet. 
Hienach stellt sich obiges Verbot als eine poli- 
zeiliche Prohibition dar, durch welche für Jedermann 
eine Richtschnur gegeben ist, wie er sich, um eine 
lebensgefährliche Beschädigung von Menschen zu ver- 
hüten, zu benehmen habe, woraus von selbst folgt, 
daß derjenige, welcher diese Vorschrift nicht beachtet, 
eine allgemeine Bürgerpflicht verletzt und die Sorg- 
falt vernachlässigt, welche jeder kluge und aufmerk- 
same Hausvater aus Rücksichten für das Wohl sei- 
ner Mitmenschen zu beobachten hat, wenn er nicht 
eine culpa begehen will. Denn culpa ist alles, 
was gegen Recht, Sitten. gute Ordnung und gegen 
Gesetz verstößt (Hasse, culpa des röm. Rechtes 
Ausg. 1I1 S. 8, Bayer. LR. Thl. IV Kap. 1 8. 20
        <pb n="282" />
        262 Culpa. Kompensation derselben. Beweis. 
Nr. 3 und Anm.), daher die absichtliche Uebertret- 
ung einer solchen Prohibitivvorschrift schon an sich 
eine culpa, eine Außerachtlassung der jedem sorg- 
samen Hausvater obliegenden Pflicht involvirt, und 
den Kontravenienten gemäß LR. Th. IV Kap. XVI 
§. 1 u. 2 nicht nur strafbar macht, sondern auch 
um Schadensersatze verpflichtet, wenn darch sein 
Verschulen Jemand beschädigt wird. 
In dieser Lage befindet sich nun der brklagte 
Forstwart, weil er wider obrigkeitliches Verbot ein 
Selbstgeschoß aufgerichtet hat und weil in Folge 
dessen der Kläger beschädigt worden ist. 
Sein Verschulden wird dadurch nicht gehoben, 
daß, wie aus den Untersuchungsakten hervorgeht, 
das Selbstgeschoß an einem Orte, wohin nach mensch- 
licher Berechnung nicht leicht Jemand kommen konnte, 
aufgerichtet war, 1)) und daß daher die Beschädigung 
des Klägers mehr einem bloßen Zufalle zuzuschrei- 
ben wäre. 
Einen solchen Zufall auch angenommen, bleibt 
der Beklagte dennoch haftbar, weil der zufällig er- 
folgten Körperverletzung ein Verschulden dessel- 
ben, nämlich das Legen des Selbstgeschosses, vor- 
ausbgegangen ist. In einem Falle dieser Art, 
wo ein Anderer durch ein vorausgehendes Verschul- 
den den Zufall herbeiführte, hat derselbe ausnahms- 
1) Die oben aufgestellten Grundsätze über culpa wer- 
den für alle solche Fälle gelten, wo absolnte Pro- 
bibitivvorschristen übertreten wurden. Anders wär## 
der vorliegende Rechtsfall zu beurtheilen, wenn das 
neue Polizeistrafgesetzb. auch auf denselben Anwendung 
finden würde indem dasselbe in Art. 149 das Er- 
richten von Selbstgeschossen nicht unbedingt ver- 
bietet, daber künftig in jedem einzelnen Falle zu er- 
wägen sein wird, ob beim Aufrichten von Selbstge- 
schossen an bewohnten oder von Menschen besuchten 
Orten nach den obrigkeitlichen Vorschriften und an 
nicht bewohnten oder nicht besuchten Orten mit der 
im Civilgesetze vorgeschriebenen Umsicht und Auf. 
merksamkeit verfahren wurde.
        <pb n="283" />
        Calpa. Kompensation derselben. Beweis. 263 
weise sogar für den Zufall einzustehen, indem kein 
teiner Casus, sondern ein s. g. casus mixtus vor- 
liegt (Bayer. LR. Thl. IV Kap. 1 §. 20 Nr. 5 
und Anm. Nr. 2 lit. d, Seuffert, Pand. 8. 101 
Nr. 2, Schweppe, röm. Privatr. S. 141). Wenn 
daher der Beklagte sich der Haftbarkeit entledigen 
und von der culpa sich reinigen will, so muß er 
zeigen können, daß die vorausgegangene Handlung, 
das Errichten des Selbstgeschosses, worauf eben seine 
culpa beruht, ihm mit Unrecht zur Last gelegt 
werde. 
Allein in dieser Beziehung gesteht er unum- 
wunden zu, daß er das Stözeschoh in der Ab- 
sicht, ein Raubthier zu tödten, ausgerichtet habe. 
Was er entschuldigend hierüber vorbringt, besteht 
blos darin, daß er das Verbot der Errichtung von 
Legbüchsen, namentlich das Generalmandat vom 30. 
Aug. 1750 nicht gekannt habe, auch in der Gegend 
seines Wohnortes das Aufrichten von Legbüchsen 
herkömmlich gestattet sei. . .. Allein der Beklagte 
kann sich auf eine Unkenntniß der bestehenden Ver- 
bote um so minder berufen, als ihm in der Eigen- 
schaft eines Forstwartes und Jagdinhabers oblag, 
sich mit den auf die Ausübung der Jagd bezüg- 
lichen Verordnungen genau vertraut zu machen. 
Von einer gegentheiligen Observanz im Wohn- 
orte des Beklagten kann eben so wenig eine Rede 
sein, weil absolute Prohibitivgesetze oder Verordnun- 
gen jeder Privatwillkür Schranken setzen und die 
Einführung eines gegentheiligen Herkommens von 
selbst ausschließen. 
Von Erheblichkeit erscheint dagegen der Ein- 
wand, daß der Kläger den Ort, wo das Selbstge- 
schoß angebracht war, absichtlich, um das allenfalls 
getödtete Wild sich zuzueignen, aufgesucht habe. 
In diesem Falle tritt gemäß Bayer. LR. Th. 
IV Kap. 1 §. 25 Nr. 4 und Anm. Nr. 1 lit. d 
vgl. mit fr. 45 S. 4 ad leg. Aduil. (9. 2) der
        <pb n="284" />
        264 Culpa. Kompensation derselben. Beweis. 
Grundsatz ein, daß derjenige, welcher an dem erfolg- 
ten Schaden selbst mit in culpa ist, von dem an- 
deren schuldhaften Theile eine Erstattung des Scha- 
dens nicht verlangen kann. 
Daß aber der Kläger mit in culpa versiren 
würde, wenn er in diebischer, also unerlaubter Ab- 
sicht den gefährlichen Platz aufgesucht, der Legbüchse 
sich genähert und deren Entladen veranlaßt hätte, 
bedarf keiner näheren Auseinandersetzung. 
Da der Kläger das ihm zur Last gelegte ab- 
sichtliche Aufsuchen des fraglichen Platzes ausdrück- 
lich in Abrede gestellt hat, so liegt dem Beklagten 
ob, hierüber Beweis zu führen. 
Weil es sich aber hiebei um eine Absichtlich- 
keit als einen Vorgang im Innern des Menschen 
handelt, so versteht 6 von selbst, daß eine Beweis= 
führung aus sinnlicher Wahrnehmung nicht geschehen 
kann, sondern eine Konjekturalprobe ausreichend er- 
scheint, indem in einem solchen Falle die besondere 
Beschaffenheit der Thatsache aus einzelnen Merkma- 
len und Umständen zu beurtheilen und deren wahre 
Bewandniß durch freie Würdigung aller dieser Um- 
stände zu ergründen ist, daher die Gesetze von den 
sonstigen Regeln des Beweises durch Vermuthungen 
hier eine Ausnahme zulassen, gleichwie das B. LR. 
Th. IV Kap.1 §. 25 und Anm. lit. h bezüglich des 
Betruges annimmt, daß der Beweis hierüber per 
Praesumtiones et conjecturas geschehen könne 
(Seuffert, Komm. üb. d. b. GO. Bd. III S. 226). 
OAGErk. v. 12. Mai 1863 RNr. 7546⅝. 
1 
Entscheidung eines Appellationogerichtes. 
Auch nach bayerischem Landrechte kann selt dem 1. Juli 
1862 ein Reugeld nicht gefordert werden, welches in einem 
Vertrage über die Veräußerung von Immobilien versprochen 
wurde, wenn über diesen Vertrag eine notartelle Urkunde 
nicht errichtet ist. 
Am 20. Febr. 1863 wurde an einem Orte
        <pb n="285" />
        Not.-Ges. Art. 14. Reugeld. Bayer. Recht 265 
und von Personen, welche der Herrschaft des baye- 
rischen Landrechtes unterworfen sind, über ein bäuer- 
liches Anwesen ein Kaufvertrag außergerichtlich aber 
schriftlich abgeschlossen und darin für den Fall des 
Rücktrittes vom Vertrage ein Rengeld von 200 fl. 
bedungen. Der Käufer weigerte sich, den Vertrag 
vor dem Notare errichten zu lassen und ihn zu hal- 
ten. Der Verkäufer klagte auf Zahlung des Reu- 
geldes. Die Klage wurde ohne weitere Einleitung 
des Verfahrens abgewiesen und dieser Ausspruch in 
zweiter und letzter Instanz aus nachstehenden Grün- 
den bestätigt: 
Kläger verkennt nicht, daß der Kaufvertrag, in 
so weit er das Immobile betrifft, dem die Er- 
füllung verweigernden Käufer gegenüber nicht zur 
Geltung gebracht werden könne, glaubt aber, daß 
laut der Über den Kauf errichteten Privaturkunde 
vom 20. Febr. 1863 sein Anspruch auf das darin 
bedungene Reugeld von 200 fl. zu Recht bestehe. 
Nach den Regeln der Interpretation (LR. 
Th. 1 Kap. 1 §F. 9) fragt es sich daher vor Allem: 
1) Ob der Wortlaut des Art. 14 des Not.= 
Ges. eine Auslegung im Sinne des Appellanten 
zuläßt? Diese Frage ist dahin zu beantworten, daß 
bei der im Art. 14 für den Mangel notarieller Be- 
urkundung statuirten Nichtigkeit nirgendwo eine Aus- 
scheidung nach einzelnen Bestandtheilen des Vertra- 
ges, insbesondere nach Haupt= und Nebenverab- 
redungen gemacht ist, daß vielmehr der Gesetzgeber 
diese Folge der Nichtigkeit für notariell nicht beur- 
kundete Verträge angedroht hat nicht blos, inso- 
weit sie sich auf Besitzveränderung und Eigenthum 
an Immobilien beziehen, sondern allgemein für alle 
Verträge, welche solche Objekte betreffen. 
Der Wortlaut des Gesetzes spricht also ent- 
schieden gegen die Auslegung, welcher im Wege der 
Berufung Eingang verschafft werden will. 
2) Aber auch die ratio legis steht dieser Aus-
        <pb n="286" />
        266 Not.-Ges. Art. 14. Rengeld. Bayer. Recht. 
legung entgegen. Auögesprochener Zweck der frag- 
lichen Gesetzesbestimmung (vgl. Verhdl. d. K. d. 
Abgeordn. v. 1851 Beil.-Bd. 1 S. 31) ist es 
nämlich, volle Gewißheit über den wahren und 
ernstlichen Willen der bei solchen Verträgen Bethei- 
ligten herzustellen und weitläufigen, kostspieligen Pro- 
zessen vorzubeugen. Dieser Zweck ist unerreichbar 
und das Gesetz erscheint in dieser Beziehung schon 
von Anfang an illusorisch, wenn notariell nicht be- 
urkundete Verträge über Immobilien insoweit auf- 
recht erhalten werden wollten, als es sich um die 
hiebei vorgegangene Verabredung eines Reugeldes 
handelt. Denn abgesehen davon, daß voraussicht- 
lich die Prozesse über Forderungen von Rengeld 
u. dgl. an Zahl und Umfang den bisherigen kaum 
um ein Beträchtliches nachstehen würden, wäre auch 
die Verabredung eines seiner Größe nach zum Haupt- 
gegenstande des Vertrages in einem nicht ganz un- 
bedeutenden Verhältnisse stehenden Reugeldes voll- 
ständig genügend, um auf denjenigen Kontrahenten, 
welcher von der ihm nach Art. 14 des Not.-Ges. 
zustehenden Befugniß Gebrauch machen wollte, einen 
Zwang auszuüben, so daß er von zwei Uebeln ge- 
rade dasjenige, welches durch das Gesetz beseitigt 
werden wollte, wählen müßte, um dem anderen zu 
entgehen, daß er nämlich einen ohne genügende 
Ueberlegung verabredeten, ihm nachthetligen Vertrag 
über Immobilien abschließen und vollziehen müßte, 
damit er nicht das mit eben so ungenügender Ueber- 
legung versprochene, aber sein Vermögen noch mehr 
beschädigende Reugeld zu erlegen habe. — Die be- 
treffende Bestimmung auf solche Weise ihrer Wirk- 
samkeit zu berauben, lag aber sicherlich nicht in der 
Intention des Gesetzgebers. 
3) Daß die Strafe der Nichtigkeit auch die 
Nebenverabredung wegen Reugeldes treffe, wurde 
zwar bei der Berathung über den entsprechenden 
Art. 13 des ersten Entwurfes eines Not.-Ges. im
        <pb n="287" />
        Not.- Ges. Art. 14. Reugelb. Bayer. Recht. 267 
Jahre 1851 von Seite eines Mitgliedes der Kam- 
mer der Abgeordneten (Stöcker) für bedenklich und 
unzweckmäßig erklärt (Vhdl. d. K. d. Abg. v. 1851, 
Stenogr. Ber. Bd. I S. 295). Es nahm aber 
der k. Ministerialkommissär (Dr. von Kiliani) 
aus den hierüber gefallenen wechselseitigen Bemerk- 
ungen Anlaß, auf den allgemeinen Rechtssatz zu 
verweisen, daß, wenn der Hauptvertrag ungiltig 
sei, nach der Regel: „accessorium sequitur prin- 
cipale“ — auch die Nebenverträge dasselbe Schick- 
sal haben. Der k. Ministerialkommissär hob dabei 
hervor, daß in der Folge Jedermann, der einen 
Vertrag über Immobilien abschließe, im Voraus die 
Ueberzeugung habe, daß bis zur notariellen Ver- 
briefung sein Gegner eben so wenig, wie er, an 
den Vertrag gebunden sei. 
Hienach darf als feststehend angenommen wer- 
den, daß die Aufrechthaltung der einem solchen nich- 
tigen Vertrage über Immobilien einverleibten Ver- 
abredung eines Reugeldes nicht im Sinne des Ge- 
setzentwurfes und der Kammerbeschlüsse v. J. 1851, 
durch welche der Art. 13 des Entwurfes unverän- 
dert angenommen worden war, gelegen ist. Im 
Jahre 1861 aber kam dieser Art. 13. als Art. 14 
n neuen Entwurfes mit einer einzigen, für unsere 
Frage nicht relevanten Modifikation wieber in Vor- 
“ (Vhdl. d. K. d. Abgeordn. v. J. 1861 Beil.= 
VI S. 169). 
Dabei rIoo, die im Jahre 1851 angeregten 
Bedenken nicht für erheblich genug erachtet, um 
eine Beschränkung bezüglich der Nichtigkeitsfolge ein- 
treten zu lassen. Als Referent wurde in der K. d. 
Abgeordn. gerade dasjenige Mitglied (der Abgeordnete 
Paur) aufgestellt, welcher i. J. 1851 auf die 
Anfrage des Abg. Stöcker über den Umfang der 
Nichugleit solcher nicht notariell beurkundeter Ver- 
e erwidert hatte: „er glaube, daß eine Reu- 
kasgeresbn durchaus keine rechtliche Folge haben
        <pb n="288" />
        268 Not.-Ges. Art. 14. Reugeld. Bayer. Recht. 
könne, weil die Nichtigkeit des Hauptgeschäftes sich 
auch auf die solcherweise beigefügte Bedingung er- 
strecke“ (Vhdl. d. K. d. Abgeordn. v. J. 1851, 
Sten. Ber. Bd. J S. 295). Der der Kammer der 
Abgeordn. v. J. 1861 von ihrem Ausschusse erstat- 
tete Bericht empfahl das Gesetz und dessen Art. 14 
als eines der wichtigsten im gleichmäßigen Interesse 
des Staates sowohl als der Privaten, und die An- 
nahme in beiden Kammern erfolgte ohne weitere 
Diskussion. 
Unter solchen Umständen rechtfertigt sich die 
weitere Annahme, daß auch bei der Vorlage vom 
Jahre 1861 eine Beschränkung der beim Mangel 
notarieller Beurkundung von Verträgen über Immo- 
bilien eintretenden Nichtigkeit auf den Hauptvertrag 
mit Ausnahme der Nebenverabredungen über Kon- 
ventionalstrafen weder von der Regierung beabsich- 
tigt, noch im Sinne der Beschlüsse der Uübrigen Ge- 
setzgebungsfaktoren gelegen war. 
4) Endlich ist über die Frage, ob neben der 
Bestimmung des Art. 14 des Not.-Ges. die Vor- 
schrift des LR. Th. IV. Kap. 1 8. 6 Nr. 2 fort- 
bestehe: daß bei Handlungen, welche gesetzlicher Vor- 
schrift gemäß verbrieft werden sollten, gleichwohl 
aber nicht verbrieft wurden und deswegen nichtig 
sind, wenigstens die Verabredung eines Pönfalles 
aufrecht erhalten bleibe, — Folgendes zu bemerken. 
Nach dem Grundsatze: lex posterior derogat 
priori — gebührt dem Notariatsgesetze, als dem 
neueren, der Vorrang. Dieser Vorrang könnte ihm 
nach dem Satze: lex posterior generalis non 
derogat legi priori speciali nur dann streitig ge- 
macht werden, wenn die landrechtliche Vorschrift als 
lex specialis betrachtet und nicht zugleich die Ab- 
sicht des neueren Gesetzes als auf die Aufhebung 
desselben gerichtet angesehen werden müßte. Dabei 
ist aber zu erwäggen „daß, wie oben 
gezeigt wurde, die Vorschrift des LR. mit dem
        <pb n="289" />
        Not.-Ges. Art. 14. Reugeld. Bayer. Recht. 269 
Wortlaute und Geiste des Not.-Ges. Art. 11 nicht 
im Einklange steht, ihr geradezu entgegensteht, daß 
sie daher auch unter die Bestimmung des Not.-Ges. 
Art. 150 Abs. 2 fällt, wonach alle dem Not.-Ges. 
entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen aufge- 
hoben sind. 77. 
NBAGErk. v. 27. Juni 1863 RMr. 2200 
BGStrbg. 
Nachschrift des Herausgebers. Bei Ein- 
lösung der oben S. 63, 64 in der Note und S. 247 
Note 1 gegebenen Versprechungen bleibt nach dem, 
was inzwischen in den Mittheilungen S. 193 ff. 
und S. 244 ff., dann in der vorstehenden ausge- 
führt ist, wenig zu sagen übrig. 
Die in Nr. 1 oben stehender Entscheidungs- 
gründe ausgesprochene Ansicht, daß schon der Wort- 
laut des Art. 14 des Not.-Ges. unsere Frage ent- 
scheide, wird sich wohl nicht halten lassen. Indem 
der Gesetzgeber so allgemeine Worte wählte, als er 
im Art. 14 gebrauchte, ließ er wohl die Frage un- 
bestimmt, ob sich die Nichtigkeit auf die Hauptbere- 
dung, auf die das Eigenthum an Immobilien w. 
direkt betreffenden Vertragsbestimmungen beschränke, 
oder auch auf Nebenberedungen erstrecke, welche sich 
nur mittelbar auf das Immobile beziehen. 
Diese Frage fällt daher der s. g. logischen Inter- 
pretation, der Beurtheilung des Gesetzes nach seinem 
Geiste und Zwecke anheim. 
Dabei dürfte auf die Verhandlungen der Kam- 
mern von 1851 allerdings Gewicht zu legen sein. 
Der Abgeordnete Stöcker hat damals erklärt, er 
könne dem Art. 13 (nun 14) nur dann zustimmen, 
wenn die der notariellen Beurkundung vorhergehende 
Verabredung des Vertrages dadurch vor dem ein- 
seitigen Rücktritte sicher gestellt werden könne, daß 
man ihr eine Reugeldsstipulation mit Wirksamkeit 
beifügen dürfe. Es ist nun sehr zu beachten, daß
        <pb n="290" />
        270 Not.-Gef. Art. 14. Reugeld. Bayer. Recht. 
dieser Ansicht Stöcker's von keiner Seite zugestimmt 
wurde und es läßt sich hienach wohl annehmen, 
Regierung und Kammern hätten die von Herrn 
Stöcker gewünschte Hinterthüre nicht öffnen wollen. 
Allerdings wird diese Unterstellung wieder eini- 
germaßen zweifelhaft dadurch, daß Stöcker mit sei- 
ner Meinungsäußerung zugleich die Frage an die in 
der Kammer befindlichen Juristen verband, was denn 
wegen der von ihm für nützlich gehaltenen Giltigkeit 
der Reugeldstipulation Rechtens sei (Verh. d. K. d. 
Abg. v. 1851, Stenogr. B. Bd. 1 S. 295), und 
daß die Meinungen hierüber nicht vollkommen 
zusammenstimmten. Der Abg. Paur (a. a. O.) 
erklärte die Nebenberedung für eben so ungiltig, als 
den Hauptvertrag, dagegen war Morgenstern der 
Ansicht, das Reugeld könne als Entschädigung 
(2) gefordert werden (a. a. O. S. 296 f.), und 
Ministerialkommissär von Kiliani stimmte zwar 
der Meinung Paur's bei, doch mit einigen Limito= 
tionen, verwahrte sich aber dagegen, daß die Meinungs- 
dußerungen der Juristen über diese Frage als maßgebend 
für die Gerichte anzusehen seien (a. a. O. S. 297 f.). 
Immerhin wird man daher um weitere Inter- 
pretationsmittel sich umsehen dürfen, diese aber auch 
reichlich dorin finden, daß bestimmt ausgesxrochene 
und allseitig anerkannnte Zwecke der gesetzlichen Be- 
stimmung des Art. 14 sind: Rechtssicherheit, Ver- 
minderung der Prozesse, Verhütung nicht genugsam 
überdachter (insbesondere in den Wirthshäusern ab- 
geschlossener) Veräußerungen von Immobilien. Alle 
diese Absichten des Gesetzgebers würden aber offen- 
bar fast vollständig vereitelt, wenn man durch Ge- 
stattung der Klagbarkeit für die Reugeldstipulation 
gegen den von der unverbrieften Verabredung Zu- 
rücktretenden einen indirekten Zwang zuließe. 
Ueber die letzterwähnten Folgerungen ex ratione 
legis scheinen denn auch alle Simmen einig. Wenn 
demungeachtet die fortdauernde Wirksamkeit der
        <pb n="291" />
        Not.-Ges. Art. 14. Reugeld. Bayer. Recht. 271 
unverbrieften Immobiliarverträgen beigefügten Reu- 
geldstipulation nach bayerischem Rechte vertheidigt 
wird, so geschieht dieß auf dem Grunde des LR. 
Th. IV Kap. 1 §. 6 Nr. 2 und es gestaltet sich da- 
her die Frage so, ob diese Bestimmung auch auf die 
Fälle zu beziehen sei, für welche durch Art. 14 des 
Not.-Ges. die Verbriefung für nothwendig erklärt 
wurde; erst, wenn dieß bejaht wird, kann die Frage 
entstehen, ob die Bestimmung des LR. a. a. O. 
nicht für die Fälle des Art. 14 des Not.-Ges. als 
aufgehoben zu betrachten sei. 
Nun dürfte aber schon die Vorfrage zu vernei- 
nen sein. Denn die Worte des Landrechtes von 1786: 
„oder in den Rechten verordnet wird“ — beziehen sich 
und konnten sich beziehen nur auf jene Fälle, für 
welche nach damals geltendem Rechte schriftliche Er- 
richtung der Verträge vorgeschrieben war. Wo ein 
neues Gesetz für gewisse Verträge eine bestimmte 
Form der Errichtung unter Strafe der Nichtigkeit 
vorschreibt, da ist die Frage, wie weit sich die Nich- 
tigkeit erstreckt, lediglich nach dem neueren Gesetze 
zu beurtheilen, und eine Entscheidung derselben nach 
Regeln, welche ein älteres Gesetz für andere, nur 
ähnliche, nicht gleiche Fälle aufstellt, wäre höchstens 
dann zulässig, wenn weder der Wortlaut noch der 
Geist des neuen Gesetzes für die Beantwortung der- 
selben irgend einen Anhaltspunkt gewährte. Dieser 
Fall tritt aber bei dem Art. 14 des Not.-Ges., wie 
oben gezeigt wurde, nicht ein. 
Jedenfalls müßte die Bestimmung des LMR. 
a. a. O. als in Bezug auf Art. 14 des Not.-Ges. 
aufgehoben gelten, wie am Schlusse des oben mit- 
getheilten Erkenntnisses ausgeführt ist. Dem Art. 150 
des Not.-Ges. die derogirende Kraft zu versagen, 
dafür bildet weder die Rechtsregel: lex posterior 
generalis non derogat legi speciali priori — 
noch der Umstand einen zureichenden Grund, daß 
das LR. a. a. O. eine civilrechtliche Bestimmung
        <pb n="292" />
        272 Not.-Ges. Art. 14. Reugeld. Bayer. Recht. 
enthält. Denn jene Rechtsregel kommt da nicht 
zur Anwendung, wo die Aufhebung des älteren Ge- 
setzes im neueren ausgesprochen ist, wie es im 
Art. 150 des Not.-Ges. dadurch geschah, daß alle 
dem Not.-Ges. entgegenstehenden Gesetze aufgehoben 
wurden. Bezüglich des anderen Bedenkens aber ist 
hervorzuheben, daß sich, wie die Verhandlungen über 
den Entwurf v. J. 1851 fast auf jeder Seite ent- 
nehmen lassen, der Gesetzgeber vollkommen bewußt 
war, er treffe durch das Not.-Ges., insbesondere 
dessen Art. 14 weitgreifende civilrechtliche Bestim- 
mungen; es muß daher die clausula derogatoria 
des Art. 150 sich auch auf cipvilrechtliche Bestim- 
mungen älterer Gesetze beziehen. 
Endlich ist noch darauf zu verweisen, daß bei 
Berathung des Not.-Ges. allseitig anerkannt wurde, 
es solle durch dasselbe in den von ihm normirten 
Rechtsmaterien Gleichheit des Rechts für das ganze 
diesseitsrheinische Bayern geschaffen werden. Mit 
diesem Zwecke des Gesetzes verträgt sich aber durch- 
aus nicht eine Auslegung desselben, nach welcher 
in der einen Hälfte des Königreiches diesseits des 
Rheines die im Art. 14 vorgeschriebene Nichtigkeit 
sich auf die Nebenberedung des Pönfalles erstreckt, 
in der anderen Hälfte aber diese von der Nichtigkeit 
nicht betroffen wird. 
Dabei wird aus eben diesem Grunde gefordert 
werden müssen, daß sowohl da, wo gemeines, als da, 
wo bayerisches Recht gilt, die zur Umgehung des Art.14 
dienende Hinterthüre des Pönfalles nicht nur halb, 
sondern ganz vermauert werde, daß also nicht unter- 
schieden werde, ob die Reugeldstipulation mit dem 
Hauptvertrage verbunden, oder davon getrennt wird. 
Eben darum wird der Ausführung oben S. 242 ff. über 
die Unzulässigkeit der Rückforderung des bereits be- 
zahlten Reugeldes auch für das bayerische Recht- zu- 
zustimmen sein. 
Redali.: Dr. Steppet. Verl.: Valm 4 Enke S# Ente) 
in Erlangen. Druck von Junge 4 Soh
        <pb n="293" />
        Samstag den 5. September 1863. 28. Jahrgang. M 18. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inbalt: 8 Kebre. von den Hanrischen erionen. — An den im Gewerbe 
1825 A 2 u. 3 gelogenen Lometenieren "¾l“ 
6rN ben Pe e 1 1861 und die Vollzugsverordnung v 
3 2 nichts geändert. Aui gerichts bekannte Thatsachen kann 50 
auch in böberer Innt noch mit Erfolg bezogen werden. — Zur 
Lehre von der Hberatio legatn. 
Zur Lehre von den juristischen Personen. 
Vgl. Bd. VII S 200; Bd. XV S. 124 Note 2 und S. 253 
N XVIII S. 363 Nr. 3 u. Note 1; Bd. XXII S. 47 Nr. 
Ein charakteristisches Merkmal unserer Tage sind 
die zahlreichen Vereine, welche allenthalben zu den 
verschiedenartigsten Zwecken, besonders zu mildthätigen, 
in's Leben treten. Ziehen diese Assoziationen zwar 
zunächst in sozialpolitischer Hinsicht die Auf- 
merksamkeit auf sich, so ist doch auch deren recht- 
liche Natur nicht ohne Interesse, zumal die für 
die Existenz derartiger Gesellschaften bedeutungsvolle 
Frage: ob denselben juristische Persönlichkeit 
zukomme, weder in der Theorie noch in der Praxis 
eine gleichförmige Beantwortung gefunden hat. 
Darum mag nachstehende, ausführlich motivirte 
Entscheidung des Bezirksgerichtes M. hier eine 
Stelle finden. Sie erging auf die gegen eine Ver- 
fügung des Stadtgerichtes M. als Hypothekenamt 
gerichtete Beschwerde eines „Vereines für Unter- 
Apung hilfsbedürftiger aus den Krankenhäusern der 
Stadt M. entlassener Rekonvaleszenten“, durch welche 
der Antrag dieses Vereines, ihn als Eigenthümer 
eines von ihm in einer Vorstadt von M. erkauften 
Gartenanwesens im Hypothekenbuche einzuschreiben, 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="294" />
        274 Zur Lehre von den juristischen Personen. 
in der Erwägung zurückgewiesen wurde, daß diesem 
Vereine die zum selbständigen Erwerbe von Grund- 
besitz erforderliche Rechtsfähigkeit wegen Mangels 
der Verleihung von Korporationsrechten nicht zu- 
stehe. — Die Gründe des abändernden Erkennt- 
nisses sagen: 
„Der in Rede stehende Verein ist allerdings nur 
ein, Wohlthätigkeitszwecke verfolgender Privatverein, 
in's Leben gerufen durch den konstituirenden Willen 
seiner Gründer unter polizeilicher Genehmigung des 
Staates; allein es läßt sich nicht verkennen, daß 
demselben nach seinem Zwecke und seinen Satzungen 
korporative Tendenz innewohnt, daß er sich 
nach Außen als ein selbständiges, von den einzelnen 
Vereinsmitgliedern völlig verschiedenes Rechtssubjekt 
gerirt. 
Dem es handelt sich im vorliegenden Falle 
um einen Verein, der Vermögen besitzt und verwen- 
det, an dem die Mitglieder weder Theil haben, 
noch haben wollen, welches sie vielmehr ausschließend 
der Gesammtpersönlichkeit zuschreiben; um einen 
Verein, der durch seine Organe seinen korporativen 
Willen ausspricht, und dessen Fortbestand mit allen 
Rechten und Verbindlichkeiten wider Dritte nicht an 
die Person der ursprünglichen Mitglieder oder deren 
Erben geknüpft ist, sondern dessen Existenz und Per- 
sönlichkeit durch den Austritt der einen und belie- 
bigen Eintritt anderer Mitglieder nicht im Mindesten 
berührt wird; kurz es handelt sich um eine Genossen- 
schaft, welche sowohl von den Mitgliedern selbst als 
auch von Dritten im Rechtsverkehre als das wahre 
Rechtssubjekt betrachtet wird. Auf eine solche Ver- 
bindung können aber die Vorschriften des bayer. 
Landrechtes über den „Kompagnie-Kontrakt“ keine 
Anwendung erleiden, welcher Vertrag in Th. IV 
Kap. VIII §S. 1 dahin definirt wird: „wenn zwei 
oder mehrere mit ihrer Habe oder Mühewaltung
        <pb n="295" />
        Zur Lehre von den juristischen Personen. 275 
auf gemeinschaftlichen Gewinn und Ver- 
lust in Kompagnie treten.“ — Vielmehr schließt 
ein derartiger Verein alle jene Merkmale in sich, 
welche die Gesetze von einer universitas aufstellen, 
und muß sohin folgerichtig auch dem Eingangs er- 
wähnten Vereine die Eigenschaft einer „juristischen 
Person“ vindizirt werden (corpus personae vice 
fungitur). — Blunts "7 deutsches Privat= 
recht B. 1 S. 40 S. 157—160; Schüler über 
Genossenschaften m den 2 Abhandl. u. Rechts- 
fällen v. Ortloff 2c. Bd. I S. 249, 256, 260; 
Unger zur Lehre von den jurist. Personen in der 
kritischen Ueberschau Bd. VI Nr. 9 S. 148, 172, 
179; Meyscher in der Ztschr. f. deutsches Recht 
Bd. XIIl Nr. . 2. 
Die Vorinltun glaubt zwar, daß der fragliche 
Verein als juristische Person nicht betrachtet wer- 
den dürfe, weil er nicht nach gesetzlicher Vorschrift 
von der Staatsgewalt für eine solche ausdrücklich 
erklärt worden. 
Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet 
werden. 
Der Text des bayer. Landrechtes enthält dar- 
über, daß eine juristische Person vom Staate als 
solche autorisirt sein müsse, keine ausdrückliche 
Vorschrift; nur die Anmerkungen zu Th. V Kap. 
XXX F§F. 3 lit. a bemerken: „zur Errichtung einer 
Kommunität ist nicht nur allseitiger Interessenten 
Konsens, sondern auch die landebherrliche Bewillig- 
ung vonnöthen, denn obwohl der Hauptzweck nur 
au den Nutzen der Kommunität gerichtet ist, so 
kann doch dem Staate selbst leicht Schaden und 
Unheil dadurch zuwachsen, weswegen jeder Landes- 
herrschaft daran liegt, daß ohne ihr Wissen und 
Willen keine neue Kommunität aufkomme.“ Allein 
hieraus kann für die unterrichterliche Anschauung 
nichts gefolgert werden. Deun für's Erste sind die 
*
        <pb n="296" />
        276 Zur Lehre von den juristischen Personen. 
Anmerkungen zum bayer. LR. nicht mit Gesetzes- 
kraft versehen und kann den Annotationen zu Th. V 
selbst als Interpretationsquelle eine nur unterge- 
ordnete Bedeutung eingeräumt werden, weil sie 
eines Textes entbehren. 
Für's Zweite ist in der angezogenen Stelle mit 
keiner Sylbe erwähnt, daß bei Korporationen die 
spezielle staatliche Ertheilung der juristischen Per- 
sönlichkeit „als solcher“ nothwendig sei, sondem 
nur bemerkt, daß bei Errichtung jeder Kommnmität 
aus staatspolizeilichen Motiven die landesherrliche 
Bewilligung vonnöthen sei. Endlich ist der Grund, 
warum nach jener Stelle Bewilligung des Landes- 
herrn nachgesucht werden muß, wie oben angedeutet, 
ein ausschließend politischer, „weil doch dem 
Staate selbst leicht Schade und Unheil 
durch eine Korporation zuwachsen kann.“ 
Dieser aus einer freiesten Assoziation dem Staate 
leicht drohenden Gefahr ist jedoch in dem — von 
dem fraglichen Vereine aktenmäßig nicht unbeachtet 
gelassenen Gesetze vom 26. Februar 1850 über Ver- 
sammlungen und Vereine in entsprechender Weise 
vorgebeugt; hiedurch aber die rechtliche Lage der 
Sache und der Stand der kontrovertirten Frage jetzt 
ein völlig anderer als zur Zeit der Emanation der 
Marimilianeischen Gesetzbücher. 
Aber auch die Kompetenzverordnung vom 27. 
März 1817 §. 41 (Reggs.-Bl. S. 258), dam 
§. 32 der II. Verf.-Beilage und §. 19 lit. i des 
Anhangs II hiezu, sowie die Vorschrift des bayer. 
LR. Th. III Kap. 1 §. 3 Nr. 4 und die Anmerk- 
ungen zu Th. III Kap. III §S. 12 Nr. 3 lit. e 
sind für Entscheidung des gegebenen Falles ohne 
durchgreifenden Belang. 
Denn während die zuerst angeführten Bestimm- 
ungen offenbar rein administrativer und politischer
        <pb n="297" />
        Zur Lehre von den furistischen Personen. 277 
Natur sind, ist in der angezogenen Landrechtsstelle 
blos die Erbunfähigkeit „unzulässiger 
Kollegien und Konfraternitäten benebst den Mendi- 
kanten-Klöstern“ ausgesprochen. 
Nun sagen zwar die Annotationen am oben 
angeführten Orte: „unzulässige das ist solche Kol- 
legia, Korpora oder Konfraternitäten, welche von 
der Landesherrschaft nicht spezialiter approbirt 
und privilegirt, sondern nur privata autho- 
ritate errichtet sind, können ebenfalls keine bona 
vel jura, folglich auch keine Erbschaft erlangen,“ — 
und könnte es hienach den Anschein gewinnen, daß 
jene Korporationen und Vereine, welche nicht auch 
specialiter landesherrlich privilegirt sind, nach 
bayer. LR. überhaupt als juristische Personen nicht 
betrachtet werden dürfen. 
Allein bei Würdigung dieser Stelle ist nicht 
unberücksichtigt zu lassen: 
daß dieselbe lediglich in den Anmerkungen 
Aufnahme gefunden hat, welche sich, wie oben be- 
merkt, gesetzlicher Geltung nicht erfreuen, daß 
die Anmerkungen ohne jede Begründung den im 
Texte gebrauchten Ausdruck: „unzulässig“ d. i. vom 
Staate nicht zugelassen, verboten, unerlaubt, illi- 
citum in „nicht spezialiter approbirt und privi- 
legirt" umwandeln, 
daß fraglicher Passus, welcher nach seiner 
Stellung im landrechtlichen Systeme nur neben- 
her und lediglich bezüglich der Erbfähigkeit 
der juristischen Personen gedenkt, mit jener Stelle, 
welche von denselben ausschließend handelt 
(Anmerk. zu Th. V Kap. XXX F. 3 lil. a), nicht 
im Einklange steht, indem in letzterer lediglich die 
landesherrliche Bewilligung gefordert wird, an 
deren Stelle nach obiger Deduktion die Vorschriften 
des Vereinsgesetzes getreten sind,
        <pb n="298" />
        278 Zur Lebre von den juristischen Personen. 
und daß endlich nach allgemeinen Rechtsbegriffen 
eine nicht unzulässige d. h. erlaubte Gesellschaft, wenn 
sie nur als eine Person rechtlich gedacht werden 
kann, zu ihrem Auftreten im Rechtsleben ebenso- 
wenig eines Privilegs bedarf, wie ein natürlicher 
Mensch. 
Stellen sich aber einem Passus der Anmerkungen 
so gewichtige Bedenken entgegen, so können die in 
dieselbe aufgenommenen Worte „Specialiter pri- 
vilegirt“" — nicht als bestimmende Gesetzesvorschrift 
in die Wagschale fallen, zumal die Anmerkungen 
von Kreittmayr, welcher bekanntlich eine Reihe von 
Gesetzen mit Erläuterungen verfaßte, nicht immer 
die nöthige Präzision des Ausdruckes an den Tag 
legen. 
Ueberdies ist der oben mitgetheilte Satz der 
Anmerkungen nichts Anderes als eine freie Ueber- 
setzung der unmittelbar nach jenem Satze von Kreitt- 
mayr selbst allegirten Belegstelle Const. 8 de hered. 
instit. (6, 24), welche bestimmt, daß eine juristi- 
sche Person ohne spezielles Privilegium nicht erben 
könne. Diese gemeinrechtlich zudem bestrittene Vor- 
schrift (vgl. Arndts, Pand. Aufl. 3 S. 720 Note 3; 
Seuffert, Pand. Aufl. 3 Bd. 3 S. 125) hat 
jedoch mit der hier der richterlichen Lösung unter- 
breiteten Frage nichts gemein. Vielmehr läßt sich 
aus jener Kodexstelle ableiten, daß eine erlaubte 
Genossenschaft zu ihrer Existenz keines staatlichen 
Privilegs bedarf. 
An der Hand dieser Erörterungen gelangt man 
zu dem Ergebnisse, daß die spezielle Ertheil- 
ung der juristischen Persönlichkeit Seitens 
des Staates bei Vereinen, wie der fragliche, nach 
bayerischem Rechte nicht nöthig ist, vielmehr die- 
selben auch ohne jene Genehmigung, insoferne 
sie den Bestimmungen des bayer. Vereinsge- 
setzes nachktommen, — auf Grund eines allgemeinen
        <pb n="299" />
        Zur Lehre von den juristischen Personen. 279 
Rechtssatzes im Rechtsleben als selbständiges Rechts- 
subjekt Geltung haben. 
Wollte man aber sogar diese Frage als eine 
im bayerischen Civilrechte offene behandeln und nach 
Anleitung des bayer. LR. Th. 1 Kap. I §F. 9, 11 
und 12 auf das subsidiär geltende gemeine Recht 
zurückgreifen, so findet die unterrichterliche Ansicht 
auch in diesem — im Hinblicke auf den gegenwär- 
tigen Stand der Wissenschaft und das heutige Rechts- 
leben — keine ausreichende Unterstützung. 
Die neuere Doktrin hat in gründlicher Erwägung 
des Umstandes, daß die den Ausgangspunkt der 
streitigen Lehre bildenden Stellen des späteren römi- 
schen Rechts: fr. 1 pr. quod cujuscunque univ. 
nomine (3, 1), kr. 1 pr. kr. 2,3 de coll. ct corp. 
(47, 2), fr. 2 de extraordin. Crimin. (47, 11) — 
lediglich davon handeln, daß ungenehmigte Vereine 
verboten und strafbar seien (vgl. Puchta in Weis- 
ke's Rechtslexikon Bd. III S. 76 ff., Puchta, 
Institutionen Bd. 11 S. 294 ff., Göschen, Vor- 
lesungen Bd. 1 S. 204), auf Grund der Quellen 
und eines bis in's Mittelalter zurückgreifenden ein- 
heimischen Herkommens (Schüler a. a. O. S. 
247) das Prinzip aufgestellt, 
daß Vereine mit korporativer Tendenz, öffent- 
liche wie private, gleich natürlichen Personen 
entstehen, daß es also einer besonderen Kon- 
zession der juristischen Persönlichkeit nicht bedarf, 
sondern ein diese Persönlichkeit anerkennender 
Rechtssatz genügt, — 
welche Ansicht auch von der Mehrzahl der älteren 
juristischen Autoren vertreten wird; fr. 1 S. 1 quocl 
cujusc. univ. (3, 4), fr. 20 de reb. dub. (34, 5); 
vgl. die obigen Citate, dann Windscheid, Pan- 
dekten §. 58 S. 130 Note 5, Arndts, Pandekten 
(Aufl. 3) §. 42 S. 44 Note 3, Glück, Kommen-
        <pb n="300" />
        280 Zur Lehre von den juristischen Personen. 
tar B. II S. 62 Nr. 1, Demelius in den Jahr- 
büchern f. Dogmatik Bd. IV S. 130. 
Stellt sich nun, wie für den gegebenen Fall 
Eingangs gezeigt wurde, die juristische Persönlichkeit 
als die begrifflich nothwendige Eigenschaft eines Ver- 
eines dar, so ist mit der rechtlich und politisch an- 
erkannten Existenz eines solchen Vereines auch schon 
implizite seine Korporationsqualität anerkannt, da er 
ja nur als Korporation rechtlich gedacht werden kann, 
und die Anwendung der im bayer. LR. Th. IV 
Kap. VIII S. 2, 11 gegebenen Sozietätsregeln auf 
derartige Vereine geradezu juristisch unmöglich ist. 
Hiedurch findet aber zugleich der Satz seine Be- 
ründung, daß jede Gesellschaft, welche als ideales 
Rechtesühjert nach Außen auftritt, vom Rechte als 
Person anerkannt wird; vgl. Unger a. a. O. 
S. 152 
Zugleich geht aus Obigem hervor, daß die 
Ansicht der Vorinstanz, es müßten einer Vereinigung 
erst die Rechte einer juristischen Person ertheilt wer- 
den, um als solche Leben zu haben, urrichtig ge- 
nannt werden muß. Es handelt sich hier nicht um 
besondere, einer Verleihung bedürfende Rechte, son- 
dern darum, ob eine Gesellschaft als die ideale Ein- 
heit der Gesammtheit ihrer Glieder erscheine oder ob 
die Persönlichkeit fortwährend und ausschließend in 
den einzelnen Mitgliedern ruhe; dies kann aber blos 
aus dem Wesen und der Einrichtung der betreffenden 
Gesellschaft selbst beurtheilt werden. — 
Der Unterrichter hat in seinem Beschaffenheits- 
berichte auch noch hervorgehoben, daß nur den vom 
Staate als Rechtssubjekten anerkannten Korporatio= 
nen die restitutio in integrum schützend zur Seite 
stehe; derselbe hat jedoch hiedurch mit der zur Ent- 
scheidung vorliegenden Frage: ob der mehrgedachte 
Unterstützungsverein ein selbständiges Rechtssubjekt 
bilde, — eine zweite von ersterer ganz unabhängige
        <pb n="301" />
        Zur Lehre von den juristischen Personen. 281 
vermengt, nämlich die: ob sich alle juristischen 
Personen der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand zu erfreuen haben? — Nach- 
dem eine Lösung dieser Frage hier nicht geboten 
ist, kann von derselben füglich Umgang genommen 
werden. 
Dem vorerwähnten Grundsatze der Doktrin, 
welcher mit dem Rechtsbedürfnisse unserer Tage in 
vollstem Einklange steht, ist aber nicht nur die Recht- 
sprechung gefolgt (vgl. Schüler a. a. O. S. 251, 
Unger a. a. O. S. 182, 187 und ein AEGErk. 
vom 16. Juli 1856), sondern auch die deutsche 
Gesetzgebung, da es als Ausdruck der gegen- 
wärtigen Rechtsanschauung gelten muß, wenn das 
deutsche Handelsgesetzbuch in richtiger Erkenntniß des 
Wesens der Korporationen bestimmt: 
Art. 208 Abs. 1: Aktiengesellschaften könnensnur 
mit staatlicher Genehmigung errichtet werden; 
Art. 213 Abs. 1: Die Aktiengesellschaft als 
solche hat selbständig ihre Rechte und 
Pflichten; sie kann Eigenthum und andere ding- 
liche Rechte an Grundstücken erwerben, sie kann 
vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Vgl. auch Art. 111 Abs. 1 a. a. O., dann Bluntk- 
schli, deutsche WO. in v. Dollmann's Gesetz- 
gebung d. Königr. Bayern Th. 1 B.1 S. 17 Nr. 5. 
Endlich muß noch darauf hingewiesen werden, 
daß mit vorstehender Ansicht die frühere Praxis des 
hiesigen Hypothekenamtes in vollster Uebereinstimmung 
steht, indem notorisch die Gesellschaft Museum, die 
zahlreichen Kinderbewahranstalten, die Krippenan- 
stalten und andere Vereine zu wohlthätigen Zwecken 
in den öffentlichen Büchern des hiesigen Stadtge- 
richtes als Besitzer vorgetragen sind. 
Aus diesen Erwägungen konnte in zweiter In- 
stanz dem vom Erstrichter ausgesprochenen Abweis- 
ungsmotive nicht beigetreten werden.“ 
—–— E.
        <pb n="302" />
        282 Gewerbstreitigkeiten. Kompetenz. 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes fär VWayern 
« rechts des Kheines. 
1. 
An den im Gewerbsgesetze v. J. 1825 Art. 10 Ziff. 2 u. 3 
gezogenen Kompetenzgrenzen ist durch den Landtagsabschied 
von 1861 und die Vollzugsverordnung v. J. 1862 nichts 
geändert. 
Hierüber sagen oberstrichterliche Entscheidungs- 
gründe in einer Rechtssache, in welcher der Umfang 
eines Realgewerbes streitig war, Folgendes: 
Im Landtagsabschiede vom Jahre 1861 Ab- 
schnitt III S. 24 ist lediglich die baldige Erlassung 
einer den gegenwärtigen Zeitverhältnissen angemesse- 
nen, Gewerbeordnung verheißen, welche Zusage in 
der Instruktion zum Vollzuge der gesetzlichen Grund- 
bestimmungen über daß Gewerbswesen vom 21. April 
1862 ihre Erledigung gefunden hat. Durch die- 
selbe wurde jedoch an dem genannten Gewerbsge- 
setze selbst nichts geändert. Auch diese Instruktion 
hat in §. 114 die Kompetenz der Gerichte und Ad- 
ministrativbehörden ganz im Geiste und Sinne des 
Gew.-Ges. Art. 10 Ziff. 2 u. 3 festgehalten und 
anerkannt, daß Streitigkeiten bei Realgewerben, bei 
welchen der Klagegrund auf einem privatrechtlichen 
Titel beruht, zur Entscheidung des ordentlichen Ci- 
vilrichters sich eignen. Wenn dann weiter gesagt 
ist, daß alle anderen Gewerbsstreitigkeiten, insbe- 
sondere Streitigkeiten über den Besitz und Umfang 
der Gewerbsbefugnisse polizeilich zu erledigen seien, 
so können hieraus Beschwerdeführer deshalb keinen 
günstigen Erfolg ableiten, weil dem bestrittenen rea- 
len Gewerbsumfange ein privatrechtlicher Titel un- 
terstellt ist. 
OAGErk. v. 2. Juni 1863 Reg.-Nr. 806 
77.
        <pb n="303" />
        Beziehung auf Notorietät in höherer Instanz. 283 
2. 
Auf gerichtsbekannte Thatsachen kann sich auch in höherer 
nstanz noch mit Erfolg bezogen werden. 
Vgl. Bd. VII S. 61, 396, Bd. XVIII S. 188, Bd. XXIII S. 170. 
Die Beklagte hatte den Beweis der Zahlung 
zu liefern. Nach durchgeführtem Beweisverfahren 
erkannte die erste Instanz auf den Erfüllungseid. 
Auf Berufung des Klägers wurde das Erkenntniß 
der I. Instanz dahin abgeändert, daß Kläger den 
Haupteid zu leisten habe. Nun ergriff die Beklagte 
die Revision. In der Revisionsschrift bezog sich die- 
selbe auf Hypothekenprotokolle und auf einen 
Eintrag in das Hypothekenbuch, von welchen Akten- 
stücken in den vorigen Instanzen nirgends Gebrauch 
gemacht war, und legte Abschriften bzw. Auszug bei. 
Der oberste Gerichtshof ließ die erste Instanz 
anweisen, die Originalien der Protokolle von dem 
betr. Hypothekenamte zu erholen, sie an einer Tag- 
fahrt beiden Theilen, dem Kläger unter dem Präju- 
dize der Agnition vorzulegen und dann die Akten 
mit den Erklärungen der Parteien wieder einzusenden. 
Nachdem dieß geschehen war, erkannte der oberste 
Gerichtshof nach der primären Revisionsbitte der 
Beklagten auf Entbindung derselben von der Klage, 
und sagte in den Gründen: 
Es wirft sich zunächst die Frage auf, ob die 
von der Verklagten erst in ihrer Revision in Bezug 
genommenen Urkunden jetzt, nachdem das Beweis- 
verfahren in I. Instanz längst geschlossen ist und 
die Sache bereits in der III. Instanz sich befindet, 
noch berücksichtigt werden dürfen. Der Kläger, dem 
in Folge dießgerichtlichen Auftrags obige Urkunden 
in den Originalen vorgelegt wurden und der sie mit 
dem Bemerken, daß er in formeller Beziehung nichts 
gegen dieselben zu erinnern habe, anerkannt hat,
        <pb n="304" />
        284 Beziehung auf Notorietaͤt in höherer Instanz. 
bestreitet die Zulässigkeit dieser nachträglichen Berück- 
sichtigung, jedoch ohne haltbaren Grund. 
Die oben bezeichneten Protokolle lassen entneh- 
men, daß sie vom LG. P. als Hypothekenamt auf- 
genommen wurden und daß sowohl der Kläger als 
die Verklagte bei deren Aufnahme gegenwärtig wa- 
ren und bei der Verhandlung mitwirkten. Der In- 
halt dieser Protokolle bildet somit ein Notorium für 
beide Theile und kann und muß vom Richter be- 
nützt werden, sobald er von einer Partei allegirt 
wird, ohne Rücksicht darauf, in welchem Stadium 
des Prozesses sich die Sache befindet. GO. Kap. XII 
S. 5, Kap. XIV 8. 2 und Anm. dazu lit. d. 
Es handelt sich hier nicht um ein Novum im 
Sinne der G. Kap. XV §. 5 Nr. 8, dessen Exi- 
stenz und kürzlich erfolgte Entdeckung von der be- 
treffenden Partei erst zu beweisen wäre, sondern um 
Thatsachen, welche der Richter von Amtswegen be- 
rücksichtigen muß, sobald sie zu seiner Kenntniß kom- 
men, und ist im vorliegenden Falle auch der Be- 
stimmung der G. Kap. XV g. 7 Nr. 9 Genüge 
geschehen, indem Probat von jenen Urkunden in 
Keunntniß gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, 
sich darüber zu äußern, wodurch bisher noch uner- 
örterte, aus Amtsakten ersichtliche Punkte der Noth- 
durft nach instruirt erscheinen 
Durch die Vorakten und die beiden Hypotheken- 
protokolle ist somit voller Beweis darüber geliefert, 
daß Kläger vollständig befriedigt ist, und mußte 
daher die Beklagte von der Klage entbunden wer- 
den. Einem solchen Ausspruche steht nicht entgegen, 
daß die Verklagte gegen das Erkenntniß l. Instanz, 
welches ihr den Erfüllungseid auferlegte, keine Be- 
rufung erhoben hat. Denn seit Erlassung jenes 
Ausspruches hat sich die Sachlage in Betreff der 
Beweismittel auf die oben als zulässig bezeichnete
        <pb n="305" />
        Legatum liberationis. 285 
Weise so wesentlich verändert, daß jene Eidesauflage 
auf den Sachverhalt nicht mehr paot 
OAGErk. v. 8. Juni 1863. Reg.-Nr. 498/ 
7 
p 
3. 
Zur Lehre von der liberatio legata. 
Gemeines und bayerisches Recht. 
In einem Testamente war von dem Erblasser in 
der erklärten Absicht, damit bezüglich seines Ver- 
mögens kein Zweifel oder wohl gar ein Streit unter 
seinen Erben entstehe, ausdrücklich bestätigt worden, 
daß ihm die N'schen Eheleute Nichts schulden, viel- 
mehr er selbst noch Schuldner derselben sei, indem 
er sie für die ihm gewidmete Wart und Pflege, so- 
wie für die ihm eingeräumte Herberge auf die Zeit 
von 10 Jahren nicht honorirt habe; auf Grund 
dieser Bestimmung wollten die N'schen Eheleute ohne 
Weiteres von den Ansprüchen der betreffenden Erben 
befreit sein, mit welchem Antrage sie erst in dritter 
Instanz aus nachstehenden Motiven durchdrangen: 
Mit der fraglichen Anordnung hat der Testator 
in unzweifelhafter Weise seine Absicht zu Tage ge- 
legt, daß die N'schen Eheleute von Seite seiner Er- 
ben nicht mehr mit Anforderungen aus früheren 
Schuldverbindlichkeiten behelligt werden sollen, er 
hat sich durch die von ihnen erhaltenen Gegenleist- 
ungen mehr als zufriedengestellt erklärt und wollte 
dieser seiner Willensmeinung auch nach seinem Tode 
Geltung verschafft wissen, weshalb er sie seinem Te- 
stamente einverleiben ließ. 
Hier liegen aber alle Voraussetzungen einer libe- 
ratio legata im Sinne des gemeinen Rechts, wel- 
chem sich in dieser Beziehung im Wesentlichen auch 
das bayer. Landrecht in Th. III Kap. VII §S. 14 
anschließt.
        <pb n="306" />
        286 Legatum liborationis. 
Es ist nämlich zum Begriffe eines solchen Le- 
gates keineswegs erforderlich, daß der Erblasser mit 
ausdrucklichen Worten seine Erklärung dahin abgibt, 
daß er seinen Schuldnern die betreffende Forderung 
erlassen oder ihnen dieselbe als Vermächtniß zuwen- 
den wolle. Eine solche streng formelle Erklärung ist 
vielmehr nach Const. 2 comm. de legat. (6, 43) 
bei keiner Gattung von Legaten erforderlich, son- 
dern ist jeder Ausdruck, woraus die Absicht des 
Erblassers, Jemandem auf seinen Todesfall Etwas 
zuzuwenden oder ihn von einer Verbindlichkeit zu 
besreien, klar hervorgeht, als ausreichend zu er- 
achten. 
Ebensowenig hat es hiebei auf den Gebrauch 
befehlender oder streng dispositiver Worte von Seite 
des Testators anzukommen, und gilt für die Inter- 
pretation der in einem Testamente vorkommenden 
Erklärungen des Erblassers in Bezug auf die den- 
selben zu Grunde gelegene Absicht der Grundsatz: 
voluntatis defuncti quaestio in aestimatione 
judicis est; Const. 7 de lideicomm. (6, 42). 
Die in dem vorliegenden Falle abgegebene Er- 
klärung des Testators läßt sich keineswegs auf den 
Standpunkt eines einfachen Geständnisses zurück- 
drängen, welches nur als Beweismittel in Betracht 
käme und als solches durch den Nachweis des 
Gegentheils des Eingestandenen entkräftet werden 
könnte. 
Dieselbe faßt vielmehr, da sie in einem zur 
Konstatirung des letzten Willens des Erblassers auf- 
genommenen Akte niedergelegt wurde, zugleich auch 
die Momente einer letztwilligen Verordnung in sich, 
und hat in letzterer Beziehung nicht etwa nur eine 
beweisende, sondern auch eine konstitutive Kraft und 
Bedeutung. Der Testator bestätigte nicht blos, daß 
ihm die N'schen Eheleute Nichts schuldeten, sondern 
drückte auch seinen Willen dahin aus, daß hiewegen
        <pb n="307" />
        Legatum liberationis. 287 
kein Streit erhoben werden solle, eine Willenser- 
klärung, die im Wesentlichen dem Verbote an die 
Erben, die bezügliche Schuld einzufordern, — wel- 
cher Fall in Nr. 6 a. a. O. des bayer. LR. aus- 
drücklich als Beispiel einer stillschweigenden liberalio 
legata angeführt ist, — gleichgestellt werden muß. 
Allerdings kann in Fällen dieser Art, wenn das 
Bestehen eines Irrthums auf Seite des Erblassers 
über vermeintliche Tilgung oder Ausgleichung der 
Schuld dargethan werden kann, die Wirksamkeit 
einer solchen Disposition bestritten werden, Const. 
1 ei 4 de falsa causa adjecta (6, 44); allein 
in gegenwärtiger Sache ist von Seite der Kläger 
nicht einmal der Versuch gemacht worden, die ein- 
schlägige letztwillige Erklärung des Erblassers als 
Produkt eines Irrthums desselben hinzustellen. Es 
ist auch in der That nicht wohl anzunehmen, daß 
der Testator über die Größe der von ihm den N'schen 
Eheleuten darlehensweise überlassenen Geldbeträge in 
Ungewißheit gewesen sein sollte, und ebenso gut 
mußte ihm bekannt sein, was ihm von Seite der 
N'schen Eheleute während seines mehrjährigen Auf- 
enthaltes bei denselben geleistet worden war. Wenn 
er daher diesen zum größten Theile nicht einmal 
einen bestimmten Geldanschlag zulassenden, sondern 
mehr von individueller Würdigung abhängenden 
Leistungen einen so hohen Werth beilegte, um in 
ihnen ein mehr als ausreichendes Aequivalent für 
die von ihm den N'schen Eheleuten gemachten Geld- 
vorschüsse zu finden, so kann hier von einem die 
Wirksamkeit der Willenserklärung hindernden Irr- 
thume selbst dann nicht gesprochen werden, wenn 
sich nach strenger Abwägung der Leistungen und Ge- 
genleistungen ein Mehrbetrag der Darlehensforderung 
ergeben sollte, vielmehr ist anzunehmen, daß der 
Testator den sich allenfalls hiernach herausstellenden 
Ueberschuß den Schuldnern als Vermächtniß zuge-
        <pb n="308" />
        288 Legatum liberationis. 
wendet wissen wollte, und diese Absicht in den Wor- 
ten aussprach, daß sie nach seinem Tode nicht mehr 
als seine Schuldner angesehen werden sollten. 
Hiernach hat der Testator bereits selbst dasjenige 
geordnet, was in den gegenseitigen Verhältnissen 
zwischen ihm und den N'schen Eheleuten noch unge— 
wiß und zweifelhaft sein mochte; es stand ihm hie- 
bei frei, in das Einzelne dieser gegenseitigen Be- 
ziehungen einzugehen und darnach das Resultat fest- 
zustellen; ebenso war es ihm aber auch unbenommen, 
sofort das Gesammtergebniß seiner Erwägungen letzt- 
willig dahin auszusprechen, daß die N'schen Ehe- 
leute in Hinblick auf die von ihnen gewährten Ge- 
genleistungen nicht mehr als seine Schuldner anzu- 
sehen seien. Es ist daher nicht zulässig, dieses be- 
reits vom Erblasser letztwillig geregelte Verhältniß 
nochmals zum Gegenstande richterlicher Feststellung 
auf Grund eines durchzuführenden Beweisverfahrens 
zu machen und auf diese Art der erklärten Ansicht 
desselben über den Werth der von den beklagten 
Eheleuten empfangenen Leistungen einen der Natur 
der Sache nach zunächst auch nur auf arbiträrer 
Würdigung beruhenden richterlichen Ausspruch ent- 
gegenzusetzen. 
OAGErk. v. 15. Juni 1863 RNr. 861. 72/83. 
6. 
Nedatt.: 1 Dr. Eteppes. v Veri: Palm 4 Ente (Adolph Cur) 
in Erlangen. Druck von Junge 4 Gohn
        <pb n="309" />
        Samstag den 19. September 1863. 28. Jahrgang. M 10. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
P2½ v v„ —— *8 r—1 bllden keinen Fall unbeilbarer 
iskelt. — as t t v ch and . 
außerebelichen Kinde stebt zen gewöbullcher S##hletaent.urn (m 
kemn 4 rrnt wers an 66. elein Lohnanse 1 u. — Testamenie, wo 
r sein auß ellches E auf mehr als den Unterhalt 14h 
0 nit könn r n. 4 ½½ babertsche m Rechte von des Vaters Sellen- 
verwandten angesochten wert 
Die Entscheidung des Bezirkegerichtes über eine vor 
das Stadt - oder Landgericht gehörige Sache und die 
Entscheidung eines solchen über eine vor das Vczirke- 
gericht gehörige Sache bilden keinen Fall unheilbarer 
Nichtigkeit. 
Obigen Satz, angepaßt dem damals ##eltenden 
Ger.-Verf.-Ges. v. 1. Juli 1856, habe ich Bd. XXV 
S. 472 ff. vertheidigt. Ich mu ihn W“* ver- 
theidigen. Edel, der in der I. Ausg. seines Komm. 
zum Ger.-Verf.= Ee v. 10. Nov. 1861 an meiner 
Ansicht noch wenig oder Nichts auszustellen fand, 
zeigt sich in der II. Ausg. desselben Werkes darüber 
sehr entrüstet. Diese Entrüstung hat ihn sogar ver- 
leitet, mir unlautere Absichten und Gesinnungen un- 
terzuschieben, aus denen meine Ansicht entsprungen 
sein soll. Ueber eine solche Kampfweise glaube ich 
schweigen zu können. Wer mich kennt, ja wer nur 
diese Zeitschrift, seitdem ich deren Redaktion führe, 
durchblättert, der weiß, daß ich gegen die Sünden 
der Richter, wo solche vorliegen, gegen ihre Unwis- 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="310" />
        290 Nichtigkeit wegen Mangels der Jurisdiktion. 
senheit oder Leichtfertigkeit, wo solche wirklich vor- 
kommen, keineswegs ao nachsichtig und barmherzig 
bin, daß man mir zutrauen könnte, aus solcher 
Barmherzigkeit alle juristische Konsequenz zu verläug- 
nen und die Grundpfeiler des Rechtes zu opfern. 
Ich gehe daher zur Sache über und bespreche im 
Einzelnen, was Edel gegen meine Meinung vor- 
bringt, nicht aus Rechthaberei, sondern im Interesse 
wahrhaft geordneter Rechtspflege, deren Gipfelung ich 
freilich nicht in dem Satze finde: liat justitia, pe- 
reat mundus. Die Sache scheint mir um so wich- 
tiger, als, wenn Edel's Ansicht bei unseren Ge- 
richten Anerkennung fände, im Hinblicke auf Art. 18 
Abs. 2 des Entwurfes des Einführungsgesetzes zur 
Prozeßordnung noch für länger als ein Dezemium 
der Chikane mit frivolen Nichtigkeitsquerelen im Exe- 
kutionsstadium Thür und Thor geöffnet wäre. 
Zeauerst wird von Edel (S. 54 u. und 55 o.) 
darauf hingewiesen, daß es nicht einerlei sei, ob im 
ordentlichen oder in einem abgekürzten Verfahren 
prozedirt, ob durch Einzelnrichter oder durch Kolle- 
gialgerichte geurtheilt werde. Daß dieß nicht einer- 
lei sei, habe ich nie bestritten und bestreite ich auch 
heute nicht. Aber ich bestreite, daß daraus mit 
Nothwendigkeit folgt, gegen jede Nichtbeachtung des 
unverkennbaren Unterschiedes müsse gerade das Rechts- 
mittel der Nichtigkeitsquerel des gemeinen deutschen 
und bayerischen Civilprozesses gegeben sein. Dem 
Kläger, der seine Sache von einem Kollegialgerichte 
im ordentlichen Verfahren verhandelt und entschieden 
haben will, steht ja frei, seine Klage beim Bezirks- 
gerichte anzustellen. Dem Beklagten, welcher glaubt, 
nicht das Kollegialgericht sondern der Einzelurichter 
sei zuständig, ihn von der Klage zu entbinden, steht 
die forideklinatorische Einrede offen. Die Frage ist 
daher nicht: ob einerlei oder zweierlei, ob r. — 
sondern: ob der Kläger, der ja den Richter gewählt
        <pb n="311" />
        Nichtigkeit wegen Mangels der Jurisdiktion. 291 
hat, diese seine eigene Handlung auf dem Wege 
der Nichtigkeitsquerel ungeschehen machen kann; ob 
es dem Beklagten erlaubt sei, die durch Versäumniß 
erloschene forideklinatorische Einrede unter der Ge- 
stalt einer Nichtigkeitsklage oder Nichtigkeitseinrede 
wieder aufleben zu lassen, — Beides zu einer Zeit, 
wo längst nicht mehr res integra ist, sondern Rechts- 
kraft vorliegt. 
Diese Gestaltung der Frage ergibt denn auch, 
daß es gar nicht so absurd ist, als es Edel (S. 54 
vorl. Abs.) hinzustellen sucht, wenn man das re- 
medium nullitatis gestattet, wenn bei einer an 
einem Kollegium anhängigen Sache bei Erlassung 
eines einzelnen Bescheides die kollegiale Beschlußfas- 
sung umgangen wurde, während man sie verweigert, 
wo ein Einzelurichter, der (nb. hypothetisch) gar 
keine Jurisdiktion in der Sache hatte, den ganzen 
Prozeß verhandelt und entschieden hat. Im ersten 
Falle haben sich eben die Parteien einem Kollegial- 
gerichte unterworfen und können darum verlangen, 
daß jeder Bescheid, für welchen das Gesetz kollegiale 
Berathung vorschreibt, diese auch genieße. Im an- 
deren Falle unterwarfen sich die Parteien dem Ein- 
zelnrichter und können darum kollegiale Berathung 
nicht verlangen. 
Nun (S. 55 alin. 1) sucht Edel den Ueber- 
gang zu seinem Hauptargumente in der Aufstellung: 
die Ausscheidung der exzeptionellen Zuständigkeit der 
Einzelnrichter von der ordentlichen Zuständigkeit der 
Bezirksgerichte sei aus der französischen Gerichtsver- 
fassung entlehnt 1). Es kann das nicht als voll- 
kommen richtig anerkaunt werden. Bei uns hat sich 
1) Wenn Edel dabei anführt, nach der franz. Ger.= 
Verf. stehen den Tribunalen I. Inst. die Friedensge- 
richte und eine Reihe von Spezialgerichten als 
Inhaber einer exzeptionellen Gerichtsbarkeit zur Seite, 
r
        <pb n="312" />
        292 Niichtigkelt wegen Mangels der Jurisdiktion. 
die Bildung selbständiger Einzelnrichterämter neben 
kollegialen Gerichten erster Instanz ganz eigenthüm- 
lich entwickelt. Zuerst kam in der Prozeßnovelle von 
1837 eine festere Ausbildung desjenigen Verfahrens, 
dessen Keime im s. g. unbestimmt summarischen Pro- 
zesse der gemeinrechtlichen Praxis, im Bagatellpro- 
zesse u. dgl. anderer deutscher Lande liegen, welches 
bei uns auf den Namen des beschleunigten Verfah- 
rens im mündlichen Verhör getauft und wobei be- 
stimmt wurde, daß in der Regel kollegiale Be- 
rathung nicht Statt finden, sondern die Leitung des 
Verfahrens und die Entscheidung der Sache vom 
Einzelnrichter ausgehen soll. Dann kam das Ge- 
richtsverfassungsgesetz von 1856, hob die kollegiale 
Verfassung der Landgerichte auf und übertrug alle 
kollegial zu entscheidende Prozesse den Kreis= und 
Stadtgerichten, welche aber nebenbei noch Einzeln- 
richterämter blieben, beseitigte die Ausnahmen, in 
denen bis dahin noch im mündlichen Verhör kolle- 
giale Berathung Statt fand, und wies den Einzeln- 
richtern auch solche Sachen zu, welche in s. g. be- 
stimmt summarischen Prozeßarten zu verhandeln sind. 
Erst bei der Trennung der Rechtspflege von der 
Verwaltung auch in den untersten Instanzen brachte 
uns das Ger.-Verf.-Ges. v. J. 1861 durchgehends 
selbständige Einzelurichterämter theils neben theils 
unter ganz vom Einzelurichteramt getrennten Bezirks- 
gerichten. 
Seit dem 1. Juli 1862 hat nun allerdings 
unsere Gerichtsverfassung manche Aehulichkeit mit der 
französischen. Dabei ist zuzugeben, daß die Ver- 
weisung von Berufungen gegen Erkenntnisse der Ein- 
zelurichter an die Bezirksgerichte aus der französi- 
schen Gerichtsverfassung entlehnt sei (obgleich auch 
so ist das wobl ein lapsus calami. Meines Wis- 
sens stehen in der aufgestellten Kategorie neben den 
Friedensgerichten nur die Handelsgerichte.
        <pb n="313" />
        Nichtigkelt wegen Mangels der Jurisdiktion. 293 
da wieder die Verschiedenheit eintritt, daß in Frank- 
reich über den Bezirksgerichten als zweiter Instanz 
der einzige Kassationshof steht und selbst dieser nicht 
als dritte Instanz, wogegen wir im diesseitigen 
Bayern vorerst noch acht oberste Gerichtshöfe ha- 
ben). Zugegeben mag ferner werden, daß bei Be- 
rathung unserer Gerichtsverfassungsgesetze auch sonst 
noch manches Einzelne und ganz Spezielle mit Be- 
rücksichtigung französischer Doktrin festgesetzt wurde. 
Aber das Institut unserer Einzelnrichterämter im 
Allgemeinen und die Kompetenzausscheidung zwischen 
ihnen und den Bezirksgerichten im Besonderen ist 
sicher nicht aus Frankreich entlehnt, sondern, wie hi- 
storisch feststeht, auf bayerischem Boden aus dem 
Samen aufgewachsen, der in der Prozeßnovelle von 
1837 ausgestreut war. 
Doch gehen wir weiter zu Edel's Hauptargu- 
ment selbst. Was ist es denn eigentlich? Antwort: 
eine allerdings recht rhetorische Stelle aus einem 
Werke des französischen Juristen Carré über die 
französische Gerichtsverfassung und die Kompetenz 
der verschiedenen französischen Civilgerichte, worin 
derselbe den Satz vertheidigt: daß die Gerichtsbar- 
keit der ordentlichen Gerichte nicht auf eine Sache 
ausgedehnt werden könne, deren Aburtheilung vor 
ein außerordentliches Gericht gehört. 
Darüber ist vor Allem zu bemerken, daß es 
doch wohl nicht angeht, Sätze der französischen Dok- 
trin ohne Weiteres auf unsere Rechtsfragen anzu- 
wenden. Wie bemerkt, haben unsere hier einschlägi- 
gen Institutionen manche Aehnlichkeit mit den fran- 
zösischen, aber beide sind weit davon entfernt, sich 
absolut oder auch nur so weit annähernd zu decken, 
daß ein solches Herüberziehen unbedingt erlaubt sein 
könnte. Schon die Entstehung der französischen Ge- 
richtsstellen erster Instanz ist eine ganz andere, als 
die oben geschilderte der unserigen. In Frankreich
        <pb n="314" />
        294 Nichtigkeit wegen Mangels der Jurisdiktion. 
hatte der Sturm der Revolution die patrimoniale 
Gerichtsbarkeit des Königs, des Adels, der geist- 
lichen Herrschaften sammt der munizipalen weggebla- 
sen. Auf solcher tabula rasa wurde durch Dekret 
der Constiluante vom 16/24. Aug. 1790 eine ra- 
dikal neue Verfassung der Gerichte erster und zwei- 
ter (letzter) Instanz aufgebaut und ihre Kompetenz 
regulirt. Erst später folgte die Errichtung des Kas- 
sationshofes und die Bestimmung seiner Zuständig- 
keit, noch später das neue Civilprozeßgesetzbuch (Code 
de procédure civile). 
Fast eben so verschieden, wie die Geschichte 
der beiderseitigen Institutionen, ist ihr Inhalt na- 
mentlich in den bei unserer Streitfrage besonders 
wichtigen Punkten. Die Ausscheidung der Kompe= 
tenz zwischen Tribunal und Friedensgericht trifft 
zwar mit der unserigen zwischen Bezirksgericht und 
Einzelnrichteramt in einigen Nummern mindestens 
annähernd zusammen, in der Mehrzahl derselben ist 
sie verschieden, zum Theil grundverschieden. Das 
Verfahren vor den Friedensgerichten weicht von dem 
vor den Tribunalen mehr ab, als unsere zwei Pro- 
zebformen. Die Zulässigkeit der Klagenhäufung, der 
Widerklage, der Prorogation ist im französischen 
Prozesse ganz anders normirt, als in unserem heu- 
tigen. Streitet man doch in letzter Beziehung in 
Frankreich darüber, ob selbst in den Fällen, in wel- 
chen eine an das Tribunal gehörige Sache durch 
Prorogation vor den Friedensrichter gebracht werden 
darf, dieser die Sache annehmen muß oder die Pro- 
rogation ablehnen darf. Die größere Formenstrenge 
bezüglich der Kompetenzausscheidung in Frankreich 
ist auch leicht historisch zu erklären. Die Friedens- 
gerichte waren ursprünglich nach dem Gesetze nicht 
nothwendig, nach der llebung selten, mit rechtsge- 
lehrten Richtern besetzt. Da war freilich das Hin- 
überziehen von Rechtsstreiten aus der Kompetenz der
        <pb n="315" />
        Nichtigkelt wegen Mangels der Jurisdiltion. 295 
Tribunale vor die Friedensgerichte bedenklicher als 
bei uns und dieses Verhältniß hat trotz mancher Aen- 
derungen der Gesetzgebung noch heute seinen Einfluß 
nicht ganz verloren. 
Ehe nun der oben angeführte Satz von Carré 
näher betrachtet wird, muß noch auf einen Punkt 
aufmerksam gemacht werden, der es durchaus ver- 
bietet, in unserer Kontroverse mit französischen Waf- 
fen zu kämpfen. Es ist dieh die gänzliche Dispa- 
rität des französischen Kassationsrekurses und der 
deutschen Nichtigkeitsquerel. Der französische Kassa- 
tionsrekurs ist ein gewöhnliches Rechtsmittel im eng- 
sten Sinn. Er ist an eine verhältnißmäßig sehr 
kurze Frist (drei Monate), von der Urtheilseröff- 
nung an gerechnet, gebunden. Er findet nicht Statt 
gegen Urtheile erster Instanz, gegen welche appel- 
lirt werden konnte. Er findet nicht Statt gegen 
Urtheile, die der Beschwerdeführer irgendwie aner- 
kannt hat. Wer ihn ergreifen will, muß eine sehr 
hobe Sukkumbenztaxe zum Voraus erlegen und noch 
einen eben so hohen Betrag als Entschädigung des 
Gegners für die Vexation im Falle Unterliegens. 
Der Kassationsrekurs unterliegt einer doppelten Prüf- 
ung. Von der Requetenkammer des Kassations- 
hofes kann er a limine abgewiesen werden, woge- 
gen keine weitere Beschwerde zulässig ist. Wird er 
aber von dieser Kammer zugelassen, so kann er doch 
wieder nach der öffentlichen Verhandlung von der 
anderen verworfen werden. 
Wie sehr das Alles bei unserer dreißig Jahre 
lang zulässigen, durch kelne versäumte Berufung und 
eben so wenig durch eine Anerkennung auzgeschlosse- 
nen, an keine Summe gebundenen, noch weniger 
mit Sukkumbenztaxen und Entschädigungen bedroh- 
ten Nichtigkeitsquerel anders ist, braucht nicht erör- 
tert zu werden. Wahrlich, handelte es sich nur darum, 
einen französischen Kassationsrekurs gegen die in Frage
        <pb n="316" />
        296 Erbrecht der Brautkinder. Preuß. Landr. 
stehenden Urtheile zuzulassen, so wäre ich mit Edel 
vollkommen einverstanden. 
(Fortsetzung folgt.) 
Entscheidungen des obersten Gerichtohofes für Poyern 
rechte des Mheinee. 
1. 
Das Erbrecht der Brautkinder nach preußischem Landrechte. 
Das preußische Landrecht enthält im Th. II 
Tit. II §. 597 die Bestimmung: „Ein mit einer 
förmlich verlobten Braut erzeugtes Kind erlangt die 
Rechte eines ehelichen schon durch die bloße gericht- 
liche Erklärung des Vaters, wenn gleich die Ehe 
mit der Mutter nicht wirklich vollzogen wurde.“ 
Die förmliche Verlobung war im Monate Sep- 
tember 1848 vor sich gegangen, die Geburt des 
Kindes und der Tod der Kindesmutter war im Mo- 
nate Oktober desselben Jahres erfolgt. Zwölf Jahre 
später starb der Vater des Kindes. Als im Jahre 
1861 der väterliche Großvater des Kindes mit Hin- 
terlassung eines beträchtlichen Vermögens mit Tod 
abgegangen war, meldete der Kurator des noch min- 
derjährigen Kindes Erbrechtsansprüche desselben auf 
den dritten Theil der Masse an, weil das Kind ein 
Brautkind, sohin gesetzlicher Miterbe mit den beiden 
anderen Erben sei. Die beiden Beklagten bestritten 
die Anwendbarkeit des besagten §. 597, und baten 
um Entbindung von dem Klaganspruche. 
In I. und II. Instanz wurde dem Kläger das 
Miterbrecht zuerkannt, in III. Instanz wurden die 
Beklagten von der Klage entbunden. Das oberst- 
richterliche Erkenntniß enthält über die zur Entscheid- 
ung gekommene Streitfrage folgende Ausführung: 
Unbestritten kann Kläger sein Miterbrecht an
        <pb n="317" />
        Erbrecht der Brautkinder. Preuß. Landr. 297 
dem großväterlichen Nachlasse jedenfalls nur dann 
geltend machen, wenn er ein Brautkind im Sinne 
des preußischen Landrechtes Th. II Tit. II §S. 597 
ist, worin dem unehelichen Kinde die Rechte ehe- 
licher Kinder unter gewissen Voraussetzungen aus- 
nahmsweise zugesprochen sind. 
Die erste Voraussetzung, daß ein giltiges Ehe- 
verlöbniß zwischen dem Kindesvater und der Kindes- 
mutter stattgefunden habe, ist hier als gegeben an- 
zunehmen; allein das weitere Erforderniß, daß der 
Kläger mit einer verlobten Braut erzeugt sei, 
fehlt im vorliegenden Falle. 
Erzeugung und Geburt sind zwei wesentlich ver- 
schiedene Begriffe und werden auch speziell im all- 
gemeinen preußischen Landrechte als getrennte Be- 
griffe aufgestellt, wie der 8. 1 a. a. O. zu entneh- 
men gibt, wo von der Eigenschaft der während der 
Ehe erzeugten oder doch während derselben gebore- 
nen Kinder die Sprache ist. Wenn mun der F. 597 
ausnahmsweise dem Brautkinde eheliche Kindesrechte 
zugesteht, sobald dasselbe mit einer verlobten Braut 
erzeugt wurde, so kann diese Bestimmung nicht über 
den Wortlaut ausgedehnt, und dahin interpretirt 
werden, es seien diese Rechte auch denjenigen Kin- 
dern gewährt worden, welche zwar nicht mit einer 
Braut. beziehungsweise nicht im Brautstande er- 
zeugt, aber doch wenigstens im Brautstande gebo- 
ren wurden. Eine solche Auslegung ist um so we- 
niger zulässig, als Ausnahmsgesetze strenge zu inter- 
pretiren sind, der Wortlaut bei der Gesetzauslegung 
vor Allem berücksichtigt werden muß, keine beson- 
deren Rechtfertigungsgründe in Mitte liegen, welche 
ein Abweichen von der Regel erheischen und viel- 
mehr die dem preußischen Landrechte vorausgegan- 
gene Gesetzgebung, sowie überwiegende Ansichten der 
Kommentatoren dieser Gesetzesstelle für die Aufrecht-
        <pb n="318" />
        298 Erbrecht der Brautkinder. Preuß. Landr. 
haltung der gewöhnlichen Bedeutung des fraglichen 
Wortes sprechen. 
Das kanonische Recht stellt nämlich in cap. 30 
X de sponsalibus (4, 1) die Regel auf: spon- 
salia transeunt in watrimonium per carnalem 
copulam subsecutam. Hellfeld urisprud. 
forensis §. 116) hält diese Anschauung fest, in- 
dem er die Kinder aus Gründen der Billigkeit als 
legitimirt erachtet, si post sponsalia publica con- 
cepti sunt . . ., womit auch Glück im Kom- 
mentare Bd. Ii S. 113 115 harmonirt. Mit- 
termaier lehrt im deutschen Privatrechte §. 435: 
Brautkinder seien die nach einem giltigen Verlöb= 
nisse erzeugten Kinder"). Ferner spricht sich ein 
preußisches allerh. Reskript v. 22. Februar 1768 in 
Bornemann's Kommentar zum pr. LR. Bd. V 
S. 352 und der Kommentar von Gräff u. Kons. 
Bd. III S. 341 Nr. 3 dahin aus, daß die Legiti= 
mität der Brautkinder anzunehmen sei, wenn die 
Schwängerung nach celebrirten Sponsalien dazu kommt. 
Koch in dem Lehrbuche des pr. Privatrechtes Bd. II 
S. 772 Nr. 3 trägt vor, daß das Kind auch durch 
gerichtliche Erklärung des Vaters legitimirt werde, 
vorausgesetzt, daß dasselbe mit einer schon vor der 
Zeugung verlobten Braut erzeugt ist, wobei er un- 
ter Bezug auf das allegirte Reskript Note 6 und 7 
bemerkt, es müsse die Verlobung der Schwängerung 
vorausgegangen sein, und es sei die bisherige Kon- 
troverse nunmehr gelöset. Zwar lehrt Bornemann 
1) Vgll. Seuffert, Archiv Bd. V Nr. 200, Bd. VIII 
Nr. 65 u. 66, Bd. IX Nr. 189, Bd. XI Nr. 341, 
Shwevoe“ r. PR. §. 710, Mühlenbruch, Lebrb. 
PR. &amp;. 508, Mayer, die Lebre von dem Erb- 
E- T6. 1 S. 192. Archiv f. eivil. Praxis Bd. XIII 
S. 121, Bd. XXXVIII S. 191, Pfeiffer, prakt. 
Ausfübrungen Bd. VIII S. 401.
        <pb n="319" />
        Erbrecht der Brautkinder. Preuß. Landr. 299 
in seinem Kommentare Bd. V S. 353, nachdem er 
sich S. 352 auf das obenberührte Reskript und auf 
das kanonische Recht bezogen: es habe der bei der 
Gesetzredaktion betheiligt gewesene Suarez in einem 
amtlichen Berichte, wo der Ausdruck: nati ex 
sponsa — vorkomme, angedeutet, daß es nach Ab- 
sicht der Gesetzredaktoren nicht gerade nothwendig sei, 
das Kind müsse erst von einer förmlich verlobten 
Braut konzipirt sein; allein einerseits stellt Borne- 
mann diese Anschauung selbst nur als Andeutung 
hin, ohne nähere Gründe anzuführen, und gibt an- 
dererseits zu, daß sich Suarez hiebei auf Hell- 
feld introduct. ad jus Dig. §. 116 beziehe, wo, 
wie vorbemerkt, im Kontexte gerade die gegentheilige 
Ansicht ausgesprochen ist. - 
Gräff u. Kons. in ihrem Kommentare Bd. III 
S. 340 führen zwar die Meinung Bornemanw's 
unter Berufung auf Suarez ebenfalls an, ent- 
scheiden sich jedoch unter gleichfallsiger Darstellung 
der Meinung entgegenstehender Rechtsgelehrten nicht 
bestimmt und folgen anscheinend mehr der früheren 
Gesetzgebung, indem sie sich unter Anderem bei De- 
duktion der Unstatthaftigkeit verspäteter Legitimation 
S. 341 Note 3 auf die Bestimmungen des kanoni- 
schen Rechtes und des allegirten Reskriptes über 
Brautkinder berufen. 
Zur Widerlegung der klägerischen Aufstellung, 
welche sich vornämlich auf die obige Ansicht Borne- 
mann's stützt, muß übrigens noch hervorgehoben wer- 
den, daß die fragliche Erweiterung des Ausdruckes: 
„erzeugt“ — in: „erzeugt oder geboren“ — dort spe- 
ziell bei dem §.592 gemacht wird, wo davon die Sprache 
ist, daß die unehelich erzeugten Kinder die Rechte 
ehelicher erhalten sollen, wenn der Kindesmutter die 
Rechte einer Ehefrau vermöge Richterspruches bei- 
gelegt werden, in welchem Spezialfalle es wohl nicht 
darauf ankommt, ob das betreffende Kind zur Zeit
        <pb n="320" />
        300 Entschädigung wegen Nichterfüllung eines Vertrages. 
des Ausspruches sich noch im Mutterleibe befindet 
oder schon geboren ist. Wesentlich verschieden hie- 
von ist jedoch der Fall des §. 597, wo es sich 
blos um die Rechte ehelicher Kinder für ein Kind 
handelt, wenn dasselbe im Brautstande erzengt 
wurde, und hier läßt sich im Hinblick auf die Anschau- 
ung der früheren Gesetzgebung als ralio lesis wohl 
annehmen, daß das preußische Landrecht die nach- 
theiligen Folgen eines außerehelichen Beischlafes aus- 
nahmsweise erst dann beseitigen wollte, wenn beide 
Konkumbenten bereits durch das Band förmlich ab- 
geschlossener Sponsalien vereinigt waren, welches 
allem Vermuthen nach ohnehin demnächst durch förm- 
liche Trauung seine volle Wirksamkeit erhalten sollte. 
Bei dieser Sachlage sind bloße Billigkeitsrücksichten 
und die Berufung auf den Geist des preußischen 
Landrechtes, welcher angeblich eine besondere Be- 
dachtnahme für uneheliche Kinder zu erkennen geben 
soll, obwohl dieses aus mehreren Bestimmungen des- 
selben, namentlich aus den §. 639 u. 660 a. a. O. 
nicht erhellt, keineswegs geeignet, eine ausdehnende 
Interpretation zu rechtfertigen. 
Diesemnach kommt es nicht mehr darauf an, 
ob die im §. 597 noch weiter geforderte Erklärung 
des Vaters genügend abgegeben wurde; es mangelt 
jedenfalls eine der unerläßlichen Voraussetzungen, 
deren Vorhandensein den erhobenen Anspruch gesetz- 
lich bedingt. 
OAGE. v. 22. Sept. 1863 RNMr. rrbnrn 
2. 
Ein Kontrahent, welcher sich selbst die Klage auf Erfüllung des 
Vertrages rechtlich unmöglich gemacht hat, kann auch nicht 
auf Entschädigung wegen Nichterfüllung des Vertrages klagen. 
k. berühmte sich, dem N. den Haupttheil sei- 
nes Anwesens abgekauft zu haben. Auf eine von
        <pb n="321" />
        Entschädigung wegen Nichterfüllung eines Vertrages. 301 
diesem deshalb gestellte Provokationsklage ließ X. 
nicht nur die ihm zur gerichtlichen Erhebung seiner 
Ansprüche auf Kaufserfüllung vorgesteckte Frist frucht- 
los verstreichen, sondern erklärte später auch noch 
ausdrücklich, daß er auf dieselben verzichte. Nichts- 
destoweniger trat er nachträglich gegen N. wegen 
Kaufserfüllung, eventuell wegen Entschädigung aus 
dem von diesem nicht zum Vollzuge gebrachten Kaufs- 
geschäfte klagend auf, und wurde diese Klage von 
den unteren Instanzen zwar in der ersten Richtung 
abgewiesen, dagegen in der letzten Beziehung für 
begründet erklärt und in entsprechenden Beweisauf- 
lagen berücksichtigt. Der oberste Gerichtshof erkannte 
aber auf Beschwerde des Klägers auch hier auf 
Klagentbindung aus folgenden Erwägungen: 
Nach den Grundsätzen des bayer. Landrechtes 
in Th. IV Kap. XV F. 11, vergl. mit den bezüg- 
lichen Anmerkungen, hebt die einseitige Abweichung, 
der Verzug oder die Nichterfüllung den Vertrag 
selbst nicht auf, und es kann deshalb der beeinträch- 
tigte Theil in der Regel den Kontrakt nicht fallen 
lassen und lediglich auf Entschädigung klagen, son- 
dern muß auf Erfüllung dringen, wobei er übrigens 
auch den durch den Gegner erlittenen Schaden li- 
quidiren mag. 
Den Vertrag selbst aufzugeben und dennoch 
vom Gegentheil eine Entschädigung wegen Nichter- 
füllung des Kontraktes zu verlangen, ist nur aus- 
nahmsweise gestattet, wenn die Vertragserfüllung 
unmöglich geworden ist oder dem Beschädigten we- 
gen der besonderen Natur des Geschäftes nicht mehr 
zuzumuthen ist, daß er die nachträgliche Erfüllung 
noch annehme oder beanspruche; vergl. bayer. LR. 
Th. IV Kap. III §. 10 und die Anm. dazu, Const. 
10 de A. E. V. (4, 49), Bl. f. RA. Bd. XXI 
S. 397. 
Hat sich demnach ein Kontrahent die Anstellung
        <pb n="322" />
        302 Entschädigung wegen Nichterfüllung eines Vertrages. 
einer Erfüllungsklage selbst rechtlich unmöglich ge- 
macht, so kann er auch keine selbständige Entschädig- 
ungsklage wegen Nichterfüllung des Kontraktes mehr 
geltend machen. 
Vorliegenden Falles wurde vom Kläger X. die 
unter'n 10. Mai 1861 vorgesteckte präflusive Frist 
zur Anstellung der Kaufserfüllungsklage nicht benüzt 
und sogar unter'n 24. dess. M. u. J. ausdrücklich 
erklärt, daß er auf diese Klage verzichte, woraus 
folgt, daß dieselbe späterhin zum Behufe der An- 
bringung einer Entschädigungsforderung wegen Ge- 
winnentganges nicht mehr geltend gemacht werden 
konnte, — was dann auch die Unstatthaftigkeit der 
Entschädigungsforderung nothwendig nach sich ziehen 
mußte. 
6 ist es belanglos, daß sich K. in seiner 
vorangeführten Erklärung die selbständige Einreichung 
einer Entschädigungsklage vorbehalten hat, da einem 
den Gesetzen entgegenlaufenden einseitigen Vorbehalte 
prozessualer Befugnisse keine Berücksichtigung zuge- 
wendet werden kann. 
Die Entschädigungsklage kann hier auch nicht 
ausnahmsweise aufrecht erhalten werden, da die 
Vorbedingungen dazu fehlen, und der Kläger durch 
die, wiewohl unstatthafter Weise, primär beantragte 
Erfüllung des fraglichen Kaufkontraktes den Mangel 
der oben berührten Ausnahmen schon selbst zu er- 
kennen gegeben hat. 
Die angebliche Anmeldung eines Einstandsrech- 
tes und einer Protestation gegen die Gutszertrüm- 
merung von Seite des Vaters des Beklagten bil- 
dete auch vor der Hand so wenig ein rechtliches 
Hinderniß, die Kaufserfüllung zu verfolgen, als die- 
ses bezüglich des behaupteten Gewinnverlustes we- 
gen versäumter Wiederverkaufsgelegenheit der Fall 
war, und berechtigte den Käufer somit nicht, von 
dem Vertrage abzugehen und unter'm 24. Mai 1861
        <pb n="323" />
        Bayer. LR. Th. 1 Kap. IV §. 3 Nr. 2. Unehel. Kinder. 303 
die Klage auf Kaufserfüllung fallen zu lassen; vgl. 
die das Einstandsrecht an Bedingungen knüpfenden 
Vorschriften des bayer. LR. Th. IV Kap. V 8. 12, 
die Bestimmungen des Hyp.-Ges. §F. 39 über Guts- 
zertrimmerungen und die des bayer. LR. Th. IV 
Kap. III §. 9 Nr. 3 und g. 10 über die Folgen 
der mora tradendi. 
Bei dieser Sachlage stellt sich der Versuch des 
Klägers, für den Gewinnentgang wegen Nichtein- 
haltung eines Kaufkontraktes, den er schon selbst auf- 
gegeben hatte, Entschädigungsausprüche geltend zu 
machen, als verwerflich dar, weßhalb auf definitive 
Klagentbindung zu erkennen war. 
OAGE. v. 19. Mai 1863 RNr. 7246 /88. 
6. 
3. 
Dem außerehelichen Kinde steht wegen gewöhnlicher Dienst- 
leistungen im Hause seines Vaters an sich kein Lohn- 
anspruch zu. 
(Bayer. Landrecht.) 
Die Motive eines oberstrichterlichen Urtheiles 
äußern sich hierüber, wie folgt: 
Die beiden Vorinstanzen haben mit Recht an- 
genommen, daß der Klagauspruch nicht schon durch 
die bloße Tharsache der Dienstleistungen rechtlich be- 
gründet sei. 
Denn sind auch die Rechtsverhältnisse außer- 
ehelicher Kinder in mancherlei Beziehung verschie- 
den von denen ehelicher Kinder und kann insbeson- 
dere der außereheliche Vater den unehelichen Sohn 
nicht zwingen, in seinem Unterhalte zu stehen und 
zu verbleiben, so steht dieser doch nach LR. Th. 1 
Kap. V §F. 1 u. 2 unter der patria poteslas na- 
luralis!) seines unehelichen Vaters und ist, so lange 
1) Vgl. hierüber die Anmerkungen zu LR. Th. I Kap. V 
8. 1 Eingangs und zu §. 2 Nr. 1 u. 2 Eing.
        <pb n="324" />
        304 Erbeinsetzung Unehelicher durch den Vater. Bayer. R. 
er in dessen Haus erzogen, verpflegt und unterhalten 
wird, wie ein anderes eheliches im Unterhalte der 
Eltern stehendes Hauskind nach Kap. IV F. 3 Nr. 
2 u. 4 a. a. O. „„zzu gewöhnlich und anständiger 
Dienstleistung“ ohne Anspruch auf besondere Be- 
lohnung verpflichtet, wenn ihm nicht für seine Mühe, 
Dienst und Arbeit ausdrücklich etwas bedungen 
worden. 
Dies geht insbesondere aus der Gleichstellung 
der unehelichen mit den ehelichen Kindern in Nr. 4 
a. a. O. und dem Mangel einer Spezialbestimmung 
für den vorliegenden Fall hervor. Ebenso konnte 
nicht dem geringsten Bedenken unterliegen, daß die 
vom Kläger angeblich geleisteten Dienste (als Bauern- 
knecht) „gewöhnliche anständige“ im Sinne des 
Landrechtes waren. 
Auch nach den Anmerkungen zum bayer. LR. 
Th. IV Kap. VI §. 1 Nr. 2 lit. d könnte bei den 
hier obwaltenden Verhältnissen ein gesetzlicher Lohn- 
anspruch des Klägers nicht anerkannt werden. 
OAGE. v. 10. Okt. 1861 R.-Nr. 13856%% 1. 
E. 
4. 
Testamente, wodurch der Vater sein außereheliches Kind auf 
mehr als den Unterbalt zum Erben einsetzt, können nach 
bayerischem Rechte von des Vaters Seitenverwandten an- 
gefochten werden. 
Zu der desfallsigen Mittheilung in Bd. XXIV 
S. 364 ist auch noch zu verweisen auf ein oberst- 
richterliches Erkenntniß vom 3. Sept. 1859 Reg.= 
Nr. 130556%9, welches obigen Satz und die Un- 
zulässigkeit der Anwendung des Plenarbeschlusses 
vom 30. Mai 1851 auf die hier in Frage stehende 
Vorschrift des LR. Th. III Kap. III §S. 13 Nr. 1 
sehr ausführlich motivirt. —. 
Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm &amp; Enle —’i- Enke) 
in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn
        <pb n="325" />
        Samstag den 3. Oktober 1863. 28. Jahrgang. M 20. 
Dr. S. A. Seusferl's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Anhalt: Hie Tusschetdung des Arzttlsgtktchteiubekelnevokvqostadoh 
sticht geb SchunhdtEntscheidustgelmifplchenubek eluc 
itsz gehörlge Gece, iilden. leinen Fall unbeilbarer 
en (Forssetzung.) — Besitzstö rnt den ngl (#een e — 
ebre von v Ftenna — l uten. 
8 bel der sr n insbe londere bel # Ki 
non der Gheleute. keit "ern sssopbp- über die Be- 
hauptung der % untehul — GIas u lchtlg 
Die Entscheidung des Bezirksgerichtes über eine vor 
das Stadt - oder Landgericht gehörige Sache und die 
Entscheidung eines solchen über eine vor das Wezirks- 
gericht gehörige Sache bilden keinen Fall unheilbarer 
Nichtigkeit. 
(Fortsetzung.) 
Der von Carré aufgestellte Satz: 
Die Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte 
kann nicht auf eine Sache ausgedehnt wer- 
den, deren Aburtheilung vor ein außerordent- 
liches Gericht gehört — 
ist so allgemein, daß man demselben zustimmen oder 
widersprechen muß, je nach den Folgerungen, die 
daraus abgeleitet werden wollen. Es kommt offen- 
bar darauf an, welche Schutzmittel man dem Be- 
klagten gewährt, welcher vom Kläger vor das or- 
dentliche Gericht in einer Sache gezogen werden will, 
deren Aburtheilung vor ein außerordentliches gehört, 
dann ob, unter welchen Voraussetzungen, und mit 
welchen Mitteln man auch dem Kläger gestattet, die 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="326" />
        306 Nichtigkeit wegen Mangels der Jurisdiktion. 
Kompetenz des ordentlichen Gerichtes anzufechten, 
nachdem er selbst dieses Gericht mit seiner Klage 
angegangen hat, endlich, welche Befugnisse man 
dem ordentlichen Gerichte selbst einräumt, wenn es 
Anfangs sich als kompetent erachtete, später aber ohne 
Anregung der Parteien die Ueberzeugung von seiner 
Inkompetenz gewinnt. Wenn, um beispielsweise bei 
der ersten der aufgeworfenen Fragen stehen zu blei- 
ben, aus dem von Carré formulirten Satze nur 
das gefolgert werden will, daß der Beklagte, der 
vor dem iribunal d' Garrondissemem mit einer vor 
den Friedensrichter gehörigen Klage belangt wird 
und Regegen eine forideklinatorische Einrede vorbringt, 
auf Grund dieser Einrede von der Klage wegen Un- 
zuständigkeit des Gerichtes entbunden werden muß, 
so ist mit obigem Satze nur etwas gesagt, was sich 
bei deutschen Juristen von selbst versteht, während 
der Satz offenbar schon etwas schärfer geprüft wer- 
den muß, wenn man daraus folgern will, der Be- 
klagte könne, wenn er sich vor dem Tribunal ein- 
ließ, den Streit dort durchführte und ein Definitiv- 
urtheil ergehen ließ, dieses allein wegen Inkompe= 
tenz des urtheilenden Gerichtes durch den Kassations- 
rekurs mit Erfolg anfechten. 
Ich weiß nun nicht, was Carré aus dem 
von ihm aufgestellten Satze folgert 2); aber das 
weiß ich, daß sehr viele französische Rechtsgelehrte 
und Gerichte, den Kassationshof nicht ausgenommen, 
den Kassationsrekurs im unterstellten Falle für un- 
gegründet erachten, ja, daß sie Carré'ê ganzen 
Satz 264 verwerfen und den gerade entgegengesetz- 
ten aufstellen: 
2) Carré's traité etc. ist mir nicht zur Hand und 
ihn beizuschaffen, würde längere Zeit erfordern. So 
lange glaubte ich diese Erwiederung nicht ausschieben 
zu dürfen.
        <pb n="327" />
        Nichtigkelt wegen Mangels der Jurisdiktion. 307 
Die ordentlichen Gerichte sind mit vollständiger 
Gerichtsbarkeit bekleidet (investis de la plé- 
nitude de juridiction); die Parteien können 
auf die nur zu ihrer persönlichen Begünstigung 
eingeführte Zuständigkeit der exzeptionellen Ge- 
richte verzichten und sich der ordentlichen Ge- 
richtsbarkeit der Civiltribunale, ihrer natürlichen 
Richter, unterwerfen, deren Inkompetenz be- 
züglich der an außerordentliche Gerichte gewie- 
senen Sachen niemals als absolute (ratione 
materiae), sondern immer nur als relative 
anzusehen ist (welche durch ausdrückliche oder 
stillschweigende, auch in der Nichteinwendung 
der forideklinatorischen Einrede liegende Proro- 
gation beseitigt werden kann) ). * 
ch breche hier mit der Besprechung des fran- 
zösischen Rechtes einstweilen ab, nachdem ich vorher 
das bis daher darüber Erörterte in dem Satze re- 
sumire: Edel bekämpft meine Ansicht mit der Mein- 
ung eines einzelnen französischen Schriftstellers, welche 
in der französischen Doktrin und Praxis im höchsten 
Grade bestritten ist, und aus welcher nicht einmal 
die Zulässigkeit des französischen Kassationsrekurses 
in Fällen der besprochenen Art mit Nothwendigkeit 
folgt, wobei übrigens, selbst wenn diese Folgerung 
nothwendig wäre, aus derselben wegen mangelnder 
Kongruenz der französischen und bayerischen Institu- 
tionen und völliger Disparität des französischen Kas- 
sationsrekurses und der bayerischen Nichtigkeitsquerel 
noch nicht die Zulässigkeit der letzteren hervorginge. 
2) Statt vieler Citate wird sich nur auf ein viel neue- 
res Werk, als die von Edel eitirte Ausgabe von 
Carré, bezogen: M. Curesson, traité de la 
compétence des juges de paix, 3eme Ed. per 
Poux-Lagier et P. Piealat, 1854, T.1 p. 36— 
38 Nr. 28 et 29. « 
(-
        <pb n="328" />
        308 Nichtigkeit wegen Mangels der Juriodiktion. 
Nun zu den dem bayerischen Prozeßrechte ent- 
nommenen Gründen Edel's gegen meine Ansicht 
übergehend, muß ich wieder, wie in meiner ursprüng- 
lichen Erörterung den Fall, wo das Bezirksgericht 
in die Kompetenz des Einzelnrichters eingreist und 
den umgekehrten auseinanderhalten, und behandle 
zunächst den ersten dieser beiden Fälle. 
Da beruft sich denn Edel (S. 50) vor Al- 
lem auf die aus dem römischen und kanonischen 
Rechte in die bayerische Gerichtsordnung übergegan- 
genen Grundsätze über die unheilbare Nullität der von 
einem inkompetenten Richter erlassenen Urtheile. Ich 
bestreite aber eben, daß diese Grundsätze auf die 
Kompetenzverhältnisse zwischen Bezirksgerichten und 
Einzelurichterämtern anwendbar seien. Unsere GO., 
als sie den Grundsatz unheilbarer Nichtigkeit wegen 
Mangels der Jurisdiktion aufstellte, und auch das 
spätere bayerische Prozeßrecht kannte solche Kompe- 
tenzverhältnisse, wie sie jetzt existiren, gar nicht. Da 
gab es nur Sachen, welche den ordentlichen Civil- 
gerichten unbedingt und unter allen Umständen ent- 
zogen waren, wie Wechsel= und Merkantilsachen, 
Bergsachen, Ehesachen u. dgl., für welche dann be- 
sondere Gerichte durch alle Instanzen vom 
Staate formirt waren, so daß man bei den ordent- 
lichen Civilgerichten allerdings von einem defectus 
jurisdictionis bezüglich solcher Sachen, von einem 
absoluten Mangel der Befugniß, solche Sachen zu 
verhandeln und zu entscheiden, sprechen konnte. 
Ganz anders ist das Verhältniß zwischen Be- 
zirksgerichten und Einzelnrichterämtern. Beide ha- 
ben sich mit Sachen derselben inneren Natur, mit 
Civilprozeßsachen im engsten Sinne und nur mit 
solchen zu befassen. Dabei ist die Kompetenzaus- 
scheidung keine absolute. Insbesondere kann man 
von den Bezirkögerichten nicht sagen, rücksichtlich ir- 
gend einer den Einzelnrichtern zugewiesenen Sache
        <pb n="329" />
        Nichtigkeit wegen Mangels der Jurisdiktion. 309 
oder Art von Sachen mangele ihnen die Jurisdiktion 
in gleicher Weise, wie bezüglich der Wechselsachen, 
der Ehesachen u. dgl. Vielmehr haben sie die Ju- 
riodiktion in allen im Art. 8 des Ger.-Verf.-Ges. 
v. 1861 benannten Sachen, sobald dieselben im Wege 
der Klagenhäufung, der Widerklage, der Proroga- 
tion, der Berufung an sie gebracht werden. o 
aber kein defectus jarisdictionis, da ist auch 
kelne nullitas insanabilis. 
Ferner streitet Edel (S. 62, 63) gegen den 
von mir aufgestellten Satz, es dürfe kein prozessua- 
ler Behelf, kein Rechtsmittel zugelassen werden, an 
dessen Gebrauch die Partei kein erhebliches, vom 
Gesetze anerkanntes Interesse hat. Er thut mir so- 
ar die unverdiente Ehre an, diesen Satz für meine 
findung zu erklären, während derselbe doch in äl- 
terer Zeit als selbstverständlich angesehen wurde, in 
unserer GO. (wenn auch nur gelegenheitlich, bei der 
Lehre von der Appellation, Kap. XV F. 5 Nr. 3 
u. Anm. lit. d) Aufnahme fand, dann zur Zeit, 
als Doktrin und Praris dem Formalismus verfallen 
war, allerdings vielfach ignorirt wurde, in jüngster 
Zeit aber wieder mehrfache Anwendung von Seite 
unseres obersten Gerichtshofes fand (Bl. f. RA. 
Bd. XXII S. 218, Bd. XXIV S. 257, 269, 270, 
Bd. XXV S. 410, 411 Nr. 2) und zwar auch 
speziell bezüglich der Nichtigkeitsquerel. Ich erin- 
nere mich insbesondere eines Falles, ohne augen- 
blicklich die Registraturnummer angeben zu können, 
wo eine Ehefrau ein ihr ungünstiges Erkenntniß mit 
der Nichtigkeitsklage anfocht, weil sie ohne Konsens 
ihres Ehemannes den Streit durchgeführt hatte, also 
unheilbare Nichtigkeit nach GO. Kap. III 8. 6, 
Kap. VII S. 1 vorlag (vgl. Bl. f. RA. Bd. XII 
S. 299 und Seuffert's Komm. Ausg. 2 Bod. IV 
S. 219 Nr. 4). Da aber die Nichtigkeitsklägerin 
nicht behaupten konnte, daß ihr durch den mangeln-
        <pb n="330" />
        310 Nichtigkeit wegen Mangels der Jurisdikton. 
den eheherrlichen Konsens ein Nachtheil zugegangen 
sei, vielmehr die Akten ergaben, daß nach Ver- 
nichtung des Urtheiles und Durchführung eines neuen 
Prozesses wieder die gleiche Verurtheilung, wie sie 
vorlag, erfolgen müsse, wurde der Antrag auf Ver- 
nichtung der Sentenz wegen Mangels des rechtlichen 
Interesse an derselben verworfen. 
Unter solchen Umständen kann ich um so eher 
darauf verzichten, auf eine nähere Begründung je- 
nes Satzes einzugehen, als ich bei wiederholter Be- 
schäftigung mit dieser Materie noch zwei weitere 
positive Gründe dafür aufgefunden habe, daß ein 
Eingriff des Bezirksgerichtes in die Kompetenz des 
Einzelurichters kein Fundament der Nichtigkeitsquerel 
abgeben kann. 
Die Keime unserer heutigen Gerichtsverfassung 
liegen, wie bereits angeführt wurde, schon in der 
Prozeßnovelle von 1837. Schon von da an gab es 
Einzelnrichterämter und Kollegialgerichte, nur waren 
sie noch mit einander vereinigt. Nun fiel es aber 
von 1837 bis 1856 gewiß keinem Juristen ein, ei- 
nen Fall unheilbarer Nichtigkeit darin zu finden, 
wenn eine vor den Einzelurichter gehörige Sache 
kollegial verhandelt und entschieden wurde. Hätte 
also der Gesetzgeber grwollt, daß nach der 1856 
theilweise und 1861 vollständig erfolgten äußerlichen 
Trennung der vorher schon innerlich getrennten Ge- 
richtszweige jene Thatsache eine Nichtigkeitsquerel 
begründen soll, so hätte er das doch wohl ausspre- 
chen müssen. Da er es nicht gethan, darf man 
annehmen, er habe es in diesem Punkte bei dem 
bis dahin geltenden Rechte belassen wollen. 
Sodann muß ich nun, abweichend von einer 
früheren Aeußerung (Bd. XXV S. 473), behaup- 
ten, daß die Kompetenz des Bezirksgerichtes durch 
Prorogation begründet sei. Die Prorogation an die 
Bezirksgerichte in Sachen des Art. 8 ist zwar im
        <pb n="331" />
        Nichtigkeit wegen Mangels der Jurisdiktion. 311 
GBG. nicht begünstigt und nicht ansdrücklich be- 
stattet. Die rallo legis scheint auf den ersten An- 
blick gegen die Zulässigkeit einer solchen Prorogation 
zu sprechen, daher denn auch Edel (S. 68, 69) 
sie verwirft. Ich hatte ihm (Bd. XXV a. a. O.) 
zugestimmt, bin aber nun anderer Ansicht geworden. 
Es scheint mir den Regeln der Interpretation zu 
widersprechen, daß allein aus der ratio legis ein 
Verbot der Prorogation abgeleitet werde. Wo 
der Gesetzgeber ein Verbot erlassen will, muß er 
dies ausdrücklich thun. Daraus aber, daß die GVGes. 
v. 1856 u. 1861 über die Zulässigkeit der Proro= 
gation an Kollegialgerichte schweigen, kann mehr 
nicht gefolgert werden, als daß bezüglich der Pro- 
rogation an diese Gerichte die allgemeinen Bestimm- 
ungen der GO. über Prorogation gelten. 
Nun sagt aber die GO. Kap. 1 S. 17, daß 
die Prorogation darin besteht, daß sich beide Theile 
coram incompetente — — gutwillig ohne Pro- 
testation einlassen. Dieser Fall ist gegeben, wenn 
Kläger seine Klage angebracht und der Beklagte sich 
darauf eingelassen hat, ohne die forideklinatorische 
Einrede vorzuschützen, indem er auf diese später nicht 
mehr zurückgreifen kann, wenn er nicht einen Irr- 
thum beweisen kann (Seuffert a. a. O. Bd. 1 
S. 260 Nr. 2 u. 3). Daß die Einwilligung des 
kompetenten Richters (hier des Einzelurichters) heute 
nicht mehr erforderlich sei, ist anerkannt (Seuffert 
a. a. O. Nr. 4 u. Note 6, Verhandl. d. K. d. RR. 
v. 1849 Beil.-Bd. III S. 519). Zwar ist noch 
die Einwilligung des inkompetenten Richters nöthig 
(Seuffert a. a. O. S. 263 Nr. 4), aber auch 
diese ist gegeben, sobald er die Sache angenommen 
hat, da sie keine ausdrückliche sein muß. — Es 
bleibt daher nur noch ein einziges Bedenken. Die 
GO. a. a. O. macht die Zulässigkelt der Proroga- 
tion davon abhängig, daß der Richter, an den pro-
        <pb n="332" />
        312 Besitzstörung bei dinglichen Rechten. 
rogirt wird, „in dergleichen Fällen jurisdictionem 
hat.“ Daß dies bei den Bezirksgerichten bezüglich 
der im Art. 8 des GVG. aufgeführten Sachen der 
Fall ist, wurde oben schon nachgewiesen. Jeden- 
falls aber sind die Bezirksgerichte in den Sachen 
des Art. 8 zweite Instanz (GV. Art. 30) und 
ist die Prorogation an die zweite Instanz in der 
GO. ausdrücklich für zulässig erklärt (Kap. I §S. 19, 
Seuffert a. a. O. S. 263 Nr. 3 und die Citate 
in Note 12). 
Diese letzte Erwägung hebt denn auch über den 
aus der ratio legis entnommenen Zweifel hinweg. 
Was der Staat dadurch verliert, daß eine vor den 
Einzelnrichter gehörige Sache vor dem Kollegialge- 
richte verhandelt wird, gewinnt er wieder dadurch, 
daß eine Instanz wegfällt. 
Uebrigens besteht zwischen der Prorogation an 
den Einzelnrichter und der an das Bezirksgericht al- 
lerdings noch ein erbeblicher Unterschied. Wenn eine 
vor den Einzelnrichter gehörige Sache beim Bezirks- 
gerichte angebracht wird, kann sich dieses von Amts- 
wegen für unzuständig erklären, während im umge- 
kehrten Falle der Einzelurichter die Sache, soferne 
nicht die forideklinatorische Einrede vorgeschützt wird, 
annehmen muß. Auf diesen Unterschied nur sind 
denn auch die Motive zum Entwurfe v. 1849 zu 
beziehen (Vh. d. K. d. RR. Beil.-Bd. 1 S. 364). 
(Schluß folgt.) 
Entscheidungen des obersten Gerichtohofes für Vayern 
rechte des Uheines. 
1. 
Besitzstörung bei dinglichen Rechten. 
Voon mehreren Gemeindegliedern wurde als Be- 
sitzern ihrer bäuerlichen Anwesen ein ihnen auf der
        <pb n="333" />
        Besitzstoͤrung bei dinglichen Rechten. 313 
Gemeindemarkung ausschließend zustehendes Schä- 
fereirecht in Anspruch genommen, von der Kuratel- 
behörde der Gemeinde dagegen wurde die dingliche 
Natur dieses Schäfereirechtes bestritten und behaup- 
tet, daß das Schäfereirecht ausschließend der Ge- 
meinde zustehe, und daß dasselbe von den Klägern 
in ihrer Eigenschaft als Gemeindeglieder nur Na- 
mens und für die Gemeinde ausgeübt worden sei. 
In Fatz des in dieser Weise erlassenen Kuratelbe= 
schlusses sahen sich die Gemeindeglieder zur Klage- 
stellung auf Anerkennung ihres dinglichen Rechtes 
und zugleich auf Schutz im Besitze desselben veran- 
laßt. In Bezug auf die possessorische Klage 1) ver- 
langte die beklagte Gemeinde die Abweisung dersel- 
ben, weil es derselben an der genugsamen Behaupt- 
ung einer thatsächlichen Besitzstörung in der Aus- 
übung des Schäfereirechtes mangele. 
Die Beschwerde der Gemeinde wurde oberst- 
richterlich für unbegründet erachtet, weil nach dem 
gemeinen Rechte fr. 1 8. 3 uti possidetis 
(43, 17) — und nach der hiemit übereinstimmenden 
Gerichtordnung, Kap. III §. 4, jede Anfechtung oder 
Bestreitung des Besitzes, wenn sie auch mit einer 
körperlichen Störung nicht verbunden ist, zur An- 
stellung der Interdikte, der Besitzklagen, berechtiget 
(vgl. Puchta, Pandekten §. 133, Arndte, Pand. 
S. 172), eine Anfechtung und Bestreitung des kla- 
gender Seits behaupteten Besitzes aber in dem Ku- 
ratelbeschlusse zweifellos nach Erforderniß gelegen ist?). 
OAGErk. v. 3. Juni 1863 RNr. 7705⅝8. 
rl 
1) Ueber die Zuléffigkeit des possessorium ordinarium 
bei Schäfereirechten (Ausübung der Schafhut) vgl. 
Bd. XIII S. 158 (die RNr. S. 160 ist 535 4268, 
nicht 534), Bd. 4XV 208 und die OAGRNr. 
1120½¼, 606 /82, 60751/ß3= 
:) Vgl. Seuffert, Pn„di vuu rr. 221 S. 315
        <pb n="334" />
        314 Ausübung der Servituten 
2. 
Zur Lehre von der Ausũbung der Servituten. 
Der Beklagte hatte als Besitzer eines Polir- 
werkes unbestritten das Recht, das aus einem dem 
Kläger gehörigen Weiher abfließende Wasser zum 
Betrieb seines Werkes zu verwenden; dagegen wollte 
dieser nicht dulden, daß jener auch den Weiher aus- 
räume und den hiedurch gewonnenen Schlamm und 
Sand auf dem Weiherdamm ausbreite, weshalb er 
auf Erlassung eines mit angemessener Strafandroh- 
ung verbundenen Verbotes ähnlicher — jüngst vor- 
gekommener — Handlungen gerichtliche Klage stellte. 
Die beiden unteren Instanzen erblickten in dem 
dem Beklagten zur Last gelegten Verfahren eine 
Streitfrage über den nicht schon durch die Natur 
der Ausübung begründeten Umfang der Servitut, 
dessen rechtmäßigen Erwerb der Beklagte nach den 
formulirten Beweissätzen darzuthun habe, wenn er 
sich nicht eines Exzesses in dem Gebrauche der ihm 
zustehenden Dienstbarkeit habe schuldig machen sollen. 
Der oberste Gerichtshof entband jedoch den Be- 
klagten sofort von der gegen ihn erhobenen Klage, 
aus folgenden Gründen: 
1) Durch Zugeständniß der Parteien steht fest, 
daß dem Beklagten als Besitzer des Polirwerkes das 
dingliche Recht zustebt, das aus dem Weiher des 
Klägers abfließende Wasser zum Betrieb seines Wer- 
kes verwenden zu dürfen. Nach der Natur der Sache 
und dem Rechtssatze: „zus ad finem dat jus ad 
und Bl. f. RA. Bd. XXVI S. 222. Mit dem dort 
angefübrten Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes 
läßt sich das oben angeführte schwer vereinigen, da 
man den Beschluß der Kuratelbehörde kaum als ein 
Verbot fernerer Weideausübung und als Bedrohung. 
mit sofortiger thätlicher Störung wird betrachten 
können. St.
        <pb n="335" />
        Ausübung der Servituten. 315 
media“ darf eine Servitut auf dem dienenden Grund- 
stücke nach ihrem vollen Umfange und mit allen je- 
nen Mitteln benützt werden, welche zu deren Aus- 
übung vonnöthen sind, nur muß solches unab- 
brüchig des Iemthumerechtes geschehen (Anm. zu 
Th. II Kap. VII §. 6 Nr. 2 u. 3 des bayer. Land- 
rechtes). Der Servitutberechtigte ist nicht nur be- 
fugt, auf seine Kosten Alles auf dem dienenden 
Grundstücke vorzunehmen, wodurch die Möglichkeit 
der Ausübung bedingt ist, sondern sogar Alles, wo- 
durch der Gebrauch der Servitut bequemer oder ge- 
mächlicher wird, jedoch unter der Beschränkung, daß 
dem Eigenthümer des dienenden Grundstückes hie- 
durch kein Schaden zugeht. Ueber die einzelnen 
Arten der Servituten, deren Umfang und die durch 
die Ausübung bedingten gegenseitigen Rechte und 
Verpflichtungen snrechen sich die bezeichneten Anmerk- 
ungen zu Kap. VIII §. 12 noch bestimmter aus, 
und ist insbesondere hier unter Nr. 3 lit. d bezüg- 
lich der servitus aquaeduchus bemerkt: „die Räum- 
ung und Ausbesserung der Röhren, Rinnen oder 
Gräben liegt nicht dem Herrn des dienenden Grund- 
stückes, sondern demjenigen des herrschenden ob, 
wozu auch dieser von jenem keinen weiteren 
Konsens mehr bedarf, sondern dessen für sich 
selbst berechtiget ist, sofern nur nichts Neues 
hierunter gemacht wird“1). 
2) Wendet man nun diese gesetzlichen Bestimm- 
ungen mit ihren Erläuterungen auf den vorliegen- 
den Fall und die aktenmäßig feststehenden That- 
1) rE*. die Beurtheilung der Frage nach gemeinem Rrochte 
vgl. fr. 11 commun. praed. (8, 4), fr. 1 pr. 8. 6 
—8, fr. 3 K. 3, 10 de rivis (43, 21), Seuf- 
fert, Pand. Aufl. 4 Bd. 1 S. 208. Nr. 5, Van- 
gerow, Pand. Aufl. 6 Bd. 1 S. 816 Nr. 5, wo- 
nach die Entscheidung eben so, wie nach bayer. 
Rechte, erfolgen müßte. St.
        <pb n="336" />
        316 Ausuͤbung der Servituten. 
sachen an, so kann es keinem Zweifel unterliegen, 
daß der Beklagte durch die von ihm vorgenommene 
Ausräumung des als dienendes Grundstück zu er- 
achtenden Polirweihers nur innerhalb der Gränzen 
seiner gesetzlichen Befugnisse gehandelt und sich kei- 
nes durch die actio negatoria verfolgbaren Exzes- 
ses in Ausübung seiner Servitut schuldig gemacht hat. 
Denn es ist eine naturgemäße, son ach eines 
Beweises nicht bedürfende Erfahrung, daß je- 
der Weiher ohne besondere äußere Einwirkung nach 
und nach Schlamm und Sand ansetzt, und daß aus 
einem mit Schlamm und Sand angefüllten Weiher 
der Absluß des Wassers ein gestörter ist und noth- 
wendigerweise sein muß. Hieraus geht von selbst 
hervor, daß derjeuige, welchem vermöge einer Ser- 
vitut die ungestörte, ungehemmte Benützung des aus 
einem solchen Weiher abfließenden Wassers zusteht, 
berechtiget ist, auf seine Kosten diesen Schlamm aus 
dem dienenden Weiher entfernen zu lassen, und zwar 
nicht erst in dem Zeitpunkfte, wo durch die Anhäuf- 
ung des Schlammes die ganze Ausübung der Ser- 
vitut gestört ist, sondern in jedem Augenblicke, in 
welchem er hiedurch irgend eine Störung abwenden 
oder eine größere Bequemlichkeit in der Ausübung 
errreichen zu können glaubt. 
Die Beurtheilung, ob und wann ein solcher 
Fall gegeben sei, kann aber in erster Reihe blos 
dem Servitutberechtigten anheim gestellt sein, da 
derselbe, wie bereits oben angeführt, hierin an kei- 
nen Konsens von Seite des Herrn des dienenden 
Grundstückes gebunden ist. 
Die alleinige gesetzliche und auch naturgemäße 
Beschränkung des Berechtigten liegt darin, daß der- 
selbe durch die vorgenommene Handlung nichts Neues 
gethan und mit allenfallsiger Ueberschreitung seiner 
Befugnisse dem Verpflichteten keinen direkten Scha- 
den zugefügt hat.
        <pb n="337" />
        Ausübung der Servituten. 317 
Daß aber im vorliegenden Falle der Polir= 
weiher früher gar nie von Schlamm und Sand ge- 
reinigt worden sei, konnte vom Kläger nicht einmal 
behauptet, vielweniger glaubhaft gemacht werden, 
wornach diese Ausräumung auch keine Neuerung 
enthält. Ebensowenig konnte Kläger aber auch ei- 
nen ihm durch die Ausräumung selbst verursach- 
ten, mit Ausübung der gesetzlichen Berechtigung des 
Beklagten nicht in unmittelbarem nothwendigen Zu- 
sammenhange stehenden direkten Schaden oder Nach- 
theil substanziren; die Klage, so weit sie darauf ge- 
richtet ist, dem Beklagten die Räumung des Weihers 
zu untersagen, stellt sich sohin bei dem Mangel je- 
des dem Beklagten in der gesetzlichen Ausübung sei- 
nes Rechtes zur Last fallenden Exzesses als gänz- 
lich haltlos dar. 
Nicht weniger unstichhaltig erscheint aber auch 
3) diese Klage, insoweit dadurch das Auswer- 
fen des Schlammes auf den Weiherdamm bestrit- 
ten wird. 
Der Kläger behauptet ausdrücklich, daß der 
ganze Weiherdamm, somit auch jener Theil dessel- 
ben, auf welchen der fragliche Schlamm gelegt wurde, 
sein Eigenthum sei. Liegt derselbe demnach auf 
seinem Eigenthume, so befindet er sich in seiner, 
des Klägers, Detention, und erscheint die auf Re- 
stitution gerichtete Klagbitte als völlig gleichgiltig 
und um so mehr als gegenstandslos, weil Beklag- 
ter in seiner Revision das Eigenthum des Klägers 
an diesem Schlamme ausdrücklich anerkannt hat. 
Darin aber, daß Beklagter diesen dem Kläger 
gehörigen Schlamm auf dessen Weiherdamm gelegt 
und ausgebreitet hat, kann in keiner Weise ein un- 
statthafter Exzeß gefunden werden, da das Ausräu- 
men des Schlammes auf eine andere Art, als durch 
Verbringen desselben auf den den ganzen Weiher 
umgebenden Damm eine faktische Unmöglichkeit wäre,
        <pb n="338" />
        318 Regͤreß bei der Korrealobligation. 
welche der Beklagte gleichfalls nicht beseitigen kann, 
während die klägerische Behauptung einer angeblich 
hiedurch bewirkten Verengung des Weihers als gar 
nicht substanzirt ohnehin keine Beachtung verdient. 
Die ganze Klage, welche übrigens nur als 
actio negatoria utilis hätte aufrecht erhalten wer- 
den können, entbehrt demzufolge jeder thatsächlichen 
und rechtlichen Begründung und mußte daber der 
primären Revisionsbeschwerde entsprechend die defi- 
nitive Entbindung des Beklagten von derselben aus- 
gesprochen werden. 
OAGE. v. 8. April 1863 RNr. 63955/5. 
6. 
3. 
Zur Lehre vom Regreß bei der Korrealverbindlichkeit, ins- 
besondere bei der Koobligation der Cheleute. 
Vgl. oben S. 122 und Samhaber, Korrealobligalion S. 198 ff. 
Ein Gutsbesitzer hatte auf sein Gut ein Dar- 
lehen von 12,000 fl. aufgenommen und seine Gat- 
tin sich hiefür nachträglich unter gesetzlich vorgeschrie- 
bener Certioration und sofortiger Verzichtleistung auf 
ihre weiblichen Freiheiten als Mitschuldnerin ver- 
schrieben. Bei dem späteren Verkaufe des Gutes 
hatte der Ehemann jene Schuld durch gestattete Ab- 
rechnung am Kaufschillinge ganz getilgt, weshalb er 
sich für berechtigt hielt, bei den Erben seiner inzwi- 
schen verlebten Ehefrau für die Hälfte dieser von 
ihm allein gelösten Korrealschuld den ihm gebühren- 
den Regreß zu suchen. 
Die zweite Instanz crachtete diesen Anspruch 
durch jene thatsächlichen Voraussetzungen nach den 
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für genügend 
begründet und erkannte deshalb auf entsprechende 
Beweisführung, der oberste Gerichtshof jedoch wies 
denselben aus nachfolgenden Motiven als unsubstan- 
zirt zurück.
        <pb n="339" />
        Regreß bei der Korrealobligation. 319 
Wenn es auch im Allgemeinen nach den hier 
maßgebenden Vorschriften des bayer. Landr. Th. IV 
Kap. 1 §. 21 u. Anm. keinem Zweifel unterliegt, 
daß bei derlei Korrealobligationen der vertragsmäßige 
Correus nicht nur dem Gläubiger gegenüber in s0- 
lidum für die mit übernommene Schuld haftet, son- 
dern auch dem Mitschuldner gegenüber, der die 
Schuld allein getilgt hat, pro rata regreßpflichtig 
wird, und im Wesentlichen gemäß LR. Th. 1 Kap.VI 
§. 33 u. Anm. bei Koobligationen der Ehefrauen 
mit und neben ihren Ehemännern das nämliche Ver- 
hältniß obwaltet, so setzt doch eine Koobligation, 
aus welcher der allein zahlende correus seinem Mit- 
schuldner gegenüber den Regreß pro rata zu neh- 
men befugt ist, voraus, daß die Schuld wirklich 
gemeinschaftlich kontrahirt d. i. zum gemeinsamen 
Nutzen der correi aufgenommen und verwendet wurde, 
und daß nicht, wie es hier den Anschein hat, die 
Mitverschreibung ohne eigentlichen Grund, lediglich 
zur besseren Versicherung des Gläubigers geschehen 
sei, in welch’ letzterem Falle wohl dem Gläubiger 
gegen den also Mitverschriebenen ein Forderungsrecht, 
nicht aber dem Mitschuldner dem letzteren gegenüber 
ein Regreßanspruch zusteht, da hier für ihn gar kein 
Forderungsrecht erwachsen ist. 
Das Gut, welches für das vom Kläger auf- 
genommene Darlehen als Hypothek unterstellt wur- 
de, gehörte nur diesem, nirgends ist behauptet, 
daß seine Gattin an dieser Geldaufnahme im eige- 
nen Interesse sich betheiliget oder irgend einen An- 
theil oder Nutzen hievon bezogen habe. Sie hat 
lediglich nachträglich, wohl nur zur größeren Sicher- 
heir des Gläubigers, interzedirt, und wenn sie auch 
hiedurch vorbehaltlich der Einrede der Theilung dem 
Gläubiger gegenüber haftbar wurde, so war doch 
nach dieser Sachlage dem als Hauptschuldner ver- 
pflichteten Ehemanne kein Recht gegeben, wegen die-
        <pb n="340" />
        320 Trunkenheit. Erfüllungset. 
ser nur für sich selbst kontrahirten Schuld gegen 
seine Ehefrau, von welcher keine nutzbare Theilnahme 
an dem Darlehen behauptet werden konnte, den 
Regreß zur Hälfte zu beanspruchen. 
OAGErk. v. 15. April 1862 RNr. 69263. 
§. 
4. 
Zulässigkeit des Erfüllungseides über die Behauptung der 
Trunkenheit. 
Vgl. Bd. XV S. 234, Bd. XXIII S. 193. 
In einem Rechtsstreite wegen Kaufserfüllung 
hatte der Beklagte zu beweisen, daß er zur Zeit 
des Kaufsabschlusses gänzlich betrunken gewesen sei, 
und wurde zum Erfällungseide darüber zugelassen, 
weil, — wie der oberste Gerichtshof in seiner Entscheid- 
ung über die desfalls an ihn gebrachte Beschwerde 
ausführte, — der ehemals Betrunkene von diesem sei- 
nem früheren Zustande allerdings eigenes gutes Wis- 
sen haben könne, indem er nach wiedereingetretener 
Nüchternheit von allem dem, was er in der Trun- 
kenheit gesagt und gethau hat, entweder gar Nichts 
mehr wisse oder davon nur ein so getrübtes Be- 
wußtsein habe, daß er mit völliger Sicherheit be- 
haupten könne, er sei damals nicht bei vollem Ver- 
stande und unfreien Willens gewesen. 
DO###. v. 22. Nov. 1862 RNr. 1296 /11. 
* 
Verichtigung. Das oben S. 238 angeführte O####rk. 
ist vom 29. Mai 1858 (nicht 1862). 
Nedakt.: pr — Verl.: Palm &amp; Enke * Enlt) 
Erlangen. Druck von Junge &amp; So
        <pb n="341" />
        Samstag den 17. Oktober 1863. 28. Jahrgang. M 21. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanbendung 
zunächst in Bayern. 
versäumte Nothfristen. — altung des dritten Erwerbers fuͤ 
thekschulden. — Prüfung der Formallen der Vorinstanz 
Die Entscheidung des Bczirkegerichtes über eine vor 
das Stadt - oder Fandgericht gehörige Sache und die 
Entscheidung eines solchen über eine vor das Bczirke- 
gericht gehörige Sache bilden keinen Fall unheilbarer 
Michtigkeit. 
(Schluß.) 
Hier soll nun noch der Satz in Schutz genom- 
men werden, daß auch dann, wenn der Einzeln- 
richter in die Kompetenz des Bezirksgerichtes ohne 
Einwendung der Parteien übergegriffen hat, sein 
rechtskräftig gewordenes Urtheil wegen dieses Ein- 
griffs weder von oberrichterlichen Amtes wegen, 
noch auf die Anfechtung der Parteien mit der Nich- 
ligteitstlage oder Nichtigkeitseinrede kassirt werden 
da 
Diesen Satz habe ich früher (Band XXV 
S. 477 f.) hauptsächlich aus dem Gesichtspunkte 
der Prorogation vertheidigt und ich muh dabei 
stehen bleiben. Die Gründe, welche Edel dagegen 
anführt, scheinen mir nicht durchschlagend. 
Er macht den deutschen Jurssten den Vorwurf, 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="342" />
        322 Nichtigkeit wegen Mangels der Zuriêdiktion. 
sie unterschieden nicht so scharf, wie die französischen, 
zwischen der Kompetenz hinsichtlich der Person und 
der Kompetenz rücksichtlich der Materie. Dieser 
Vorwurf ist ungerecht. Den deutschen und insbe- 
sondere auch den bayerischen Juristen ist der Begriff 
der Inkompetenz ratione materiae kein fremder; 
bei Beurtheilung der Kompetenzverhältnisse, welche 
zwischen den Civilgerichten und den Handelsgerich- 
ten, zwischen jenen und den Ehegerichten rc. bestehen, 
wenden wir jenen Begriff an, so sicher als die 
Franzosen= wenn auch nicht mit so hochtönenden 
edensarten. 
Wenn man aber uns bayerischen Juristen sagt: 
„Seht her, die französischen Juristen reden bei Be- 
urtheilung der Kompetenzverhältnisse, welche zwischen 
ihren tribunaus d’arrondissement und ihren juges 
de paix bestehen, von Inkompetenz ratione ma- 
teriae, also müßt Ihr in der Lehre von der Kom- 
petenzausscheidung zwischen dem Bezirkögerichte einer- 
seits und den Stadt= oder Landgerichten andererseits 
auch Fälle der Inkompetenz ratione materiae an- 
nehmen“, — 
so vermessen wir uns, die Richtigkeit dieser 
Folgerung durch die nachstehende Betrachtung zu 
widerlegen. 
Wenn die französischen Juristen annehmen, es 
gebe Fälle, wo die Friedensgerichte gegenüber den 
Tribunalen inkompetent sind ratione maleriae, so 
mögen sie dazu guten Grund haben. Denn nech 
französischem Rechte besteht mindestens eine Klasse 
von Civilrechtssachen, bezüglich deren man die Frie- 
densgerichte als absolut inkompetent, als ratione 
materiae inkompetent, als inkompetent ohne alle 
Nücksicht auf den Betrag des Streitgegenstandes 
ansehen kann, eine Klasse von Cidvilrechtssachen, 
welche ihres Gegenstandes wegen den Tribunalen 
zur ausschließlichen Kompetenz zugewiesen ist, näm-
        <pb n="343" />
        Nichtigkeit wegen Mangels der Jurisdiktion. 323 
lich die petitorischen Klagen wegen Immobilien. — 
Ganz anders ist das Verhältniß in Bayern. Bei 
uns gibt es keinen Gegenstand der bezirksgericht- 
lichen Kompetenz, welcher den Einzelnrichterämtern 
absolut und unter allen Umständen entzogen wäre. 
Jede Civilprozeßsache, welche nicht vor die Han- 
delsgerichte, Ehegerichte u. s. w. gehört, kann so- 
wohl beim Bezirksgerichte, als beim Einzelnrichter-- 
amt angebracht werden, je nachdem der konkrete 
Streitgegenstand den Betrag von 150 fl. übersteigt 
oder nicht. In allen an das Bezirkögericht gehö- 
rigen Sachen kann der Einzelurichter kompetent wer- 
den, wenn sie an diesen im Wege der Widerklage 
gebracht werden und entweder Vor= und Widerklage 
aus demselben Rechtsverhältnisse entspringen, oder 
der Widerklagsanspruch zugleich als Einrede gegen 
die Vorklage geltend gemacht wird. Alle vor das 
Bezirksgericht gehörigen Sachen können durch Pro- 
rogation an den Einzelurichter gebracht werden. — 
Daher kann auch bei diesen, wo sie in die Kompe- 
tenz der Bezirksgerichte eingreifen, von einem de- 
lectus jurisdictionis, von einer Inkompetenz 
ratione materiae, keine Rede sein. Vgl. oben 
S. 308, 309. 
Damit ist denn auch der Haupteinwand gegen 
die Prorogationstheorie beseitigt. Weil die Stadt- 
und Landgerichte „sonst in dergleichen Fällen ju- 
risdictionem haben“ (GO. Kap. I §S. 17), müs- 
sen auch alle Sachen, die ohne Prorogation vor 
die Bezirksgerichte gehörten, durch Prorogation vor 
das Einzelnrichteramt gebracht werden können, und 
zu dieser Prorogation wird (GO. a. a. O.) nichts 
weiter erfordert, als daß sich die Parteien vor dem 
Einzelurichteramt gutwillig ohne Protestation ein- 
lassen; dieß Erforderniß ist aber gewiß vorhanden, 
wenn die Parteien den ganzen Prozeß vor dem
        <pb n="344" />
        324 Nichtigkeit wegen Mangels der Jurisdiktion. 
Einzelnrichteramt durchgeführt haben; vergl. oben 
S. 311. 
Wenn wir nun aus Art. 9 des GVG., aus 
seinen Vorgängern von 1850 und 1856 und aus 
den Kammierverhandlungen über dieselben wissen, 
daß die Prorogationen an die Einzelnrichterämter 
in Streitsachen der bezirksgerichtlichen Kompetenz 
begünstigt werden sollten, so bestärkt dieß eines- 
theils obige Beweisführung und zeigt anderntheils, 
daß man die Prorogation und ihre Folgen nicht so 
beschränken darf, wie es Edel S. 63 ff. ge- 
than hat. 
Edel will nur dann die gutwillige Einlassung 
ohne Protestation als Prorogation gelten lassen, 
wenn in Fällen des Art. 8 Ziff. 15 der Werth des 
Streitgegenstandes angegeben war, oder wenn in 
anderen Fällen das durch §. 3 Abs. 2 der Prozeß- 
novelle v. 1837 vorgeschriebene Verfahren beobachtet 
war. Allein was den ersten Punkt betrifft, so lautet 
Abs. 2 des Art. 10 des GV. ganz allgemein. 
Nicht nur dann, wenn der Kläger einen Werth des 
Streitgegenstandes angegeben hat, sondern auch, 
wenn der Kläger dieß unterlassen hat, muß der Be- 
klagte gleich mit seiner ersten Erklärung auf die Klage die 
Behauptung des 150 fl. übersteigenden Werthes des 
Streitgegenstandes vorbringen. — Bezüglich des 
anderen Punktes aber ist nur so viel anzuerkennen, 
daß dann, wenn die Voraussetzungen des 
Abs. 2 gegeben sind, eine unumstößliche Prorogation 
vorliegt, welche im Verlaufe des Prozesses selbst 
nicht durch die Behauptung eines Irrthums rück- 
gängig gemacht werden kann. Aber daraus folgt 
nicht, daß nicht auch ohne Belehrung des Bekla 
ten eine Prorogation Statt sinden kann, wenn die 
Voraussetzungen der GO. Kap. 1 F. 17 gegeben 
sind. Dieß ergibt sich schon aus den Worten des 
S. 3 Abs. 2 der Prozeßnovelle: „Die Ueberein-
        <pb n="345" />
        Nichtigkeit wegen Mangels der Jurisdiktion. 325 
kunft kann ausdrücklich oder stillschweigend ge- 
schlossen werden. Sie wird insbesondere dann 
als geschlossen betrachtet, wenn 2c.“ 
Liegt aber Prorogation vor, so besteht für den 
einzelnen Fall gar keine Inkompetenz mehr, es kann 
daher auf Grund einer solchen weder Vernichtung 
kraft oberrichterlichen Amtes erfolgen, noch eine 
Nichtigkeitsquerel angestellt werden. — — 
Hier ist ferner noch zu erwähnen: Von 1837 
bis 1856 galt die Verhandlung einer zum gewöhn- 
lichen Verfahren geeigneten Sache im mündlichen 
Verhöre auch nicht als ein Fall unheilbarer Nich- 
tigkeit, sie begründete nur eine heilbare Nichtigkeit. 
Bl. f. RA. Bd. VII S. 78, Seuffert, Komm. 
Bd. IV S. 228 Note 26. Hieran haben die 
GVGes. von 1856 und 1861 ausdrücklich nichts 
geändert und eine stillschweigende Abänderung ist 
nicht anzunehmen; vgl. oben. S. 310. 
Zum Schlusse könnte ich Edel mit seiner selbst- 
gewählten Waffe, dem französischen Rechte, be- 
kämpfen. Denn er hat weislich verschwiegen, daß 
nach diesem bei Eingriffen des Friedensrichters in 
die Kompetenz des Tribunals das friedensgerichtliche 
Urtheil zwar mit der Appellation, aber nicht mit 
dem Kassationsrekurs angefochten werden kann; 
cf. Curasson l.c. T. II pag. 769 ss. — Dochich 
verschmähe diese Waffe, nachdem ich oben (S. 295) 
schon nachgewiesen habe, daß und warum aus der 
Zulässigkeit des französischen Kassationsrekurses kei- 
neswegs die Zulässigkeit des bayerischen remetium 
nullitalis insanabilis folgt. St
        <pb n="346" />
        326 Hyvpothekengesetz §. 84 Abf. 1. 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Payern 
rechts des Mheines. 
1. 
Ist der Hypothbekgläublger befugt, im Wege der Exekution 
den Rang einer vorausgehenden erloschenen aber noch nicht 
gelöschten Hypothek mit Beschlag zu belegen? 
Nach klarer Vorschrift des S. 84 des Hypo- 
thekengesetzes vom 1. Juni 1822 „kann der Schuldner 
nach erloschener, aber im Hypothekenbuche noch nicht 
gelöschter Hypothek den Rang dieser Hypothek einem 
Andern, auch einem neuen Gläubiger — — einräu- 
men“. Dagegen enthält das Hypothekengesetz dar- 
über, ob der nachfolgende Hypothekgläubiger befugt 
ist, im Wege der Exekution dieses Recht dem 
Schuldner zu entziehen, keine ausdrückliche Be- 
stimmung und haben auch die Kommentatoren un- 
seres Hypothekengesetzes vorliegende Frage einer Er- 
örterung nicht unterstellt. 
Da somit die aufgeworfene Frage noch eine 
offene ist, dürfte den Lesern dieser Blätter das nach- 
stehende unterm 16. März 1861 ergangene oberst- 
richterliche Erkenntniß nebst dem veranlassenden Falle 
nicht ohne Interesse sein. 
Ein Wechselgläubiger, welcher für seine Forde- 
rung auch Hypothek auf dem schuldnerischen Anwesen 
erworben hatte, stellte den Antrag, zu Gunsten seiner 
exekutionsreifen Forderung den Rang und die 
Stelle der für den vorausgehenden Hypothekgläu- 
biger H. hypothekarisch versicherten Forderung mit 
Sperre zu belegen, welchem Antrage das Handels- 
gericht entsprach, und an das zuständige Hypothe- 
kenamt (ein Appellationsgericht) die Bitte stellte: 
auf den Hypothekenfolien erwähnter Immobilien
        <pb n="347" />
        Hypothekengesetz §. 84 Abs. 1. 327 
Dispositionsbeschränkung der Art einzutragen, daß, 
wenn das besagte Hypothekenkapital ganz oder theil- 
weise zurückbezahlt worden sein sollte, auf den Rang 
Wie keine neue Hypothek eingetragen werden 
dürfe. 
Dieser Antrag wurde jedoch vom Hypotheken- 
amte zurückgewiesen. — Der F§. 84 des Hypoth.= 
Gesetzes (sagen die Motive des abschlägigen Be- 
scheides) — gibt dem Schuldner das Recht, den 
Rang einer erloschenen, aber im Hypothekenbuche 
noch nicht gelöschten Hypothek einem anderen Gläu- 
er einzuräumen, bestimmt aber zugleich, daß bei 
olgender Löschung die folgenden Gläubiger nach 
Ordnung ihrer Eintragung vorrücken. 
Hienach steht es dem Schuldner, so lange er 
überhaupt über das Objekt disponiren kann, voll- 
kommen frei, ob er von jenem Rechte Gebrauch 
machen will oder nicht, und er kann nicht durch 
Zwang zur Ausübung oder Nichtausübung jenes 
Rechtes angehalten werden. Der Eintrag elner 
Dispositionsbeschränkung, wie sie im Berichte des 
Handelsgerichtes beantragt wird, würde aber dem 
Schuldner — und zwar schon im Voraus und be- 
vor Überhaupt die Erlöschung der Hypothek noch ein- 
getreten ist, jenes Recht benehmen, obwohl ihm 
im Uebrigen freie Disposition über das Hypotheken= 
objekt verbliebe. — Eine derartige Dispositlonsbe- 
schränkung durch Beschlagnahme des Hypotheken= 
ranges ist dem Hypothekengesetze fremd und erscheint 
als unzulassig .. . .. 
Die von dem Antragsteller gegen diesen Be- 
scheid zum obersten Gerichtshofe geführte Beschwerde 
wurde von diesem für begründet erachtet. Aus den 
Motiven entnehmen wir folgende Sätze: 
Die Frage, ob das durch die angefochtene 
appellationsgerichtliche Entschließung bekundete Er-
        <pb n="348" />
        328 Hypothekengesetz 8. 84 Abs. 1. 
gebniß der Sachprüfung berechtigt sei, muß ver- 
neint werden. 
Offenbar ist die dem Hypothekenamte nach 
§. 96 des Hyp.-Ges. obliegende Pflicht, die Giltig- 
keit und Richtigkeit eines beantragten Eintrages 
unter eigener Haftung zu prüfen, auf jene Fälle 
beschränkt, in welchen es sich um die Vollziehbarkeit 
eines mit dem Hypothekenwesen verbundenen Ver- 
hältnisses handelt.— 
Wird nun erwogen, 
1) daß nach §. 29 Nr. 2 der Instruktion 
über den Vollzug des Hyp.-Ges. der Fall des §. 84 
des letzteren in Bezug auf den Eintrag im Hypo- 
thekenbuche gleich einer Cession behandelt wird, in- 
dem der Schuldner das dem befriedigten Gläubiger 
zugestandene Recht hinsichtlich der im Hypotheken- 
buche noch nicht gelöschten Forderung an einen an- 
deren, neueren Gläubiger abtreten darf; 
2) daß es keinem Zweifel unterliegt, daß 
während einestheils diese dem Hypothekschuldner 
gesetzlich eingeräumte Befugniß ein wesentliches mit 
materiellem Vortheile verbundenes Recht involvirt, 
es anderntheils den späteren Hypothek gläubigern, 
namentlich dann, wenn es ihren Forderungen an 
der entsprechenden Sicherheit gebricht, zu entschie- 
denem Vortheile gereicht, wenn eine ihnen vorgeh- 
ende Hypothek erloschen ist, und keine Subrogation 
eines neuen Gläubigers in den Rang fraglicher Hy- 
pothek eintritt; 
3) daß dem Gläubiger im Allgemeinen das 
Recht zusteht, zum Zwecke seiner Befriedigung oder 
der Sicherheit seiner Forderung alle verwendbaren 
oder zu verwerthenden Vermögenstheile und selbst 
erst künftig realisirbare oder eventuelle Rechte des 
Schuldners zum Gegenstande der Exekution oder 
Beschlagnahme zu machen, so stellt sich die Abwei-
        <pb n="349" />
        Erbverzicht. Bayerisches Recht. 329 
sung bezeichneter Anträge durch das appellationsge- 
richtliche Hypothekenamt um so minder als gerecht- 
fertigt dar, als der Deferirung derselben hypothe- 
kengesetzliche Bestimmungen keineswegs entgegen- 
stehen. 
Bei dem Umstande übrigens, daß nicht der 
modus der angesonnenen Beschlagnahme, sondern 
die Verweigerung derselben im Allgemeinen Gegen- 
stand der Beschwerde ist, war die weiter eingehende 
Verfügung in der Sache — nach Maßgabe der 
einschlägigen Vorschriften des Hypothekengesetzes — 
dem k. Appellationsgerichte als Hypothekenamt zu 
überlassen. 
OAGErk. v. 16. März 1861 RNr. 688551 
*- 
2. 
Zur Lehre vom Erbverzichte nach bayerischem Landrechte. 
Hierüber sagen die Entscheidungsgründe eines 
oberstrichterlichen Urtheils, aus denen sich zugleich 
der Sachverhalt ergibt, Nachstehendes: 
Zur gerichtlichen Errichtung des Vertrages vom 
6. April 1861, wodurch der Bauer Franz Sch. 
sein Anwesen seinem Vetter Georg Sch. übergab, 
hatte Jener auch die beiden Kinder seiner verstort 
benen Schwester, den Rupert H. und die Anna 
Maria St. geborene H. beigezogen und, wie die 
darüber errichtete Urkunde ausweist, hiebei be- 
stimmt, daß der Uebernehmer Georg Sch. diesen 
Beiden 800 fl. (Jedem 400 fl.) als Abfindun 
für ihre seinerzeitigen Erbansprüche an den Rüllaß 
des Franz Sch. zu bezahlen habe. Diese 800 fl. 
bezahlte der Uebernehmer sofort baar aus und wurde 
auch deren Empfang bestätigt. R. H. und A. M. St.
        <pb n="350" />
        330 Erbverzicht. Bayerisches Recht. 
unterzeichneten die Urkunde ohne Abgabe irgend einer 
Erklärung. 
In diesem Zahlungsauftrage des Franz Sch. 
liegt die Aufforderung an die Empfänger der als 
Abfindung angewiesenen Summe, gegen den Em- 
pfang derselben einen Erbverzicht zu leisten. Es ist 
aber nicht bei der bloßen Aufforderung geblieben, 
wie die Kläger meinen, sondern es wurde derselben 
ihrerseits auch entsprochen, indem sie die gebotene 
Abfindungssumme ohne allen Vorbehalt angenommen 
haben. Könnte hierüber noch ein Zweifel bestehen, 
so würde er dadurch beseitigt, daß Franz Sch., 
wie die Kläger selbst in ihrer Replikschrift angeben, 
bei dem Anbieten jener Summe erklärte, er werde, 
wenn sich R. H. und A. M. St. hiemit nicht be- 
gnügen wollen, die Sache noch ganz anders ma- 
chen, indem sie von seinem einstigen Rücklasse nichts 
in Anspruch nehmen können. Diese Erklärung des 
Franz Sch. läßt keine andere Deutung zu, als daß, 
wenn die jetzigen Kläger nicht durch Annahme der 
ihnen gebotenen Abfindungssumme per actum inter 
vivos den verlangten Erbverzicht leisten, er durch 
eine, ihm jeden Augenblick freistehende, dispositio 
mortis causa ihnen jeden Anspruch auf seinen Rück- 
laß entziehen werde. Da nun die Kläger darauf 
hin die gebotene Abfsindungssumme angenommen ha- 
ben, leisteten sie in der That den geforderten Erb- 
verzicht. 
Nach dem hier maßgebenden bayerischen Land- 
rechte Thl. III Kap. XI §F. 2 Nr. 1 mit 8. 1 Nr. 8 
greift bei Erbverzichten Alles Platz, was die Rechte 
von anderen Kontrakten überhaupt verordnen; es 
können aber Verträge, wie auch sonstige Verzichte 
stillschweigend, mittels einer Handlung, welche we- 
nigstens nach gemeinem Weltgebrauch den Willen 
des Paciszenten deutlich deklarirt, abgeschlossen wer-
        <pb n="351" />
        Erbverzicht. Bayerisches Recht. 331 
den. B. LR. Thl. III Kap. XI 8. 2, Anmerk. 
Nr. 1 lit. a; Thl. IV Kap. 1 §. 5 Nr. 5 und 
Kap. XV F. 10 und Anmerk. hiezu Nr. 1 lit. a. 
Die gesetzliche Vorschrift, daß Erbverzichte 
schriftlich und beziehungsweise obrigkeitlich errichtet 
werden müssen (B. LR. Thl. III Kap. XI §. 2 
Nr. t mit F. 1 Nr. 10), steht der Rechtswirksam- 
keit eines stillschweigenden, durch eine entsprechende 
That deklarirten Erbverzichtes nicht entgegen, weil 
diese Handlung ebenso wie eine wörtliche Erklärung 
durch eine gerichtliche Urkunde konstatirt werden 
kann, was im vorliegenden Falle wirklich in dem 
obrigkeitlich protokollirten Uebergabsvertrage vom 
6. April 1861 geschehen ist. 
Durch die obenerwähnte Erklärung des Franz 
Sch. wurden die Kläger weder dolose zum Erb- 
verzicht verleitet, noch auch in einen widerrechtlichen 
Jrrthum versetzt, selbst wenn Franz Sch. die be- 
hauptete weitere Aeußerung machte, daß die übrigen 
Erben auch nicht mehr träfe, als den Klägern ge- 
boten wurde. Denn obwohl letztere Angabe eine 
unrichtige ist, so kann dieser Umstand doch deßhalb 
nicht in Betracht kommen, weil Franz Sch. von 
den Klägern nicht5 Anderes verlangte und erwirkte, 
als was zu thun auch wider deren Willen ganz in 
seiner eigenen Befugniß stand, und er sich zugleich 
bereit erklärte, diese seine Befugniß in noch weite- 
rem und sogar in vollem Umfange zu gebrauchen, 
wenn die Kläger sich mit dem Angebotenen nicht 
zufrieden gäben. 
Es konnte demnach weder der Bitte der Kläger 
auf definitive Verurtheilung der Beklagten, noch auf 
Gestattung des Nachweises ihrer Repliken des Be- 
teugs und des Jrrthums stattgegeben werden. 
Aber auch der Bitte des Beklagten um Ent- 
bindung von der Klage war nicht zu entsprechen.
        <pb n="352" />
        332 Erbverzicht. Bayeris, ches Recht. 
Das b. LR. Thl. III Kap. XI §. 2 und 3 erfor- 
dert zum Erbverzichte „bei Weibsleuten und anderen 
der Rechte unverständigen Personen“ auch noch die 
Certioration derselben. Diese besteht nach den An- 
merk. zum alleg. S. 2 Nr. 7 lit. d „in vorläufiger 
nöthiger Erinnerung desselben, auf was man sich 
verzeihen wolle, oder soll.“ In judicialibus cer- 
tiorirt die Obrigkeit selbst und wird für die Certi- 
oration über Erbverzichte dieselbe Form gefordert, 
wie sie das LR. Thl. 1 Kap. VI F. 34 für Cer- 
tiorationen der Ehefrauen über den Verzicht auf ihre 
weiblichen Freiheiten bei Schuldverschreibungen mit 
und für ihre Ehemänner vorschreiben (Anmerk. zu 
Thl. III Kap. XI §. 2 Nr. 7 lit. e), in welchen 
Fällen die Certioration allezeit von der Obrigkeit 
protokollirt werden soll, LR. Thl. 1 Kap. VI F. 34 
Nr. 4. Nur, wenn das über den geleisteten Ver- 
zicht errichtete Instrument der geschehenen Certiora- 
tion Erwähnung macht, so hat dieses so viele Prä- 
sumtion für sich, daß man demselben so lange traut, 
bis das Widerspiel sattsam erwiesen ist. Außerge- 
richtliche Renunziation und Certioration war nur bei 
Siegelmäßigen gestattet. LR. Thl. III Kap. XI 
§. 2 Nr. 9 in den Anm. und Thl. 1 Kap. VI 8. 34 
Nr. 4. 
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die 
obrigkeitliche Certioration der Kläger, welche dem 
Bauernstande und beziehungsweise dem weiblichen 
Geschlechte angehören, als ein wesentliches Erforder- 
niß des Erbverzichtes betrachtet und, da die Urkunde 
vom 6. April 1861 hierüber nichts erwähnt, dem 
Beklagten, welcher sie behauptete, den Nachweis 
desselben aufgetragen. 
Nur dann, wenn der Rechtsakt der Kläger, 
welcher im Uebergabsvertrage vom 6. April 1861 
konstatirt wurde, nicht ein Erbverzicht wäre, würde
        <pb n="353" />
        Erbverzicht. Bayerisches Recht. 333 
diese Beweisauflage sich als überffüssig darstellen. 
Gegenstand eines Erbverzichtes kann aber nicht nur 
ein inkontestables Successionsrecht, wie das eines 
Notherben, sondern auch eine streitige und zweifel- 
hafte Erbschaft sein, es betreffe das väterliche, müt- 
terliche, brüderliche, oder anderes Vermögen, so 
weit man nur spem successionis hierauf hat 
(Anm. zu Thl. III Kap. X1 §. 2 Nr. 4), und 
auch der Verzicht auf den Rücklaß eines Kollate- 
ralverwandten muß unter den vom Gesetz verordne- 
ten Formalitäten geleistet werden. Es besteht kein 
Unterschied, ob dieser Verzicht anderen Erbberech- 
tigten, dritten Interessenten oder aber dem Erblasser 
selbst gegenüber gemacht wird. Wohl steht es in 
der Befugniß des Letzteren, von seinem Rechte, zu 
testiren, jeden Augenblick Gebrauch zu machen, und 
Seitenverwandte, welche keine Notherben sind, von 
seiner Erbschaft gänzlich auszuschließen, und wenn 
der Erblasser von solchen Verwandten unter Anbie- 
tung einer Abfsindungssumme verlangt, daß sie selbst 
auf seinen Rücklaß verzichten sollten, mit der Droh- 
ung, daß er im Weigerungsfalle die Sache ganz 
anders machen werde, so erscheint bei dieser Alter- 
native die Annahme des Gebotenen zwar als ein 
Vortheil und das eingegangene Rechtsgeschäft als 
ein Acquisitivgeschäft; allein immerhin ist auch ein 
Verzicht auf das Intestaterbrecht damit verbunden 
und, wenn der Erblasser nicht testirt, sondern den 
Vertrag unter Lebenden mit seinen Verwandten und 
den Erbverzicht der Letzteren wählt, um seine Ver- 
mögensangelegenheiten zu ordnen, so hat Jener auch 
bei diesem Vertrage die vom Gesetze hiefür vorge- 
schriebenen Erfordernisse einzuhalten. Der Richter 
hat die Giltigkeit eines solchen Rechtsgeschäftes nicht 
danach zu bemessen, was die Kontrahenten hätten 
thun können, sondern ob das, was sie thaten, den
        <pb n="354" />
        334 Wiederherstellung gegen versäumte Nothfristen. 
gesetzlichen Vorschriften gemäß gepflogen wurde. 
Geschah dieses nicht, so kann der Erbverzicht eben- 
sowenig, wie eine unförmliche dispositio mortis 
causa zu Recht bestehen. 
Die vom Gesetze verordnete Certioration durch 
die Obrigkeit kann durch die Darstellung des Sach- 
verhaltes von Seite eines Interessenten, und der 
Nachweis der obrigkeitlichen Certioration durch die 
menschliche Vermuthung, daß die, welche den Ver- 
zicht leisteten, es selbst aus den Umständen werden 
entnommen haben, um was es sich handle, nicht 
ersetzt werden. 
Es stellt sich demnach die in den Vorinstanzen 
gemachte Beweisauflage in jeder Beziehung als ge- 
rechtfertigt dar. 
OAGErk. v. 8. Mai 1863 RNr. 706 ./68. 
77. 
3. 
Wiederherstellung gegen versäumte Nothfristen. 
In diesem Betreffe hat sich der höchste Ge- 
chtshof unläogst — abweichend von dem in den 
A. XXIII S. 119 (Nr. 2) u. f. 
aeiseshennen — v. 11. Jan. 1856 — wie 
folgt ausgesprochen: 
— Nachdem im prozeßgerichtlichen Dekrete, 
durch welches Beklagte das Duplikat der Berufung 
zugestellt erhielt, das Präsentatum der letzteren nicht 
mitbezeichnet war, der Inhalt der Nebenverantwor- 
tung als einer bloßen Parteischrift aber eine amt- 
liche Kundgabe nicht ersetzen kann, der klägerische 
Anwalt folglich erst durch das Desertionserkenntniß 
vom verspäteten Einlauf seiner Berufungsschrift ge- 
richtliche Eröffnung erhalten hat, so kann auch erst
        <pb n="355" />
        Wiederherstellung gegen versaͤumte Nothfristen. 335 
von der Zustellung des Erkenntnisses an 
das Hinderniß als gehoben betrachtet, und daher 
der Auffassung der Vorinstanz nicht beigepflichtet 
werden 
OAGE. v. 10. März 1862 RNr. 508%1 
. 
Nachschrift zur Warnung. Wir glauben, 
dieser Mittheilung unseres Herrn Mitarbeiters den 
Rath an alle gewissenhafte Anwälte und Konzipien- 
ten beifügen zu müssen, die ihnen zukommenden De- 
krete über die Mittheilung ihrer Berufung an den 
Appellaten und die mitgetheilten Nebenverantwor- 
tungen nicht ungelesen und ohne Prüfung über den 
rechtzeitigen Einlauf der Berufung zu den Manual-= 
akten zu legen. Der oberste Gerichtshof hat neuer- 
lich wieder Erkenntnisse erlassen, welche die Frage 
über den Beginn der Restitutionsfrist Contra lap- 
sum fatalium strenger beurtheilen. Eines derselben 
sagt: 
8 „Es war allerdings Pflicht des Anwaltes, bei 
Insinuation jenes Dekretes von dessen Inhalt im 
vollen Umfange Kenntniß zu nehmen und insbe- 
sondere zu prüfen, ob seine Berufung recht— 
zeitig eingekommen, um im entgegengesetzten 
Falle den gesetzlich nothwendigen Antrag auf Re- 
titution gegen das angeblich unverschuldete Ver- 
äumniß rechtzeitig stellen zu können. — Das 
Landgericht hatte keinen Anlaß, den Appellanten 
auf die stattgehabte Verspätung der Berufung in 
jenem Dekrete ausdrücklich aufmerksam zu machen, 
da die Prüfung der Berufungsformalien nicht dem 
Unterrichter, sondern dem Appellationsrichter gesetz- 
lich zugewiesen ist“. 
OAGErk. v. 6. Juni 1863 RNr. 870 6 8/6. 
St.
        <pb n="356" />
        336 Prüäfung der Formalien der Vorinstanz. 
4. 
Haftung des dritten Erwerbers für Hypothekschulden. 
In dem unten bezeichneten Erkenntnisse sprach 
der oberste Gerichtshof aus, daß der dritte Erwer- 
ber eines Immobile, welcher die darauf lastenden 
Hypothekschulden übernommen hat, dem Gläubiger 
bei Unzulänglichkeit des Hypothekenobjektes auch mit 
seinem übrigen Vermögen hafte, und daß diese Haf- 
tung selbst dann fortbestehe, wenn das verhypothe- 
zirte Gut mittlerweile von dem Erwerber auf einen 
Andern übergegangen ist. 
OAGE. v. 11. Okt. 1862 RNr. 1293 6½3. 
é. 
5. 
Prüfung der Formalien der Vorinstanz. 
Wenn eine Sache gar nicht an die dritte In- 
stanz erwachsen ist, weil die Revisionssumme man- 
gelt, so ist der Revisionsrichter auch nicht zuständig, 
zu prüfen und zu entscheiden, ob bei Erlassung des 
Erkenntnisses der zweiten Instanz alle prozeßrecht- 
lichen Forwalitten beobachtet worden sind. 
. v. 13. Juni 1863 RNr. 1%%% 
Nedakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm 4 Enke — Enke) 
in Erlangen. Druck von Junge &amp; Soh
        <pb n="357" />
        Samstag den 31. Oktober 1863. 28. Jahrgang. M 22. 
Dr. 3. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsunwendung 
zunächst in Bayern. 
Inhalt: Ueber die r—i des K. * des 1. Anbanges un Preußlsschen 
Landrechte in Bayern. Der Analpbabet, welcher vor sieben Zeu- 
8 n eln LTestameni ichien will, * — r*#— beae Be gn 
en· — rän. 
Veber die Anwendbarkeit des §. 83 des I. Anhanges 
zum Prerßischen Kandrechte in Payern. 
Gegenüber den shesimmungen welche das Preuß. 
Landrecht in Th. 1 2 FH. 626, 627 in Anseh- 
ung der —nt und Erziehungskosten für 
mnneheliche Kinder, in §. 1028 Tit. 1 bezüglich der 
Niederkunfts= und Taufkosten, dann der Verpfleg- 
ung der Geschwächten, endlich hinsichtlich deren Ge- 
mugthuung, falls sie nicht unter dem Versprechen 
der Ehe geschwängert wurde, in §S. 1044 u. 1077 
u. f. a. a. O. getroffen hat, enthält der §. 83 des 
I. Anhanges zum Preuß. Landr. Vorschriften, durch 
welche Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten vor 
den übrigen Staatsangehörigen nicht unbedeutend be- 
günstigt sind. 
Bekanntlich waren die ehemaligen Fcsermie- 
mer Ansbach und Baireuth vordem preußische Pro- 
vinzen, Preußen hatte in denselben mit dem 1. Ja- 
nuar 1796 sein allgemeines Landrecht eingeführt, 
es hat die gesetzliche Anwendung des erwähnten 
I. Anhanges zu diesem Landrechte mit Patent vom 
11. April 1803 befohlen, im Mai 1806 kam Ans- 
bach, im April 1810 Vaireuth an Bayern und die- 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="358" />
        338 Geltung des Anh. I zum Preuß. Landr. F. 83. 
ses ließ in beiden Provinzen die bisherige Civilge- 
settgebung Henelrr. 
e, ob der angeführte 6 83 sür ben 
boyensen — maßgebend sei, scheint ei de' Be- 
antwortung Seitens des obersten Gerichtsosee- nicht 
gefunden zu haben und wird an denselben vorerst 
nicht mehr gelangen; es möchte. daher nicht unange- 
mesen sein, jene Frage einer Erörterung zu unter- 
Für die Bejahung derselben scheint entscheidend 
zu sein, daß der fragliche §. 83 seiner Zeit von der 
gefeshehenden. Gewalt erlassen, als Anhang zum all- 
gemeinen Landrechte erklärt, seine gesetzliche Anwend- 
ung angeordnet wurde, und daß die Krone Bayem 
in den vormaligen Fürstenthümern Ansbach und Bai- 
reuth die vorgesondanen Civilgesetze bestehen ließ. 
Darauf hin hatte sich bei dem Appellationsge- 
richte von Mittelfranken die Praxis dahin gestaltet, 
daß man sich bezüglich der Tauf-, Entbindungs- 
und Wochenkosten, dann der Genugthuung oder Ab- 
findung streng an jenen §. 83 hielt, bezüglich der 
Verpflegungs= und Erziehungskosten für das un- 
eheliche Kind aber diesen F. wohl gelten ließ, so 
lange der Kindesvater Soldat war, nicht 
aber für den über die Dauer der Militärdienstpflicht 
hinausfallenden Theil der Alimentationsperiode 1). 
Es wurde indessen jener §. 83 auch für gar 
nicht anwendbar erklärt in dem Falle, wenn der 
Schwängerer nicht allein auf seine Löhnung als Sol- 
dat angewiesen war 2). 
Aus folgenden Gründen dürfte aber obige Frage 
wohl zu verneinen sein. 
Alle Militärpersonen hatten nach dem u Land- 
1) Eitt. v. 3. Juni 1856 MMr. 5488/,6, v. 1. Sept. 
184 sä 865° 3/86 und v. 31. Dez. r““ N 
207 
* 4 März 1854 KNr. 3678 .414.
        <pb n="359" />
        eltung des Anh. 1 zum Preuh. Landr. . 83. 339 
rechte Th. II Tit. 10 8. 16 einen privilegirten per- 
sönlichen Gerichtsstand vor Militärgerichten, — Preuß. 
GO. Th. 1 Tit. 2 8. 48. Bei diesen wurde das 
allgemeine Landrecht durch ein Publikandum vom 
14. März 1797 (Kumpf, Ges.-Stat. S. 181) 
eingeführt, und in demselben heißt e 
„Da aber eines Theils bei einigen Stellen 
des Landrechtes aus der Erfahrung sich ergeben 
hat, daß dieselben bei ihrer Anwendung auf 
Militärpersonen gewisser Modifikationen nach 
der Verfassung Unserer Armee bedürfen, und 
da anderen Theils wegen verschiedener Vor- 
schrisften Zweifel und Mißverständnisse bel den 
Millitärgerichten entstanden sind, welche nähere 
und deutlichere Bestimmungen darüber nothwen- 
dig machen, so haben Wir gutgefunden, bei 
der anjetzt verordneten Einführung des Land- 
rechtes für die Kriegsgerichte, Unsere Allerhöchste 
Millensmeinung wegen obgedachter Punkte nach- 
stehendermaßen zu erklären.“. 
Daraus erhellt. 
4) daß im Nachfolgenden theils Erläuterun- 
Hgeu, theils Modifikationen einzelner Be- 
stimmungen des allgemeinen Landrechtes ent- 
hzalten sind, und · 
2) daß diese Modifikationen 
u) mit der Verfassung der preußischen Armee 
sikammenhängen und durch dieselbe bedingt 
eien, 
b) für die ganze preußische Armee maßgebend, 
und .. . 
c)infofernsieperfönlicheRcchteundVen 
bindlichkeiten der Militärpersonen betreffen, 
blos für die Militärgerichte gegeben waren. 
Denn wenn auch das Publikandum am Schlusse 
„Nach vorstehenden Verordnungen sollen übri- 
*
        <pb n="360" />
        340 Geltung des Anh. I1 zum Preuß. Landr. K. 83. 
gens sämmtliche, sowohl Militär= als Civilge- 
richte in allen künftig vorkommenden Fällen 
sich pflichtmäßig achten — —. Es soll daher 
das gegenwärtige Publikandum sowohl in der 
Armee, als den sämmtlichen Civillgerichten und 
Behörden gewöhnlichermaßen bekannt gemacht 
werden“ — 
so ist es doch, da alle Militärpersonen einen privi- 
legirten persönlichen Gerichtsstand bei den Militär= 
gerichten hatten, von selbst klar, daß Civilgerichte 
zur Anwendung solcher unter lit. c erwähnter Modifi- 
kationen nicht kommen (Preuß. GO. a. a. O. F. 52 
und 161 Nr. 2), daher diese für die Civilgerichte 
nicht bestimmt sein konnten, und daß jenes Publi- 
kandum die Civilgerichte nur in so weit angeht, als 
es Erläuterungen einzelner Vorschriften des all- 
gemeinen Landrechtes oder Bestimmungen enthält, 
welche, obwohl Militärpersonen betreffend, in der 
Anwendung die Civilgerichte allein oder doch mit be- 
rührten, so Nr. 7, 10, 13, 16 des Publikandums. 
In diesem Sinne ist es daher auch aufzufassen, 
wenn das Patent vom 11. April 1803 (abgedruckt 
im I. Anhang und bei Kumpf a. a. O. S. 192) 
verordnet, es haben sämmtliche Ober= und Unter- 
gerichtsstellen die neue Auflage des Landrechtes, 
welcher die sämmtlichen Paragraphen des Anhanges 
einverleibt wurden, und den ersten Anhang gesetzlich 
anzuwenden. 
Das Publikandum vom 14. März 1797 führt 
nun unter Nr. 8 als eine Modifikation zu Th. II 
Tit. 1 §. 1027—1088 des Landrechtes daszjenige 
auf, was der fragliche §. 83 bestimmt. 
Daß das bayerische Staatsoberhaupt, indem 
es bei der Besitznahme der Fürstenthümer Ausbach 
und Baireuth die preußische Civilgesetzgebung fortbe- 
stehen ließ, auch eine Bestimmung, welche in der 
Verfassung der preußischen Armee ihren Grund
        <pb n="361" />
        Geltung des Anh. I zum Preuß. Landr. F. 83. 341 
hat und für die ganze preußische Armee getroffen 
war, als Rechtsnorm für nur einen kleinen 
Theil seiner Armee, und zwar nicht etwa blos 
für Militärpersonen, welche ihre Heimath in beiden 
vormaligen Fürstenthümern haben, sondern sogar für 
solche, welche, anderen Provinzen Bayerns ange- 
hörig, nur zufällig durch Konskription oder Garni- 
sonswechsel in denselben sich aufzuhalten gezwungen 
sind, fortbestehen lassen wollte, dürfte überhaupt sich 
nicht annehmen lassen. 
Abgesehen aber auch hievon, konnte die frag- 
liche Bestimmung nur den preußischen Militärgerich- 
ten zur Rechtsnorm dienen, war nur für bisse ge- 
geben, und mit dem Aufhören der preußischen Mi- 
litärgerichte in den Fürstenthümern Ansbach und 
Baireuth fiel der zur Anwendung jener Bestimmung 
berechtigte und verpflichtete Richter weg. 
In den Besitzergreifungspatenten vom 20. Mai 
1806 und 7. April 1810 (Döllinger, VS. Bd. 1 
S. 211 u. 235) ist blos gesagt, es sollen die Be- 
amten die ihnen zukommenden Amtsverrichtungen 
ordnungsmäßig nach dem bisherigen Geschäftsgange 
fortsetzen, — ein Befehl, welcher, was die Rechtspflege 
anlangt, nur die Civilgerichte betreffen konnte; wenn 
also die Civilgerichte ihre Amtsverrichtungen nach 
dem bisherigen Geschäftsgange fortzusetzen hatten, 
war ihnen auch blos zur Aufgabe gemacht, in der 
Anwendung derjenigen Gesetze fortzufahren, welche 
sie bisher angewendet hatten, zu diesen gehörte aber 
der fragliche S. 83 nicht. 
Das allgemeine preuhische Landrecht, für die 
damalige gesammte preußische Monarchie bestimmt, 
haftete so zu sagen am Territorium und um- 
faßte deshalb alle Bewohner desselben, nicht so 
war es aber mit den erwähnten Modifikationen, ins- 
besondere nicht mit dem fraglichen §. 83. Dieser §. 
enthält ein persönliches Prioil#gium (Einleit-
        <pb n="362" />
        342 Geltung des Anh. 1 zum Preuß. Landr. K. 83. 
ung §. 63, 64 und Tit. 1 §. 7), dessen Subjekt 
die preußische Militärperson war, und es mußte 
dasselbe aus den genannten beiden Fürstenthümern 
mit dem Abzug oder der Auflösung der in diesen 
Provinzen befindlich gewesenen preußischen Heeres- 
abtheilungen verschwinden. Von da an fehlte auch 
das Subjekt für jenen §. 83. 
Deshalb konnten weder die vor 1808 etwa im 
vormaligen Fürstenthume Ansbach bestandenen bapes 
schen Militärgerichte noch, als schon durch S. IV 
der Konstitution v. J. 1808 (Rl. S. 999) die 
Judikatur der Militärgerichte in bürgerlichen Rechts- 
angelegenheiten der Soldaten wegfiel, die Civil 
richte mehr nach jenem §. judiziren. Hiezu wi 
ein besonderer legislativer Akt nothwendig gewesen, 
welcher nicht stattfand. 
Als Bayern von Ansbach und Baireuth Besitz 
ergriff und erklärte, daß das bisherige Recht vor- 
läufig in Anwendung bleiben solle, hat es zuver- 
sichtlich nur das für diese Fürstenthümer be- 
stehende allgemeine Recht gemeint und nicht auch 
die für die preußische Armee bestandenen Be- 
günstigungen. Denn bei dieser Erklärung hatte 
das bayerische Staatsoberhaupt als neuer Landes- 
herr das neu erworbene Gebiet und dessen Bewoh- 
ner als neue Unterthanen vor sich, und war gar 
nicht veranlaßt, sich als Kriegsherr darüber zu 
erklären, ob Modifikationen des das neue Gebiet 
umfassenden allgemeinen Land-Rechtes, welche der 
preußische Kriegs-Herr für seine Armee zu treffen für 
gut fand, fortbestehen sollen oder nicht. 
Endlich sollen nach Nr. I, 3 der ah. V. vom 
11. Juni 1816, die in Civilsachen gegen Militär- 
personen anzuwendenden Gesetze betr. (RBl. S. 387), 
hinsichtlich der rivilrechtlichen Folgen unerlaubter Hand- 
lungen, zu welchen nach den Motiven der Plenar= 
beschlüsse des obersten Gerichtshofes vom 23. Jumi
        <pb n="363" />
        Geltung des Anh. 1 zum Prauß. Landr. . 83. 343 
1841 (RBl. S. 636) und 5. Juni 1855 (Rl. 
S. 678) auch der außereheliche Beischlaf gehört, 
die Gesetze des Ortes, wo die Handlung begangen 
wurde, in Anwendung kommen. Unter diesen Ge- 
setzen des Ortes können aber nur die am Orte der 
unerlaubten Handlung für Alle ohne Unterschied 
des Standes geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
verstanden sein. Denn der Ort der Handlung ist 
bei der Gesetzesanwendung entscheidend und es müs- 
sen daher Gesetze gemeint sein, die mit dem Orte ko- 
häriren, nicht mit einer Person oder einem Stande, — 
Cesetze, die Jeden ergreifen, welcher den Ort etritt. 
Will dagegen eingewendet werden, daß die an- 
geführte ah. V. ganz allgemein von Ortsgesetzen 
ohne Ausnahme der für gewisse Stände oder Kate- 
gorieen von Rechtssubjekten darin enthaltenen beson- 
eren Bestimmungen spreche, und daß, wo das Ge- 
setz nicht unterscheide, auch dem Richter eine Unter- 
scheidung nicht zustehe, — so kommt dagegen zu 
bemerken, daß es sich hier um ein Privilegium 
handle, welches jedenfalls einer dem vormals Ans- 
bachischen und Baireuthischen Gebiete nicht angehöri- 
gen Person, z. B. einem in Nürnberg innerhalb der 
ingmauern garnisonirenden Soldaten, wenn er 
außerhalb dieser Ringmauern mit einer Weibsperson 
den Beischlaf vollzieht und diese schwängert, nicht 
zu Statten kommen könnte (GO. Kap. XI 8. 7 
Nr. 8 a. E.), und daß, da die Verordnung vom 
11. Juni 1816 allgemein für die ganze Armee die 
Gesetze des Ortes der begangenen unerlaubten Hand- 
lung angewendet wissen will, unter diesen Gesetzen, — 
was das preußische Rechtsgebiet in Bayern und die 
Rechtsnormen über das außereheliche Geschlechtsver- 
hältniß anlangt, — nicht auch der fragliche §. 83 
begriffen sein könne :). — Ge . 
- Die Praxis des, Gerichtshofes von Mittelsranken hat
        <pb n="364" />
        344 Analphabetentestament. Subskriptor. 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Payern 
rechts des Uheines. 
1. 
Der Analphabet, welcher vor fieben Zeugen ein Testament 
errichten will, muß gleichzeitig einen achten Zeugen zur 
Unterschreibung des Namens berufen. 
Unter Zuziehung von 7 Zeugen war von einer 
Person, welche nicht schreiben konnte, ein Testament 
errichtet worden; das Testament war vom Gemeinde- 
schreiber G. in Vegenwart des Gemeindevorstehers 
niedergeschrieben, und in Anwesenheit der 7 Zeugen 
mit einem Handzeichen versehen worden, welchem 
der Gemeindeschreiber die Worte beigesetzt hatte: 
„Handzeichen des M. D. Sch.“ (Name des Testi- 
rers), ohne seinen eigenen Namen beizuschreiben. 
Dieses Testament wurde wegen Nichtigkeit an- 
gefochten, weil ein achter Zeuge nicht zur Testa- 
mentserrichtung erbeten worden sei. Dem Kläger 
wurde der Beweis aufgetragen, daß der Gemeinde- 
schreiber G. das Testament vom 20. Sept. 1859 
nicht auf Begehren des Testirers unterschrie- 
ben habe. 
Diese Beweisauflage gründete sich auf die Be- 
stimmung des §.7 der Notariatsordnung vom Jahre 
1612 Tit. II, von den Testamenten, worin vorge- 
schrieben ist, „ daß der Testirer, wenn er nicht schrei- 
ben könnte oder alsdann nicht schreiben möchte, durch 
sich in neuerer Zeit für die Nichtanwendung des 
K. 83 entschieden in den Erk. v. 24. Aug. 1858 
F 659 /%% v. 19. Aug. 1859 RMr. 4 
auch das aG. v Oberst-atra ausgesprochen durch 
Erk. v. 22. Mai 1838 RNr. 3051, R 2,
        <pb n="365" />
        Analphabetentestament. Subskriptor. 345 
eines anderen achten Zeugen Hand in seinem Na- 
men und auf sein Begehren an einem Orte 
des Testamentes unterschreiben lasse.“ 
In dem oberstrichterlichen Erkenntnisse, in wel- 
chem der aufgetragene Beweis für mißlungen erklärt 
wurde, kommt bezüglich der Nothwendigkeit der Bei- 
ziehung des achten Zeugen und bezüglich der dem 
Testamente beizusetzenden Namenzumierschr Folgen- 
es vor: 
Es fragt sich, ob die Förmlichkeiten beobachtet 
worden sind, welche vom Gesetze für die Abfassung 
des Testamentes einer Person, welche nicht schrei- 
ben kann, vorgeschrieben sind. 
1) Der achte Zeuge, welcher in einem solchen 
Falle zur Errichtung des Testamentes beizuziehen 
ist, erscheint gleich den übrigen 7 Zeugen als ein 
Solennitätszeuge, er muß also zu dieser Testaments- 
handlung besonders gerufen sein. Bl. f. RA. Bd. 
XXVII S. 64. Daß der Gemeindeschreiber G., 
welcher das Testament geschrieben hat, in der Ei- 
genschaft eines achten Zeugen auf Ersuchen des Te- 
stirers zu dem Zwecke erschienen sei, um das Te- 
stament, weil dieser nicht schreiben konnte, in sei- 
nem Namen und auf sein Begehren zu unterschrei- 
ben, geht aus dem Testamente nicht hervor. Nur 
von den beigezogenen 7 Zeugen ist vor deren Unter- 
schrift die Bemerkung enthalten, daß sie eigens er- 
beten worden seien; von einem achten Zeugen, wel- 
cher die Stelle eines Subskriptors übernommen habe, 
ist keine Erwähnung gemacht. 
Der Gemeindeschreiber G. hat bei seiner eidlichen 
Vernehmung ausgesagt: er sei nicht als Zeuge, sondern 
zum Niederschreiben des Testamentes gerufen wor- 
den, er habe, nachdem das Testament geschrieben 
gewesen, dem Testirer gesagt, daß 7 Zeugen nöthig 
seien; mit seiner Zustimmung seien 7 Personen aus 
der Nachbarschaft herbeigerufen worden, der Testirer
        <pb n="366" />
        346 Analphabetentestament. Subskriptor. 
habe den anwesenden Zeugen erklärt, daß dieses sein 
letzter Wille sei, und habe dem Testamente ein Hand- 
zeichen beigesetzt, er aber habe dazu geschrieben „Hand- 
zeichen des M. D. Sch.“ Dieses sei deshalb ge- 
schehen, weil der Testirer seinen Namen nicht habe 
schreiben können; zu diesem Beisatze sei er von dem- 
selben nicht aufgefordert worden, sondern er habe es 
aus eigenem Antriebe gethan, wie er dieses im- 
mer thue, wenn jemand seinen Namen nicht schrei- 
ben könne. 
Dieses Verfahren war der gesetzlichen Vorschust 
nicht entsprechend. 
2) Es ist eine Streitfrage, ob der achte Zeuge 
den Namen des Testirers oder seinen elgenen Na- 
men zu unterschreiben habe. Von den meisten Rechts- 
lehrern wird angenommen, daß der Zeuge seinen 
Namen und nicht den Namen des Testirers schrei- 
ben solle, und daß es am angemessensten sei, die 
Unterschrift in der Art abzufassen, daß darauß er- 
sehen werden könne, nicht nur für wen und wa- 
rum, sondern auch von wem unterschrieben wor- 
den sei; der Subskriptor darf es also an Beisetzung 
seines eigenen Namens nicht fehlen lassen 1). Agl. 
Glück, Komment. Bd. XXXIV S. 405—413; Gö- 
schen, Vorlesungen Bd. III §S. 832; Thibaut, 
System d. PR. §. 830; Vangerow, Leitfaden 
§. 445 Anm. 2 lit. a; Puchta, Lehrbuch §. 459; 
Höpfner, Komment. I. 446; Seuffert, Archiv 
Bd. IV Nr. 62; Anmerkungen v bayer. LR. Th. 111 
Kap. III §. 4 u. 5 Nr. 7 ltl. e. 
Durch den Beisatz: „Handzeichen des M. D. 
Sch.“ ist zwar beurkundet, daß der Testirer dem 
Testamente ein Handzeichen beigefügt habe, ein Um- 
stand, welcher gar nicht bestritten war; allein aus 
1) Die Beidrückung des Siegels des achten Jeugen # 
nicht erforderlich. Seuffert, Archiv Bd. IV
        <pb n="367" />
        Analphabetentestament. Subfskripter. 347 
jenem Beisatze kann nicht entnommen werden, wer 
der achte Zeuge gewesen sei, welcher den Namen 
des Testirers beigeschrieben habe, weil der Name 
des Schreibers — des achten Zeugen — fehlt. Es 
könnte genügen, wenn aus den Aussagen der Zeu- 
gen hervorgehen würde, daß der Gemeindeschreiber 
den Testirer gefragt habe, ob er für ihn, weil 
er mcht schreiben könne, seinen — des Testirers 
oder des Zeugen — Namen beisetzen solle, und daß 
er auf diese Frage seine Einwilligung zu erkennen 
gegeben habe. Allein dieser Annahme steht die Aus- 
soge des Gemeindeschreibers G. entgegen, daß er 
aus eigenem Antriebe, ohne vom Testirer hiezu ver- 
anlaßt worden zu sein, den Namen des Testirers 
beigeschrieben habe. 
Dadurch, daß am Schlufse des Testamentes 
beigefügt wurde: „zur Beglaubigung“ mit beigefüg- 
ter Namensunterschrift des Vorstehers und Gemeinde- 
schreibers, wodurch beabsichtigt worden sei, die Un- 
terschrift des Testirers zu beglaubigen und dem gan- 
zen Akte eine legale Form zu geben, können die 
bisher erwähnten Formfehler nicht gehoben und nicht 
wirkungslos gemacht werden. Dem einestheils war 
der Umstand, daß das Handzeichen von dem Erb- 
lasser herrühre, nicht bestritten und nicht zum Ge- 
genstande einer Beweisauflage gemacht worden, an- 
derentheils können erforderliche Solennitäten und we- 
sentliche Förmlichkeiten, welche bei Errichtung eines 
schriftlichen Privattestamentes außer Acht gelassen 
worden sind, durch elne solche Beglaubigungsformel 
nicht ersetzt werden. 
3) Vom Revidenten wurde geltend zu machen 
gesucht, daß bei Errichtung eines Testamentes alles 
nur auf den wahren und rechtlich erkennbaren Wil- 
len des Testirers anzukommen habe, daß der Wille 
und die Absicht, ein Testament (selbstverständlich in 
der Form, in welcher e5 zu Recht bestehe) zu er-
        <pb n="368" />
        348 Analphabetentestament. Subfkriptor. 
richten, durch die Herbeirufung des Schreibers und 
der 7 Zeugen genugsam kund gegeben worden sei, 
und daß somit in dem Begehren, das Testament 
zu schreiben, auch die stillschweigende Einwilligung 
gelegen sei, das Testament als achter Zeuge mit 
dem Namen des Testirers zu unterschreiben. 
Allein bei Rechtsgeschäften, welche nur unter 
Beobachtung der von den Gesetzen besonders vorge- 
schriebenen Förmlichkeiten Kraft, Giltigkeit und Wirk- 
samkeit erlangen, reicht der bloße Wille und die Ab- 
sicht, daß das Rechtsgeschäft in der gesetzlichen Form 
zum Abschlusse komme, nicht aus; es müssen viel- 
mehr bei Aufnahme des Rechtsgeschäftes diese Förm- 
lichkeiten wirklich und vollständig beobachtet, vollzo- 
gen und dem Akte selbst erkennbar aufgedrückt wer- 
den. Beide Erfordernisse — deutlich erklärter Wille 
und genaue Beobachtung der Förmlichkeiten — müs- 
sen gemeinschaftlich vorhanden sein; das eine man- 
gelnde Erforderniß kann durch das andere vorhan- 
dene nicht ersetzt werden. Die Folgerung, daß der 
Auftrag, den letzten Willen eines Anderen niederzu- 
schreiben, auch die stillschweigende Einwilligung in 
sich begreife, das Testament selbst auch für den Te- 
stirer zu unterschreiben, ist eine ungerechtfertigte. 
Denn der Testamentsschreiber darf bei der Wichtig- 
keit der Handlung nicht mehr und nicht weniger 
schreiben, als was von ihm zu schreiben verlangt 
wird; wenn er also von dem Testirer nicht aufge- 
fordert wird, in seinem Auftrage auch seinen, des 
Testirers, Namen zu schreiben, so hat er hiezu um 
so weniger eine Besuan. als es zwar ganz gleich- 
giltig ist, wer das Testament, welches den Zeugen 
mit der Erklärung vorgelegt wird, daß es den letz- 
ten Willen enthalte, — geschrieben hat, aber nicht als 
leichgiltig angesehen werden kann, ob der Testirer 
selost seinen Namen schreibt, oder ob ein Anderer 
Namens des Testirers das Testament unterschreibt.
        <pb n="369" />
        Grundtheilung nach Würzburger MRecht. 349 
Die eigenhändige Unterschrift des Testirers gehört, 
wenn er das Testament nicht selbst geschrieben hat, 
zu den wesentlichen Erfordernissen eines Testamen- 
tes; ein beliebiges Handzeichen ist keine Namens- 
unterschrift; die von dem achten Zeugen beigesetzte 
Namensunterschrift soll jene des Testirers vertreten 
und in Hinsicht auf diese Unterschrift soll dieser 
Zeuge die Stelle des Testators übernehmen. Die 
Uebernahme dieser Stelle wird nicht präsumirt, der 
Auftrag hiezu muß bewiesen werden. Sowohl die 
Zeugen des Klägers, als die Gegenzeugen der Be- 
klagten liefern den Beweis, daß der Gemeindeschrei- 
ber G. einen Auftrag hiezu von der Erblasserin nicht 
erhalten habe, und es liegen auch konkludente That- 
sachen, aus welchen diese Auftragsertheilung gefol- 
gert werden kann, nicht vor. 
OAGErk. vom 18. Sept. 1863 RNr. 1168 e#4Z 
S 
2. 
Was erfordert das fränkische Landrecht zur Begründung ei- 
ner Klage der Eltern gegen ihre unirten Kinder auf Grund- 
theilung? 
Eine Wittwe hatte gegen ihr unirtes Kind auf 
Grundtheilung geklagt, wurde aber damit vom Ge- 
richte in angebrachter Art abgewiesen, weil zur Be- 
gründung einer solchen Klage die Behauptung er- 
fordert werde, daß die Grundtheilung dem unirten 
Kinde positiv vortheilhaft und nützlich sei, die an- 
gestellte Klage aber solches nicht darlege. 
Durch oberstrichterliches Erkennniß wurde diese 
Ansicht als unrichtig aus folgenden Gründen ver- 
worfen: 
Die fränkische kaiserliche Landgerichtsordnung 
von 1618 enthält keine ausdrückliche direkte Bestim- 
mung darüber, daß beim Eintreten besonderer Um-
        <pb n="370" />
        350 Grundtheilung nach Würzburger echt. 
stände, welche gegen die Fortsetzung der Güterge- 
meinschaft sprechen, den mit ihren Kindern in einer 
solchen lebenden Eltern das Recht zusteht, die Kin- 
der zur Annahme der ihuen angebotenen Grundcheilmg 
zu zwingen; es muß jedoch dieses ans Th. 
Tit. 32 g. 4 U. 10, Tit. 39 g. 21 und Tit. 105 
K. 1 jener Landgerichtsordnung gefolgert werden und 
hat gemäß des bemerkten §. 10 der Richter zu er- 
kennen, wenn die Kinder der Annahme der Grund- 
theilung sich widersetzen, wobei diese Gesetzstellen 
zwischen leiblichen und unirten Kindern nicht unter- 
scheiden, vielmehr der angef. §. 1 von belden auf 
gleiche Weise ausdrücklich spricht (lakstatt, de 
unione proliom in Schneidt, thes jur. Franc. 
Sect. 1 Opusc. 24 S.1829; Schneidt, de divis. 
parent. et liber. unit. a. a. O. Opusc. 27 S. 4936 
letzt. Abs.; Ostenberger, de eo, duod circa 
divis. parcnt. inter liber. volunt. et necess. ju- 
stum est. a. a. O. Opusc. 28 S. 1954 8. X). 
Auch führt die angezogene kaiserliche Landge- 
richtsordnung nirgends die Fälle an, in welchen die 
Kinder die Grundtheilung anzunehmen verbunden 
sind. Nur die dem fränkischen Landmandaäte vom 
27. Juni 1782, die Einkindschaften betr. (Land- 
mand.-Samml. Bd. III S. 267), beigefügte Er- 
mahnungsformel an die Eltern enthält, daß das 
kaiserl. Landgericht bei vereinkindschafteten Kinderm, 
welche noch nicht 25 Jahre vollkommen erstanden 
haben, selbst ermessen müsse, ob die Grundtheilung 
den Kindern zuträglich sei. Allein hierauf läßt sich 
die obige Ansicht nicht gründen, daß um das unirte 
Kind zur Annahme der von den Eltern angebote- 
nen Grundtheilung zu nöthigen, nicht schon genüge, 
wenn demselben die Grundtheilung nicht schädlich 
sei, sondern daß solche ihm positiv vortheilhaft und 
nützlich sein müsse. Denn *½m 
1) jene Ermahnungsformel ist kein neues Ge-
        <pb n="371" />
        Grundtheilung nach Würzburger Recht. 351 
setz, sie enthält keine Abänderung der Bestimmun- 
gen der kaiserlichen Landgerichtsordnung, sondern er- 
ärt nur die hierin vorkommenden Grundsätze über 
das Wesen und die rechtlichen Folgen der Einkind- 
schaftung zur Darnachachtung (Schneidt, vom 
Voraus a. a. O. Stück 46 S. 3032 F. 67 und 
S. 3033 Nr. 2). - 
2) Die fragliche Ermahnungsformel handelt in 
der obenbemerkten Stelle nur von minderjährigen 
unirten Kindern, für welchen Fall eine besondere 
Vorsorge des Gerichtes als Vormundschaftsbehörde 
einzutreten hat und hiernach, wie für alle Angelegen- 
heiten Minderjähriger, dem Gerlchte die entsprechende 
eigene Vorschrift zu geben war, welche aber nicht 
auf großjährige Kinder ausdehnende Anwendung 
ndet 
3) Nach den allgemeinen Pflichten einer Vor- 
mundschaftsbehörde kann die Vorschrift: zu ermes- 
sen, ob die Grundtheilung den Kindern zuträglich 
sei, — nicht dahin ausgelegt werden, daß solche 
für dieselben positiv vortheilhaft und nützlich sein 
müsse, sondern sie darf ihnen nur nicht schädlich 
sein. 
4) Schelhaß sagt wohl in seinem Würzbur- 
ger Landrechte S. 93 Note 10, daß unirte Kinder 
gezwungen werden können, die angebotene Grund- 
theilung anzunehmen, wo ferne sie ihnen nützlich 
ist, und bezieht sich dabei auf ein oberstrichterliches 
Erkenntniß, allein die deßfallsigen Akten enthalten 
jene Ansicht nicht. 
Nachdem übrigens zufolge Th. 1II Tit. 32 §. 10 
der kaiserl. Landger.-Ordn. der Richter zu entschei- 
den hat, wenn die Kinder der Grundtheilung sich 
widersetzen, so ist zufolge der einem Richter oblie- 
genden Pflichten selbstverständlich, daß derselbe gegen 
die Kinder auf Annahme der Grundtheilung nur 
dann erkennen kann, wenn solche ihnen unschädlich
        <pb n="372" />
        352 Grundtheilung nach Würzburger Recht. 
ist und für die Eltern eine hinlängliche Ursache 
gegen die Fortsetzung der Gütergemeinschaft spricht. 
Denn gebricht es an einer solchen Ursache, so liegt 
für den Richter kein rechtlicher Grund vor, gegen 
die Kinder auf Annahme der Grundtheilung zu er- 
kennen (Schneidt, vom Voraus a. a. O. Stück 46 
S. 3027 F. 60 Abs. 3, S. 3028 F. 62, S. 3029 
S. 64, S. 3039 S. 71 Abs. 2). 
Die oben angezogene Ermahnungsformel spricht 
auch ausdrücklich aus, daß die Eltern nicht befugt 
sind, nach Willkür und zu jeder ihnen beliebigen 
Zeit Grundtheilung mit ihren unirten Kindern zu 
Fiees und dadurch die Gütergemeinschaft aufzu- 
eben. 
Zur Begründung einer Klage der Eltern auf 
Grundtheilung gegen ihre unirten Kinder ist dem- 
nach die Behauptung nicht erforderlich, daß dieselbe 
ihnen positiv vortheilhaft und nützlich sei, sondern 
es genügt schon, wenn aus der Klage die Negation 
hervorgeht, daß die Grundtheilung den Kindern nicht 
schädlich ist. Die Klage hat übrigens die Angabe ei- 
ner hinlänglichen Ursache gegen die Fortsetzung der 
Gütergemeinschaft zu enthalten 1). 
OAGErk. v. 26. Sept. 1863 RNr. rW“n 
1) Anders ist die Sache in einem früheren oberstrich- 
richterlichen Erkenntnisse aufgefaßt; s. Bl. f. RA. 
Bd. XII Ergbl. S. 79. St. 
Nedakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm &amp; Enke (Adelyh Enke) 
in Erlangen. Druck von Junge k Sohn.
        <pb n="373" />
        Samstag den 14. November 1863. 28. Lahrgang. M 28. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inbalkb ——. zur Lebre von der Vo#streckung kremdrichterlicher rWrl 
Verkauf einer X— an mebrere Käufer naw * nder. 
ie Klage aus Ersatz dee dem Käufer tlnes Tbleres in Folge S er 
Pen, deogelden kusrgansenen Schadens !*—— den Benkäufer, 
z * er zebler des Tbieres bekannt war, Innerbald. mierteb 
nach eon ½ E—s erboden arron — um 
GWelfanen, n elauaula privatoris im Testam, 
"o- — an- 
Ed pebes- die Erbrechte des H%#pntekinken Fn verlonl#. 
Bemerkungen zur Lehre von der Volsstrechung fremd- 
richterlicher Erkenntnisse. 
I. 
Seuffert im Kommentar über die bayer. Ge- 
richtsordnung, Ausg. 2 Bd. IV S. 278 Note 13, 
lehrt, daß die in der ah. Verordnung vom 2. Juni 
1811 §F. 2 und 3 aufgestellten Voraussetzungen der 
Vollziehbarkeit eines fremdrichterlichen Erkenntnisses 
auch da vorhanden sein müssen, wo die Exekution 
gegen einen Ausländer an dessen in Bayern befind- 
lichen Gütern vollzogen werden soll. Darüber aber, 
ob auch die Zuständigkeit des fremden Richters, des- 
sen Erkenntniß vollzogen werden soll, nach den nähe- 
ren Bestimmungen des F. 1 der angef. VO., so 
wie die Rechtskraft dieses Erkenntnisses (§. 4 das.) 
zu prüfen sei, wenn gegen einen in Bayern sich 
aufhaltenden Ausländer der Vollzug eines fremdrich- 
terlichen Erkenntnisses nachgesucht wird, spricht sich 
Seuffert nicht bestimmt aus. In solchen Fällen 
wird aber nicht selten von den die Exekution betrei- 
benden Parteien und von den requirirenden fremden 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="374" />
        354 Vollstreckung fremdrichterlicher Erkenntnisse. 
Gerichten unter Bezugnahme auf die im angef. 8.1 
vorkommenden Worte: „wider einen diesseitigen Un- 
terthan“ — die Behauptung aufgestellt, die Prüf- 
ung der Zuständigkeit und der Rechtskraft falle weg, 
wenn die Exekution gegen einen Nichtbayern verlangt 
wird, und dies kommt besonders häufig dann vor, 
wenn der Vollzug des Urtheiles eines Gerichtes 
desjenigen Staates, in dessen Unterthauenverbaud der 
Ausländer steht, gegen diesen in Bayern nachgesucht 
wird. Darum wird es nicht überflüssig sein, die 
aufgeworfene Frage zu untersuchen. Dieselbe wird 
dahin zu beantworten sein, daß alle Erfordernisse 
der 88. 1—4 der angef. VO. auch dann vorhan- 
den sein müssen, wenn gegen einen in Bayern sich 
aufhaltenden Ausländer der Vollzug eines fremd- 
richterlichen, selbst eines von einem Gerichte seines 
Heimathlandes erlassenen Urtheiles begehrt wird. 
Es ergibt sich dies daraus, daß die Vorschrif- 
ten der §. 1 u. 4 der VO. v. 2. Juni 1811 ge- 
geben sind, um Eingriffe in die Zuständigkeit der 
bayerischen Gerichte zu vermeiden. Nun macht aber 
die Gerichtsordnung in §. 1 u. 2 des Kap. I den 
Gerichtszwang, die Zuständigkeit der bayerischen Ge- 
richte überhaupt, in keiner Weise von der Staats- 
angehörigkeit abhängig. Vielmehr wird im ganzen 
Kap. 1 als selbstverständlich vorausgesetzt, bas auch 
Fremde dem bayerischen Gerichtszwange unterworfen 
sind. Wenn in den §§. 5, 6, 8, 11 und 12, so- 
wie in anderen Kapiteln der GO. Bestimmungen 
vorkommen, wonach in einzelnen Beziehungen die 
Rechtsverfolgung gegen Fremde von der gegen In- 
länder verschieden ist, so dient dies nur zur Befe- 
stigung des Grundsatzes. 
Eben so allgemein ist die Bestimmung in Tit. IV. 
§ 8 Abs. 2 der Verfassungsurkunde. Es wird da- 
bei nicht zwischen Bayern und Fremden unterschieden. 
Niemand ohne Unterschied soll seinem ordentlichen
        <pb n="375" />
        Vollstreckung fremdrichterlicher Erkenntnisse. 355 
Richter entzogen werden. Da nun auch der Fremde 
in Bayern einen Richter hat, so muß auch, wenn 
gegen ihn der Vollzug eines fremdrichterlichen Ur- 
thetles begehrt wird, die Zuständigkeit des fremden 
Richters nach den näheren Bestimmungen des 8. 1 
der VO. v. 2. Juni 1811 geprüft werden. 
Mit Unrecht beruft man sich dagegen auf die 
oben ausgehobenen Worte des angef. F. 1. 
mehr * nach dem bereits Ausgefuͤhrten augensmn- 
men werden, daß unter den Unterthauen a. a. O. 
nicht allein die Unterthanen im engeren Sinne, die 
Staatsangehörigen, verstanden werden, sondern auch 
die zeitlichen Unterthanen und Forensen (vergl. 
Pözl, bayer. Verfassungsrecht S. 41 der 1. Ausg.). 
Diese Gründe werden noch unterstützt: 
1) durch die Autorität Feuerbach's (Themis 
S. 75 ff.), des Verfassers der VO. v. 2. Juni 
1811, welcher auch bezüglich der gegen Fremde er- 
gangenen fremdrichterlichen Erkenntnisse die Prüfung 
95 Kompetenz und der Rechtskraft für nothwendig 
lt; 
2) durch die VO. vom 1. Okt. 1861 (Rbl. 
S. 747), wo im Art. IV die österreichischen Be- 
amten bei den zusammengelegten Zollämtern in Bayern 
der bayerischen Justizgewalt (ohne Unterscheidung 
zwischen Civil= und Strafjustiz) „ebenso wie andere 
Ausländer“ unterworfen werden; 
3) durch den neuen Entwurf einer Prozeßord= 
nung, dessen Art. 771 klar entnehmen läßt, daß 
auch gegen Ausländer fremdländische Urtheile erst 
durch einen Beschluß der bayerischen Gerichte voll- 
streckbar werden. 
II. 4 
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit fremd- 
richterlicher Erkenntnisse hat die VO. v. 2. Juni 
1811 im §. 4 „dem Appellationsgerichte des Krei- 
·
        <pb n="376" />
        356 Vollstreckung fremdrichterlicher Erkenntnisse. 
ses, innerhalb welches die Exekution geschehen soll“, 
zugewiesen. Seitdem ist in der Gerichtsverfaffung 
des diesseits-rheinischen Bayern und in der der mei- 
sten übrigen deutschen Staaten eine erhebliche Ver- 
ä#nderung eingetreten, indem die Annahme der deut- 
schen Wechselordnung und des deutschen Handelsge- 
setzbuches zur Errichtung eigener Handels= (und 
Wechsel-) Gerichte geführt hat und für Bayernt dien 
seits des Rheines das Hand 
Nürnberg errichtet wurde. — Hiedurch entsteht di- 
Frage, ob über die Vollstreckbarkeit der Urtheile aus- 
ländischer Handels= (und Wechsel-) Gerichte von 
den Appellationsgerichten der Kreise oder vom Han- 
delsappellationsgerichte zu entscheiden ist. 
Für die Kompetenz des letzteren sprechen fol- 
gende Gründe. 
Die Uebertragung der Entscheidung über die 
Vollstreckbarkeit fremdrichterlicher Erkenntnisse an die 
Appellationsgerichte im Allgemeinen erfolgte nur in 
der Erwägung, daß diese Entscheidung nicht wohl 
dem Untergerichte, welches die Exekution selbst zu 
vollziehen hat, übertragen werden kann. Daher 
übertrug man sie den kompetenten Gerichten zweiter 
Instanz (s. Feuerbach, Themis S. 122—125). 
Unseren Handelsgerichten steht der Vollzug ih- 
rer Erkenntnisse zu und muß ihnen zustehen, da der- 
selbe manches Eigenthümliche hat. Es ist daher an- 
zunehmen, daß ihnen auch der Vollzug der Erkennt- 
nisse fremder Handels= und Wechselgerichte zusteht 
und obliegt. Sie haben daher auch den Auftrag 
zur Vollstreckung nicht von den in Handelssachen im 
Allgemeinen unzuständigen Appellationsgerichten der 
Kreise, sondern vom Handelsapp sgerichte zu 
empfangen. 
Ferner ist der Ausspruch über die Vollziehbar- 
keit des Erkenntnisses eines fremden Handelsgerich- 
tes von der Prüfung abhängig, ob nicht statt des
        <pb n="377" />
        Bollstreckung fremdrichterlicher Erkenntnisse. 357 
auswärtigen ein bayerisches Handelsgericht in der 
Sache zuständig gewesen wäre, während doch die 
Prüfung der Zuständigkeit der Handelsgerichte in 
ihrem gegenseitigen Verhältnisse nur Handelsgerich- 
ten, nicht aber anderen Civilgerichten zusteht (Ges. 
ũ. d. Einführung des a. d. Handelsgesetzbuches Art. 
56 u. 67). Hienach kann aber über die Vollstreck- 
barkeit des Erkenntnisses eines fremden Handelsge- 
richtes nur das Handelsappellationsgericht entscheiden. 
Hiegegen kann sich auf Art. 769 Abs. 2 des 
Entwurfs der neuen Prozeßordnung nicht berufen 
werden, welcher allerdings den Bezirksgerichten die 
Entscheidung Üüber die Vollstreckbarkelt fremdrichter- 
licher Urtheile zuweist, ohne dabel zu unterscheiden, 
ob das Urtheil von einem auswärtigen Civilgerichte 
oder einem auswärtigen Handelsgerichte erlassen 
wurde. Denn das ganze System der Vollstreckung 
richterlicher Urtheile nach dem Entwurfe ist ein von 
dem jetzigen durchaus verschiedenes, indem in Zu- 
kunft nicht mehr die Gerichte selbst, sondern eigene 
Gerichtsvollzieher die Vollstreckung der Urtheile vor- 
nehmen sollen (Nrt. 86 Abs. 2, Art. 784), die Ge- 
richte nur entscheiden, wenn über den Vollzug ein 
Streit entsteht, und im Vollstreckungsverfahren keine 
Verschiedenheiten beim Vollzuge handelzgerichtlicher 
und anderer Urtheile Statt sinden. Daher kann in 
dieser Beziehung von den Bestimmungen des Ent- 
wurfes kein Rückschluß auf das jetzt geltende Recht 
gemacht werden. — Doch wäre immerhin zu er- 
wägen, ob es nicht auch nach den Grundsätzen des 
Entwurfes (wegen der Prüfung der Kompetenz des 
auswärtigen Gerichtes und im Hinblick auf Art. 771 
Abs. 1 des Entwurfes) zweckmäßiger wäre, den Aus- 
spruch über die Vollstreckbarkeit der Urtheile auswär- 
tiger Handelsgerichte den bayerischen Handelsgerich- 
ten zu übertragen. 
(Schluß folgt.)
        <pb n="378" />
        358 Successiver Verkauf einer Sache an Mehrere. 
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Vayern 
rechts des Uheines. 
1. 
Verkauf einer Sache an mehrere Käufer nach einander. 
Ueber die Fe, ob gegen den Verkäufer, 
welcher dieselbe Sache auch an einen zweiten Käu- 
fer verkauft und tradirt hat, von dem hievon un- 
terrichteten ersten Käufer auf Erfüllung oder nur 
auf Entschädigung geklagt werden könne, äußern sich 
die Entscheidungsgründe eines oberstrichterlichen Er- 
kenntnisses, wie folgt: 
Die Kläger baben in ihrer Klage vom /4. Moi 
1862 um den Ausspruch gebeten, daß der Beklagte 
schuldig sei, den mit ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag 
gerichtlich protokolliren zu lassen, und die Vorinstanz 
hat in dieser dem Beklagten angesonnenen Leistung 
eine die Tradition des Kaufsobjektes vorbereitende 
oder dazu gebörge Handlung gefunden, in der au- 
gestellten Klage also die Kauferfüllungsklage — 
actio enti — erkannt. Da aber, wie die Kläger 
replicando zugeben mußten, der Beklagte schon 
vor Erhebung jener Klage das Kaufsobjeft einem 
anderen Käufer verkauft und tradirt hatte, was ihnen 
vor der Klagestellung bekannt geworden, so hat die 
II. Inst. angenommen, daß zufolge solcher Hand- 
lungsweise des Verkäufers nach bayer. LR. Th. IV 
Kap. IV g. 9 diesem wider die Klage auf Erfüll- 
ung des Vertrages d. i. auf Tradition des Kaufs- 
gegenstandes die zerstörende Einrede der subjektiven 
Unmöglichkeit der Erfüllung zustehe. Demgemäß 
hat die II. Inst., indem sie im Hinblicke auf jenen 
Sachverhalt den Klägern einzig die Klage auf 
Schadloshaltung, statt der Erfüllungsklage wider
        <pb n="379" />
        GSuceeffiver Verkauf einer Sache an Mehrere. 359 
den dolosen Verkäufer beimißt, diesen von der er- 
hobenen Erfüllungsklage definitiv entbunden. 
Hierüber führen die revidirenden Kläger Be- 
schwerde. Sie wollen in dem Umstande, daß ein 
anderer Käufer im Besitze des tradirten Kaufsobjek- 
tes ist, nur allenfalls eine Schwierigkeit und kei- 
neswegs eine entschiedene Unmöglichkeit auf Seite 
des Beklagten erkennen, das Kaufsobjekt ihnen zu 
tradiren, da er es ja von dem dermaligen Besitzer 
zurückerwerben könne. Jedenfalls wollen sie in der 
etwa sich herausstellenden Unmöglichkeit der Kaufs- 
erfüllung, weil von dem Verkäufer selbst herbeige- 
führt und verschuldet, nicht eine ihn von der prin- 
zipalen Obligation oder der Erfüllungsklage be- 
reiende Thatsache gewahren, und endlich sind sie 
bemüht, die erhobene Klage auf Erfüllung wider 
den Verkäufer sogar als Vorbedingung der nach 
LR. Th. IV Kap. IV Nr. 9 gegebenen Klage auf 
Herausgabe des Kaufsobjektes wider den in mala 
side befindlichen dritten Besitzer darzustellen, indem 
sie behaupten, es bedürfe des durch die Erfüllungs- 
klage zu erzlelenden Präjudizes über den Abschluß 
des der Klage unterstellten Kaufvertrages, um mit 
Erfolg oder genügender Sicherheit gegen den drit- 
ten, unredlichen Besitzer die Klage auf Herausgabe 
des Kaufsobjektes zu stellen, soferne sie vorerst nach 
dem Erwerbe desselben trachten und die Klage auf 
Schadloshaltung wider den Verkäufer zurückstellen 
wollten. 
Der geltend gemachten Revisionsbeschwerde 
kann jedoch nicht stattgegeben werden. 
unr kann, wenn ein Verkäufer eine und die- 
selbe Sache nach einander mehreren Käufern ver- 
kauft und einem von ihnen tradirt, nicht von einer 
subjektiven Unmöglichkeit, sondern nur von der 
Schwierigleit, die Sache dem anderen Käufer zu 
tradiren, die Rede sein. Denn hat sich der Ver-
        <pb n="380" />
        360 Sreeessiver Verkauf einer Sache an Mehrere. 
käufer bei der Tradition des Kaufsobjektes an den 
einen Käufer auch nicht durch Stipulation einer 
Resolutivbedingung oder eines Wiederkaufsrechtes 
die rechtliche Möglichkeit gewahrt, für den Fall, daß 
er von dem anderen Käufer auf Erfüllung in An- 
spruch genommen wird, das Kaufsobjekt wieder an 
sich zu ziehen und diesem zu tradiren, so bleibt doch 
immer der Versuch zulässig oder denkbar, — über 
dessen Erfolg von vorneherein und für alle Zukunft 
nicht abgesprochen werden kann, — ob der im Be- 
sitze des Kaufsgegenstandes befindliche Käufer sich 
nicht zu einer Rückveräußerung verstehen wolle. 
Wollte man übrigens auch geradehin anneh- 
men, es sei für den Verkäufer, der dem einen von 
mehreren Käufern tradirt hat, subjektiv unmöglich, 
dieselbe Sache nachher einem anderen auf Erfüllung 
dringenden Käufer zu tradiren, so ergibt sich doch 
aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß die durch 
ein Verschulden des Schuldners herbeigeführte Un- 
möglichkeit der Leistung denselben von seiner Ver- 
pflichtung nicht befreien kann, und daß selbst 
der Gegenstand der Obligation durch solch' eine Un- 
möglichkeit nicht unmittelbar verändert wird, 
wenn gleich eine Umwandlung desselben in das mit 
der Erwerbung im Gleichgewichte stehende Interesse 
bei der endlichen Auseinandersetzung der Kontrahen- 
ten eintreten muß. Und hieraus folgt weiter, daß 
der Gläubiger, wenn die Unmöglichkeit der Leistung 
durch des Schuldners Schuld eingetreten gz. nicht 
lediglich darauf beschränkt ist, das Interesse einzu- 
klagen, sondern daß er vielmehr nach wie vor be- 
rechtigt ist, auf den ursprünglichen Gegenstand der 
Obligation seine Klage zu richten. 
Im Allgemeinen also enthält es zwar nichts 
den Grundbegriffen des Rechtes und der Rechts- 
ordnung Widersprechendes, wenn ungeachtet der Un-
        <pb n="381" />
        Guctesslver Verkauf einer Sache an Mehrere. 361 
möglichkeit der Leistung, soferne solche Ummöglichkeit 
nur dem Schuldner zuzurechnen ist, der Gläubiger 
eine Klage auf Erfüllung der schuldigen Leistung 
erhebt, wenn der Richter sodann die Anerkennung 
des Rechtes des Gläubigers auf die ursprünglich 
bedungene Leistung ausspricht oder den Schuldner 
zu dieser Leistung verurtheilt, und wenn sofort erst 
in der Exekutionsinstanz die Umwandlung des ur- 
sprünglichen und eigentlichen Gegenstandes der Ob- 
ligation sammt allen Accessorien in ein Geldäquiva- 
lent (das Interesse) — wo es nöthig ist, mit Rück- 
sicht auf die Gegenleistung — erfolgt (Mommsen, 
Beitr zum Oblig.-Rechte Bd. 1 S. 12— 13, 230, 
294, Gerber und Ihering Jahrb. Bd. III 
S. 459). 
Allein der oberste Gerichtshof hat bereits mehr- 
fällig und namentlich in dem Falle, wo der Ver- 
käufer an Mehrere nach einander verkauft und an 
einen aus ihnen tradirt hat, den Grundsatz festge- 
halten, daß eine Klage auf Vertragserfüllung oder 
auf die verabredete Leistung aus prozessualen Mo- 
tiven zu verwerfen und als gegenstandslos zu be- 
trachten sei, wenn nach den besonderen Umständen 
auch dem Kläger klar vorliegt, daß dem Beklagten 
diese Erfüllung oder Leistung ohne freiwillige 
Mitwirkung eines Dritten unmöglich ist. Denn 
unter solchen Umständen würde die Verurtheilung 
des Beklagten, den Vertrag zu erfüllen, in Wahr- 
heit nur dahin verstanden werden können, daß der 
Beklagte schuldig sei, den dritten Besitzer der Sache 
zu deren Abtretung oder Wiederabtretung zu be- 
stimmen, — ein Thun, lacere, worauf im Gegen- 
satze des dare oder tradere bei dem ursprünglich 
eingegangenen Kaufvertrage die Absicht der Kon- 
trahenten nicht ging. Vielmehr pflegt in solchen 
Fällen nur die Klage auf das Interesse zugelassen 
zu werden (OAGErk. v. 3. Juli 1855, Rdhr.
        <pb n="382" />
        362 Sucteffiver Verkauf einer Sache an Mehrere. 
1174 5/ und v. 25.Okt. 1856 RNr. 1617 7 1/6 
Seuffert, Archiv Bd. XV S. 365). 
Die revidirenden Kläger meinen freilich, die 
richterliche Feststellung, daß der Beklagte ihnen aus 
dem Kaufvertrage vom 5. Februar 1862 das er- 
kaufte Haus zu tradiren habe, sei darum rechtsbe- 
gründet und könne nicht verweigert werden, weil 
von dieser Feststellung als einem Präjudi#e der Er- 
folg einer nach dem Gesetze (LR. Th. IV Kap. IV 
8. 9) ihnen zustehenden Klage auf Herausgabe des 
Kaufsobjektes gegen den unredlichen 1) zweiten Käu- 
fer abhänge. Allein diese Ansicht ist unrichtig. 
Denn den Klägern bleibt auch ohne solchen Aus- 
spruch die Möglichkeit, dem zweiten Käufer gegen- 
über den Beweis zu liefern, daß der Verkäufer 
früher mit ihnen einen ernstlichen Kaufvertrag über 
das jenem hinterdrein verkaufte und tradirte Haus 
abgeschlossen habe, und sie würden diesen Beweis 
in einem gegen den zweiten Käufer angestrengten 
Prozeß immerhin besonders und anders als durch 
bloße Berufung auf jene Feststellung liefern müssen, 
da die res judicala gegen den dermaligen Beklag- 
ten keineswegs zugleich gegen den zweiten Käu- 
fer in Absicht auf die Thatsache des ersten Kaufs- 
abschlusses wirksam wäre (GO. Kap. XIV F. 11 
Nr. 4). 
OAGErk. v. 19. Sept. 1863 RNr. 1188“. *7 
6. 
1) War der zweite Käufer in gutem Glauben und das 
Kaufsobsekt ist ihm tradirt, so gibt der oben ange- 
fübrte §. 9 Nr. 2 vergl. mit Nr. 3 dem älteren 
Käufer ausdrücklich nur eine Klage auf Entschsdigung. 
t.
        <pb n="383" />
        Ges. 1. d. Gewährleist. b. Viehveräuß. Art. 6 u. 9. 363 
2. 
Auch die Klage auf Ersotz des dem Käufer eines Thieres 
in Folge der Fehlerbaftigkeit desselben zugegangenen Scha- 
dens gigen den Verkäufer, welchem der Fehler des Thieres 
bekannt war, muß innerhalb vierzehn Tagen nach Ablauf 
der Gewährsfrist erhoben werden. 
Dem JI. H. war um die Mitte des Monates 
März 1862 ein Pferd verkauft und tradirt worden, 
welches schon am 24. März als rotzkrank in Folge 
polizeilicher Anordnung getödtet werden mußte. Es 
erkrankten aber hierauf auch drei andere Pferde des 
Käufers am Rotze, von denen eines fiel und zwei 
getödtet werden mußten. 
Der Verkäufer gab zwar den Kaufschilling zu- 
rück, verweigerte aber angemessene Entschädigung, 
daher J. H. gub praes. 5. Juni 1862 Klage 
stellte, in welcher er auf Grund des Art. 6 des 
Ges. v. 26. März 1859 über die Gewährleistung 
bei Viehveräußerungen Schadensersatz verlangte und 
zwar 600 fl. für den Verlust der drei Pferde, 300 fl. 
für den ihm nach polizeilichen Vorschriften aufge- 
gebenen Umbau des Stalles und 20 fl. für die 
nach gleicher Anordnung vertilgten Pferdegeschirre. 
In allen Instanzen wurde der vom Beklagten 
auf Grund des Art. 9 des angeführten Gesetzes 
vorgebrachten Einrede der Verjährung Statt gegeben 
und die oberstrichterlichen Entscheidungsgründe sagen 
über obige Frage: 
Das Gesetz vom 26. März 1859 über Ge- 
währleistung bei Viehveräußerungen bestimmt in den 
unter sich zusammenhängenden Artikeln 4, 5 und 6, 
welche Ansprüche und unter welchen Voraussetzungen 
der Käufer eines mit der Rotzkrankheit behafteten 
Pferdes geltend zu machen hat. Ferner ist im 
Art. 9 ausgesprochen, daß die betreffende Klage
        <pb n="384" />
        364 Ges. 1. d. Gewährleist. b. Viehveräuß. Art. 6 u. 9. 
innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Gewährschafts- 
frist, die geeiassalle 14 Tage von der Uebergabe 
des Thieres an beträgt, bei Verlust der Ansprüche 
erhoben werden muß. 
Insbesondere ist im Art. 6 der Anspruch auf 
den Ersatz alles Schadens im Falle der Wissenschaft 
des Verkäufers von dem Fehler des Thieres als 
ein Objekt der fraglichen Klage bezeichnet und es 
muß dieselbe also auch in dieser Richtung innerhalb 
der vorgezeichneten Frist angestellt werden. 
Dieser Ansicht ist auch Lauk in von Doll- 
mann's Erläuterungen zur Gesetehung des Koͤ- 
nigreichs Bayern Th. 1 Bd. 3 S. 33 u. 35 ff., 
wobei zu beachten ist, ans 23 bei Abfassung des 
Gesetzes mitwirkte. 
Bei diesen Verhältnissen kommt es darauf, ob 
früher nach gemeinem Rechte und inhaltlich des 
bayer. Landrechtes von 1756 die actio emti venditi 
oder es delicto elektiv mit dem ädilitischen Edikte 
geltend gemacht werden konnte (vgl. übrigens da- 
gegen Kreittmayr's Anmerkungen zum bayer. Land- 
rechte Thl. IV Kap. III §S. 32 Nr. 3 a. E.), nicht 
mehr an. 
Kläger mußte demnach bei Geltendmachung 
seiner Entschädigungsansprüche auf den Grund des 
Art. 6 a. a. O. die in Art. 9 des Gesetzes speziell 
vorgezeichneten kurzen Klagefristen einhalten. 
Insbesondere vermag er nicht, sich dagegen 
auf den Grundsatz zu berufen: agere non valenti 
non currit praescribtio. Denn der eingeklagte 
Schaden war, abgesehen vom Quantum, schon i# inner= 
halb der Klagefrist erkennbar, weil die zwei ersten 
angesteckten Pferde Zeuge der adhibirten Polizei- 
untersuchungsakten schon am 25. u. 31. März 1862 
wegen Rotzkrankheit getödtet werden mußten, das 
dritte getödtete Pferd schon am 31. März, bezieh- 
ungsweise 9. April 1862 als rotzkrank bezeichnet
        <pb n="385" />
        Clausula privaloria. 365 
war und dem Kläger schon damals nicht entgehen 
konnte, daß er wegen des Werthersatzes der Thiere, 
sowie wegen der verordnungsmäßig vorzunehmenden 
Veränderungen am Pferdestalle und dem Pferde- 
belchirre Schadensersatzansprüche geltend zu machen 
Die Ungewißheit des Gesammtschadensbetrages 
bezüglich einiger Posten euthob den Kläger nicht, 
wenigstens die Sch satzverpf des Ge 
ners innerhalb der gesetzlichen Frist feststellen zu 
lassen, indem einerseits die spätere Liquidirung des 
Quantums nach Maßgabe der Umstände vorbehalten 
werden konnte (vgl. das oberstrichterliche Erkenntniß 
vom 16. Dez. 1854 in den Bl. f. RA 
S. 366) und andererseits nicht gestattet werden 
darf, die zur Entscheidung der Schadensersatzver- 
bindlichkeit in quanto nothwendige Vorfrage über 
die Gewährschaft und die Ersatzpflicht wegen der 
Ausmittelung des Ents tums erst lange 
nach Ablauf der vorgezeichneten Klagfeisten verhan- 
deln und entscheiden zu lassen. 
OAGErk. v. 30. Sept. 1863 RMNr. 1244 65/63. 
77. 
3. 
Umfang und Wirksamkeit der s. g. clausula privatoria im 
Testamente. 
Die Wittwe J. von E. errichtete im Jahre 
1861 ein Testament, worin sie bei dem Mangel 
leiblicher Kinder ihre Adoptivtochter zur Haupterbin 
einsetzte und bedeutende Legate auch an Verwandte 
ihres im Jahre 1849 verstorbenen Ehemannes aus- 
setzte. — Im Testamente kam vor, das Vermögen 
sei reines Eigenthum der Erblasserin und stamme
        <pb n="386" />
        366 Clausula privatoria. 
in keiner Weise vom Ehemanne her, woran die 
Hoffnung, daß die Legatare mit dem ihnen Zuge- 
wandten zufrieden sein werden, und die Bestimmung 
geknüpft war, daß „unzufriedene und zanksüchtige 
Erben ausgeschlossen sein“ — und die ihnen zuge- 
sprochenen Theile dem Armenfonde in E. zufallen 
sollen. 
Das Testament wurde allseitig, auch von M., 
einem Verwandten des Ehemannes, anerkannt und 
von ihm die auf Entrichtung des ihm bestimmten Le- 
gates geklagt. Da er aber behauptet hatte, unter 
der Verlassenschaft der Wittwe J. befinde sich auch 
ein zur Verlassenschaft des vorverstorbenen Eheman- 
nes der Testatrix gehöriger Errungenschaftsantheil, 
und deßwegen gegen die Erbin auch auf Vorlage 
von Urkunden und auf eidliche Spezifikation des 
Rücklasses der Wittwe J. geklagt hatte, fo setzte 
die Erbin der Klage auf Entrichtung des Legates 
die Einrede entgegen, M. habe durch die audere 
Klage dem letzten Willen zuwider gehandelt und 
dadurch den Anspruch auf das Legat verloren. 
In den Entscheidungsgründen des in der Sache 
ergangenen oberstrichterlichen Erkenntussses wird über 
die Bedeutung jener testamentarischen Bestimmung 
gesagt: 
„Ein Testator ist allerdings befugt, den von 
ihm letztwillig bedachten Personen eine Handlung 
oder Unterlassung bei Vermeidung des Verlustes des 
ihnen letztwillig Zugedachten zur Auflage zu machen, 
und läßt sich eine solche Befugniß nicht auf den 
Fall beschränken, daß nur Angriffe auf den Rechts- 
bestand des Testamentes als solchen unterlassen 
werden sollen. Es wäre daher in dem vorliegenden 
Falle die Testatrizin unzweifelhaft befugt gewesen, 
den von ihr mit Legaten bedachten Personen die 
Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund angeb- 
lich nicht vollständig vollzogener Auslieferung des
        <pb n="387" />
        Clausula privatoria. 307 
Vermögens ihres vorverstorbenen Ehemannes zu un- 
tersagen. Hiemit hätte sie nämlich nicht ein abso- 
lutes Verbot der Erhebung solcher Ansprüche erlassen, 
wozu sie allerdings nicht befugt war, ebensowenig 
aber etwas Unmögliches verlangt, da es sich hiebei 
nicht um die Aufdrängung einer vielleicht irrigen 
Ansicht der Testatrizin Über ihren Vermögensbestand, 
sondern um eine rein äußerliche Thatsache handeln 
würde und der also Bedachte immer noch nach eige- 
nem Ermessen wählen könnte, ob er das ihm letzt- 
willig Zugedachte trotz jener beschränkenden Auflage 
annehmen oder mit Verzicht auf dasselbe in der 
Geltendmachung seiner sonstigen Ansprüche ungehin- 
dert bleiben wolle.“ — 
Sodann ist ausgeführt, daß dergleichen Straf- 
bestimmungen strengstens zu interpretiren seien, daß 
aber bei der Allgemeinheit und Unbestimmtheit der 
fraglichen Testamentsanordnung sehr zweifelhaft 
bleibe, ob der Legatar dem, was die Erblasserin 
wirklich verbicten wollte, zuwidergehandelt habe. 
Dabei ist weiter ausgeführt: 
„Dieser Mangel einer genaueren Präzisirung 
der unter jene Klausel fallenden Handlungen läßt 
sich auch nicht durch Anwendung allgemeiner Inter- 
pretationsregeln heilen. Denn er beruht nicht auf 
dem ungenauen oder mangelhaften Ausdrucke eines 
in seinen Beweggründen und Endzwecken unzweifel- 
haft vorliegenden Gedankens der Erblasserin; viel- 
mehr führt die Unbestimmtheit und das Schwankende 
in dem betreffenden Passus des Testamentes von 
selbst auf dle Vermuthung hin, daß die Erblasserin 
sich der Fälle, welche unter ihre Strafbestimmung 
zu subsumiren seien, selbst nicht vollkommen klar 
bewußt war. Es kann aber nicht Aufgabe der rich- 
terlichen Interpretation sein, einen nicht zur voll- 
ständigen Existenz gelangten Entschluß der Erblasserin 
zu ergänzen und auf diese Weise an die Stelle des
        <pb n="388" />
        368 Intestaterbrecht des Adoptivkindes. Bayer. R. 
Willens derselben das richterliche Ermessen treten 
zu lassen, welches in dem vorliegenden Falle eben 
nur auf der Erwägung beruhen könnte, daß mög- 
licher Weise nach der Intention der Erblasserin duch 
schon das bisherige Auftreten des Klägers dem 
Bereiche jener Klausel anheimfalle, ohne daß aber 
hiefür bestimmte Anhaltspunkte, wie sie zur Ver- 
hängung einer so bedeutenden Folge erforderlich er- 
scheinen, gegeben wären.“ 
Die in den Vorinstanzen ausgesprochene Ver- 
urtheilung der Erbin zur Entrichtung des Legates 
wurde hienach bestätigt. 
OAGErk. vom 5. Okt. 1863 RNr. 11415/43. 
77. 
4. 
Durch Verehelichung gehen die Erbrechte des Adoptivkindes 
nicht verloren. 
(Bayerisches Landrecht.) 
Grundlos ist die Ansicht des Revidenten, daß 
durch die Verheirathung der Klägerin die Wirksam- 
keit der Adoption ausgeschlossen worden sei. Es 
ist unbestrittenen Rechtens, daß durch die Verehe- 
lichung und die Begründung eines eigenen Haus- 
haltes das Verhältniß des Kindes zu dem leiblichen 
wie zu dem Adoptivvater nicht aufgehoben und die 
Intestaterbfolge nicht beeinträchtigt wird. 
Um eine rechtsgiltig eingegangene Adoption wie- 
der aufzuheben und rückgängig zu machen, wird, wie 
bei der Eingehung derselben, ein solenner Akt, eman- 
cipatio expressa;, erfordert. 
O##rrt. v. 26. Sept. 1862 Rr. 1 2 n 
Nedakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm &amp; Enke (#balhh Ente) 
in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn
        <pb n="389" />
        Samstag den 28. November 1863. 28. Jahrgang. M 24. 
Dr. 3. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inhalt: Die En#scheidung des Rezteksgerichtes über eine vor das Siadt, oder 
Landg gebörige Sache und die Enischerdung eines solchen über 
eine vor das Bezilrkogerlcht gebörtne Sache bilren keinen Fall undell- 
richierlicher Grkemmuisse. (Schluß.) — Schätzung dee zu einer Erbmasse 
gebörigen Anfspiuches auf künmig zu emintrende Akien bei Berechnung 
der Falcidischen Quart. — umsns der Suvenokraft von Berufun= 
gen acgen eweteerkenninisse. — ulio legatorum servacdorum 
Die Entscheidung des Bezirksgerichtes über eine vor 
das Stadt- oder Landgericht gehörige Jache und die 
Entscheidung eines solchen über eine vor das Pczirke- 
gericht gehörige Sache bilden keinen Fall unheilbarer 
Michtigkeit. 
(Nachträge zu der Replik S. 289 ff., 305 ff. u. 321 f.) 
Seit dem Erscheinen der Nr. 21 dieses Jahr- 
anges der Bl. f. RA. ist mir ein oberstrichterliches 
Drkenntniß bekannt geworden, welches obigen Satz 
in der Richtung bestätigt, daß die Entscheidung des 
Bezirksgerichtes über eine vor ein Einzelnrichteramt 
gehörige Sache keinen Fall unheilbarer Nichtigkeit 
bildet. 
Art. 8 Ziff. 6 des GV. v. 10. Nov. 1861 
verweist zur Zuständigkeit der Stadt= und Landge- 
richte die Wandlungs= und Minderungsklagen we- 
gen verkaufter Thiere, wie auch Art. 3 Ziff. 6 des 
VG. v. 1. Juli 1856 diese Klagen schon vor den 
Einzelnrichter verwiesen hatte. Nach Edel's Theo- 
rie läge also eine Inkompetenz der Bezirksgerichte 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="390" />
        370 Nichtigkeit wegen Mangels der Jurisdiktion. 
ratione materiae vor, und wo eine Wandlungk- 
klage von einem solchen verhandelt und entschieden 
wäre, müßten die Obergerichte, wenn die Sache 
durch Berufung oder Revision an sie devolvirt wird, 
von oberrichterlichen Amtes wegen die Vernichtung 
der Sentenz und der ihr vorausgegangenen Verhand- 
lung wegen Mangels der Jurisdiktion aussprechen. 
Nun war aber in dem oben S. 363—365 er- 
zählten Falle eine Klage, welche in allen Instan- 
zen als eine redhibitorische aus dem ädilitischen 
Edikte erkannt wurde, bei einem Bezirksgerichte 
angebracht, verhandelt und entschieden worden. Die 
Sache kam im Wege der Berufung an ein Appella- 
tionsgericht und in dem der Revision an den ober- 
sten Gerichtshof. Beide bestätigten den bezirks- 
gerichtlichen Ausspruch, statt ihn und die ihm zu 
Grunde liegende Verhandlung zu vernichten. 
Lediglich ein Uebersehen der einschlagenden Frage 
kann nicht angenommen werden. Denn die Akten 
weisen nach, daß die Kompetenzfrage und die davon 
abhängige der unheilbaren Nichtigkeit wegen Man- 
gels der Jurisdiktion schon in zweiter Instanz an- 
geregt war, also auch in der dritten nicht umgan- 
gen werden konnte. Diese oberstrichterliche Entscheid- 
ung (v. 30. Sept. 1863 RNr. 1244 6 2/63) ist also 
jedenfalls als Präjudiz für die von mir vertheidigte 
Meinung anzusehen. 
Für den Fall, wenn eine vor das Bezirksge- 
richt gehörige Sache vom Einzelnurichter entschieden 
ist, soll hier noch auf Abs. 2 des Art. 9 des GVG. 
v. 10. Nov. 1861 (konform mit Art. 6 Abs. 2 des 
GVG. v. 1. Juli 1856) hingewiesen werden. Von 
der im Abs. 1 aufgestellten Regel, daß die Zustän- 
digkeit der Stadt= und Landgerichte durch stillschwei- 
gende Uebereinkunft der Parteien auf andere, als
        <pb n="391" />
        Vollstreckung fremdrichterlicher Erkenntnisse. 371 
die im Art. 8 aufgeführten Rechtsstreitigkeiten er- 
streckt (prorogirt) werden kann, soll nach Abs. 2 
eine Ausnahme: „nur“ in Ansehung derjenigen Sa- 
chen Statt finden, welche mit Rücksicht auf ihren 
Gegenstand „besonderen“ Gerichten zugewiesen 
sind. Da nun aber die Bezirksgerichte nicht zu den 
besonderen Gerichten gehören, sondern eben die In- 
haber der ordentlichen, regelmäßigen Gerichtsbarkeit 
sind, so folgt schon aus der Wortfassung des Abs. 2, 
daß alle vor die Bezirksgerichte gehörigen Sachen 
der streitigen Rechtspflege ohne Rücksicht auf ihren 
Gegenstand durch Prorogation an die Stadt= und 
Landgerichte gelangen können. 
Schließlich ergreife ich diese Gelegenheit, um 
einzugestehen, daß ich oben S. 291 in Note 1 Edel 
fälschlich eines Irrthums beschuldigt habe. Ich war 
vielmehr selbst in so fern im Irrthum, als ich bei 
Niederschreibung der Note 1 nur die ursprüngliche 
französische Gerichtsverfassung im Auge hatte, wo 
allerdings in I. Instanz neben den Tribunalen nur 
Friedensgerichte und Handelsgerichte bestanden. Ich 
übersah dabei, daß später noch einige andere besondere 
Gerichte gebildet wurden, z. B. die Fabrifgerichte. 
t. 
Pemerkungen zur Lehre von der Vollstreckung fremd- 
richterlicher Erkenntnisse. 
(Schluß.) 
III. 
Nicht selten sind die Anträge und Requisitionen, 
in Bayern die Exekution vornehmen zu lassen auf dem 
Grunde von Vergleichen, welche vor ausländischen 
*
        <pb n="392" />
        372 Vollstreckung fremdrichterlicher Erkenntnisse. 
Gerichten über dort anhängig gewesene Prozesse ab- 
geschlossen wurden. Es wird jedoch denselben nicht 
entsprochen werden dürfen. 
Die ah. Verordnungen vom 9. Oft. 1807 und 
2. Juni 1811 ermächtigen die bayerischen Gerichte 
unter den darin bestimmten Voraussetzungen nur 
zum Vollzuge ausländischer Erkenntnisse, nicht aber 
auch zur unmittelbaren Vollstreckung der Stipulatio- 
nen eines vor einem ausländischen Gerichte abge- 
schlossenen Vergleiches. 
Von einer analogen Ausdehnung dieser bezäg- 
lich der Urtheile gegebenen Ermächtigung auf Ver- 
gleiche kann keine Rede sein. Urtheile und Ver- 
gleiche haben zwar das miteinander gemein, daß sie 
einen Rechtsstreit definitiv beendigen. In jeder an- 
deren Beziehung aber sind sie grundverschiedene 
Rechtsinstitute (vergl. v. Savigny, System des 
R. R. Bd. VII S. 1—6), und wenn auch die 
bayerische Praxis den Vollzug vergleichsmäßiger Sti- 
pulationen ohne dazwischen tretendes Urtheil zuläßt, 
so muß sie doch dieser selbstgeschaffenen Regel eine 
so bedeutende Beschränkung beifigen (vgl. Seuf- 
fert's Komm. u. d. GO. Ausg. 1I Bo. IV S. 244 
Nr. 8), daß man nach der Praxis eben so wenig, 
als nach dem Civilrecht und der GO. von einer 
Gleichstellung des Vergleiches mit dem Urtheile spre- 
chen kann. 
Dazu kommt, daß selbst ausländische Urtheile in 
Bayern nicht unbedingt, sondern nur unter bestimm- 
ten Voraussetzungen vollzogen werden dürfen. Diese 
Voraussetzungen, nämlich die Zuständigkeit des Rich- 
ters aus einzelnen Kompetenzgründen und die Rechts- 
kraft des Urtheiles, sind aber auf Vergleiche nicht 
anwendbar. Sicher aber läßt sich nicht annehmen, 
daß der Gesetzgeber, welcher der Vollstreckbarkeit der 
Urtheile eine so strenge Prüfung vorausgehen läßt,
        <pb n="393" />
        Vollstreckung fremdrichterlicher Erkenntnisse. 373 
die Vollstreckbarkeit von Vergleichsstipulationen ohne 
alle causae cognitio habe zulassen wollen. 
Hieran ändert es auch nichts, wenn nach den 
Civilprozeßgesetzen des Staates, in welchem der Ver- 
gleich abgeschlossen wurde, den Vergleichen unter ge- 
wissen Voraussetzungen die Vollziehbarkeit zukommt, 
und diese Voraussetzungen in einem bestimmten Falle 
gegeben sind. So sollen z. B. in Oesterreich nach 
S. 396 der Gerichtsordnung und nach einem Hof- 
dekrete vom 21. Sept. 1792 gerichtliche Vergleiche, 
welche über eine vorausgegangene Klage geschlossen 
werden, in Betreff der Vollstreckbarkeit ganz gleiche 
Wirkung haben, wie ein gerichtliches Urtheil. Dessen- 
ungeachtet können sie in Bayern nicht eben so voll- 
zogen werden. Denn die bayerischen Gerichte ha- 
ben nach bekannten Grundsätzen über die Kollision 
der Statuten nur ihre eigene Gerichtsordnung, nicht 
aber die österreichischen Prozeßgesetze anzuwenden. 
Den Vorschriften der letzteren kann daher ein Ein- 
fluß auf die Auslegung der bayerischen Gesetze über 
ausländische Vollstreckungsansinnen nicht eingeräumt 
werden. 
Die hier vertheidigte Ansicht entspricht auch 
dem Entwurfe der neuen Prozeßordnung. In des- 
sen Art. 769 Abs. 1 ist ausgesprochen, daß außer 
Bayern aufgenommene Urkunden in Erman- 
gelung besonderer Staatsverträge nur im gewöhn- 
lichen Wege der Klage geltend gemacht werden 
können, worauf dann in den folgenden Absätzen des 
Art. 769 und in den Art. 770 — 772 die Bestimm- 
ungen über den Vollzug auswärtiger Urtheile fol- 
gen. Unter die außer Bayern aufgenommenen Ur- 
kunden werden aber unbedenklich auch die vor aus- 
Lünnischen Gerichten errichteten Vergleiche zu Schm 
ein
        <pb n="394" />
        374 Berechnung der Falcidischen Quart. 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Payern 
rechts dee Mheines. 
1. 
Schätung des zu einer Erbmasse gehörigen Anspruches auf 
künftig zu emittirende Aktien bei Berechnung der Falcidi- 
schen Quart. 
Am 4. Mai 1856 starb zu München Dr. R. 
mit Hinterlassung eines Testamentes, worin er ei- 
nige Verwandte zu Erben ernannt und verschiedenen 
Personen bedeutende Legate ausgesetzt hatte. Am 
6. Februar 1856 hatte der Erblasser mit dem Ver- 
waltungsrathe einer im Norden Deutschlands zusam- 
mengetretenen Gesellschaft einen Vertrag abgeschlos- 
sen, vermöge dessen er dieser Gesellschaft seine in 
der süddeutschen Provinz T. erworbenen Muthungen 
und Schürfungsrechte gegen Zahlung von 45,000 
Rthlr. und gegen den Freibezug von 200 Aktien 
à 100 Rtblr. überließ. Die Genehmigung der Ge- 
neralversammlung der Gesellschaft wurde vorbehalten 
und erfolgte am 14. Mai 1856. Die 45,000 Rthlr. 
wurden alsbald in den Nachlaß des R. eingezahlt. 
Die 200 Aktien auszustellen, nahm jedoch die Ge- 
neralversammlung Anstand, da die Gesellschaft, welche 
ihre Bergwerke und Hütten in der Provinz T. auf 
Aktien betreiben wollte, als Aktiengesellschaft weder 
in dieser Provinz, noch in einem norddeutschen Staate, 
wo sie ihren Sitz zu nehmen beabsichtigte, die Ge- 
nehmigung der Regierung damals schon erhalten 
hatte. Diese höhere Genehmigung wurde in dem 
norddeutschen Staate am 8. Juli 1856 und in der 
Provinz T. am 14. Jannar 1858 ertheilt. 
Die Gesellschaft stellte einstweilen der Nachlaß- 
masse das urkundliche Versprechen (Interimsschein) 
aus, künftig mit der Emission der Aktien 200 der-
        <pb n="395" />
        Berechnung der Falcidischen Quart. 375 
selben abzuliefern. Die eingezahlten 45,000 Rthlr. 
und die Aktienforderung nach ihrem Nominalwerthe 
bilden bei weitem den Hauptstock des Nachlasses. 
Die Erben wollten aber der Aktienforderung überhaupt 
keinen effektiven Werth beimessen und berechneten 
unter dieser Voraussetzung eine Verkürzung in der 
ihnen zustehenden Falcidischen Quart. In Folge 
dessen stellte eine Legatarin gegen die Erben im 
Jahre 1859 Klage auf Auszahlung ihres vollen 
Legates. In diesem Prozesse wurde der Legata- 
rin durch rechtskräftiges Interlokut zu erweisen 
auferlegt: daß das Recht, 200 Aktien des T. .. 
Berg: und Hüttenvereines zu beziehen, zur Zeit 
des Ablebens des R. (4. Mai 1856) einen dem 
Nominalwerthe derselben von 20,000 Rcthlr. gleichen 
oder welch' geringeren Werth gehabt habe. Nach 
Endigung des Beweis= und Gegenbeweisverfahrens 
nahm die erste Instanz an, daß der effektive Werth 
der Aktienforderung 20,000 Rthlr. sei, weil erwie- 
sen worden war, daß zur Zeit des Todes des Erb- 
lassers über die Quittungsbogen (Interimsscheine, 
Aktienpromessen), welche auf die bis dahin geleiste- 
ten Einzahlungen in die Gesellschaftskasse zu 20 % 
ausgefertigt worden, Kaufgeschäfte al pari oder 
selbst darüber abgeschlossen worden seien. Hiernach 
verurtheilte die erste Instanz die beklagten Erben zur 
Auszahlung des Legatsrestes und eben so die zweite 
Instanz. Die dritte Instanz jedoch entband die Er- 
ben von der Klage auf den eingeklagten Rest des 
Legates. 
Aus den Gründen dieses Erkenntnisses entneh- 
men wir Nachstehendes: 
„Wenn auch von einer, wie es scheint, vor- 
zugsweise in einem Kreise Norddeutschlands zusam- 
mengetretenen Gesellschaft, deren Zweck der Betrieb 
von Berg= und Hüttenwerken in T. war, in der 
Hoffnung, daß die betreffenden Staaten das auf
        <pb n="396" />
        376 Berechnung der Falcidischen Quart. 
Aktien zu gründende Unternehmen genehmigen wür- 
den, bis zum 4. Mai 1856 von den Gesellschafts- 
mitgliedern Einzahlungen bis zu 20 % der Gesell- 
schaftsantheile gefordert und darüber Quittungen mit 
Aktienpromessen ausgestellt worden waren, — welche, 
alsbald in jener Gegend zum Gegenstande der Spe- 
kulation gemacht, durch Kauf und Verkauf von Hand 
zu Hand gingen und al pari oder auch etwas dar- 
über gezahlt wurden, — so läßt sich daraus keineswegs 
schließen, daß das am 4. Mai 1856 schwebende 
und am 14. Mai 1856 durch Genehmigung einer 
Generalversammlung dem Nachlasse des Dr. R. de- 
finitiv zugesagte Recht auf den Bezug von 200 Ak- 
tien à 100 Rthlr. und zwar zugesagt in der Vor- 
aussetzung oder Hoffnung, daß die staatliche Geneh- 
migung zur Aktienemission ertheilt werden würde, 
am 14. Mai 1856 den fünffachen Werth von 200 
Interimsscheinen oder Quittungsbogen gehabt habe. 
Die Quittungsbogen nämlich gaben, sofern 
nicht etwa eine Verwirkung in Folge verspäteter Ein- 
zahlungen eintrat, dem jeweiligen Besitzer den An- 
spruch auf künftigen Bezug der darin versprochenen 
Aktien in der Voraussetzung oder Hoffnung, daß 
dieselben mit staatlicher Genehmigung emittirt wer- 
den dürften. Für den Fall, daß es nicht zur Aus- 
führung des Unternehmens und zur Aktienemission 
käme, verwandelte sich jener Anspruch von selbst 
in den nach den Grundsätzen der condictio causa 
data causa non secuta zu beurtheilenden Anspruch 
auf Rückerstattung des Eingezahlten, wobei 
der für den mißlungenen Zweck der Gesellschaft ge- 
machte Aufwand von den Gesellschaftern d. i. von 
den Besitzern der Quittungsbogen nach den Regeln 
der Sozietät gemeinschaftlich zu tragen war. 
Selbst Kauf= und Tauschgeschäfte in solchen 
Quittungsbogen gehbörten daher zur kritischen Zeit 
zu den gewagten Geschäften; in dem Umfange aber,
        <pb n="397" />
        Berechnung der Falcidischen Quart. 377 
in welchem gewöhnlich die Spekulation derlei Ge- 
schäfte betreibt, läßt sich auf kurze Zeit hinaus das 
Risiko, welches in dem nach den Grundsätzen der 
cond. c. d. c. n. s. und der Sozietät zu bemes- 
senden Anspruche seine Grenze findet, immerhin ge- 
nügend übersehen und es war daher wohl möglich, 
daß zu der kritischen Zeit ein sorgfältiger Hausva- 
ter, so lange die Spekulation günstige Hoffnungen 
nährte, zumal an dem Orte oder in der Gegend, 
wo die Gesellschaft sich gebildet hatte, derlei In- 
terimsscheine in mäßiger Anzahl al pari umsetzte. — 
Nicht dasselbe läßt sich aber von dem, dem 
Nachlasse des Dr. R. am 14. Mai 1856 zugegan- 
genen und bis zum Todestage zurückzubeziehenden 
Anspruch auf den Bezug von 200 Aktien à 100 
Rthlr., deren Emission von der staatlichen Geneh- 
migung bedingt war, sagen. Ob diese Genehmig- 
ung ertheilt werden würde, war immerhin zu der 
Zeit, auf welche nun einmal das rechtskräftige In- 
terlokut in seinem Beweissatze verweist, mehr oder 
weniger ungewiß. In dem von R. mit dem T. .. 
Berg= und Hüttenverein über die 200 Aktien ab- 
eschlossenen Vertrage war die Ungewißheit, ob 
ünftig diese Aktien zur Existenz gelangen würden, 
als zu ihrem Begriff und Wesen gehörig anerkannt. 
Das obligatorische Band war nicht suspendirt, son- 
dern es war über die 200 Aktien mit ihrer Unge- 
wißheit geknüpft, und zwar unbedingt und ohne 
auf ein Ereigniß der Zukunft gestellt zu sein. Es 
lag also in jenem Vertrage für den Dr. R. lediglich 
die Erwerbung einer Hoffnung (spes), und 
wer zur kritischen Zeit aus dem Nachlasse des 
Dr. R. das besagte Bezugsrecht käuflich erworben 
hätte, wäre nur als der Kontrahent eines sehr ge- 
wagten Geschäftes zu betrachten gewesen, indem er, 
wenn die Aktien nicht emittirt worden wären, gar 
nichts erworben hätte, und insbesondere, da Dr. R.
        <pb n="398" />
        378 Berechnung der Falcidischen Quart. 
keine Einzahlung in die Gesellschaftskasse gemacht, 
auch keinen Anspruch auf irgend eine Rückerstattung 
gegen diese gehabt haben würde (Keller, Pan- 
dekten S. 608). 
Für die Cession des in Frage stehenden Be- 
zugsrechtes als einer bloßen Hoffnung, die zunächst 
von staatlicher Genehmigung der Aktiengesellschaft, 
sodann von der Auffindung und zweckmäßigen Aus- 
beutung bauwürdiger Erzgruben und Kohleuflötze, 
sowie von mancher anderen ungewissen Thatsache ab- 
hing, ließen sich sicher zur kritischen Zelt äußerst 
wenig Konkurrenten erwarten, und es würde auf 
einen innern Widerspruch hinanslaufen, wenn man 
behaupten wollte, daß secundum rei verita- 
lem — fr. 62 F. 1, fr. 42 ad. legx. Falc. 
(35, 2) am 14. Mai 1856 oder am 4. Mai 
1856 der Kaufwerth (lanti venire potest) oder 
der Marktwerth oder der auf einer Börse sofort 
durch Ansgebot zu erlangende Preis jener Aktien- 
forderung von 20,000 Rthlr., oder wenn man diese 
an sich theilbare Forderung in Raten ausgeboten 
hätte, der Preis in den korrespondirenden Raten der 
Summe von 20,000 Rthlr. bestanden habe oder 
bestanden haben würde. 
Jedenfalls ist der an den Besitz eines Inte- 
rimsscheines oder Qnittungsbogens geknüpfte alter- 
native Rechtsanspruch mit der mehrerwähnten Aktien- 
forderung seinem inneren Gehalte und seinem Um- 
fange nach nicht zu vergleichen. Dem die Abtie 
selbst ist keine Geldforderung, sondern lediglich ein 
aliquoter Antheil an dem Vermögen und Gewinn 
einer Gesellschaft, welche zu dem vorgesetzten Zwecke 
wirklich organisirt und privilegirt worden, oder zu 
ihrer vollkommenen Eristenz gekommen ist.“ — — 
Es folgt sodann eine Kritik der Gutachten der 
vernommenen Sachverständigen, aus welcher der 
Schluß gezogen wird, daß der Beweis, welcher der
        <pb n="399" />
        Berechnung der Falcidischen Onart. 379 
Klägerin nach dem Wortlaute des Beweissatzes ob- 
lag, für ganz mißlungen zu erachten sei. Dann 
wird gesagt: 
„Zwar hat bei der Schätzung der Verlassen- 
schaft zum Behufe des Abzuges der falcidischen 
Quart auch der Richter ex oklicio seine Thätigkeit 
zu entfalten (Anm. z. bayer. LR. Th. III Kap. VI 
8. 14, Nr. 11 lit. c.; fr. 95 8. 2 i. f. ad Leg. 
Falc. 35, 2), und nach römischem Rechte ist ge- 
stattet, die Auseinandersetzung des Erben und des 
Legatars hinsichtlich einer bedingten, also ungewissen 
erbschaftlichen Forderung oder Schuld in der Art 
zu pflegen, daß der Erbe oder der Legatar für den 
Fall der Evidenz des Werthes der Forderung durch 
den Eintritt der Bedingung sich wechselseitig Kau- 
tion bestellen, je nachdem der Legatar vorläufig 
mit Rücksicht auf diese Forderung das Legat ge- 
schmälert oder ungeschmälert empfängt (fr. 738. 1u. 2, 
fr. 45 S. 1 àd Leg. Falc. 35, 2). Die An- 
wendung solcher, von dem subsidiären gemeinen 
Rechte gebilligten Kautionen kann ferner auch im 
Allgemeinen einem Zweifel um so weniger unterlie- 
gen, als in den Anm. z. LR. Th. III Kap. VI 
8. 12 a. E. und zu §. 14 Nr. 13 d0. E. aus- 
drücklich darauf verwiesen wird. 
Allein von solchen Kautionen kann doch nur 
bei eigentlich bedingten erbschaftlichen Forderungen 
oder Schulden Gebrauch gemacht werden, und nicht 
bei unbedingten Forderungen ungewisser Gegenstände, 
wie hier eine in Frage ist, deren zur Zeit des To- 
des des Erblassers bestandener Werth lediglich nach 
der Wahrscheinlichkeit zu ermitteln ist; vgl. L R. 
Th. IV Kap. IV F. 4 mit den Anm. Nr. 1 lit. . 
und fr. 11 de hered. vel act. vend. (18, 4). 
Unter diesen Umständen kann vom Richter der 
fraglichen Aktienforderung auch gegenwärtig ein für 
irgend einen Zeltpunkt der Vergangenheit firirter
        <pb n="400" />
        380 Gerichtsordnung Kap. XV g. 6 Nr. 6. 
Kaufwerth oder Marktpreis nicht beigelegt werden. 
Selbst eine an sich in dieser Instanz wohl zulässige 
Erholung des Gutachtens auderer Experten von 
Amts wegen (Seuffert, Komm. über d. bayer. 
GO. Bd. III S. 331) würde sich nicht rechtfer- 
tigen, da die bisherigen Sachverhandlungen aller 
Angaben und Fingerzeige entbehren, wonach sich das 
Gutachten über den realisirbaren Werth der streitigen 
Forderung zu richten hätte“ .. . .. 
OAGErk. vom 30. Dezbr. 1862 RlMr. 4 
2. 
Umfang der Suspenfivkraft von Berufungen gegen Beweis- 
erkenntnisse. 
Vergl. gihgr f Gelehg u. t Rechtors Bd. 1 S. 572 Nr. VII. 
Bl. f. R 7. — Seuffert's Achir Bd. IX 
Nr. 341, * biy zu * — Seuffert's Komm. ül. b. GO. 
Aufl 2 Bd. IV S 95 Note 27b. 
Die bezüglich einer Klag= und mehrerer Re- 
plikbehauptungen zum Beweise gelassene Klägerin 
führte gegen das Interlokut Beschwerde hinsichtlich 
der dem Beklagten aufgetragenen Exzeptions= und 
eines der mehreren ihr überbürdeten Replikbeweise, 
ohne im Uebrigen die Beweisfrist sich suspendiren 
zu lassen, oder den ihr auferlegten Beweis, — in 
so weit er unangefochten blieb, anzutreten. Im 
weiteren Laufe des Prozesses kam in Frage, ob die 
Klägerin durch jene Berufung die Beweis#frist rück- 
sichtlich der übrigen von ihr unangefochten geblie- 
benen Probesätze gewahrt habe. 
Während die beiden Vorinstanzen diese Frage 
unter Hinweisung auf G. Kap. XV F. 6 Nr. 6 
und den bberstrichterlichen Plenarbeschluß vom 
16. April 1846 verneinten, wurde dieselbe vom 
obersten Gerichtshofe aus nachstehenden Motiven
        <pb n="401" />
        Gerichtsordnung Kap. XV K. 6 Nr 6. 381 
bejaht: „Hat auch Klägerin nur gegen die even- 
tuellen und subeventuellen Beweissätze appellirt, so 
war doch diese Berufung als ein gegen das Be- 
weis#interlokut im Ganzen gerichtetes und den Eintritt 
der Wirksamkeit desselben oder mit anderen Worten 
den Anufang der Beweisfrist suspendirendes Rechts- 
mittel anzusehen, wie sich ein in den B.. f. 
Bd. XXII S. 2 und in Seuffert's Ar- 
chiv Bd. II Nr. 165 mitgetheiltes Erkenntniß des 
obersten Gerichtshofes in Dreden ausdrückt. — 
Durch die b. GO. Kap. XV g. 6 Nr. 6 ist ganz 
allgemein ausgesprochen, daß pendente appella- 
tione der Beweistermin suspendirt sei, und da das 
Gesetz diese Suspension nicht anf die mit der Be- 
rufung angegriffenen Beweissätze beschränkt, ist auch 
dem Richter eine solche Beschränkung um so weniger 
gestattet, als sie gegen die allgemeinen und durch- 
greifenden Prinzipien über das Beweisverfahren ver- 
stoßen würde. 
Die Konsequenzen der auch diesem zu Grunde 
gelegten Eventualmaxime, das Prinzip der Gleich- 
zeitigkeit der Beweisantretung über alle Bestand- 
theite der Beweisauflage, welches in der GO. 
Kap. IX §. 11 u. 12, dann Kap. XI §S. 5 Nr. 2—4 
ausgesprochen ist und durch §. 12 des Prog.-Ges. 
von 1819, dann §F. 41 und 44 des Proz.-Ges. 
von 1837 befestigt wurde, sowie der gesetzliche De- 
volutiveffekt mit dessen möglicher Wirksamkeit auch 
auf die unangefochten gebliebenen Beweissätze brin- 
gen schon an sich nothwendig mit sich, daß mit 
auch nur theilweiser Anfechtung des Interlokutes 
das ganze Beweisverfahren suspendirt bleiben und 
abgewartet werden muß, bis über sämmtliche Be- 
weissätze Rechtskraft erfolgt ist. Eine theilweise 
Beweisantretung müßte nicht nur einstweilen bei 
den Akten auf sich beruhen, sondern könnte auch in
        <pb n="402" />
        382 Gerichtsordnung Kap. XV K. 6 Nr. 6. 
olge des Devolutiveffektes ganz oder theilweise 
überflüssig oder ungenügend werden. 
Da sohin nach diesen gesetzlichen Prinzipien 
und der ganzen Oekonomie des Beweiöverfahrens 
mit jeder Appellation gegen ein Beweisinterlokut 
auch ein gesetzliches Hinderniß besteht, mit dem Be- 
weiSverfahren vorzuschreiten, erscheint eine gegen 
die Prozeßregeln verstoßende theilweise vorläufige 
Beweisantretung, auf welche nicht weiter verfügt 
werden kann, — wie eine Bitte um Suspension 
des Beweistermines bei der ohnehin nothwen- 
digen Suspension des Beweisverfahrens — aller- 
dings als eine überftüssige Formalität, deren Außer- 
achtlassung nicht mit der Strafe der Präklusion be- 
legt werden kann. 
Diese rechtfertigte sich auch weder aus dem 
Gesichtspunkte einer Ungehorsamsstrafe noch durch 
eine Verzichtsannahme. Denn gegen diese liefert 
gerade die Berufung den sprechendsten Beleg, jene 
aber kann da nicht eintreten, wo die Beweispflich- 
tige durch ihre Berufung die Suspension des gan- 
zen Beweisverfahrens erwirkt hat, und damit 
sich berechtigt halten konnte, mit der Beweisantret- 
ung, welche gerichtsordnungsmäßig die ganze Be- 
weisauflage umfassen soll, auch bezüglich der nicht 
angefochtenen Beweissätze bis zum Eintritte der 
Rechtskraft über die übrigen Beweismomente 
zuzuwarten, die ihr gleichfalls und gleichzeitig zu 
erproben obliegen, bezüglich welcher aber die Nor- 
mirung und der Umfang noch in Frage ist. 
Allerdings ist in die Gründe zum oberstrichter- 
lichen Plenarbeschlusse vom 16. April 1846 der Satz 
aufgenommen: 
„Uebrigens versteht es sich von selbst, daß die 
Terminssuspension nur auf jene Punkte des In- 
terlokutes sich erstreckt, welche in Folge der er-
        <pb n="403" />
        Caulio legator. servand. c. Zuständigkeit. 383 
hobenen Appellation an den Oberrichter devolvirt 
sind.“ 
Allein der Gegenstand der Entscheidung des 
Plenums war nur die Frage: ob die Beweisfrift 
durch eine vom Gegner des Beweispflichtigen wi- 
der die Beweisauflage ergriffene Berufung gewahrt 
sei, und diese zugestandene Wahrung selbst für den 
Fall, wenn der Beweispflichtige den Beweis nicht 
angetreten, ging bereits bis zur Gränze der Zu- 
lässigkeit, und erscheint daher durch jenen Satz nur 
aubßgesprochen, daß diese in einem solchen (hier 
nicht gegebenen) Falle nicht auch noch darüber hi- 
naus auf die vom Gegner nicht angegriffenen Be- 
weissätze erstreckt werden könne. 
Dieser Satz ist daher in der Ausdehnung, die 
ihm auch für den vorliegenden Fall gegeben werden 
wollte, in Seuffert's Komment. II. Auflage 
Bd. IV S. 95 und 96 Note 27b mit Recht als 
unrichtig bekämpft worden, und die Bemerkung in 
Note 6 Bd. III S. 43 der II. Aufl. (zu GO. 
Kap. IX §. 11) ist von dem Fall, wo neben der 
Beweisauflage auch definitive Entscheidungen vor- 
liegen, und nur diese angefochten werden, — 
nicht auch auf den Fall auszudehnen, wo (wie 
hier) nur Beweisauflagen vorliegen und wo ganz 
allgemein, ohne Beschränkung angenommen ist, daß 
der Beweistermin bis zur Mittheilung eines rechts- 
kräftigen Beweisinterlokutes suspendirt bleibe“. 
OAGErk. v. 5. August 1862 RNr. 12496½9. 
* 
3. 
Cautio legatorum servandorum causa. Unzuständigkeit 
der höheren Instanz, bei welcher der Streit über den An- 
spruch auf Entrichtung des Legates schwebt, über den neu 
erhobenen Anspruch auf Bestellung jener Kaution zu erkennen. 
Der Legatar hatte gegen den Erben auf Ent- 
richtung eines Legates von 8600 fl. geklagt, ohne
        <pb n="404" />
        384 Cautio legalor. servand. c. Zuständigkeit. 
damit den Anspruch auf Kautionsleistung zu verbin- 
den. Als die Sache in dritter Instanz lag, stellte 
der Kläger einen „Antrag“ an den obersten Ge- 
richtshof, worin er auf Grund des Bayer. LR. 
Th. III Kap. VI §S. 12 (cf. tit. Dig. ut lega- 
torum serv. c. cav. (36, 3) und Seuffert's 
Pand. F. 617) bat, atssitne wolle nach summari- 
scher, durch Delegation der ersten Instanz zu pfle- 
gender Verhandlung über den Kautionsanspruch aus- 
sprechen, die Beklagte habe für das Legat und die 
Verzugszinsen daraus eine Kaution von 8600 fl. 
zu stellen 2c. 
Der oberste Gerichtshof beschloß in der Er- 
wägung, daß Ansprüche auf Kautionsleistung nur 
dann nach Maßgabe der von Inzidentpunkten gel- 
tenden Vorschriften zu erledigen sind, wenn es sich 
von Prozeßkautionen, nicht aber, wenn es sich, wie 
hier, um Geltendmachung eines auf besonderen civil- 
rechtlichen Bestimmungen beruhenden Anspruches 
handle, daß sich sohin der Antrag nicht zur primä- 
ren Würdigung Seitens des obersten Gerichtshofes 
eigne, — daß der Antragsteller damit an die erste 
Instanz zu verweisen sei. 
OAGEntschl. v. 5. Okt. 1863 RNr. 114162/68. 
77. 
Berichtigungen. 
S. 311 Z. 1 u. 2 v. o statt: „bestattet“ lies: „gestattet.“ — 
S. 325 vorletzte Z. statt: „remetiumu lies: „remedium.“ 
Nedakt.: ber Steppeé. Verl.: Palm &amp; Enke Veln Ente) 
n Erlangen. Druck von Junge 4 Sohn.
        <pb n="405" />
        Samstag den 12. Bezember 1869. 28. Jahrgang M 285. 
Dr. 3. A. Seusserl's 
BPlätter für Rechtsanvendung 
zunächst in Bayern. 
E — rWn' der z Bürger 4% auern“ na 
daverlschem gandrechte. — Zur Lebre von der Komvensarlon der 
erulpa. — umüücht tingkelt des Dele 77 Hur Zenzschaftsleistung in Be- 
Haet u. ##ttreckun mg der Nechtekraft 
auf Drine. — Oenlelnschaftlichken *½½ gee liel. — Bericht launs · 
Ist nach dem Gesehe vom 10. November 1861, die 
Einführung des StGB. und des V#10#. betr., der 
HKläger in einer Injuriensache Zu verhandgeläbden? 
Bei dem Verfahren wegen Ehrenkränkungen nach 
dem Einführungsgesetze vom 10. Nov. 1861 Art. 
61— 65 ist die Streitfrage entstanden, ob der Rich- 
ter den Kläger in einer Injuriensache zu verhand- 
gelübden habe oder nicht? 
Von welcher Bedeutung diese Frage ist, ergibt 
sich auf den ersten Blick. Sie trifft mit der allge- 
meinen Frage zusammen, ob die bestehenden 
Gesetze Schutz gewähren oder nicht, wenn 
Jemand unter vier Augen eine Beschimpf— 
ung erfährt? Verhandgelübdet der Richter den 
Kläger, wenn der Beklagte läugnet, so muß er ein 
verurtheilendes, verhandgelübdet er ihn nicht, so muß 
er ein freisprechendes Erkenntuiß erlassen. 
Sowvohl die Untergerichte als die Obergerichte 
halten es verschieden und unseres Wissens hat bis 
jetzt auch die Theorie die aufgestellte Frage noch 
nicht erörtert; selbst in dem ausführlichen Kommen= 
tare zum Einführungsgesetze von Herrn Professor 
Neue Folge VIII. Band.
        <pb n="406" />
        E GStrafverfolgung wegen GEhriusränkung. 
Dr. Risch in Würzug (in v. Dollmanws Ge- 
setzgebung 2c. Th. III Bd. III) wird sie mit Still- 
schweigen übergangen. Versuchen, wir deshalb, die- 
selbe hier zu besprechen 
Es unterliegt keinem Zweifel, daß die neueste 
Gesetzgebung in Bayern die Injutiensachen dem Ci- 
vilrechtsgebiete gänzlich entrücken und auf das Straf- 
rechtsgebiet verweisen wollte. Dies ist nicht allein 
in Art. 64 des Einf.-Ges. und in den Motiven zu 
dem neuen Strafgesetzbuche ausgesprochen, sondern 
auch im Strafgesetzbuche selbst finder sich die un- 
zweldentigste Bestätigung, da überhaupt die Be- 
stimmungen über rechtliche Sühne der Ehrenkränk- 
ungen in dieses aufgenommen worden sind, da die 
Ehrenkränkungen Arrest oder Geldbußen oder bejde 
Strafen zugleich nach sich ziehen und sich mithin. 
als Uebertretungen darstellen. Von der Mehrzohl 
der übrigen Uebertretungen unterscheiden sich nach 
St GB. UArt. 264 die an Privatpersonen begangenen 
Ehrenkränkungen nur durch die Eigenthämlichkeit, 
daß ihre Bestrafung nicht auf eine öffentliche Au- 
klage hin, sondern auf Privatantrag erfolgt. Allein 
hiedurch ändert sich ihr Charakter als Uebertretun= 
gen ebensowenig wie dieß z. B. bei den gerngeren 
körperlichen Mißhandlungen der Fall ist, welche eben- 
falls nur auf Antrag des Mißhandelten geahndet 
werden. Insoferne auch die gerichtliche Verfolgung 
gewisser Vergehen, z. B. des Ehebruches, den Au- 
trag des Beleidigten voranssetzt, erscheinen vielmehr 
die Bestimmungen für Uebertretungen im allgemel- 
nen als nur jenen für Vergehen nachgebildet. 
Beruht demnach die Sühne der Ehrenkränkun= 
gen auf Prinzipien des Strafrechtes, so folgt dar- 
aus mit Nothwendigkeit, daß auch für das Verfah- 
ren wegen derselben die Prinzipien des Strafproges= 
ses, mcht aber die Regeln des Civilprozesses zur 
Anwendung zu kommen haben. Von diesem Grund-
        <pb n="407" />
        Strafperfelgung wegen Ebrenkränkung. S#. 
sotze könnte nur abgewichen werden, wenn und in- 
soweit positive Gesetze ein Andereb vorschreiben. 
Es gehört aber auch nach der bayerischen Ge- 
setzgebung zu den Prinzipien des Strafprozesses und 
hängt mit dem Wesen des Strafrechtes auf das 
innigste zusommen, daß derjenige, gegen welchen 
eine strasomm- Handlung verübt wurde, als Zeuge 
aufzufassen ist. Und dieses Prinzip liegt, wie dem 
Verfuhren in Verbrechens= und Vergehensfällen, so 
auch dem Verfahren in Uebertretungsfällen zu Grunde. 
Deun Art 66 des Einf.-Ges. verordnet ausdrücklich, 
daß sich das Verfahren in den zur Zuständigkeit der 
Einzeinrichter gehörigen Uebertretungssachen vorbehalt- 
lich der im Gesetze selbst enthaltenen besonderen Be- 
stimmungen im allgemeinen nach den für das Ver- 
fahren in Vergehensfällen vorgezeichneten Grund- 
sätzen zu richten hat, — und das Einführungsgesetz 
enthält bezüglich der Vernehmung des Beschädigten 
keine besonderen Bestimmungen. Nur dadurch un- 
terscheidet sich die Vernehmung des Verletzten in 
Uebertretungssachen von der des Verletzten in Ver- 
brechens= und Vergehensfällen, daß, weil überhaupt 
mäß Art. 71 a. a. O. Zeugen in Uebertretungs- 
Kuen auf Handgelöbniß aussagen sollen, jener nicht 
baeidigt, sondern blos verhandgeläbdet werden darf. 
Von dieser allgemeinen Regel nun, daß der 
Verletze in Uebertretungssachen als Zeuge zu be- 
trachten und zu verhandgelübden ist, macht das Ge- 
setz über Strafverfolgung wegen Ehrenkränkungen 
A#lne Ausnahme; es greift diese Regel deshalb auch 
für die Vernehmung des Injuriaten Platz. ·— 
Daß Kläger nach Art. 61 Abs. 4 a. a. O. die 
Wahi hat, vor Gericht persönlich zu erscheinen oder 
sich durch einen Bevelluächtigten vertreten zu lassen, 
stebt nicht entgegen. Da es in Ehrenkränkungs= 
sachen noch Abs. 1 dieses Art. dem Beleidigten zu- 
*
        <pb n="408" />
        388 Strafverfolgung wegen Ebrenkränkung. 
kommt, Klage zu erheben und die erforderlichen Be- 
weismittel beizubringen, kann er bezüglich seiner ei- 
genen Person nicht gebunden sein. Der Staatsan- 
walt wird nur mit seinem Gutachten gehört. Bie- 
ten sich dem Kläger zu seinem Zwecke die Zeugnisse 
Anderer dar, so mag er sich des eigenen Zeugnisses 
enthalten; mangeln ihm solche, so mag er selbst 
Zeuguiß ablegen. - ’ 
Der Abschnitt des Eiuf. Ges v. 10. Nov. 1861 
über die Strafverfolgung wegen Ehrenkränkungen 
enthält auch keine Bestimmungen darüber, unter wel- 
chem Präjudize der Beklagte, unter welchem der 
Zeuge vorzuladen, auf welche Weise die der Erkennt- 
nißfällung vorausgehende Hauptverhandlung zu pfle- 
gen ist u. s. w. In diesen und anderen Beziehun- 
gen, in welchen die Art. 61 u. ff. des Einf.-Ges 
keinen Ausschluß ertheilen, ist gleichfalls kein ande- 
rer Ausweg möglich, als der, auf die Bestimmun- 
gen über das Verfahren in Uebertretungssachen zu- 
rückzugehen. Es erscheint also auch hienach der In- 
jurienprozeß nur als eine Modifikation des Prozes- 
ses in Uebertretungssachen, obwohl die Bestimmun- 
gen über den ersteren denen über den letzteren in 
dem Einführungsgesetze vorangestellt sind. Hie- 
mit stimmt auch die Praxis vollkommen überein. 
Dein sie betrachtet in allen gedachten Beziehungen 
daß Verfahren in Uebertretungssachen als maßgebend, 
sie benützt die für dieses Verfahren vorgeschriebenen 
Formulare auch für den Injurienprozeß, ändert ledig- 
lich das Formular für den Kläger gemäß Art. 61 
Abs. 4 a. a. O. ab, richtet sich hinsichtlich der Haupt- 
verhandlung und Verabfassung des Erkemtuisen uanch 
§. 73 des Einführungbgesetzes u. s. w. ll sie 
daher keine Inkonsequenz begehen oder sich bent Vor- 
wurfe aussetzen, daß sie sich durch die Neuheit und 
Ungewohntheit des jetzt geltenden Injurienprozesses
        <pb n="409" />
        Strafverfolgung wegen Ehrenkränkung. 389 
beirren lasse, so muß sie die in Rede stehende Fuge 
ebenfalls nach dem Verfahren in Uebertretungsfällen 
entscheiden. 
Es ist hier nicht am Ort, auf eine Kritik des 
Einführungsgesetzes einzugehen; wie aber das Straf- 
gesetzbuch, das Strafprozeßgesetz von 1848 und das 
Einführungsgesetz gegeben sind, folgt aus denselben, 
daß das Handgelübde auch dem als Kläger auftre- 
tenden Injuriaten abzunehmen ist. ; 
. 0. 
Nachschrift des Herausgebers. 
Da in dem vorstehenden Aufsatze angeführt ist, 
daß Gerichte erster und zweiter Justanz, der darin 
vertheidigten Ansicht huldigend, dem Kläger in In- 
juriensachen das Hanudgelübde abnehmen, so glauben 
wir diese Frage in den Blättern besprechen zu 
müssen. 
Wir theilen jedoch die Ansicht des Herrn Ver- 
fassers durchaus nicht, und wenn wir auch deswe- 
gen demselben mit den Gründen für die von ihm 
vertretene Meinung das Gehör nicht versagen woll- 
ten, so müssen wir doch in Kürze auch die Gründe 
für unsere entgegenstehende Ansicht anführen. 
Schon der Meinung des Herrn Verf. über die 
Tragweite der von ihm angeregten Kontroverse kön- 
nen wir nicht zustimmen. Ob eine unter vier Au- 
gen zugefügte Beschimpfung strafbar sei oder nicht, 
kann nur nach Wortlaut und Sinn des Art. 262 
des StGB., nicht aber danach entschieden werden, 
ob der Injurienkläger ein Handgelübde abzulegen 
hat, oder nicht. Offenbar irrig ist zudem die An- 
sicht, wenn der Beschuldigte läugnet, so müsse ihn 
der Richter, wenn er den Kläger verhandgelübdet 
hat, verurtheilen, anderenfalls müsse er freispre- 
chen. Nach St P. v. 10. Nov. 1848 Art. 171 
Ziff, 1, Art. 323 Abs. 2 und Einf.-Ges. Art. 66
        <pb n="410" />
        390 Strafverfelzung wegen Gbrenkränkung. 
bedarf eine solche Aufstellung keiner ausführlichen 
Widerlegung. 
In der Hauptsache aber muß darauf Geiwicht 
gelegt werden, daß sich die Strafverfolgung wegen 
der sog. Antragsreate von der Strafverfolgung we- 
gen Ehrenkränkungen sehr wesentlich unterscheidet. 
Bei den Antragsreaten hat der Beschädigte 
bzw. Beleidigte eine einfache Erklärung darüber ab- 
zugeben, daß er für den an ihm verübten Reat 
Sühne durch Bestrafung des — bekannten oder un- 
bekannten — Thäters verlange. Durch eine so all- 
gemeine Erklärung nimmt der Verlletzte in keiner 
Weise eine Parteistellung ein. Auch im Verlaufe 
des auf diese Erklärung folgenden Strafverfahrens 
ist eine solche dem Beschädigten in keiner Hin 
zugewiesen. Nach einer kurzen Reuefrist (S 
Art. 88 a. E.) steht dem Dannißikaten auf t 
ganze Strafverfolgung nicht mehr die geringste Ein- 
wirkung zu. Die Strafverfolgung geht albdann, 
wie bei anderen Verbrechen, Vergehen oder Ueber- 
tretungen, bei welchen „Verzicht auf die strafrecht- 
liche Verfolgung“ (Marginale zu Art. 88 a. a. O.) 
nicht statthaft ist, vom Staate aus. Die Unter- 
suchung, sofern sie nöthig ist, die Verweisung, die 
Anklage gehen vom Staate aus. Der Auwalt des 
Staates klagt Namens des Staateb auf Zuerkenn- 
nung der Strafe, der Anwalt des Staates führt 
den hiezu nöthigen Bewels, der Staat trägt im 
Falle der Freisprechung die Kosten, der Staat ist 
die (juristische) Person, welche die Strafe verlangt. 
Die ganze Strafverfolgung bleibt von dem Zeitpunkte 
an, in welchem definitiv festskeht, daß der Beschä- 
digte auf eine solche nicht verzichtet, dlesem eine 
durchaus fremde Sache. « 
Ganz anders verhält es sich mit dem burch das 
Einf.-Ges. Nrt. 61 ff. normirten Verfahren. Bel 
biesem ist dem Beleidigten eine Parteistellung
        <pb n="411" />
        Strafverfolgung wegen Ebrenkränkung. 391 
angewiesen. Die Strafe, welche verlangt wird, ist 
zwar (wie bei den Antragsreaten und wie bei allen 
übrigen strafrechtlichen Reaten) auch eine öffentliche 
Strafe, und darum das Verfahren, in welchem sie 
verfolgt wird, ein Strafverfahren, kein Civilprozeß. 
Gleichwohl ist die Person, welche die Strafe ver- 
solgt, verlangt, darauf gegen eine bestimmte Person 
klagt, den zur Verurtheilung derselben erforderlichen 
Beweis führt und im Falle der Freisprechung die 
Kosten trägt, hier und dort eine ganz andere, — 
dort der Staat, hier ein Private, der Beleidigte. 
Dort findet öffentliche Anklage, hler Privatanklage 
Statt. Die Strafverfolgung ist dort eine Staats- 
angelegenheit, hier die eigene Sache des Be- 
leidigten. 
Nun widerspricht es aber dem Begriffe des 
Zeugnisses, daß es in eigener Sache abgelegt werde. 
Denn der Zeugenbeweis besteht eben in der Aussage 
von Personen in einer ihnen fremden Rechtssache. 
Was Jemand in eigener Sache aussagt, ist Be- 
hauptung, Widerspruch oder Zugestindustg niemals 
aber Zeugniß. 
Wenn daher der Heir Verf. als ein Prinzip 
des Strafprozesses aufstellt, daß der Beschädigte 
oder Beleidigte als Zeuge aufzufassen ist, so ist 
daran so viel wahr, daß der Damnifikat Zeuge sein 
kann, wo öffentliche Anklage Statt hat, und die 
öffentliche Anklage bildet allerdings die Regel in un- 
serom Strafprozesse. Auch das ist wahr, daß es 
dabei keinen Unterschied macht, ob vor Erhebung 
der öffentlichen Anklage der Beschädigte gefragt wer- 
den: muß, ob er auf die strafrechtliche Verfolgung 
verzichten wolle, — daß daher der Beschädigte oder 
Beleidigte bei den Antragsreaten eben so wohl Zeuge 
sein kann, als bei den Reaten, die ohne Antrag 
eines hiezu Berechtigten vom öffentlichen Ankläger 
verfolgt werden. Richtig ist dies deswegen, weil
        <pb n="412" />
        392 Bayer. ER. Ah. IV Kap. X 4 4. 
der Beschädigte bei der öffentlichen Anklage keine 
Parteistellung hat, weil die Anklage Namens des 
Staates durch den Anwalt des Staates mit der 
Beweislast des Staates und der Haftung des Staa- 
tes für die Kosten eine dem Beschädigten fremde 
Sache ist. 
Umichtig ist aber das sog. Prinzip bezüglich 
der Strafverfolgung wegen Ehrenkränkungen nach 
Einf.-Ges. Art. 61 65. Denn in diesem Verfah- 
ren hat der Beleidigte eine Parteistellung, er ist 
Kläger, folglich nicht Zeuge, daher auch nicht 
mit dem Eide oder Handgelübde des Zeugen zu be- 
legen und, da unsere Strafprozeßgesetze Parteieneide 
und deren Stelle vertretende Handgelöbnisse nicht 
kennen, gar nicht zu beeidigen bzw. durch Hand- 
geluͤbde zu verpflichten. S 
St. 
Entscheidungen des obersten Gerthinleft s für iie 
rechts des Uheines. 
1. 
Bürgschaft der „schlechten Bürger und Bauern“ nach baye- 
rischem Landrechte. 
Vgl. Bd. XIX S. 268, Bd. XXIII S. 247. 
In der Klagsache des k. Fiskus gegen den Han- 
delsmann J. R. in dem Dorfe Z. wegen einer For- 
derung zu 2699 fl. aus einer Bürgschaft erachtete 
sich der Beklagte durch das Erkenntniß der II. In- 
stanz für beschwert, weil er nicht von der Kiage 
entbunden worden sei. Der Grund zu dieser Be- 
schwerde wurde in der Ungiltigkeit der Bürgschaft 
gefunden, aus melcher der Beklagte von dem Fis- 
kus zur Zahlung des Hol zkausschillings im bemerk- 
ten Betrage in Anspruch genommen worden sei, in-
        <pb n="413" />
        Bayer. LR. Th. IV Kap. X F. 4. 393 
dem derselbe zu denjenigen Personen gehöre, für 
welche das bayerische Landrecht Th. IV Kap. X 8. 4 
vorgeschrieben habe, daß die Bürgschaftsleistung vor 
der ordentlichen Obrigkeit des Bürgen zu protokolli- 
ren sei. Das Landrecht bezeichnet als solche Per- 
sonen: die gemeinen schlechten Bürger und Bauern. 
In der Revision wurde darzuthun gesucht, daß diese 
Bestimmung auf alle Landbewöhner im Gegen- 
satze zu den Stadtbewohnern Anwendung zu fin- 
den habe, daß das Gesetz von Bürgern, als Stadt- 
bewohnern, und von Bauern, als Landbewohnern 
spreche, und daß die bäuerlichen Handwerker, als 
Handbewahte, den Bauern vollkommen gleichgestellt 
eien. 
Diese Gesetzesauslegung kann die richtige nicht 
sein. Das Landrecht hat nicht die Landbewohner 
Bauern genannt, und diese auch nicht den Stadt- 
bewohnern — den Bürgern gegenübergestellt, 
sondern es sind die gemeinen schlechten Bürger und 
die Bauern auf gleiche Stufe neben einander gesetzt 
worden. Für beide Klassen von Personen ist ver- 
ordnet, daß ihre Bürgschaftsleistungen der gericht- 
lichen Protokollirung vor ordentlicher Obrigkeit des 
Bürgen bedürfen. Der Grund zu vieser gesetzlichen 
Bestimmung muß, weil für diese zwei Klassen von 
Personen eine gleiche Vorschrift gegeben wurde, ein 
für beide gemeinschaftlicher sein, welcher für alle 
Personen dieser Klassen zutrifft. Dieser gemeinsame 
Grund kann kein anderer sein als die Unerfahrenheit 
und die mangelhafte geistige Befähigung der Bauern 
(rusticitas) und der gemeinen schlechten Bürgers- 
lelite, deren Lebensweise und Beschäftigung auf ei- 
nen so engen Kreis eingeschränkt ist, daß ihnen in 
der Regel ihrer Erziehung zufolge jene Erfahrung 
und Beurtheilungskraft mangelt, welche erfordert 
wird, um den Begriff und die rechtlichen Wirkungen 
einer Verbürgung zu fassen, und sich vor Schaden
        <pb n="414" />
        394 Bayer. LR. Th. IV Ko. X K 4. 
aus einem ihnen unbekannten Rechtsgeschäfte zu 
wahren. 
Der Beklagte ist zwar ein Landbewohner, aber 
er ist seiner Standeseigenschaft nach kein Bauer. 
Denn seine Beschäftigung ist nicht die Landwirtt- 
schaft. Kreittmayr sagt in den Anmerkungen zum 
MR. Th. V Kap. XXVIII s. 2: „Der Bauer ist 
und bleibt nichts underes altz einer, der auf dem 
Lande lebt und von dem Feldbau seine Hauptpro- 
fession macht. Drei Stücke gehören also zu einem 
Bauersmanne: nämlich daß er auf dem Lande lebe, 
den Feldbau treibe und seine Hauptprofession davon 
mache.“ Der Beklagte gehört nicht dem Bauern- 
stande, sondern dem Gewerbestande an, denn er be- 
treibt ein bürgerliches Gewerbe, ein Krämereigeschäft, 
zwar auf dem Lande, aber mit demselben Rechte, 
wie der Bürger in der Stadt, er nennt sich selbst 
in seinen Prozeßschriften und in den beiden von ihm 
ausgestellten Vollmachtsurkunden einen Handels- 
mann. 
In dieser Eigenschaft kann er nicht den Bauern 
und den gemeinen schlechten Bürgern zugesellt wer- 
den, denn der Betrieb eines Handelsgeschäftes er- 
fordert einen gewissen Grad von geistiger Befähig- 
ung, einige Geschäftsgewandtheit und Berechnungs- 
gabe, um das Handelsgeschäft mit Vortheil zu be- 
treiben und sich beim Einkaufe und Verkaufe von 
Waaren gegen Verluste zu sichern. -- 
DerBetfatz»Ichlecht«(fchltcht)laßt nicht eine 
Beziehung auf Personen von schlechtem Leumunde 
und von schlechtem bürgerlichen Verhalten zu, soudern 
es sollen durch denselben die geriugen geistigen Be- 
fähigungen und die niederen Grade ihrer Beurtheile 
ungskraft bezeichnet werden. Deswegen ist das 
Verbot der Bürgschaft unbedingt auf alle Bauers- 
leute erstreckt. Dieses Verbot beruht auf der ge- 
setzlichen Präsumtion, daß Personen, welche
        <pb n="415" />
        Bayer. M. Th. IV Kap. X 8.4. 295 
dem Banernstande angehören, auf einer niederen 
Stufe der Bildung stehen, und wegen ihrer Un- 
kenntniß leicht zur Eingehung von nachheiligen 
Rechtögeschäften verleitet werden können. Bei allen 
übrigen Personen ist der Unterschied zwischen gemei- 
nen schlechten und zwischen vornehmen Bürgern ge- 
macht, allein es sind in dem Gesetze keine erschöpf- 
enden Bestimmungen aufgestellt, nach welchen zu 
beurtheilen ist, wer zur ersten oder zweiten Klasse 
zu richnen sei. Die Entscheidung hierüber ist in je- 
dem einzelnen vorkommenden Falle dem richterlichen 
Ermossen überlassen. Vgl. Reingruber, Abhand- 
lungen über dunkle Civilgesetzesstellen S. 179 u. 180. 
Den gemeinen schlechten Bürgern und den 
Bauern sind im §. 5 a. a. O. des Landrechtes die 
vornehmen Bürger gegenüber gestellt; auf diese soll 
sich die erwähnte gesetzliche Vorschrift nicht beziehen, 
ihre Bürgschaftsleistungen sind auch ohne gerichtliche 
Protokollirung und Certioration giltig. Von den 
persönlichen Eigenschaften und von den Bürgschaften 
der daselbst beispielsweise genannten Personen, un- 
ter welchen sich auch Handelsleute und Wein- 
schenken befinden, muß gefolgert werden, daß das 
unterscheidende Merkmal zwischen jenen Personen, 
welche bei Bürgschaften die Mitwirkung der Gerichte 
nöthig haben, und jenen Personen, welche derselben 
nicht bedürfen, nicht in örtlichen Verhältnissen und 
insbesondere nicht darin zu suchen sei, ob der Bürge 
ein Land-oder Stadtbewohner ist, sondern daß es, 
wenn der Bürge nicht ein Bauer ist, allein auf 
die persönlichen Verhältnisse und Eigenschaften der 
Personen, auf den Besitz des für ihre gewählten 
und erternten Berufögeschäfte erforderlüchen Grades 
Feistiger Begabung, auf erworbene Gewerbsgeschick- 
lichkeit und Lebenserfahrung anzukommen habe. Des- 
halb werden den vornehmeren Bürgern alle jene bei- 
gerechnet, von welchen zu vermuthen ist, daß sie
        <pb n="416" />
        396 Kompensation der oulps. 
sich so leicht nicht hintergehen lassen. Von 
einer Hintergehung kann aber im vorliegenden Falle 
keine Rede sein. Denn die Schuld, für welche die 
Bürgschaft geleistet worden sein soll, rührt von dem 
Einkaufe von Holz aus den ärarialischen Waldun- 
gen her; den Forstbehörden kann es gleichgiltig sein, 
wer bei den Veräußerungen, welche gewöhnlich im 
öffentlichen Aufstriche vorgenommen werden, als Stei- 
gerer auftritt, wenn derselbe nur zahlungsfähig er- 
scheint. Die Zulassung eines Bürgen geschieht 
also mehr aus Rücksicht auf die Steigerer als 
aus ärarialischem Interesse; der Beklagte hat also 
nicht dem k. Fiskus, sondern dem Krämer K., sei- 
nem Schwager, einen Dienst geleistet, welcher, wie 
es scheint, neben seinem Krämereigeschäfte auch ei- 
nen Holzhandel betrieben hat; denn für den eigenen 
zweijährigen Gebrauch bedurfte er einer Holzquanti- 
tät im Werthe von 2699 fl. zuverlässig nicht. Der 
Bürge soll auch denjenigen, welcher einem Anderen 
auf seine Interzession volles Vertrauen geschenkt hat, 
nicht täuschen und nicht zu Handlungen induziren, 
welche ohne seine Fürsprache unterlassen worden wä- 
ren. Derjenige, von welchem nach den obwalten- 
den Umständen angenommen werden muß, daß er 
dieses zu thun beabsichtige, verdient den Schutz der 
Gesetze nicht. Unter diesen Umständen konnte dem 
Antrage des Beschwerdeführers, ihn von der Klage 
zu entbinden, nicht willfahrt werden. 
O#Grk. v. 5. Juni 1863 RNr. 8796 /88. 
* 
2. 
Zur Lehre von der Kompensation der eulps. 
Bb. XIX S. 267, Bd. XXIV S. 345, Bd. XXVIII S. 260; vsl 
Wauch Bd. XI S. 58 Nr. 4. 
Einige Schäfereibesitzer hatten einen mit der 
Räude behafteten Zuchtwidder zu einer mit Anderen
        <pb n="417" />
        Kompensation der culpe. 397 
gemeinschaftlichen Schafheerde gebracht, und hiedurch 
die Ansteckung der ganzen Heerde veranlaßt. 
Deshalb von den anderen Schafbesitzern um 
Entschädigung belangt, wendeten sie ein, daß die 
Kläger einen ganzen Monat lang von der Anwesen= 
heit des Widders keine Notiz nahmen, denselben so 
wie die übrigen Schafe gegen die Vorschrift der 
Verordnung vom 27. Aptil 1835 (Döllinger's 
Verord.-Samml. Bd. XV Th. 2 S. 701), ohne 
genaue Beaufsichtigung ließen, sofort an der An- 
steckung der Schafe selbst mit Schuld trügen und 
eben deshalb eine Entschädigung nicht verlangen 
könnten.- « 
Dieser Einwand blieb ohne richterliche Beacht- 
ung, indem die oberstrichterlichen Entscheidungsgründe 
hierüber aussprechen: 
Es ist zwar ein anerkannter Grundsatz, daß 
für den Schaden, welcher durch beiderseitiges Ver- 
sehen und durch beiderseitige Vernachlässigung ent- 
standen ist, keiner der Betheiligten von dem ande- 
ren einen Ersatz verlangen kann: Bayer. LR. Th. IV. 
Kap. 1 §. 20 Nr. 4; kr. 45 pr. ad leg. Aquil. 
( fr. 61 S. 5 de furt. (47, 2), fr. 203 
e B. J. 
Allein wenn auch die Kläger die vorgeschrie- 
bene Beaufsichtigung ihrer Schafe versäumten, so 
läßt sich noch keineswegs annehmen, daß sie den 
durch die Räudekrankheit entstandenen Schaden kul- 
pose mitverursacht haben. Denn ist richtig, was 
in der Klage behauptet wird: daß der Widder schon 
Hr Zeit, als er zur Heerde gebracht wurde, an der 
äude litt, — so war bei der mit dieser Krankheit 
bekanntlich verbundenen sehr großen Gefahr der An- 
steckung oder bei dem schnellen Umsichgreifen der 
Räude schon mit diesem Zubringen der Schaden 
gestiftet, und derselbe hätte nur durch ein augen- 
blickliches Einschreiten, wozu Kläger bei der unter-
        <pb n="418" />
        398 Untüchtigkelt der Zeugen. Rechtekraft. 
bliebenen rechtzektigen Verständigung nicht veraulaßt 
waren, oder durch eine außerordentliche Sorgfalt, 
wozu sie das Gesetz nicht verpflichtet, vermieden oder 
verringert werden können. 
O#lGrk. v. 21. März 1663 Rr. 575°, 2/48. 
#. 
3. 
Untächtigkeit des Delegatars zur Zeugschaftsleillung in Be- 
treff der vor sich gegangenen Delegation. Erstreckung der 
Rechtskraft auf Dritte. 
Vgl. Bd. XVII S. 304. 
In einer Forderungsstreitsache hatte der Be- 
klagte B. die Einrede vorgeschätzt, daß die einge- 
klagte Forderung des A. im Wege der Delegation 
an C. übergegangen sei. 
In Folge eingelegten Widerspruchs wurde dem 
Beklagten B. zum Beweise auferlegt, daß alle drei 
Betheiligte dahin übereingekommen seien, daß er, 
Beklagter, die Schuld nicht an A., sondern an C. 
zu bezahlen habe. 
Zur Erbringung dieses Einredebeweises schlug 
Beklagter unter andern auch den Delegatar C. als 
Zeugen vor, und es ergab sich nun die Frage, ob 
C. als untüchtiger oder nur als exzeptions- 
mäßiger Zeuge zu betrachten sei. Das Gericht 
erster Instanz erachtete denselben als bei der Sache 
direft betheiligt und verwarf ihn als untüchtigen 
Zeugen, während das Gericht zweiter Instanz, im 
Bernfungswege deßhalb angegangen, die nachträg- 
liche Vernehmung dieses Zeugen anordnete. 
Im Vernehmungstermine erklärte derselbe auf 
die Generalfragen, bei der Sache in soferne bethes 
kigt zu sein, als in dem Falle, wenn die Delegation 
sich als richtig herausstelle, er eine schnellere umd
        <pb n="419" />
        Untuthtigkrit der Zeugen. Mechtskraft. 399 
sicherere Befriedigung als im entgegengesetzten Falle 
zu gewärtigen habe. 
Die hiemit kund gegebene Betheiligung des C. 
erachtete das Gericht erster Instanz, wie schon früher, 
zur Begründung der Untüchtigkeit des Zeugen für hin- 
länglich, nicht aber auch das Gericht zweiter In- 
stanz, welches vielmehr an der Ausicht festhielt, 
daß der Zeuge C. durch seine Depositionen in ge- 
genwärtiger Streitsache sich durchaus keinen Vor- 
theil verschaffen könne, indem seinen dermaligen 
Anugaben in einem etwaigen Prozesse gegen den Dele- 
gaten B., falls es sich um dessen Zahlung handelt, 
eine andere rechtliche Wirkung, als die bloßer Be- 
hauptungen, nicht zukomme. , 
Der oberste Gerichtshof billigte jedoch den erst- 
richterlichen Ausspruch, und führte hierüber in den 
Entscheidungsgründen an: 
Nach der eigenen Erklärung des Zeugen C. 
geht ihm aus gegenwärtigem Prozesse allerdings ein 
Vorthril oder Nachtheil zu, und diese Betheiligung 
stellt sich nicht blos als eine eventuelle und indi- 
rekte, sondern als eine unmittelbare dar, da die 
Sirinzung des Exzeptionsbeweises des Beklagten 
ofort zur rechtlichen Folge hat, daß der Delegatar C. 
nicht nur vor dem Kläger A., sondern auch aus 
den weit sichereren Mitteln des Beklagten B. seiue 
Befriedigung hoffen darf. 
Es waltet daher zwischen dem Kläger A. und 
dem Delegatar C. eine solche causa communis 
vor, daß sie geeignet erscheint, gemäß GO. Kap. XIV 
§. 11 Nr. 4 (Seuffert's Kommentar Bd. III 
S. 477 Aufl. II) sogar gegen Dritte den Eintritt 
der Rechtskraft zu bewirken, und zwar hier um so 
mehr, weil der Delegatar C. vom gegenwärtigen 
Prozesse gute Wissenschaft hatte, und ungeachtet der 
Vorschrift der GO. a. a. O. unterließ, zu interve- 
niren und seine Rechte zu wahren.
        <pb n="420" />
        400 Gemeinschaftlichkeit der Beweiemittel. 
Hieraus folgt, daß C. in vorliegender Streit- 
sache als untüchtiger Zeuge zu betrachten ist. 
Ou GErk. v. 21. Februar 1863 RNr. 4846/64. 
M. 
4. 
Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel. 
(Bgl. Bd. XXV S. 311.) 
Nach GO. Kap. X §. 9 und Kap. XI §. 5 
Nr. 9 werden die Beweismittel, insbesondere Zeu- 
gen und Urkunden, durch die Realproduktion gemein- 
schaftlich. Diese Wirkung kann nicht auf denselben 
Beweis und das nämliche Beweisthema oder den- 
selben Punkt der Beweisauflage beschränkt werden, 
sondern sie erstreckt sich auf den Umfang des gan- 
zen Prozesses. Wenn daher in dem blos eventuell 
auferlegten indirekten Gegenbeweise Urkunden produ- 
zirt werden, welche wesentlich dazu beitragen, den 
Beweis der Klage selbst herzustellen, so kann sich 
der Beklagte unter dem Schutze der Eventualmaxime 
nicht hinter den Einwand flüchten, seine Urkunden 
könnten erst dann zur Würdigung kommen, wenn 
der Beweis des Klägers geliefert sei, — was aber 
die vom Kläger selbst vorgelegten Beweismittel nicht 
zu erzielen vermocht haben. « 
OAGEkk.v.23-Febk.1864RNr. 225 
Berichtigung. 
S. 366 Z. 10 v. o. statt: „die auf“ — lies :„ „auf die“. 
Nedaft.: Dr. Steppes. Verl.: Palm &amp;#4 Enke (Adolyy Eme·) 
in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="421" />
        Sainstag den 26. Bezember 1863. 28. Jahrgang. M 26. 
Dr. J. A. FJeuffert's 
Plätter für Rechtsanbendung 
zunächst in Bayern. 
Iubalt: Wie ist zu verlabren. indern der arne gegen das ½vt remon. 
ftrirt, durch welches ne Sache zur Verhandlun F im Cxekutloprozesse 
auegesebt wird? — — von Immobilsen uusg zui r. 
1 ipenden. Herpon nach daverischem Landrechte. 
Wie ist zu verfahren, wenn der Beklagte gegen das 
Dekret remonstrirt, durch welches eine Sache zur Ver- 
handlung im Errkutioprozesse ausgesetzt wird? 
Der Exekutivprozeß soll dem Gläubiger, wel- 
cher bei Erwerbung seiner Forderung den möglich- 
sten Fleiß angewendet, sich darüber eine fehlerfreie 
Urkunde verschafft hat, den Vortheil gewähren, auf 
dem kürzesten Wege zur richterlichen Anerkennung 
seines Anspruches und zur Anwendung vollstrecken- 
der richterlicher Hilfe zu gelangen. Der Scharfsinn 
säumiger Schuldner hat aber ein Mittel erdacht, 
den Gläubiger vom geraden Wege zu diesem Ziele 
abzulenken und ein Verfahren vor der Eröffnung 
des eigentlichen Prozesses herbeizuführen, welches 
geeignet ist, den Kläger um den besten Theil der 
Vortheile zu betrügen, welche ihm das Gesetz durch 
das Institut des Exekutivprozesses zuwenden wollte. 
Dieses Mittel besteht darin, die sog. exceptio 
non rite formati processus nicht an der zur Vor- 
bringung der Einreden bestimmten Tagfahrt, sondern 
abgesondert und vorher unter der Form einer Re- 
monstration gegen das die Tagfahrt zur Urkunden- 
Neue Folge VIII. Vand.
        <pb n="422" />
        402 Exekutiopprozeß. Remonstration. 
produktion ansetzende Dekret vorzubringen und, wenn 
diese Remonstration verworfen wird, hiegegen Rechts- 
mittel an die zweite und dritte Instanz zu ergreifen. 
Wir glauben darthun zu können, daß, wenn 
auf eine solche Remonstration die geeignete und da- 
bei ganz legase richterliche Verfügung erfolgt,, die 
Umtriebe des Beklagten vollständig vereitelt werden 
können, und halten es daher für Pflicht, auch jetzt 
noch, wo die Aussicht auf eine baldige Aenderung 
des ganzen Prozeßrechtes immer mehr Bestand ge- 
winnt, auf das bei solchen Remonstrationen einzu- 
haltende Verfahren hinzuweisen. 
Wir knüpfen unsere desfallsigen Ausführungen 
an einen gegebenen Fall und dessen oberstrichterliche 
Entscheidung an. — 
Dem Klagantrage entsprechend wurde durch De- 
kret vom 28. August 1860 elne Sache zur Ver- 
handlung im Exekutivprozesse ausgesetzt. Auf die 
vom Beklagten im Wege der Remonstration gegen 
die Zulässigkeit des Exekutivprozesses vorgebrachten 
Einwendungen wurde unter Verwerfung derselben ein 
Inhäsivbeschluß vom 2. Okt. 1860 erlassen. Gegen 
diesen Beschluß wurde vom Beklagten die Berufung 
ergriffen, welche durch appellationsgerichtliches Er- 
kenntniß v. 3. Mai 1861 als unzulässig abge- 
wiesen wurde. Auf die vom Beklagten hiegegen 
weiter eingewendete Berufung wurde am 11. Okt. 
1861 von dem obersten Gerichtshofe zu Recht er- 
kannt, daß das Erkenntniß des App.-Gerichtes vom 
3. Mai 1861 zu bestätigen sei. Die Gründe des 
oberstrichterlichen Erkenntnisses sind: 
„Der Beklagte erachtet sich für beschwert, weil 
seine Berufung gegen die Beschlüsse v. 28. August 
und 2. Okt. 1860 als unzulässig abgewiesen wurde. 
Diese Beschwerde stellt sich jedoch als grundlos dar. 
Nach der Bestimmung des F. 51 der Prozeß- 
novelle v. J. 1837 übereinstimmend mit der älteren
        <pb n="423" />
        Exekutipprozeß. Remonstration. 403 
Vorschrift in §. 18 der Novelle p. 22. Juli 1819 
findet wegen einfacher Dekrete und Zwischenbescheide 
eine selbständige Berufung nicht statt. Daß die 
Verfügung v. 28. August 1860, durch welche dem 
Beklagten das Duplikat der Klage nebst Beilagen 
zur Wissenschaft mit dem Eröffnen mitgetheilt wurde, 
daß zum Sühneversuche und im Falle Mißlingens 
desselben zur Produktion der Originalurkunden Ter- 
min anberaumt werde, in die Kategorie der einfachen 
Dekrete gehöre, kann nicht bezweifelt werden. Denn 
dasselbe betrifft bloß die Prozeßleitung und bezweckt, 
dem Beklagten Gelegenheit zu einer vollständigen 
Rechtsvertheidigung zu geben; er konnte in der an- 
beraumten Tagfahrt alle seine zu Gebote stehenden 
Einreden vorbringen und insbesondere auch die ge- 
wählte Prozeßart als unzulässig bestreiten. 
Die Remonstration, mit welcher der Be- 
klagte einkam, und welche, wie das k. Aericht mit 
Recht annahm, durch jenes Dekret nicht mit zurei- 
chendem Grunde veranlaßt wurde, erscheint nur als 
eine antizipirte theilweise Vertheidigung, 
welche die Sachverhandlung in dem festgesetzten 
Termine in keiner Weise entbehrlich machte. Der 
Exekutivprozeß war auf Grund des gesammten Klag- 
vorbringens und der zur Unterstützung desselben vor- 
gelegten Urkunden vorerst nur eingeleltet, und es 
lag dem Beklagten ob, bei der angeordneten kon- 
tradiktorischen Verhandlung die im Exekutivprozesse 
zulässigen peremtorischen Einreden mit der Einsprache 
gegen die Prozeßart zu verbinden. Statt dieses 
zu thun und den Verhandlungstermin abzuwarten, 
hat der Beklagte ganz ungeeignet den Weg der Re- 
monstration gewählt und die exceptio non rite 
formati processus für sich allein geltend zu machen 
gesucht. Durch Beschluß vom 2. Okt. 1860 wurde 
die Remonstration verworsen und damit ausgespro- 
cheu, daß es bei der Verfügung vom 28. August, 
r“l
        <pb n="424" />
        404 Exetuiioprozeß. Remonstration. 
d. h. bei der Einleitung des Exekutivprozesses, 
sein Bewenden habe. Die Inhäsive hat als solche 
oder als einfaches Beharren auf der ersten prozeß- 
leitenden Verfügung keine andere Bedeutung und 
größere Tragweite als diese selbst; dem Beklagten 
ist nach wie vor uubenommen, bei der stattfinden- 
den kontradiktorischen Verhandlung auch gegen die 
Prozeßart zu exzipiren. Auch der Kläger muß Ge- 
legenheit haben, sich neuerdings über die gewählte 
Prozeßart und die vom Beklagten dagegen vorge- 
brachten Erinnerungen zu erklären und erst nach sol- 
cher wechselseitigen Erörterung kann eine vollständige 
causae cognilio und eine als Erkenntniß zu qua- 
lifizirende Entscheidung über die Prozeßart, wo- 
gegen das Rechtsmittel der Berufung eröffnet ist, 
statt finden. 
Daß der inhärirende Gerichtsbeschluß v. 2. Okt. 
sich mit Widerlegung der Gründe befaßt, auf 
welche die Remonstration gestützt wurde, kann 
nicht die Wirkung haben, daß demselben die Eigen- 
schaft eines Erkenntnisses, wodurch der Streit 
über die Prozehart entschieden wuide, zukomme. 
Denn der Inhalt desselben bestimmt sich nicht nach 
den Motiven, sondern nach der in Wirklichkeit 
getroffenen Disposition, und diese ist entsprechend 
dem ersten Dekrete nur dahin gerichtet, daß der 
Exekutivprozeß eingeleitet und nach Maßgabe 
dieser Einleitung kontradiktorisch über den Anspruch 
zu verhandeln sei. Demgemäß war, wie geschehen, 
bestätigend zu erkennen.“ " 
OLlGE.v.11.0kt.186lRNr.1·446"-«.- 
Die Instruktion dieses Exekutivprozesses und 
die in demselben erlassenen Beschlüsse und Erkennt- 
nisse geben nun zu folgenden Bemerkungen Veran- 
lassung. 
1) Es ist unbestritten, daß gegen das Dekret, 
durch welches dem Klagantrage entsprechend ohne
        <pb n="425" />
        Exekutioprozeß. Remonstration. 405 
vorgängige Vernehmung des Gegentheiles 
dem Exekutivprozesse stattgegeben und nach der GO 
Kap. III S. 3 Nr. 5 zur Produftion der Original- 
urkunden Termin auberaumt wird, eine Berufung 
nicht zulässig ist, und daß es hiebei nicht darauf 
anzukommen habe, ob dieses Dekret in erster oder 
zweiter Instanz erlassen wurde. Deun dieses De- 
kret gehört seinem Inhalte nach zu den einfachen 
auf den Antrag einer Partei erlassenen prozeßleiten- 
den Beschlüssen, gegen welche keine selbständige Be- 
rufung, sondern nur eine Verwahrung des Prozeß= 
gegners Platz greift 1); die Nothwendigkeit einer 
Verwahrung tritt übrigens in dem Falle nicht ein- 
mal ein, wenn es ohnehin die Aufgabe der näch- 
sten Prozeßhandlung ist, zu welcher der Beklagte 
durch das die Klage mittheilende Dekret aufgefor- 
dert wird, alle seine Einwendungen an einer be- 
stimmten Tagfahrt vorzubringen ). 
2) In dem Falle dagegen, wenn von dem Be- 
klagten eine Remonstration gegen das den Exe- 
kutivprozeß einleitende Dekret eingebracht und hier- 
auf verfügt wurde, daß es bei dieser Einleitung sein 
Bewenden habe, wurde der Zweifel angeregt, ob 
ein solches Beharren auf dem prozeßleitenden De- 
krete als ein Erkenntniß über die Prozeßart 
anzusehen sei, gegen welches die Berufung für zu- 
lässig zu erachten sei 2). 
Wenn in der Remonstration gegen den vom 
Kläger beantragten und vom Richter eingeleiteten 
1) Prozeßg. v. 22. Juli 1819 r 18. Gonnen Kom- 
mentar biezu S. 260 Nr. 2. Pr . v. 17. Nov. 
1837 8. 51 u. 555. Bl. f. Ru. Bd. VII S. 345, 
Bd. IX S. 313 
2) Bl. f. RU. Bd. V S. 395. Seuffert, Komm. 
Bd. II S. 313 (S. 432 b. II. Aufl.). 
2) Seuffert, Komm. Bd. IV S. 112 2(s3). Note 24 
winun. S. 15 (16) Note 36.
        <pb n="426" />
        406 Exekutivprozeß. Remonstratien. 
Exekutivprozeß Einwendungen vorgebracht wurden, 
durch welche die Abweisung der in dieser Pro- 
zeßart erhobenen Klage bezweckt werden soll, 
indem darzuthun gesucht wurde, daß die gerichts- 
ordnungsmäßigen Erfordernisse, unter deren Voraus- 
setzung dem Exekutivprozesse stattzugeben sei, nicht 
vorhanden seien, insbesondere daß durch die vorge- 
legten Urkunden die Liqmdität des Rechtsgrundes 
der Forderung, die Größe derselben, die Legitima- 
tion des Klägers sowie des Beklagten nicht nachge- 
wiesen sei, daß die Urkunden wegen besonderer Feh- 
ler nicht rekognoszibel, daher nicht vollkommen be- 
weiskrüftig seien u. dgl., so wird mit Grund nicht 
bezweifelt werden können, daß vom Beklagten die 
Statthaftigkeit des eingeleiteten Exekutivprozes- 
ses — die Prozeßart, in welcher die Sache zur 
Verhandlung und Entscheidung kommen soll, — be- 
stritten wurde. 
Wenn der Richter diese Einwendungen einer 
eingehenden Prüfung unterzieht, dieselben als un- 
gegründet verwirft, weil der Bemängelung ungeach- 
tet die Klage alle zur Begründung des Exekutiv= 
prozesses erforderlichen Requisite an sich trage, und 
hierauf den Ausspruch erläßt, daß es bei dem Exe- 
kutivprozesse sein Bewenden habe, so muß wohl 
auch diesem nach vorgängiger Vernehmung des Be- 
klagten erlassenen Inhäsivbeschlusse die Eigenschaft 
eines den Streit über die Prozeßart entschei- 
denden Erkenntnisses belgelegt werden. Bel 
den Erkenntnissen über die Prozeßart wird 
vorausgesetzt, daß der Beklagte gegen die Zulässig- 
keit der Prozeßart, in welcher der Prozeß vom 
Richter eingeleitet wurde, Einwendungen vor- 
gebracht, und darauf der Richter, mit oder ohne 
weitere Verhandlungen über die Prozeßart 
entschieden hat. Der Beklagte kann gegen die 
richterliche Verfügung, wodurch der Prozeß einge-
        <pb n="427" />
        Exekutipprozeß. Remonstration. 407 
leitet wurde, niemals sogleich die Appellation ergrei- 
fen, sondern er muß vorher seine Vertheidig- 
ung dagegen vorbringen, und wenn hierüber er- 
kannt ist, dann steht dem verletzten Theile gegen 
dieses Erkenntniß die Appellation zu. Gönner, 
Kromm. z. Gesetze v. J. 1819 S. 305 u. 306. Die 
p ozeßrechtliche Frage, ob die Klagsache nach dem 
Antrage des Klägers im Exekutivprozesse oder nach 
dem Begehren deb Beklagten im ordentlichen Pro- 
zeßverfahren zu verhandeln und zu verbescheiden sei, 
ist durch jenen nach vorgängiger Vertheidlgung des 
Beklagten ergangenen Inhäsivbescheid cum plena 
causae cognitione ) definitiv entschieden. 
Durch den Umstand, daß hiebei etwa die For- 
mel gebrancht wurde: es habe bei dem früheren 
Beschlusse vom . .. sein Bewenden, kann der appel- 
lablen Eigenschaft dieser Inhäsivsentenz kein Abbruch 
gethan werden; bei inhärirenden Beschlüssen, durch 
welche frühere wiederholt werden, ist diese Formel 
gerichtsgebräuchlich, und wenn vieselbe in einem 
Exekutivprozesse auf vorgängige Remonstration der 
vorerwähnten Art angewendet wurde, so kann der- 
selben mit Rücksicht auf die dem Inhäfiwbeschlusse 
zu Grunde liegenden Motive auch kein anderes Ver- 
ständniß beigemessen werden, als daß der Einwend-- 
ungen ungeachtet dem Exekutivprozesse stattzugeben, 
und die Sache in dieser Prozeßart zu verhandeln 
1) Die plena causae cognitic erfordert nur, daß der 
Gegner des Antragstellers über den Antrag gehört 
und dann vom Richter über das belberseitige 
Vorbringen entschieden wurde. Daß jeder Theil 
zweimal zum Wort komme, ist zum Begriffe der 
ennsae cognitio nicht wesentlich. Vergl. z. B. 
GO. Kap. V KF. 1 u. Anm., Kap. VI F. 11 u. 
Anm. lit. b; Proz.-Nov. v. 1819 &amp; 15 Ab. 2; 
GO. Kaov. XV J Nr. 8, Kap. XVII K. 4 Nr. 7.
        <pb n="428" />
        408 Cxekutivprozeß. Remonstration. 
und zu entscheiden sei. Wenn der Beklagte au dem 
Produktionstermine keine anderen Einreden gegen 
die gewählte Prozeßart als die zuvor in seiner Re- 
monstration enthaltenen vorbringt, so ist der Rich- 
ter am Produktionstermine in derselben Lage, in 
welcher er sich zur Zeit der eingereichten Remon- 
stration befand; er hat alsdann wie zuvor über die- 
selbe präjudizielle Vorfrage, ob der Exekutiv= 
prozeß nach allen gesetzlichen Erfordernissen be- 
gründet sei, Beschluß zu fassen?). 
Wird gegen den die Remonstration abweisenden 
Beschluß die Berufung nicht ergriffen, so ist der 
Vorstreit über die Prozeßart rechtskräftig entschieden, 
und es kann dem Beklagten nicht gestattet sein, an 
dem Produktionstermine die Frage über die Zuläs- 
sigkeit dieser Prozeßart durch abermalige Ein- 
wendungen zum Gegenstande der Verhandlung und 
des Streites zu machen; wohl aber ist er befugt, 
sich über die Aechtheit der Urkunden zu erklären, 
und andere Einreden mit Wirksamkeit geltend zu 
machen, wenn hiemit die sofortige Nachweisung durch 
Urkunden verbunden wird. 
Wenn vom Beklagten die Berufung gegen den 
auf die Remonstration erfolgten Inhäsivbeschluß ein- 
gewendet, und dieser bestätigt wurde, so ist durch 
die Bestimmung des §. 54 Nr. 1 des PG. vom 
Jahre 1837 beim Dasein zweier in der Hauptsache 
gleichförmiger Erkenntnisse die weitere Berufung an 
die dritte Instanz ausgeschlossen. 
5) Werden die Einwendungen gegen die Prozehart erst 
an der Produktionstagfahrt vorgebracht und verwor- 
fen, so kann für den Kläger der Vortheil entstehen, 
daß hiemit zugleich ein den Beklagten in der Haupt- 
sache verurtbeilendes Erkenntniß verbunden wird. 
Diesen Vortheil eben sucht ihm der Beklagte durch 
die Form der Remonstratton zu entziehen.
        <pb n="429" />
        Exekutivprozeß. Remonstration. 409 
Führen aber die Erwägungen des Appellations- 
richters zu dem Ergebnisse, daß die gesetzlichen Vor- 
aussetzungen zur Einleitung des Erekutivprozesses 
nicht vorhanden seien, und erfolgte darauf gegründet 
das Erkenntniß, daß der Beklagte von der erhobenen 
Exekutivklage zu entbinden sei, so steht dem Kläger 
wegen Ungleichförmigkeit der Erkenntnisse der Weg 
der Revision offen, wenn es an den übrigen Pro- 
zeßförmlichkeiten, z. B. an der Revisionssumme, 
nicht mangelt. 
3) Diese Betrachtungen über den Gang der 
Verhandlungen der Streitsache in einer Prozeßart, 
durch welche ihrem Wesen und ihrer Natur nach 
eine möglichste Beschleunigung des Verfahrens. und 
der Entscheidung bezweckt wird, vermögen dem kla- 
genden Gläubiger den tröstlichen Nachweis nicht zu 
liefern, daß der vorausgehend erwähnte Prozeßweg 
der kürzeste Weg sei, auf welchem er am schnellsten 
zur gewünschten Befriedigung gelange. Das Grund- 
übel ist wohl in dem Umstande zu suchen, daß es 
möglich ist, aus einer Prozeßsache zwei Prozesse zu 
machen, und in dem ersten einen Vorstreit über 
die Prozeßart zu führen, und in einem nachfol- 
genden zweiten Prozesse die Hauptsache — den 
Forderungsanspruch selbst — zur Verhandlung zu brin- 
gen. Was hat der Kläger errungen, wenn nach 
großem Umwege und Zeitverlaufe rechtskräftig aus- 
gesprochen wurde: es sei dem Exekutivprozesse statt 
zu geben? Er muß von vorne beginnen, den Rück- 
weg zum ersten Dekrete in der Prozeßsache antre- 
ten und beantragen, daß abermals eine Tagfahrt 
zur Vorlegung der Urkunden in llrrschrift angesetzt 
werde. Daß es im Interesse des beklagten Schuld-= 
ners liege, die Sache in zwei Prozeßabschnitte zu 
zerschneiden, um Zeitfrist zu gewinnen und sich dem 
Vollzuge eines etwa in Aussicht stehenden verur- 
theilenden Erkenntnisses so lange als möglich zu
        <pb n="430" />
        410 Exekutivprozeß. Remonstration. 
entzlehen, ist begreiflich; der Gläubiger hat ein ent- 
gegengesetztes Interesse. 
Sache des Instruktionsrichters ist es, dem 
Beklagten den Weg, welcher zu einer ungebührlichen 
Prozeßverzögerung führt, sogleich beim Versuche, 
den ersten Schritt auf jenen Abweg zu thun, gänz- 
lich abzuschneiden. Das gesetzliche Mittel, welches 
ihm zu Gebote steht, ist einfach, sachgemäß und auf 
dem Rechte der Prozeßdirektion beruhend. Wenn 
der Beklagte auf die ihm mitgetheilte Exekutivklage 
vor der anberaumten Produktionstagfahrt eine Re- 
monstration einreicht, in welcher die Statthaftigkeit 
des Erekutivprozesses bestritten, und um sofortige 
Abweisung der Klage wegen Mangels genügender 
Begründung dieser Prozeßart gebeten wird, so 
hat der Instruktionsrichter nichts Anderes zu thun, 
als die Remonstration, ohne sich auf eine Prüf- 
ung der darin vorgetragenen Exzeption 
einzulassen, dem Kläger zur Wisenschir. mitzu- 
theilen, und dem Beklagten lediglich zu eröffnen, 
daß es ihm unbenommen sei, an dem Produk- 
tionstermine (vwelcher bereits angeordnet oder 
neuerlich anzusetzen ist, wenn diese Verfügung we- 
gen zu nahe stehenden Termines nicht mehr recht- 
zeitig sollte zugestellt werden können), seine Re- 
monstrationsgründe so wie überhaupt alle seine Ein- 
wendungen gegen die angestellte Klage anzuführen 
und zu begründen. 
Daß diese Verfügung, durch welche der Be- 
klagte lediglich auf die Tagfahrt hingewiesen wird, 
welche zur gerichtlichen Aufnahme seiner Vertheidig- 
ung festgesetzt ist, über die Grenze eines einfachen, 
prozeßleitenden inappellablen Dekretes nicht hinaus- 
geht, bedarf keiner näheren Ausführung; es ist durch 
jene Verfügung nicht ausgesprochen, daß es der 
Remonstration ungeachtet bei dem eingelei- 
teten Erekutivprozesse sein Bewenden habe,
        <pb n="431" />
        Exekutipprozeß. Remonstration. 411 
die Exzeptionsgründe sind nicht gewürdigt und nicht 
verbeschieden worden, sondern der Richter hat die 
ECutscheivung hierüber nach allenfallsiger Vernehmung 
des Klägers vorbehalten; inhärirend ist jene Ver- 
fügung nur insoweit, als durch Hinweisung auf den 
Produktionstermin zu erkennen gegeben wurde, daß 
über die Klage vorerst die gerichtsordnungsmäßigen 
Verhandlungen zu pflegen seien; gegen ein Dekret, 
durch welches eine Klage zur Verhandlung ausge- 
setzt wird, findet eine Berufung nicht Statt, weil 
hiedurch dem Beklagten an seinem materiellen Rechte 
noch nichts entzogen, sondern vielmehr vorerst der 
Weg zu seiner Rechtsvertheivigung geöffnet wurde. 
Versuchte der Beklagte dennoch, gegen die oben 
erwähnte prozeßleitende Verfügung Beschwerde durch 
Berufung bei dem höheren Richter zu führen, so 
ist der Instruktionsrichter nach §. 65 des PG. von 
1837 nicht nur befugt, sondern sogar verbunden, die 
ergriffene Appellation in einer motivirten Entschließ- 
ung abzuweisen und in dem Prozesse unaufhaltsam 
weiter zu verfahren. Dadurch wird der Beklagte 
genöthigt, wenn er nicht die angedrohten Rechts- 
nachtheile verwirken will, an dem angeordneten Ver- 
handlungstermine seine Einwendungen sowohl gegen 
die Prozeßart als gegen den Forderungsanspruch 
selbst gleichzeitig geltend zu machen, und dem Rich- 
ter wird die Möglichkeit zur Erlassung eines den 
ganzen Exekutivprozeß entscheidenden Erkenntnisses 
gegeben. 
Sollte der Unterrichter die eingewendete Ap- 
pellation dem Gerichte II. Instanz zur Entscheidung 
vorlegen, so wäre dieses ein offenbarer Mißgriff und 
es muß dann der Appellatlonsrichter verfügen, was 
der Richter I. Instanz schon hätte verfügen sollen; 
er muß die Berufung als unzulässig zurückweisen. 
4) In Anwendung dieser Grundsätze auf die 
im oberstrichterlichen Erkenntnisse v. 11. Okt. 1861
        <pb n="432" />
        412 Exekutivprozeß. Remonstration. 
zur Entscheid ne Prozeßsache ergeben sich 
nachstehende E— : 
a) Waren die im Wege der Remonstration 
vom Beklagten gegen die Exekutivklage vorgebrach- 
ten Einwendungen von der materiellen Beschaffen- 
heit, wie oben unter Nr. 2 angeführt wurde, so 
war für den Richter II. Instanz der Fall nicht ge- 
geben, die gegen den Inhäsivbeschluß v. 2. Okt. 
1860 gerichtete Berufung als unzulässig abzu- 
weisen, sondern es war die Bestätigung des Be- 
schlusses aus zusprechen, wenn die Exzeptionen für ver- 
werflich gefunden wurden, oder es war auf Ent- 
bindung des Beklagten von der angestellten * 
kutivklage zu erkennen, wenn die Einwendungen für 
gegründet erachtet wurden. 
b) Nachdem sich das Wericht veranlaßt ge- 
sehen hat, die selbständige Berufung als unzulässig 
abzuweisen, so fragt es sich, ob gegen diesen Aus- 
spruch die weitere Berufung an den obersten Ge- 
richtshof statthaft war? 
Nach §. 53 Nr. 7 des PG. v. 1837 sindet 
gegen den Ausspruch der ersten Instanz, daß 
selbständige Berufung unzulässig sei, nur Verwahr- 
ung Statt, und durch den oberstrichterlichen Ple- 
narbeschluß v. 14. Nov. 1851 (Reg.-Bl. Nr. 55 
S. 1323) ist die Rechtsfrage, ob diese Bestimmung 
auch von dem Ausspruche der zweiten Instanz zu 
gelten habe, dahin entschieden worden, daß diese 
Vorschrift auch auf den Fall zu beziehen sei, wenn 
der Ausspruch, daß selbständige Berufung unzulässig 
sei, von der zweiten Instanz ausgegangen ist. In 
den Motiven ist insbesondere gesagt: es ist jede 
Prüfung der höheren Instanz ausgeschlos- 
sen, ob die untere die S§. 51 und 52 jenes Gesetzes 
richtig angewendet habe oder nicht). War hienach 
*) Nur dann kann die Beschwerdeführung nicht versatzt
        <pb n="433" />
        Exekutivprozeß. Remonstration. 413 
gegen den Ausspruch der II. Justanz nur eine Ver- 
wahrung zuzulassen, so konnte an den obersten Ge- 
richtshof gegen denselben Ausspruch nicht die Be- 
rufung ergriffen werden, und noch weniger war der 
oberste Gerichtshof in der Lage, die appellationsge- 
richtlichen Gründe, nach welchen der erstrichterliche 
Inhäsivbeschluß v. 2. Okt. 1860 für ein einfaches 
prozeßleitendes Dekret erklärt worden war, einer 
Prüfung zu unterwerfen, und die Bestätigung 
des Ausspruches II. Instanz auszusprechen, sondern 
es war das eingewendete Rechtsmittel als unzu- 
lässig abzuweisen. Ob die Berufung die Stelle der 
Verwahrung zu vertreten geeignet war, — 8. 53 
Nr. 4 a. a. O. — bleibt hier unentschieden. Die 
blrlr’’b3 Entscheidungsgründe, durch welche 
die Annahme der lI. Instanz gerechtfertigt wird, 
daß dem Inhäsivbeschlusse v. 2. Okt. 1860 nur die 
Eigenschaft und Wirksamkeit eines prozeßleitenden, 
nicht appellablen Dekretes zukomme, entsprechen so- 
nach nicht dem Urtheilssatze, weil ein nicht appel- 
lables Dekret von dem angegangenen höheren Nich- 
ter nicht zu bestätigen ist. — — 
Uebrigens wäre gerade dann, wenn man der 
Ansicht des obersten Gerichtshofes, daß die Inhäsive 
vom 2. Okt. 1860 ein prozeßieitendes Dekret sei, 
den Vorzug vor der von und oben unter Nr. 2 
entwickelten gibt, daß jene Inhäsive ein den Streit 
über die Prozeßart entscheidendes Erkenntniß sei. — 
der Instruktionsrichter schon verpflichtet gewesen, 
die Berufung als unzulässig zu erklären (Proz.-Ges. 
werden, wenn die Berufung gegen einen Gerichts- 
beschluß, welcher die Eigenschaft eines Enderkennt- 
nisses — vim delinilivae — hat, irrthümlich als 
unzulässig zurückgewiesen wurde. Seuffert, Komm. 
Bd. IV S. 56 (65). Dieser Ausnahmsfall war 
aber ulcht vonhanhen
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        414 Kuratel. Beränßerung von Immobilien. 
v. 1837 8. 65 Abs. 1). Offenbar aber geht der 
Instruktionbrichter weit sicherer, wenn er den von 
uns unter Nr. 3 ertheilten Rath befolgt, auf die 
Materialien der Remonstration gar nicht einzugehen, 
sondern den Beklagten mit seinen Einwendungen 
gegen die Prozeßart auf die Tagfahrt zur Urkun- 
denproduktion zu verweisen. Die einfach prozeßlei- 
tende Eigenschaft der Verfügung auf die Remon= 
stration ist dann außer allem Zweifel und der Ver- 
schleppungsversuch sicher vereitelt. 
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Vanyern 
rechts des Mheines. 
1. 
Veräußerung von Immobilien einer unter Kuratel stehen- 
den Person nach bayerischem Landrechte. 
Hierüber sagen die Entscheldungsgründe eines 
oberstrichterlichen Erkenntnisses: 
Die Revidenten versuchen die Ansicht zu be- 
gründen, daß für die Verhältnisse der Tutel im ei- 
gentlichen Sinne und der Kuratel in Bezug auf 
bili veräußerungen des Pupillen, verschiedene 
Grundsätze zur Anwendung zu bringen seien, aber 
mit Unrecht. 
Schon die Ueberschrift des Kap. VII Th. I des 
bayer. Landrechts: von der Pfleg= und Vormund“ 
schaft (tutela vel curatela) — gibt genugsam zu 
erkennen, daß im Allgemeinen die nachfolgenden ge- 
setzlichen Vorschriften auf das eine, wie das andere 
Rechtsverhältniß gleichmäßig anzuwenden sind, waß 
durch die Anmerkungen zum Gesetze §. 35 und 37 
ausdrücklich bestätigt wird. 
Es steht unbestritten fest, daß J. St. am 
5. Febr. 1842 als Verschwender gerichtlich unter
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        Zur Gesetzesstatistik. 415 
Kuratel gesetzt und erst am 24. Dez. 1860 wieder 
aus dieser Pflegschaft entlassen wurde, so wie, daß 
der unter Beistand des Kurators K. bethätigte au- 
hergerichtliche Verkauf des Anwesens des Beklagten 
in die Periode des Bestandes dieser Kuratel fällt. — 
Der §. 13 Th. 1 Kap. VII des bayer. Landrechts 
verbietet aber nicht nur jede Veräuherung liegender 
Güter des Pupillen ohne rechtserhebliche Ursache, 
die hier nicht einmal behauptet wurde, sondern 
schreibt auch eine vorläufige gründliche Untersuchung 
und obrigkeitliche Bestätigung ausdrücklich vor, welche 
zur Gültigkeit des Geschäftes wesentlichen Erforder- 
nisse gleichfalls nicht vorliegen. 
OAGErk. v. 27. Nov. 1863 RNr. 1115 3/44. 
77. 
2. 
Zur Gesetzesstatistik. 
Die Verordnung v. 22. Sept. 1772 über ehe- 
liche Gütergemeinschaft hat zwar im vormaligen Für- 
steuthume Oettingen-Spielberg nie als jus scriptum 
gesetzliche Kraft erlangt, — Bl. f. RA. Bd. Xl 
S. 400; allein aus gepflogenen amtlichen Recherchen 
hat sich ergeben, daß in dem Bezirke des vormaligen 
fürstl. Oettingen'schen Herrschaftsgerichtes Mönchsroth 
und insbesondere in Burgstallhof die allgemeine Gü- 
tergemeinschaft als Gewohnheitsrecht gelte. In 
einem oberstrichterlichen Erkenntnisse wird hierüber 
Folgendes angeführt: „Nach einem von dem ehe- 
maligen Herrschaftsgerichte Mönchsroth vorgelegten, 
in der dortigen Amtsregistratur aufbewahrten Berichte 
des vormaligen Oberamtes Mönchsroth v. 9. Mai 
1780 wird im Gebiete des genannten Amtes, wo, 
wie aus anderen Belegen, insbesondere aus einem 
Berichte des nämlichen Oberamtes vom 11. März 
1750 sich ergibt, als jus certum et indubitatum 
gemäß einer mehr als 200 Jahre bestehenden Ge-
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        416 Zur Gesetzesstatistik. 
wohnheit, die eheliche Gütergemeinschaft in 
erster Ehe auch in Ermangelung ejnes besonderen 
Vertrages als Regel gilt, auf tödtlichen Abgang ei- 
nes Mannes oder Weibes weder Inventur noch 
Theilung vorgenommen, sondern in casum daß su- 
perstes conjux nimmer heirathet, dieser im ganzen 
Vermögen gelassen; wofern aber der= oder dieselbe 
zur anderen Ehe schreitet, denen Kindern erster Ehe 
mit Beistand des Verstorbenen sich fleißig melden- 
den Befreunden und unter oberamtlicher Einsicht 
und Approbation hierauf nach Proportion des Ver- 
mögens und der Schulden nur ein praecipuum pa- 
ternum vel maternum davon ausgemacht und ver- 
sichert. — Ganz so lauten im Wesentlichen §. 6. 
3 u. 5 der Verord. v. 22. Sept. 1772. Hat nun 
die letztere auch in dem zu Oettingen-Spielberg ge- 
hörigen Gebiete von Mönchsroth, also insbesondere 
für die Burgstallhöfe, keine Gesetzeskraft, so erscheint 
diese Verordnung schon ihrem Inhalte nach nicht so 
fast als ein etwas Neues festsetzendes Gesetz, als 
vielmehr als eine landesherrliche Bestätigung eines 
schon lange bestehenden Gewohnheitsrechtes. Das 
Berufen der Beklagten auf diese Verordumg erscheint 
also bei der Uebereinstimmung der Observanz und 
vielmehr des im Bezirke des ehemaligen Herrschafts- 
gerichtes Mönchsroth geltenden Gewohnheitörechtes 
mit dem in genannter Verordnung für das Oettingen- 
Wallersteinische Gebiet bestätigten, wenn auch for- 
mell unrichtig, materiell in Bezeichnung des gelten- 
den Rechtes richtig und deswegen auch die auf obi- 
geS Gewohnheitsrecht gestützte Entscheidung der Vor- 
instanz, wenn auch die Rechtsquelle unrichtig ange- 
geben wurde, materiell gerechtfertigt.“ 
OAGErk. v. 8. Febr. 1850 RNNr. 576" /19. 
X. 
Redalt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm 4# Enke * Eule) 
« in Erlangen. Druck von Junge 4 6
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