V.  Achhaberisches  Register.

Auch  temporär  penstonlrie  Soldaten  hoben  in  Skrassachen
ihren  Gerichtsstontz  vor  den  bürgerlichen  Gerichien

Gerichtsstand  eines  beurlandten  Soldaten  wegen  einer  von.

ihm  begangenen  Handlung,  welche  nach  Umständen  als
erpenn  oder  als  Uebertretung  ausgesaßt  werden  kamum.
Gerichtestand  eines  dienstpräsenten  Schholen  bezüglich  einer
Anschuldigung  wegen  Ueberiretung,  nachdem  in  einer
vorausgehenden  gemischtgerichtlichen  Untersuchung  dessen
Aburtheilung  den  bürgerlichen  Gerichten  überlassen  worden
war

Die  Kompetenz  eines  bürgerlichen  Swasgerschtes  erstreckt  sich
nach  Ueberlassung  der  Einschreitung  gegen  einen  Soldalen
in  einer  gemischtgerichtlichen  Untersuchung  auch  auf  die
gleichzeitig  gegen  beuselben  Soldaten  allein  vorliegenden
  achuln  ungen.  .

Zur  Aburtheilung  Ween  ungehorsamen  Anobleikens  eines
als  Zeugen  zu  einem  bürgerlichen  Strasgerichte  vorgeladenen
  Soldaten  ist  nach  dessen  Einrücken  bei  seiner
Militärabtheilung  das  Militärgericht  zuständig

Sponsalienverträge,  s.  Etrvertssoe.

Steinkohlenlieserung:  eine  Forbermute  aus  einer  solchen
zum  Betriebe  einer  Ziegelei  kihnet  sich  nicht  zum  Handelo.
gerichte

Stifiung,  s.  Erbeseinsetung.

Strafverfsahren  bei  den  Mililärgerichten:  gegen  die  Rechtsgiltigkeit

  der  dasselbe  betreffenden  Peroren.  v.  IA.  April  1856

Successionsfälle,  s.  Erbfolge.

Testamente  der  Geistlichen.  (Eichstätter  Recht.)  .
Tranonniitondekabichaftansdetn  Dpltbekalionotechte
(l’kunsmwmo.1usumnaos)TransnuistoaUaasundtgek
(Bayck.u.gem.Necht.)...........

Uneheliche,  s.  Zuwendungen

Unisormslücke:  fällt  jedes  Vragen  einzelner  Stücke  von
Unisormen  unter  die  kflimmung  des  SiGB.  v.  10.  Nov.
861  Art.  1307

Unmündige:  deren  Hoftung  en  lege  A40%  .
Transmisston  Unmündiger

Urkunden:  Verbindlichkeit  zu  deren  Edition  .
Verfahren  auf  Grund  exekuͤtorischer  Urkunden

Paterschaft:  Vermuthung  der  ebellchen  nach  dem  preuß.
Landrechte

Verjährung:  kann  eine  nach  Ablauf  der  im  Gesede  v.
26.  März  1859,  die  Verjährungofriften  betr.,  vorgesteckten
Feisten-  angestellie  Klage  auf  eine  unler  dieses  Gesetz  fallende
eistung  wegen  eingetretener  Verjährung  ohne  weilere  Einleitung
  des  Verfahrens  abgewiesen  werden?!  .
Ueber  die  Verjährung  der  actio  deposili  direcee
Verjährung  des  Paulianischen  Rechtemittels  ..

Seite