Alphabetisches  Register.

Klage  aus  einem  verjährien  Wechsel
Verkauf,  s.  Kauf.  Memmisliomabran.
Vermögensaushändigung  an  Soll
Verschollene:  kein  Eröschafteanfall  an  -  0%  bader

Landrechte  ·
Verträge  Unterbieten  zur  Erfüllung  zweiseiiiger  .  .

EmflußdetSmmlanonaitinolanellerttchlele  Verträge  .

(Bektchnguagen  S.  400.)
S.  EIIIIIII  Mt.  14.
Verzicht:  durc  Sei  einer  Sache  vom  Eigenthumsprätendenten
  wird  auf  die  Vindikaionsklage  gegen  denselben
  nicht  verzichtet
orm  der  Certioration  murcheunkundiger  i  bei  eErtoenichtn
nach  bayer.  Rechtt
Vindikation,  s.  Verzicht.
Vorkausorecht:  (Lanhtagsobschied  v  10.  Nov.  1861  8.  28
Ziff.  2.  —  Preuß.  Landrecht  Th.  1  Tit.  20  S.  607.))

Waldung:  deren  Verkauf  ausschließlich  des  Grund  und
Bodens  bedarf  zu  seiner  Persektion  der  notariellen  Verbriefung
  nicht

Wasserbenützung  an  Plivaislussen  nach  Arl.  54  des  des.
sallsigen  Gesetes.  Begründung  der  Klage,  durch  welche
dieses  Benützungerecht  bestritten  werden  will.

Wechsel:  über  den  rechllichen  Einfluß  der  Präsentation  eines
indossablen  nicht-domizilirten  Wechsels  zur  Zahlung  auf  den
Anspruch  gegen  den  Accepianten  und  Eigenwechselaussteller
  -  161,  177,  isa,
Nachträge  hiezu  ....

Entgegnung  .
Klage  aus  einem  verjährten  Wechsel  .

Wechselforderung:  Exekution  wegen  derselben  durch
Jwangewerkauf  eines  Anwesens;  Kompetenz  zur  Verlheilung
  des
Mllaranepfändung  wegen  Wechselforderung;  unwen
in  dem  hiedurch  veranlaßten  Interventionsprozesse

Würzburger  Recht,  s.  Grunotheilung.

BZahlung  an  eine  Ehefrau.  (Bayer.  Recht)  .-Zeugen
  bei  Eheverträgen.  bintelsbühter  Reckt.).  #
(Berichtigung  S.

Jiegelei,  s.  hsguns  60  un

Zusammeunufluß  von  Diebstählen;  Kompetenz

Suständigkeit,  s.  Kompetenz.

Juwendungen  die  einer  Mutlier  an  ihr  außereheliches
Kind,  zu  welchen  deren  eheliche  Kinder  eingewilligl  haben,
lönnen  von  diesen  nicht  angefochten  werden.  (Bayer.  Recht.)
Zuwendungen  des  Großvaters  an  den  hinterlassenen  außerehelichen

  Sohn  einer  verstorbenen  ehelichen  Lochter
(Bayer.  Recht.)

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