XyVl  Systematisches  Register.

tigkeit  einer  Ehe  Vermögenoerochte  eingeklagt  werden,  sind  die  ordentlichen
  Gerichte  kompetent.  13.

D.  Handels=  und  Wechselprozeß.

1)  Kompetenz  zur  Vertheilung  des  Erlöses  aus  einem  zur
Erekution  wegen  einer  Wechselforderung  versteigerten  Anwesen  an
ben  Kläger  und  die  sonst  beiheiligten  Gläubiger.  65.  2)  Kompetenz
  in  einem  Interventioneprozesse,  durch  welchen  das  Eigenthum
der  für  eine  Wochselforderung.  gepfändeien  Mobilien  von  einem  im
intn  nicht  detheiligten  Dritten  in  Anspruch  genommen
wird.  68.  3)  Zustäudigkeit  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
über  eine  ae  gegen  einen  Metzger  aus  einem  Häugelieferunge
vertrage,  97.  4)  Zuständigkeit  in  der  Klagsache  gegen  den  Inhab
eines  Kommissionsbürcaus  aus  einem  Vertrage,  wodurch  droieler
den  Verkauf  einiger  ihm  übergebener  Waaren  übernommen  hatte.
103.  5)  Die  Klage  gegen  einen  Bräner  aus  einer  Hopfenlieserung
cehört  zum  hei2s  105.  6)  Die  Geltendmachung  einer
Ferderung  gegen  einen  Kaufmann  wegen  Enllassung  eines  von

m  vertragomäßig  ausfgenommenen  Handlungslehrlings  gehört  zur
Zuständigkit  des  Vendhgerichtea  385.  7)  Eine  Vorderung  aus
einer  Steinkohlenlieserung  zum  Betriebe  einer  Ziegelei  eignet  sich
nicht  zum  Handelogerichte.  388.  8)  Die  Gellendmachung  der  Darlehenssorderung
  eines  Handelsmannes  gegen  einen  Krämer  auf
Grund  eines  von  diesem  auegestellten  Schuldscheines  gehört  zum
Handelserichte  393.  Ein  Enischädigungsanspruch  gegen  eine  Person,
  welche  vorgeblich  aus  Auftrag  eines  Fabrikanten  Waaren
bestellt  und  enpichtzen  hat,  ist  bei  dem  gewöhnlichen  Gerichte  anzubringen.
  401.

Notariatsgesetz  vom  10.  November  1861.

Zu  Art.  14.  a)  Wenn  bei  Verträgen,  über  welche  bei  Strafe
der  Nichtigkeit  Notariatsurkunden  zu  errichten  sind,  der  in  das  Notariatsinstrument
  durscnanhene  Vertragsinhalt  in  wesentlichen
Punkten  simulirt  ist,  so  ist  das  Rechtsgeschäft  in  jeder  Beziehung
uͤnwirksam;  weder  die  verlautbarten  noch  die  durch  Nebenabreden
festgesetzten  —  n  erlangen  Gilligkeit.  360.  (Berichtigunen

  S.  e  Nebenbestimmungen  eines  Kaufvertrages
ber  Ins  W“m  zu  ihrer  Rechlswirksamkeit  der  notariellen
  Verbrielung.  126.  e)  Ein  Reugeld  für  den  Fall  des  Zurückkrities
  von  dem  Privatverkaufe  über  ein  liegendes  Gul  in  einer
notariell  ausgenommenen  Kaufspunktalion  aubedungen  und  dennoch
  unwirksam.  169.  d)  Ueber  den  Einfluß  des  Art.  14  auf
Erbverträge.  266.  e)  Der  Verkauf  gines  Geuden  auf  Abbruch
bedarf  einer  notariellen  Errichtung  nicht.  s)  Der  Kanfvertrag
über  eine  Waldung  ausschließlich  des  dr„  und  Bodens  bedarf
zu  seiner  Pe  rfeklion  der  notariellen  Verbriefung  nicht.  366.
.)  Ebensowenig  ein  Gesellschaftevertrag,  abgeschlossen  zu  dem  Zwecke,
um  künstig  von  einem  Dritten  ein  Immobile  zu  erwerben.  80.  —