2  Ges.  v.  26.  März  1859,  d.  Verjährungsfristen  betr.

Einreden  zu  suppliren.  Hienach  mußten  beide  zu
dem  Resultate  gelangen,  daß  eine  solche  Abweisung
unzulässig  sei.  Denn  dem  Richter  ist  die  Supplirung
  von  Einreden  nur  so  weit  gestattet,  als  es  das
bettum  des  Beklagten  mit  sich  bringt  (GO.  Kap.
1  S.  9  a.  E.);  daher  von  der  Supplirung  erst
nach  der  Vernehmlassung  die  Rede  sein  kann.  Der
Supplirung  der  Einrede  schon  bei  Prüfung  der  Klagschrift
  stehen  ferner  die  Bedenken  entgegen,  daß  in
diesem  Zeitpunkte  noch  ungewiß  ist,  ob  nicht  der
Beklagte  mit  seinen  Einreden  ausgeschlossen  wird
oder  darauf  verzichtet,  —  und  daß  ebenso  noch  ungewiß
  ist,  ob  nicht  dem  Kläger  gegen  die  Einrede
der  Verjährung  wahre  und  begründete  Repliken  zustehen.
  —  Dagegen  konnte  sich  auch  nicht  auf  GO.
Kap.  IV  F.  17  bezogen  werden.  Deun  weim  auch
hier  dem  Richter  gestattet  ist,  die  Einreden  der  abgeurtheilten
  Sache  und  des  gerichtlichen  Vergleiches
  ohne  Vernehmung  des  Beklagten  zu  suppliren,
so  ist  dies  eine  Singularität,  die  um  so  weniger
ausgedehnt  werden  darf,  als  sie  zwei  Einreden  betrifft,
  welche  auch  in  anderen  Beziehungen  vielfach
privilegirt  sind.  Zudem  beruht  die  Vorschrift  der
O.  Kap.  IV  S.  17  auf  einem  Grunde,  der  bei
der  Verjährungseinrede  nicht  zutrifft,  nämlich  auf
dem  Grundsatze:  non  bis  in  idem  (vgl.  Kap.  XIV
§.  11  Nr.  3  und  Kap.  XVII  §.  1  Nr.  12).  Endlich
  ist  auch  das  Supplirungsrecht  des  §S.  17  a.  a.  O.
an  die  Voraussetzung  gebunden,  daß  das  Urtheil
oder  der  gerichtliche  Vergleich  dem  Richter  in  Vorakten
  vorliegen,  eine  Voraussetzung,  welche  bei  der
Einrede  der  Verjährung  nicht  eintreten  kann.
Daß  übrigens  die  Frage  über  die  Zulässigkeit  der
Abweisung  einer  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist
angestellten  Klage  von  der  Gerichtsschwelle  wirklich
nach  dem  Prozeßrechte  zu  entscheiden  ist,  ergibt  sich
schon  daraus,  daß  es  Prozeßgesetzgebungen  gibt,  in