Ges.  v.  26.  März  1859,  d.  Verlährungsfristen  betr.  3

welchen  eine  Abweisung  der  Klage  schon  von  der
Gerichtsschwelle  gar  nicht  vorkommen  kann.

Seit  der  Erlassung  des  in  der  Ueberschrift  genannten
  Gesetzes  ist  aber  die  ebemals  unseres  Wissens
  ganz  konstante  Praxis  insoferne  schwankend
geworden,  als  viele  Untergerichte  sich  für  befugt
halten,  Klagen  wegen  Forderungen,  welche  den  in
den  Art.  1—3  des  Gesetzes  bestimmten  kurzen  Verjährungsfristen
  unterworfen  sind,  von  der  Gerichtsschwelle
  abzuweisen,  wenn  sie  nach  Ablauf  dieser
Fristen  angestellt  werden.

Die  Berechtigung  zu  solcher  Abweisung  will  dabei
  nicht  aus  prozessualen  Grundsätzen  und  Vorschriften,
  sondern  unmittelbar  aus  den  Bestimmungen
  des  Verjährungsfristengesetzes  selbst  abgeleitet
werden.  Daraus  nämlich,  daß  in  diesem  Gesetze
nicht  die  Klagen,  sondern  die  Forderungen  und  Leistungen
  selbst  als  der  Verjährung  unterworfen  bezeichnet
sind,  soll  folgen,  daß  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  kein  Gericht  mehr  eine  Klage  auf  solche  Forderungen
  und  Leistungen  annehmen  dürfe.

Diese  Folgerung  beruht  aber  offenbar  auf  einem
  gänzlichen  Mißkennen  der  Natur  der  Anspruchsverjährung.
  Der  Ablauf  der  Verjährungsfrist  kann
thatsächlich  etwas  einmal  Bestehendes  nicht  ungeschehen
  machen  und  vernichten;  aber  auch  das  positive
  Recht  fingirt  eine  solche  Vernichtung  keineswegs.
  Es  leitet  aus  dem  Ablaufe  der  Zeit,  der
Verjährungsfrist,  nur  eine  Einrede  1)  für  denjenigen

1)  Dieser  Sab  war  zwar  früher  gleichfalls  bestritten.
Heutzutage  ist  übrigens  daran,  daß  die  Verjäbrung
den  Anspruch  nicht  ipso  jure,  sondern  nur  ope  exceptionis
  aufhebe,  in  Theorie  und  Pragis  nicht
mehr  der  geringste  Zweisel.  Vgl.  Savigny,  System
  d.  h  K.'R.  So.  V  S.  N0—  373

enuntn  in  den  Anm.  zur  GO.  Kap.  IV.
8.  3  erwähnt  noch  der  Kontvoverss  und  hat  zu  ihrer
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