4  Ges.  v.  26.  März  1859,  d.  Verjfährungsfristen  betr.

ab,  gegen  welchen  nun  noch  die  Forderung  geltend
gemacht  werden  will.

Daß  aber  an  dieser  rechtlichen  Natur  der  Verjährung
  das  Gesetz  v.  26.  März  1859  nichts  geändert
  hat,  ergibt  sich  schon  aus  seiner  Ueberschrift,
wonach  es  nur  Bestimmungen  über  die  Verjährungsfristen
  geben,  nur  für  einzelne  Arten  von  Forderungen
  den  langen  Zeitraum  von  dreißig  Jahren,  der
bis  dahin  für  deren  Verjährung  erforderlich  war,
verkürzen  wollte.

Indem  aber  das  Gesetz  allerdings  damit  die
Absicht  verband,  ein  gleiches  Recht  —  nach  der  ursprünglichen
  Intention  der  Staatsregierung  für  das
ganze  Königreich,  nach  der  durch  die  Verhandlungen
  mit  den  Kammern  modifizirten  für  die  rechtsrheinischen
  Kreise  —  zu  konstituiren,  fand  man  es
zweckmäßig,  dem  Gesetze  eine  gleichmäßige  Anwendung
  dadurch  zu  sichern,  daß  man  —  ohne  im  Allgemeinen
  die  Bestimmungen  der  einzelnen  in  Bayern
geltenden  Civilrechte  zu  ändern,  —  einige  über  die
Fristbestimmung  selbst  hinausgehende  Rechtsregeln
beifügte.

Insbesondere  sollte  eine  Kontroverse  des  gemeinen
  Rechtes  über  die  Wirkung  der  Anspruchsverjährung
  durch  das  Gesetz  für  diejenigen  Verjährungsfälle
  entschieden  werden,  deren  Fristen  durch

Abschneidung  in  den  Tert  des  8.  3  a.  a.  O.  den
Schlußsatz  aufgenommen.  Daß  mit  diesem  Schlußsatze
  nicht  etwa  gesagt  sein  soll,  die  Verjährung
hebe  den  Anspruch  ipso  jure  auf,  sondern  daß  damit
  auch  für  das  bayerische  Recht  die  Regel  aufgestellt
  werde,  die  Verjährung  wirke  ope  exceptionis,
ergibt  sich  nicht  nur  aus  der  Fassung  der  Stelle,
sondern  auch  daraus,  daß  Kreittmayr  die  Anspruchsverjährung
  überall  als  Einrede  behandelt.
Val.  z.  B.  Anm.  z.  G.  Kap.  VI  §F.  2  lit.  d  und
zu  §.  9.