Ges.  v.  26.  März  1859,  d.  Verjährungsfristen  betr.  5

das  Gesetz  abgekürzt  wurden.  Diese  Kontroverse
besteht  darin,  ob  durch  die  Anspruchsverjährung  bei
persönlichen  Ansprüchen  nur  die  Klagbarkeit  der  Forderung
  erlösche,  so  daß  die  Forderung  in  anderer
Beziehung,  als  rücksichtlich  ihrer  Klagbarkeit,  fortbestehe
  und  z.  B.  zur  Kompensation  noch  benützt  werden
  könne,  oder  ob  auch  in  jeder  anderen  Beziehung,
  als  rücksichtlich  der  Klagbarkeit,  die  Obligation
selbst  durch  die  Verjährung  erlösche.

In  dem  Entwurfe  des  Gesetzes,  welchen  die
Staatsregierung  den  Ständen  vorlegte,  war  bekanntlich
  die  Entscheidung  dieser  Kontroverse  nicht  in  Aussicht
  genommen.  Diese  Entscheidung  wurde  erst
von  dem  Referenten  des  Ausschusses  der  K.  d.  Abgeordneten
  beantragt,  welchem  der  Ausschuß  selbst,
dann  die  Staatsregierung,  die  Kammer  der  Abgeordneten
  und  die  der  Reichsräthe  zustimmte.

Bei  der  Erörterung  der  Frage  bediente  sich
der  Ref.  d.  K.  d.  Abg.  Dr.  Arnheim  einer  Ausdrucksweise,
  welche  in  der  Doktrin  nicht  üblich  ist.
Die  Doktrin  unterscheidet  zwischen  extinktiver  (erlöschender)
  und  acquisitiver  (erwerbender)  Verjährung,
  und  kennt  als  Arten  der  ersteren  die  Extinktivverjährung
  der  Klagen  (welche  ich  oben  nach  dem
Vorgange  von  Windscheid  Aunspruchsverjährung
nannte),  die  Extinktivverjährung  der  Servituten
u.  s.  w.  Gerade  bei  der  Extinktivverjährung  der
Klagen,  der  Anspruchsverjährung,  besteht  die  Kontroverse
  über  die  stärkere  oder  schwächere  Wirkung.—
Arnheim  dagegen  spricht  in  seinem  Vortrage  von
der  Extinktivverjährung  im  Gegensatze  zur  Klagenverjährung
  und  versteht  unter  Extinktivverjährung
die  Anspruchsverjährung  mit  der  stärkeren  Wirkung,
daß  die  Forderung  selbst,  das  obligatorische  Recht
erlischt,  —  unter  Klagenverjährung  dagegen  die  Anspruchsverjährung
  mit  der  schwächeren  Wirkung,