6  Ges.  v.  26.  März  1859,  d.  Verjährungsfristen  betr.

daß  nur  die  Klagbarkeit  erlischt,  die  Forderung  selbst
aber  als  natürliche  Verbindlichkeit  bestehen  bleibt.

Daß  dem  so  ist,  daß  Arnheim  mit  jener
Entgegensetzung  von  Extinktivverjährung  und  Klagenverjährung
  wirklich  nichts  Anderes,  als  jene  stärkere
  und  schwächere  Wirkung  der  Anspruchsverjährung,
  bezeichnen  wollte,  das  sagt  er  ganz  deutlich
und  ausdrücklich  in  seinem  Vortrage  selbst  (Verh.
d.  K.  d.  Abg.  v.  J.  1859  Beil.-Bd.  II  S.  162
Sp.  2).  Wenn  ihm  daher  Ausschuß,  Staatsregierung
  und  beide  Kammern  beistimmten,  wenn,  um
dieser  Beistimmung  Ausdruck  zu  geben,  überall,  wo
der  Entwurf  von  Verjährung  der  Klagen  sprach,  im
Gesetze  von  der  Verjährung  der  Forderungen  oder
Leistungen  gesprochen  wird,  so  wissen  wir  ganz  genau,
  daß  damit  nur  ausgesprochen  werden  wollte,
die  Verjährung  solle  nicht  blos  die  Klagbarkeit  der
Forderung  zerstören,  sondern  die  stärkere  Wirkung
haben,  daß  mit  der  Forderung  auch  nicht  kompensirt
  werden  könne  u.  dgl.

Daraus  darf  man  aber  gewiß  nicht  folgern,
daß  der  Gesetzgeber  auch  in  anderer  Beziehung  die
Natur  der  Verjährung  habe  abändern,  statt  der  Einrede
  der  Verjährung  eine  absolute  Vernichtung  des
ganzen  Rechtsverhältnisses  durch  den  bloßen  Zeitablauf
  habe  einführen  wollen.  Dieß  würde  der  Entstehungsgeschichte
  des  Gesetzes  geradezu  widersprechen.
  Denn  in  demselben  Vortrage  Arnheim's,
in  welchem  die  Beseitigung  der  Kontroverse  über
die  stärkere  oder  schwächere  Wirkung  der  Verjährung
  angeregt  ist,  ja,  unmittelbar  vor  dieser  Anregung
  (a.  a.  O.  S.  162  Sp.  1  unten  u.  Sp.  2)
ist  ausdrücklich  gesagt,  die  allgemeinen  gesetzlichen
Bestimmungen  sollten,  so  weit  nicht  durch  das  gegenwärtige
  Gesetz  eine  ausdrückliche  Aenderung
verfügt  ist,  auch  bei  diesem  Spezialgesetze  zur  Anwendung
  kommen,  und  man  wolle  an  dem  bestehen-