Ges.  v.  26.  März  1859,  d.  Verjährungsfristen  betr.  7

den  Rechte  nur  so  weit  Aenderungen  vornehmen,
als  es  nothwendig  sei,  um  die  Absicht  dieses  Spezialgesetzes
  zu  erreichen.  Nicht  nur  in  diesem  Vortrage,
  sondern  in  allen  Verhandlungen  über  den
Gesetzentwurf  ist  immer  nur  davon  die  Rede,  daß
nicht  allein  die  Klagbarkeit,  sondern  die  Forderung
selbst  verjähren  und  erlöschen  solle.  Wie  diese  Erlöschung
  eintreten  solle,  ob  mittels  Vernichtung
ipso  jure,  oder  mittels  Entstehung  einer  Einrede
gegen  die  Forderung,  davon  war  in  allen  Verhandlungen
  mit  keinem  Worte  die  Rede.  Man  kann
daher  gewiß  nicht  annehmen,  der  Gesetzgeber  habe
den  in  Theorie  und  Praxis  seit  einem  Jahrhunderte
festbegründeten  Satz,  die  Anspruchsverjährung  erzeuge
  nur  eine  Einrede,  umstoßen  wollen.

Wenn  aber  dies  nicht  angenommen  werden
kann,  so  ist  auch  heute  noch  die  Frage,  ob  eine
Klage  wegen  Verjährung  von  der  Gerichtsschwelle
abgewiesen  werden  darf,  eben  so  zu  beantworten,
wie  sie  vor  dem  6.  April  1859  stets  beantwortet  wurde.

Die  Gegner  unserer  Meinung  berufen  sich
noch  auf  eine  Autorität,  die  des  Frhrn.  O.  v.  Bölderndorff
  in  seinen  Erläuterungen  zu  unserem
Ges.  v.  26.  März  1859  in  v.  Dollmann's  Gesetzgebung
  Thl.  1  Bd.  III.  Völderndorff  sagt
dort  (S.  63  Z.  1)  allerdings:  „Eine  Klage  des
angeblich  Berechtigten  kann  nach  Ablauf  der  betreffenden
  Zeit  nicht  mehr  zugelassen  werden“.  Allein
uns  scheint  darunter  nur  verstanden,  daß  der  Klage
kein  Erfolg  mehr  gegeben  werden  dürfe.  Es  sollte
wohl  nur  das  ausgesprochen  werden,  was  Arnheim
  (a.  a.  O.  S.  162  Sp.  2  unten  und  S.  163
Sp.  1  oben)  so  ausdrückt:  es  entspreche  der  Intention
  des  Gesetzes,  mit  dem  Eintritte  der  Verjährung
  jede  Möglichkeit,  die  betreffende  Forderung
gleichwohl  noch  zur  Geltung  zu  bringen,
auszuschließen.  Die  Berufung  auf  diese  Autorität