8  Ges.  v.  22.  Febr.  1855  ü.  d.  Aufh.  d.  L.  Anast.  Art.  2.

scheint  uns  daher  auf  einem  Mißverständnisse  zu
beruhen.

Wir  müssen  jedoch  „vorsorglich“  dieser  Autorität
  eine  andere  entgegenstellen.  Windscheid,  einer
  der  eifrigsten  Vertheidiger  der  in  unser  Gesetz
übergegangenen  stärkeren  Wirkung  der  Anspruchsverjährung
  (Lehrb.  d.  Pandektenrechtes  Bd.  1  S.  266  ff.),
erkennt  gleichwohl  nicht  nur  mit  allen  neueren  Rechtslehrern
  den  Satz  an,  daß  die  Verjährung  nur  eine
Einrede  gegen  den  Anspruch  begründe  (a.  a.  O.
S.  265  §S.  112  Abs.  1),  sondern  spricht  sich  auch
(ebenda  Note  1)  ganz  entschieden  dagegen  aus,  daß
der  Richter  auf  die  Anspruchsverjährung  von  Amts
wegen  Rücksicht  nehmen  dürfe.

Hienach  wird  denn  die  in  der  Ueberschrift  dieser
  Erörterung  aufgeworfene  Frage  ganz  entschieden
zu  verneinen  sein.

St.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechts  des  Uheines.

1.

Zu  Art.  2  des  Gesetzes  vom  22.  Februar  1855.  die  Aufhebung
  der  lex  Anastasiana  u.  s.  w.  betr.

Zwei  Schwestern  hatten  mit  ihrem  Bruder  am
14.  Nov.  1861  einen  Vertrag  abgeschlossen,  worin
dirser  jenen  ein  bisher  den  drei  Geschwistern  gemeinschaftliches
  Anwesen  abtrat.  Auf  Erfüllung  dieses
  Vertrages  klagten  die  Schwestern  gegen  den
Bruder,  indem  sie  behaupteten,  zu  dem  ihnen  überlassenen
  Anwesen  gehöre  auch  eine  Wiese,  weshalb
sie  verlangten,  daß  der  Beklagte  die  Wiese  in  den