Ges.  v.  22.  Febr.  1855  fl.  d.  Aufh.  d.  L.  Anast.  Art.  2.  9

oͤffentlichen  Büchern  auf  den  alleinigen  Namen  der
Schwestern  umschreiben  lasse.  Der  Beklagte  vertheidigte
  sich  Anfangs  mit  der  Behauptung,  die
Wiese  gehöre  nicht  zum  Anwesen,  sei  daher  den
Schwestern  nicht  überlassen  worden.  Noch  vor  der
Duplik  zeigte  aber  ein  Dritter,  der  Bauer  R.,  an,
daß  ihm  der  Beklagte  nach  Ausweis  einer  notariell
errichteten  Urkunde  seine  Rechte  auf  die  gedachte
Wiese  schenkungsweise  abgetreten  habe  und  er  demzufolge
  an  seiner  Statt  die  weitere  Fortführung  des
Streites  übernehme.  Die  Klägerinnen  protestirteu
jedoch  gegen  diesen  Antrag,  welcher  die  unzulässige
Einmischung  eines  Dritten  in  den  Streit  enthalte,
und  drangen  mit  ihrem  Widerspruche  bei  allen  drei
Instanzen  durch,  wobei  der  oberste  Gerichtshof  der
Revision  des  R.  gegenüber  folgende  Gründe  entwickelte:


„Beschwerdeführer  muß  selbst  zugeben,  daß
früher  ebenso  nach  gemeinem  Rechte,  wie  nach  bayer.
Landrechte,  jede  Abtretung  einer  Klage  nach  erfolgter
  Streitseinlassung  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  verboten
  war,  daß  jedoch  dieses  Verbot  durch  das
Gesetz  v.  22.  Febr.  1855,  die  Aufhebung  der  les
Anastasiana  und  anderer  bezüglich  der  Abtretung
von  Rechten  vorgeschriebenen  Beschränkungen  betr.  —
aufgehoben  wurde.

Schon  hieraus  ergibt  sich  die  Unstichhaltigkeit
der  Bezugnahme  des  Revidenten  auf  jenes  Gesetz,
da  derselbe  nicht  in  die  Klagerechte  der  beiden
Schwestern,  sondern  in  die  Verbindlichkeiten  des
Beklagten  gegen  diese  eintreten  will.

Unbehelflich  erscheint  daher  für  den  Beschwerdeführer
  der  Umstand,  daß  der  Entwurf  zu  dem  vorerwähnten
  Gesetze  lediglich  die  Cession  der  Schuldforderung
  d.  i.  einer  einzelnen  Gattung  von  Klagen
  von  dem  früher  bestandenen  Verbote  ausnahm,
während  das  Gesetz  selbst  alle  ihrer  Natur  nach