10  Ges.  v.  22.  Febr.  1855  ü.  d.  Aufh.  d.  L.  Anast.  Art.  2.

übertragbaren  Rechte  hievon  befreite,  da  eine  solche
Abtretung  immerhin  sich  nur  auf  Klagen  zu  erstrecken
  hatte.

In  Art.  2  des  Gesetzentwurfes  war  zwar  in
der  That  die  Bestimmung  enthalten:  „der  Umstand,
daß  über  eine  Schuldforderuug  ein  Rechtsstreit  anhängig
  ist,  bildet  kein  Hinderniß  gegen  die  rechtzeitige
  Abtretung  derselben“  (Verhdl.  der  K.  d.  Reichsr.
vr  187  Beil.  Bd.  1l  S.  57).  Der  Referent  des

öschusses  der  K.  d.  Reichsr.  begutachtebe
  *  im  Allgemeinen  die  Husimmung  1½  diesem
  Artikel  (a.  a.  O.  Beil.-Bd.  11  S.  37),  bemerkte
  aber  dabei,  daß  die  ½  welche  für
die  Aufhebung  des  Verbotes  gerichtshängig  gewordener
  Schuldforderungsklagen  sprechen,  eben  so  gut
auf  Klagen  aller  Art  passen,  deren  Cession  gemeinrechtlich
  durchgehends  verboten  sei,  und  schlug  deshalb
  vor,  statt  obiger  Worte  zu  setzen:  „daß  über
ein  seiner  Natur  nach  übertragbares  Recht  ein  gerichtlicher
  Streit  anhängig  ist  u.  s.  w.“  Dieser  Vorschlag
  erhielt  die  unbedingte  Zustimmung  der  beiden
Kammern  und  die  k.  Sanktion,  so  daß  aus  dem
Zusammenhalte  dieser  Umstände“  über  jeden  Zweifel
erhaben  hervorgeht,  daß  das  Gesetz  wirklich  nur  auf
Abtretung  von  Klagerechten  sich  erstreckt.

Derselbe  Referent  spricht  wohl  im  Eingange
seines  Vortrages  zu  diesem  Art.  2  des  Entw.  (Beil.=Bd.
  II  S.  31  a.  a.  O.)  unter  Hinweisung  auf  das
römische  Recht  auch  von  einer  in  zweifacher  Hinsicht
beschränkenden  Wirksamkeit  der  Litigiosität  und  führt
dabei  neben  der  Abtretung  von  Klagen  noch  das
Verbot  der  Veräußerung  einer  Sache  von  Seite  des
Beklagten  jedoch  nur  in  dem  Falle  an,  wenn  dieser
mit  der  Eigenthumsklage  belangt  worden  war,  bemerkt
  aber  hiezu  auödrücklich,  daß  der  Inhalt  des
Art.  2  des  Gesetzentwurfes  nur  mit  der  Vorschrift
der  Abtretung  von  Klagen  zusammenhänge  und