Ges.  v.  22.  Febr.  1855  l.  d.  Aufh.  d.  L.  Anast.  Art.  2.  11

den  anderen  Fall  gar  nicht  berühre.  Hieraus  erhellt
  von  selbst,  daß  in  das  Gesetz  selbst  keine  Bestimmung
  über  die  Ueberweisung  von  Verbindlichkeiten
  des  Beklagten  auf  eine  dritte  Person  wider
Willen  des  Klägers  nach  eingetretener  Rechtshängigkeit
  aufgenommen  werden  wollte.

Eine  Eigenthumsklage  liegt  hier  wider  den  Beklagten
  nicht  vor,  und  in  allen  anderen  Fällen  ist
die  Abtretung  von  im  gerichtlichen  Streite  befangenen
  Rechten  ganz  und  gar  verschieden  von  jenen
Fällen,  in  welchen  ein  Beklagter  die  von  ihm  gerichtlich
  in  Anspruch  genommenen  Verpflichtungen
auf  einen  Dritten  überweisen  und  sich  so  denselben
wider  Willen  des  Klägers  entziehen  will.

Durch  das  Gesetz  v.  22.  Febr.  1855  wollte
in  Ansehung  der  Abtretung  von  Rechten  an  einen
Dritten,  welche  bisher  schon  vor  Erhebung  eines
Streites  ohne  Zustimmung  des  hiedurch  Verpflichteten
  vorgenommen  werden  konnte,  nach  entstandenem
  Rechtsstreite  aber  verboten  war,  lediglich  dieses
  Verbot  beseitigt  und  damit  festgestellt  werden,
daß  die  dem  Berechtigten  gegenüber  dem  Verpflichteten
  überhaupt  gesetzlich  zustehende,  von  dem
Willen  des  letzteren  unabhängige  Veräußerungsbefugniß
  auch  durch  den  Eintritt  eines  Rechtsstreites
nicht  beeinträchtigt  werden  solle.

Anders  gestaltet  sich  die  Sache  bei  Verpflichtungen
  des  Beklagten:  dieser  kann  bei  Schuldforderungen
  an  ihn  auch  schon  vor  Anhängigmachung  eines
  gerichtlichen  Streites  ohne  Zustimmung  seines
  Gläubigers  keinen  anderen  Schuldner  substituiren,
  sei  es  im  Wege  der  Assignation  oder  wie
immer;  um  so  weniger  kann  er  daher  nach  Erhebung
  eines  Streites  gegen  denselben  auf  eine  ihm
vom  Gesetze  überhaupt  nicht  gewährte  Befugniß
Anspruch  machen,  da  durch  dieses  nur  die  bisheri-