12  Ges.  v.  22.  Febr.  1855  uͤ.  d.  Aufh.  d.  L.  Anast.  Art.  2.

gen  Rechtsverhältnisse  der  Parteien  auch  nach  entstandenem
  Streite  aufrecht  erhalten,  nicht  aber  zum
Nachtheile  des  Klägers  erst  jetzt  dem  Beklagten  die
Befugniß  eingeräumt  werden  wollte,  sich  seinen  Verbindlichkeiten
  dadurch  zu  entziehen,  daß  er  eine  andere
  dem  Kläger  gegenüber  gar  nicht  legitimirte  Person
  an  seine,  des  Beklagten,  Stelle  setzt.

Alle  diese  Voraussetzungen  finden  Anwendung
auf  den  vorliegenden  Fall,  wo  die  Klägerinnen  behauptet
  haben,  daß  der  von  ihnen  beklagte  Bruder
bei  ihrer  Uebernahme  des  Anwesens  durch  Vertrag
vom  14.  Nov.  1861  auch  die  dazu  gehörige  s.  g.
Beimflußwiese  mit  an  sie  veräußert  habe,  und  deshalb
  beantragten,  aus  zusprechen,  daß  der  Beklagte
ihr  ausschließendes  Eigenthum  an  dieser  Wiese  auf
sie  in  den  öffentlichen  Büchern  umschreiben  zu  lassen
  habe.

Denn  hienach  steht  vor  Allem  in  Frage,  ob,
wenn  die  Klägerinnen  den  Nachweis  über  ihre  Behauptungen
  liesern,  ihr  Bruder  überhaupt  zu  einer
  weiteren  Veräußerung  jenes  Grundstücksantheiles
an  R.  befugt  war,  gleichviel,  ob  in  Ansehung  dieses
Objektes  zur  Zeit  der  Weiterveräußerung  desselben
schon  ein  gerichtlicher  Streit  anhängig  war  oder
nicht,  da  hier  der  nämliche  Fall  gegeben  ist,  wie
wenn  der  Verkäufer  einer  Sache  diese  nach  und  nach
an  Mehrere  veräußert  (bayer.  Landrecht  Th.  IV.
Kap.  IV  §F.  9),  woraus  folgt,  daß  die  Durchführung
  gegenwärtigen  Streites  für  die  Frage  der  Giltigkeit
  der  Schenkung  des  gleichen  Objektes  an  R.
selbst  präjudiziell  ist,  und  ihn  diese  Schenkung  da—-her
  zu  einem  selbständigen  Auftreten  in  dieser  Streitsache
  noch  gar  nicht  legitimirt.

Von  einer  einfachen  Substituirung  desselben  statt
des  bisherigen  Beklagten  im  dermaligen  Streite,
welche  ihn  ohne  Weiteres  schon  als  rechtlich  konsti-