Ger.-Verf.-Ges.  v.  10.  Nov.  1861  Art.  74.  13

tuirten  Eigenthümer  der  Sache  darstellen  und  so  das
gesetzlich  bestehende  Rechtsverhältniß  ganz  umkehren
würde,  kann  sohin  auch  unter  Bezugnahme  auf  das
Gesetz  v.  22.  Febr.  1855,  das,  wie  gezeigt,  ein
an  sich  ohne  Rücksicht  auf  den  Verpflichteten  übertragbares
  Recht  voraussetzt,  durchaus  keine  Rede
sein.  Ist  aber  R.  demnach  zur  Sache  selbst  noch
nicht  legitimirt,  so  kann  er  auch  nicht  die  von  dem
Beklagten  erhobenen  Einreden  mit  irgend  einer  Berechtigung
  wider  die  Klägerinnen  gerichtlich  verfolgen.
OErk.  v.  12.  April  1864  RNr.  5015  5/64.
8.

2.

Wenn  auf  dem  Grunde  behaupteter  Nichtigkeit  einer  Ebe
Vermögensrechte  eingeklagt  werden,  sind  die  ordentlichen  Gerichte
  kompetent.

Vgl.  Bd.  XIX  S.  222,  Bd.  XXI  S.  209.

Franz  Z.  schloß  am  3.  Okt.  1861  mit  Magdalena
  W.  einen  gerichtlichen  Ehevertrag  ab,  worin
er  sein  Bauernanwesen  der  Braut  zum  Mitbesitz  und
Miteigenthum,  nach  seinem  Vorableben  aber  zum
Alleineigenthum  anheirathete,  und  worin  ferner  bestimmt
  wurde,  daß  den  beim  erfolgenden  Tode  des
Ehemannes  vorhandenen  Kindern  das  Vatergut  ausgezeigt,
  im  kinderlosen  Todesfalle  des  Mannes  aber
dessen  nächsten  Intestaterben  ein  Rückfall  von  2000  fl.
bezahlt  werden  solle.  Am  21.  Okt.  1861  erfolgte
die  Trauung,  am  157.  Tage  danach  (27.  März
1862)  gebar  die  Ehefrau  ein  Mädchen  und  kurz
darauf,  am  25.  Mai  1862,  starb  Franz  Z.  Seine
Intestaterben  erhoben  nun  Klage  gegen  die  Wittwe,
in  welcher  sie  aufstellten,  die  Ehe  sei  nichtig,  weil
die  Braut  bei  deren  Eingehung  von  einem  Dritten
schwanger  gewesen  (Bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  VI