14  Ger.-Verf.-Ges.  v.  10.  Nov.  1861  Art.  74.

8.  8),  Ehevertrag  und  Ehe  seien  ferner  rechtsunwirksam
  wegen  des  bei  deren  Abschluß  durch  Verheimlichung
  solcher  Schwangerschaft  gespielten  Betruges
  (Th.  IV  Kap.  I  §F.  25  a.  a  O.);z  das  Kind
sei  daher  illegitim,  die  Intestaterben  nicht  allein
zum  Rückfalle  berechtigt,  sondern  sie  verlangteu  wegen
  Ungiltigkeit  der  Ehe  und  des  Ehevertrages  das
ganze  Vermögen  des  Erblassers  nach  Abzug  der  Illaten
  der  Ehefrau.

Diese  Klage  wurde  in  den  beiden  ersten  Instanzen
  abgewiesen,  in  der  zweiten  „zur  Zeit  von
den  ordentlichen  Gerichten“,  weil  das  Appellationsgericht
  annahm,  die  Frage  über  die  Nichtigkeit  oder
Rechtsbeständigkeit  der  Ehe  bilde  einen  selbständigen
Präjudizialpunkt,  welcher  nicht  von  den  Civilgerichten,
  sondern  von  dem  Ehegerichte  zu  entscheiden
sei.  —  Dieser  Ausspruch  wurde  in  dritter  Instanz
abgeändert  und  das  Appellationsgericht  zur  weiteren
Erkenntnißfällung  in  der  Sache  angewiesen  aus  folgenden
  Gründen:

„Wenn  es  auch  keinem  Zweifel  unterliegt,  daß
Ehestreitigkeiten,  insoferne  es  auf  Schließung,  Erhaltung
  oder  Trennuug  der  Ehe  ankommt,  wenn
beide  Theile  der  katholischen  Religion  zugethan  sind,
zur  Kompetenz  der  katholischen  geistlichen  Gerichte
gehören,  dagegen  wenn  es  sich  um  die  hieraus  entspringenden
  civilrechtlichen  Wirkungen  handelt,  insbesondere
  wenn  der  Streit  nur  auf  die  Güter  der
Eheleute,  die  Succession,  Alimentation  oder  Rechtmäßigkeit
  ihrer  Kinder  oder  andere  dergleichen  eslectus
  mere  civiles  sich  erstreckt,  die  Kompetenz
den  ordentlichen  Gerichten  zukommt  (Gesetzblatt  vom
Jahre  1818  S.  427  u.  474,  LR.  Th.  1  Kap.  VI
§.  49;  Gerichtsverfassungsgesetz  vom  10.  Nov.  1861
8.  74),  so  kommt  bei  diesen  gesetzlichen  Bestimmungen
  zu  erwägen,  was  die  Kläger  von  der  Beklagten
  agendo  verlangen,  und  welcher  Natur  diese