16  Armenrecht.  Indefenfibilität.

zwischen  den  Parteien  in  Frage,  zu  deren  Entscheidung
  lediglich  die  ordentlichen  Gerichte  kompetent  erscheinen.“

OAGErk.  v.  22.  Okt.  1864  RNr.  10925%¾%4.
77.

3.

Armenrecht.  Indefensibilität.
Bgl.  Bd.  XXVII  S.  192.

Der  einer  armen  Partei  von  Amts  wegen  bestellte
  Anwalt  hatte  dem  Gerichte  vorgetragen,  die
Ansprüche,  welche  erhoben  werden  sollten,  seien  durchaus
  unbegründbar.  Der  Ungrund  dieser  Ansprüche
ergab  sich  auch  klar  aus  Vorakten.  Das  Gericht
entband  hierauf  nicht  nur  den  Anwalt  von  der  Vertretung,
  ohne  den  Indefensibilitätseid  von  ihm  zu
verlangen,  sondern  wies  auch  den  hierauf  von  der
Partei  gestellten  Antrag,  ihr  einen  anderen  Anwalt
beizugeben,  ab.  Auf  die  hiegegen  an  den  oberen
und  obersten  Richter  gebrachte  Extrajudizialappellation
  wurde  die  Verfügung  des  Erstrichters  in  beiden
Beziehungen  bestätigt  und  dabei  der  Beschwerdeführer
  für  den  Fall  der  Wiederholung  seiner  völlig  unbegründeten
  Ansprüche  vom  obersten  Gerichtshofe  auf
die  Bestimmungen  der  G.  Kap.  III  S.  8  aufmerksam
  gemacht.

OAGErk.  v.  9.  August  1864  RNr.  509  4
t

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl:  Palm  &amp;  Enke  (#adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn