Samstag  den  21.  Jan.  1865.  30.  Jahrgang.  2.
Dr.  J.  A.  Heuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Indalt:  Auchchlasstrlenkation:=  Autschlagekontravention.  Gerlchtetand.  —
venontrie  Solbdaten  haben  in  Stratiachen  lören  che.

r’en  vor  den  bürgerlichen  Gerichten.  —  Gerichtestand  eines  be.

urlaubten  Solditen  wegen  einer  von  ihm  beg  angenen  Haudlung,  welche

4h  Umftaͤnden  als  evgeben  oder  t  als  Uebertretung  ausgelaht  werden

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FPunschulnigun  wegen  Veerserha  nachde
gGemicht-  Fellthalichen,  Untersuchung  dessen  wetian  den  bürserlichen
Gerschten  überlassen  worden  war.  —  ie  Kompretenz  einee  bürger.
lichen  Straleertchge:  **  t  sich  nach  Ueberlassung  der  inschreltung
gegen  einen  Soldaten  in  einer  gemunht,gerichtlichen  Untersuchung  au

aAuf  dle  glelchze#n##g.  geaen.  denselben  Soldaten  allein  sgnden  z

schuldigungen.  —  Ha#tung  der  Unmündigen  ex  lege  A  .
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Aufschlagedefrandation,  Aufschlagskontravention.  Gerichtsstand.


(Einführungsges.  v.  10.  *  1861  Art.  7  Abs.  2,  Art.  31

Abs.  3,  4;  Landtagsabschied  v.  10.  Nov.  1861  Abschn.  1II
g.  30.)

Wie  alle  Uebertretungen  im  weiteren  Sinne,
so  sind  auch  die  Zuwiderhandlungen  gegen  die  be—
züglich  der  Konsumtionsauflagen,  insbesondere  des
Malzaufschlages,  geltenden  Strafbestimmungen  gemäß
Einführungögesetz  vom  10.  Nov.  1861  Art.  7  Abs.  2
ihrer  Natur  nach  einzutheilen  in  Uebertretungen
im  engeren  Sinne  (Rechtsverletzungen)  und  in  Polizeiübertretungen
  oder  Kontraventionen  (Rechtsgefährdungen).
  In  Uebereinstimmung  hiemit  macht
auch  der  Art.  3  Ziff.  2  des  Einführungsgesetzes  den
Unterschied  zwischen  Defraudationen  und  Kontraventionen
  in  Bezug  auf  die  Regal=  und  Steuergefälle,
und  hier  namentlich  bezüglich  der  Aufschlagsgefälle.
Uebertretungen  oder  Defraudationen  werden  verschuldet
  durch  vorsätzliche  Vorenthaltung  oder  Entziehung

Neue  Folge  X.  Band.